{"id":"bgbl1-1986-20-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":20,"date":"1986-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_20.pdf#page=18","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986","law_date":"1986-04-29T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986\nVom 29. April 1986\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den              (3) Niedersachsen, Schleswig-Holstein und das\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                Saarland leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung       zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an\ndes Bundesrates verordnet:                                  der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten\nTeil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Steuer- und\n§ 1                                Finanzausgleich überweist der Bundesminister der\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und               Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Nieder-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1986             sachsen 12 000 000 DM, an Schleswig-Holstein\n6 000 000 DM und an das Saarland 5 400 000 DM, die\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       am 15. eines jeden Monats fällig werden.\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im\nAusgleichsjahr 1986 wird der Zahlungsverkehr nach               (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,          behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch           desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf            eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:      mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nwerden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nBaden-Württemberg                          85,0 V. H.     Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBayern                                     67,8 v. H.     rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nBerlin                                     60,5 V. H.     die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\nBremen                                     34,1 v. H.     gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-\nHamburg                                    96,9 V. H.     lung der Einwohnerzahlen.\nHessen                                     81,6 V. H.\nNiedersachsen\n§ 2\nNordrhein-Westfalen                        69,0   V. H.\nRheinland-Pfalz                            47,1   V. H.                        Berlin-Klausel\nSaarland\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSchleswig-Holstein\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-      auch im Land Berlin.\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit                                       §3\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\nInkrafttreten\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\nmens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.                    1986 in Kraft.\nBonn, den 29. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer"]}