{"id":"bgbl1-1986-18-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":18,"date":"1986-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/18#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_18.pdf#page=50","order":6,"title":"Postsparkassenordnung (PostSpO)","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":50,"num_pages":7,"content":["626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPostsparkassenordnung\n(PostSpO)\nVom 24. April 1986\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                                III. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                            Rückzahlungen\n§ 1   Postsparkassendienst                                    §16    Allgemeine Bedingungen\n§ 2   Allgemeine und besondere Sparformen                     § 17   Rückzahlungen ohne Kündigung\n§ 3   Wahrnehmung des Postsparkassendienstes                  §18    Kündigung von Spareinlagen\n§ 4   Postsparbuch                                            §19    Rückzahlungen nach Kündigung\n§ 5   Sparer                                                  § 20   Vorzeitige Rückzahlungen\n§ 6   Zeichnungsbefugnis                                      § 21   Rückzahlungen im Ausland\n§ 7   Postsparbuch zugunsten Dritter\n§ 8   Postsparkassenvoll macht                                                        IV. Abschnitt\n§ 9   Verlust, Vernichtung                                                       Zinsen, Bonus, Prämie\n§10   Tod des Sparers\n§22 Zinsen\n§ 11  Hinterlegen der Spareinlage\n§ 23 Gutschrift der Zinsen\n§12   Mißbrauch des Postsparkassendienstes\n§24 Bonus\n§ 25 Prämie\nII. Abschnitt\nEinzahlungen                                                   V. Abschnitt\n§13 Bare Einzahlungen\nSchlußvorschriften\n§14 Unbare Einzahlungen                                       § 26 Berlin-Klausel\n§15 Betragsgrenzen                                            § 27 Inkrafttreten\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in             (2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          wachsendem Zins, das Ratensparen mit Prämie sowie\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-          das Sparen nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage\nordnet:                                                        vermögenswirksamer Leistungen.\n1. Abschnitt\n§3\nAllgemeine Vorschriften                              Wahrnehmung des Postsparkassendienstes\n§ 1                                (1) Der Postsparkassendienst wird von den Ämtern\ndes Postwesens, den Amtsstellen und den Landzustel-\nPostsparkassendienst                         lern wahrgenommen.\n(1) Diese Verordnung regelt die Benutzungsbedin-               (2) Die Sparkonten werden bei den Postsparkassen-\ngungen für den Postsparkassendienst.                           ämtern geführt. Bei Benutzung von Umschlägen nach\n(2) Die Deutsche Bundespost nimmt Spareinlagen mit          amtlichem Muster werden Briefe an die Postspar-\nKündigungsfristen sowie Spareinlagen nach den Vor-             kassenämter im Bereich der Deutschen Bundespost\nschriften des Spar-Prämiengesetzes entgegen. Die               gebührenfrei befördert.\nSpareinlagen werden verzinst.                                     (3) Ausländische Postverwaltungen, Postsparkassen\nund Postbanken leisten Rückzahlungen, soweit mit\nihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden\n§2                             sind.\nAllgemeine und besondere Sparformen\n§4\n(1) Allgemeine Sparformen sind das Sparen mit                                      Postsparbuch\ngesetzlicher Kündigungsfrist sowie das Sparen mit ver-\neinbarter Kündigungsfrist von einem Jahr, zweieinhalb             (1) Der Sparer erhält ein Postsparbuch und eine Aus-\nJahren und vier Jahren.                                       weiskarte.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                 627\n(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs-                                        §7\nnachweis und Postsparbücher mit Berechtigungsnach-\nPostsparbuch zugunsten Dritter\nweis ausgegeben.\n(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsnach-               ( 1) Der Sparer kann erklären, daß die Spareinlagen zu\nweis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber nicht       einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt auf einen\nverpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger des             Begünstigten übergehen sollen. Zu diesem Zweck hat\nPostsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten.                er auf einem amtlichen Formblatt den Namen, das\nGeburtsdatum und die Anschrift des Begünstigten\n(4) Aus Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-            anzugeben. Gleichzeitig soll eine Erklärung des Begün-\nweis werden Spareinlagen nur an den Sparer, den               stigten beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß er\nZeichnungsbefugten          oder     den     Bevollmächtig-   von der Begünstigung Kenntnis hat und sie zugleich\nten zurückgezahlt. Die Deutsche Bundespost kann ver-          annimmt.