{"id":"bgbl1-1986-17-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=24","order":9,"title":"Erstes Rechtsbereinigungsgesetz","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Rechtsbereinigungsgesetz\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\nErster Abschnitt\n„Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste\nGeschäftsbereich des Bundesministers                 Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3\nder Justiz                         Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung\nArtikel 1                         und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind,\nHypothekenbankgesetz                      durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften\nerlassen.''\nDas Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich-                                 Artikel 4\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nHandwerksordnung\nkel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:                      § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n1. § 23 wird aufgehoben.                                     (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geän-\n2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 22, 23, 25, 26, 29    dert worden ist, erhält folgende Fassung:\nbis 35 a, 37 bis 39 a\" durch die Angabe ,,§§ 22, 25,\n,,Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskam-\n26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a\" ersetzt.\nmer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz\nhat.\"\nArtikel 2\nArtikel 5\nRecht der Schiffspfandbriefbanken\nAußenwirtschaftsgesetz\n(1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlich-        Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-        setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\nkel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985            lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:                   Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 265), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 wird aufgehoben.\n1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „ 12\" durch die\n2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 8, 20, 21, 23, 24,         Zahl „ 11\" und die Worte „Gesetzes über die Statistik\n28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41\" durch die Angabe          für Bundeszwecke\" durch das Wort „Bundesstati-\n,,§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41\"       stikgesetzes\" ersetzt.\nersetzt.\n2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh-         „Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\nrung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen                   Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und\nSchiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesge-                auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundes-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröf-            regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in\nfentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe,,§ 21            Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von\nAbs. 1 Nr. 3,\" gestrichen.                                       Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nrungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften\nin der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nzweiter Abschnitt                           haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit\nGeschäftsbereich des Bundesministers                      fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder ange-\nfür Wirtschaft                            ordnet hat.''\nArtikel 3                           3. § 46 a wird wie folgt geändert:\nGewerbeordnung                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung                   ,, ( 1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung\nder Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1                       außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                              561\nÖffnungszeiten bei der Durchführung der Vor-        2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalen-\nschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem            derjahr\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die            a) die Menge der geförderten Steinkohle,\nAusfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben.''\nb) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3\nwird Absatz 2.                                          c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeug-\nnissen,\nArtikel 6                              d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch aus-\ngefallene Förderung,\nWirtschaftsprüferordnung\ne) die Bewertung der Haldenbestände,\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrech-\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                           nungen für die einzelnen Gruben- und Verede-\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-                 lungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk\nzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), wird wie folgt              sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richt-\ngeändert:                                                              linien für das betriebliche Rechnungswesen im\nSteinkohlenbergbau sowie\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ng) Art und Umfang der Investitionen.\n,,(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag\nauf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizu-        Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem\nfügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der           Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das lau-\nWirtschaftsprüferkammer einholen.\"                        fende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu\nerwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden\nDaten mit.\"\n2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als\nWirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der                                  Artikel 8\nbei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird.                               Bundesberggesetz\nMehrere Länder können durch Vereinbarung bei\neiner obersten Landesbehörde einen gemeinsamen              Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1\nPrüfungsausschuß bilden.''                                S. 1310) wird wie folgt geändert:\n3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       1. § 130 wird aufgehoben.\n,,(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Aner-\nkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und      2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes§ 21 sinngemäß Anwendung.\"\n,,(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als\nUnternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gel-\nArtikel 7                              ten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die\nStelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt.\"\nGesetz über Meldungen der Unternehmen\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus\n3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe ,, § 163 Abs. 1\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unter-\nSatz 1 oder 2\" durch die Angabe ,,§ 163 Abs. 1\nnehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom                      Satz 1, 2 oder Abs. 4\" zu ersetzen.\n19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750, 2753), das zuletzt\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 457) geändert worden ist, erhält fol-       4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:\ngende Fassung:\n,,§ 164 a\n,,(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik                                      Überleitung\nDeutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbau-                   Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelö-\nunternehmen), melden dem Bundesminister für Wirt-                 sten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des\nschaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach               § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht\nMaßgabe des Absatzes 2                                            mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-\n1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen                ken begonnen worden war und sie am 1 . Juli 1 985 als\nKalenderjahres                                                Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen\nist.