{"id":"bgbl1-1986-17-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=22","order":8,"title":"Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes","law_date":"1986-04-21T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["558            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes\nVom 21. April 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom\n21. April 1986 (BGBI. 1 S. 557) wird nachstehend der\nWortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit\n1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1615),                          .\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getre-\ntenen § 29 des Gesetzes vom 17. Februar 1982\n(BGBI. 1 S. 161 ),\n3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft tretende\neingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                           559\nFernstraßenausbaugesetz\n- FStrAbG -\n§ 1                            jahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstel-\nlung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßen-\nDas Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem\nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der       baufinanzierungsgesetzes.\ndiesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.                       (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nWachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.\n§ 2\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan                                 §6\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung          Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-\nstehenden Mittel.                                         sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur\n§3                              es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall\nauch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe-\nentsprechen.\nrührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf\nGrund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.                                     §7\nDer Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-\n§4                               schen Bundestag jährlich über den Fortgang des\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes-    Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom\nminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs-      31. Dezember des Vorjahres.\nentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei\nder Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere                                    §8\ndie der Raumordnung, des Umweltschutzes und des\nStädtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch Gesetz.                                               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\n( 1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem\n§9\nBedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf-                          (Inkrafttreten)"]}