\nlangen, daß sich Sparer, Zeichnungsbefugte und Bevoll-\nmächtigte über ihre Person durch einen in- oder auslän-           (2) Voraussetzung für den Übergang des Forderungs-\ndischen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen.              rechts ist, daß der Sparer das Postsparbuch zur Über-\n(5) Für das Ratensparen mit Prämie und das Sparen         tragung auf den Begünstigten zu dem von ihm bestimm-\nnach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögens-             ten Zeitpunkt dem kontoführenden Postsparkassenamt\nwirksamer Leistungen werden Postsparbücher in                 vorlegt. Bis zur Vorlage kann der Sparer über die Spar-\nLoseblattform ohne Ausweiskarten ausgegeben.                  einlagen verfügen und die Begünstigung widerrufen.\n(3) Mit dem Tod des Sparers geht das Forderungs-\n§5                              recht auf den Begünstigten über.\nSparer\n( 1) Sparer ist derjenige, auf dessen Namen das Post-                                   §8\nsparbuch ausgestellt ist.\nPostsparkassenvollmacht\n(2) Die Teilnahme am Postsparkassendienst setzt\neinen Antrag auf einem amtlichen Formblatt voraus. Es             ( 1) Der Sparer kann eine andere Person bevollmäch-\nsind der Name, die Anschrift und bei natürlichen Perso-      tigen, seine Rechte aus dem Postsparverhältnis zu sei-\nnen auch das Geburtsdatum anzugeben. Die Deutsche             nen Lebzeiten und über seinen Tod hinaus oder nur\nBundespost kann verlangen, daß sich der Antragsteller         nach seinem Tod wahrzunehmen. Werden mehrere Per-\nüber seine Person durch einen in- oder ausländischen          sonen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt,\nPersonalauswais oder Reisepaß ausweist.                       wenn in der Postsparkassenvollmacht nichts anderes\nbestimmt ist.\n(3) Das Sparverhältnis wird nach Zahlung einer\nersten Spareinlage durch Aushändigung des Postspar-                (2) Die Postsparkassenvollmacht wird auf einem amt-\nbuchs begründet.                                               lichen Formblatt erteilt und dem kontoführenden Post-\n(4) Das Postsparbuch kann auch auf den Namen               sparkassenamt übersandt. Soll der Bevollmächtigte die\nvon zwei natürlichen Personen ausgestellt werden               Rechte des Sparers auch zu dessen Lebzeiten wahr-\n(Gemeinschaftskonto). In diesem Fall ist jeder Sparer         nehmen, erhält der Sparer vom Postsparkassenamt\nallein verfügungsberechtigt. Das alleinige Verfügungs-         eine Urkunde über die Postsparkassenvollmacht. Der\nrecht kann nur von beiden Sparern gemeinsam wider-             Sparer händigt die Urkunde über die Postsparkassen-\nrufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des              vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sei-\nGemeinschaftskontos.                                           ner Rechte gegenüber den Ämtern des Postwesens,\n§6                              den Amtsstellen und den Landzustellern aus.\nZeichnungsbefugnis                          (3) Die Postsparkassenvollmacht gilt bis zum Wider-\n(1) Gesetzliche Vertreter, die die Teilnahme am Post-    ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis\nsparkassendienst für Minderjährige beantragen und           zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfü-\nderen Rechte aus dem Sparkonto wahrnehmen wollen,           gung über den Nachlaß berechtigte Personen. Der\nsowie andere Vertretungsberechtigte sind verpflichtet,      Widerruf ist dem kontoführenden Postsparkassenamt\nauf einem amtlichen Formblatt ihren Namen, ihre             gegenüber schriftlich zu erklären. Falls eine Urkunde\nAnschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben sowie eine         über die Postsparkassenvollmacht ausgehändigt\nUnterschriftsprobe zu leisten. Der Vertretungsberech-       wurde, ist diese dem Widerruf beizufügen.\ntigte erhält vom Postsparkassenamt eine Urkunde über\ndie Zeichnungsbefugnis. Sind mehrere Personen zeich-             (4) Im Einzelfall kann das Postsparkassenamt andere,\nnungsbefugt, so ist jede allein berechtigt, wenn im          öffentl.ich beglaubigte Vollmachten als Postsparkas-\nUnterschriftsblatt nichts anderes bestimmt ist.              senvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, der-\nartige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit\n(2) Die Zeichnungsbefugnis gesetzlicher Vertreter         zu prüfen.