{"id":"bgbl1-1986-16-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":16,"date":"1986-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/16#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_16.pdf#page=87","order":3,"title":"Neufassung des Biersteuergesetzes","law_date":"1986-04-15T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":87,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             527\nBekanntmachung\nder Neufassung des Biersteuergesetzes\nVom 15. April 1986\nAuf Grund des Artikels 23 Abs. 1 des Steuerbereini-      3. das am 1 . Juni 1968 in Kraft getretene Gesetz vom\ngungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1              10. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 349),\nS. 2436) wird nachstehend der Wortlaut des Biersteu-\n4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 6\nergesetzes in der seit 25. Dezember 1985 geltenden             des Gesetzes vom 12.-August 1968 (BGBI. I S. 953),\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:                                                       5. den am 1 . Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 25\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\n612-6, veröffentlichte bereinigte Fassung des              s. 3341 ),\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des         6. das am 1. April 1978 in Kraft getretene Gesetz vom\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom            8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373),\n10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-          7. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),           Abs. 2 des Gesetzes vom 1 2. September 1980\n(BGBI. 1 S. 1695) und\n2. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen Artikel 4\nSatz 1 Nr. 10 und Satz 2 des Gesetzes vom               8. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-\n10. August 1967 (BGBI. 1 S. 877),                          kel 21 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 15. April 1 986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBiersteuergesetz\n(BierStG)\n1. Allgemeine Vorschriften                   abgeben lassen. Die Vergünstigung erlischt mit Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem in der Brauerei mehr als 10\nGegenstand der Biersteuer                   oder 15 Hektoliter Bier erzeugt werden oder in dem die\nHausbrauer Bier, für das die Steuervergünstigung in\n§ 1\nAnspruch genommen worden ist, an nicht zum Haushalt\nBier, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit         gehörige Personen gegen Entgelt abgeben. Der Bun-\nAusnahme der Zollausschlüsse und Zollfreigebiete            desminister der Finanzen kann auf Antrag zulassen, daß\n(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-       die ermäßigten Steuersätze für Hausbrauer nach ange-\ngebiet eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Bier-      messener Wartefrist wieder angewendet werden, wenn\nsteuer). Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im         ihre weitere Nichtanwendung eine unbillige Härte wäre.\nSinne der Abgabenordnung.                                      (2) Die Steuersätze im Absatz 1 gelten für Vollbier.\nSie ermäßigen sich für Schankbier um ein Viertel und für\nSteuerregelung                        Einfachbier um die Hälfte. Sie erhöhen sich für Starkbier\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet               um die Hälfte. Farbebier ist nach dem höchsten Satz für\n§2\nStarkbier zu versteuern. Einfachbier ist Bier mit einem\nStammwürzegehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert. Schank-\n( 1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus der       bier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 bis 8\nBrauerei entfernt oder zum Verbrauch in der Brauerei        vom Hundert. Vollbier ist Bier mit einem Stammwürzege-\nentnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung        halt von 11 bis 14 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit\noder der Entnahme des Bieres. Der Bundesminister der        einem Stammwürzegehalt von 16 vom Hundert und\nFinanzen kann für die Versendung von Farbebier Aus-         mehr.\nnahmen zulassen.                                               (3) Wird eine Braustätte von mehreren für eigene\n(2) Steuerschuldner ist, wer Bier für seine Rechnung    Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so\nherstellt oder herstellen läßt. Steuerschuldner ist auch   ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brau-\nder Inhaber einer Brauerei für das fremde Bier, das in     erei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die\nseine Brauerei eingebracht wird.                           Biermenge entscheidend, die jede einzelne dieser Per-\nsonen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem\n1 . August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhal-\nHöhe der Biersteuer                    ten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen können nach\n§3                             näherer Bestimmung des Bundesministers der Finan-\nzen zugelassen werden.\n(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in\neinem Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres                                   §4\nerzeugten Biermenge\n(weggefallen)\nvon den ersten              2 000 hl     12,-   DM\nvon den folgenden           8 000 hl     1 2,30 DM                     Steuerpflichtige Menge\nvon den folgenden          10 000 hl     12,60  DM\nvon den folgenden          10 000 hl     1 2,90 DM                               §5\nvon den folgenden          30 000 hl     13,20  DM       Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des zum\nvon den folgenden          30 000 hl     13,80  DM   Verbrauch in der Brauerei entnommenen Bieres erfolgt\nvon den folgenden          30 000 hl     14,40  DM    nach näherer Anordnung des Bundesministers der\nvon dem Rest                             1 5,-  DM.  Finanzen. Im übrigen bestimmt sich die steuerpflichtige\nFür Hausbrauer(§ 9 Abs. 8), die Inhaberlandwirtschaft-     Menge nach dem Raumgehalt der Umschließungen\nlicher Betriebe mit einer Grundfläche bis zu 1 0 Hektar     (Fässer, Flaschen usw.). In besonders gelagerten Fäl-\nsind, die innerhalb eines Kalenderjahres aus selbstge-     len kann auf Antrag zugelassen werden, daß die steuer-\nwonnener Gerste nicht mehr als 1 0 Hektoliter Bier mit     pflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der\neinem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 12 vom           Umschließungen ermittelt wird, wenn sie auf andere\nHundert herstellen und die bereits vor dem 1 . April 1930  Weise genau festgestellt werden kann und die Steuer-\ndie Brauereien in Betrieb hatten, ermäßigt sich der Steu-  belange nicht beeinträchtigt werden.