{"id":"bgbl1-1986-17-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=15","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1986-04-21T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            ·551\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nVom 21. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder\nArtikel 1\n2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deut-\nÄnderung des Gesetzes                              scher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren\nüber die Aufgaben des Bundes                          Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                      Gesetzes hat, oder\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem                3. einer juristischen Person oder Personenvereini-\nGebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt              gung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungs-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten                 bereich dieses Gesetzes hat. Das gleiche gilt\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 13 Abs. 2               trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses\ndes Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ),                  Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder\nwird wie folgt geändert:                                             mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit\nder Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende                    verfügen, entweder\nKurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt:                           a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im\n,, (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz                                  Sinne des Grundgesetzes sind, oder\n- BinSchAufgG)\".                                                 b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes oder\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     c) juristische Personen oder Personemiereini-\ngungen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses\na) § 1 erhält folgende Überschrift:                                  Gesetzes\n,,Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten''.                   sind.\nb) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und Flöße\"            Das gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein\ndurch die Worte,, , Schwimmkörper und schwim-           Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder\nmenden Anlagen\" sowie der Punkt durch einen             3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasser-\nBeistrich ersetzt.                                      fahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.\nc) Dem Absatz 1 werden nach Nummer 4 folgende\nNummern 5 und 6 angefügt:                                  (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich\n„5. die Abwehr von Gefahren für Leben und              1. für Sportfahrzeuge,\nGesundheit sowie die Sicherung einer              2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der\nangemessenen Unterbringung der auf den                Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-\nBundeswasserstraßen an Bord befindlichen              blatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröf-\nPersonen,                                             fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\n6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf              dert durch das Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1\nden Bundeswasserstraßen für Wasserfahr-               S. 833), keiner Eintragung in das Schiffsregister\nzeuge.\"                                               bedürfen,\nd) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\n3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Ver-\neingefügt:\neinbarungen, insbesondere aus der Revidierten\n,,(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben               Rheinschiffahrtsakte und demVertrag zur Grün-\nsind die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-             dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen                 schaft oder aus Rechtsvorschriften zwischen-\ndes Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem              staatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach\nErmessen die notwendigen Maßnahmen zur                      Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte\nAbwehr von Gefahren und schädlichen Umwelt-                 übertragen hat, ergibt.\neinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun-\ngen auf den Bundeswasserstraßen treffen.\"                 (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schrift-\nlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    der Bundesminister für Verkehr. Die Erlaubnis kann\nauf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermen-\n3. § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:                        gen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise\n,,§ 2                              beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt\nwerden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewähr-\nErlaubnis zur Fahrt\nleistet ist oder das Befahren Belange der Bundes-\n( 1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist            republik Deutschland beeinträchtigt. Der Bundes-\nerlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug                  minister für Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nder Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und                 nen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichti-\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.                   gung der technischen Entwicklung auch für\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechts-\n(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsge-               verordnung festgesetzt werden.\nschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestal-\ntungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung               (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2\ngeeignet sind, nicht berührt.\"                             kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachun-\ngen sachverständiger Stellen hingewiesen werden;\nhierbei ist\n4. Die§§ 3 bis 3 b werden durch folgende§§ 3 bis 3 c\nersetzt:                                                   1. in der Rechtsverordnung das Datum der\nBekanntmachung anzugeben und die Bezugs-\n,,§ 3\nquelle genau zu bezeichnen,\nRechtsverordnungen\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-\n( 1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-            amt archivmäßig gesichert niederzulegen und in\ntigt, im Rahmen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechts-              der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nverordnungen zu erlassen über\n(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des            tigt, durch Rechtsverordnung das technische Ver-\nVerhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrs-        fahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die\nunfall, das geboten ist, um                            Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mit-\na) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu            wirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge,\nhelfen,                                            Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu\nb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher          regeln.