\nerlischt, wenn der Sparer volljährig wird. Die Zeich-\nnungsbefugnis anderer Vertretungsberechtigter gilt bis           (5) Die Deutsche Bundespost kann verlangen, daß\nzu ihrem Widerruf. Der Widerruf ist dem kontoführenden        sich der Sparer, der eine Postsparkassenvollmacht\nPostsparkassenamt gegenüber unter Vorlage der                 erteilt, und der nach Absatz 4 Bevollmächtigte über ihre\nUrkunde über die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu           Person durch einen in- oder ausländischen Personal-\nerklären.                                                     ausweis oder Reisepaß ausweisen.","628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§9                                                        § 12\nVerlust, Vernichtung                            Mißbrauch des Postsparkassendienstes\n(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Postspar-          (1) Wer die Einrichtungen des Postsparkassendien-\nbuchs oder der Ausweiskarte ist dem Postsparkassen-         stes mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst\namt unverzüglich anzuzeigen.                                 ausgeschlossen werden.\n(2) Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernich-         (2) Bei Verdacht des Mißbrauchs ist die Deutsche\ntung des Postsparbuchs erläßt das Postsparkassenamt          Bundespost berechtigt, das Postsparbuch einzubehal-\ndas Aufgebot. Das Aufgebot wird beim Postsparkassen-         ten.\namt durch Aushang öffentlich bekanntgemacht.                    (3) Bei Verdacht künftigen Mißbrauchs kann die\nBegründung weiterer Sparverhältnisse abgelehnt\n(3) Das Aufgebot enthält die Erklärung, daß nach          werden.\nAblauf eines Monats vom Tage der öffentlichen\nBekanntmachung an das Postsparbuch für nichtig\nerklärt und ein neues Postsparbuch ausgestellt wird,                               II. Abschnitt\nwenn binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben                               Einzahlungen\nwerden.\n(4) Bei Nachweis der Vernichtung eines Postspar-                                     §13\nbuchs wird ohne Aufgebot ein neues Postsparbuch aus-                            Bare Einzahlungen\ngestellt.\n(1) Einzahlungen werden von den Ämtern des Post-\n(5) Der Sparer kann die Sperre seines Postsparbuchs      wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern ent-\nverlangen, wenn er nicht mehr im Besitz von Postspar-       gegengenommen, von Landzustellern jedoch nur bis zur\nbuch und Ausweiskarte ist.                                  Höhe von 1 000 Deutsche Mark.\n(6) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweiskarte             (2) Einzahlungen werden im Postsparbuch beschei-\nwird ein neues Postsparbuch ausgestellt.                     nigt.\n§14\n§10                                              Unbare Einzahlungen\nTod des Sparers                          (1) Dem Postsparkassenamt können Beträge zur\nGutschrift auf Sparkonten überwiesen werden.\n(1) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage aus\ndem Postsparbuch eines verstorbenen Sparers ist                (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\nschriftlich zu beantragen. Die Deutsche Bundespost ist      über die unbare Einzahlung eine Gutschriftanweisung,\nberechtigt, zum Nachweis des Verfügungsrechts über          die drei Monate gültig ist. Gegen Vorlage der Gutschrift-\ndas Nachlaßguthaben die Vorlage eines Erbscheins,           anweisung wird der überwiesene Betrag im Postspar-\neines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge-          buch bescheinigt.\nmeinschaft oder eines Testamentsvollstreckerzeugnis-                                    §15\nses zu verlangen.\nBetragsgrenzen\n(2) Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift\neiner Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger              (1) Für Spareinlagen mit gesetzlicher und für Spar-\nEröffnungsniederschrift vorgelegt, so kann die Deut-        einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beträgt die\nsche Bundespost auch eine darin als Erbe oder Testa-        Mindesteinlage eine Deutsche Mark.\nmentsvollstrecker bezeichnete Person verfügen lassen,          (2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins ist eine\ninsbesondere mit befreiender Wirkung an sie leisten.        Mindesteinzahlung von 2 000 Deutsche Mark zu leisten.