{"id":"bgbl1-1986-17-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=1","order":4,"title":"Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung","law_date":"1986-04-19T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["537\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1986                                                                                                            Nr. 17\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n19. 4. 86   Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               537\nneu: 210-5; 312-2, 210-2\n19. 4. 86   Zweites Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      545\n210-1\n21. 4. 86   Neufassung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      548\n210-1                                                                                                •\n21. 4. 86   Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   551\n9500-1 , 21 29-8, 41 03-1 , 9500-4, 9503-4\n21. 4. 86   Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG) . . . . . . . . . . . . .                                                                557\n912-4\n21. 4. 86   Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 558\n912-4\n24. 4. 86   Erstes Rechtsbereinigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    560\nneu: 7831-1-43-16-1; 7628-1, 7628-2, 403-4-1, 7100-1, 7110-1, 7400-1, 702-1, 750-14, 750-15, 720-11-22, 7842-2,\n7842-2-6, 7842-1-5, 7842-1-6, 7847-6-14, 7849-2-1-5, 7843-2, 7831-1-43-11, 7831-1-43-16, 7831-1-43-20,\n7831-1-43-26, 7107-4, 7107-5, 8051-10, 832-1, 2125-2, 642-1, 642-1-1, 642-1-2, 642-1-3, 910-6, 918-4, 9241-1,\n9241-3, 9241-16, 9241-1-2, 9282-5, 9504-5, 9511-1-2, 9511-7, 9511-8, 454-1-1-8, 96-1, 97-1, 4135-1, 612-7, 612-7-2,\n612-7-1, Anlage 1 zu 612-7-1, Anlage 2a Zll 612-7-1, Anlage 4 zu 612-7-1, 613-1, 613-2-1, 7620-1, 1132-1, 2129-8\n24. 4. 86   Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Renten-\nversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 569\n820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8\n21. 4. 86   Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur\nEmissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV} . . . . . . .                                                                    571\nneu: 2129-8-1-15; 2129-8-1-2\n24. 4. 86   Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung\nfür Beamte ................................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               575\n2032-1-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               576\nDer Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zum Dritten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - ist dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes, zugleich als Anlage zur Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes, als Faltblatt beigelegt.\nPaßgesetz\nund Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung\nVom 19. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                          einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Paß mitzufüh-\nren und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der\nArtikel 1                                                     Paßpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bun-\ndesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch\nPaßgesetz (PaßG)\nVorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik\nDeutschland genügt. Der Paßpflicht unterliegt nicht, wer\nErster Abschnitt\nsich durch Vorlage eines zur Personenfeststellung\nPaßvorschriften                                                      bestimmten Ausweises der Deutschen Demokratischen\nRepublik ausweisen kann.\n§ 1\n(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik\nPaßpflicht\nDeutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des                                       Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachge-\nGrundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem                                       wiesen wird.","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\n(3) Der Paß darf nur Deutschen im Sinne des Arti-         6. die Seriennummer des Reisepasses, die sich aus\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden;            der Behördenkennzahl der Paßbehörde und einer\ner bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.               fortlaufend zu vergebenden Paßnummer zusam-\nmensetzt,\n§ 2                             7. die Abkürzung „D\" für die Eigenschaft als Deut-\nBefreiung von der Paßpflicht                        scher,\n(1) Der Bundesminister des Innern kann durch              8. den Tag der Geburt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              9. die Abkürzung „F\" für Paßinhaber weiblichen\n1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in             Geschlechts und „M\" für Paßinhaber männlichen\nbesonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen             Geschlechts,\nausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,\n10. die Gültigkeitsdauer des Reisepasses,\n2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen\n11. die Prüfziffern und\noder zulassen.\n12. Leerstellen.\n(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können             (3) Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen\nin Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen,    Reisepasses sowie Einzelheiten des Lichtbildes\nAu.snahmen von der Paßpflicht zulassen.                   bestimmt der Bundesminister der Innern im Benehmen\nmit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die\n§3                            der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch\nGrenzübertritt                      für einen Paßersatz, sofern sein Muster nicht in anderen\nRechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Verein-\nDas Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an        barungen festgelegt ist. In den Reisepaß und den vorläu-\nzugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb          figen Reisepaß können auch Kinder des Paßinhabers,\nder festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern        die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit\nnicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder           Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zu-          Geschlecht eingetragen werden.\ngelassen sind.\n§4                                (4) ßei der Bestimmung des Musters des Reisepas-\nPaßmuster                          ses sind die Entschließungen der im Rat vereinigten\nVertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-\n(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheit-  päischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 (ABI. EG\nlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Serien-    Nr. C 241 S. 1) und vom 30. Juni 1982 (ABI: EG\nnummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des           Nr. C 179 S. 1) über die Einführung eines Passes nach\nPaßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich        einheitlichem Muster in den Mitgliedstaaten der Euro-\nfolgende Angaben über seine Person:\npäischen Gemeinschaften zugrunde zu legen.\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,\n2. Vornamen,                                                (5) Die Muster der Dienst-, Ministerial- und Diploma-\ntenpässe (amtliche Pässe) sowie Einzelheiten des\n3. Doktorgrad,                                          Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im\n4. Ordensname/Künstlername,                             Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n5. Tag und Ort der Geburt,                              bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über\n6. Geschlecht,                                          das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen\n7. Größe,                                               werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem\nGesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeit,\n8. Farbe der Augen,                                     Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten .