{"id":"bgbl1-1986-18-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":18,"date":"1986-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_18.pdf#page=23","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":23,"num_pages":32,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                             599\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             zes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 549)\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               durch die Worte „Personen im Sinne des § 1 des Ent-\nwicklungshelfer-Gesetzes\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des                          2. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort\nEntwicklungshelfer-Gesetzes                       „Grundgesetzes\" die Worte „und Personen im Sinne\ndes § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\" einge-\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969              fügt.\n(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                              Artikel 3\nGesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),\nwird wie folgt geändert:                                                 Änderung des Angestellten-\nversicherungsgesetzes\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                     Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\n„4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im      desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\nder Europäischen Gemeinschaften ist.\"                 (BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                         In § 2 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Grundge-\nsetzes\" die Worte „und Personen im Sinne des§ 1 des\nÄnderung der                         Entwicklungshelfer-Gesetzes'' eingefügt.\nReichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                                  Artikel 4\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 324), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 539 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Entwick-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nlungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Geset-      kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke","600                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nApprobationsordnung für Tierärzte\n(TAppO)\nVom 22. April 1986\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung in          tungen sollen nicht mehr als 40 Wochenstunden im Stu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. November             dienhalbjahr entfallen. Der Nachweis über das Studium\n1981 (BGBI. 1 S. 1193) wird mit Zustimmung des Bun-         ist durch Vorlage von Studienbelegen zu führen.\ndesrates verordnet:\nErster Abschnitt                                          zweiter Abschnitt\nDie tierärztliche Ausbildung                                     Prüfungsvorschriften\n1. Allgemeine Vorschriften\n§ 1\nDauer und Inhalt                                                  §3\nDie tierärztliche Ausbildung, die aus einem theoreti-                        Prüfungsausschüsse\nschen und praktischen Studium besteht, umfaßt                  ( 1) Bei jeder Hochschule wird je ein staatlicher Prü-\n1. ein Studium der Veterinärmedizin von mindestens          fungsausschuß für die Tierärztliche Vorprüfung und die\nviereinhalb Jahren an einer veterinärmedizinischen       Tierärztliche Prüfung gebildet.\nFakultät oder an einem veterinärmedizinischen\nFachbereich einer Universität oder an einer Tierärzt-       (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-\nlichen Hochschule (Hochschule);                          zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren\nordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder\n2. eine praktische Ausbildung von                           mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die\na) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und           Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach\nFleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb         Anhören der Hochschule von der zuständigen Behörde\noder bei der für die Schlachttier- und Fleischun-    für bestimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr\ntersuchung zuständigen Behörde (Fleischbe-           als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und\nschauamt),                                           Stellvertreter werden Professoren der Hochschule, als\nweitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrper-\nb) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis eines     sonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,\nTierarztes oder in einer Tierklinik und              bestellt.\nc) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach § 63;\n(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit\n3. folgende Prüfungen:                                      Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson\na) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem natur-      mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-\nwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysikum) und       schäfte beauftragen.\ndem anatomisch-physiologischen Abschnitt\n(Physikum) besteht, und                                                         §4\nb) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten                Zuständiger Prüfungsausschuß\nabzulegen ist.                                         Der Kandidat legt die einzelnen Abschnitte der Tier-\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des          ärztlichen Vorprüfung und derTierärztlichen Prüfung vor\nHochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte            dem zuständigen Prüfungsausschuß an der Hochschule\nAusbildung einschließlich der Prüfungszeit für den drit-   ab, an der er im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im\nten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und    Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert ist oder\nsechs Monate.                                              zuletzt immatrikuliert war.\n§2\n§5\nPflichtlehrveranstaltungen\nMeldung zur Prüfung\nWährend des Studiums hat der Studierende minde-\nstens die in der Studienordnung der Hochschule als            (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf\n~flichtlehrveranstaltungen bezeichneten Vorlesungen,       Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nUbungen, Kliniken, Kolloquien und anderen Arbeits-         schusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:\nkurse zu belegen. Die belegten Pflichtlehrveranstaltun-    1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\ngen müssen die in Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete            lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-\nmindestens mit den dort genannten Gesamtstunden-               ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nzahlen enthalten. Auf die belegten Pflichtlehrveranstal-       geführten Familienbuch,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                  601\n2. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei      (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandidaten\nZeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs       gemeinsam geprüft werden.\ndieser Verordnung erworben worden sind, auch der\nAnerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,                                       §9\n3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise.                                     Prüfungstermin\n(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich      Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien Zeiten\nbeglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerken-     statt; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-\nnung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen          holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-\nnicht entsprechen, entscheidet die zuständige Behörde.   lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im\nDie Nachweise werden bis zum Abschluß des betreffen-     Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungster-\nden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genom-        mine fest. Die Prüfungstermine für den dritten Abschnitt\nmen und anschließend wieder zurückgegeben.               der Tierärztlichen Prüfung sind grundsätzlich so festzu-\nsetzen, daß der Zeitraum nach § 1 Satz 2 nicht über-\nschritten wird.\n§6                                                           § 10\nZulassung zur Prüfung                                 Ladung zur Prüfung, Versäumnis\n(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt         (1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor\nentscheidet der Vorsitzende.                              dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis gela-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studie-    den.\nrende die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt         (2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund einen\noder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2      Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabeeinesschrift-\neine Prüfung nicht wiederholen darf.                      lichen Befundberichts, so ist er zu einer neuen Prüfung\nzu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder\nihm eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäum-\n§7                             nis ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und\nauf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Ver-\nAblegung der Prüfung                    säumnis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheini-\n(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden    gung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß\nPrüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie-      das Zeugnis eines Gesundh~itsamtes vorgelegt wird.\ndern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prü-         Die Leistungen de.s Kandidaten in der betreffenden Prü-\nfung kann auf Beschluß des Prüfungsausschusses in         fung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als\njedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abge-        ,,nicht ausreichend\".\nnommen werden.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an   eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.\nden Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.\nBei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der                                     § 11\nVorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Aus-\nschußmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch                                 Prüfungsziel\nPrüfungsfragen stellen.                                      ( 1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandidat sich\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen     die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die er\nPrüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des      für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigt. Die\nPrüfungsausschusses hat jeweils bis zu fünf Studieren-   Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob der Kandi-\nden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung       dat die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nach-\nbereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffen-  gewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und prak-\nden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt          tisch anzuwenden versteht und ob er die gebräuchli-\nbefinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tier-    chen Fachausdrücke beherrscht. Ferner soll die Prü-\närztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die           fung die geschichtlich bedeutsamen Ereignisse des\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen,         Fachgebietes sowie die Wirtschaftlichkeit vorgeschla-\nanwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige     gener Behandlungspläne berücksichtigen.\nBerücksichtigung der Studierenden zu achten. Satz 2          (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt,\nfindet auf Wiederholungsprüfungen nur Anwendung,          an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur Verfügung,\nwenn sich der Kandidat mit der Anwesenheit der dort       so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß,\ngenannten Personen ausdrücklich einverstanden            gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzufüh-\nerklärt hat; die Zustimmung des Kandidaten ist in der     ren ist.\nNiederschrift über die Prüfung zu vermerken.\n§12\nPrüfungsnoten\n§8\n(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten\nForm der Prüfung\nhat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimm-\n(1) Soweit diese Verordnung nichts           anderes   ter Protokollführer eine Niederschrift nach dem Muster\nbestimmt, sind die Prüfungen mündlich.                    der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der","602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPrüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich         berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unbe-\nsind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende         rücksichtigt. Die Gesamtnote lautet\nPrüfungsnoten zu verwenden:                                  ,,sehr gut\"          bei einem Zahlenwert bis 1 ,49,\n,,sehr gut\" (1)           = eine hervorragende        Lei-   ,,gut\"               bei einem Zahienwert von 1 ,50 bis\nstung,                                              2,49,\n,,gut\" (2)                = eine Leistung. die erheblich     „befriedigend\"       bei einem Zahlenwert von 2,50 bis\nüber den durchschnittlichen                         3,49,\nAnforderungen liegt,\n„ausreichend\"        bei einem Zahlenwert von 3,50 bis\n,,befriedigend\" (3)       = eine Leistung, die in jeder                           4,00.\nHinsicht durchschnittlichen\nAnforderungen gerecht wird,    Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das\n„ausreichend\" (4)         = eine Leistung, die trotz ihrer   Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach\nMängel noch den Anforde-       dem Muster der Anlage 7 erstellt, in dem jeweils neben\nrungen genügt,                 dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern\n„nicht ausreichend\" (5) = eine Leistung, die wegen          anzugeben ist. Hat der Kandidat die Tierärztliche Vor-\nerheblicher Mängel den        prüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden,\nAnforderungen nicht mehr      wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach§ 66\ngenügt.                       Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamter-\ngebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des\nDie Prüfungsnote „nicht ausreichend'' darf bei einer        Prüfungsausschusses stellt fest, daß die im übrigen\nmündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn der Kandi-      erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussage-\ndat mindestens 20 Minuten geprüft worden ist; sie ist in    kräftigen Gesamtergebnisses zulassen.