{"id":"bgbl1-1986-16-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":16,"date":"1986-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/16#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_16.pdf#page=93","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Uhrmacher-Handwerk (Uhrmachermeisterverordnung - UhrmMstrV)","law_date":"1986-04-17T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":93,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             533\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Uhrmacher-Handwerk\n(Uhrmachermeisterverordnung - UhrmMstrV)\nVom 17. April 1986\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             11. Kenntnisse über Verfahren für die industrielle Her-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  stellung von Uhren und ihren Bestandteilen,\n(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n1 2. Kenntnisse über Verfahren für die industrielle Her-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert\nstellung von Schmuck,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                 13. Kenntnisse über das Instandsetzen und Ändern\nindustriell hergestellten Schmucks,\n1. Abschnitt                          14. Kenntnisse über Arten und Eigenschaften von\nMineralien, Edel- und Schmucksteinen, Perlen,\nBerufsbild                                Korallen, Bernstein, Elfenbein und Synthesen,\n15. Kenntnisse der Betriebsstrukturen, der Werkstatt-\n§ 1\norganisation und der Arbeitsplatzgestaltung,\nBerufsbild\n16. Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften\n( 1) Dem Uhrmacher-Handwerk sind folgende Tätig-               über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und\nkeiten zuzurechnen:                                               Perlen, des Gesetzes über den Feingehalt der Gold-\n1. Instandsetzung, Wartung und Installierung von                  und Silberwaren, der berufsbezogenen DIN- und\nUhren, Uhrenanlagen und anderen Zeitmeßgeräten                ISO-Normen sowie über die berufsbezogenen Vor-\neinschließlich ihrer Zusatzeinrichtungen und ihres            schriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-\nZubehörs,                                                     sionsschutzes,\n2. Anfertigung von Uhrenteilen, Uhrenbaugruppen,             17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nUhren und anderen Zeitmeßgeräten einschließlich               Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nihrer Zusatzeinrichtungen und ihres Zubehörs,                 Arbeitssicherheit,\n3. Restaurierung von Uhren.                                  18. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,\nSchaltplänen und Diagrammen,\n(2) Dem Uhrmacher-Handwerk sind folgende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                          19. Feststellen von Störungen und Beschädigungen\nsowie Ein- und Ausbauen von Teilen an den Erzeug-\n1. Kenntnisse der Mechanik,\nnissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2,\n2. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,\n20. Demontieren, Montieren, Einstellen, Justieren und\n3. Kenntnisse über Physik und Chemie,                           Prüfen der Erzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 2,\n4. Kenntnisse über Berechnungen mechanischer,              21. Messen, Bestimmen und Beurteilen mechanischer,\nelektrischer und elektronischer Werte,                      elektrischer und elektronischer Größen,\n5. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Werk-,       22. Prüfen und Bestimmen von Edelmetallen, Edel-\nBetriebs- und Hilfsstoffen,                                 metall-Legierungen und veredelten Werkstoffen,\n6. Kenntnisse der mechanischen Oberflächenbe-              23. Pflegen industriell hergestellten Schmucks,\nhandlung,\n24. Handhaben und Einsetzen der Werkzeuge, Geräte,\n7. Kenntnisse über galvanische und chemische Ober-              Maschinen und Anlagen,\nflächenbehandlung,\n25. spanendes und spanloses Bearbeiten von Stählen,\n8. Kenntnisse der Arten, des Aufbaus und der Funk-              Nichteisenmetallen, Edelmetallen, Kunststoffen\ntionsweise der Erzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1              und Holz, insbesondere durch Feilen, Bohren,\nund 2,                                                      Gewindeschneiden, Sägen, Drehen, Fräsen, Gra-\n9. Kenntnisse über die historische Entwicklung der              vieren, Hobeln, Schleifen, Polieren, Biegen und\nRäderuhren,                                                 Richten,\n10. Kenntnisse der Verfahren für die Anfertigung und        26. Bearbeiten von Oberflächen durch galvanische und\nInstandsetzung der Erzeugnisse nach Absatz 1                chemische Verfahren,\nNr. 1 und 2,                                           27. Warmbehandeln von Werkstoffen,","534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n28. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-        Funktionsspannung sowie das Abgleichen des Ganges\ngen, insbesondere unter Verwendung von Schrau-          und die Berechnung der Gehzeit.