\n(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei der Prüfung           (3) Für das Ratensparen mit Prämie beträgt die\nder Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden nur für Vor-        monatliche Mindestrate 20 Deutsche Mark, die Höchst-\nsatz und grobe Fahrlässigkeit.                               rate 1 000 Deutsche Mark.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nBestallungen von Vormündern, Pflegern, Konkurs-\nverwaltern und für ähnliche Urkunden.                                              III. Abschnitt\nRückzahlungen\n(5) Ist das Postsparbuch für zwei Personen ausge-\nstellt, ist im Falle des Todes eines Sparers nur der Über-                               §16\nlebende verfügungsberechtigt.\nAllgemeine Bedingungen\n(1) Rückzahlungen werden von den Ämtern des Post-\n§ 11                           wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern gelei-\nHinterlegen der Spareinlage                  stet, von Landzustellern jedoch nur bis zur Höhe von\n1 000 Deutsche Mark. Aus Postsparbüchern in Lose-\nBei Ungewißheit über die Person des Berechtigten          blattform werden Spareinlagen nur durch das Post-\nkann die Spareinlage hinterlegt werden.                      sparkassenamt zurückgezahlt.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                              629\n(2) Rückzahlungen werden im Postsparbuch be-              (2) Nach telefonischer Kündigung weist das Post-\nscheinigt. Der Empfänger einer Rückzahlung hat diese      sparkassenamt den Betrag telefonisch zur Rückzahlung\ndurch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Deutsche      an.\nBundespost kann verlangen, daß sich der Empfänger\nüber seine Person durch einen in- oder ausländischen         (3) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage been-\nPersonalausweis oder Reisepaß ausweist. Im Postspar-      det. das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird geschlos-\nbuch muß eine Mindesteinlage von einer Deutschen          sen.\nMark verbleiben.                                                                      § 20\n(3) Stehen einem Postamt, einer Amtsstelle oder                          Vorzeitige Rückzahlungen\neinem Landzusteller die erforderlichen Geldmittel nicht\nzur Verfügung, so wird zurückgezahlt, sobald die Mittel       ( 1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-\nbeschafft sind.                                            zeitig zurückgezahlt werden, jedoch nur an den Sparer,\nden Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.\n§17\n(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das\nRückzahlungen ohne Kündigung                   Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis zum\n( 1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-      Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe von\nfrist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000       einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für Ein-\nDeutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündigung        lagen belastet.\nzurückgezahlt werden.                                         (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unterbleibt,\n(2) Die Rückzahlungen werden gegen Vorlage des          wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbauseinanderset-\nPostsparbuchs, der Ausweiskarte und eines Rückzah-         zung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch mit glei-\nlungsscheins geleistet.                                    cher oder längerer Kündigungsfrist übertragen werden.\n(3) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr als\n500 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzahlung aus                                    § 21\neinem Postsparbuch nur an den Sparer, den Zeich-\nRückzahlungen im· Ausland\nnungsbefugten oder den Bevollmächtigten geleistet\nwerden.                                                       ( 1 ) Im Ausland kann, soweit dies in entsprechenden\nAbkommen geregelt ist, aus Spareinlagen mit gesetz-\n§ 18                            licher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen der\nGegenwert von höchstens 2 000 Deutsche Mark für\nKündigung von Spareinlagen\njedes Postsparbuch ohne Kündigung zurückgezahlt\n(1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-        werden. Diese Rückzahlungen werden von den dazu\nlicher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt     ermächtigten Postämtern und Postbankstellen nur an\nwerden ( § 17 Abs. 1 ) , sowie von Spareinlagen mit ver-   den Sparer selbst geleistet.\neinbarter Kündigungsfrist bedarf es der schriftlichen\nKündigung beim kontoführenden Postsparkassenamt.              (2) Der Sparer ist verpflichtet, zu Rückzahlungen das\nIn eiligen Fällen können Kündigungen durch Vermittlung     Postsparbuch, die Ausweiskarte und den Personalaus-\nder Ämter des Postwesens und der Amtstellen auch           weis oder Reisepaß sowie einen Rückzahlungsschein\ntelefonisch erfolgen.                                      vorzulegen. In Italien sind anstelle des Postsparbuchs\nund der Ausweiskarte Rückzahlungskarten zu verwen-\n(2) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist       den.\nkönnen frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen\nKündigungssperrfrist gekündigt werden. Die Kündi-\ngungssperrfrist beginnt mit dem Tag der Einzahlung der                            IV. Abschnitt\nEinlage.                                                                     Zinsen, Bonus, Prämie\n(3) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-\ngangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.                                            § 22\n(4) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen                                    Zinsen\nwerden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der gekün-          (1) Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag, der\ndigte Betrag nicht binnen eines Monats nach Fälligkeit     dem Tag der baren Einzahlung (§ 13) oder dem Tag des\nabgehoben wird.                                            Eingangs der unbaren Einzahlung (§ 14) auf einem\n§ 19                            Konto des Postsparkassenamts folgt. Sie endet mit\nAblauf des Kalendertages, der dem Tag der Rückzah-\nRückzahlungen nach Kündigung                   lung vorangeht.\n( 1) Nach schriftlicher und fristgemäßer Kündigung         (2) Die Zinssätze für Spareinlagen werden durch Aus-\nübersendet das Postsparkassenamt dem Sparer eine           hang in den Schalterräumen der Ämter des Postwesens\nRückzahlungsanweisung, die einen Monat gültig ist. Der     und der Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung\ngekündigte Betrag wird an jeden Vorleger von Post-         der Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für\nsparbuch, Ausweiskarte und Rückzahlungsanweisung           bereits bestehende Spareinlagen.\ngezahlt, bei Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-\nweis jedoch nur an den Sparer, den Zeichnungsbefug-           (3) Nur auf volle Deutsche Mark abgerundete Beträge\nten oder den Bevollmächtigten (§ 4 Abs. 4).                werden verzinst.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n§ 23                              (4) Der Bonus wird nur für auf volle Deutsche Mark\nGutschrift der Zinsen                    abgerundete Beträge gewährt.\n(1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Kalenderjah-                                 § 25\nres der Spareinlage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.\nPrämie\n(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\neine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage gut-          ( 1) Beim Raten sparen mit Prämie erhält der Sparer\ngeschriebenen Zinsen 1O Deutsche Mark erreichen           zusätzlich zu den Zinsen für regelmäßig eingezahlte und\noder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanweisung ist      auf dem Sparkonto belassene Raten am Ende des sieb-\nzwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen Vorlage       ten Sparjahres eine Prämie.\nder Zinsenanweisung im Postsparbuch eingetragen.            (2) Die Höhe der Prämie wird durch Aushang in den\n(3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten        Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der\nnach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-         Amtsstellen bekanntgegeben.\ngung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des § 17\nAbs. 1 verfügt werden.\nV. Abschnitt\n§ 24                                               Schlußvorschriften\nBonus\n§ 26\n(1) Beim Sparen mit wachsendem Zins erhält der\nSparer zusätzlich zu den Zinsen für einen festgelegten                           Berlin-Klausel\nZeitraum einen jährlich steigenden Bonus, wenn die          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSpareinlage mindestens ein Jahr auf dem Sparkonto         tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nbelassen und die Mindesteinlage nicht unterschritten      tungsgesetzes auch. im Land Berlin.\nwird.\n(2) Die Höhe der Bonussätze und der Zeitraum, für                                   § 27\nden sie garantiert sind, werden durch Aushang in den                              Inkrafttreten\nSchalterräumen der Ämter des Postwesens und der\nAmtsstellen bekanntgegeben.                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in\nKraft.