\nAnsprüche die Art der Beteiligung festzu-             (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und\nstellen und                                        2 werden von dem Bundesminister für Verkehr und\nc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu              dem Bundesminister des Innern gemeinsam erlas-\nkönnen,                                            sen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der\n2. die Anforderungen an                                    Schiffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwir-\na) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und           kungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\nFreibord der Wasserfahrzeuge, Schwimm-             gesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach\nkörper und schwimmenden Anlagen,                   Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nb) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern\nForsten, soweit sie Vorschriften zum Schutz von\nund schwimmenden Anlagen einzubauenden\nNatur und Landschaft im Sinne des Bundesnatur-\noder zu verwendenden Anlagen, Instrumente          schutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen\nund Geräte,                                        nach Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einver-\n3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der             nehmens mit dem Bundesminister für Arbeit und\nWasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim-            Sozialordnung. Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nmenden Anlagen,                                       Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeits-\n4. die Anforderungen an die Funkausrüstung, den           schutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1\nFunkwachdienst, den Funkbetrieb, die Funknavi-        Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit\ngationseinrichtungen sowie die Führung von            dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nFunktagebüchern an Bord von Wasserfahrzeu-            Gesundheit. Rechtsverordnungen nach Absatz 1\ngen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen             Nr. 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\nund an Land,                                          minister für das Post- und Fernmeldewesen.\n5. die Anforderungen an die Besetzung der Was-                (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-\nserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl            zen 1 und 4 kann auch geregelt werden, wie die\nund Befähigung der Besatzungsmitglieder,              Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen\n6. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-            nachzuweisen ist, auf Grund welcher Untersu-\nnung der Besatzungsmitglieder,                        chungs- oder Prüfungsergebnisse und in welchem\nVerfahren eine Urkunde hierüber erteilt wird, sowie\n7. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-            unter welchen Voraussetzungen und in welchem\nnung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer         Verfahren wegen mangelnder körperlicher, geisti-\nTätigkeit,                                             ger oder charakterlicher Eignung des Inhabers oder\n8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besat-        wegen technischer Mängel des Wasserfahrzeugs\nzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksich-         eine Urkunde entzogen werden kann.\ntigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.\n(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1              erstrecken sich nicht auf\nund 2 können auch erlassen werden                          a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim-\n1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,                     mende Anlagen der Bundeswehr,\n2. zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender            b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nschädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des                § 24 der Gewerbeordnung; die Ermächtigung\nBundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei kön-                erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druck-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            553\nbehältern und Druckgasbehältern, für die eine         · tionen über, soweit die übertragende Rechtsverord-\nVerordnung nach § 24 der Gewerbeordnung                 nung nichts anderes bestimmt.\"\nnicht erlassen ist.\n5. § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt:\n§3a\n,,§ 4\nBeleihung von juristischen Personen\nKosten\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung juristische Personen des                (1) Für Amtshandlungen nach den§§ 1 und 2 und\nprivaten Rechts mit der Untersuchung von Wasser-           den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3 a\nfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke            erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten\nverwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer techni-            (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nschen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von                 (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nKennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer                tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nRegistrierung sowie mit der Abnahme von Prüfun-            Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für\ngen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen            die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat-\nfür die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftra-           zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\ngen. Die juristischen Personen müssen einwilligen          Rahmensätze vorzusehen. Soweit es sich um\nund nach Satzung und Verhalten hinreichend                 Gebühren für Amtshandlungen auf Grund einer\nGewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im           Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 handelt,\nRahmen des Auftrags unterstehen die juristischen           bedarf der Bundesminister für Verkehr auch des\nPersonen der Rechts- und Fachaufsicht des                  Einvernehmens mit dem Bundesminister für das\nBundesministers für Verkehr.                               Post- und Fernmeldewesen. Die Gebührensätze\nsind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlun-\n§3b                               gen verbundene Personal- und Sachaufwand\nBinnenlotsen                          gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-         Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-\ntigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den           schuldner angemessen berücksichtigt werden.''\nbeteiligten Ländern und nach Anhörung der beteilig-\nten Verbände der Binnenschiffahrt sowie von Ver-\ntretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die    6. § 5 erhält folgende Fassung:\nLeistungen der Binnenlotsen in angemessener                                         ,,§ 5\nHöhe festzusetzen.\nHamburger Hafen\n(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lots-           Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegen-\nentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als      den Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der\ndie festgesetzten Entgelte weder versprochen,               Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht\nnoch gefordert, noch angenommen werden.                    für Maßnahmen zuständig, die das Verhalten im\nVerkehr betreffen. Seine Maßnahmen erstrecken\n§ 3c                               sich im übrigen nicht auf Wasserfahrzeuge,\nÜbertragungsermächtigung                      Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die\nausschließlich zur Verwendung im Hamburger\n(1) Die Ermächtigungen nach§ 3 Abs. 1 und§ 3 b           Hafen bestimmt sind, auf die Führung und Beset-\nAbs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die               zung solcher Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.\"\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen\nwerden.