{"id":"bgbl1-1986-18-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":18,"date":"1986-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_18.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"1986-04-17T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["577\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1986                                                                                                   Nr. 18\nTag                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n17.4.86   Neufassung des Sprengstoffgesetzes                                                                                                                        577\n7134-2\n24. 4. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes                                                                                               599\n702-3, 820-1 , 821-1\n22. 4. 86 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   600\nneu: 7830-1-3; 7830-1-1\n24. 4. 86 Postsparkassenordnung (PostSpO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             626\nneu: 901-1-24; 901-1-11\n25. 4. 86 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                             631\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgsetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   632\nBekanntmachung\nder Neufassung des Sprengstoffgesetzes\nVom 17. April 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes vom 18. Februar\n1986 (BGBI. 1 S. 275) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Sprengstoffgesetzes in der ab 1. Januar 1987 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das nach seinem§ 53 in Kraft getretene Gesetz vom\n13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737) und\n2. den nach seinem Artikel 4 in Kraft tretenden Artikel 1\ndes eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 17. April 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber explosionsgefährliche Stoffe\n(Sprengstoffgesetz - SprengG)\nAbschnitt 1                         Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2,\n§ 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf be-\nAllgemeine Vorschriften\nziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.\n§ 1                                 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für\nAnwendungsbereich                         1 . die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten ausländischen Streitkräfte, die\n( 1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr\nVollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zoll-\nmit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder\ngrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseiti-\nflüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch\ngung zuständigen Stellen der Länder,\neine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische\noder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht            2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen\nwerden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit              im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffent-\nsie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zünd-           lichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Aus-\nstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung            nahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf be-\nbestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des                     ziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung\nAbschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit           durch die Post und mit Luftfahrzeugen,\nanderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich           3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in\ngelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüf-         den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben,\nverfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion           jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22 und\noder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion            34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf-\ngleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht wer-              und Bußgeldvorschriften,\nden.\n4. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffenge-\n(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach                   setzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes\nAbsatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit               über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt\nAusnahme des § 2 gleich                                          jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-\n1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefähr-          tion im Sinne des Waffengesetzes sowie für das\nlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe                 Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus\nbestimmt sind,                                               solcher Munition.\n2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände,                   (5) Dieses Gesetz berührt nicht\n3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefähr-           1 . Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit\nliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige             im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\nStoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße               Güter erlassen sind,\nVerwendung ganz oder teilweise fest eingeschlos-        2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschrif-\nsen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.        ten über den Umgang und den Verkehr mit explo-\n(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur           sionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in\nVerwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe,            Seehäfen und auf Flughäfen.\npyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung\nbestimmt sind, gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten                                   §2\nTätigkeiten\nAnwendung auf neue Stoffe\n1. alle Vorschriften des Gesetzes für die nach § 2 Abs. 3\nder Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährli-          ( 1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht auf-\nchen Stoffe,                                            geführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, daß\ner explosionsgefährlich ist, einführt oder herstellt und\n2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat\n33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf   dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nbeziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die      fung (Bundesanstalt), sofern es sich um explosionsge-\nnach nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten     fährliche Stoffe für ausschließlich militärische Zwecke\nexplosionsgefährlichen Stoffe,                          handelt, dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, die           fung - Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter-\n§§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die§§ 30 bis 32, 33    suchungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzeigen\nAbs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf  und ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In\nbeziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die      der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammenset-\nnach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten          zung und der Verwendungszweck(§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3\nexplosionsgefährlichen Stoffe.                          oder militärischer Zweck) anzugeben.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                579\n(2) Die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut stellt        (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf\ninnerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige        explosionsgefährliche Stoffe, für die das Sprengstoffge-\noder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird,     setz in der Fassung vom 13. September 1976 (BGBI. 1\nnach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in der         S. 2737) gegolten hat. Der Bundesminister des Innern\nAnlage I bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der ange-     veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Bundesan-\nzeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als  stalt veröffentlicht die Stoffe im Bundesanzeiger, deren\nexplosionsgefährlich, so teilen sie dies im Falle eines    Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3\nStoffes nach § 1 Abs. 1 dem Anzeigenden vor Ablauf der     festgestellt hat.\nZweimonatsfrist schriftlich mit, im Falle eines Stoffes\nnach § 1 Abs. 3 erläßt die Bundesanstalt innerhalb der                                  §3\ngenannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entspre-\nchendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer                              Begriffsbestimmungen\nexplosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt           (1) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsgefähr-\nwird, c;ier im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-    liche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur Aus-\nben, anderen überlassen oder verwendet wird.               lösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotechnischer\n(3) Bei einem explosionsgefährlichen Stoff nach § 1     Gegenstände oder zur Zündung von Treibsätzen be-\nAbs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbe-    stimmt sind.\nscheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II        (2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände,\nder Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C     die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen\nsind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und   und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge-\nWirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen        mische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu\nder Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefähr-     bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthalte-\nlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären,     nen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-,\nkann von dem Feststellungsbescheid abgesehen wer-          Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.\nden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung nach\nAnlage I Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und bei      (3) Sprengzubehör sind\nder Prüfung auch nach anderen als den in der Anlage 1       1 . Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer\ngenannten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umset-             Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer\nzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die              Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind\nGesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann.                  und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthal-\nErweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträg-           ten,\nlich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung\ngefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner       2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefähr-\nZuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe            liche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen\nder Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgeho-             verwendet werden.\nben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem\n(4) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\nAnzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schrift-\numfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wieder-\nlich bekanntzugeben. Die Feststellung der Explosions-\ngewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten\ngefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\nsowie die Beförderung, das Überlassen und die Emp-\nmachen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die\nfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte.\nSätze 5 und 6 entsprechend.\n(5) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff\numfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegen-\nnicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet\nnehmen und Aufsuchen von Bestellungen), das Über-\nwerden. Überläßt der Hersteller oder Einführer den Stoff\nlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des\neinem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzei-\nVertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.\nger bekanntgemacht worden ist, so hat er ihm späte-\nstens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des             (6) Die Beförderung umfaßt auch das Überlassen\nFeststellungsbescheides zu übergeben. In gleicher           explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Emp-\nWeise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen      fangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beför-\nStoff einem weiteren Erwerber überläßt.                     derer.