{"id":"bgbl1-1986-17-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":17,"date":"1986-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_17.pdf#page=21","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG)","law_date":"1986-04-21T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":21,"num_pages":18,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             557\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes\n(3. FStrAbÄndG)\nVom 21. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nArtikel 1                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der              des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nBekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBI. 1                   Berlin.\"\nS. 1615), geändert durch § 29 des Gesetzes vom\n17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 161 ), wird wie folgt         4. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage\ngeändert:                                                     nach § 1 ) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz\nersichtliche Fassung.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1                                                    Artikel 2\nDas Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem            Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut,       des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom 1. Januar\nder diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\"            1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                                    Artikel 3\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bun-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Ver-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind\ndie bei der Bedarfsplanung berührten Belange, ins-\nbesondere die der Raumordnung, des Umweltschut-                                  Artikel 4\nzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpas-         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nsung geschieht durch Gesetz.\"                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","558            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes\nVom 21. April 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom\n21. April 1986 (BGBI. 1 S. 557) wird nachstehend der\nWortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit\n1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1615),                          .\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getre-\ntenen § 29 des Gesetzes vom 17. Februar 1982\n(BGBI. 1 S. 161 ),\n3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft tretende\neingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                           559\nFernstraßenausbaugesetz\n- FStrAbG -\n§ 1                            jahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstel-\nlung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßen-\nDas Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem\nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der       baufinanzierungsgesetzes.\ndiesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.                       (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nWachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.\n§ 2\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan                                 §6\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung          Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-\nstehenden Mittel.                                         sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur\n§3                              es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall\nauch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe-\nentsprechen.\nrührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf\nGrund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.                                     §7\nDer Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-\n§4                               schen Bundestag jährlich über den Fortgang des\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes-    Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom\nminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs-      31. Dezember des Vorjahres.\nentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei\nder Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere                                    §8\ndie der Raumordnung, des Umweltschutzes und des\nStädtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch Gesetz.                                               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\n( 1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem\n§9\nBedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf-                          (Inkrafttreten)","560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Rechtsbereinigungsgesetz\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\nErster Abschnitt\n„Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste\nGeschäftsbereich des Bundesministers                 Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3\nder Justiz                         Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des\nöffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung\nArtikel 1                         und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind,\nHypothekenbankgesetz                      durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften\nerlassen.''\nDas Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich-                                 Artikel 4\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nHandwerksordnung\nkel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:                      § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n1. § 23 wird aufgehoben.                                     (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geän-\n2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 22, 23, 25, 26, 29    dert worden ist, erhält folgende Fassung:\nbis 35 a, 37 bis 39 a\" durch die Angabe ,,§§ 22, 25,\n,,Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskam-\n26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a\" ersetzt.\nmer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz\nhat.\"\nArtikel 2\nArtikel 5\nRecht der Schiffspfandbriefbanken\nAußenwirtschaftsgesetz\n(1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlich-        Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-        setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\nkel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985            lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:                   Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 265), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 wird aufgehoben.\n1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „ 12\" durch die\n2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 8, 20, 21, 23, 24,         Zahl „ 11\" und die Worte „Gesetzes über die Statistik\n28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41\" durch die Angabe          für Bundeszwecke\" durch das Wort „Bundesstati-\n,,§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41\"       stikgesetzes\" ersetzt.\nersetzt.\n2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh-         „Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\nrung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen                   Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und\nSchiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesge-                auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundes-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröf-            regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in\nfentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe,,§ 21            Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von\nAbs. 1 Nr. 3,\" gestrichen.                                       Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nrungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften\nin der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nzweiter Abschnitt                           haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit\nGeschäftsbereich des Bundesministers                      fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder ange-\nfür Wirtschaft                            ordnet hat.''\nArtikel 3                           3. § 46 a wird wie folgt geändert:\nGewerbeordnung                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung                   ,, ( 1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung\nder Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1                       außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                              561\nÖffnungszeiten bei der Durchführung der Vor-        2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalen-\nschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem            derjahr\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die            a) die Menge der geförderten Steinkohle,\nAusfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben.''