\nHierzu werden ermächtigt                                7. § 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:\n1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung                                 ,,§ 6\nmit Absatz 5 Satz 1 der Bundesminister für Ver-                        Überwachungsbefugnis\nkehr und der Bundesminister des Innern gemein-             (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1\nsam,\nAbs. 1 können die damit betrauten Personen Was-\n2. in den übrigen Fällen der Bundesminister für Ver-        serfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende\nkehr, der des Einvernehmens mit anderen Bun-            Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume\ndesministern insoweit bedarf, als es für das            sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumen-\nGebrauchmachen von der zu übertragenden                 ten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden\nErmächtigung erforderlich wäre.                         Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prü-\nDie Befugnisse können einer Wasser- und Schiff-             fungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und\nfahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und         Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu-\nSchiffahrtsdirektionen übertragen werden.                   gleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug-\nnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die\n(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens          öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt wer-\noder der Anhörung, die in einer übertragbaren               den; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz-\nErmächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren               lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nÜbertragung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirek-           zes) eingeschränkt.","554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser-       9. § 7 b Abs. 1 und 2 wird § 7 Abs. 5 und 6.\nfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwim-\nmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit          10. Die §§ 7 a und 7 b Abs. 3 werden aufgehoben.\nVerantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen,\nInstrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind      11 . § 8 erhält folgende Überschrift:\nverpflichtet, den mit der Überwachung betrauten\nPersonen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestat-               ,,Länderfachausschuß' '.\nten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeits-\nkräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-   12. § 1 O erhält folgende Fassung:\nkünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,                                    ,,§ 10\ndie zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforder-\nÜbergangsregelung\nlich sind.\nDie §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-           17. März 1870, betreffend die Ausführung der Revi-\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-              dierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1             (Preußische Gesetzsammlung S. 187) und die\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten               §§ 1 O bis 20 des Preußischen Regulativs vom\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-             23. März 1870, betreffend die Ausführung der Revi-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über               dierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\"                        (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169) treten\nmit dem Tage außer Kraft, an dem sie durch Rechts-\nverordnungen aufgehoben werden, die der Bundes-\n8. § 7 erhält folgende Fassung:\nminister für Verkehr auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7\n,,§ 7                               erläßt.\"\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder     13. § 11 erhält folgende Überschrift:\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder               ,,Berlin-Klausel\".\neiner auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                                    Artikel 2\nzuwiderhandelt.\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                            Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\n1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\n1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bun-     Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1\ndeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder        S. 1950), wird wie folgt geändert:\nals Eigentümer oder Ausrüster das unerlaubte\nBefahren einer Bundeswasserstraße veranlaßt        1 . In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Wasser-\noder                                                   fahrzeugen\" die Worte „sowie von Schwimmkörpern\n2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung             und schwimmenden Anlagen\" eingefügt.\nbetrauten Personen das Betreten des Wasser-\nfahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwim-         2. § 38 erhält folgende Fassung:\nmenden Anlage oder der Betriebs- oder\n,,§ 38\nGeschäftsräume oder die Vornahme einer Prü-\nfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-              Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\nmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt         (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-,\noder Unterlagen nicht vorlegt.                         Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper\nund schwimmende Anlagen müssen so ·beschaffen\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Bin-         sein, daß ihre durch die Teilnahme am Verkehr ver-\nnenlotse entgegen§ 3 b Abs. 2 andere als die fest-         ursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem\ngesetzten Entgelte fordert oder annimmt.                   Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umweltein-\nwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht über-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,                schreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß ver-\nAbsatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann mit einer Geld-           meidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ord-             Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.\nnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-                (2) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\ndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von             desminister des Innern bestimmen nach Anhörung\nden Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten              der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-\ngleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen           nung mit Zustimmung des Bundesrates die zum\nVorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften         Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen not-\nergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die           wendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die\nHöhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der            Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in\nRevidierten Rheinschiffahrtsakte.''                         Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                               555\nauch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vor-               des jeweiligen technischen Fortschritts beim Güter-\nschriften des Bundes unterliegen. Dabei können                umschlag und der Erfordernisse eines beschleunig-\nEmissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der               ten Verkehrsablaufs zu bestimmen, ob und inwieweit\ntechnischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt             für die über die Ladezeit hinausgehende, tatsächlich\nnach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt           in Anspruch genommene Zeit das Liegegeld anteilig\nwerden.                                                      zu gewähren ist.\"\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt\n§ 7 Abs. 4 entsprechend.\n11                           4. § 32 wird aufgehoben.\n3. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:                     5. § 48 wird wie folgt geändert:\n„Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 entsprechend.