\n(5) Das Gesetz ist im übrigen auf den nach Absatz 3          (7) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt-\nals explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzu-    schaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in den\nwenden                                                      Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststel-\nlung nach Absatz 3 Satz 5 bekanntgegeben worden\nist,                                                                                 §4\n2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten                     Ermächtigung, Anwendungsbereich\nPersonen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststel-              (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nlungsbescheides übergeben worden ist,                   durch Rechtsverordnung\n3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, befördern\n1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entspre-\noder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach\nchend\nAbsatz 3 Satz 6 im Bundesanze•ger bekanntgemacht\nworden ist.                                                   a) die Prüfverfahren (Anlage 1),","580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nb) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)           Bundesanstalt zugelassen sind, außer wenn sie durch\nim Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergän-       Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen\nzen,                                                    sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller oder\ndem Einführer auf Antrag erteilt.\n2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen\ndieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe             (2) Die Zulassung ist zu versagen,\nsowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2        1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-\nganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der        gütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungs-\nSchutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern                 gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,\nBeschäftigter oder Dritter dies zuläßt,\n2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das\n3. zu bestimmen, daß auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten          Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusam-\nexplosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort            mensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6\nbezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit           Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,\nder Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nBeschäftigter oder Dritter dies erfordert,              3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das\nSprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbar-\n4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als die\nkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der\nin § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf\nTechnik nicht entsprechen oder\nPrüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise\nnicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung         4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-\nöffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr            lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist,\nmit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder           dafür zu sorgen, daß die nachgefertigten Stoffe oder\ndiese Stoffe befördern oder einführen,                      Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und\n5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schienen-            Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster her-\nersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver-         gestellt werden.\nkehrs und auf die Beförderung auf Anschlußbahnen        Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt\nganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,               sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer-\n6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf Geräte anzu-          den, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit\nwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen        oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich\nuntergebrachte Treibladungen verwendet werden,          ist; sie kann zu Erprobungszwecken auch widerruflich\nwenn die Handhabung der Geräte oder ihre Bean-          erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung\nspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für      und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\nLeben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter\nherbeiführt.                                               (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstel-\nSoweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein          lers oder Einführers\nGebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen         1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der\ndurch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung               Zulassung nach Absatz 1 zulassen,\nfür Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel-         2. Ausnahmen von den Vorschriften über die Kenn-\nlen übertragen.                                                  zeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher\nStoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen,\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß                    soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-\ngütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.\n1 . § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in § 20\nAbs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht anzuwen-\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die\nden ist,\nVerwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und\n2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und            Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hin-\nden Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder     ausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwen-\ndie Beförderung dieser Stoffe nach § 7 oder § 20        dung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäf-\nauch beim Vorliegen anderer als der in§ 9 Abs. 1 und    tigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich\n2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-      sind.\nsehen ist,\nsofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-                                  §6\nschenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung                 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuß\nvon Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft erforderlich ist.                                        (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung\n§5                             1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör all-\nZulassung                              gemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegen-\nstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und\n( 1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör           Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik ent-\ndürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen            sprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und\noder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammenset-               Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-\nzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der                mungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                               581\n2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-                               Abschnitt II\ngüter Vorschriften zu erlassen über\nUmgang, Verkehr und Beförderung\na) die Zulassung von explosionsgefährlichen Stof-              im gewerblichen Bereich; Einfuhr und\nfen und Sprengzubehör; sie regeln insbesondere                       Aufzeichnungspflicht\ndie Anforderungen, die an die Zusammensetzung,\nBeschaffenheit und Bezeichnung der explosions-                                 §7\ngefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu\nstellen sind,                                                               Erlaubnis\nb) das Verfahren, nach dem die explosionsgefähr-          ( 1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer\nlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen      wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder\nsind,                                              forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-\nc) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulas-       gung von Arbeitnehmern\nsungszeichens und über seine Art und Form,         1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,\nd) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1     2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nund 2 und die Bekanntmachung der zugelassenen          betreiben will oder\nexplosionsgefährlichen Stoffe und des Spreng-\nzubehörs,                                          3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will,\nbedarf der Erlaubnis.\n3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-\ngüter zu bestimmen,                                       (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Ver-\na) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-       arbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefähr-\nzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Ver-  licher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosions-\nwendungszweck in Gruppen und Klassen einzu-        gefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu\nteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände     vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur\nzu ihnen gehören,                                  Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die\nErlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.\nb) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-\nzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen\nund zu verpacken sind,                                                         §8\nc) welche Pflichten beim Überlassen explosions-                        Versagung der Erlaubnis\ngefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nd) daß über erworbene oder eingeführte explosions-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\ngefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu\nAntragsteller oder eine der mit der Leitung des\nerstatten und daß den Anzeigen bestimmte Unter-\nBetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer\nlagen beizufügen sind,\nunselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen\n4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen           die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\noder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen\nDritter zu bestimmen, daß explosionsgefährliche\nStoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter             a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder\nbestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen            b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt\nüberlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dür-             oder\nfen; dabei kann auch bestimmt werden, daß pyro-\ntechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten           c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.\nund an bestimmten Orten verwendet werden dürfen           Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Lei-\nund daß die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon          tung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder\nzulassen oder zusätzliche Beschränkungen anord-           einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Per-\nnen kann,                                                 sonen, die den Umgang und den Verkehr mit explo-\nsionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung\n5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfah-\ndieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.\nren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsver-\nfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung     (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn\ndes Befähigungsscheines nach § 20.\n1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,         Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer\ndurch Rechtsverordnung einen Sachverständigenaus-             unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person\nschuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die     nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nzuständigen Bundesminister insbesondere in techni-            Grundgesetzes ist oder\nschen Fragen berät. Vor dem Erlaß von Rechtsverord-       2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder\nnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sach-       gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche\nverständigenausschuß gehört werden. In den Ausschuß.          Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landes-\nhat.\nbehörden, der Prüfstellen, der Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung sowie der Wirtschaft und der              (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz,\nGewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisa-         Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung beru-\ntionen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.      fene Person ·mit der Gesamtleitung des Umgangs oder","582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndes Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder        Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausge-\nderen Beförderung beauftragt, so darf die Erlaubnis aus     übt hat. Die Fristen können von der zuständigen\nGründen des Absatzes 1 Nr. 1 in bezug auf den Antrag-       Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.\nsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser\nPerson versagt werden.                                                                 § 12\n§9                                             Fortführung des Betriebes\nFachkunde                            (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der\n(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,             Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und\nden Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\n1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen      die Beförderung dieser Stoffe auf Grund der bisherigen\noder staatlich anerkannten Lehrgang für die beab-       Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt bis zur Dauer von\nsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder   1 O Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter,\n2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde             Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder Testa-\nbestanden hat.                                          mentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten\nPersonen haben der zuständigen Behörde unverzüglich\n(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht,\nanzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.\nwer\n1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit           (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersar,'3n,\nausgeübt hat oder                                      wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten\n2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fach-        Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen.\nhochschule oder einer Technikerschule abgeschlos-      Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei\ndieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nsen und eine mindestens einjährige praktische Tätig-\nkeit ausgeübt hat,                                     vorliegen.\nsofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren,                               §13\ndie erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt                  Befreiung von der Erlaubnispflicht\nnicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung\nvon Sprengarbeiten.                                           (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf\nnicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosions-\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,      gefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaub-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über        nis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.\n1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten         (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bedarf nicht,\nLehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulas-      wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem\nsung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermit-     Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert und keinen\ntelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und     Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Nieder-\nden Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,            lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\n2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und     sofern eine Person den Transport begleitet, die einen\nrechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertig-     Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund\nkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung       oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt\nnach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren     hat.\neinschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüs-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nsen,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimm-     Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Beglei-\nten Abständen an einem staatlichen oder staatlich      tung des Transports nach Absatz 2 abzusehen, wenn\nanerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang\nnach Nummer 1 teilzunehmen.                            1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen Auf-\nenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des\nGeltungsbereich~s dieses Gesetzes hat und dort\n§10                                Vorschriften über die Beförderung explosionsgefähr-\nInhalt der Erlaubnis                       licher Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleich-\nbare Anforderungen stellen, und\nDie Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich     2. der Beförderer oder die den Transport begleitende\nist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter           Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vor-\noder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Ver-              schriften zur Beförderung befugt ist.\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Be-\nförderung dieser Stoffe entstehenden Gefahren zu                                        §14\nschützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und\nErgänzung von Auflagen ist zulässig.                                               Anzeigepflicht\nDer Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines\n§ 11                            Betriebes, der auf Grund einer nach§ 4 Abs. 1 erlasse-\nErlöschen der Erlaubnis                   nen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosions-\ngefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit diesen\nDie Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die     Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert, haben die\nTätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der   Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweignie-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                583\nderlassung und einer unselbständigen Zweigstelle min-                                    §16\ndestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit,                              Aufzeichnungspflicht\ndie Einstellung und Schließung unverzüglich der zustän-\ndigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf-           (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1\nnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung        und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Ver-\ndes Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer            zeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der her-\nunselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen             gestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführ-\nanzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung             ten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten\neiner für die Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-       explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und\nlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verant-        ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann\nwortlichen Person und bei juristischen Personen den           sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden\nWechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesell-               Pflichten einer anderen Person bedienen.\nschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der\nErlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde            (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die\nanzuzeigen.                                                   den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser\nStoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche\nStoffe einführen.\n§15\nEinfuhr                               (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Füh-\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder       rung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses\ndurch einen anderen einführen lassen will, hat nachzu-        und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu\nweisen, daß er zum Umgang mit explosionsgefährlichen         erlassen.\nStoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.\nDas Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 1 bleibt                                 Abschnitt III\nunberührt.\nAufbewahrung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von explo-\nsionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungsbereich                                      § 17\ndieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung\nLagergenehmigung\nsowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollver-\nschlußlagern oder in Freihäfen.                                  ( 1) Der Genehmigung bedürfen\n(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach         1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen\nAbsatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzu-                   explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwek-\nmelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung               ken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4             oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes\nist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle,             oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf-\neine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefähr-                bewahrt werden sollen,\nlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den        2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder\nErlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 nachzuweisen.                des Betriebes solcher Lager.\nAuf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5\nDie Genehmigung schließt andere das Lager betref-\nzuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung aus-\nzuhändigen.                                                  fende behördliche Entscheidungen, insbesondere Ent-\nscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.\n(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbe-         Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-\nhörden können Beförderungsmittel und Behälter mit · Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und         Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bun-\nVerpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die    des-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im\nEinfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind.             Sinne des Satzes 1.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nZolldienststellen, der Bundesminister des Innern be-        1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesund-\nstimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei             heit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbe-\nder Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher               sondere durch die den allgemein anerkannten Regeln\nStoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzel-          der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen\ndienst von Kräften der Länder wahrgenorJ'!men wird ( § 1         sind,\nNr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes),          2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder\nwirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet             Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem\ndes Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der               Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers\nFinanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem\nentgegenstehen.\nFreihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des\nGesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des          (3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,\nArtikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom                 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden\n30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert         werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der\ndurch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-               in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705), gilt ent-       Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung\nsprechend.                                                  von Auflagen ist zulässig.","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht       sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese\nerforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbeson-           Stoffe befördern darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit\ndere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer            der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauf-\nBauart nach zugelassen sind.                                    tragte Person,\n(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu ver-   2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-\nsagen, wenn die Bauteile oder Systeme den techni-               lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle\nschen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Ertei-           beauftragten Personen,\nlung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1          3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer\nSatz 2 entsprechend.                                            Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmei-\n(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist         ster und Lagerverwalter sowie Personen, die zur\neine Änderung anzusehen, die besorgen läßt, daß                Durchführung der Beförderung, zum Überlassen\nzusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesund-            explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder zum\nheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeige-       Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,\nführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich        4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben\nanzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart               den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen\nnach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstech-\nnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt              a) die zur Beaufsichtigung aller Personen. die explo-\nwerden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Geneh-                sionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, über-\nmigung instand gesetzt wird.                                         lassen, aufbewahren, befördern oder verwenden,\nbestellten Personen,\n§18                                  b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen\nStoffen an andere oder zum Empfang dieser\nErmächtigungen                                  Stoffe von anderen bestellten Personen.\nDurch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt               (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions-\nwerden,                                                     gefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte und\n1. daß bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und           bei der Beförderung dieser Stoffe ist ferner die Person\nGegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten        verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die\nRäumen ganz oder in begrenzten Mengen unter             explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.\nbestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung\nnach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies                                § 20\nnach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lage-\nBefähigungsschein\nrung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz\nBeschäftigter oder Dritter vereinbar ist,                  ( 1 ) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a\n2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile           bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre\noder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5      Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen\nSatz 1 entsprechen müssen,                              Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der\nLeitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder\n3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung       einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Perso-\nnach § 1 7 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere,      nen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche\ndaß der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und      Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a\nBeschreibungen über Bauart und Betriebsweise der        sind.\nBauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen\nund ihr Baumuster zu überlassen sind,                      (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten\n§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entspre-\n4. daß die Bauteile oder Systeme nur verwendet wer-\nchend mit der Maßgabe, daß der Befähigungsschein in\nden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachge-\nder Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.\nwiesen ist, daß die Bauteile oder Systeme der Zulas-\nsung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwen-            (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können\nder eine Bescheinigung des Herstellers, des Einfüh-     auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in\nrers oder eines Sachverständigen vorliegt.              § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen\nwerden.\n(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt\nAbschnitt IV\n§ 11 entsprechend.\nVerantwortliche Personen und ihre Pflichten\n§ 21\n§19                                          Bestellung verantwortlicher Personen\nVerantwortliche Personen                        ( 1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu\n(1)   Verantwortliche Personen       im    Sinne   der    bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der\nArt der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr\nAbschnitte IV, V und VI sind\nmit explosionsgefährlichen Stoffen oder für eine sichere\n1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betrie-       Beförderung dieser Stoffe erforderlich ist. Durch inner-\nbes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des        betriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, daß die\n§ 4 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne              bestellten verantwortlichen Personen die ihnen oblie-\nErlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-         genden Pflichten erfüllen können.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                              585\n(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1       2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der\nNr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt            Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegen-\nwerden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähi-       nahme von Bestellungen auf Messen und Ausstel-\ngungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwort-           lungen.\nliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen\nzugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1\nvon dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den\nNr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot\ndes Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der\n(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1       Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder\nNr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt       Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht ent-\nwerden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1          gegenstehen.\nnicht vorliegen.\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(4) Die Namen der in§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-    durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen\nneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen        Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefähr-\nBehörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen.       lichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen\nDas Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist      explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf\nunverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.            Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbe-\nordnung ve. trieben oder anderen überlassen werden\ndürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit\n§ 22                            Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche\nInteressen nicht entgegenstehen.\nVertrieb und Überlassen\n( 1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von ver-\n§ 23\nantwortlichen Personen vertrieben oder an andere über-\nlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen                           Mitführen von Urkunden\ndiese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen\nüberlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund            Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verant-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder            wortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem\nnach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen           Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen\noder diese Stoffe befördern oder erwerben dürfen.           Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe die\nInnerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefähr-     Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen,\ndie nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein\nliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder\nvon anderen Personen in Empfang genommen werden,            müssen, den BefähigungsschPin mitzuführen und auf\nwenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens            Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden\n16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter         vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in\n18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung      deutscher Sprache abgefaßte Bescheinigung über die\nihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch      Befugnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe\ndie Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährlei-       der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beför-\nstet und die betriebsärztliche und sicherheitstechni-       derer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort\nsche Betreuung sichergestellt ist.                          oder seine Niederlassung hat.\n(2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-\n§ 24\npapier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-\ngeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosions-                            Schutzvorschriften\ngefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen\n(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem\n1. dem vom Auftraggaber bezeichneten Empfänger,             Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen\neiner Parson, die einen Befähigungsschein besitzt,     Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe\noder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1    Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,\nNr. 4 Buchstabe b,                                     Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art\ndes Umgangs oder des Verkehrs oder der Beförderung\n2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,\ndies zuläßt; sie haben hierbei die allgemein anerkannten\n3. anderen Beförderern oder LRgerern, die in den Beför-      Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.\nderungsvorgang eingeschaltet sind.\n(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze\n(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsge-        der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbeson-\nfährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1         dere\nSatz 3, nicht überlassen werden.                             1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den\nAnforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzu-\n(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsge-            richten und zu unterhalten, insbesondere den erfor-\nfährlicher Stoffe ist verboten                                   derlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen unter-\n1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte                einander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anla-\nerforderlich wäre oder die Vcraussetzungen des §            gen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,\n55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vor-        2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb\nliegen,                                                     zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,","586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anfor-     Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund\nderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten        anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.\nvorzuschreiben,\n4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit                                  Abschnitt V\nexplosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kom-\nmen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht               Umgang, Verkehr und Beförderung\nunbefugt an sich nehmen,                                             im nicht gewerblichen Bereich\n5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über\n§ 27\ndie Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei\nder Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die                         Erlaubnis zum Erwerb,\nEinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung                           zum Umgang und zur Beförderung\ndieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in\n( 1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten\nangemessenen Zeitabständen zu wiederholen.\nFällen\n1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,\n§ 25\n2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder\nErmächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften\n3. explosionsgefährliche Stoffe befördern\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nwill, bedarf der Erlaubnis.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von\nLeben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und             (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf\nDritter für den Umgang und den Verkehr mit explosions-      Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich\ngefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestim-       beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit\nmen,                                                        dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit\n1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24         oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder\nergebenden Pflichten zu treffen sind,                   erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die\nnachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von\n2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der          Auflagen ist zulässig.\nArbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb\nvon Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährli-          (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nchen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten        1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1\nhaben,                                                       vorliegen,\n3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstel-     2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte\nlungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb            Tätigkeit nicht nachweist,\neines Betriebes verwendet werden, oder in besonde-\n3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum\nren Lagern aufbewahrt werden dürfen, und daß diese\nSchutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechts-\nLager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der\ngüter nicht ausreichen.\nBauweise, der Einrichtung und des Betriebes\nbestimmten Sicherheitsanforderungen genügen               Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb, zur\nmüssen,                                                  Verwendung und zur Beförderung pyrotechnischer\nGegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9\n4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsge-\nAbs. 1 und 2 entsprechend.\nfährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt\nwerden dürfen,                                               (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\n5. daß explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager-        Antragsteller\nund Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und           1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\ndaß die Zuordnung der Bundesanstalt, für aus-                 Grundgesetzes ist oder\nschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe     2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz\ndem Bundesinstitut übertragen wird,                          oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im\n6. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte                 Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\nUnterlagen beizufügen sind.                                (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall\neine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absat-\n§ 26                           zes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen\nAnzeigepflicht                        nicht entgegenstehen.\n( 1 ) Die verantwortlichen Personen haben das Abhan-         (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße\ndenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der            Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegen-\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                stände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.\n(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1\nNr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder                                  § 28\nbei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nAnwendbare Vorschriften\noder bei der Beförderung dieser Stoffe eintritt, der\nzuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen            Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-\nUnfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die             fährlichen Stoffen und für deren Beförderung in anderen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                 587\nals den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die          haben der zuständigen Behörde die für die Durchfüh-\n§§ 13, 16 Abs. 1 und 2, die§§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und         rung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nAbs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, die §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-\nsowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der\nwachung beauftragten Personen sind befugt, Grund-\nMaßgabe, daß die dort vorgeschriebene Anzeige nur der\nstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförde-\nzuständigen Behörde zu erstatten ist.\nrungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit und. Ordnung auch Wohn-\n§ 29                              räume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prü-\nErmächtigungen                           fungen und Besichtigungen vorzunehmen und die\ngeschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch       einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für           Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu\nden Umgang und den Verkehr mit explosionsgefähr-              fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Über-\nlichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe in           wachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber\nanderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen             nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der\n1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern           Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzu-\ndes Verwenders oder Dritter zu bestimmen,                 lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen\nnach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der\na) daß die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3        Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nerlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den         gesetzes) wird insoweit'eingeschränkt.\nNachweis der Fachkunde besondere Anforderun-\ngen zu stellen sind,                                      (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nb) daß und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber\nAufzeichnungen       über explosionsgefährliche       selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nStoffe zu führen, aufzubewahren und der zustän-\ndigen Behörde vorzulegen hat,                         strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\n2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-          zen würde.\ngüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen\noder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,                 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme\na) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus           rechtfertigen, daß sie unbefugterweise mit explosions-\n§ 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,     gefährlichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen\nb) nach welchen Sicherheitsvorschriften explo-            Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern.\nsionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers\naufbewahrt werden dürfen,                                                         §   32\nc) daß bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen                  Anordnungen der zuständigen Behörden\nbestimmte Unterlagen beizufügen sind,\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anord-\n3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-           nen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und\ngüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnis-       der auf Grund des§ 25 oder§ 29 erlassenen Rechtsver-\ninhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum            ordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anord-\nLaden von Patronenhülsen oder zum Vorderlader-            nungen getroffen werden, die über die auf Grund einer\nschießen zu erfüllen hat.                                 Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten\nAnforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze\nAbschnitt VI                            von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter\noder Dritter erforderlich ist.\nÜberwachung des Umgangs und des Verkehrs\nsowie der Beförderung                            (2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses\nGesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 30                              senen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der\nErlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage\nAllgemeine Überwachung\n_ oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine\nDer Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr-           erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter\nlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser Stoffe unter-     herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß\nliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.          der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe bis zur\n§ 31                              Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einge-\nstellt werden.\nAuskunft, Nachschau\n(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder§ 27 ohne die\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosions-\nerforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zustän-\ngefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit ihnen\ndige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit unter-\nbetreibt oder sie befördert und die mit der Leitung des\nsagen.\nBetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb-\nständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie                (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder\nPersonen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen,             Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren","588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBeförderung, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer          (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis aus-      gungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen,\ngeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen,     wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa-\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der         gung hätten führen müssen. Die genannten Berechti-\nBetriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes,  gungen können außer nach den Vorschriften der Ver-\neiner Zweigniederlassung oder einer unselbständigen        waltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn\nZweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tat-  inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die\nsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit       Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8\nnicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von       Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.\nLeben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\nDritter erforderlich ist.                                     (3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen,\nwenn\n(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem\nGesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, so       1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlas-\nkann die zuständige Behörde anordnen, daß die explo-            sung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine\nsionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tat-      Person beauftragt oder bei einer juristischen Person\nsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet              eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\nwerden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, daß die               trag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des\nexplosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr           Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährli-\ngesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem                  chen Stoffen oder deren Beförderung bestellt wird,\nBerechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der            welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,\nFrist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder  2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3\nvernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der             oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen\nStoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen          Befähigungsschein besitzen.\nTatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die\nexplosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder daß          (4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen\ndie Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese      werden,\nsofort sichergestellt werden.\n1. wenn der Zulassungsinhaber explosionsgefährliche\nStoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in\n§ 33\nder Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder\nBeschäftigungsverbot                        Beschaffenheit einführt, vertreibt, anderen überläßt\noder verwendet,\n(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwort-\nliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht   2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände\nim Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die           nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf\nzuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen,            Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten\ndiese Person beim Umgang oder Verkehr mit explo-               Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben,\nsionsgefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung             anderen überlassen oder verwendet werden.