{"id":"bgbl1-1986-17-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=12","order":6,"title":"Neufassung des Gesetzes über Personalausweise","law_date":"1986-04-21T00:00:00Z","page":548,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Personalausweise\nVom 21. April 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung personalaus-\nweisrechtlicher Vorschriften vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 545) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über Personalausweise in der ab 1. April     ·\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. 1 S. 289),\n2. den am 26. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1305),\n3. die nach Maßgabe seines Artikels 4 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nGesetz\nüber Personalausweise\n§ 1                             5. Tag und Ort der Geburt,\nAusweispflicht                        6. Größe,\n( 1 ) Deutsche im Sinne des Artikels 11 6 Abs. 1 des     7. Farbe der Augen,\nGrundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben\nund nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der        8. gegenwärtige Anschrift,\nallgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet,\n9. Staatsangehörigkeit.\neinen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlan-\ngen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten\nBehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die         (3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das\neinen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen aus-      automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:\nweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch            1. Die Abkürzung ..IDD\" für „Identitätskarte der Bun-\nVorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt              desrepublik Deutschland\",\nwerden. Der Pflicht zum Besitz eines Personalauswei-\n2. den Familiennamen,\nses unterliegt nicht, wer einen zur Personenfeststellung\nbestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen              3. den oder die Vornamen,\nRepublik besitzt.                                            4. den Doktorgrad,\n(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-      5. die Seriennummer des Personalausweises, die sich\nausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild           aus der Behördenkennzahl der Personalausweis-\nauszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Aus-          behörde und einer fortlaufend zu vergebenden Aus-\nweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers            weisnummer zusammensetzt,\nund seiner Unterschrift ausschließlich folgende Anga-        6. die Abkürzung „D\" für die Eigenschaft als Deut-\nben über seine Person:                                          scher,\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,                        7. den Tag der Geburt,\n2. Vornamen,                                                 8. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,\n3. Doktorgrad,                                               9. die Prüfziffern und\n4. Ordensname/Künstlername,                                10. Leerstellen.","Nr. 1 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                                   549\n(4) Für die erstmalige Ausstellung des Personalaus-                       3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausfüh-\nweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der                               rungsgesetze der Länder dazu.\nGültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deutsche\nMark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Perso~                          (3) Personenbezogene Daten im Personalausweis-\nnalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr                              register sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen\nnoch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der                         Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf\nErhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn                             Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personal-\nder Gebührenpflichtige bedürftig ist.                                         ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und\ndann zu löschen.\n(5) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundes-\nminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der                                                     §2b\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\nVerarbeitung und Nutzung der Daten\n§ 2\nim Personalausweisregister\nGültigkeit                                     ( 1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-\nbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,\n( 1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits-                        anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben,\ndauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die                         übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.\ndas 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt\ndie Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre.                           (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen\nVorläufige Personalausweise werden für eine Gültig-                          Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personal-\nkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine                      ausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß\nVerlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.                        1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen\nDer neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.                                   oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche\nDaten zu erhalten,\n(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über das Paßwesen kann die zuständige                               2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten\nBehörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalaus-                              nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe\nweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechts-                                zu erfüllen und\nverordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paß-                        3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit un-\nwesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungs-                              verhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden\nbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze                               können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren\nberechtigt. *)                                                                    Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer sol-\n(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizei-                               chen Datenerhebung abgesehen werden muß.\nlichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.                             Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ent-\nhalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen\nenthaltenen Beschränkungen Anwendung.\n§2a\nPersonalausweisregister                                   (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung\ndafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\n( 1) Die Personalausweisbehörden führen Personal-                         gen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bedien-\nausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der                       steten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür\nUnterschrift des Ausweisinhabers und verfahrens-                             besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde\nbedingten            Bearbeitungsvermerken               ausschließlich      hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der über-\nfolgende Daten enthalten:                                                    mittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.