{"id":"bgbl1-1986-17-11","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=35","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV)","law_date":"1986-04-21T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                              571\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Emissionsbegrenzung\nvon leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)\nVom 21. April 1986\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-            oder 3 sowie nach § 5 darf Trichlorethen nur bis zum\nschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) ver-        Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-         nung eingesetzt werden.\nten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:\n§3\n§ 1                                         Oberflächenbehandlungsanlagen\nAnwendungsbereich                            ( 1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die nicht mit\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die          einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-\nBeschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen          stet sind, sind so zu errichten und zu betreiben, daß die\nunter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlen-          Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-\nfen\nwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis\nzu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlen-        1. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nwasserstoffe) enthalten,                                          lenwasserstoffmenge bis zu 500 Kilogramm\n1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien,              0,5 Kilogramm je Stunde,\ninsbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst-        2. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nstoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent-      lenwasserstoffmenge von mehr als 500 Kilogramm\nschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder          bis zu 1500 Kilogramm\nin ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbe-             0, 1 vom Hundert der einsetzbaren Halogenkohlen-\nhandlungsanlagen),                                            wasserstoffmenge je Stunde,\n2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder,             3. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nPelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt,           lenwasserstoffmenge von mehr als 1500 Kilogramm\nentfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher          1,5 Kilogramm je Stunde\nWeise behandelt wird (Chemischreinigungs- und             nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Verluste in\nTextilausrüstungsanlagen),                                den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdichtung\n3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen         der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung\noder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier-       und Änderung des Behandlungsprozesses weiter zu\nkörperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen),      vermindern, sind auszuschöpfen. Im betriebsbereiten\nZustand ohne Beschickung mit Behandlungsgut dürfen\nsoweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-\ndie Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\nImmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.\nstoffen je Stunde und je Quadratmeter Verdunstungs-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                        fläche 0,2 Kilogramm nicht überschreiten. Enthält das\nLösemittel Halogenkohlenwasserstoff_e, die zu mehr\n1. Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massege-           als 50 vom Hundert aus 1, 1 ,2-Trichlor-1 ,2,2-trifluor-\nhalt an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen       ethan (R-113) oder Trichlorfluormethan (R-11) beste-\nbis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden,                   hen, dürfen die Verluste das zweifache der Werte nach\n2. Oberflächenbehandlungsanlagen und -vorrichtun-             Satz 1 und Satz 3 nicht überschreiten.\ngen mit einem Füllvolumen bis zu 10 Liter, soweit die\n(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer\nLösemittel ohne Erwärmen eingesetzt und keine\nAbgase abgesaugt werden.                                  Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet\nsind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm\n§2                               je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu errichten und\nzu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider\nEinsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe\ngeführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die\nBeim Betrieb von Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen             Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\nkeine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-           stoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentra-\nstoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1, 1, 1-Trichlor-  tion von\nethan, Dichlormethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluor-\nethan (R-11 2), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113)   1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nund Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden.                 menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und ·\nBeim Betrieb von Anlagen nach § 4 darf Trichlorethen          2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nnicht, beim Betrieb von Anlagen nach § 3 Abs. 2                   menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand                  2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an\n(273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält          Behandlungsgut von mehr als 30 Kilogramm\ndas Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr       nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogen-\nals 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlor-       kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert\nkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen         aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen\nabweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration        die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Mas-\nvon 150 Milligram111 je Kubikmeter nicht überschreiten.     senkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                     nicht überschreiten.