\n(3) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\nnach Ablauf eines Sparjahres eine Gutschriftanweisung       (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung vom\nüber den Bonus; die Gutschriftanweisung ist drei         1. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2164), geändert durch die\nMonate gültig. Der Bonus wird gegen Vorlage der Gut-     Verordnung vom 9. März 1972 (BGBI. 1 S. 425), außer\nschriftanweisung im Postsparbuch eingetragen.            Kraft.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                631\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 25. April 1986\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von           4. ,,IKOFA - 16. Internationale Fachmesse der Ernäh-\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im            rungswirtschaft''\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,          vom 19. bis 24. September 1986 in München\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch         5. ,,SYSTEC - 1. Internationale Fachmesse für Compu-\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II        terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                   Fertigung und Qualitätssicherung, mit Kongreß\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-                 vom 27. bis 30. Oktober 1986 in München\nzeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:        6. ,,IENA 86 - Internationale Ausstellung ,Ideen-\n1. ,,Internationaler Designkongreß und Ausstellung '86          Erfindungen-Neuheiten' \"\nStuttgart Erkundungen\"                                      vom 5. bis 9. November 1986 in Nürnberg\nvom 11 . bis 14. Mai 1986 in Stuttgart                    7. ,,ELECTRONICA- 12. Internationale Fachmesse für\n2. ,,ISPO Herbst - 25. Internationale Sportartikel-             Bauelemente und Baugruppen der Elektronik\"\nmesse\"                                                       vom 11. bis 15. November 1986 in München\nvom 2. bis 5. September 1986 in München                   8. ,,MEDICA 86 - Diagnostica - Therapeutica - Tech-\n3. ,,RATIO 1986 - Die Büro-Fachmesse für Informa-               nica - 18. Internationaler Kongreß und Ausstellung\"\ntions- und Kommunikationstechnik, Organisation,              vom 26. bis 29. November 1986 in Düsseldorf\nRationalisierung und Verpackung''                         9. ,,25. PSI-Messe\"\nvom 4. bis 7. September 1986 in Friedrichshafen              vom 14. bis 16. Januar 1987 in Düsseldorf\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr.Kinkel","632                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                       Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7 %.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1986\nTag                                                                    Inhalt                                                                  Seite\n9. 4. 86        Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum\nVertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung_ des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich\nan der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben ..................... .                                        614\n10. 3. 86         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle\ndes Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen ......................... .                                        616\n13. 3. 86         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit ............... .                                       619\n26. 3. 86         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR ......................................................... .                                       621\n2. 4. 86        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. .                                        621\n7. 4. 86        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungs-\nvertrags ............................................................................... .                                       623\n9. 4. 86        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... .                                        624\n10. 4. 86         Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Beseitigung der Beschrän-\nkungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen                                      625\n11. 4. 86         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen ................................................................................. .                                       627\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}