{"id":"bgbl1-1986-19-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":19,"date":"1986-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/19#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_19.pdf#page=56","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1986-04-28T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["688                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 28. April 1986\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n18. April 1985 (BGBI. 1 S. 660), wird wie folgt geändert:\n1 . In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(2) Glühmischphosphat, Rückstandkali, Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk), Kohlensaurer\nKalk mit Torfzusatz, Konverterkalk mit Phosphat, Rückstandkalk und Mehrnährstoffdünger, die als Phosphat-\nbestandteil neben Thomasphosphat Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat oder\nausschließlich Glühmischphosphat enthalten, dürfen noch bis zum 30. Juni 1987 nach den Vorschriften dieser\nVerordnung in der bis zum 7. Mai 1986 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 Nr. 2.2 wird die Position „Glühmischphosphat\" gestrichen;\nb) in Abschnitt 1 Nr. 3.4 werden bei der Position „Rückstandkali\" in Spalte 6 ein Semikolon und folgende\nAbsätze angefügt:\n,,der Gehalt an Thallium darf 10 mg je kg nicht überschreiten;\ndas Düngemittel darf nur mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht werden\";\nc) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk)\" wie folgt\ngeändert:\naa) Spalte 4 wird wie. folgt gefaßt:\n,,Kalk bewertet als CaCO 3 ;\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 97 % bei 3,0 mm,\nmindestens 70 % bei 1 ,0 mm;\nReaktivität bewertet nach\nUmsetzung in verdünnter Salzsäure;\nReaktivität mindestens 30 %;\nab einem Gehalt von 25 % MgCO 3\nmuß die Reaktivität mindestens\n1 0 % betragen;\nbei Granulierung:\nZerfall des Granulats unter\nFeuchtigkeitseinfluß'';\nbb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgende Absätze ersetzt:\n„wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann als typbestimmender\nBestandteil angegeben werden, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 %\naufweist;\ndas Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar\" gekennzeichnet werden, wenn die Reaktivität\nmindestens 80 % beträgt\";\nd) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz\" wie folgt geändert:\naa) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Kalk bewertet als CaCO 3 ;\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 97 % bei 2,5 mm,\nmindestens 50 % bei 0,8 mm;\nReaktivität bewertet nach Umsetzung\nin verdünnter Salzsäure;\nReaktivität mindestens 30 % \";","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986                                   689\nbb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:\n„das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar\" gekennzeichnet werden, wenn die Reaktivität\nmindestens 80 % beträgt\";                                                ·\ne) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer\nMagnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 5 werden nach dem Wort „Magnesiumcarbonat\" die Worte „oder Magnesiumsulfat\" und nach\ndem Wort „Mahlen\" die Worte,,, auch Zugeben von Magnesiumsulfat\" eingefügt;\nbb) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:\n„bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten darf auf\neinen Gehalt an Kali hingewiesen werden, wenn dieser, bewertet als K 2 0, mindestens 3 % beträgt\";\nf) in Abschnitt 1 Nr. 4.4 wird die Position „Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, körnig)\"\nwie folgt geändert:\naa) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Calciumoxid;\nin 2 %iger Zitronensäure und\nin alkalischem Ammoncitrat\nlösliches Phosphat\";\nbb) in Spalte 4 werden nach dem Wort „Zitronensäure\" die Worte „und in alkalischem Ammoncitrat (Peter-\nmann)\" eingefügt;\ng) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird die Position „Rückstandkalk\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:\n„bei Calcium- oder Magnesiumcarbonaten\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 97 % bei 3,0 mm,\nmindestens 70 % bei 1,0 mm\";\nbb) in Spalte 5 werden die Worte ,, , auch aus der Kalkstein- oder Dolomitverarbeitung\" angefügt;\ncc) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:\n,,die Gehalte an nachstehenden Schwermetallen dürfen nicht überschreiten:\nmg/kg\nBlei                  200\nCadmium                  6\nNickel                100\nQuecksilber              4\nThallium                 2\";\nh) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird folgende Position angefügt:\n2             3                   4                   5                       6\n„Carbokalk       45 % CaCO 3 Calcium-       Kalk bewertet        Calciumcarbonat\ncarbonat      als CaCO 3 ;         und andere basisch\nDurchgang durch      wirksame Verbindungen\nPrüfsiebgewebe:      von Calcium und\nmindestens 97 %      Magnesium sowie\nbei 4,0 mm           organische Bestandteile;\ndurch Zugabe von Kalk\nund Kohlendioxid aus\nZuckerrübenrohsaft\ngefällter Niederschlag\";\ni) in Abschnitt 1 Nr. 4.7 wird nach der Position „Magnesiumsulfat\" folgende Position eingefügt:\n2             3                   4                   5                       6\n,,Magnesium-     20% MgO      Gesamt-       Magnesium bewertet   Magnesiumsulfat,         Der Chloridgehalt\nsulfat mit                    Magnesium-    als Gesamt-          Magnesiumcarbonat        darf angegeben\nMagnesium-                    oxid          Magnesiumoxid,       aus kohlensaurem         werden, wenn er\ncarbonat                                    mindestens 60 %      Magnesiumkalk            weniger als 3 %\ndes angegebenen                               beträgt'';\nGehalts an MgO\nwasserlöslich","690                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nj) in Abschnitt 1 Nr. 4.7 wird nach der Position „Magnesiumsulfat mit Kali\" folgende Position eingefügt:\n2             3                  4                     