\ndieser Stoffe zu beschäftigen.\n(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2                                § 35\nund 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verant-\nwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt              Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides\nwerden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund         und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens,\nnach § 8 Abs. 1 vorliegt.                                              der Rücknahme und des Widerrufs\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zustän-     ( 1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber\ndige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen      haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaub-\nPerson auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen,        nisbescheides oder des Befähigungsscheines oder\nder nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver- einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.\nordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis den Umgang\n(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein\noder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\noder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der\nbetreiben oder diese Stoffe befördern darf. Die Untersa-\nErlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämt-\ngung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verant- _\nliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die\nwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechts-\nErklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger\nverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Befähigungsschein\nbekanntgemacht.\nausüben darf.\n§ 36\nAbschnitt VII\nZuständige Behörden\nSonstige Vorschriften\n( 1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n§ 34                            bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung\ndieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden,\nRücknahme und Widerruf                     soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine\n( 1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-     Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang\ngungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzuneh-           oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.                oder deren Beförderung für die gleichen Tätigkeiten im","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                             589\ngewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht bean-         Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfin-\ntragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in    den konnte oder abgebrochen werden mußte. In der\nderen Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen         Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung,\nwerden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen       der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die\nBereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der         Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des\nBefähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den       Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.\nBereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbe-\n~örde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche                                § 38\nAnderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und\nden Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsschei-                Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nnes.                                                          Der Bundesminister des Innern erläßt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem\n(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbe-    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-\nreich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in\nderen Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten    nen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der\n§§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-\nhat oder künftig aufhalten will.\nvorschriften erläßt der Bundesminister für Arbeit und\n(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme     Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\noder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die  minister des Innern und dem Bundesminister für Wirt-\nBehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die        schaft Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nHauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.    an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie\nBezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlas-    der Zustimmung des Bundesrates.\nsung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort\ndieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so rich-                              § 39\ntet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.\nBeteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich\nzuständig                                                     (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach\n§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Ein-\n1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren      vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nBezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden   dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nsoll,                                                  - Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einver-\n2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22             nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft - und\nAbs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veran-   mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen\nstaltung stattfinden soll,                            nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29\nNr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsge-\n3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die         fährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem\nBehörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt        Bundesminister für Verkehr. Soweit die Rechtsverord-\nwerden soll.\nnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions-\n§ 37                           gefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeuti-\nsche Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einverneh-\nKosten                           men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und\n( 1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-           Gesundheit. Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3\nsuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf              ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen wer-           Innern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das            ordnung.\nVerwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821) ist anzuwenden.                                       (2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,       Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsver-\ndurch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat-         ordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen\nbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze           Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie\noder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze              auch im Einvernehmen mit dem Bundesministertür Wirt-\nsind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen,        schaft.\nPrüfungen und Untersuchungen verbundene Personal-\nund Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\nAmtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der                                  Abschnitt VIII\nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den                 Straf- und Bußgeldvorschriften\nGebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-\nden.                                                                                  § 40\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann                        Strafbarer Umgang und Verkehr\nbestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersu-             sowie strafbare Beförderung und Einfuhr\nchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf,\nwenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden           ( 1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis\nder prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne          1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen\nausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder                 Stoffen umgeht,","590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explo-          2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör\nsionsgefährlichen Stoffen betreibt,                        ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 4 7 einführt,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche              vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,\nStoffe befördert oder                                   3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2\n4. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe,           oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollzieh-\nausgenommen pyrotechnische Gegenstände, erwirbt,           baren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5\nmit diesen Stoffen umgeht oder sie befördert,              Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnachkommt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                             4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21\nAbs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1 . entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche\nStoffe einführt oder durch einen anderen einführen      5. entgegen § 1 5 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche\nläßt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit               Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmel-\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb        det oder auf Verlangen nicht vorführt,\nnachgewiesen zu haben,                                  6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1\nverstößt,\n2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne        7. ohne Genehmigung nach § 1 7 Abs. 1 ein Lager\nGenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,        errichtet oder wesentlich ändert,\n3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyro-           8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3\ntechnische Gegenstände,                                     oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähi-\na) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen ver-            gungsschein zu besitzen,\ntreibt oder Personen überläßt, die mit diesen       9. gegen die Vorschrift des§ 21 Abs. 2 oder 3 über die\nStoffen nicht umgehen oder diese Stoffe nicht be-      Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,\nfördern oder erwerben dürfen,                      10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen\nb) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer              überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt\nBetriebsstätte einer Person, die nicht unter Auf-      zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ),\nsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen     11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der\nPerson handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist        in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,\noder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen\nder dort bezeichneten Voraussetzungen überläßt,    12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen\nvon Urkunden verstößt,\nc) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort\nbezeichneten Person oder Stelle überläßt,          13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände\nerwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie\nd) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jah-          befördert,\nren überläßt oder\n14. gegen die Vorschrift des§ 31 Abs. 2 Satz 4 über die\ne) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder ande-         Duldung der Nachschau verstößt,\nren überläßt.\n15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförde-\n(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1        rung verantwortliche Person weiterbeschäftigt,\noder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines            obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert                 § 33 untersagt worden ist,\ngefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren      16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3,\noder mit Geldstrafe bestraft.                                   § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder\n3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1           Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\noder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder Geldstrafe.                                 