\nder Niederschrift kurz zu begründen.\n(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten jeweils\nnach Abschluß der Prüfung in einem Prüfungsfach                                         §15\nbekanntzugeben.                                                            Wiederholung der Prüfung\n(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht bestande-\n§ 13\nnen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts insge-\nUnregelmäßigkeiten                       samt zweimal wiederholen. Wird ein Prüfungsfach auch\nnach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so\nStört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der\nerklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der\nPrüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so kann\nTierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü-\nder Prüfer die Prüfung des Kandidaten unterbrechen.\nfung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist\nDer Vorsitzende kann im Benehmen mit dem beteiligten\nauch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin\nPrüfer die Leistungen des Kandidaten in der betreffen-\nnicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen\nden Prüfung für „nicht ausreichend\" oder in besonders\nHochschulen. Das Nichtbestehen des Prüfungsab-\nschwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für·\nschnitts ist im Studienbuch zu vermerken.\nnicht bestanden erklären.\n(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der Kan-\ndidat durch den Vorsitzenden geladen. Eine erste Wie-\n§ 14\nderholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach\nPrüfungsergebnis                        erfolglos abgelegter Prüfung, eine zweite Wiederho-\nlungsprüfung frühes.tens drei Monate nach erfolglos\n( 1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest\nabgelegter erster Wiederholungsprüfung durchgeführt\nund erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In\nwerden.\nden Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prü-\nfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen\nVorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamt-                                    §16\nergebnisse aufgeführt. Nach § 66 angerechnete Prüfun-                  Mitteilung des Prüfungsergebnisses\ngen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.\nDer Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärztlichen\n(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn der Kandi-       Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Kandi-\ndat wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend\" erhal-        daten und die Prüfungsergebnisse mit.\nten hat.\n(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder\nderTierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Kan-                       II. Das Vorphysikum\ndidat alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts\nbestanden hat.                                                                           § 17\n(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü-                                Prüfungsfächer\nfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils        Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer\naus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnit-\nten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die      1. Physik,\nDurchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu             2. Chemie,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                              603\n3. Zoologie und                                             3. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n4. Botanik.                                                      a) Anatomie,\nDie Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abgelegt              b) Histologie,\nwerden.\nc) Embryologie,\n§18                                  d) Physiologie,\nNachweise                               e) Physiologische Chemie (Biochemie) und\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-          f) Ernährungsphysiologie\nzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife\nbelegt und, soweit es sich um Übungen handelt,\n1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-              regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat\ndiert und\nund\n2. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n4. an einem von einer Hochschule durchgeführten oder\na) Physik einschließlich Strahlenphysik,                     von der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-\nb) Chemie,                                                   kannten Kursus der medizinischen Terminologie\nregelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.\nc) Zoologie,\nd) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan- Wenn das Vorphysikum einschließlich der ersten Wie-\nzenkunde,                                            derholungsprüfungen aus Gründen, die nicht von dem\ne) Biometrie und                                        Kandidaten zu vertreten sind, erst während der auf die\nMeldung zum Vorphysikum folgenden Vorlesungszeit\nf) Geschichte der Veterinärmedizin                      abgeschlossen werden konnte, gilt das während dieser\nbelegt und, soweit es sich um Übungen handelt,          Zeit fortgesetzte Studium als Studium nach Bestehen\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat.    des Vorphysikums im Sinne des, Satzes 1 Nr. 1. Der\nNachweis nach Satz 1 Nr. 4 kann dadurch ersetzt wer-\n§19                             den, daß der Bewerber Lateinkenntnisse oder Grie-\nchischkenntnisse nach Maßgabe des Beschlusses\nInhalt der Prüfung                      der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979\nDie Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che-        (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den\nmie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für       Erwerb des Kleinen Latinums nachweist.\ndas Verständnis biologischer Vorgänge und für die spä-\ntere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich\nwesentlichen Grundkenntnisse. Dabei sind Strahlen-                                     § 22\nphysik, Strahlenchemie und Strahlenbiologie sowie die                               Anatomie\n. Morphologie und Biologie der Bienen, Fische und Ver-\nsuchstiere zu berücksichtigen.                                 In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat den\nInhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu\nerläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je\nein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe\nIII. Das Physikum\noder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufer-\ntigender Präparate zu behandeln.\n§ 20\nPrüfungsfächer\n§ 23\nDas Physikum umfaßt die Prüfungsfächer\nHistologie und Embryologie\n1. Anatomie,\nIn dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie hat\n2. Histologie und Embryologie,\nder Kandidat seine Kenntnisse am mikroskopisch-\n3. Physiologie und                                          anatomischen Präparat und in der Zellen-, Gewebe- und\n4. Physiologische Chemie (Biochemie).                       Organlehre sowie in der allgemeinen und speziellen Ent-\nwicklungslehre nachzuweisen.\nDie Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abgelegt\nwerden.\n§ 21                                                        § 24\nNachweise                                                 Physiologie\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-         In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat\nzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife            eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie\nzu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und\n1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens            seine Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen\nein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums,          der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf\nVeterinärmedizin studiert hat,                           einzelner Organsysteme und ihre Regulation im\n2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Jah-        Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungs-\nren bestanden hat,                                       physiologie ist zu berücksichtigen.","604                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 25                               § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzung nach Satz 1\nPhysiologische Chemie (Biochemie)                  Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die Voraussetzung\ndes Satzes 1 Nr. 3 gilt auch dann als erfüllt, wenn der\nIn dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bioche-         Bewerber eine abgeschlossene landwirtschaftliche\nmie) hat der Kandidat eine Übungsaufgabe zu lösen             Lehre mit Gehilfenprüfung, eine mit Erfolg abgelegte\noder auszuwerten und sie zu erläutern und seine Kennt-        Prüfung als Landwirtschaftsmeister oder die Ableistung\nnisse über die physiologisch-chemischen (biochemi-            eines sechsmonatigen landwirtschaftlichen Prakti-\nschen) und molekularbiologischen Grundlagen der               kums, das vor oder während des Studiums der Landwirt-\nLebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen.              schaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder\nDie Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.           einer Fachhochschule abgeleistet werden mußte, nach-\nweist.\n§ 28\nIV. Erster Abschnitt\nder Tierärzlichen Prüfung                                        Klinische Propädeutik\nIn dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik hat der\n§ 26                              Kandidat ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen,\nPrüfungsfächer                          daß er sich mit den Grundlagen der klinischen Unter-\nsuchungsmethoden vertraut gemacht hat.\nDer erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfaßt\ndie Prüfungsfächer\n1. Klinische Propädeutik,                                                              § 29\n2. Allgemeine Pathologie,                                                      Allgemeine Pathologie\n3. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,                     In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie hat der\n4. Pharmakologie und Toxikologie,                            Kandidat nachzuweisen, daß er sich die grundlegenden\nKenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die\n5. Tierzucht und Tierbeurteilung und                         Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse\n6. Tierernährungs- und Futtermittellehre.                   angeeignet hat.\nDie Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen\nabgelegt werden.                                                                        § 30\n§ 27                                     Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre\nNachweise                               In dem Prüfungsfach Allgemeine Infektions- und Seu-\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-     chenlehre hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich\nzuweisen, daß er                                             die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und\nden Verlauf, die Verhütung und die Bekämpfung über-\n1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach        tragbarer Krankheiten angeeignet hat.\nmindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-\ndiert hat,\n2. die Pflichtlehrveranstaltungen über                                                 § 31\na) Allgemeine Pathologie,                                            Pharmakologie und Toxikologie\nb) Klinische Propädeutik,                                  Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und\nc) Allgemeine Innere Medizin,                           Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen\nund Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen\nd) Allgemeine Chirurgie,\nWirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die\ne) Allgemeine Therapie,                                 grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen\nf) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,             Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risi-\nken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Ver-\ng) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,             giftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransfor-\nh) Pharmakologie und Toxikologie,                       mation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den\nTierkörper.\ni) Tierzucht und Tierbeurteilung        einschließlich\nGenetik und Erbpathologie,\n§ 32\nk) Tierernährungs- und Futtermittellehre einschließ-\nTierzucht und Tierbeurteilung\nlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und\n1) Allgemeine Landwirtschaftslehre                         In dem Prüfungsfach Tierzucht und Tierbeurteilung\nhat der Kandidat ein Haustier hinsichtlich seines Nutz-\nbelegt und, soweit es sich um Übungen handelt,          und Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, daß\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat     er sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik, der\nsowie                                                   Erbpathologie sowie der Zucht von Nutztieren angeeig-\n3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Hochschule         net hat und daß er sich mit den Grundlagen der landwirt-\nüber Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf      schaftlichen Betriebsführung auf dem Gebiet der Nutz-\neinem Lehrgut teilgenommen har                          tierhaltung vertraut gemacht hat.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                               605\n§ 33                             gen, zu untersuchen und zu erläut~rn und seine Kennt-\nTierernährungs- und Futtermittellehre              nisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien\nund Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung\nDie Prüfung in dem Prüfungsfach Tierernährungs- und       und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-\nFuttermittellehre erstreckt sich auf die Ernährung unter    kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die\nbesonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv        Gesundheit des Menschen nachzuweisen.\nbedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsmin-\nderungen, der Diätetik, auf die Futtermittelkunde (ein-                                § 37\nschließlich Qualitätsbeurteilung und Konservierung)\nsowie auf die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften des                           Virologie\nFuttermittelrechts. Die Ernährungsphysiologie ist zu           In dem Prüfungsfach Virologie hat der Kandidat seine\nberücksichtigen.                                            Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen\nVirusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung\nund Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-\nV. Zweiter Abschnitt                       kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die\nder Tierärztlichen Prüfung                      Gesundheit des. Menschen nachzuweisen.\n§ 34                                                        § 38\nPrüfungsfächer                                              Parasitologie\nDer zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung              In dem Prüfungsfach Parasitologie hat der Kandidat\numfaßt die Prüfungsfächer                                   ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu unter-\n1. Bakteriologie und Mykologie,                             suchen und zu erläutern und seine Kenntnisse über die\n2. Virologie,                                               Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,\nBekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen\n3. Parasitologie,                                           sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten fü.r die\n4. Tierhygiene,                                             Gesundheit des Menschen nachzuweisen.\n5. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und\n§ 39\n6. Radiologie.\nTierhygiene\nDie Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen\nabgelegt werden.                                                Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierhygiene\nerstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und\n§ 35                             Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die\nNachweise                           Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Aus-\nwirkungen 'der Tierhaltung auf die Umwelt.\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-\nzuweisen, daß er                                                                       § 40\n1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor              Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre\nnicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,\nIn dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und -anfer-\n2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei\ntigungslehre hat der Kandidat zwei Arzneimittel schrift-\nStudienjahre, davon mindestens ein Studienjahr\nlich zu verordnen sowie zwei Arzneimittel nach Rezept\nnach Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärzt-\nanzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise gelten-\nlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert hat und\nden Vorschriften zu berechnen. Er hat ferner seine\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über                      Kenntnisse über die für den Tierarzt wichtigen fachli-\na) Bakteriologie und Mykologie,                         chen und gesetzlichen Grundlagen für die Herstellung,\nPrüfung, Aufbewahrung, Anwendung, Abgabe und Ver-\nb) Virologie,                                            schreibung von Arzneimitteln sowie über den Verkehr\nc) Parasitologie,                                        mit Betäubungsmitteln, Giften und sonstigen gefährli-\nd) Tierhygiene,                                          chen Stoffen nachzuweisen.\ne) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und                                    § 41\nf) Radiologie                                                                   Radiologie\nbelegt und, soweit es sich um Übungen handelt,              Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat.     sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender\n§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Satz 1       Strahlen, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebens-\nNr. 2 entsprechende Anwendung.                               mittel und Futtermittel, auf die Anwendung solcher\nStrahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im\n§ 36                              Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen\nzum und die gesetzlichen Vorschriften über den Strah-\nBakteriologie und Mykologie                    lenschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-\nIn dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie hat       einwirkung und einer Kontamination mit radioaktiven\nder Kandidat ein mikrobiologisches Präparat anzuferti-       Stoffen sind zu berücksichtigen.","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVI. Dritter Abschnitt                        f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglingsal-\nder Tierärztlichen Prüfung                          ter, Gynäkologie einschließlich Euterkrankheiten,\ng) Andrologie und Haustierbesamung,\n§ 42\nh) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulatorik,\nPrüfungsfächer\ni) Fischkrankheiten,\n(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nk) Lebensmitteluntersuchung      und    Lebensmittel-\numfaßt die Prüfungsfächer\nkunde,\n1. Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie,          1) Milchuntersuchung, Milchkunde, Milchhygiene,\n2. Innere Medizin,                                           m) Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-\n3. Chirurgie,                                                   hygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene,\n4. Gynäkologie,                                                 Schlachtbetriebslehre,\n5. Geburtskunde,                                             n) Versuchstierkunde und Versuchstierkrankheiten,\n6. Andrologie und Haustierbesamung,                          o) Tierseuchenbekämpfung,\n7. Geflügelkrankheiten,                                      p) Gerichtliche Veterinärmedizin,\n8. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht,                  q) Tierschutz und Verhaltenslehre und\n9. Milchkunde und Milchhygienerecht,                         r) Berufs- und Standesrecht\n10. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-            belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,\nund Geflügelfleischhygienerecht,                         regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat\nsowie\n11. Tierseuchenbekämpfung,\n4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften\n12. Tierschutz und Verhaltenslehre und                         der §§ 58 bis 63 abgeleistet hat.\n13. Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde.          § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Num-\nDie Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten abge-       mer 2 entsprechende Anwendung.\nlegt werden.\n(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,                                 § 44\nwenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in allen         Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie\nPrüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen ersten\nIn dem Prüfungsfach Spezielle Pathologische Anato-\nWiederholungsprüfungen innerhalb von fünf Monaten\nmie und Histologie hat der Kandidat drei pathologisch-\nnach der Zulassung abgelegt hat. § 1 5 Abs. 1 Satz 3\nhistologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern.\nbis 5 ist anzuwenden.\nEr hat ferner die Obduktion eines Tierkörpers auszufüh-\nren oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersu-\n§ 43                           chen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-\nNachweise                         derzuschreiben sowie seine Kenntnisse über morpholo-\ngisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Patho-\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-    genese nachzuweisen.\nzuweisen, daß er\n1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tierärzt-                                  § 45\nlichen Prüfung bestanden hat, davon den zweiten                              Innere Medizin\nAbschnitt vor nicht mehr als eineinhalb Jahren,\nIn dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kandidat\n2. nach derTierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei-      ein an einer inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit\neinhalb Studienjahre, davon mindestens ein halbes      leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersu-\nStudienjahr nach Bestehen des zweiten Abschnitts       chen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung\nder Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert  der Ergebnisse labor- oder röntgendiagnostischer\nhat,                                                   Untersuchungen, zu stellen, den voraussichtlichen\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über                     Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan\naufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die\na) Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie      Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und einen\neinschließlich Obduktionen,                        schriftlichen Befundbericht über ein untersuchtes Tier\nb) Funktionelle Pathologie (Pathologische Physiolo-    zu erstellen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der Lehre\ngie),                                              von den inneren Krankheiten und den Hautkrankheiten\nder Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und\nc) Angewandte Anatomie,\nspeziellen Therapie nachzuweisen.\nd) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik,\nKliniken und Ambulatorik,                                                      § 46\ne) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu-                              Chirurgie\nbungslehre, Klinischer Radiologie, Augenkrank-\nheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Huf- und          In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat ein\nKlauenbeschlagklJnde, Kliniken und Ambulatorik,    chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                              607\nTiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls             (2) An Hochschulen, die für bestimmte Tierarten\nunter Einbeziehung der Ergebnisse labor- oder röntgen-      besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-\ndiagnostischer Untersuchungen, zu stellen, den voraus-      fungen durch Beschluß des Prüfungsausschusses ent-\nsichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen          sprechend den vorhandenen Kliniken aufgeteilt werden.\nBehandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gege-\nbenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzufüh-\nren und einen schriftlichen Befundbericht über eines der                              § 51\nuntersuchten Tiere zu erstellen. Er hat eine Operation                        Geflügelkrankheiten\noder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier\nauszuführen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der             In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der\nChirurgie einschließlich der Operations- und Betäu-         Kandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pathoge-\nbungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klau-         nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Geflü-\nenkrankheiten und der Huf- und Klauenbeschlaglehre           gelkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung der\nnachzuweisen.                                                Haltung und Fütterung im Hinblick auf die Entstehung\nund die Behandlung der Krankheiten nachzuweisen.\n§ 47\nGynäkologie                                                     § 52\nIn dem Prüfungsfach Gynäkologie hat der Kandidat                 Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht\nein weibliches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-\nlichkeit, Trächtigkeit oder Erkrankung der Milchdrüse zu        In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und Lebens-\nuntersuchen, die Diagnose zu stellen, den voraussicht-       mittelrecht hat der Kandidat ein vom Tier stammendes\nlichen Behandlungsverlauf w beurteilen, einen Behand-        Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeug-\nlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls      nisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusam-\ndie Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und            mensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und\neinen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Er hat fer-  den Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine\nner seine Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich       Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmit-\nder Erkrankungen der Milchdrüse, der Zuchthygiene und        tel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre\nbiotechnischer Maßnahmen nachzuweisen.                       Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre\ngesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-\nsung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und\n§ 48                             der Vermarktung sowie über die einschlägigen lebens-\nGeburtskunde                           mittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.\nIn dem Prüfungsfach Geburtskunde hat der Kandidat\nein vor oder in der Geburt, im Puerperium oder im Säug-                                § 53\nlingsalter befindliches Haustier zu untersuchen, die                    Milchkunde und Milchhygienerecht\nDiagnose zu stellen, den voraussichtlichen Behand-\nlungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan auf-          In dem Prüfungsfach Milchkunde und Milchhygiene-\nzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behand-      recht hat der Kandidat eine Milchprobe oder ein Erzeug-\nlung einzuleiten oder durchzuführen und einen schrift-       nis aus Milch zu untersuchen, zu beurteilen und den\nlichen Befundbericht zu erstellen. Er hat ferner seine       Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-\nKenntnisse in der Geburtskunde einschließlich der Neu-       nisse über Milch und Milcherzeugnisse und über ihre\ngeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen         Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre\nnachzuweisen.                                                gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-\nsung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und\n§ 49                             der Vermarktung sowie über die einschlägigen Rechts-\nAndrologie und Haustierbesamung                 vorschriften nachzuweisen.\nIn dem Prüfungsfach Andrologie und Haustierbesa-\nmung hat der Kandidat ein männliches Haustier auf                                      § 54\ngeschlechtliche Zuchttauglichkeit,         gegebenenfalls             Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\nunter Einschluß einer Spermaprobe, zu untersuchen, die               Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht\nDiagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnahmen zu\nerläutern und gegebenenfalls einzuleiten oder durchzu-          In dem Prüfungsfach Schlachttier- und Fleischunter-\nführen und einen schriftlichen Befundbericht zu erstel-      suchung, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht hat\nlen. Er ist ferner über die normale Fortpflanzung und die    der Kandidat ein Schlachttier im lebenden sowie ein\nStörungen der Fortpflanzungsfähigkeit bei männlichen         Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile\nHaustieren sowie über die Besamung der Haustiere zu          eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild\nprüfen.                                                      nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,\nsich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß\n§ 50                             für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurtei-\nlungen niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-\nTierartkliniken\nnisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung\n(1) In den Prüfungen nach den§§ 45 bis 49 sind Ein-      des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischun-\nhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu           tersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließ-\nberücksichtigen.                                             lich Geflügelfleischhygienerecht, die diesen Vorschrif-","608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkennt-             net ist, den Kandidaten mit einem ordnungsgemäßen\nnisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre              Betriebsablauf vertraut zu machen, und\nnachzuweisen.\n2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Leitung\n§ 55                             eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes die\nTierseuchenbekämpfung                       Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei verschie-\ndenen Tierarten, die mindestens Rinder und\nIn dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat der          Schweine einschließen, anhand ausreichender\nKandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen Grund-        Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.\nsätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetzlichen\nVorschriften einschließlich des Tierkörperbeseitigungs-    Die Anerkennung eines Fleischbeschauamtes setzt\nrechts und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tier-    voraus, daß eine Ausbildung entsprechend den Kriterien\nseuchen nachzuweisen.                                     des Satzes 2 unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung\ndurchgeführt werden kann.\n§ 56                            (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach\nTierschutz und Verhaltenslehre               Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes oder\nFleischbeschauamtes dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nIn dem Prüfungsfach Tierschutz und Verhaltenslehre     ausschusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.'\nhat der Kandidat seine Kenntnisse über die art- und ver-\nhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tie-                                   § 59\nren, über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei der\nSchlachtung und bei Tierversuchen sowie über die tier-                        Inhalt der Ausbildung\nschutzrechtlichen Vorschriften und ihre ethischen und        (1) Während der Ausbildung hat sich der Kandidat\nwissenschaftlichen Grundlagen nachzuweisen.               nach näherer Weisung eines hauptberuflich in dem\nSchlachtbetrieb oder bei dem Fleischbeschauamt täti-\n§ 57                         gen Tierarztes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der\nGerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde        Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und\ndes Fleisches der verschiedenen Tierarten zu üben und\nIn dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin      sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetrie-\nund Berufskunde hat der Kandidat seine ,Kenntnisse        bes vertraut zu machen.\nüber die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln\nder Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von        (2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\nTieren nachzuweisen; außerdem hat er seine Kennt-         Bescheinigung nach Anlage 8.\nnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen\nBerufs wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und\ndes Strafrechts sowie über Organisation und                            II. Die praktische Ausbildung\nGeschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über         in der kurativen Praxis eines Tierarztes\ndas tierärztliche Berufs- und Standesrecht darzulegen.                     oder in einer Tierklinik\n§ 60\nDritter Abschnitt                                     Ausbildungsstätten, Dauer\nDie praktische Ausbildung                     Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis\neines Tierarztes oder in einer Tierklinik abgeleistet wer-\n1. Die Ausbildung in der                   den kann, dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung                Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-\nfung abgeleistet werden.\n§ 58\nAusbildungsstätten, Dauer                                             § 61\n(1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischun-              Ausbildung in der kurativen Praxis\ntersuchung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem                               eines Tierarztes\nFleischbeschauamt dauert eineinhalb Monate. Sie darf         (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tier-\nnicht vor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt-   arztes ist in geschlossener zeitlicher Abfolge abzulei-\nlichen Prüfung und nur außerhalb der Vorlesungszeit,      sten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen\nin der Pflichtlehrveranstaltungen belegt worden sind,     werden. Sie darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet wer-\nabgeleistet werden.                                       den, der\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in einer     1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig\nAusbildungsstätte abgeleistet werden, die von der             ausübt,\nzuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die\n2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und\npraktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleisch-\nuntersuchung anerkannt ist. Die Anerkennung eines         3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-\nSchlachtbetriebes setzt voraus, daß                           ren berufsgerichtlich nicht bestraft ist.\n1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen,          (2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der\ntechnischen und personellen Gegebenheiten geeig-      Kandidat mindestens sechs Arbeitswochen unter der","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                  609\nAufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinha-              e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich\nbers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen              geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei einer\nTätigkeitsbereichs zu unterrichten und seine volle                   Besamungsstation,\nArbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu          f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-\nstellen.                                                             lung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach              in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung\nund Prüfung von Lebensmitteln tierischer Her-\n§ 60 unter Angabe von Namen und Anschrift des ausbil-\nkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Her-\ndenden Tierarztes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln.\nschusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.\n(3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1\n(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\ngelten die Vorschriften der§§ 58, 59 Abs. 1, des§ 61\nBescheinigung nach Anlage 9.\nAbs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1 bis 3 entsprechend;\n§ 58 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,\n§ 62                            daß die Ausbildung auch in einem Schlachtbetrieb\nAusbildung in der Tierklinik                 abgeleistet werden darf, in dem keine Rinder und\nSchweine geschlachtet werden.\n(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken\neiner Hochschule abzuleisten. Sie kann auch an ande-           (4) Während der praktischen Ausbildung nach Ab-\nren unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierkliniken     satz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat insgesamt mindestens\nabgeleistet werden, die die zuständige Behörde dem          12 Arbeitswochen auf allen Gebieten des betreffenden\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-          tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und\närztliche Prüfung als Ausbildungsstätten benannt hat.       sich nach näherer Weisung des ausbildenden Tierarz-\ntes zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.\n(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat sich\nDabei soll er die im Studium bisher erworbenen Kennt-\nder Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Verantwor-\nnisse vertiefen, erweitern und praktisch anwenden.\ntung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der\nbetreffenden Tierklinik zu unterrichten und seine volle        (5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach\nArbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu     Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungsstätte dem\nstellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen    Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-\nErarbeitung der Wissensgebiete, die durch die prakti-       ärztliche Prüfung mitzuteilen.\nsche Ausbildung berührt werden, anzuhalten.\n(6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach      Bescheinigung nach Anlage 11 .\n§ 60 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung mit-\nzuteilen.\nVierter Abschnitt\n(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\nDie Approbation\nBescheinigung nach Anlage 10.\n§ 64\nAntrag\nIII. Wahlpraktikum\n(1) Der Antrag auf Approbatio·n als Tierarzt ist an die\n§ 63                            zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der\nAntragsteller den dritten Abschnitt der Tierärztlichen\nAusbildungsstätten, Dauer                    Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:\n( 1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es kann\nan einer oder mehreren der in Absatz 2 aufgeführten         1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nAusbildungsstätten abgeleistet werden; die Ausbil-\n2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\ndungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stelle\nlienbuch .der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-\nmuß jedoch mindestens eineinhalb Monate betragen.\nratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nDas Wahlpraktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten\ngeführten Familienbuch,\nAbschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet wer-\nden.                                                        3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet            Antragstellers,\nwerden\n4. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller\n1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer Tier-     ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-\nklinik oder in einem Schlachtbetrieb,                       waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\n2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung\n5. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als\na) in einem Institut einer Hochschule,                      einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,\nb) in einer Forschungsanstalt des Bundes,                   wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen.daß der\nAntragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens\nc) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,                  oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-\nd) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,           lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\ndes tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,    len. Hat die für die Erteilung der Approbation als Tierarzt\nund                                                       zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2\n6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.                von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-\ntungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetre-\nAußerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vor-          ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des\nlage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als          § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von\neinen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein           Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle\ndarf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger      des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen            sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr\nWirtschaftsgemeinschaft ist, weniger als zwei Jahre im        das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich\nGeltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel-          der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-\ndet, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung           weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3\nnach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht bei-     genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-\ngebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus         traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur\nder hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen         zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-\nAufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gericht-   stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.\nliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches\nErmittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf          (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten\nGrund disziplinarischer oder administrativer Maßnah-         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können\nmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt         anstelle der in Absatz 1 Nr. 5 genannten ärztlichen\nworden ist.                                                  Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der\nzuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-\n(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2,         staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nAbs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder nach § 15 a der Bun-    chend.