\nersatz um 40 vom Hundert. Für Hausbrauer, die Inhaber\neines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Grundflä-                         Steuererklärung\nche von mehr als 10 Hektar sind, erhöht sich die steu-\n§ 5a\nerbegünstigte Jahreshöchstmenge auf 15 Hektoliter\nBier. Die Vergünstigung wird nur Hausbrauern gewährt,         Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, das in\ndie gewerbsmäßig fremdes Bier nicht abgeben oder           einem Monat aus seiner Braustätte entfernt oder in ihr","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              529\nverbraucht worden ist, sowie über das Bier, das im glei-     Biersteuer im Jahresdurchschnitt belastet ist; dabei\nchen Monat in seine Braustätte eingebracht worden ist,       werden abgerundet\nnach Menge und Gattung der Zollstelle bis zum sieben-        1. die Mengen der Biererzeugung, soweit sie 5 000\nten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung                Hektoliter übersteigen, bis zu einer Menge\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n-   von 300 000 Hektolitern jeweils auf volle 5 000\nHektoliter,\nFälligkeit                             -   von mehr als 300 000 bis 400 000 Hektolitern\njeweils auf volle 10 000 Hektoliter,\n§6\n-   von mehr als 400 000 bis 600 000 Hektolitern\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum                   jeweils auf volle 20 000 Hektoliter,\n20. des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt,\n-   von mehr als 600 000 Hektolitern jeweils auf volle\nin dem diese entstanden ist.\n50 000 Hektoliter,\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.                 2. Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig.\nIn den Fällen des Satzes ·2 ist in der vorgeschriebenen\nSteuerregelung bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet         Anmeldung anzugeben, aus welchem Brauereibetrieb\n§ 6a                            das eingeführte Bier stammt und wie groß dessen Bier-\nerzeugung im Vorjahr war. Wenn die Biererzeugung\n(1) Wird Bier in das Erhebungsgebiet eingeführt, so      dieses Brauereibetriebes im Jahr der Einfuhr geringer\ngelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,     war als im Vorjahr, kann der Steuerschuldner bis zum\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person        Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 der\ndes Steuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fäl-     Abgabenordnung) eine Änderung der Steuerfestset-\nligkeit, das Erlöschen, den Erlaß und die Erstattung der    zung unter Zugrundelegung der Erzeugung des Jahres\nSteuer, den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von           der Einfuhr verlangen. Für die Steuerberechnung des\nSteuervorschriften und für das Steuerverfahren die Vor-     efngeführten Bieres gelten als in einem bestimmten\nschriften für Zölle sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn    Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt\nZoll nicht zu erheben ist. Zahlungsaufschub ist unzuläs-     die Biermengen, die in dem Brauereibetrieb hergestellt\nsig.                                                        und innerhalb dieses Zeitraumes aus ihm ausgestoßen\noder in ihm zum Verbrauch entnommen worden sind. Für\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bier, das nach § 7\nVollbier, das nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zu einem\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3\nbesonderen Zollverkehr oder einer aktiven Vered~lung\n1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven      abgefertigt worden oder durch Anschreibung oder Über-\nVeredelung abgefertigt worden oder durch Anschrei-     gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche\nbung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung         Verkehre übergegangen ist oder als veredelte Ware\ngleichstehen, in solche Verkehre übergegangen ist,     nach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven Verede-\n2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die-      lung gestellt worden ist, beträgt der Steuersatz 15 DM\nnenden aktiven Veredelung gestellt worden ist.         je Hektoliter. Die Steuersätze der Sätze 1 und 6 sowie\ndie Steuerbeträge der Sätze 2 und 4 ermäßigen oder\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit        erhöhen sich für Bier anderer Gattungen (Einfachbier,\ndadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste-         Schankbier, Starkbier) entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2\nhen, durch Rechtsverordnung Steuerfreiheit für Bier        und 3.\nanordnen, das unter den Voraussetzungen in das Erhe-\nbungsgebiet eingeht, unter denen bei einer Einfuhr in         (6) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\ndas Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes Zoll-\nfreiheit angeordnet werden kann oder bisher angeord-\nSteuerbefreiung\nnet werden konnte. An die Stelle des Zollgebiets tritt\ndabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigungen des                                       §7\n§ 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die Steu-\n(1) Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und\nerbefreiungen entsprechend.\nArbeiter als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch           abgegeben wird, ist nach näherer Bestimmung des Bun-\nRechtsverordnung die Fälligkeit und das Verfahren           desministers der Finanzen von der Steuer befreit. Brau-\nabweichend von Absatz 1 regeln, soweit dies zur             ereien dürfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei\nAnpassung an die Behandlung des im Erhebungsgebiet          geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten\nhergestellten Bieres oder wegen besonderer Verhält-         und Arbeiter nicht abgeben.\nnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\n(2) Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert, daß\n(5) Der Steuersatz für Vollbier, das in das Erhebungs-  es unter Steueraufsicht\ngebiet eingeführt wird, beträgt 14,80 DM je Hektoliter.