\n(3) Für Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit              (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textil-\neiner Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-         ausrüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände\nstet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüch-     liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen ver-\ntigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaugten             bunden sind und einem gemeinsamen technischen\nAbgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde beträgt, gel-     Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 3 die\nten die Anforderungen nach Absatz 1 .                       Summe der Füllmengen an Behandlungsgut der Einzel-\nanlagen maßgebend.\n(4) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen\nauf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein-\nsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem                                     §5\ngemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die\nExtraktionsanlagen\nAnwendung von Absatz 2 Satz 1 und 2 die Summe\njeweils der Massenströme und der Abgasvolumen-                 ( 1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom\nströme der Einzelanlagen maßgebend.                         an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im\nAbgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind\nso zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über\n§4                              einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-\nChemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen           stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-\ngenkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine\n(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla-       Massenkonzentration von\ngen, bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind\nso zu errichten und zu betreiben, daß nach Abschluß des     1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nTrocknungsvorganges                                             menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und\n1. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo-        2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\ngenkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft beim          menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,\nEintritt in den Trommelbereich 15 Gramm je Kubik-      bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand\nmeter und im Trommelbereich 25 Gramm je Kubik-         (273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält\nmeter nicht überschreitet und                         das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasser-\n2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger        stoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlor-\nals 303 Kelvin [30 °C] beträgt.                       methan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen,\ndürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine\nSind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens          Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikme-\ndieser Verordnung bereits errichtet, darf die Massen-      ter nicht überschreiten.\nkonzentration nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintritt in den\nTrommelbereich 28 Gramm je Kubikmeter und im Trom-             (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demsel-\nmelbereich 42 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei-         ben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame\nten.                                                       Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem\ngemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die\n(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogen-     Anwendung von Absatz 1 die Summe jeweils der Mas-\nkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert          senströme und der Abgasvolumenströme der Einzelan-\naus 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) oder        lagen maßgebend.\nTrichlorfluormethan (A-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit\nder Maßgabe, daß die Massenkonzentration beim Ein-\ntritt in den Trommelbereich 300 Gramm je Kubikmeter                                     §6\nund im Trommelbereich 500 Gramm je Kubikmeter nicht                           Ableitung der Abgase\nüberschreitet und die Temperatur des Behandlungsgu-\ntes nicht weniger als 293 Kelvin [20 °C] beträgt.              Abgesaugte Abgase sind durch eine Abgasleitung so\nabzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströ-\n(3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla-      mung gewährleistet ist, es sei denn, daß durch eine\ngen, bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so         andere Ableitung der Abgase keine schädlichen\nzu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über          Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.\neinen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-\nstellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-\n§7\ngenkohlenwasserstoffen im Abgas eine Massenkon-\nzentration von                                                                    Kontrollöffnung\n1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an        Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen\nBehandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und                 nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 fest-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             573\ngelegt sind, ist verpflichtet, in einem geraden Rohrstück     messungen und das verwendete Meßverfahren enthal-\nder Abgasleitung der Anlage eine dicht verschließbare         ten. Sie sind drei Jahre lang aufzubewahren und der\nKontrollöffnung zum Zwecke der Messung einzurichten.          zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nBei den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Anlagen hat der\nBetreiber eine dicht verschließbare Kontrollöffnung zur          (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,\nMessung der Massenkonzentration an leichtflüchtigen           soweit die Einhaltung der Anforderungen durch kontinu-\nHalogenkohlenwasserstoffen in der Luftleitung am Ein-         ierliche Messungen unter Verwendung einer aufzeich-\ntritt in den Trommelbereich einzurichten. Die Einrichtung     nenden Meßeinrichtung nachgewiesen wird. Die\nder Kontrollöffnungen muß technisch einwandfreie und          Meßeinrichtung ist durch eine von der zuständigen\ngefahrlose Messungen ermöglichen.                             obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle mit\nPrüfgasen kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-\nfähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die\n§8                               Ergebnisse der Messungen sind drei Jahre lang aufzu-\nEigenkontrolle und Überwachung                   bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat über\n(7) Der Betreiber einer Oberflächenbehandlungsan-\n1 . die der Anlage zugeführten Mengen an Halogenkoh-          lage mit einer einsetzbaren Halogenkohlenwasserstoff-\nlenwasserstoffen,                                         menge von mehr als 300 Kilogramm, die neu errichtet\n2. die der Wiederaufbereitung oder Beseitigung zuge-          oder wesentlich geändert wird, hat die Einhaltung der\nführten Mengen an Halogenkohlenwasserstoffen              Grenzwerte für die Verluste an leichtflüchtigen Halogen-\noder halogenkohlenwasserstoffhaltigen Stoffen und        kohlenwasserstoffen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Satz 3 und\n3. die Betriebsstunden                                        4 bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme\ndurch Messungen nachzuweisen. Bei Oberflächenbe-\nAufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon          handlungsanlagen mit einer einsetzbaren Halogenkoh-\nnach den Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes          lenwasserstoffmenge von mehr als 1000 Kilogramm\nund der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschrif-         sind die Messungen von einer nach § 26 des Bundes-\nten verpflichtet ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre      Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle\nlang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf            durchführen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-\nVerlangen vorzulegen.                                         nisse der Messungen sind für die Dauer des Betriebs\nder Anlage aufzubewahren und der zuständigen\n(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abschei-\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.\nder ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit min-\ndestens einmal monatlich zu prüfen und das Ergebnis\nschriftlich festzuhalten.                                                                 §9\n(3) Der Betreiber einer Anlage, für die nach§ 3 Abs. 2                   Weitergehende Anforderungen\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder\nSatz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine            Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des\nzulässige Massenkonzentration festgelegt ist, hat die         Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder wei-\nEinhaltung dieser Anforderungen durch Messungen               tergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.\neiner nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes bekanntgegebenen Stelle ermitteln und darüber\n§ 10\neinen Bericht erstellen zu lassen. Die Messungen sind\nbei einer neu errichteten oder wesentlich geänderten                         Zulassung von Ausnahmen\nAnlage frühestens drei Monate und spätestens sechs\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen\nMonate nach der Inbetriebnahme erstmalig und sodann\nvon den Anforderungen der §§ 2 bis 8 und des § 12\nalle drei Jahre wiederkehrend durchzuführen. Einer wie-\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-\nderkehrenden Messung bedarf es nicht bei einer\nren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen\nAnlage, deren Massenstrom an leichtflüchtigen Halo-\nder Verordnung nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\ngenkohlenwasserstoffen im Abgas nicht mehr als 0,5\nwand erfüllt werden können und schädliche Umweltein-\nKilogramm je Stunde beträgt.\nwirkungen nicht zu. befürchten sind.\n(4) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen ist bei den in Absatz 3\nSatz 1 bezeichneten Anlagen durch mindestens drei                                        § 11\nEinzelmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb                                   Ordnungswidrigkeiten\nwährend der Absaugphase zu bestimmen. Die Gesamt-\ndauer jeder Einzelmessung soll in der Regel eine halbe           ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nStunde betragen. Soweit das Betriebsverhalten der             Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nAnlage dies erfordert, soll die Meßdauer entsprechend         sätzlich oder fahrlässig entgegen\nverkürzt werden. Die Anforderungen gelten als einge-          1. a) § 2 eine Anlage,\nhalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den\nfestgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.              b) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,\noder§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung\n(5) Die Berichte über die Messungen nach Absatz 3                 mit Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3, oder § 3 Abs. 2\nmüssen Angaben über die zugrundeliegenden Anlagen-                    Satz 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungsan-\nund Betriebsbedingungen, die Ergebnisse der Einzel-                   lage,","574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) § 4 Abs. 1, 2 oder 3 eine Chemischreinigungs-          Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1 genannten Massen-\noder Textilausrüstungsanlage,                         konzentrationen spätestens drei Jahre,\nd) § 5 Abs. 1 eine Extraktionsanlage                   3. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-\nkohlenwasserstoffen im Abgas bis einschließlich 7,5\nerrichtet oder betreibt,\nKilogramm je Stunde und einer Massenkonzentration\n2. § 6 Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise        von mehr als dem Dreifachen der in § 3 Abs. 2, § 4\nableitet,                                                 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1\n3. § 7 eine Kontrollöffnung nicht einrichtet,                 genannten Massenkonzentrationen spätestens vier\nJahre,\n4. § 8 Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt,\n4. mit einer Massenkonzentration von mehr als dem\n5. § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht prüft,                   Einfachen und höchstens dem Dreifachen der in § 3\n6. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen         Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5\nnicht durch Messungen ermitteln läßt,                     Abs. 1 genannten Massenkonzentrationen späte-\nstens fünf Jahre\n7. § 8 Abs. 6 Satz 2 die Meßeinrichtung nicht kalibrieren\noder nicht prüfen läßt,                                nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.