\ndes-Tierärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die       (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nAusbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-       der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1     schaftsgemeinschaft ist kurzfristig, spätestens drei\nNr. 6 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche      Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4\nAusbildung sowie die nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 und     vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-\n§ 15 a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen           scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von\nBescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter       der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-\nAbschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-     tes eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten\ngen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache        Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-\nausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter       künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-\nÜbersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann         oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht\ndie Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über           eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.\neine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt\nnicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der\n§ 65\nBundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-                                Approbationsurkunde\ngungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember\nDie Approbationsurkunde wird nach dem Muster der\n1980 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die\nAnlage 12 ert-eHt. S~e- ist dem AntFagst-eUer gegen Emp-\nals Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-\nfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nachweise nach § 4\nurkunde zuzustellen.\nAbs. 1 a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen,\nkann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn\ndies aus besonderen Gründen notwendig erscheint.\nFünfter Abschnitt\n(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten                          Ergänzende Vorschriften\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können\nanstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses\n§ 66\neine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder\nHerkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei-                      Anrechnung von Studienzeiten\nnigung oder einen von einer solchen Behörde ausge-                                 und Prüfungen\nstellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-\nnicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen\nkels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines\nNachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztli-\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nchen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-\nschaftsgemeinschaft oder heimatlose Ausländer im\ngeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als\nSinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatlo-\nTierarzt zuständige Behörde bei der zuständigen\nser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit\nBehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte\nGleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange-\nüber etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen\noder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen         rechnet\nwegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens             1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des                betriebenen verwandten Studiums an einer wissen-\nBerufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho-         schaftlichen Hochschule,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                               611\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser       2. des§ 21 Nr. 2, des§ 35 Nr. 1 ur.d des§ 43 Nr. 1, daß\nVerordnung betriebenen veterinärmedizinischen                der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den vor-\nStudiums oder eines verwandten Studiums an einer            hergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht mehr als\nwissenschaftlichen Hochschule.                               eineinhalb Studienjahren bestanden haben muß,\n3. des § 21 Nr. 1, des § 27 Nr. 1, des § 35 Nr. 2 und des\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind             § 43 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulassung zur\nPrüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi-                Prüfung das jeweils vorgeschriebene weitere volle\nums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.               oder halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach Beste-\nDies gilt nicht für die Anrechnung von Prüfungen auf den          hen des vorhergehenden Prüfungsabschnitts abge-\ndritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung.                     leistet haben muß,\n(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1          4. des § 27 Nr. 3, des § 58 Abs. 2 und des § 61 Abs. 1\ngenannte Anrechnung und die ,in Absatz 2 genannte                 unter der Voraussetzung einer Ersatzausbildung, die\nAnerkennung erfolgen.\ndem angestrebten Ausbildungsziel möglichst nahe\n(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner-            kommt,\nkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.                    5. der§§ 60 und 61 Abs. 1 Satz 1, daß die Ausbildung\nnur in einer einzigen der dort genannten Ausbil-\ndungsstätten abgeleistet werden darf, sowie des\n§ 67                                  § 63 Abs.1 Satz 2, wonach die Ausbildungsdauer an\nZuständige Behörde                            einer in § 63 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ausbildungs-\nstätte mindestens eineinhalb Monate betragen muß,\n( 1) Die Entscheidungen nach § 66 trifft die zuständige       und\nBehörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung für das Studium der           6. des § 58 Abs. 1 Satz 2, wonach die Ausbildung in der\nVeterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist.              Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur außer-\nBei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulas-            halb der Vorlesungszeit, in der Pflichtlehrveranstal-\nsung für das Studium der Veterinärmedizin an einer                tungen belegt worden sind, abgeleistet werden darf,\nHochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung                   unter der Voraussetzung, daß der Ausbildungserfolg\nnoch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der      des Studiensemesters auf Grund der besonderen\nAntragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem               Umstände des Einzelfalles nicht in Frage gestellt ist.\nLand\nNach Satz 1 Nr. 2 und 3 erteilte Ausnahmen gelten nach\n1. Baden-Wü.ttemberg oder Bayern hat oder zuletzt           Maßgabe ihres Inhalts als Nachweise auch für die\nhatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern        Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.\n2. Berlin oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt\nhatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin\nSechster Abschnitt\n3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-\nWestfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige                 Übergangs- und Schlußbestimmungen\nBehörde des Landes Niedersachsen\n§ 69\n4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder\nzuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes                           Übergangsvorschriften\nHessen                                                      (1) Wer vor dem 15. Juni 1986 das Studium der Vete-\nrinärmedizin begonnen hat, legt die Tierärztliche Vorprü-\ndie Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zustän-\nfung nach den bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vor-\ndigkeit nach den Nummern 1 bis 4 nicht begründet ist,\nschriften ab; spätestens bei der Zulassung zum dritten\ntrifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen\nAbschnitt der Tierärztlichen Prüfung hat der Studie-\ndie Entscheidung.\nrende jedoch nachzuweisen, daß er die Pflichtlehrveran-\nstaltungen über Biometrie und Geschichte der Veteri-\n(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung\nnärmedizin belegt und, soweit es sich um Übungen han-\nnach § 66 nach Anhören der Hochschule. Der Antrag-\ndelt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen\nsteller erhfüt über die getroffene Entscheidung eine\nhat.\nBescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe\nihres Inhalts als Nachweis im Sinne der§§ 18, 21, 27,            (2) Studierende, die vor dem 15. Juni 1986 die Tier-\n35 und 43.                                                   ärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tier-\närztliche Prüfung nach den bis zum 14. Juni 1986 gel-\n§ 68                             tenden Vorschriften ab.\nAusnahmen                                (3) Auf die Niederschriften über die Prüfungen und die\nDie für den Studienort zuständige Behörde kann auf        erteilten Zeugnisse sind in den Fällen der Absätze 1 und\nAntrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von          2 die bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vorschriften\nden Vorschriften                                             anzuwenden; Bescheinigungen nach den Anlagen 9 und\n11 können für die in Absatz 2 genannten Studierenden\n1. der §§ 4 und 42 Abs. 2,                                   wahlweise nach dem Muster der bis zum 14. Juni 198~","612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\noder der ab 15. Juni 1986 geltenden Vorschriften aus-                               § 71\ngestellt werden.\nInkrafttreten, abgelöste Vorschrift\n§ 70\nBerlin-Klausel                          Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1986 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärzte\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-     in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-      (BGBI. 1S. 1221 ), geändert durch die Verordnung vom\nTierärzteordnung auch im Land Berlin.                    17. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2286), außer Kraft.\nBonn, den 22. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                  613\nAnlage 1\n(zu § 2)\nFachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)\n1. Physik einschließlich Strahlenphysik                      120 Std.   17. Pathologische Anatomie und Histo-\n2. Chemie                                                    200 Std.       logie einschließlich Obduktionen           200 Std.\n3. Zoologie                                                  120 Std.   18. Innere Medizin einschließlich Labor-\ndiagnostik                                 150 Std.\n4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und\nHeilpflanzenkunde                                         90 Std.   19. Chirurgie der Tiere einschließlich Ope-\nrations- und Betäubungslehre, Augen-\n5. Anatomie (systematische, verglei-                                        krankheiten, Huf- und Klauenkrankhei-\nchende und topographische) sowie                                        ten sowie Huf- und Klauenbeschlag-\nTeratologie                                              320 Std.       kunde                                      150 Std.\n6. Histologie und Embryologie                                120 Std.   20. Geburtskunde, Gynäkologie, Androio-\ngie und Haustierbesamung                   150 Std.\n7. Physiologie, Physiologische Chemie\n(Biochemie) und Ernährungsphysio-                                   21. Klinische Ausbildung in den Fächern\nlogie                                                    300 Std.       der Nummern 18, 19 und 20 einschließ-\nlich Ambulatorik                           700 Std.\n8. Allgemeine Pathologie                                       50 Std.\n22. Versuchstierkunde und Versuchstier-\n9. Klinische Propädeutik                                     120 Std.       krankheiten sowie Krankheiten des\n10. Pharmakologie und Toxikologie, allge-                                    Wildes, der Pelztiere, der Fische und\nmeine Therapie sowie Arzneiverord-                                      der Bienen                                   60 Std.\nnungs- und -anfertigungslehre                            150 Std.   23. Lebensmittelkunde        (einschließlich\nGeflügelfleischhygiene), Schlachttier-\n11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,\nund Fleischuntersuchung                    250 Std.\nTierbeurteilung, Rassenlehre, Genetik\nund Aufzucht                                             170 Std.   24. Geschichte der Veterinärmedizin              15 Std.\n1 2. Tierernährungs- und Futtermittellehre                    130 Std.   25. Biometrie                                    30 Std.\n13. Allgemeine Landwirtschaftslehre                             30 Std.   26. Praktische Ausbildung in der Schlacht-\ntier- und Fleischuntersuchung nach\n14. Mikrobiologie, Parasitologie, Tierseu-                                   den §§ 58 und 59                           250 Std.\nchenlehre                                                290 Std.\n27. Praktische Ausbildung in der kurativen\n15. Radiologie         einschließlich          klinischer                    Praxis eines Tierarztes oder. in einer\nRadiologie                                                30 Std.      Tierklinik nach den §§ 60 bis 62           250 Std.\n16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche                                  28. Wahlpraktikum nach § 63                    500 Std.\nVeterinärmedizin, Tierschutz und Ver-\nhaltenslehre, Berufskunde                                 60 Std.                                               (5005 Std.)\n*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung\nverschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden\ndurch diese Anlage nicht berührt.","614                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 12)\nPrüfungsausschuß\nfür die - Tierärztliche Vorprüfung -\n- Tierärztliche Prüfung -\nPrüfer: .....................................................................................................................................\nInstitut oder Klinik: ...............................................................................................\nNiederschrift\nüber die Prüfung\nin ....\n(Prüfungsfach)\nDer - Die Studierende - Kandidat (in) - der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................................\nist am ....................................................................................................................................... in dem obenbezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.\nNach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................