\"\na) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und\nSteinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die\neinzelnen Betriebe,                                                           Artike• 9\nb) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,                                                   Preisrecht\nc) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Stein-          In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verord-\nkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie              nung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617)\nd) die Kohlenvorräte unter Tage;                         werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritter Abschnitt                          b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese\" gestri-\nchen.\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nArtikel 10                             „Absatz 1 Satz 4\" durch die Angabe „Absatz 1\nSatz 3\" ersetzt.\nMarktordnung für Landwirtschaft\nund Ernährungswirtschaft\n(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverord-\n(1) Dem§ 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bun-      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, ver-      1983 (BGBI. 1 S. 988), die durch Artikel 5 der Verord-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         nung vom 19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021) geändert wor-\nArtikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1        den ist, wird wie folgt gefaßt:\nS. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2\nangefügt:                                                    ,,Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzufüh-\nrenden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur\n„Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig       Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung\nbezogenen Packungen abgegeben wird.\"                         und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer\n(2) § 4 Nr. 4 de,r Milch-Sachkunde-Verordnung vom        wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle not-\n22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555) wird gestrichen.         wendig ist.\"\n(3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesge-            (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fas-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröf-       sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch      S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz.            nung ,, ( 1)\" entfällt.\nNr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben.\n(4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung\n(4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom         vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1332) wird gestrichen.\n22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember\n1967) wird aufgehoben.                                          (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänder-\nten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen\n(5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom         Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-\n19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt      dert oder aufgehoben werden.\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom\n4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), wird aufgehoben.\n(6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Han-\ndelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom                                      Vierter Abschnitt\n9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640; 19721 S. 81) werden\nGeschäftsbereich des Bundesministers\ndie Abschnitte „Qualitätsnormen für Gemüsepaprika\"\nund „Qualitätsnormen für Porree (Lauch)\" gestrichen.                      für Arbeit und Sozialordnung\n(7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtvieh-                                Artikel 12\nmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte                             Verordnungen über Sonntagsruhe\n(Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinig-           (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot\nten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom           der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und\n16. Februar 1970 (BGBI. 1S. 177), die Badischen Aus-        Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fas-\nführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebüh-           sung der Bekanntmachung vöm 31. Juli 1968 (BGBI. 1\nren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und               S. 885) wird aufgehoben.\nFleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai\n1933 (RGBI. 1 S. 242) vom 21. September 1933 (Ba-             (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot\ndisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und           der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und\ndie Verordnung des Wirtschaftsministeriums über            Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesge-\ndie Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser        setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7107-5, veröffent-\nund Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom             lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\n18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg\nS. 92) werden aufgehoben.                                                            Artikel 13\nJugendarbeitsschutzgesetz\nArtikel 11\nTierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften            In§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgeset-\nzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), das durch Arti-\n( 1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung   kel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995)       S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „dem\nwird wie folgt geändert:                                   Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Perso-\nnalrat und der Aufsichtsbehörde'' durch die Worte „dem\n1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder\na) Satz 3 wird gestrichen;                            Persorn=1lrat\" ersetzt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            563\nArtikel 14                                                   Artikel 18\nWiedergutmachung nationalsozialistischen                         Gesetz über die Statistik der Straßen\nUnrechts in der Kriegsopferversorgung                                 in den Gemeinden 1976\nDas Bundesgesetz zur Wiedergutmachung national-              Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den\nsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung          Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBI. 1S. 830) wird\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        gestrichen.\n832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom                                        Artikel 19\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird gestrichen.                                 Güterkraftverkehr\n(1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nFünfter Abschnitt                        Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August\nGeschäftsbereich des Bundesministers                   1985 (BGBI. 1 S. 1753), wird wie folgt geändert:\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 15\n,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nWeinverordnung\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nDie Verordnung über Wein in der im Bundesgesetz-               Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzun-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlich-           gen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurz-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-              fristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwende-\nkel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),             ten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richt-\nwird aufgehoben.                                                   