\nb) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3\nwird Absatz 2.                                          c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeug-\nnissen,\nArtikel 6                              d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch aus-\ngefallene Förderung,\nWirtschaftsprüferordnung\ne) die Bewertung der Haldenbestände,\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrech-\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                           nungen für die einzelnen Gruben- und Verede-\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-                 lungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk\nzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), wird wie folgt              sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richt-\ngeändert:                                                              linien für das betriebliche Rechnungswesen im\nSteinkohlenbergbau sowie\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ng) Art und Umfang der Investitionen.\n,,(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag\nauf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizu-        Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem\nfügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der           Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das lau-\nWirtschaftsprüferkammer einholen.\"                        fende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu\nerwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden\nDaten mit.\"\n2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als\nWirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der                                  Artikel 8\nbei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird.                               Bundesberggesetz\nMehrere Länder können durch Vereinbarung bei\neiner obersten Landesbehörde einen gemeinsamen              Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1\nPrüfungsausschuß bilden.''                                S. 1310) wird wie folgt geändert:\n3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       1. § 130 wird aufgehoben.\n,,(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Aner-\nkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und      2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes§ 21 sinngemäß Anwendung.\"\n,,(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als\nUnternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gel-\nArtikel 7                              ten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die\nStelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt.\"\nGesetz über Meldungen der Unternehmen\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus\n3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe ,, § 163 Abs. 1\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unter-\nSatz 1 oder 2\" durch die Angabe ,,§ 163 Abs. 1\nnehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom                      Satz 1, 2 oder Abs. 4\" zu ersetzen.\n19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750, 2753), das zuletzt\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 457) geändert worden ist, erhält fol-       4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:\ngende Fassung:\n,,§ 164 a\n,,(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik                                      Überleitung\nDeutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbau-                   Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelö-\nunternehmen), melden dem Bundesminister für Wirt-                 sten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des\nschaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach               § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht\nMaßgabe des Absatzes 2                                            mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-\n1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen                ken begonnen worden war und sie am 1 . Juli 1 985 als\nKalenderjahres                                                Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen\nist.\"\na) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und\nSteinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die\neinzelnen Betriebe,                                                           Artike• 9\nb) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,                                                   Preisrecht\nc) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Stein-          In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verord-\nkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie              nung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617)\nd) die Kohlenvorräte unter Tage;                         werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritter Abschnitt                          b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese\" gestri-\nchen.\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nArtikel 10                             „Absatz 1 Satz 4\" durch die Angabe „Absatz 1\nSatz 3\" ersetzt.\nMarktordnung für Landwirtschaft\nund Ernährungswirtschaft\n(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverord-\n(1) Dem§ 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bun-      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, ver-      1983 (BGBI. 1 S. 988), die durch Artikel 5 der Verord-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         nung vom 19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021) geändert wor-\nArtikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1        den ist, wird wie folgt gefaßt:\nS. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2\nangefügt:                                                    ,,Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzufüh-\nrenden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur\n„Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig       Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung\nbezogenen Packungen abgegeben wird.\"                         und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer\n(2) § 4 Nr. 4 de,r Milch-Sachkunde-Verordnung vom        wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle not-\n22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555) wird gestrichen.         wendig ist.\"\n(3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesge-            (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fas-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröf-       sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch      S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz.            nung ,, ( 1)\" entfällt.\nNr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben.\n(4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung\n(4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom         vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1332) wird gestrichen.\n22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember\n1967) wird aufgehoben.                                          (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänder-\nten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen\n(5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom         Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-\n19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt      dert oder aufgehoben werden.\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom\n4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), wird aufgehoben.\n(6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Han-\ndelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom                                      Vierter Abschnitt\n9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640; 19721 S. 81) werden\nGeschäftsbereich des Bundesministers\ndie Abschnitte „Qualitätsnormen für Gemüsepaprika\"\nund „Qualitätsnormen für Porree (Lauch)\" gestrichen.                      für Arbeit und Sozialordnung\n(7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtvieh-                                Artikel 12\nmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte                             Verordnungen über Sonntagsruhe\n(Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinig-           (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot\nten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom           der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und\n16. Februar 1970 (BGBI. 1S. 177), die Badischen Aus-        Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fas-\nführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebüh-           sung der Bekanntmachung vöm 31. Juli 1968 (BGBI. 1\nren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und               S. 885) wird aufgehoben.\nFleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai\n1933 (RGBI. 1 S. 242) vom 21. September 1933 (Ba-             (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot\ndisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und           der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und\ndie Verordnung des Wirtschaftsministeriums über            Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesge-\ndie Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser        setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7107-5, veröffent-\nund Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom             lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\n18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg\nS. 92) werden aufgehoben.                                                            Artikel 13\nJugendarbeitsschutzgesetz\nArtikel 11\nTierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften            In§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgeset-\nzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), das durch Arti-\n( 1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung   kel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995)       S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „dem\nwird wie folgt geändert:                                   Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Perso-\nnalrat und der Aufsichtsbehörde'' durch die Worte „dem\n1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder\na) Satz 3 wird gestrichen;                            Persorn=1lrat\" ersetzt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            563\nArtikel 14                                                   Artikel 18\nWiedergutmachung nationalsozialistischen                         Gesetz über die Statistik der Straßen\nUnrechts in der Kriegsopferversorgung                                 in den Gemeinden 1976\nDas Bundesgesetz zur Wiedergutmachung national-              Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den\nsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung          Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBI. 1S. 830) wird\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        gestrichen.\n832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom                                        Artikel 19\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird gestrichen.                                 Güterkraftverkehr\n(1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nFünfter Abschnitt                        Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August\nGeschäftsbereich des Bundesministers                   1985 (BGBI. 1 S. 1753), wird wie folgt geändert:\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 15\n,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nWeinverordnung\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nDie Verordnung über Wein in der im Bundesgesetz-               Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzun-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlich-           gen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurz-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-              fristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwende-\nkel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),             ten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richt-\nwird aufgehoben.                                                   linie 84/64 7 EWG des Rates vom 19. Dezember\n1984 über die Verwendung von ohne Fahrern\ngemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.\"\nSechster Abschnitt\nGeschäftsbereich des Bundesministers                    2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.\nfür Verkehr\n3. § 50 erhält folgende Fassung:\nArtikel 16\n,,§ 50\nWiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb\nDer Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-\nvon Handelsschiffen\npflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und\nDas Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von                keine Versicherungspflicht (§ 27).\"\nHandelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten           4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden              5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite\nund Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundes-                 ,,(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1-1, 642-             fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-\n1-2 und 642-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung              nen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bun-\nwerden aufgehoben.                                                 desanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von\nihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die\nArtikel 17                               von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist\nbei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz\nauf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der                 Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden,\nFassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972                       wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet\n(BGBI. 1 S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des          werden.\"\nGesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),\nwird wie folgt geändert:                                        6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und nicht\nohne die erforderliche Beförderungsbescheini-\n1 . In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                         gung\" gestrichen.\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\n7. In§ 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „nach§ 50\n,,§ 8                               Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder\"\nMitteilung über die Durchführung                   gestrichen.\nder Programme\nÜber die Durchführung der Programme übermitteln         8. § 80 Satz 3 wird gestrichen.\ndie Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich\neine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben      9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte „und\nund die Summe der aus den Finanzhilfen in dem                 die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr\"\nbetreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.''            gestrichen.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1\n10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgeho-                               Artikel 21\nben.\nSeeschiffahrtsrecht\n11 . In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte „oder         (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundes-\n§ 90 Güterliniennahverkehr\" und die Nummer 1 d         rechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land\ninsgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat ,,§ 50 e         Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBI. II S. 129) wird\nAbs. 3\" und die Worte „oder die Vorschriften über      gestrichen.\ndie Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfern-\n(2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die\nverkehrs oder des Güternahverkehrs\" gestrichen.\nHäfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlich-\n12. § 102 erhält folgende Fassung:                           ten bereinigten Fassung wird gestrichen.\n,,§ 102\n(3) Artikel 3, 4, 5 und 6 b des Gesetzes über das Inter-\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-      nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-\ngemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsver-            schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der\nkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbe-      Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 62),\nhörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig-        das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März\nkeiten die untere Verkehrsbehörde ( § 38 Abs. 2 und     1980 (BGBI. 1 S. 373) geändert worden ist, werden\n§ 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche       gestrichen.\nSonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1\nbezeichnete Behörde.\"                                      (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-\nkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale\n13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der\nÜbereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der\nNummer 4 die Worte „über die Einführung von\nSee durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1 262)\nBeförderungs- und Begleitpapieren sowie der\nwird gestrichen.\nBuchführungspflicht im Güterliniennahverkehr\"\ngestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden\nNummern 2 bis 4.                                                                  