\nGegenstand der Prüfung:*) .......................................................................................................................................................................................................................................................\nBewertung der Leistung: ...............................................................................................................................................................................................................................................................\n.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..\n················ .. ············································································.. •·····························\"''''''''''........... ,..... .\n(Unterschrift des Protokollführers,                                                                                                                                             (Unterschrift des Prüfers)\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                                                                                  615\nSeite 2\n1. Wiederholungsprüfung\nam ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nNach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............'\"..- -...........- - -\nBei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter\nder zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -\nStudierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.\nGegenstand der Prüfung:*) .............................................................................................,............................................................................_ __\n............................................................................................................................................................................................................................................................................ ___\n........................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ----\nBewertung der Leistung: ................................................................................................................................................................................................................._ _ _ _ __\n...................................................................................................................................................................................................................................................................... ______                                    .............................\n.............................................................................................................................................................................................................................................................................. - ...--..----\n..........................- - -........: ................ , den ........................................ 19 ......... .\n(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)                                                                                                                                                              (Unterschrift des Prüfers)\n(Unterschrift des Protokollführers,\nsoweit nicht d~r Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\n2. Wiederholungsprüfung\nam ................................................................................................................................................................................................- - -..............................................................................- - -\nNach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................\n....................................................................................................................................  ___                   .............................................. _______                                                               ....................... _____\nBei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter\nder zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -\nStudierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.\nGegenstand der Prüfung:*) ........................................................................................................................................................................................................,... _ _ _ __\nBewertung der Leistung: ..............................................................................................................................._. __ ..............................................................................................................\n................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ---\n.......................................................................... , den ........................................ 19..........\n(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)\n··················• ............................ ~---\n(Unterschrift des Prüfers)\n___                      .. -...........................--\n.................... ,, ................................................................................................................\n(Unterschrift des Protokollführers,\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","616                                                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 14 Abs. 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der .....................................................................................................................................\n(Hochschule)\nin ....................................................................................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Vorphysikum)\nDer - Die - Studierende der Veterinärmedizin .....................................................................................................................................................- - - -\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .................................................................................................... 19 ........ in ................................. ___ ....- -....................................................................................\nhat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Physik die Note                                                                                    .........................................................- - -\n2. in Chemie die Note\n3. in Zoologie die Note\n4. in Botanik die Note                                                                                   ............................................. _____\nerhalten und somit am ............................................................................. *) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen\nVorprüfung - nicht - bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................\n.......................................................................... , den ........................................ 19 ..........\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                                            617\nAnlage 4\n(zu§ 14 Abs. 1 und 4)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der .....................................................................................................................................\n(Hochschule)\nin ....................................................................................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Physikum)\n- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -\nDer - Die - Studierende der Veterinärmedizin .........................................................................................---···········.................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .................................................................................................... 19........ in .................................................................................................................-----·····················\nhat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Anatomie die Note\n2. in Histologie und Embryologie die Note\n3. in Physiologie die Note\n4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note\nerhalten und somit- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwis-\nsenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ......................................................................................... *) die Tierärztliche\nVorprüfung\nmit dem Gesamtergebnis .....................................................-----··········:....... bestanden - den anatomisch-physiologischen\nAbschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................\n.......................................................................... , den ........................................ 19..........\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n................................................................ ·.·················································---\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)","618                                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§ 14 Abs. 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der .......... _ __\n(Hochschule)\nin ...................... _.............................................................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .................................... _____                                                                                                                                              .............................- - - -\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                                                           19........ in .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - -\nhat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Klinischer Propädeutik die Note\n2. in Allgemeiner Pathologie die Note                                                                                                                                       .................................................. _____\n3. in Allgemeiner Infektions- und Seuchenlehre die Note\n4. in Pharmakologie und Toxikologie die Note                                                                                                                                .............................. _______\n5. in Tierzucht und Tierbeurteilung die Note\n6. in Tierernährungs- und Futtermittellehre die Note\nerhalten und somit am · - - - - - - _ _ _ _ _ ............ *) den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n- nicht - bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: _ __\n- - - - - - - - - , den ........... ____ 19..........\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                         619\nAnlage 6\n(zu§ 14 Abs. 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der .....................................................................................................................................\n(Hochschule)\nin ....................................................................................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .........................................................................................................................................................- - - -\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .................................................................................................... 19 ........ in ......................................... ______ .............................................................................\nhat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Bakteriologie und Mykologie die Note                                                                                                                  ......................................... ________\n2. in Virologie die Note                                                                                                                                                         ____                         ..............................................\n3. in Parasitologie die Note\n4. in Tierhygiene die Note                                                                                                                                  ........................... ___\n5. in Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre die Note\n6. in Radiologie die Note                                                                                                                                   ...........................................---·············••'-••··············\nerhalten und somit am ...................................................................................................... *) den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n- nicht - bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: .....................................................................................................................................· - - - -                                              _.......................-------\n_______ .............. ,den ........................................ 19..........\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)","620                                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                                                  1\nAnlage 7\n(zu§ 14 Abs. 1 und 4)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der ...................................................................................................................................\n(Hochschule)\nin ...............................................................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nund das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung\nPrüfungszeugnis im\nSinne des Artikels 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .................................................................................................... 19........ in ................................................................................................................................................................\nhat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Spezieller Pathologischer Anatomie und Histologie die Note\n2. in Innerer Medizin die Note\n3. in Chirurgie die Note\n4. in Gynäkologie die Note\n5. in Geburtskunde die Note\n6. in Andrologie und Haustierbesamung die Note\n7. in Geflügelkrankheiten die Note\n8. in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note\n9. in Milchkunde und Milchhygienerecht die Note\n10. in Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- und\nGeflügelfleischhygienerecht die Note\n11. in Tierseuchenbekämpfung die Note\n12. in Tierschutz und Verhaltenslehre die Note\n13. in Gerichtlicher Veterinärmedizin und Berufskunde die Note\nerhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergeb-\nnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ......................................................................................................... *)\ndie Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt\nder Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................