{"id":"bgbl1-1986-2-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":2,"date":"1986-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_2.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes","law_date":"1985-12-23T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                       Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1986                                                                                                     Nr. 2\nTag                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n23. 12. 85   Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes .................................... ·. .                                                              33\n2126-9\n2.  1. 86  Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeits-\nlosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1986 (AFG-\nLeistungsverordnung 1986) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40\nneu: 810-1-19-12\n20. 12. 85   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu ·§ 98 Abs. 2 in Verbindung mit § 96 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes) ............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     86\n1104-5,821-1,824-3                                                             -                                                      .\n20. 12. 85   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeit-\nnehmerkammern im lande Bremen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           86\n1104-5\n2.  1. 86  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             87\nneu: 423-1-5-55; 423-1-5-4 7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................................. , . . . . . .                                                          88\nBekanntmachung\nder Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nVom 23. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 5 des Krankenhaus-Neuord-                               7. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 in Kraft getre-\nnungsgesetzes vom . 20. Dezember 1984 (BGBI. 1                                         tene Verordnung vom 25. November 1977 (BGBI. 1\nS. 1716) wird nachstehend der Wortlaut des Kranken-                                    s. 2273),\nhausfinanzierungsgesetzes' in der ab 1. Januar 1986\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                                  8. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in Kraft.getre-\nberücksichtigt:                                                                         tene Verordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1\n1. das nach seinem § 32 in Kraft getretene Gesetz                                      s. 2388),\nvom 29. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1009),\n9. den nach seinem Artikel 10 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-                                     kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nkel 287 Nr. 8 des Gesetzes vom 2. März 1974                                          (BGBI. 1S. 1568),\n(BGBI. 1S. 469),\n3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-                             10. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 7\nkel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975                                           des Geset~es vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 3091 ),                                                                 s. 1857),\n4. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 in Kraft ge-                           11. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Arti-\ntretene Verordnung vom 17. Juni 1976 (BGBI. 1                                      kel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\ns. 1666),                                       .                                   (BGBI. 1S. 1532),\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-                            12. die mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getre-\nkel 42 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                                          tene Verordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 891),\n(BGBI. 1S. 3341 ),\n6. den mit Wirkung vom 18. Januar 1977 in Kraft getre-                        13. den nach seinem Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Kraft\ntenen§ 3 der Verordnung vom 27. September 1977                                     getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\n(BGBI. 1S. 1869),                                                                  Gesetzes.\nBonn, den 23. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BI ü m","34                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\nund zur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)\n1. Abschnitt                             i) medizinisch-technischer Radiologieassistent,\nmedizinisch-technische Radiologieassistentin,\nAllgemeine Vorschriften\nj) Logopäde, Logopädin, ,\n'··\n§ 1                                 k) Orthoptist, Orthoptistin,\nGrundsatz                               wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der\nAusbildungsstätte sind,\n( 1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche\nSicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfs-                2.   Investitionskosten\ngerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungs-\na) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau,\nfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Kranken-\nErweiterungsbau) von Krankenhäusern und der\nhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren\nAnschaffung der zum Krankenhaus gehörenden\nPflegesätzen beizutragen.\nWirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Ver-\nbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),\n(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt\nder Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach                 b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter\nMaßgabe des Landesrechts insbesondere die wirt-                      des zum Krankenhaus gehörenden Anlagever-\nschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater                mögens (Anlagegüter);\nKrankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von                zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten\nFördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auf-              des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der\nlagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit             Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,\nund Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die\nErfordernisse der Krankenhausplanung und der wirt-           3.  