Artikel 22\nLuftverkehr und Wetterdienst\n14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 ( 1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\n,,(5) Die nach§ 50 Satz 2 und§ 50 a in der bis zum    Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61),\n30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförde-     das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984\nrungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr,           (BGBI. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndie an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Mel-     dert:\ndebestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeit-\nliche Beschränkung.\"                                    1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der nach den§§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist\n(2) Die Verordnung über die Beschriftung und Be-              dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für\nschilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des            die Enteignungsbehörde bindend.''\nGüternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1 . Juni 1973 (BGBI. 1 S. 512) wird aufgehoben.\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(3) § 5 Abs. 3 der     Tarifkommissionen-Verordnung             ,,(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\nvom 21. November           1969 (BAnz. Nr. 222 vom               Länder.\"\n29. November 1969),       die durch die Verordnung vom\n7. April 1983 (BAnz. S.   3185) geändert worden ist, wird\n(2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-\ngestrichen.\ndienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ein-     nummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom           wird gestrichen.\n2. Januar 1973 (BGBI. I S. 1 ), die durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285) geändert\nworden ist, werden die Worte „ausschließlich für grenz-                           Siebter Abschnitt\nüberschreitende Beförderungen\" gestrichen.                          Geschäftsbereich des Bundesministers\n(5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftver-                              der Finanzen\nkehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBI. 1 S. 2261)\nArtikel 23\nwird gestrichen.\nGesetz über die Pfandbriefe\nund verwandten Schuldverschreibungen\nArtikel 20\nöffentlich-rechtliche'f Kreditanstalten\nSchleppmonopol auf der kanalisierten Saar\n§ 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwand-\nDie Verordnung über das Schleppmonopol auf der            ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-\nkanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBI. II             ditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nS. 117) wird aufgehoben.                                    rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             565\nsung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            1967 (BGBI. 1 S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des\n22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 584) geändert worden ist, wird       Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBI. 1 S. 1937)\naufgehoben.                                                  geändert worden ist, werden aufgehoben.\nArtikel 26\nArtikel 24\nBranntweinmonopolgesetz                        Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)\nzum Branntweinmonopolgesetz\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,            Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmun-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       gen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985          im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n(BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:                  61 2-7 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung\n1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben.                   vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden wie folgt\ngeändert:\n2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen.\n1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufge-\nhoben.\n3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt\ngefaßt:\n,,§ 42                          2. § 40 Satz 2 wird gestrichen.\nZulassung der Zusammenlegung\nund der Übertragung                    3. Die§§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben.\n( 1 ) landwirtschaftliche Brennereien ( § 25 Abs. 2\n4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unter-\nund 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden\nabsatzbezeichnung „a)'' und der Doppelpunkt entfal-\nBetriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen\nlen.\noder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwen-\ndung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemein-\nschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 ) zusam-     5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 7 4 werden aufgehoben.\nmengelegt werden. Das Brennrecht der Gemein-\nschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brenn-          6. In § 75 werden die Worte\nrechte der zusammengelegten Brennereien.                      ,,zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweiner-\n(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der             satzsteuerordnung (ErsstO)             - Anlage 2 a -,\nZusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen                 zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureord-\ndarf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine            nung (EO)                               - Anlage 3 -\"\nBrennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht\nfür die Betriebseinrichtung, mit der die Gemein-              sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-\nschaftsbrennerei betrieben wird.                              nung ,,(1 )\" entfällt.\n(3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön-                                  Artikel 27\nnen vom Bundesminister der Finanzen oder der von\nihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des fol-                           Brennereiordnung\ngenden Betriebsjahres auf andere Brennereien glei-           Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz\ncher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden.\"           über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4. § 83 wird aufgehoben.                                     Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes\n5. In § 90 werden die Worte „oder zur Herstellung von        vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436), wird wie folgt\nMonopolerzeugnissen ( §§ 95 ff.) verwendet wird\"         geändert:\ngestrichen.\n1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben.\n6. Die §§ 103, 104, 116 und 11 7 werden aufgehoben.\n2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen.\n7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen.\n3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben.\n8. § 181 wird aufgehoben.\nArtikel 28\nBranntweinersatzsteuerordnung\nArtikel 25\nDie Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz\nGesetz zur Änderung\ndes Branntweinmonopolgesetzes\nüber das Branntweinmonopol - die Branntweinersatz-\nsteuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDie Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des         Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffent-\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 1 2. Januar          lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.","566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 29                              2. den Zolltarif insoweit ändern,\nBranntweinzählordnung                              a) als dies der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund der Verträge zur Gründung der\nDie Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz                            Europäischen Gemeinschaften, Beitritts-\nüber das Branntweinmonopol - die Branntweinzählord-                        verträge hierzu und Verträge zu deren\nnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder\nnummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinig-                     Durchführung oder zur Begründung einer\nten Fassung wird aufgehoben.                                               Zollunion oder Freihandelszone oder auf\nGrund von hierauf gestützten Rechtsakten\nvon Organen der Europäischen Gemein-\nArtikel 30                                        schaften gestattet worden ist;\nZollgesetz\nb) als dies zur beschleunigten Verwirklichung\nDas Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                         der Ziele der unter Buchstabe a bezeichne-\nvom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert                         ten Verträge erforderlich ist, wenn sicher-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980                         gestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaa-\n(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert:                                 ten der Europäischen Gemeinschaften ent-\nsprechende Zolltarifänderungen durchfüh-\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                            ren;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                c) als die Bundesrepublik Deutschland nach\nden unter Buchstabe a bezeichneten Ver-\n,,(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben.\nZolltarif ist                                                        trägen, insbesondere nach dem Protokoll\nüber das Zollkontingent für die Einfuhr von\n1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils gel-                   Bananen zum Vertrag zur Gründung der\ntenden Fassung, soweit er aufgrund von Ver-                     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nordnungen des Rates oder der Kommission                         sowie nach den auf die vorbezeichneten\nder Europäischen Gemeinschaften im Gel-                         Verträge gestützten Rechtsakten von\ntungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden                         Organen der Europäischen Gemeinschaf-\nist, sowie sonstige von diesen Organen erlas-                   ten zur Festsetzung von Zollkontingenten\nsene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils                 berechtigt ist.\ngeltenden Fassung, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden                    (2) Der Bundesminister der Finanzen kann\nsind,                                                  durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit\nändern,\n2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer\njeweils geltenden Fassung.\"                            1 . als die Bundesrepublik Deutschland nach den\nin Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten\nb) Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und               Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten\n7 werden gestrichen.\nRechtsakten von Organen der Europäischen\nc) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:                      Gemeinschaften oder auf Grund von\nBeschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter\n,,(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nder Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ver-\nverordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das\npflichtet ist;\nDreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit\nZollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des                2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die\nhöchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festset-                 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nzen, wenn diese Waren infolge einer unvorherge-                 schaften oder diese Gemeinschaften mit\nsehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zuneh-                  anderen Staaten geschlossen haben, sowie\nmendem Umfang unter solchen Umständen ein-                      von Beschlüssen über die beschleunigte Ver-\ngeführt werden, daß die dadurch geschaffene                     wirklichung der Ziele der vorbezeichneten Ver-\nLage die im Inland ansässigen Herstellergleichar-               träge erforderlich ist;\ntiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeug-\nnisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen                  3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den\ndroht.\"                                                          in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Num-\nmer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von\nhierauf gestützten Rechtsakten von Organen\n2. § 77 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaften oder auf\na) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:                   Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten\n,,(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im                  Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nEinvernehmen mit dem für die jeweilige Ware                     zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-\nfachlich zuständigen Bundesminister durch                        pflichtet ist.\nRechtsverordnung                                               (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und\n1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere               Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden,\nzur Erfüllung internationaler vertraglicher Ver-       bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die\npflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßi-         erhöht werden, bis auf volle Zahl-en nach oben\ngen oder aufheben;                                     gerundet werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                            567\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur      2. § 14 wird wie folgt geändert:\ninternationalen Vereinheitlichung oder aus ande-\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nren zolltechnischen Gründen durch Rechtsver-\nordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich         b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-\nder Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den               sung:\nZollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen            ,,(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verklei-\nWaren zu ändern.\"                                           nerter Form - und die dazugehörigen Bänder dür-\nb) Die Absätze 5 bis 7 und 1Owerden gestrichen; die             fen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vor-\nbisherigen Absätze 8, 9 und 11 werden Absätze 5             legung eines ordnungsmäßigen Nachweises\nbis 7.                                                      ( §§ 8, 9) überlassen werden.\"\nc) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fas-          c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte „Absatz 2\"\nsung:                                                       werden durch die Worte „Absatz 1\" ersetzt.\n,,Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\nvernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich\n3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Bundesminister durch Rechtsver-\nordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontin-            a) Nummer 1 wird gestrichen.\ngents von der Vorlage eines Zollkontingent-              b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende\nscheins abhängig machen und die Grundsätze für              Fassung:\ndie Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-\ndige Zollkontingentscheinstelle festsetzen.\"                   „ 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen\noder dazugehörige Bänder einer Privat-\nperson überläßt,·'.\nArtikel 31                              c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nZolltarifgesetz\nDas Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt           4. In§ 15 Abs. 5 werden die Worte „Nr. 3 oder 4\" durch\nTeil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten              die Worte „Nr. 2 oder 3\" ersetzt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 21. Februar 1986 (BGBI. II S. 478), wird auf-\ngehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zoll-                                Artikel 34\ntarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem                        Bundes-Immissionsschutzgesetz\n1 . Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft.\nIn § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), das zuletzt durch\nArtikel 32                         Artikel 2 des Gesetzes vom 21 . April 1986 (BGBI. 1\nS. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben.\nGesetz über die Deutsche Bundesbank\nIn § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                                Neunter Abschnitt\nzuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.\nDezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist,                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nwerden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1\" durch die Angabe\nArtikel 35\n,,§ 11 Abs. 1 und 2\" sowie die Worte „Gesetzes über die\nStatistik für Bundeszwecke\" durch das Wort „Bundes-                           Neufassung von Gesetzen\nstatistikgesetzes'' ersetzt.                                                    und Rechtsverordnungen\nDer Bundesminister des Innern kann das Gesetz über\nTitel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der\nFinanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und\nAchter Abschnitt                        die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)\nGeschäftsbereich des Bundesministers                  zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundes-\ndes Innern                           minister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung\nund der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftver-\nArtikel 33                          kehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen\nnach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundes-\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\ngesetzblatt bekanntmachen.