5                       6\n,,Magnesium-      8%MgO       Gesamt-        Magnesium bewertet    Magnesiumsulfat,       Der Chloridgehalt\nsulfat mit                    Magnesium-     als Gesamt-           Magnesiumcarbonat      darf angegeben\nKali und                     oxid;           Magnesiumoxid;        aus kohlensaurem       werden, wenn er\nMagnesium-                                   mindestens 60 %       Magnesiumkalk,         weniger als 3 % Cl\ncarbonat                                     des angegebenen       Kaliumsulfat           beträgt\";\nGehalts an MgO\nwasserlöslich;\n6% K 2 O    Wasser-         Kali bewertet als\nlösliches       wasserlösliches\nKaliumoxid      K2 O;\ninsgesamt                   Gehalt an Chlorid\n20%                         höchstens 3 % Cl\nk) Abschnitt 2 Tabelle 2 Nr. 1O wird wie folgt gefaßt:\n,, 10. in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2 0 5 \";\n1) Abschnitt 2 Tabelle 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „ 1O\" ersetzt;\nbb) Nummer 6 wird gestrichen;\ncc) Nummer 7 wird neue Nummer 6; in dieser Nummer wird die Angabe „Nummern 2 bis 6\" durch die Angabe\n,,Nummern 2 bis 5\" ersetzt;\nm) in Abschnitt 3 werden bei der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" in Spalte 5 Buchstabe a nach\ndem Wort „Siedlungsabfällen\" die Worte ,, , auch Rindenhumus,\" eingefügt;\nn) in Abschnitt 3 wird nach der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" folgende Position eingefügt:\n2              3                  4                     5                       6\n,,Organisch-     4%N         Gesamt-         Stickstoff bewertet   Aufbereiten tieri~cher Das Düngemittel darf\nmineralische                 stickstoff;     als Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher      nur in geschlossenen\n. NPK-Dünger-      4 % P2 O5   Gesamt-         Phosphat bewertet     Stoffe, Mischen        Packungen und mit\nSuspension                   phosphat;       als Gesamt-P 2 05;    mit mineralischen      einem Hinweis auf\n4% K2 0     Wasser-         Kali bewertet als     Düngemitteln,          die für die Beständigkeit\nlösliches       wasserlösliches K2 0  auch Zugeben           zweckmäßige Art der\nKaliumoxid                            von Gesteinsmehl       Lagerung gewerbs-\ninsgesamt                                                                mäßig in den Verkehr\n14%                                                                      gebracht werden\";\no) in Abschnitt 4 Buchstabe C werden nach der Position „Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger\" folgende Posi-\ntionen eingefügt:\n2              3                  4                     5                       6\n,,Spuren-        0,3% B      Wasserlösliches Spurennährstoffe      wasserlösliche Salze   Bei der Angabe der\nnährstoff-                   Bor;            bewertet als          oder Chelate;          typbestimmenden\nMischdünger-     1,0 % Fe    wasserlösliches wasserlösliches       Lösen wasserlöslicher  Bestandteile,\nLösung                       Eisen;          8, Fe, Cu, Mn         Spurenelementsalze     Nährstofformen und\n0,5% Cu     wasserlösliches                       in Wasser,             Nährstofflöslichkeiten\nKupfer;                               auch Zugeben           darf auf einen Gehalt\n1,5% Mn     wasserlösliches                       von Zitronensäure      an Molybdän oder Zink\nMangan                                und Organa-            hingewiesen werden,\nphosphonsäure          wenn dieser bei\nMolybdän, bewertet als\nMo, mindestens 0, 1 %,\nbei Zink, bewertet als\nZn, mindestens 0,5 %\nbeträgt;\nder Bleigehalt darf\n20 mg je kg\nnicht überschreiten\nEisendünger-     5 % Fe      Eisen           Eisen bewertet        Eisensalze;\nSuspension                                   als Gesamtgehalt,     Umsetzen von\nmindestens 1 % Fe     Eisensalzen mit\nwasserlöslich         Phosphorsäure\";","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986                              691\np) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferdünger-Lösung\" in Spalte 5 das Wort „Dinatrium-\nkupfersalz\" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliumkupfersalz\" ersetzt;\nq) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Mangandünger-Lösung\" in Spalte 5 das Wort „Dinatrium-\nmangansalz\" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliummangansalz\" ersetzt;\nr) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Zinkdünger-Lösung\" in Spalte 5 das Wort „Dinatriumzink-\nsalz\" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliumzinksalz\" ersetzt.\n3. In Anlage 2 Nr. 1.2 werden die Worte „drei Dezimalstellen\" durch die Worte „vier Dezimalstellen\" ersetzt.\n4. Anlage 4 Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „Rückstandkalk\" wird folgende Position eingefügt:\nCa,CaO\nCaCO 3\n,,Carbokalk          3,0 CaCO 3 \";\nb) nach den Worten „Magnesiumsulfat mit Kali\" werden die Worte,,, Magnesiumsulfat mit Kali und Magne-\nsiumcarbonat\" eingefügt;\nc) in der mit den Worten „Magnesiumsulfat, Konzentrierter Magnesiumdünger\" beginnenden Position werden\nnach dem Wort „Magnesiumdünger-Suspension\" die Worte ,, , Magnesiumsulfat mit Magnesiumcarbonat\"\neingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               lnkrafttretens\nSeite     (Nr.       vom)\n16. 4. 86 Verordnung Nr. 7 /86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt       4905      (74   19. 4. 86)    1. 5. 86\n9500-4-6-4\n9. 4. 86 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Einundachtzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Hof)                                          5045      (76   23. 4. 86)    1. 7.86\n96-1-2-81\n8. 4. 86 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Änderung der Achtundzwanzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nHannover)                                                5121      (77   24. 4. 86)    5. 6.86\n96-1-2-28\n8. 4. 86 Neufassung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                   5121      (77   24. 4. 86)\n96-1-2-28"]}