linie 84/64 7 EWG des Rates vom 19. Dezember\n1984 über die Verwendung von ohne Fahrern\ngemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.\"\nSechster Abschnitt\nGeschäftsbereich des Bundesministers                    2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.\nfür Verkehr\n3. § 50 erhält folgende Fassung:\nArtikel 16\n,,§ 50\nWiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb\nDer Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-\nvon Handelsschiffen\npflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und\nDas Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von                keine Versicherungspflicht (§ 27).\"\nHandelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten           4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden              5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite\nund Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundes-                 ,,(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1-1, 642-             fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-\n1-2 und 642-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung              nen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bun-\nwerden aufgehoben.                                                 desanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von\nihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die\nArtikel 17                               von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist\nbei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz\nauf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der                 Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden,\nFassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972                       wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet\n(BGBI. 1 S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des          werden.\"\nGesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),\nwird wie folgt geändert:                                        6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und nicht\nohne die erforderliche Beförderungsbescheini-\n1 . In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                         gung\" gestrichen.\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\n7. In§ 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „nach§ 50\n,,§ 8                               Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder\"\nMitteilung über die Durchführung                   gestrichen.\nder Programme\nÜber die Durchführung der Programme übermitteln         8. § 80 Satz 3 wird gestrichen.\ndie Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich\neine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben      9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte „und\nund die Summe der aus den Finanzhilfen in dem                 die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr\"\nbetreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.''            gestrichen.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1\n10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgeho-                               Artikel 21\nben.\nSeeschiffahrtsrecht\n11 . In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte „oder         (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundes-\n§ 90 Güterliniennahverkehr\" und die Nummer 1 d         rechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land\ninsgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat ,,§ 50 e         Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBI. II S. 129) wird\nAbs. 3\" und die Worte „oder die Vorschriften über      gestrichen.\ndie Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfern-\n(2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die\nverkehrs oder des Güternahverkehrs\" gestrichen.\nHäfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlich-\n12. § 102 erhält folgende Fassung:                           ten bereinigten Fassung wird gestrichen.\n,,§ 102\n(3) Artikel 3, 4, 5 und 6 b des Gesetzes über das Inter-\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-      nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-\ngemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsver-            schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der\nkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbe-      Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 62),\nhörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig-        das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März\nkeiten die untere Verkehrsbehörde ( § 38 Abs. 2 und     1980 (BGBI. 1 S. 373) geändert worden ist, werden\n§ 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche       gestrichen.\nSonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1\nbezeichnete Behörde.\"                                      (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-\nkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale\n13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der\nÜbereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der\nNummer 4 die Worte „über die Einführung von\nSee durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1 262)\nBeförderungs- und Begleitpapieren sowie der\nwird gestrichen.\nBuchführungspflicht im Güterliniennahverkehr\"\ngestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden\nNummern 2 bis 4.                                                                  Artikel 22\nLuftverkehr und Wetterdienst\n14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 ( 1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\n,,(5) Die nach§ 50 Satz 2 und§ 50 a in der bis zum    Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61),\n30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförde-     das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984\nrungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr,           (BGBI. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndie an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Mel-     dert:\ndebestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeit-\nliche Beschränkung.\"                                    1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der nach den§§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist\n(2) Die Verordnung über die Beschriftung und Be-              dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für\nschilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des            die Enteignungsbehörde bindend.''\nGüternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1 . Juni 1973 (BGBI. 1 S. 512) wird aufgehoben.\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(3) § 5 Abs. 3 der     Tarifkommissionen-Verordnung             ,,(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\nvom 21. November           1969 (BAnz. Nr. 222 vom               Länder.\"\n29. November 1969),       die durch die Verordnung vom\n7. April 1983 (BAnz. S.   3185) geändert worden ist, wird\n(2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-\ngestrichen.\ndienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ein-     nummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom           wird gestrichen.\n2. Januar 1973 (BGBI. I S. 1 ), die durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285) geändert\nworden ist, werden die Worte „ausschließlich für grenz-                           Siebter Abschnitt\nüberschreitende Beförderungen\" gestrichen.                          Geschäftsbereich des Bundesministers\n(5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftver-                              der Finanzen\nkehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBI. 1 S. 2261)\nArtikel 23\nwird gestrichen.\nGesetz über die Pfandbriefe\nund verwandten Schuldverschreibungen\nArtikel 20\nöffentlich-rechtliche'f Kreditanstalten\nSchleppmonopol auf der kanalisierten Saar\n§ 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwand-\nDie Verordnung über das Schleppmonopol auf der            ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-\nkanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBI. II             ditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nS. 117) wird aufgehoben.                                    rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             565\nsung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            1967 (BGBI. 1 S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des\n22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 584) geändert worden ist, wird       Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBI. 1 S. 1937)\naufgehoben.                                                  geändert worden ist, werden aufgehoben.\nArtikel 26\nArtikel 24\nBranntweinmonopolgesetz                        Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)\nzum Branntweinmonopolgesetz\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,            Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmun-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       gen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985          im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n(BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:                  61 2-7 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung\n1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben.                   vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden wie folgt\ngeändert:\n2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen.\n1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufge-\nhoben.\n3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt\ngefaßt:\n,,§ 42                          2. § 40 Satz 2 wird gestrichen.\nZulassung der Zusammenlegung\nund der Übertragung                    3. Die§§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben.\n( 1 ) landwirtschaftliche Brennereien ( § 25 Abs. 2\n4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unter-\nund 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden\nabsatzbezeichnung „a)'' und der Doppelpunkt entfal-\nBetriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen\nlen.\noder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwen-\ndung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemein-\nschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 ) zusam-     5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 7 4 werden aufgehoben.\nmengelegt werden. Das Brennrecht der Gemein-\nschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brenn-          6. In § 75 werden die Worte\nrechte der zusammengelegten Brennereien.                      ,,zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweiner-\n(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der             satzsteuerordnung (ErsstO)             - Anlage 2 a -,\nZusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen                 zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureord-\ndarf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine            nung (EO)                               - Anlage 3 -\"\nBrennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht\nfür die Betriebseinrichtung, mit der die Gemein-              sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-\nschaftsbrennerei betrieben wird.                              nung ,,(1 )\" entfällt.\n(3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön-                                  Artikel 27\nnen vom Bundesminister der Finanzen oder der von\nihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des fol-                           Brennereiordnung\ngenden Betriebsjahres auf andere Brennereien glei-           Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz\ncher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden.\"           über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4. § 83 wird aufgehoben.                                     Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes\n5. In § 90 werden die Worte „oder zur Herstellung von        vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436), wird wie folgt\nMonopolerzeugnissen ( §§ 95 ff.) verwendet wird\"         geändert:\ngestrichen.\n1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben.\n6. Die §§ 103, 104, 116 und 11 7 werden aufgehoben.\n2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen.\n7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen.\n3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben.\n8. § 181 wird aufgehoben.\nArtikel 28\nBranntweinersatzsteuerordnung\nArtikel 25\nDie Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz\nGesetz zur Änderung\ndes Branntweinmonopolgesetzes\nüber das Branntweinmonopol - die Branntweinersatz-\nsteuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDie Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des         Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffent-\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 1 2. Januar          lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.","566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 29                              2. den Zolltarif insoweit ändern,\nBranntweinzählordnung                              a) als dies der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund der Verträge zur Gründung der\nDie Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz                            Europäischen Gemeinschaften, Beitritts-\nüber das Branntweinmonopol - die Branntweinzählord-                        verträge hierzu und Verträge zu deren\nnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder\nnummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinig-                     Durchführung oder zur Begründung einer\nten Fassung wird aufgehoben.                                               Zollunion oder Freihandelszone oder auf\nGrund von hierauf gestützten Rechtsakten\nvon Organen der Europäischen Gemein-\nArtikel 30                                        schaften gestattet worden ist;\nZollgesetz\nb) als dies zur beschleunigten Verwirklichung\nDas Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                         der Ziele der unter Buchstabe a bezeichne-\nvom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert                         ten Verträge erforderlich ist, wenn sicher-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980                         gestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaa-\n(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert:                                 ten der Europäischen Gemeinschaften ent-\nsprechende Zolltarifänderungen durchfüh-\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                            ren;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                c) als die Bundesrepublik Deutschland nach\nden unter Buchstabe a bezeichneten Ver-\n,,(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben.\nZolltarif ist                                                        trägen, insbesondere nach dem Protokoll\nüber das Zollkontingent für die Einfuhr von\n1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils gel-                   Bananen zum Vertrag zur Gründung der\ntenden Fassung, soweit er aufgrund von Ver-                     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nordnungen des Rates oder der Kommission                         sowie nach den auf die vorbezeichneten\nder Europäischen Gemeinschaften im Gel-                         Verträge gestützten Rechtsakten von\ntungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden                         Organen der Europäischen Gemeinschaf-\nist, sowie sonstige von diesen Organen erlas-                   ten zur Festsetzung von Zollkontingenten\nsene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils                 berechtigt ist.\ngeltenden Fassung, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden                    (2) Der Bundesminister der Finanzen kann\nsind,                                                  durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit\nändern,\n2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer\njeweils geltenden Fassung.\"                            1 . als die Bundesrepublik Deutschland nach den\nin Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten\nb) Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und               Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten\n7 werden gestrichen.