{"id":"bgbl1-1986-17-10","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=33","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             569\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7\nArtikel 1                         des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt\" das\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nKomma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte\nIn § 1 255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung      durch folgende Sätze ersetzt:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer    ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt       tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar      Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\n1986 (BGBI. 1 S. 324), werden in Satz 2 das Wort „wer-     Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung\nden\" durch das Wort „bleiben\" und die Worte „nicht         der Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"\nberücksichtigt.\" durch die Worte „und Zeiten der Kin-\ndererziehung nach dem 31. Dezember 1985 insgesamt\nunberücksichtigt, wenn dies einen höheren Monats-                                    Artikel 5\ndurchschnitt ergibt.\" ersetzt.\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\nArtikel 2\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes              In Artikel 2 § 6 c des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nIn § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgeset-    Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), werden nach\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom          dem Wort „festgestellt\" das Komma durch einen Punkt\n20. Dezember 1985 (BGBl.I S. 2484), werden in Satz 2       und die nachfolgenden Worte durch folgende Sätze\ndas Wort „werden\" durch das Wort „bleiben\" und die         ersetzt:\nWorte „nicht berücksichtigt.\" durch die Worte „und Zei-\nten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985         ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\ninsgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren        tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\nMonatsdurchschnitt ergibt.'' ersetzt.                      Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\nGesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung\nder Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nArtikel 6\nIn § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\n822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                           Neuregelungsgesetzes\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2484), werden in Satz 2          In Artikel 2 § 6 a des Knappschaftsrentenversiche-\ndas Wort „werden\" durch das Wort „bleiben\" und die         rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nWorte „nicht berücksichtigt.\" durch die Worte „und Zei-    blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\nten der Kindererziehung nach dem 31 . Dezember 1985        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9\ninsgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren        des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nMonatsdurchschnitt ergibt.\" ersetzt.                       S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt\" das\nKomma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte\ndurch folgende Sätze ersetzt:\nArtikel 4\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-            ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\nNeuregelungsgesetzes                     tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\nVorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\nIn Artikel 2 § 5 c des Arbeiterrentenversicherungs-     Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gil~ nicht bei der Prüfung\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt           der Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"","570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 7                                                 Artikel 8\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer B u ndesrn in i ster\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}