\n9. Wohnort,                                             des Inhabers enthalten.\n10. Staatsangehörigkeit.\nDer vorläufige Paß enthält die in Satz 2 bezeichneten\npersonenbezogenen Informationen mit Ausnahme der                                        §5\nNummer 6.                                                                        Gültigkeitsdauer\n(2) Der Reisepaß enthält eine Zone für das automati-        (1) Pässe werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn\nsche Lesen. Diese darf lediglich enthalten:                Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeits-\n1. Die Abkürzung „P\" für Reisepaß,\ndauer der Pässe fünf Jahre. Im Fall des § 1 Abs. 2\n2. die Abkürzung „D'' für Bundesrepublik Deutsch-        beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Vor-\nland,                                                 läufige Pässe werden in der Regel für eine Gültigkeits-\n3. den Familiennamen,                                    dauer von einem Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung\nder Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.\n4. den oder die Vornamen,\n5. den Doktorgrad,                                            (2) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             539\n§6                               5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen\nAusstellung eines Passes\nwill;\n6. sich unbefugt zum Eintritt in fremde Streitkräfte ver-\n· (1) Der Paß wird auf Antrag ausgestellt. Der Paß-             pflichten will;\nbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich\nbei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll-         7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, des-\nmächtigten vertreten lassen. Für Minderjährige und für             sen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3\nPersonen, die geschäftsunfähig oder aus anderen Grün-              Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche\nden als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähig-              Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Gel-\nkeit beschränkt sind, kann nur derjenige den Antrag                tungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als\nstellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu             drei Monate verlassen will;\nbestimmen hat.                                                 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5\n(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben und          Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgeset-\nalle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der             zes erforderliche Genehmigung des Kreiswehr-\nPerson des Paßbewerbers und seiner Eigenschaft als                ersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflicht-\nDeutscher notwendig sind.                                         gesetzes verlassen will;\n(3) Die Paßbehörde kann das persönliche Erscheinen        9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die\ndes Paßbewerbers und die Beglaubigung seiner Unter-               nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforder-\nschriften verlangen. Bestehen Zweifel über die Person             liche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivil-\ndes Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner                dienst den Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes\nIdentität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paß-           für länger als drei Monate verlassen will.\nbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher          Die Nummern 6, 7, 8 und 9 gelten nicht im Land Berlin.\nMaßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paß-\nbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheb-           (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie\nlichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die      unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt,\nIdentität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit       den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des\nder Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.       Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß\nÜber die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.     zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die\nBeschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß aus-\n(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen         gestellt.\nausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen\nInteresse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung\nfür den Betroffenen geboten ist.                              eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amt-\nlichen Ausweises.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung\nvon ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen            (4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den\nAusweisen, sofern in den für sie geltenden Rechts-            Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt\nvorschriften nichts anderes bestimmt ist.                     werden.\n(5) Ein Paß oder Paßersatz für Reisen von und nach\ndem Land Berlin sowie in die Deutsche Demokratische\n§7\nRepublik und nach Berlin (Ost) darf nicht versagt\nPaßversagung                           werden.\n(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tat-                                       §8\nsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber                                   Paßentziehung\n1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige               Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz\nerhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland       bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber ent-\ngefährdet;                                              zogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die\nnach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.\n2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung\noder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit\n§9\nFreiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Bes-\nserung und Sicherung, die im Geltungsbereich                  Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen\ndieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen\nAnordnungen nach § 7 Abs. 1 oder § 8 dürfen im poli-\nwill;\nzeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.\n3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über\ndie Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehr-\nbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;                                  § 10\nUntersagung der Ausreise\n4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen\noder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts          (1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-\noder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln          schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben\noder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Aus-       einem Deutschen, dem nach§ 7 Abs. 1 ein Paß versagt\nfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen        oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen\nbegehen will;                                           den eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über","540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nPersonalausweise ergangen ist, die Ausreise in das                                      § 14\nAusland zu untersagen. Sie können einem Deutschen\nSofortige Vollziehung\ndie Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Vor-         Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Unter-\naussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er         sagung der Ausreise ( § 10) und gegen die Sicher-\nkeinen zum Grenzübertritt gültigen Paß odei Paßersatz       stellung des Passes ( § 13) haben keine aufschiebende\nmitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in        Wirkung.\ndas Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die\n§ 15\nAnnahme rechtfertigen, daß der Geltungsbereich oder\ndie Gültigkeitsdauer seines Passes nach § 7 Abs. 2                            Pflichten des Inhabers\nSatz 1 zu beschränken ist.