{"id":"bgbl1-1986-17-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=9","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-04-19T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            545\nzweites Gesetz\nzur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften\nVom 19. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  5. die Seriennummer des Personalausweises,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        die sich aus der Behördenkennzahl der Per-\nsonalausweisbehörde und einer fortlaufend\nzu vergebenden Ausweisnummer zusam-\nArtikel 1\nmensetzt,\nÄnderung des Gesetzes über Personalausweise\n6. die Abkürzung „D\" für die Eigenschaft als\nDas Gesetz über Personalausweise in der Fassung                       Deutscher,\nder Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGB!. 1                       7. den Tag der Geburt,\nS. 289) wird wie folgt geändert:\n8. die Gültigkeitsdauer des Personalauswei-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         ses,\n9. die Prüfziffern und\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n10. Leerstellen.\"\n„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nGrundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet             Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nhaben und nach den Vorschriften der Landes-                 und 5.\nmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht\nunterliegen, sind verpflichtet, einen Personal-      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer\nzur Prüfung der Personalien ermächtigten                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen,             ,,(2) Unter den Voraussetz!-'ngen des§ 7 Abs. 1\ndie einen gültigen Paß besitzen und sich durch              des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im\ndiesen ausweisen können.\"                                   Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                   abweichend von den Bestimmungen einer\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Paßgeset-\n„Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des                zes nicht zum Verlassen des Gebietes des Gel-\nAusweisinhabers und seiner Unterschrift aus-                tungsbereichs des Grundgesetzes über eine Aus-\nschließlich folgende Angaben über seine Person:             landsgrenze berechtigt.''\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. Vornamen,\n,,(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im poli-\n3. Doktorgrad,                                              zeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert\n4. Ordensname/Künstlername,                                 werden.\"\n5. Tag und Ort der Geburt,\n3. Nach§ 2 werden folgende§§ 2 a und 2 b eingefügt:\n6. Größe,\n,,§ 2a\n7. Farbe der Augen,                                                      Personalausweisregister\n8. gegenwärtige Anschrift,                                 (1) Die Personalausweisbehörden führen Perso-\n9. Staatsangehörigkeit.\"                                nalausweisregister. Diese dürfen neben dem Licht-\nbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und ver-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:        fahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus-\n,,(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für        schließlich folgende Daten enthalten:\ndas automatische Lesen. Diese darf lediglich ent-       1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und\nhalten:                                                     Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,\n1. Die Abkürzung „IDD\" für „Identitätskarte der       2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und\nBundesrepublik Deutschland'',                         Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,\n2. den Familiennamen,                                 3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Perso-\n3. den oder die Vornamen,                                 nalausweises,\n4. den Doktorgrad,                                    4. ausstellende Behörde.","546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Das Personalausweisregister dient                       (4) Die Daten des Personalausweisregisters und\n1 . der Ausstellung der Personalausweise und der            des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des\nFeststellung ihrer Echtheit,                            jeweils anderen Registers verwandt werden.\"\n2. der ldentitätsfestst8llung der Person, die den Per-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nsonalausweis besitzt oder für die er ausgestellt\nist,                                                    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Aus-                 „Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen\nführungsgesetze der Länder dazu.                             keine Daten über die Person des Ausweis-\ninhabers oder Hinweise auf solche Daten ent-\n(3) Personenbezogene Daten im Personalaus-\nhalten.\"\nweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung\neines neuen Personalausweises, höchstens jedoch             b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des\n,,(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwen-\nPersonalausweises, auf den sie sich beziehen, zu\ndet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abrufpersonen-\nspeichern und dann zu löschen.\nbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüp-\n§ 2b                                    fung von Dateien möglich ist. Abweichend von\nVerarbeitung und Nutzung der Daten                      Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden\nim Personalausweisregister                          1 . die Personalausweisbehörden für den Abruf\npersonenbezogener Daten aus ihren Dateien,\n(1) Die Personalausweisbehörden dürfen perso-\nnenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses                        2. die Polizeibehörden und -dienststellen des\nGesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnun-                       Bundes und der Länder für den Abruf der in\ngen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder                      Dateien gespeicherten Seriennummern sol-\nnutzen.                                                               