\"                                               ,,(1) Mit dem auf die Anzeige der Löschbereit-\nschaft folgenden Tag beginnt die Löschzeit; ist\n4. In § 62 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „38 Satz 4\"                   Verzicht auf die vorherige Anzeige der Lösch-\ndurch die Worte „38 Abs. 2\" ersetzt.                              . bereitschaft vereinbart, so beginnt die Löschzeit,\nwenn das löschbereite Schiff vorgelegt ist.''\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 3                                     ,,(5) § 29 Abs. 5 gilt entsprechend für die\nÄnderung des Gesetzes                                Bestimmung des Löschtages.\"\nbetreffend die privatrechtlichen Verhältnisse\nder Binnenschiffahrt                      6. § 49 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhält-              ,,(1) Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum\nnisse der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt           Ablaufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem\nTeil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten             Frachtführer ein Liegegeld.§ 30 Abs. 2 gilt entspre-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287          chend.\"\nNr. 18 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\nwird wie folgt geändert:                                                                Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende                    über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nKurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt:\n,,(Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchG)\".                      Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsver-\nkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar\n1969 (BGBI. 1 S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 48\n2. § 29 wird wie folgt geändert:                              des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       wird wie folgt geändert:\n,,\\1) Mit dem auf die Anzeige der Ladebereit-       1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende\nschaft folgenden Tag beginnt die Ladezeit; ist Ver-      Kurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt:\nzicht auf die vorherige Anzeige der Ladebereit-          ,,(Binnenschiffsverkehrsgesetz - BinSchVG) \".\nschaft vereinbart, so beginnt die Ladezeit, wenn\ndas ladebereite Schiff vorgelegt ist.\"\n2. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,Des weiteren setzen die Frachtenausschüsse Lie-\n,,(5) Der Bundesminister für Verkehr wird              gegelder fest sowie die den Entgelten nach Satz 1\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Beneh-             zugrundeliegenden Lade- und Löschzeiten; die Lade-\nmen mit den beteiligten Ländern zur Anpassung            und Löschzeiten dürfen die gesetzlich festgesetzten\nan die örtlichen Gegebenheiten in den Häfen              Zeiten nicht überschreiten.''\nsowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse\neines beschleunigten Verkehrsablaufs und des\njeweiligen technischen Fortschritts für den Lade-                               Artikel 5\ntag einen kürzeren Zeitraum als den Kalendertag                          Änderung des Gesetzes\nsowie den Beginn und das Ende dieses Lade-                             über Schifferdienstbücher\ntages festzusetzen.  11\nDas Gesetz über Schifferdienstbücher in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9503-4, ver-\n3. § 30 erhält folgende Fassung:                              öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n,,§ 30                          durch Artikel 276 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(1) Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig       (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nliefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit voll-    1. § 9 erhält folgende Fassur.g:\nendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer ein                                      ,,§ 9\nLiegegeld.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-           tigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung\ntigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung          dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über","556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndas bei der Ausstellung und Überprüfung der              3. Der bisherige § 10 wird § 11.\nSchifferdienstbücher anzuwendende Verfahren zu\nerlassen.\nArtikel 6\n(2) Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen\nwird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt,                                 Neufassung\ndurch-Rechtsverordnung die in § 7 Satz 2 genannte                des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nFrist zur Vorlegung bei einem Wasser- und Schiff-\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nfahrtsamt bis auf sechs Monate abzukürzen.\"\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n2. Nach § 9 wird folgender neuer§ 10 eingefügt:             Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,§ 10\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nnach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-                                 Artikel 7\nordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)                               Berlin-Klausel\nerhoben.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der         Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nFinanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für         betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-\ndie einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat-         nenschiffahrt erlassen werden, gelten im Land Berlin\nzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-       nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu\nbemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbun-\ndene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei                                 Artikel 8\nbegünstigenden Amtshandlungen kann daneben die\nInkrafttreten\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der son-\nstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemes-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nsen berücksichtigt werden.\"                              kündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             557\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes\n(3. FStrAbÄndG)\nVom 21. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nArtikel 1                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der              des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nBekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBI. 1                   Berlin.\"\nS. 1615), geändert durch § 29 des Gesetzes vom\n17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 161 ), wird wie folgt         4. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage\ngeändert:                                                     nach § 1 ) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz\nersichtliche Fassung.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1                                                    Artikel 2\nDas Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem            Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut,       des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom 1. Januar\nder diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\"            1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                                    Artikel 3\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bun-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Ver-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind\ndie bei der Bedarfsplanung berührten Belange, ins-\nbesondere die der Raumordnung, des Umweltschut-                                  Artikel 4\nzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpas-         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nsung geschieht durch Gesetz.\"                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}