\nben, Stiften und Spaltscheiben sowie durch Nieten,\nPressen, Kleben, Hart- und Weichlöten,\n29. Instandsetzen und Warten der Betriebseinrichtun-                                     §4\ngen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte, Maschi-                               Arbeitsprobe\nnen und Anlagen.\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend\n2. Abschnitt                        genannten Arbeiten auszuführen, davon eine nach\nNummer 1 oder 2, eine nach Nummer 3, 4, 5 oder 6\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II              sowie eine nach Nummer 7, 8, 9 oder 10:\nder Meisterprüfung\n1. Ausführen der Inspektion einer mechanischen\nKleinuhr sowie Ersetzen der Unruhwelle, Über-\n§2\nprüfen und Einstellen der Hemmungsteile und An-\nGliederung, Dauer und Bestehen                       fertigen eines Prüfungsprotokolls,\nder praktischen Prüfung\n2. Ausführen der Inspektion einer mechanischen\n(Teil 1)                              Kleinuhr mit wasserdichtem Gehäuse sowie Er-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-        setzen der Aufzugwelle und der Krone, Dichtheits-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen.                            prüfung und Anfertigen eines Prüfungsprotokolls,\n3. Anfertigen eines runden Glasrandes oder eines\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nGehäusebodens für eine Kleinuhr,\nnicht länger als 32 Stunden dauern; hiervon sollen\n24 Stunden auf die Anfertigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis      4. Anlöten von Stegen und Hörnern,\n3 und acht Stunden auf die Instandsetzung nach § 3\nAbs. 1 Nr. 4 bis 6 entfallen.                                 5. Anfertigen und Anlöten eines Gehäusetubus,\n6. Verstiften der Verschlußeinheit eines Uhrbandes,\n(3) Die Ausführung der Arbeitsprobe soll nicht länger\nals acht Stunden dauern.                                      7. Anlöten und Verstiften eines Scharniers an einer\nPendule,\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils\n1 sind jeweils ausreichende Leistungen in den beiden          8. Anfertigen einer Applikation aus Metall mit galvani-\nArbeiten der Meisterprüfungsarbeit         sowie in der           scher Schlußbehandlung,\nArbeitsprobe.                                                 9. Ergänzen fehlender Teile an einem nichtmetalli-\nschen Großuhrgehäuse,\n§3\n10. Anfertigen eines Uhrzeigers für eine historische\nMeisterprüfungsarbeit                         Uhr.\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nach-            (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\nstehend genannten Arbeiten anzufertigen, davon eine         keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nnach Nummer 1, 2 oder 3 sowie eine nach Nummer 4, 5         prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewie-\noder 6:                                                     sen werden konnten.\n1. Anfertigen und Montieren einer Analog-Quarz-Stiluhr\nmit einem Zifferblattdurchmesser von 25 bis 40 mm,                                  §5\n2. Anfertigen und Montieren eines Pendelwerkes mit                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nelektrischem Antrieb und einer Pendellänge von                                    (Teil II)\n100mm,\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\n3. Anfertigen und Montieren einer Stabuhr mit Feder-        Prüfungsfächern nachzuweisen:\nantrieb,\n1. Technische Mathematik:\n4. Instandsetzen einer elektronischen, analoganzei-\nBerechnen von\ngenden Kleinuhr mit Feststellung und Beseitigung\nvon Fehlern,                                                a) Zahnzahlen, Drehzahlen, Drehmomenten, Über-\nsetzungen, Schwingungszahlen, Rad- und Trieb-\n5. Instandsetzen einer elektronischen, digitalanzeigen-             größen, Achsenabständen sowie Pendellängen\nden Kleinuhr mit Feststellung und Beseitigung von               und Gangänderungen auf Grund physikalischer\nFehlern,                                                        Einflüsse,\n6. Instandsetzen einer elektronischen, analoganzei-             b) Legierungen, Volumen und Massen,\ngenden Großuhr mit Feststellung und Beseitigung\nvon Fehlern.                                                c) elektrischen Größen, insbesondere von Span-\nnung, Strom und Widerstand;\n(2) Für die Arbeiten nach Nummer 1 bis 3 sind jeweils\nfertige Bauteile nach Angaben des Meisterprüfungsaus-       2. Technisches Zeichnen:\nschusses zu verwenden.                                          