\nWird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt\n1. Daten des Ausweisinhabers nach§ 1 Abs. 2 und Ver-\nfür Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,\nmerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,\ndem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminal-\n2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unter-                         amt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermitt-\nschrift von gesetzlichen Vertretern,                                    lung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde\n3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personal-                           den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hin-\nausweises,                                                              weis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die\nAufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch\n4. ausstellende Behörde.                                                     technische und organisatorische Maßnahmen zu\n(2) Das Personalausweisregister dient                                     sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr\nder Übermittlung folgt, zu vernichten.\n1. der Ausstellung der Personalausweise und der Fest-\nstellung ihrer Echtheit,                                                    (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des\nMelderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils\n2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Perso-\nanderen Registers verwandt werden.\nnalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,\n•) Ab 1. Januar 1988 lautet § 2 Abs. 2 wie folgt:                                                        §3\n,,(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die             Datenschutzrechtliche Bestimmungen\nzuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abwei-\nchend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des\nPaßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des         ( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-\nGrundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.\"                        ausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüs-","550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nselte Angaben über die Person des Inhabers enthalten.        im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.\nDie Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine            Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,\nDaten über die Person des Ausweisinhabers oder Hin-          dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach\nweise auf solche Daten enthalten.                            Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen\ngefertigt werden.\n(2) ßeantragung, Ausstellung und Ausgabe von Per-\nsonalausweisen und vorläufigen Personalausweisen                 (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetz-\ndürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür            lich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen\nerforderlichen Angaben außer bei den nach Landes-            Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespei-\nrecht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden          chert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizei-\nzu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstel-       lichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung\nlung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen          geführt haben.\nsowie für personenbezogene fotografische Datenträger                                       §4\n(Mikrofilme).\nVerwendung im nichtöffentlichen Bereich\n(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende\n( 1 ) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-\nSpeicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-\nausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als\nschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise\nAusweis- und Legitimationspapier benutzt werden.\nerfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2\ngenannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzu-             (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet\nlässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-        werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener\ngehend der Herstellung des Personalausweises dient;         Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien\ndie Angaben sind anschließend zu löschen.                   möglich ist.\n(3) Der Personalausweis darf weder zum automati-\n(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet\nschen Abruf personenbezogener Daten noch zur auto-\nwerden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener\nmatischen Speicherung personenbezogener Daten ver-\nDaten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien\nwendet werden.\nmöglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Serien-\n§5\nnummern verwenden\nOrdnungswidrigkeiten\n1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-\nnenbezogener Daten aus ihren Dateien,                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes        1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder\nund der Länder für den Abruf der in Dateien gespei-          als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für\ncherten Seriennummern solcher Personalausweise               diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl\nund vorläufigen Personalausweise, die für ungültig           er dazu verpflichtet ist,\nerklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder\nbei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nicht-     2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer\nberechtigte besteht.                                         zuständigen Stelle vorzulegen, oder\nDie Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im         3. gegen das Verbot\nMelderegister gespeichert werden.\na) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4\nAbs. 2 oder\n§ 3a                                  b) der Verwendung des Personalausweises zum\nautomatischen Abruf personenbezogener Daten\nAutomatischer Abruf aus Dateien und\ngemäß § 4 Abs. 3 oder\nautomatische Speicherung im öffentlichen Bereich\nc) der Verwendung des Personalausweises zur\n(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen               automatischen Speicherung personenbezogener\nden Personalausweis nicht zum automatischen Abruf                     Daten gemäß § 4 Abs. 3\npersonenbezogener Daten verwenden. Abweichend von\nSatz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen             verstößt.\ndes Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nder Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den          geahndet werden.\nPersonalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-\nnisse zum automatischen Abruf personenbezogener\n§6\nDaten verwenden, die für Zwecke                                       Berliner behelfsmäßige Personalausweise\n1. der Grenzkontrolle,                                          Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise\n2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus            gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne\nGründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung         des§ 1.\noder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche                                       §7\nSicherheit                                                                      (Inkrafttreten)"]}