\nRechtsakten von Organen der Europäischen\nc) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:                      Gemeinschaften oder auf Grund von\nBeschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter\n,,(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nder Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ver-\nverordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das\npflichtet ist;\nDreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit\nZollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des                2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die\nhöchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festset-                 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nzen, wenn diese Waren infolge einer unvorherge-                 schaften oder diese Gemeinschaften mit\nsehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zuneh-                  anderen Staaten geschlossen haben, sowie\nmendem Umfang unter solchen Umständen ein-                      von Beschlüssen über die beschleunigte Ver-\ngeführt werden, daß die dadurch geschaffene                     wirklichung der Ziele der vorbezeichneten Ver-\nLage die im Inland ansässigen Herstellergleichar-               träge erforderlich ist;\ntiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeug-\nnisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen                  3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den\ndroht.\"                                                          in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Num-\nmer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von\nhierauf gestützten Rechtsakten von Organen\n2. § 77 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaften oder auf\na) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:                   Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten\n,,(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im                  Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nEinvernehmen mit dem für die jeweilige Ware                     zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-\nfachlich zuständigen Bundesminister durch                        pflichtet ist.\nRechtsverordnung                                               (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und\n1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere               Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden,\nzur Erfüllung internationaler vertraglicher Ver-       bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die\npflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßi-         erhöht werden, bis auf volle Zahl-en nach oben\ngen oder aufheben;                                     gerundet werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            567\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur      2. § 14 wird wie folgt geändert:\ninternationalen Vereinheitlichung oder aus ande-\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nren zolltechnischen Gründen durch Rechtsver-\nordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich         b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-\nder Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den               sung:\nZollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen            ,,(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verklei-\nWaren zu ändern.\"                                           nerter Form - und die dazugehörigen Bänder dür-\nb) Die Absätze 5 bis 7 und 1Owerden gestrichen; die             fen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vor-\nbisherigen Absätze 8, 9 und 11 werden Absätze 5             legung eines ordnungsmäßigen Nachweises\nbis 7.                                                      ( §§ 8, 9) überlassen werden.\"\nc) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fas-          c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte „Absatz 2\"\nsung:                                                       werden durch die Worte „Absatz 1\" ersetzt.\n,,Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\nvernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich\n3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Bundesminister durch Rechtsver-\nordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontin-            a) Nummer 1 wird gestrichen.\ngents von der Vorlage eines Zollkontingent-              b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende\nscheins abhängig machen und die Grundsätze für              Fassung:\ndie Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-\ndige Zollkontingentscheinstelle festsetzen.\"                   „ 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen\noder dazugehörige Bänder einer Privat-\nperson überläßt,·'.\nArtikel 31                              c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nZolltarifgesetz\nDas Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt           4. In§ 15 Abs. 5 werden die Worte „Nr. 3 oder 4\" durch\nTeil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten              die Worte „Nr. 2 oder 3\" ersetzt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 21. Februar 1986 (BGBI. II S. 478), wird auf-\ngehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zoll-                                Artikel 34\ntarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem                        Bundes-Immissionsschutzgesetz\n1 . Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft.\nIn § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), das zuletzt durch\nArtikel 32                         Artikel 2 des Gesetzes vom 21 . April 1986 (BGBI. 1\nS. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben.\nGesetz über die Deutsche Bundesbank\nIn § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                                Neunter Abschnitt\nzuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.\nDezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist,                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nwerden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1\" durch die Angabe\nArtikel 35\n,,§ 11 Abs. 1 und 2\" sowie die Worte „Gesetzes über die\nStatistik für Bundeszwecke\" durch das Wort „Bundes-                           Neufassung von Gesetzen\nstatistikgesetzes'' ersetzt.                                                    und Rechtsverordnungen\nDer Bundesminister des Innern kann das Gesetz über\nTitel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der\nFinanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und\nAchter Abschnitt                        die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)\nGeschäftsbereich des Bundesministers                  zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundes-\ndes Innern                           minister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung\nund der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftver-\nArtikel 33                          kehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen\nnach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundes-\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\ngesetzblatt bekanntmachen.\nDas Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                                Artikel 36\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n1 . In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig''   des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndurch das Wort „fünfzig\" ersetzt.                       im Land Berlin.","568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nArtikel 37                            (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19\nInkrafttreten                        Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 tre-\nten am Tage der Verkündung in Kraft.\n(1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten\nauf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.            (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\n(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.  auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}