\n8. § 8 Abs. 7 Satz 1 die Einhaltung der Grenzwerte für       (2) Die Anforderungen des§ 3 Abs. 1 und 3 sind bei\ndie Verluste nicht nachweist oder                      den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten\n9. § 8 Abs. 7 Satz 2 die Messungen nicht durchführen       Anlagen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser\nläßt.                                                  Verordnung einzuhalten.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des      (3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 oder 2,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt ferner, wer        die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\nentgegen§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3    bereits errichtet ist, hat die Maßnahmen zur Einhaltung\noder Abs. 7 Satz 3 die Aufzeichnungen, die Berichte        der Anforderungen unverzüglich einzuleiten.\noder die Unterlagen nicht aufbewahrt.                        (4) Die Messungen nach§ 8 Abs. 3 sind bei den vor\nInkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen\n§12                            erstmalig spätestens sechs Monate nach Wirksamwer-\nden der Anforderungen gemäß Absatz 1 und sodann alle\nÜbergangsregelung\ndrei Jahre wiederkehrend durchzuführen.\n(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2 sowie nach§ 5 Abs. 1 sind bei                                 §13\nden vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten                               Berlin-Klausel\nAnlagen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nkohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 15 Kilo-     Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\ngramm je Stunde und einer Massenkonzentration\nvon mehr als dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4                                  § 14\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1\ngenannten Massenkonzentrationen spätestens zwei                                Inkrafttreten\nJahre,\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n2. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-      Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nkohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 7,5 Kilo-    Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-\ngramm je Stunde bis einschließlich 15 Kilogramm je     führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-\nStunde und einer Massenkonzentration von mehr als      ordnung über Chemischreinigungsanlagen) vom\ndem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1     28. August 197 4 (BGBI. 1 S. 2130) außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                         575\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nVom 24. April 1986\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-                in Nummer 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      die Worte   „22,90 Deutsche Marki' durch\n13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun-              die Worte   ,,23,80 Deutsche Mark\",\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nin Nummer 3\nArtikel 1                                 die Worte   „27,30 Deutsche Mark\" durch\ndie Worte   ,,28,30 Deutsche Mark\",\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehrar-\nbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-\nin den Nummern 4 und 5 jeweils\nmachung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 28. Januar 1985                       die Worte   „31,80 Deutsche Mark\" durch\n(BGBI. 1 S. 192), wird wie folgt geändert:                          die Worte   „33,00 Deutsche Mark\"\n1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           ersetzt.\n,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten\nin  den Besoldungsgruppen                                                        Artikel 2\nA    1 bis A 4                  11 ,40 Deutsche Mark,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nA    5 bis A 8                  12,90 Deutsche Mark,      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des\nA    9 bis A 12                 1 6, 70 Deutsche Mark,    Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nA   13 bis A 16                 22, 10 Deutsche Mark.\"\n2. In § 4 Abs. 3 werden\nArtikel 3\nin Nummer 1\ndie Worte      „ 18,40 Deutsche Mark'' durch              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndie Worte      ,, 19,10 Deutsche Mark\",                1986 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","576                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                   1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,00 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM.                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                      Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7 %.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 14, ausgegeben am 24. April 1986\nTag                                                                   Inhalt                                                                Seite\n10.4.86          Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen\nund der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens ................................. .                                        582\nneu: 826-2-34\n17.3.86          Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13 nach dem\nUbereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige\nAnerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13)                                       608\n20. 3. 86        Bekanntmachung des Abkommens zwiscben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Arabischen Republik Agypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... .                                     609\n21. 3.86         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über finanzielle Zusammenarbeit ...................... .                                      611\nDie Anhäng_e 1 und 2 zu der Verordnung vom 17. März 1986 über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13\nnach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-\ngegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\nkostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4, 1 0 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nPreis des Anlagebandes: 9,35 DM (8,25 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}