a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n(3) Zu den Arbeiten nach Nummer 4 bis 6 gehören die           b) Lesen und Zeichnen von Schaltplänen und Dia-\nKontrollen der Frequenz, der Stromaufnahme und der                  grammen;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                                    535\n3. Fachtechnologie:                                                 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\na) Mechanik, insbesondere Antriebs- und Kraft-\nübertragungsarten, Hemmungen und Schwing-                   (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf\nsysteme,                                                 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nb) Elektrotechnik und Elektronik, insbesondere               halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\nSpannungsquellen, Magnetismus und Digital-              einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-\ntechnik von Zeitmeßgeräten einschließlich ihrer          den.\nZusatzeinrichtungen und ihres Zubehörs,                      (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nc) Arten, Aufbau und Funktionsweise sowie Verfah-            Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nren für die Anfertigung und Instandsetzung von           gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nZeitmeßgeräten einschließlich ihrer Zusatzein-               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils\nrichtungen und ihres Zubehörs,                           II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungs-\nd) Prüfungsverfahren, insbesondere für das Fest-            fächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.\nstellen von Gangabweichungen, Wasserdichtheit,\nMagnetismus und Stoßsicherheit sowie Meßver-                                     3. Abschnitt\nfahren, insbesondere für die Längen-, Frequenz-,\nSpannungs-, Strom- und Widerstandsmessung,                       Übergangs- und Schlußvorschriften\ne) Oberflächenbehandlung, insbesondere durch\n§6\nAnwendung mechanischer und galvanischer Ver-\nfahren,                                                                       Übergangsvorschrift\nf) berufsbezogene, insbesondere gewerberechtli-                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nche Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetal-         Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nlen, Edelsteinen und Perlen sowie das Gesetz             schriften zu Ende geführt.\nüber den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,\ng) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-                                           §7\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-                           Weitere Anforderungen\nheit;\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n4. Stilkunde:                                                   bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\na) historische Entwicklung der Räderuhren,                   Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-\nb) zeitliche Zuordnung nach stilistischen und techni-        tenden Fassung.\nschen Merkmalen;                                                                      §8\n5. Werkstoffkunde:                                                                     Berlin-Klausel\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung, Be- und Ver-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\narbeitung von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 28 der Hand-\nb) Arten und Eigenschaften von Edel- und Schmuck-           werksordnung auch im Land Berlin.\nsteinen, Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein und\nSynthesen,                                                                           §9\nc) Entsorgung von umweltschädlichen Stoffen;                                         Inkrafttreten\n6. Kalkulation:                                                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die               (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung\nPreisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere            weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfür Anfertigungen und Reparaturen, getrennt nach            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nLohn- und Materialkosten.                                   anzuwenden.\nBonn, den 17. April 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","536                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,- DM (9,90 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.                              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                            Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 - 1 BvR\n1186/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom\n21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n§ 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom\n21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Über-\ngangsregelung zugunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen\nder Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten§ 1587 b Absatz\n3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88)\nrechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen\nnicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 16. April 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}