\n.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..\nDer Vorsitzende\n(Siegel)\ndes Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                                                                        621\nAnlage 8\n(zu § 59 Abs. 2)\n(Bezeichnung des Schlachtbetriebes oder Fleischbeschauamtes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ..\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom ................................................................................................................................ bis ..................................................................................................................................\nin dem Schlachtbetrieb - Fleischbeschauamt - in ...............................................................................................................................................................................\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nEr - Sie - hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und Leitung in der\nUntersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er-Sie\n- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.\nDer Schlachtbetrieb - Das Fleischbeschauamt - ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die\npraktische Ausbildung nach § 58 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.\n.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..\n(Siegel oder Stempel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","622                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 61 Abs. 4)\n................................................ ___   .................................................................................\n(Name und Anschrift des Praxisinhabers)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom ......... _ __                                               _ ________ ..................... bis ..................................................................................................................................\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr - Sie - ist während dieser Zeit mindestens sechs Arbeitswochen unter meiner Aufsicht, Leitung und Verant-\nwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit\nherangezogen worden.\nIch versichere, daß ich die Voraussetzungen des§ 61 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte erfülle .\n.......................................................................... , den ........................................ 19..........\n(Stempel)\n(Unterschrift des Praxisinhabers)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                                                                 623\nAnlage 10\n(zu§ 62 Abs. 4)\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in einer Tierklinik\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .................................................................................................................................. bis .......................................... ________ ............................\nin ...................................................................................................................................................................._ _ _ __\n(Bezeichnung der Tierklinik)\ndie praktische Ausbildung nach § 62 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.\n.......................................................................... , den ........................................ 19..........\n(Siegel oder Stempel)\n___\n(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)\n.................................................................","624                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                                                 1\nAnlage 11\n(zu § 63 Abs. 6)\n············.. ················· ....... -----··· ...............................................................................\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum\nDer - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .......................................·----------·········· bis ..................................................................................................................................\nin ___ - - - -.....................................................................................______\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\n---············· ............. ___   ...............................................................\ndie praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: ..................................................................................\n------............................................................................................................................................ ____                                 ____                          ..................................\nEr - Sie - hatte während dieser Zeit mindestens .................... Arbeitswochen Gelegenheit, seine - ihre - Kennt-\nnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.\n_ _ _ _ ......................... , den ........................................ 19..........\n(Siegel oder Stempel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                                                                                                                                                625\nAnlage 12\n(zu§ 65)\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau\nFräulein ...............................................................................................................................................................·---··...........................................................................................................................\ngeboren am ................................................................................................ 19.......... in ................................ _ _ _ .........................................................................................................\nerfüllt die Voraussetzungen des§ 4 - § 15 a *) - der Bundes-Tierärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Tierarzt\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tier-\närztlichen Berufes.\n.......................................................................... , den ........................................ 19..........\n(Siegel)\n- - -..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n*) In aer Approbationsurkunde ist nur die zuteffende Vorschrift aufzunehmen.","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPostsparkassenordnung\n(PostSpO)\nVom 24. April 1986\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                                III. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                            Rückzahlungen\n§ 1   Postsparkassendienst                                    §16    Allgemeine Bedingungen\n§ 2   Allgemeine und besondere Sparformen                     § 17   Rückzahlungen ohne Kündigung\n§ 3   Wahrnehmung des Postsparkassendienstes                  §18    Kündigung von Spareinlagen\n§ 4   Postsparbuch                                            §19    Rückzahlungen nach Kündigung\n§ 5   Sparer                                                  § 20   Vorzeitige Rückzahlungen\n§ 6   Zeichnungsbefugnis                                      § 21   Rückzahlungen im Ausland\n§ 7   Postsparbuch zugunsten Dritter\n§ 8   Postsparkassenvoll macht                                                        IV. Abschnitt\n§ 9   Verlust, Vernichtung                                                       Zinsen, Bonus, Prämie\n§10   Tod des Sparers\n§22 Zinsen\n§ 11  Hinterlegen der Spareinlage\n§ 23 Gutschrift der Zinsen\n§12   Mißbrauch des Postsparkassendienstes\n§24 Bonus\n§ 25 Prämie\nII. Abschnitt\nEinzahlungen                                                   V. Abschnitt\n§13 Bare Einzahlungen\nSchlußvorschriften\n§14 Unbare Einzahlungen                                       § 26 Berlin-Klausel\n§15 Betragsgrenzen                                            § 27 Inkrafttreten\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in             (2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          wachsendem Zins, das Ratensparen mit Prämie sowie\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-          das Sparen nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage\nordnet:                                                        vermögenswirksamer Leistungen.\n1. Abschnitt\n§3\nAllgemeine Vorschriften                              Wahrnehmung des Postsparkassendienstes\n§ 1                                (1) Der Postsparkassendienst wird von den Ämtern\ndes Postwesens, den Amtsstellen und den Landzustel-\nPostsparkassendienst                         lern wahrgenommen.\n(1) Diese Verordnung regelt die Benutzungsbedin-               (2) Die Sparkonten werden bei den Postsparkassen-\ngungen für den Postsparkassendienst.                           ämtern geführt. Bei Benutzung von Umschlägen nach\n(2) Die Deutsche Bundespost nimmt Spareinlagen mit          amtlichem Muster werden Briefe an die Postspar-\nKündigungsfristen sowie Spareinlagen nach den Vor-             kassenämter im Bereich der Deutschen Bundespost\nschriften des Spar-Prämiengesetzes entgegen. Die               gebührenfrei befördert.\nSpareinlagen werden verzinst.                                     (3) Ausländische Postverwaltungen, Postsparkassen\nund Postbanken leisten Rückzahlungen, soweit mit\nihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden\n§2                             sind.\nAllgemeine und besondere Sparformen\n§4\n(1) Allgemeine Sparformen sind das Sparen mit                                      Postsparbuch\ngesetzlicher Kündigungsfrist sowie das Sparen mit ver-\neinbarter Kündigungsfrist von einem Jahr, zweieinhalb             (1) Der Sparer erhält ein Postsparbuch und eine Aus-\nJahren und vier Jahren.                                       weiskarte.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                                 627\n(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs-                                        §7\nnachweis und Postsparbücher mit Berechtigungsnach-\nPostsparbuch zugunsten Dritter\nweis ausgegeben.\n(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsnach-               ( 1) Der Sparer kann erklären, daß die Spareinlagen zu\nweis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber nicht       einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt auf einen\nverpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger des             Begünstigten übergehen sollen. Zu diesem Zweck hat\nPostsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten.                er auf einem amtlichen Formblatt den Namen, das\nGeburtsdatum und die Anschrift des Begünstigten\n(4) Aus Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-            anzugeben. Gleichzeitig soll eine Erklärung des Begün-\nweis werden Spareinlagen nur an den Sparer, den               stigten beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß er\nZeichnungsbefugten          oder     den     Bevollmächtig-   von der Begünstigung Kenntnis hat und sie zugleich\nten zurückgezahlt. Die Deutsche Bundespost kann ver-          annimmt.\nlangen, daß sich Sparer, Zeichnungsbefugte und Bevoll-\nmächtigte über ihre Person durch einen in- oder auslän-           (2) Voraussetzung für den Übergang des Forderungs-\ndischen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen.              rechts ist, daß der Sparer das Postsparbuch zur Über-\n(5) Für das Ratensparen mit Prämie und das Sparen         tragung auf den Begünstigten zu dem von ihm bestimm-\nnach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögens-             ten Zeitpunkt dem kontoführenden Postsparkassenamt\nwirksamer Leistungen werden Postsparbücher in                 vorlegt. Bis zur Vorlage kann der Sparer über die Spar-\nLoseblattform ohne Ausweiskarten ausgegeben.                  einlagen verfügen und die Begünstigung widerrufen.\n(3) Mit dem Tod des Sparers geht das Forderungs-\n§5                              recht auf den Begünstigten über.\nSparer\n( 1) Sparer ist derjenige, auf dessen Namen das Post-                                   §8\nsparbuch ausgestellt ist.\nPostsparkassenvollmacht\n(2) Die Teilnahme am Postsparkassendienst setzt\neinen Antrag auf einem amtlichen Formblatt voraus. Es             ( 1) Der Sparer kann eine andere Person bevollmäch-\nsind der Name, die Anschrift und bei natürlichen Perso-      tigen, seine Rechte aus dem Postsparverhältnis zu sei-\nnen auch das Geburtsdatum anzugeben. Die Deutsche             nen Lebzeiten und über seinen Tod hinaus oder nur\nBundespost kann verlangen, daß sich der Antragsteller         nach seinem Tod wahrzunehmen. Werden mehrere Per-\nüber seine Person durch einen in- oder ausländischen          sonen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt,\nPersonalauswais oder Reisepaß ausweist.                       wenn in der Postsparkassenvollmacht nichts anderes\nbestimmt ist.\n(3) Das Sparverhältnis wird nach Zahlung einer\nersten Spareinlage durch Aushändigung des Postspar-                (2) Die Postsparkassenvollmacht wird auf einem amt-\nbuchs begründet.                                               lichen Formblatt erteilt und dem kontoführenden Post-\n(4) Das Postsparbuch kann auch auf den Namen               sparkassenamt übersandt. Soll der Bevollmächtigte die\nvon zwei natürlichen Personen ausgestellt werden               Rechte des Sparers auch zu dessen Lebzeiten wahr-\n(Gemeinschaftskonto). In diesem Fall ist jeder Sparer         nehmen, erhält der Sparer vom Postsparkassenamt\nallein verfügungsberechtigt. Das alleinige Verfügungs-         eine Urkunde über die Postsparkassenvollmacht. Der\nrecht kann nur von beiden Sparern gemeinsam wider-             Sparer händigt die Urkunde über die Postsparkassen-\nrufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des              vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sei-\nGemeinschaftskontos.                                           ner Rechte gegenüber den Ämtern des Postwesens,\n§6                              den Amtsstellen und den Landzustellern aus.\nZeichnungsbefugnis                          (3) Die Postsparkassenvollmacht gilt bis zum Wider-\n(1) Gesetzliche Vertreter, die die Teilnahme am Post-    ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis\nsparkassendienst für Minderjährige beantragen und           zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfü-\nderen Rechte aus dem Sparkonto wahrnehmen wollen,           gung über den Nachlaß berechtigte Personen. Der\nsowie andere Vertretungsberechtigte sind verpflichtet,      Widerruf ist dem kontoführenden Postsparkassenamt\nauf einem amtlichen Formblatt ihren Namen, ihre             gegenüber schriftlich zu erklären. Falls eine Urkunde\nAnschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben sowie eine         über die Postsparkassenvollmacht ausgehändigt\nUnterschriftsprobe zu leisten. Der Vertretungsberech-       wurde, ist diese dem Widerruf beizufügen.