für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitions-\nschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt               kosten gleichstehende Kosten\nwerden.                                                          a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2\n§2                                     bezeichneten Anlagegüter,\nBegriffsbestimmungen                          b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungs-\nkosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                     der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeich-\n1 . Krankenhäuser                                                    neten Kosten aufgewandt worden sind,\nEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflege-       c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a\nrische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder                 und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemein-\nKörperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert            schaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser\nwerden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und            betreffen,\nin denen die zu versorgenden Personen unter-              d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für\ngebracht und verpflegt werden können,                         die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,\n1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise ver-                e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buch-\nbundene Ausbildungsstätten                                    staben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die\nstaatlich anerkannte Einrichtungen an Kranken-                mit den Krankenhäusern notv.tendigerweise ver-\nhäusern zur Ausbildung für die Berufe                         bundenen Ausbildungsstätten betreffen und\nnicht nach anderen Vorschriften aufzubringen\na) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäf-             sind,\ntigungs- und Arbeitstherapeutin,\n4.  Pflegesätze\nb) Diätassistent, Diätassistentin,\ndie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger\nc) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochenpflege-\nfür stationäre und teilstationäre Leistungen des\nrin,\nKrankenhauses.\nd) Krankengymnast, Krankengymnastin,\ne) Krankenschwester, Krankenpfleger,                                             §3\nf) Kinderkrankenschwester,       Kinderkrankenpfle-                      Anwendungsbereich\nger,\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf\ng) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,\n1. Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,\nh) medizinisch-technischer      Laboratoriumsassi-\n2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,\nstent, medizinisch-technische Laboratoriums-\nassistentin,                                       3. Polizeikrankenhäuser,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1986                                 35\n4. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Renten-            7. Kurkrankenhäuser sowie Kur- und Spezialeinrich-\nversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder            tungen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes\nder gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Ver-·             nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen\neinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Be-             ist,\nhandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane;                8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrich-\nsoweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölke-              tungen, die nicht unmittelbar der stationären Kran-\nrung mit Krankenhäusern dienen.                                 kenversorgung dienen, insbesondere die nicht für\n§ 10 bleibt unberührt.                                              den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen\nUnterkunfts- und Aufenthaltsräume,\n§4                                9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher\nWirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser                  Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten\nwerden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie\nDie Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich                 auf Grund des § 37 des Bundes-Seuchengesetzes\ngesichert, daß                                                      in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förde-              18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262; 1980 1S. 151),\nrung übernommen werden und sie                                 das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985\n(BGBI. 1S. 1254) geändert worden ist, vorgehalten\n2. Erlöse aus den Pflegesä,zen erhalten.\nwerden,\nDie öffentlichen Fördermittel und die Erlöse aus den           10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen\nPflegesätzen müssen nach Maßgabe dieses Gesetzes                     Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.\nund des Landesrechts zusammen die vorauskalkulier-\nten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und               (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß\nleistungsfähigen Krankenhauses decken.                        die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1\nNr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrich-\ntungen gewährt wird.\n§5\n§6\nNicht förderungsfähige Einrichtungen\nKrankenhausplanung und Investitionsprogramme .\n(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert\n(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1\n1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbauförde-            genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitions-\nrungsgesetz vom 1 . September 1969 (BGBI. 1              programme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswir-\nS. 1556), zuletzt geändert durch das Gesetz vom         kungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), gefördert werden;\ndies gilt für Krankenhäuser, die A·ufgaben der Aus-         (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der\nbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung         Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung,\nfür Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom          so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den\n3. April 1979 (BGBI. 1S. 425, 609), zuletzt geändert    beteiligten Ländern abzustimmen.