\nDas Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                                Artikel 36\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n1 . In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig''   des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndurch das Wort „fünfzig\" ersetzt.                       im Land Berlin.","568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nArtikel 37                            (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19\nInkrafttreten                        Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 tre-\nten am Tage der Verkündung in Kraft.\n(1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten\nauf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.            (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\n(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.  auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             569\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)\nVom 24. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7\nArtikel 1                         des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt\" das\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nKomma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte\nIn § 1 255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung      durch folgende Sätze ersetzt:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer    ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt       tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar      Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\n1986 (BGBI. 1 S. 324), werden in Satz 2 das Wort „wer-     Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung\nden\" durch das Wort „bleiben\" und die Worte „nicht         der Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"\nberücksichtigt.\" durch die Worte „und Zeiten der Kin-\ndererziehung nach dem 31. Dezember 1985 insgesamt\nunberücksichtigt, wenn dies einen höheren Monats-                                    Artikel 5\ndurchschnitt ergibt.\" ersetzt.\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\nArtikel 2\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes              In Artikel 2 § 6 c des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nIn § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgeset-    Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), werden nach\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom          dem Wort „festgestellt\" das Komma durch einen Punkt\n20. Dezember 1985 (BGBl.I S. 2484), werden in Satz 2       und die nachfolgenden Worte durch folgende Sätze\ndas Wort „werden\" durch das Wort „bleiben\" und die         ersetzt:\nWorte „nicht berücksichtigt.\" durch die Worte „und Zei-\nten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985         ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\ninsgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren        tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\nMonatsdurchschnitt ergibt.'' ersetzt.                      Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\nGesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung\nder Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nArtikel 6\nIn § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\n822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                           Neuregelungsgesetzes\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2484), werden in Satz 2          In Artikel 2 § 6 a des Knappschaftsrentenversiche-\ndas Wort „werden\" durch das Wort „bleiben\" und die         rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nWorte „nicht berücksichtigt.\" durch die Worte „und Zei-    blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\nten der Kindererziehung nach dem 31 . Dezember 1985        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9\ninsgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren        des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nMonatsdurchschnitt ergibt.\" ersetzt.                       S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt\" das\nKomma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte\ndurch folgende Sätze ersetzt:\nArtikel 4\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-            ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-\nNeuregelungsgesetzes                     tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\nVorschriften über die Wanderversicherung eine höhere\nIn Artikel 2 § 5 c des Arbeiterrentenversicherungs-     Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gil~ nicht bei der Prüfung\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt           der Wartezeiten für den Rentenanspruch.\"","570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 7                                                 Artikel 8\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer B u ndesrn in i ster\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                              571\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Emissionsbegrenzung\nvon leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)\nVom 21. April 1986\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-            oder 3 sowie nach § 5 darf Trichlorethen nur bis zum\nschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) ver-        Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-         nung eingesetzt werden.\nten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:\n§3\n§ 1                                         Oberflächenbehandlungsanlagen\nAnwendungsbereich                            ( 1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die nicht mit\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die          einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-\nBeschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen          stet sind, sind so zu errichten und zu betreiben, daß die\nunter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlen-          Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-\nfen\nwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis\nzu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlen-        1. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nwasserstoffe) enthalten,                                          lenwasserstoffmenge bis zu 500 Kilogramm\n1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien,              0,5 Kilogramm je Stunde,\ninsbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst-        2. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nstoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent-      lenwasserstoffmenge von mehr als 500 Kilogramm\nschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder          bis zu 1500 Kilogramm\nin ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbe-             0, 1 vom Hundert der einsetzbaren Halogenkohlen-\nhandlungsanlagen),                                            wasserstoffmenge je Stunde,\n2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder,             3. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-\nPelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt,           lenwasserstoffmenge von mehr als 1500 Kilogramm\nentfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher          1,5 Kilogramm je Stunde\nWeise behandelt wird (Chemischreinigungs- und             nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Verluste in\nTextilausrüstungsanlagen),                                den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdichtung\n3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen         der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung\noder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier-       und Änderung des Behandlungsprozesses weiter zu\nkörperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen),      vermindern, sind auszuschöpfen. Im betriebsbereiten\nZustand ohne Beschickung mit Behandlungsgut dürfen\nsoweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-\ndie Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\nImmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.\nstoffen je Stunde und je Quadratmeter Verdunstungs-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                        fläche 0,2 Kilogramm nicht überschreiten. Enthält das\nLösemittel Halogenkohlenwasserstoff_e, die zu mehr\n1. Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massege-           als 50 vom Hundert aus 1, 1 ,2-Trichlor-1 ,2,2-trifluor-\nhalt an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen       ethan (R-113) oder Trichlorfluormethan (R-11) beste-\nbis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden,                   hen, dürfen die Verluste das zweifache der Werte nach\n2. Oberflächenbehandlungsanlagen und -vorrichtun-             Satz 1 und Satz 3 nicht überschreiten.\ngen mit einem Füllvolumen bis zu 10 Liter, soweit die\n(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer\nLösemittel ohne Erwärmen eingesetzt und keine\nAbgase abgesaugt werden.                                  Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet\nsind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm\n§2                               je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu errichten und\nzu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider\nEinsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe\ngeführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die\nBeim Betrieb von Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen             Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\nkeine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-           stoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentra-\nstoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1, 1, 1-Trichlor-  tion von\nethan, Dichlormethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluor-\nethan (R-11 2), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113)   1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nund Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden.                 menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und ·\nBeim Betrieb von Anlagen nach § 4 darf Trichlorethen          2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nnicht, beim Betrieb von Anlagen nach § 3 Abs. 2                   menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand                  2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an\n(273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält          Behandlungsgut von mehr als 30 Kilogramm\ndas Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr       nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogen-\nals 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlor-       kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert\nkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen         aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen\nabweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration        die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Mas-\nvon 150 Milligram111 je Kubikmeter nicht überschreiten.     senkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                     nicht überschreiten.\n(3) Für Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit              (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textil-\neiner Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-         ausrüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände\nstet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüch-     liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen ver-\ntigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaugten             bunden sind und einem gemeinsamen technischen\nAbgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde beträgt, gel-     Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 3 die\nten die Anforderungen nach Absatz 1 .                       Summe der Füllmengen an Behandlungsgut der Einzel-\nanlagen maßgebend.\n(4) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen\nauf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein-\nsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem                                     §5\ngemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die\nExtraktionsanlagen\nAnwendung von Absatz 2 Satz 1 und 2 die Summe\njeweils der Massenströme und der Abgasvolumen-                 ( 1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom\nströme der Einzelanlagen maßgebend.                         an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im\nAbgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind\nso zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über\n§4                              einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-\nChemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen           stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-\ngenkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine\n(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla-       Massenkonzentration von\ngen, bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind\nso zu errichten und zu betreiben, daß nach Abschluß des     1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nTrocknungsvorganges                                             menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und\n1. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo-        2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\ngenkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft beim          menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,\nEintritt in den Trommelbereich 15 Gramm je Kubik-      bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand\nmeter und im Trommelbereich 25 Gramm je Kubik-         (273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält\nmeter nicht überschreitet und                         das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasser-\n2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger        stoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlor-\nals 303 Kelvin [30 °C] beträgt.                       methan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen,\ndürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine\nSind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens          Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikme-\ndieser Verordnung bereits errichtet, darf die Massen-      ter nicht überschreiten.\nkonzentration nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintritt in den\nTrommelbereich 28 Gramm je Kubikmeter und im Trom-             (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demsel-\nmelbereich 42 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei-         ben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame\nten.                                                       Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem\ngemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die\n(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogen-     Anwendung von Absatz 1 die Summe jeweils der Mas-\nkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert          senströme und der Abgasvolumenströme der Einzelan-\naus 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) oder        lagen maßgebend.\nTrichlorfluormethan (A-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit\nder Maßgabe, daß die Massenkonzentration beim Ein-\ntritt in den Trommelbereich 300 Gramm je Kubikmeter                                     §6\nund im Trommelbereich 500 Gramm je Kubikmeter nicht                           Ableitung der Abgase\nüberschreitet und die Temperatur des Behandlungsgu-\ntes nicht weniger als 293 Kelvin [20 °C] beträgt.              Abgesaugte Abgase sind durch eine Abgasleitung so\nabzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströ-\n(3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla-      mung gewährleistet ist, es sei denn, daß durch eine\ngen, bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so         andere Ableitung der Abgase keine schädlichen\nzu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über          Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.\neinen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-\nstellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-\n§7\ngenkohlenwasserstoffen im Abgas eine Massenkon-\nzentration von                                                                    Kontrollöffnung\n1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an        Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen\nBehandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und                 nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 fest-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986                             573\ngelegt sind, ist verpflichtet, in einem geraden Rohrstück     messungen und das verwendete Meßverfahren enthal-\nder Abgasleitung der Anlage eine dicht verschließbare         ten. Sie sind drei Jahre lang aufzubewahren und der\nKontrollöffnung zum Zwecke der Messung einzurichten.          zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nBei den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Anlagen hat der\nBetreiber eine dicht verschließbare Kontrollöffnung zur          (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,\nMessung der Massenkonzentration an leichtflüchtigen           soweit die Einhaltung der Anforderungen durch kontinu-\nHalogenkohlenwasserstoffen in der Luftleitung am Ein-         ierliche Messungen unter Verwendung einer aufzeich-\ntritt in den Trommelbereich einzurichten. Die Einrichtung     nenden Meßeinrichtung nachgewiesen wird. Die\nder Kontrollöffnungen muß technisch einwandfreie und          Meßeinrichtung ist durch eine von der zuständigen\ngefahrlose Messungen ermöglichen.                             obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle mit\nPrüfgasen kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-\nfähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die\n§8                               Ergebnisse der Messungen sind drei Jahre lang aufzu-\nEigenkontrolle und Überwachung                   bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat über\n(7) Der Betreiber einer Oberflächenbehandlungsan-\n1 . die der Anlage zugeführten Mengen an Halogenkoh-          lage mit einer einsetzbaren Halogenkohlenwasserstoff-\nlenwasserstoffen,                                         menge von mehr als 300 Kilogramm, die neu errichtet\n2. die der Wiederaufbereitung oder Beseitigung zuge-          oder wesentlich geändert wird, hat die Einhaltung der\nführten Mengen an Halogenkohlenwasserstoffen              Grenzwerte für die Verluste an leichtflüchtigen Halogen-\noder halogenkohlenwasserstoffhaltigen Stoffen und        kohlenwasserstoffen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Satz 3 und\n3. die Betriebsstunden                                        4 bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme\ndurch Messungen nachzuweisen. Bei Oberflächenbe-\nAufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon          handlungsanlagen mit einer einsetzbaren Halogenkoh-\nnach den Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes          lenwasserstoffmenge von mehr als 1000 Kilogramm\nund der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschrif-         sind die Messungen von einer nach § 26 des Bundes-\nten verpflichtet ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre      Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle\nlang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf            durchführen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-\nVerlangen vorzulegen.                                         nisse der Messungen sind für die Dauer des Betriebs\nder Anlage aufzubewahren und der zuständigen\n(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abschei-\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.\nder ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit min-\ndestens einmal monatlich zu prüfen und das Ergebnis\nschriftlich festzuhalten.                                                                 §9\n(3) Der Betreiber einer Anlage, für die nach§ 3 Abs. 2                   Weitergehende Anforderungen\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder\nSatz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine            Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des\nzulässige Massenkonzentration festgelegt ist, hat die         Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder wei-\nEinhaltung dieser Anforderungen durch Messungen               tergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.\neiner nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes bekanntgegebenen Stelle ermitteln und darüber\n§ 10\neinen Bericht erstellen zu lassen. Die Messungen sind\nbei einer neu errichteten oder wesentlich geänderten                         Zulassung von Ausnahmen\nAnlage frühestens drei Monate und spätestens sechs\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen\nMonate nach der Inbetriebnahme erstmalig und sodann\nvon den Anforderungen der §§ 2 bis 8 und des § 12\nalle drei Jahre wiederkehrend durchzuführen. Einer wie-\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-\nderkehrenden Messung bedarf es nicht bei einer\nren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen\nAnlage, deren Massenstrom an leichtflüchtigen Halo-\nder Verordnung nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\ngenkohlenwasserstoffen im Abgas nicht mehr als 0,5\nwand erfüllt werden können und schädliche Umweltein-\nKilogramm je Stunde beträgt.\nwirkungen nicht zu. befürchten sind.\n(4) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen ist bei den in Absatz 3\nSatz 1 bezeichneten Anlagen durch mindestens drei                                        § 11\nEinzelmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb                                   Ordnungswidrigkeiten\nwährend der Absaugphase zu bestimmen. Die Gesamt-\ndauer jeder Einzelmessung soll in der Regel eine halbe           ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nStunde betragen. Soweit das Betriebsverhalten der             Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nAnlage dies erfordert, soll die Meßdauer entsprechend         sätzlich oder fahrlässig entgegen\nverkürzt werden. Die Anforderungen gelten als einge-          1. a) § 2 eine Anlage,\nhalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den\nfestgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.              b) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,\noder§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung\n(5) Die Berichte über die Messungen nach Absatz 3                 mit Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3, oder § 3 Abs. 2\nmüssen Angaben über die zugrundeliegenden Anlagen-                    Satz 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungsan-\nund Betriebsbedingungen, die Ergebnisse der Einzel-                   lage,","574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) § 4 Abs. 1, 2 oder 3 eine Chemischreinigungs-          Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1 genannten Massen-\noder Textilausrüstungsanlage,                         konzentrationen spätestens drei Jahre,\nd) § 5 Abs. 1 eine Extraktionsanlage                   3. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-\nkohlenwasserstoffen im Abgas bis einschließlich 7,5\nerrichtet oder betreibt,\nKilogramm je Stunde und einer Massenkonzentration\n2. § 6 Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise        von mehr als dem Dreifachen der in § 3 Abs. 2, § 4\nableitet,                                                 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1\n3. § 7 eine Kontrollöffnung nicht einrichtet,                 genannten Massenkonzentrationen spätestens vier\nJahre,\n4. § 8 Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt,\n4. mit einer Massenkonzentration von mehr als dem\n5. § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht prüft,                   Einfachen und höchstens dem Dreifachen der in § 3\n6. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen         Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5\nnicht durch Messungen ermitteln läßt,                     Abs. 1 genannten Massenkonzentrationen späte-\nstens fünf Jahre\n7. § 8 Abs. 6 Satz 2 die Meßeinrichtung nicht kalibrieren\noder nicht prüfen läßt,                                nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.\n8. § 8 Abs. 7 Satz 1 die Einhaltung der Grenzwerte für       (2) Die Anforderungen des§ 3 Abs. 1 und 3 sind bei\ndie Verluste nicht nachweist oder                      den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten\n9. § 8 Abs. 7 Satz 2 die Messungen nicht durchführen       Anlagen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser\nläßt.                                                  Verordnung einzuhalten.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des      (3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 oder 2,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt ferner, wer        die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\nentgegen§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3    bereits errichtet ist, hat die Maßnahmen zur Einhaltung\noder Abs. 7 Satz 3 die Aufzeichnungen, die Berichte        der Anforderungen unverzüglich einzuleiten.\noder die Unterlagen nicht aufbewahrt.                        (4) Die Messungen nach§ 8 Abs. 3 sind bei den vor\nInkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen\n§12                            erstmalig spätestens sechs Monate nach Wirksamwer-\nden der Anforderungen gemäß Absatz 1 und sodann alle\nÜbergangsregelung\ndrei Jahre wiederkehrend durchzuführen.\n(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2 sowie nach§ 5 Abs. 1 sind bei                                 §13\nden vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten                               Berlin-Klausel\nAnlagen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nkohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 15 Kilo-     Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\ngramm je Stunde und einer Massenkonzentration\nvon mehr als dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4                                  § 14\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1\ngenannten Massenkonzentrationen spätestens zwei                                Inkrafttreten\nJahre,\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n2. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-      Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nkohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 7,5 Kilo-    Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-\ngramm je Stunde bis einschließlich 15 Kilogramm je     führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-\nStunde und einer Massenkonzentration von mehr als      ordnung über Chemischreinigungsanlagen) vom\ndem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1     28. August 197 4 (BGBI. 1 S. 2130) außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}