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über\nden Umgang oder den Verkehr mit explosionsge-\nfährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz\n§ 41                                vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder\nentgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvor-\nOrdnungswidrigkeiten                        schrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit\n(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese\nfahrlässig                                                      Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt,\nsoweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten\n1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig,         Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,      die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die\nentgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen     Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nüberläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4         erlassen worden ist.\nSatz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem\nErwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nFeststellungsbescheides zu übergeben,                bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                591\n§ 42                                                        § 45\nStrafbare Verletzung von Schutzvorschriften                          Aufgaben der Bundesanstalt\nWer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11 oder 15     Die Bundesanstalt ist zuständig für\nbezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich          1. die Durchführung und Auswertung physikalischer\noder fahdässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines           und chemischer Prüfungen von Stoffen und Kon-\nMenschen oder für Sachen von bedeutendem Wert her-             struktionen,\nbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                   2. die Werkstoff- und Materialforschung entsprechend\nder Zweckbestimmung der Bundesanstalt, die Wei-\n§ 43                                terentwicklung der Materialprüfung sowie der chemi-\nEinziehung                             schen Sicherheitstechnik,\n3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zuge-\nIst eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine              wiesenen Aufgaben.\nOrdnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so\nkönnen\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-                                 Abschnitt X\nnungswidrigkeit bezieht, und                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,                                    § 46\neingezogen werden. § 7 4 a des Strafgesetzbuches und                     Fortgeltung erteilter Erlaubnisse\n§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nanzuwenden.                                                    Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem\nSprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen\nAbschnitt IX                          Umfange als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im\nBundesanstalt für Materialforschung                 Sinne dieses Gesetzes.\nund -prüfung\n§ 47\n§ 44                                     Übergangsvorschriften für die Zulassung\nRechtsstellung der Bundesanstalt                   Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-\nsung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwen-\n(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare,      dung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng-\nnicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im\nzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbe-\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft;\nreich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.\nsie ist eine Bundesoberbehörde.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,                               § 48\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche                 Bereits errichtete Sprengstofflager\nInanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren             Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkraft-\nund Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die       treten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt\nGebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand            waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1 .\nfür die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berück-        Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlasse-\nsichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antrag-    nen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den\nsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach         Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe\nder Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedien-           Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkraft-\nstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten      treten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hin-\nvon Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die        ausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, daß\nGebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben              die bereits errichteten oder genehmigten Lager den\nwerden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt       Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert\nworden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu       werden, wenn\nvertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.\n1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert wer-\n(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel       den sollen,\ndreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-\n2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder\ndert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Auf-\nwand, insbesondere für die Prüfung umfangreicher            3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren\nAnlagen, so kann der Höchstbetrag um den entspre-               für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.\nchenden Mehrbetrag überschritten werden.\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz-                                     § 49\nleistungen für denselben Antragsteller können Pausch-                  Anwendbarkeit anderer Vorschriften\ngebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der\nPauschgebührensätze ist der geringere Umfang des               (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterlie-\nVerwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.                    genden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung inso-","592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere       4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren\nVorschriften erlassen worden sind.                               Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder\ndie ihm widersprechen.\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des\nEinzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsaus-        (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten\nübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBI. 1            Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die\nS. 1121) nicht anzuwenden.                                  durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nzu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkraft-\n(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Auf-      treten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer\nbewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Emp-\nKraft.\nfangnahme und die Art und Weise der Verwendung von\nexplosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der\nBergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5 und 6                                    § 52\nnicht berührt.                                                                     Berlin-Klausel\n§ 50                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(Änderung der Gewerbeordnung)                    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 51                              erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen\nNich\\ mehr anwendbare Vorschriften                 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n( 1) Soweit sie nicht bereits ,auf Grund des § 39 des     erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land Berlin\nSprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft          jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvor-\ngetreten sind, treten außer Kraft                            schriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.\n1 ... .\n2 ... .                                                                                  § 53\n3 ... .                                                                             (Inkrafttreten)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                               593\nAnlage 1\nPrüfverfahren\n1.                                Stahlblechkasten, der die in der Abbildung 2 vorge-\nschriebenen Maße aufweisen muß, durchzuführen.\nDie Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger\nStoffe wird                                                  3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf der\nVersuch erst nach 5 Minuten beendet werden. Der\n1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-               Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich die\nschluß in Stahlhülsen oder                                  Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch in ihrer\n2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische                Weite nicht geändert hat.\nBeanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung                  4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens einmal\ndurch eine Explosion in drei oder mehr Teile zerlegt\na) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder\nwerden.\nb) durch Reibung mit dem Reibapparat\nnach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten Prüf-            III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat\nverfahren geprüft.\n1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß mit\nEine Explosion im Sinne der Prüfvorschriften ist gege-          Fuß und Amboß, der Säule, den Führungsschienen\nben, wenn der Stoff in dem in den Abschnitten II bis IV         und dem Fallgewicht mit Auslösevorrichtung beste-\nbestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung                 hen. Der Block 230 mm (Tiefe) x 250 mm (Breite)\ngebracht wird, bei der entweder hochgespannte Gase in           x 200 mm (Höhe) mit Fuß 450 mm (Tiefe) x 450 mm\nso kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwir-         (Breite) x 60 mm (Höhe) hat einen aufgeschraubten\nkung hervorgerufen wird (Explosion) oder bei der eine           Stahlamboß von 100 mm Durchmesser und 70 mm\nWirkung eintritt, die in den Vorschriften über die Prüfver-     Höhe zu tragen. An der Rückseite des Blocks ist die\nfahren der Explosion gleichgestellt ist.                        Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus naht-\nlos gezogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurch-\nmesser und 70 mm Innendurchmesser befestigt sein\nII. Stahlhülsenverfahren\nmuß. Auf einem massiven Betonsockel 60 cm x\n1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Tabelle A, 1)          60 cm x 60 cm mit 4 darin verankerten Steinschrau-\nim Ziehverfahren hergestellt sein. Sie muß einen             ben muß der Fallhammer satt aufliegend so befestigt\ninneren Durchmesser von 24 mm, eine Länge von                sein, daß die Führungsschienen genau senkrecht\n75 mm und eine Wanddicke von 0,5 mm haben. Am                stehen und das Fallgewicht leicht geführt wird.\noffenen Ende muß die Hülse mit einem Bund zum Ver-        2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß\nschließen der Hülse versehen sein (Abbildung 1). Die         10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kompak-\nHülse muß durch eine Düsenplatte verschlossen                tem, massiven Stahl bestehen. Es muß einen zylindri-\nsein, die mit Hilfe der aus Gewindering und Mutter           schen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl\nbestehenden Verschraubung mit der Hülse fest ver-             (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von\nbunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark und              25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fallhöhe\naus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt           von 0,4 m durchzuführen.\nsein; sie muß eine Öffnung von mindestens 2 mm\nDurchmesser haben. Der Gewindering und die Mutter         3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempelvor-\nmüssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Tabelle A, 3)                 richtung einzuschließen, die aus zwei koaxial über-\nbestehen, der bis 800° C zunderfest ist. Die Stahlhül-       einanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und\nsen dürfen nur für einen Versuch verwendet werden.           einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungsring\nbestehen muß. Die Stempel müssen die\n2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prüfende\nStoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen; pulverför-        Abmessung 10       =8:88~ mm Durchmesser und\nmige Stoffe sind dabei leicht anzudrücken. Beim Ver-         10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kanten\nsuch ist die vorbereitete Stahlhülse mit Stadtgas aus        (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRC 58\nvierTeclubrennern (Rohrdurchmesser 19 mm außen)              bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen einen äuße-\nzu beheizen. Die Brenner müssen bei einem Ver-               ren Durchmesser von 16 mm, eine\nbrauch von insgesamt 0,61/sec Stadtgas je Sekunde\ndie Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner                geschliffene Bohrung von 10    ! 