\nDer Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paß-\n(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-   behörde unverzüglich\nschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können           1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutref-\neinem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Aus-\nfend ist;\nreise in das Ausland zu untersagen ist, in Ausnahmefäl-\nlen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht,        2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines\ndaß er aus einem dringenden Grund in das Ausland                neuen Passes abzugeben;\nreisen muß.                                                 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden\n(3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-        anzuzeigen.\nzes darf einem Deutschen nicht versagt werden.                                         § 16\nDatenschutzrechtliche Bestimmungen\n§ 11                              (1) Der Paß darf weder Fingerabdrücke noch ver-\nschlüsselte Angaben über die Person des Inhabers ent-\nUngültigkeit                       halten. Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen\nEin Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn                keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hin-\nweise auf solche Daten enthalten. Jeder Paß erhält eine\n1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des     neue Seriennummer.\nPaßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;\n(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Päs-\n2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit\nsen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die\nAusnahme der Angaben über den Wohnort - un-\ndafür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen\nzutreffend sind;\nPaßbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die\n3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.                    zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antrags-\nunterlagen sowie für personenbezogene fotografische\nDatenträger (Mikrofilme).\n§ 12\nEinziehung                           (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende\nSpeicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-\n(1) Ein nach§ 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann     schließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe\neingezogen werden.                                         erfo~gen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1\ngenannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist un-\n(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so·sind      zulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-\nsie bis auf einen Paß einzuziehen.                         gehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben\n(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden,           sind anschließend zu löschen.\nwenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fort-     (4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet\ngefallen ist.                                              werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener\n§ 13                           Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien\nmöglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Serien-\nSicherstellung                       nummern verwenden\n( 1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz        1. die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener\nbestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt wer-           Daten aus ihren Dateien,\nden, wenn                                                   2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes\n1. eine Person ihn unberechtigt besitzt;                        und der Länder für den Abruf der in Dateien gespei-\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen               cherten Seriennummern solcher Pässe, die für\nden Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1             ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen\nvorliegen;                                                  sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung\ndurch Nichtberechtigte besteht.\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Ein-\nDie Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im\nziehungsgrund nach § 1 2 vorliegt.\nMelderegister gespeichert werden.\n(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen aus-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Perso-     schließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Aus-\nnalausweise entsprechende Anwendung.                        weis.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                           541\n§ 17                            bewerber oder der Inhaber eines Passes für seine\nWohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Haupt-\nAutomatischer Abruf aus Date·ien\nwohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Paßbehörde\nund automatische Speicherung\nörtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Paßbewerber\nim öffentlichen Bereich\noder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. Ist\n( 1 ) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen  hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paß-\nden Paß nicht zum automatischen Abruf personen-            behörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorüber-\nbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1           gehend aufhält.\ndürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bun-\n(4) Eine unzuständige Paßbehörde darf nur mit\ndes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der\nErmächtigung der zuständigen Paßbehörde tätig wer-\nGrenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Paß\nden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automa-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hier-\ntischen Abruf personenbezogener Daten verwenden,\nfür bestimmten Paßersatzes bedarf es dieser Ermächti-\ndie für Zwecke\ngung nicht.\n1. der Grenzkontrolle,\n(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige\n2. der Fahndung       oder Aufenthaltsfeststellung aus\nAmt.\nGründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung\noder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche           (6) Für die Sicherstellung sind die Paßbehörden und\nSicherheit                                             die zur Feststellung von Personalien ermächtigten\nim polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.           Behörden und Beamten zuständig.\nÜber Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,\ndürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach                                     § 20\nAbsatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen\ngefertigt werden.                                                                     Kosten\n(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetz-          (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen       nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-\nLesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden;      schriften können von demjenigen, der die Amtshandlung\ndies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahn-      veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,\ndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.     von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen\nwird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben wer-\n§ 18                            den.\nVerwendung im nichtöffentlichen Bereich              (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n( 1) Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nicht-   rates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe\nöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimations-       der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Aus-\npapier benutzt werden.                                     lagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der\n(2) Dia Seriennummern dürfen nicht so verwendet         Kostenpflicht zuzulassen. Außer diesen Gebühren und\nwerden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener    Auslagen dürfen für Amtshandlungen nach diesem\nDaten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien        Gesetz weitere Gebühren und Auslagen, auch nach\nmöglich ist.                                               landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden.\nDie Gebühr für eine der in Absatz 1 genannten Amts-\n(3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf per-     handlungen darf 30 Deutsche Mark, die Gebühr für die\nsonenbezogener Daten noch zur automatischen Spei-          Ausstellung eines für mehrere Personen geltenden\ncherung personenbezogener Daten verwendet werden.          Paßersatzes darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nD.ie Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann\n§ 19                            bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die\nZuständigkeit\nAmtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außer-\nhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen\n(1) Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich           werden.\ndieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten\nBehörden zuständig (Paßbehörden); die für das Land            (3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um\nBerlin getroffene Sonderregelung bleibt unberührt. Die     Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die\nAusstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter        von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\namtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt     Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 er-\nden für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschrei-    hoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis\ntenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienst-           zu 200 vom Hundert festsetzen.\nstellen.\n(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland sind die vom                                 § 21\nAuswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen                                   Paßregister\nder Bundesrepublik Deutschland zuständig (Paßbehör-\nden).                                                         ( 1) Die Paßbehörden führen Paßregister.\n(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paß-        (2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der\nbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Paß-        Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbeding-","542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende                Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer sol-\nDaten enthalten:                                                chen Datenerhebung abgesehen werden muß.\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,                      Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ent-\nhalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen\n2. Vornamen,\nenthaltenen Beschränkungen Anwendung.\n3. Doktorgrad,\n(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung\n4. Ordensname/Künstlername,                               dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\n5. Tag und Ort der Geburt,                                gen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bedien-\nsteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür\n6. Geschlecht,\nbesonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde\n7. Größe, Farbe der Augen,                                hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der\n8. gegenwärtige Anschrift,                                übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu\nmachen. Wird die Paßbehörde von dem Bundesamt für\n9. Staatsangehörigkeit,                                   Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,\n10. Seriennummer,                                           dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskrimi-\nnalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Über-\n11. Gültigkeitsdatum,                                       mittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende\n12. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und              Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen\nGeschlecht der in den Paß eingetragenen Kinder,       unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzu-\nzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-\n13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und              wahren, durch technische und organisatorische Maß-\nUnterschrift von gesetzlichen Vertretern,             nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,\n14. ausstellende Behörde,                                   das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.\n15. Vermerke über Anordnungen nach den§§ 7, 8 und             (4) Die Daten des Paßregisters und des Melde-\n10.                                                   registers dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen\n(3) Das Paßregister dient                                Registers verwandt werden.\n1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer\nEchtheit,                                                                         § 23\n2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß                           Weisungsbefugnis\nbesitzt oder für die er ausgestellt ist,\n(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur\n3. der Durchführung dieses Gesetzes.                        Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen\nRechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder\n(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind\näußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der\nmindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes.\nBundesrepublik Deutschland es erfordern.\nhöchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf\nder Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu      (2) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land\nspeichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden im       Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.\nAusland bei der Wahrnehmung konsularischer Auf-\ngaben beträgt die Frist 30 Jahre.\nZweiter Abschnitt\n§ 22                                        Straf- und Bußgeldvorschriften\nVerarbeitung und Nutzung der Daten\nim Paßregister                                                   § 24\n( 1)   Die Paßbehörden dürfen personenbezogene                                    Straftaten\nDaten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermit-            Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne\nteln, sonst verarbeiten oder nutzen.                         des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\n(2) Die Paßbehörden dürfen anderen Behörden auf          1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine\nderen Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln.           Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß ver-\nVoraussetzung ist, daß                                           sagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder\n1 . die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen               gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 2\noder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche              Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergan-\nDaten zu erhalten,                                         gen ist oder\n2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten           2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine\nnicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe       Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für\nzu erfüllen und                                            die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden\nVerkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1\n3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit             Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.\nunverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden\nkönnen oder nach der Art der Aufgabe, zu deren           (2) Der Versuch ist strafbar.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                               543\n§ 25                                                 Dritter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                                        Sch Iu ßvorsch ritten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.\n§ 27\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\n( 1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-\n1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines wei-     mung des Bundesrates zur Durchführung dieses Geset-\nteren Passes bewirkt,                                  zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-    Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschrif-\ntenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,     ten.\n3. entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder              (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,\nsein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig      soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an\nanzeigt oder                                           Bundesbehörden gerichtet sind.\n4. gegen ein Verbot der Verwendung                              (3) Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt all-\na) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder             gemeine Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung\namtlicher Pässe.\nb) des Passes zum automatischen Abruf oder zur\nautomatischen Speicherung personenbezogener\nDaten gemäß § 18 Abs. 3                                                     Artikel 2\nverstößt.                                                        Änderung der Strafprozeßordnung\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                            machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n1. entgegen § 1 Abs. 1 keinen für den Grenzübertritt      13. April 1986 (BGBI. 1S. 393), wird wie folgt geändert:\ngültigen Paß oder durch eine Rechtsverordnung nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten oder zugelassenen            Nach § 163 c wird folgender § 163 d eingefügt:\nPaßersatz mitführt oder                                                         ,,§ 163 d\n2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der               (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,\nzugelassenen Grenzübergangsstellen oder der fest-     daß\ngesetzten Verkehrsstunden überschreitet.              1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des            oder\nAbsatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des          2. eine der in§ 100 a Satz 1 Nr. 3, 4 bezeichneten Straf-\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-           taten\nsche Mark, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet             begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer\nwerden.                                                    grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1\nauch die bei einer Personenkontrolle nach§ 111 anfal-\n(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Ver-     lenden Daten über die Identität von Personen sowie\nsuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.               Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die\nErgreifung des Täters von Bedeutung sein können, in\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die    einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die\nTat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland          Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten\nbegangen wird.                                              zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straf-\ntat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhält-\nnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn\n§ 26                            im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise\nBußgeldbehörden                        automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der\nDaten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.\nVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind                     (2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dür-\nfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch\n1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik          durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten\nDeutschland das Auswärtige Amt oder die vom Bun-        ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet\ndesminister des Auswärtigen im Benehmen mit dem         werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung        Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die\nbestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverord-         Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestä-\nnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;      tigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft,\nwenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter\n2. die Grenzschutzämter, soweit nicht die Länder im        bestätigt wird.\nEinvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenz-\npolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften            (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Per-\nwahrnehmen.                                            sonen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach","544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau          Daten weitere Ermittlungen geführt worden sind, zu\nbezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung      benachrichtigen, es sei denn, daß eine Gefährdung des\nvorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächti-       Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit\ngen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind         zu besorgen ist.\"\nfestzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen\nund auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einma-\nlige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate                              Artikel 3\nist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nBerlin-Klausel\naussetzungen fortbestehen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(4) liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\naus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht,\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nso sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die\nDritten Überleitungsgesetzes.\nMaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind\nunverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfah-\nren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Spei-\ncherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um\nmehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. Über                             Artikel 4\ndie Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrich-                              Inkrafttreten\nten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dür-\nfen nur für das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Ver-     (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Zugleich\nwendung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit       tritt das Gesetz über das Paßwesen in der im Bundes-\nsich bei Gelegenheit der Auswertung durch die spei-       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 210-2, ver-\nchernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklä-      öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nrung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer     durch Gesetz vom 26. März 1975 (BGBl.1 S. 774), außer\nPerson benötigt werden, die zur Fahndung oder Aufent-     Kraft.\nhaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung oder\n(2) Artikel 2 tritt am 1. April 1987 in Kraft.\nStrafvollstreckung ausgeschrieben ist.\n(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen            (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nsind die Personen, gegen die nach Auswertung der         Verkü!ldung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}