\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1983                 (3) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\n(BGBI. 1S. 1482), erfüllen, nur hinsichtlich der nach\ndem Hochschulbauförderungsgesetz förderungs-                                        §6a\n. fähigen Maßnahmen,\n(weggefallen)\n2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgaben-\nordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,                                      §7\n3. Einrichtungen in Krankenhäusern,                                         Mitwirkung der Beteiligten\na) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht        (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten\nvorliegen, insbesondere Einrichtungen für Perso-   die Landesbehörden mit den an d~r Krankenhausver-\nnen, die als Pflegefälle gelten,                    sorgung im lande Beteiligten eng zusammen; das\nb) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund     betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Kran-\nstrafrechtlicher Bestimmungen untergebracht        kenhausplanung und der Aufstellung der Investitions-\nsind,                                              programme sind einvernehmliche Regelungen mit den\nunmittelbar Beteiligten anzustreben.\n4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der\nFachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der          (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\nAtmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhaus-\nplanung des Landes der allgemeinen Versorgung\nder Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,                                     2. Abschnitt\n5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3               Grundsätze der Investitionsförderung\nSatz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,\nsoweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des                                    §8\nLandes der allgemeinen Versorgung der Bevölke-                      Voraussetzungen der Förderung\nrung mit Krankenhäusern dienen,\n(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses\n6. Versorgungskrankenhäuser,                                ,Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange","36                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsie in den Krankenhausplan eines Landes und bei                (5) Die Fördermittel sind nach     Maßgabe dieses\nInvestitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitions-     Gesetzes und des Landesrechts so     zu bemessen, daß\nprogramm aufgenommen sind. Die Aufnahme oder                 sie die förderungsfähigen und        unter Beachtung\nNichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch              betriebswirtschaftlicher Grundsätze  notwendigen Inve-\nBescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Ver-       stitionskosten decken.\nwaltungsrechtsweg gegeben.\n(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in                                  § 10\nden Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm\nAnschaffung oder Nutzung\nbesteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen meh-\nmedizinisch-technischer Großgeräte\nreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige\nLandesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen            Die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizi-\nInteressen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach        nisch-technischer Großgeräte ist unter Berücksichti-\npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den             gung der regionalen Versorgungsbedürfnisse, ins-\nZielen der Krankenhausplanung des Landes am besten           besondere der Leistungserfordernisse ben~chbarter\ngerecht wird.                                                Krankenhäuser sowie der niedergelassenen Arzte, mit\nder zuständigen Landesbehörde abzustimmen, um\n(3) Für die in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungs-\neinen wirtschaftlichen Einsatz der Geräte sicherzustel-\nstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts ent-\nlen; dabei ist das Benehmen mit der Kassenärztlichen\nsprechend.\nVereinigung und den Landesverbänden der Kranken-\n§9                             kassen herzustellen. Satz 1 gilt auch für die Anschaf-\nFördertatbestände                      fung oder Nutzung solcher Geräte in den in § 3 Satz 1\nNr. 1 und 4 genannten Krankenhäusern, soweit diese\n( 1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhaus-     der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.\nträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere      Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Krankenhäusern\n1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich     ist der sich aus Forschung und Lehre ergebende\nder Erstausstattung mit den für den Krankenhaus-        Gerätebedarf zu berücksichtigen.\nbetrieb notwendigen Anlagegütern,\n2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit                                      § 11\neiner durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr\nLandesrechtliche Vorschriften\nals drei Jahren.\nüber die Förderung\n(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Kranken-\nDas Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht\nhausträgers ferner Fördermittel\nbestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Kran-\n1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit         kenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,      Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Auf-\n2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei inner-        gaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätz-\nbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschlie-   liche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre\nßung, Miete und Pacht von Grundstücken, ·soweit        Finanzierung zu gewährleisten.\nohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung\ndes Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,                                       §§ 12 bis 15\n3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des                               (weggefallen)\nKrankenhauses in den Krankenhausplan für förde-\nrungsfähige Investitionskosten aufgenommen wor-\nden sind,\n3. Abschnitt\n4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern,\nsoweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers          Vorschriften über Krankenhauspflegesätze\nbeschafft worden sind und bei Beginn der Förderung\nnach diesem Gesetz vorhanden waren,                                              §16\n5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäu-                  Verordnung zur Regelung der Pflegesätze\nsern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben.           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurz-       verordnung mit Zustimmung des Bunc;lesrates Vor-\nfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnah-        schriften zu erlassen über\nmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen         1 . die Pflegesätze der Krankenhäuser,\ndas Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der\n2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teil-\nFördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unbe-\nstationären Leistungen des Krankenhauses von den\nrührt. Die Pauschalbeträge sind in regelmäßigen\nambulanten Leistungen, den Wahlleistungen und den\nAbständen an die Kostenentwicklung anzupassen.\nbelegärztlichen Leistungen,\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist       3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung I,md Vor-\nauch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese                teilsausgleich) der zur gesonderten Berechnung\nnicht über die übliche Anpassung der vorhandenen                 ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Kranken-\nAnlagegüter an die medizinische und technische Ent-              haus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu\nwicklung wesentlich hinausgeht.                                  berücksichtigen sind,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1986                               37\n4. die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten Lei-          (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz\nstungen und Wahlleistungen des Krankenhause~           gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster\nund sonstiger Entgelte bei der Bemessung der           Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den\nPflegesätze,                                            in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu\n5. die nähere Abgrenzung der in§ 17 Abs. 4 bezeichne-       berücksichtigen\nten Kosten von den im Pflegesatz zu berücksichti-        1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der\ngenden Kosten,                                              Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer\n6. das Verfahren nach § 18,                                      durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jah-\nren,\n7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der\nKrankenhäuser.                                         2. Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs,\nder Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzie-\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die             rung,\nLandesregierungen übertragen werden; dabei kann\nbestimmt werden, daß die Landesregierungen die              3. Anlauf- und Umstellungskosten,\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste             4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 1O bezeichneten\nLandesbehörden weiter übertragen können.                         Einrichtungen; Absatz 4 a bleibt unberührt,\n5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung\n§ 17                                 gewährt wird;\nGrundsätze für die Pflegesatzregelung             dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise gefördert\n(1) Die Pflegesätze sind auf der Grundlage der vor-      werden, nur hinsichtlich des geförderten Teils.\nauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaf-          (4 a) Die Kosten der in§ 2 Nr. 1 a genannten Ausbil-\ntenden und leistungsfähigen Krankenhauses für alle          dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im\nBenutzer nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen.        Pflegesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten\nSie müssen gewährleisten, daß das Krankenhaus bei           nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Das\nsparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung seine        gilt für die Kosten des theoretischen Teils der Ausbil-\nstationären und teilstationären Leistungen im medizi-       dung nur bis zum 31. Dezember 1988. Die Landesregie-\nnisch zweckmäßigen und erforderlichen Umfang erbrin-      . rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\ngen kann. Bei der Bemessung der Pflegesätze sind auch       bestimmen, daß zwischen Krankenhäusern mit solchen\ndie Kosten und Leistungen vergleichbarer Krankenhäu-        Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ohne solche\nser sowie die Empfehlungen nach § 19 angemessen zu          Ausbildungsstätten wegen der nach Satz 1 berücksich-\nberücksichtigen. Überschüsse, die bei wirtschaftlicher      tigungsfähigen Kosten ein Ausgleich stattfindet und daß\nBetriebsführung entstehen, sollen dem Krankenhaus           hierzu ein Teil dieser Kosten in den Pflegesätzen der\nverbleiben; vom Krankenhaus zu vertretende Verluste         Krankenhäuser ohne solche Ausbildungsstätten ange-\nsind von ihm zu tragen.                                     messen berücksichtigt wird.