8:8?8 mm und\nsind so an die Hülse heranzubringen, daß der untere          eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der\nden Boden der Hülse, der rechte und linke die Hül-           Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch\nsenwand und der obere den Verschluß erhitzt                  verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so dürfen\n(s. Abbildung 2); sie sind so einzustellen, daß die          die Schlagstempel und der Hohlzylinder nicht zu wei-\nSpitzen der inneren blauen Kegel der Flammen                 teren Versuchen benutzt werden. Die Stempelvor-\ngerade die Hülse berühren. Der Versuch ist in einem          richtung ist auf einen Zwischenamboß 26 mm Durch-","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmesser und 26 mm Höhe aus Stahl (Tabelle 8, 2) zu          ben, daß das Porzellanplättchen unter dem Porzel-\nstellen und durch einen Zentrierring mit einem Loch-       lanstift eine Hin- und Rückbewegung von je 10 mm\nkranz (zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu            Länge ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu\nzentrieren.                                                belasten.\n4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrocknetem       2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen aus\nZustand zu prüfen. Zur Durchführung des Versuchs          rein weißem technischen Porzellan in den Abmes-\nist eine Probemenge von 40 mm 3 Volumen zu ver-           sungen 25 mm (Länge) x 25 mm (Breite) x 5 mm\nwenden. Für die festen - ausgenommen pastenför-            (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die Reibflächen\nmigen - Stoffe gilt außerdem folgendes:                   der Plättchen müssen vor dem Brennen durch Strei-\na) Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschen-           chen mit einem Schwamm aufgerauht sein (Rauh-\nweite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist zur       tiefe 9 µm bis 32 µm). Die zylindrischen Porzellan-\nPrüfung zu verwenden;                                  stifte müssen ebenfalls aus weißem technischen\nPorzellan gefertigt sein und eine Länge von 15 mm,\nb) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdich-           einen Durchmesser von 10 mm und rauhe kugelige\ntete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben; zur     Endflächen mit einem Krümmungsradius von 10 mm\nPrüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis 1 mm          haben.\nDurchmesser zu verwenden.\n3. Für die Beschaffenheit des zu untersuche11den Stof-\nBei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel bis\nfes gilt 111, 4 entsprechend.\nzu einem Abstand von 1 mm vorn unteren Stempel\nhineinzudrücken und in dieser Lage zu halten.           4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm 3 Volumen\nzu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die Probe zu\n5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine\nsetzen und zu belasten. Bei Durchführung des Versu-\nExplosion eintreten. Einer Explosion steht eine Ent-\nflammung des untersuchten Stoffes gleich, sofern           ches müssen der Schwammstrich quer zur Bewe-\ndie gesamte Probemenge erfaßt wird.                        gungsrichtung des Porzellanplättchens liegen und\nder Stift auf der Probe stehen und so viel Probema-\nterial vor dem Stift liegen, daß bei der Plättchenbewe-\nIV. Verfahren mit dem Reibapparat\ngung genügend Stoff unter den Stift gelangt. Das\nPorzellanplättchen ist unter dem Porzellanstift in\n1. Der Reibapparat muß aus der GrundJ)latte (Grauguß)         einer Zeit von 0,44 sec je 1O mm hin- und zurückzu-\nbestehen, auf der die Reibvorrichtung - bestehend\nbewegen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens\naus feststehendem Porzellanstift und beweglichem           darf nur einmal für einen Versuch verwendet werden.\nPorzellanplättchen - zu montieren ist. Das Porzellan-\nplättchen ist in einem Schlitten zu befestigen, der in  5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine\nzwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten ist         Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Ent-\nüber eine Schubstange, eine Exzenterscheibe und            flammung oder ein Knistern des untersuchten Stof-\nein Getriebe durch einen Elektromotor so anzutrei-         fes gleich.","Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage 1\nTabelle (A) Stahlhülsenverfahren\nChemische Zusammensetzung in%                                Festigkeitseigenschaften\nBezeichnung                                                                                                                     Streck-              Bruch- Ein-\nLfd.                        Werkstoff-         Marken-                                                                                 grenze     Zug-     dehnung schnü-\nder                             bezeichnung                                                                                                                      Tiefung\nNr.                          nummer                                                                                      p              min-   festigkeit (Lo=5d) rung\nEinzelteile                                               C           Si        Mn          Cr         Ni              s\ndestens               mind.   mind.\nkp/mm 2  kp/mm 2        %       %       mm\n1         Hülse          1.0336.5 05 g     USt 14 05 g       höchstens     Spuren    0,20/0,45       -         -       höchstens    höchstens 28 bis38       30       -        9,2\n(Tiefzieh-          0,1                                                                    24                                  (Blech-\nblech)                                                                 0,030 Q,035                                            dicke    z;-\"I\n0,5 mm)\nCO\n2      Düsenplatte          1.4873              X 45         0,40/0,50     2,0/3,0    0,8/1,5   17,0/19,0  8,0/10,0     -      -        40    80 bis 100     25       35       -        1\nCrNiW 18 9                                                                                                                               --i\n!l)\n(Ventilstahl)                                                                                                                           (0\nC.\n(1)\n3    Verschraubung          1.3817        X 40 MnCr 18       0,30/0,50     0,3/0,8   17,0/19,0    3,0/3,5      -        -      -        25    75 bis 95      40       40        8    \"\"'!\n)>\n(Gewindering                          (Venti lstah 1)                                                                                                                          C\nund Mutter)                                                                                                                                                                   cn\n(0\n!l)\n0-\n~\nTabelle (B) Verfahren mit dem Fallhammerapparat                                                                                                                                        OJ\n0\n:::::,\n_:::::,\nChemische Zusammensetzung in %\nHärte nach   C.\nLfd.                                                        Werkstoff-         Marken-                                                           p        s              Rockwell\n(1)\n:::::,\nBezeichnung der Einzelteile                nummer          bezeichnung\nNr.                                                                                               C.          Si          Mn            Cr            1\nV        (HRC)     9>\nhöchstens\n~\ne.\n1               Schlageinsatz für Fallgewicht                1.2842          90 Mn VS           0,90        0,20         2,00          -          0,030         0,10    58 bis 60   ....\nCO\nCO\n2             Stahlstempel (Zylinderrolle) und               1.3505        100 Cr 6 (W 3)    0,95/1,05   0,15/0,35    0,25/0,40    1,40/1,65  0,030  1 0,025     -      58 bis 65   O>\nHohlzylinder für Stempelvorrichtung                            (Wälzlagerstah 1)\nTabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat\nMineralzusammensetzung\nder Porzellanmasse in %                  Brenn-\nBezeichnung                                                                                                                 Härte\nKurzbezeichnung                                                               temperatur\nder Einzelteile                                              Ton-\nFeldspat        Quarz             oc           nach Mohs\nsubstanz\nPorzellanstifte             Typ KER 111                      50                20            30          ca. 1440           7 bis 8                                              (J1\nund -plättchen         (gepreßtes Hartporzellan)                                                                                                                                  (0\n(J1","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAbbildung 1\nStahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung\n2Flächen anfrö1en\nl,OSchlw.\nGewindering\n2 Flächen anfräse11\n36 Sch/w.\n.!!.!11!!.. (gezogen}\nftMaO (3~6~Gewina'e mit\nSpitzenspiel","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986      597\nAbbildung 2\n300\nBrenner\n250\nJM~i-----270----~\nJ","598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage II\nStoffgruppe A                                               Stoffgruppe B\nLfd.                                                        Lfd.\nNr.                 Stoff                  Formel           Nr.                  Stoff           Formel\n1      1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-                         1      Benzol-1,3-disulfohydrazid  CsH10N4O4S2\n2,5-dinitrat (lsosorbid-2,5-\n2     tert. Butylperoxypivalat     CgH18O3\ndinitrat ISDN)                    C5HaN2Oa\n3      Dibenzoylperoxid            C14H10O4\n2      N,N'-Dinitroso-N,N'-\ndimethyloxamid                     C4H5N4O4           4      Di-(2 ,4-d ich lorbenzoyl)-\nperoxid                     C14H6Cl4O4\n3      Eryth rittetran itrat             C4H5N4O12\n5      Diisopropylperoxy-\n4      Glycerintrinitrat\ndicarbonat                   CaH14O5\n(Nitroglycerin)                   C3HsN3O9\n6      1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-\n5      Hexanitrodiphenylamin\n2,4,6-trinitrobenzol         C12H15N3Ü5\n(Hexyl)                           C12HsN1O12\n6      Pentaerythrittetranitrat                             7     Disuccinoylmonoperoxid       CaH10Oa\n(Nitropenta, PETN, Pentrit)       CsH?N4O12          8      1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-\ndicyclohexyl-peroxid\n7     Trinitrophenol\n(Cyclohexanonperoxid)       C12H20Os\n(Pikrinsäure)                     C6H3N3O1\nStoffgruppe C\nLfd.\nNr.                Stoff                   Formel\n1      Azodiisobutyronitril            CaH12N4\n2      n-Butyl-4,4-di-(tert.\nbutylperoxy)-valerat            C11H34Ü6\n3      tert. Butylperoxy-(2-ethyl)\n-hexanoat                       C12H24Ü3\n4      tert. Butylperoxybenzoat        C11H14Ü3\n5      2-Diazo-1-naphthol-\n4-sulfochlorid                  C10HsCIN2O3S\n6      2,5-Dimethyl-2,5-di-\n(benzoylperoxy)-hexan            C22H25O5·\n7      Dinitroanthrachinon             C14H5N2O5\n8      1,4-Dinitrosobenzol              C5HsN2O2\n9      5-Nitrobenztriazol               C5HsN4O2\n10      Tetrazol-1-essigsäure           C3H4N4O2","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                             599\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             zes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 549)\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               durch die Worte „Personen im Sinne des § 1 des Ent-\nwicklungshelfer-Gesetzes\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des                          2. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort\nEntwicklungshelfer-Gesetzes                       „Grundgesetzes\" die Worte „und Personen im Sinne\ndes § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\" einge-\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969              fügt.\n(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                              Artikel 3\nGesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),\nwird wie folgt geändert:                                                 Änderung des Angestellten-\nversicherungsgesetzes\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                     Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\n„4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im      desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\nder Europäischen Gemeinschaften ist.\"                 (BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                         In § 2 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Grundge-\nsetzes\" die Worte „und Personen im Sinne des§ 1 des\nÄnderung der                         Entwicklungshelfer-Gesetzes'' eingefügt.\nReichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                                  Artikel 4\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 324), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 539 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Entwick-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nlungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Geset-      kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke"]}