cher Personalausweise und vorläufigen Per-\nsonalausweise, die für ungültig erklärt worden\n(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen\nsind, abhanden gekommen sind oder bei\nBehörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-\ndenen der Verdacht einer Benutzung durch\nnalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist,\nNichtberechtigte besteht.\ndaß\nDie Seriennummer darf ab 1. September 1991\n1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen\nnicht im Melderegister gespeichert werden.\"\noder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche\nDaten zu erhalten,\n5. § 3 Abs. 5 wird durch folgenden § 3 a ersetzt:\n2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten\nnicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Auf-                                  ,,§ 3a\ngabe zu erfüllen und                                    Automatischer Abruf aus Dateien und automatische\n3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit                     Speicherung im öffentlichen Bereich\nunverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben wer-               ( 1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dür-\nden können oder nach der Art der Aufgabe, zu            fen den Personalausweis nicht zum automatischen\nderen Erfüllung die Daten erforderlich sind, von        Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abwei-\neiner solchen Datenerhebung abgesehen werden            chend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und\nmuß.                                                    -dienststellen des Bundes und der Länder sowie,\nHinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister           soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrneh-\nenthalten sind, finden außerdem die in den Melde-           men, die Zollbehörden den Personalausweis im Rah-\ngesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.              men ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automati-\nschen Abruf personenbezogener Daten verwenden,\n(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwor-          die für Zwecke\ntung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2\nvorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von          1 . der Grenzkontrolle,\nBediensteten gestellt werden, die vom Behördenlei-          2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus\nter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende              Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung\nBehörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Her-                 oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nkunft der übermittelten Daten und Unterlagen akten-              Sicherheit\nkundig zu machen. Wird die Personalausweisbe-\nim polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.\nhörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz,\nÜber Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt\ndem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen\nhaben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen\nAbschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem\nnach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeich-\nGeneralbundesanwalt um die Übermittlung von\nnungen gefertigt werden.\nDaten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den\nNamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hin-             (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit\nweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen.          gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim auto-\nDie Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren,            matischen Lesen des Personalausweises nicht in\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen             Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe\nzu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das              aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu\ndem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.             einer Feststellung geführt haben.\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                           547\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                              8. § 8 wird aufgehoben.\n,,§ 4\nVerwendung im nichtöffentlichen Bereich                                   Artikel 2\n( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Perso-                   Änderung und Inkrafttreten\nnalausweis können auch im nicb.töffent!icb.en                    persooaJausweisrecntllcher Vorschriften\nBereich als Ausweis- und Legitimationspapier\nbenutzt werden.                                             Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über Personalausweise vom 25. Februar\n(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet         1983 (BGBI. 1 S. 194), geändert durch das Gesetz vom\nwerden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personen-           26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1305), wird wie folgt\nbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung         gefaßt:\nvon Dateien möglich ist.                                                          „Artikel 4\n(3) Der Personalausweis darf weder zum auto-              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.\"\nmatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur\nautomatischen Speicherung personenbezogener\nDaten verwendet werden.\"                                                          Artikel 3\nNeufassung des Gesetzes über Personalausweise\n7. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\n„3. gegen das Verbot                                      Gesetzes über Personalausweise in der vom 1. April\n1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\na) der Verwendung der Seriennummern gemäß\nbekanntmachen.                              ·\n§ 4 Abs. 2 oder\nb) der Verwendung des Personalausweises\nzum automatischen Abruf personenbezoge-                                 Artikel 4\nner Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder                                       Inkrafttreten\nc) der Verwendung des Personalausweises zur\nDie Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der Verkün-\nautomatischen Speicherung personenbezo-\ndung in Kraft. Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 2\ngener Daten gemäß § 4 Abs. 3\nBuchstabe a tritt am 1. April 1987 in Kraft. Artikel 1\nverstößt.''                                        Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}