\ntigte erhält vom Postsparkassenamt eine Urkunde über\ndie Zeichnungsbefugnis. Sind mehrere Personen zeich-             (4) Im Einzelfall kann das Postsparkassenamt andere,\nnungsbefugt, so ist jede allein berechtigt, wenn im          öffentl.ich beglaubigte Vollmachten als Postsparkas-\nUnterschriftsblatt nichts anderes bestimmt ist.              senvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, der-\nartige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit\n(2) Die Zeichnungsbefugnis gesetzlicher Vertreter         zu prüfen.\nerlischt, wenn der Sparer volljährig wird. Die Zeich-\nnungsbefugnis anderer Vertretungsberechtigter gilt bis           (5) Die Deutsche Bundespost kann verlangen, daß\nzu ihrem Widerruf. Der Widerruf ist dem kontoführenden        sich der Sparer, der eine Postsparkassenvollmacht\nPostsparkassenamt gegenüber unter Vorlage der                 erteilt, und der nach Absatz 4 Bevollmächtigte über ihre\nUrkunde über die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu           Person durch einen in- oder ausländischen Personal-\nerklären.                                                     ausweis oder Reisepaß ausweisen.","628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§9                                                        § 12\nVerlust, Vernichtung                            Mißbrauch des Postsparkassendienstes\n(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Postspar-          (1) Wer die Einrichtungen des Postsparkassendien-\nbuchs oder der Ausweiskarte ist dem Postsparkassen-         stes mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst\namt unverzüglich anzuzeigen.                                 ausgeschlossen werden.\n(2) Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernich-         (2) Bei Verdacht des Mißbrauchs ist die Deutsche\ntung des Postsparbuchs erläßt das Postsparkassenamt          Bundespost berechtigt, das Postsparbuch einzubehal-\ndas Aufgebot. Das Aufgebot wird beim Postsparkassen-         ten.\namt durch Aushang öffentlich bekanntgemacht.                    (3) Bei Verdacht künftigen Mißbrauchs kann die\nBegründung weiterer Sparverhältnisse abgelehnt\n(3) Das Aufgebot enthält die Erklärung, daß nach          werden.\nAblauf eines Monats vom Tage der öffentlichen\nBekanntmachung an das Postsparbuch für nichtig\nerklärt und ein neues Postsparbuch ausgestellt wird,                               II. Abschnitt\nwenn binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben                               Einzahlungen\nwerden.\n(4) Bei Nachweis der Vernichtung eines Postspar-                                     §13\nbuchs wird ohne Aufgebot ein neues Postsparbuch aus-                            Bare Einzahlungen\ngestellt.\n(1) Einzahlungen werden von den Ämtern des Post-\n(5) Der Sparer kann die Sperre seines Postsparbuchs      wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern ent-\nverlangen, wenn er nicht mehr im Besitz von Postspar-       gegengenommen, von Landzustellern jedoch nur bis zur\nbuch und Ausweiskarte ist.                                  Höhe von 1 000 Deutsche Mark.\n(6) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweiskarte             (2) Einzahlungen werden im Postsparbuch beschei-\nwird ein neues Postsparbuch ausgestellt.                     nigt.\n§14\n§10                                              Unbare Einzahlungen\nTod des Sparers                          (1) Dem Postsparkassenamt können Beträge zur\nGutschrift auf Sparkonten überwiesen werden.\n(1) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage aus\ndem Postsparbuch eines verstorbenen Sparers ist                (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\nschriftlich zu beantragen. Die Deutsche Bundespost ist      über die unbare Einzahlung eine Gutschriftanweisung,\nberechtigt, zum Nachweis des Verfügungsrechts über          die drei Monate gültig ist. Gegen Vorlage der Gutschrift-\ndas Nachlaßguthaben die Vorlage eines Erbscheins,           anweisung wird der überwiesene Betrag im Postspar-\neines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge-          buch bescheinigt.\nmeinschaft oder eines Testamentsvollstreckerzeugnis-                                    §15\nses zu verlangen.\nBetragsgrenzen\n(2) Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift\neiner Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger              (1) Für Spareinlagen mit gesetzlicher und für Spar-\nEröffnungsniederschrift vorgelegt, so kann die Deut-        einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beträgt die\nsche Bundespost auch eine darin als Erbe oder Testa-        Mindesteinlage eine Deutsche Mark.\nmentsvollstrecker bezeichnete Person verfügen lassen,          (2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins ist eine\ninsbesondere mit befreiender Wirkung an sie leisten.        Mindesteinzahlung von 2 000 Deutsche Mark zu leisten.\n(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei der Prüfung           (3) Für das Ratensparen mit Prämie beträgt die\nder Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden nur für Vor-        monatliche Mindestrate 20 Deutsche Mark, die Höchst-\nsatz und grobe Fahrlässigkeit.                               rate 1 000 Deutsche Mark.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nBestallungen von Vormündern, Pflegern, Konkurs-\nverwaltern und für ähnliche Urkunden.                                              III. Abschnitt\nRückzahlungen\n(5) Ist das Postsparbuch für zwei Personen ausge-\nstellt, ist im Falle des Todes eines Sparers nur der Über-                               §16\nlebende verfügungsberechtigt.\nAllgemeine Bedingungen\n(1) Rückzahlungen werden von den Ämtern des Post-\n§ 11                           wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern gelei-\nHinterlegen der Spareinlage                  stet, von Landzustellern jedoch nur bis zur Höhe von\n1 000 Deutsche Mark. Aus Postsparbüchern in Lose-\nBei Ungewißheit über die Person des Berechtigten          blattform werden Spareinlagen nur durch das Post-\nkann die Spareinlage hinterlegt werden.                      sparkassenamt zurückgezahlt.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986                              629\n(2) Rückzahlungen werden im Postsparbuch be-              (2) Nach telefonischer Kündigung weist das Post-\nscheinigt. Der Empfänger einer Rückzahlung hat diese      sparkassenamt den Betrag telefonisch zur Rückzahlung\ndurch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Deutsche      an.\nBundespost kann verlangen, daß sich der Empfänger\nüber seine Person durch einen in- oder ausländischen         (3) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage been-\nPersonalausweis oder Reisepaß ausweist. Im Postspar-      det. das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird geschlos-\nbuch muß eine Mindesteinlage von einer Deutschen          sen.\nMark verbleiben.                                                                      § 20\n(3) Stehen einem Postamt, einer Amtsstelle oder                          Vorzeitige Rückzahlungen\neinem Landzusteller die erforderlichen Geldmittel nicht\nzur Verfügung, so wird zurückgezahlt, sobald die Mittel       ( 1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-\nbeschafft sind.                                            zeitig zurückgezahlt werden, jedoch nur an den Sparer,\nden Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.\n§17\n(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das\nRückzahlungen ohne Kündigung                   Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis zum\n( 1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-      Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe von\nfrist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000       einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für Ein-\nDeutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündigung        lagen belastet.\nzurückgezahlt werden.                                         (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unterbleibt,\n(2) Die Rückzahlungen werden gegen Vorlage des          wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbauseinanderset-\nPostsparbuchs, der Ausweiskarte und eines Rückzah-         zung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch mit glei-\nlungsscheins geleistet.                                    cher oder längerer Kündigungsfrist übertragen werden.\n(3) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr als\n500 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzahlung aus                                    § 21\neinem Postsparbuch nur an den Sparer, den Zeich-\nRückzahlungen im· Ausland\nnungsbefugten oder den Bevollmächtigten geleistet\nwerden.                                                       ( 1 ) Im Ausland kann, soweit dies in entsprechenden\nAbkommen geregelt ist, aus Spareinlagen mit gesetz-\n§ 18                            licher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen der\nGegenwert von höchstens 2 000 Deutsche Mark für\nKündigung von Spareinlagen\njedes Postsparbuch ohne Kündigung zurückgezahlt\n(1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-        werden. Diese Rückzahlungen werden von den dazu\nlicher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt     ermächtigten Postämtern und Postbankstellen nur an\nwerden ( § 17 Abs. 1 ) , sowie von Spareinlagen mit ver-   den Sparer selbst geleistet.\neinbarter Kündigungsfrist bedarf es der schriftlichen\nKündigung beim kontoführenden Postsparkassenamt.              (2) Der Sparer ist verpflichtet, zu Rückzahlungen das\nIn eiligen Fällen können Kündigungen durch Vermittlung     Postsparbuch, die Ausweiskarte und den Personalaus-\nder Ämter des Postwesens und der Amtstellen auch           weis oder Reisepaß sowie einen Rückzahlungsschein\ntelefonisch erfolgen.                                      vorzulegen. In Italien sind anstelle des Postsparbuchs\nund der Ausweiskarte Rückzahlungskarten zu verwen-\n(2) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist       den.\nkönnen frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen\nKündigungssperrfrist gekündigt werden. Die Kündi-\ngungssperrfrist beginnt mit dem Tag der Einzahlung der                            IV. Abschnitt\nEinlage.                                                                     Zinsen, Bonus, Prämie\n(3) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-\ngangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.                                            § 22\n(4) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen                                    Zinsen\nwerden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der gekün-          (1) Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag, der\ndigte Betrag nicht binnen eines Monats nach Fälligkeit     dem Tag der baren Einzahlung (§ 13) oder dem Tag des\nabgehoben wird.                                            Eingangs der unbaren Einzahlung (§ 14) auf einem\n§ 19                            Konto des Postsparkassenamts folgt. Sie endet mit\nAblauf des Kalendertages, der dem Tag der Rückzah-\nRückzahlungen nach Kündigung                   lung vorangeht.\n( 1) Nach schriftlicher und fristgemäßer Kündigung         (2) Die Zinssätze für Spareinlagen werden durch Aus-\nübersendet das Postsparkassenamt dem Sparer eine           hang in den Schalterräumen der Ämter des Postwesens\nRückzahlungsanweisung, die einen Monat gültig ist. Der     und der Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung\ngekündigte Betrag wird an jeden Vorleger von Post-         der Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für\nsparbuch, Ausweiskarte und Rückzahlungsanweisung           bereits bestehende Spareinlagen.\ngezahlt, bei Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-\nweis jedoch nur an den Sparer, den Zeichnungsbefug-           (3) Nur auf volle Deutsche Mark abgerundete Beträge\nten oder den Bevollmächtigten (§ 4 Abs. 4).                werden verzinst.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n§ 23                              (4) Der Bonus wird nur für auf volle Deutsche Mark\nGutschrift der Zinsen                    abgerundete Beträge gewährt.\n(1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Kalenderjah-                                 § 25\nres der Spareinlage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.\nPrämie\n(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\neine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage gut-          ( 1) Beim Raten sparen mit Prämie erhält der Sparer\ngeschriebenen Zinsen 1O Deutsche Mark erreichen           zusätzlich zu den Zinsen für regelmäßig eingezahlte und\noder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanweisung ist      auf dem Sparkonto belassene Raten am Ende des sieb-\nzwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen Vorlage       ten Sparjahres eine Prämie.\nder Zinsenanweisung im Postsparbuch eingetragen.            (2) Die Höhe der Prämie wird durch Aushang in den\n(3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten        Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der\nnach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-         Amtsstellen bekanntgegeben.\ngung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des § 17\nAbs. 1 verfügt werden.\nV. Abschnitt\n§ 24                                               Schlußvorschriften\nBonus\n§ 26\n(1) Beim Sparen mit wachsendem Zins erhält der\nSparer zusätzlich zu den Zinsen für einen festgelegten                           Berlin-Klausel\nZeitraum einen jährlich steigenden Bonus, wenn die          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSpareinlage mindestens ein Jahr auf dem Sparkonto         tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nbelassen und die Mindesteinlage nicht unterschritten      tungsgesetzes auch. im Land Berlin.\nwird.\n(2) Die Höhe der Bonussätze und der Zeitraum, für                                   § 27\nden sie garantiert sind, werden durch Aushang in den                              Inkrafttreten\nSchalterräumen der Ämter des Postwesens und der\nAmtsstellen bekanntgegeben.                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in\nKraft.\n(3) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer\nnach Ablauf eines Sparjahres eine Gutschriftanweisung       (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung vom\nüber den Bonus; die Gutschriftanweisung ist drei         1. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2164), geändert durch die\nMonate gültig. Der Bonus wird gegen Vorlage der Gut-     Verordnung vom 9. März 1972 (BGBI. 1 S. 425), außer\nschriftanweisung im Postsparbuch eingetragen.            Kraft.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}