\n(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 kann\n(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz\nin der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1\nnicht öffentlich gefördert werden, dürfen von Sozial-\nbestimmt werden, daß\nleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen\n1. neben oder an Stelle von tagesbezogenen Entgelten,       Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert\nFallpauschalen oder anderen pauschalierten Ent-         werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer\ngelten einzelne Leistungen oder Leistungsgruppen        nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser zu ent-\ngesondert vergütet werden,                              richten sind, es sei denn, daß das Krankenhaus im Hin-\n2. die Vergütung von Krankenhausleistungen für einen        blick auf § 323 c des Strafgesetzbuches zur Aufnahme\nkünftigen Zeitraum als fester oder veränderlicher       des Kranken verpflichtet ist. Krankenhäuser, die nur\nGesamtbetrag festgelegt wird (Budgetierung) oder        deshalb nach diesem Gesetz nicht _gefördert werden,\nweil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen\n3. die Vergütung nach einem System berechnet wird,          auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren\ndas sich aus einer Verbindung dieser Vergütungs-        als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern.\narten ergibt.\nDie Kosten der Krankenhausleistungen sind nach Maß-\ngabe der Krankenhaus-Buchführungsverordnung auf                                        §18\nder Grundlage der kaufmännischen Buchführung und                                Pflegesatzverfahren\neiner Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln.\n( 1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kranken-\n(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen          hausträger und den Sozialleistungsträgern nach Ab-\n1. Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder    satz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellsc.haft,\nteilstationären Krankenhausversorgung dienen,           die Landesverbände der Krankenkassen und der Lan-\ndesausschuß des Verbandes der privaten Krankenver-\n2. Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre,        sicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteili-\ndie über den normalen Krankenhausbetrieb hinaus-        gen.\ngehen,\n(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags-\n3. Kosten für den Betrieb von medizinisch-technischen\nparteien) sind der Krankenhausträger und\nGroßgeräten, deren Anschaffung, Nutzung oder Mit-\nbenutzung entgegen § 10 nicht abgestimmt ist.           1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder","38                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern,        4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren\nsoweit auf ihre Mitglieder insgesamt                   zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch\nim Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr         Rechtsverordnung ·auf oberste Landesbehörden über-\nals fünf vom Hundert der Berechnungstage des Kran-          tragen.\nkenhauses entfallen.\n(5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt\n(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume , die zuständige Landesbehörde.\ngetroffen werden. Der Krankenhausträger hat die für die\nErmittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und                                 §18b\nLeistungsnachweise vorzulegen.\nInvestitionsverträge\n(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze            (t) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können im\ninnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem          Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kranken-\neine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Pflege-    kassen und dem Landesausschuß des Verbandes der\nsatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die            privaten Krankenversicherung vereinbaren, notwendige\nSchiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die           Investitionen und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1\nPflegesätze unverzüglich fest.                              und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 ganz oder. teilweise durch einen\nZuschlag auf den Pflegesatz zu finanzieren. Als notwen-\n(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze\ndig sind Investitionen und Maßnahmen anzusehen, die\nwerden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt,\ngeeignet sind, alsbald die Leistungen des Krankenhau-\nwenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonsti-\nses kostengünstiger zu erbringen (Rationalisierungs-\ngem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unver-\ninvestitionen), Umstellungen zu erleichtern oder Über-\nzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Ver-\nkapazitäten zu beseitigen.\nwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet\nnicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.        (2) Der Abschluß von Investitionsverträgen berührt\nnicht die Verpflichtung des Landes, die Investitions-\nkosten durch Fördermittel gemäß § 4 und § 9 zu decken.\n§ 18a\nDer Investitionsvertrag bedarf der Zustimmung der ·\nSchiedsstelle                         zuständigen Landesbehörde.\n( 1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die            (3) Näheres zur Zulässigkeit und zum Inhalt von Inve-\nLandesverbände der Krankenkassen bilden für jedes            stitionsverträgen wird durch Landesrecht bestimmt.\nLand oder jeweils für Teile des Landes eine Schieds-\nstelle.                                            -\n§19\n(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen                             Empfehlungen\nVorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser\nund Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle           ( t) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die\ngehört auch ein von dem Landesausschuß des Verban-           Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Kranken-\ndes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertre-      versicherung erarbeiten unter Beachtung der medizini-\nter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen     schen und technischen Entwicklung gemeinsam Emp-\nangerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und        fehlungen über Maßstäbe und Grundsätze für die Wirt-\nderen Stellvertreter werden von der Landeskranken-           schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäu-\nhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und        ser, insbesondere für den Personalbedarf und die Sach-\nderen Stellvertreter von den Landesverbänden der             kosten. Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1\nKrankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein             Satz 1 sind dabei auch die Empfehlungen der Konzer-\nStellvertreter werden von den beteiligten Organisatio-       tierten Aktion im Gesundheitswesen angemessen zu\nnen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht            berücksichtigen. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind in\nzustande, werden sie von der zuständigen Landes-             enger Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der im\nbehörde bestellt.                                            Krankenhaus Beschäftigten, der ' Ärzteschaft, den\nGewerkschaften, den Arbeitgebern und mit dem Ver-\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt      band der privaten Krankenversicherung zu erarbeiten.\nals Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihre Amtes an\nWeisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine               (2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach\nStimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit           Absatz 1 innerhalb eines Jahres nicht zustande, nach-\nder Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt   dem ein nach Absatz 1 beteiligter Verband schriftlich zur\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                   Erarbeitung der Empfehlung aufgefordert hat, bestimmt\ndie Bundesregierung die Maßstäbe und Grundsätze\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nRechtsverordnung das Nähere über                             mung des Bundesrates.\n1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amts-\nführung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die                                  § 20\nihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen                 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften\nund Entschädigung für Zeitverlust,\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Aus-\n2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,\nnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf\n3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,              Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1986                              39\ngefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1                              § 29\nNr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der\nÜbergangsvorschriften\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflege-\nsätze vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter          (1) Bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach § 6\nK.rankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffent-     Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 gelten die entsprechenden\nlicher Krankenhäuser treten.                               Vorschriften des zweiten Abschnitts sowie die Abgren-\nzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\nS. 2355) in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden\n4. Abschnitt                         Fassung weiter. Bewilligungen von Fördermitteln, die\nvor Inkrafttreten des Landesrechts erteilt worden sind,\nSonstige Vorschriften                     werden nach den der Bewilligung zugrundeliegenden\nVorschriften abgewickelt.\n§§ 21 bis 26\n(2) Ab dem 1. Januar 1985 sind die Aufwendungen für\n(weggefallen)                        die Förderung nach diesem Gesetz allein von den Län-\ndern zu tragen. Über die in den Jahren 1983 und 1984\n§ 27                            in Anspruch genommenen Finanzhilfen findet eine\nZuständigkeitsregelung                    Abrechnung zwischen Bund und Ländern nicht statt.\nDie in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-         (3) Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor\nkenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die             dem 1. August 1984 angeschafft, genutzt oder mit-\nErsatzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche-          benutzt worden sind, gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 in der bis\nrungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp-           zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung wei.ter.\nschaftliche Krankenversicherung die Bundesknapp-              (4) § 18 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden\nschaft und für die Krankenversicherung der Landwirte       Fassung gilt bis zum 31. Dezember 1985 weiter.\ndie örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen wahr.                                        '         (5) Auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986 fest-\ngesetzt worden sind, ist das bis dahin geltende Pflege-\n§ 28                            satzrecht anzuwenden.\nAuskunftspflicht und Statisti~\n§ 30\n( 1) Die Krankenhausträger und die Sozialleistungs-                    Darlehen aus Bundesmitteln\nträger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung sowie den zuständigen Behörden              Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Kran-\nder Länder Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung  kenhauses in den Krankenhausplan für förderungs-\nder nach den §§ 16 bis 19 für die Bemessung der Pfle-     fähige Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt\ngesätze maßgebenden Umstände benötigt werden.              worden sind. werden auf Antrag des Krankenhaus-\nträgers erlassen, soweit der Krankenhausträger vor\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndem 1. Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderwei-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntig freigestellt worden ist und solange das Krankenhaus\nmung des Bundesrates die unter die Auskunftspflicht\nin den Krankenhausplan aufgenommen ist. Für die in § 2\nfallenden Umstände im einzelnen festzustellen. Ins-\nNr. 1 a genannten Ausbildungsstätten gilt Satz 1 ent-\nbesondere kommen in Betracht der Personal- und\nsprechend.\nSachaufwand der Krankenhäuser, die Verweildauer der\nPatienten, die in Anspruch genommenen Krankenhaus-                                     § 31\nleistungen sowie allgemeine statistische Angaben über                             Berlin-Klausel\ndie Patienten und ihre Erkrankungen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nZwecke dieses Gesetzes Erhebungen insbesondere             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nüber die nach Absatz 2 Satz 2 zu erfassenden Sachver-     Dritten Überleitungsgesetzes.\nhalte als Bundesstatistik anzuordnen und das Nähere\nüber Inhalt und Umfang dieser Statistik, die Art der Er-\n§ 32\nhebung, die Berichtszeit, die Periodizität und den Kreis\nder Befragten zu bestimmen.                                                       (Inkrafttreten)"]}