\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und zwar\nAbweichend hiervon wird die Biersteuer für Vollbier aus\neinem Brauereibetrieb, der im Kalenderjahr vor der Ein-        auch über ein Ausfuhrlager,\nfuhr weniger als 950 000 Hektoliter Bier erzeugt hat, je     2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven\nHektoliter in Höhe des Betrages erhoben, mit dem ein           Veredelung, bei der keine der Bierherstellung dienen-\nHektoliter Vollbier eines im Erhebungsgebiet gelegenen          den Handlungen vorgenommen werden, abgefertigt\nBrauereibetriebes gleich großer Jahreserzeugung mit            wird oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit","530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsie der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre           wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der\nübergeht,                                                      Bierwürze aufweist,\n3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die-            b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts ent-\nnenden aktiven Veredelung gestellt wird.                       sprechen.\nEine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bedingt entstandene Steuer       Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn\nerlischt, wenn das Bier ausgeführt, zu einem besonde-        oder während der Dauer des Würzekochens beigege-\nren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung abgefer-       ben werden.\ntigt worden oder durch Anschreibung oder Übergabe,\nsoweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-         (6) Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche\nkehre übergegangen ist oder als veredelte Ware nach          Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsor-\neiner nur Zollzwecken dienenden aktiven Veredelung           bierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich\ngestellt worden ist oder wenn es vorher untergeht. Nach      und geschmacklich unbedenkliche, technisch unver-\nAufnahme unversteuerten Bieres in ein Ausfuhrlager gilt      meidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.\ndie bedingte Steuer stets als in Höhe des Betrages ent-         (7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen\nstanden, der sich bei Anwendung des höchsten der             werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren\nBiergattung entsprechenden Steuersatzes ergibt.              und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftli-\n(3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es von Brau-    chen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und\nereien zu den erforderlichen technischen Proben ver-         2 abgewichen wird.\nbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeauf-            (8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden\nsicht entnommen wird.                                        keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur\nfür den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).\nErstattung der Steuer                        (9) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer\n§8                             nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze\nim Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist\nFür Bier, das in die Brauerei zurückgelangt oder das      untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den\nin eine andere Brauerei eingebracht wird, wird die Bier-     erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von\nsteuer nach näherer Bestimmung des Bundesministers           Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts\nder Finanzen erstattet.                                      der Stammwürze im Gärkeller gestatten.\n(10) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier,\nBierbereitung\nVollbier und Starkbier miteinander, sowie der Zusatz\n§9                            von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der\nSteuer oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt.\n(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgese-\nDer Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen\nhen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur\nzulassen.\nGerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet wer-\nden.                                                           (11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf\nnach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der-\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625, 1633) in der\nselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwen-   jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.\ndung von anderem Malz und die Verwendung von tech-\nnisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von\nStärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art her-                             Verkehr mit Bier\ngestellten Farbmitteln zulässig.\n§10\n(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen\ngebrachte Getreide verstanden.                                 (1) Unter der Bezeichnung Bier- allein oder in Zusam-\nmensetzung- oder unter Bezeichnungen oder bildlichen\n(4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus          Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es\nMalz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei     sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Ver-\nder Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonde-     kehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vor-\nren Überwachungsmaßnahmen.                                  schriften im § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechen. Der\n(5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung    Bundesminister der Finanzen kanff im einzelnen Falle\nauch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleiner-      Ausnahmen zulassen, soweit dadurGh eine VEJrnichtung\nter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden,               wertvoller Wirtschaftsgüter verhindert wird und Benach-\nsofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforde-         teiligungen anderer Hersteller nicht zu erwarten sind.\nrungen entsprechen:                                         Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen oder\nzulässigen Hopfenerzeugnissen (§ 9 Abs. 5), Hefe und\n1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen          Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in\nsowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus           Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von\nHopfen gewonnen sein.                                   Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise\n2. Hopfenauszüge müssen                                     kundgemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bundes-\nminister der Finanzen.\na) die beim Sudverfahren in die Bierwürze überge-\nhenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma-           (2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Verkehr\nund Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, gebracht werden, wenn sie in einer dem Verbraucher","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               531\nerkennbaren Weise als solche bezeichnet sind. Bier darf      des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der\nunter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen         Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens\nBezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier       angegeben sein.\nbesonders stark eingebraut sei, nur in Verkehr gebracht\nwerden, wenn der Stammwürzegehalt des Bieres nicht\nunter die festgesetzte Grenze herabgeht. Unter der\nII. Überwachungsvorschriften\nBezeichnung „Bockbier\" darf nur Starkbier in Verkehr\ngebracht werden.                                                                    Steueraufsicht\n§ 12\n(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von\n(1) Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Ver-\nweniger als 2,                                               bindung mit einer Brauerei unterliegen der Steuerauf-\nmehr als 5,5 und weniger als 7,                             sicht.\nmehr als 8 und weniger als 11 und\nmehr als 14 und weniger als 16                                 (2) Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Betrieb nicht\nvom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der      benutzt werden oder nicht benutzt werden dürfen, kön-\nBundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas-           nen sie amtlich verschlossen werden.\nsen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt wird, ist          (3) Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden,\nBier der ersten Art als Einfachbier, Bier der zweiten Art   bevor es in den nach seiner allgemeinen Beschaffenheit\nals Schankbier, Bier der dritten Art als Vollbier und Bier  und regelmäßigen Brauart zum Genuß fertigen Zustand\nder letzten Art als Starkbier zu versteuern. Die gleichen   gebracht ist. Der Bundesminister der Finanzen kann\nSteuersätze gelten für Bier der im Satz 1 bezeichneten      Ausnahmen zulassen; er kann anordnen, daß das\nArten, das vorschriftswidrig in Verkehr gebracht wird.      Erzeugnis beim Entfernen aus der Brauerei als fertiges\nBier zu versteuern ist.\nZubereitungen                                        Anzeige des Brauereibesitzes\n§ 11                                                         §13\n(1) Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen        Wer in den Besitz eines nach § 12 Abs. 1 der Steuer-\naller Art und zur Herstellung von Bier im Haushalt          aufsicht unterliegenden Betriebes gelangt, hat dies\nbestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe dürfen           innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Zoll-\nnicht angepriesen oder in Verkehr gebracht werden.          stelle anzuzeigen.\nUnter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker hergestellte                                 §14\nFarbmittel (§ 9 Abs. 2), Farbebier (§ 9 Abs. 4) und die\nin § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse, wenn sie                              (weggefallen)\nan zollamtlich angemeldete Brauereien abgegeben wer-\nden sollen.                                                                              §15\n(weggefallen)\n(2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse\ndürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr\ngebracht werden, denen von der für die Überwachung\nAbfindung\ndes Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde\ndie Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse                                     §16\nerteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Ein-\n(1) Inhaber von Brauereien, in denen in einem Kalen-\nführern zu versagen, die\nderjahr, abgesehen von den für Hausbrauer zu ermäßig-\n1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit       ten Steuersätzen hergestellten Biermengen, nicht mehr\nbesitzen,                                                als 1 000 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor\n2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf-          dem 1. April 1918 betriebsfähig hergerichtet worden\nmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen             sind, können auf Antrag abgefunden werden; auf sie fin-\nund                                                      den die Vorschriften in§ 2 Abs. 1, den§§ 5, 5 a, 6 Abs. 1\nund den §§ 7 und 8 keine Anwendung. Die Abfindung\n3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach      wird nur zum Beginn eines Kalenderjahres bewilligt; auf\nnäherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre         sie kann nur zum Ende eines Kalenderjahres verzichtet\nKosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den       werden.\nin§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen\nentsprechen.                                                (2) Für jede zur Abfindung zugelassene Brauerei wer-\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich          den im voraus Ausbeutesätze festgesetzt. Sie werden\nbekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe       nach dem Verhältnis der zur Bierbereitung angemelde-\nnach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn     ten Braustoffmengen zu den Biermengen der einzelnen\nBiergattungen berechnet, die aus den Braustoffen her-\nnachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versa-\ngestellt werden können. Diese Ausbeutesätze werden\ngung der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.\nder Berechnung der als hergestellt geltenden Biermen-\n(3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeug-     gen zugrunde gelegt. Von diesen Biermengen werden\nnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich        drei vom Hundert als steuerfreier Haustrunk der Braue-\nlesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz     reiangestellten und -arbeiter ( § 7 Abs. 1 ) abgesetzt,\ndes Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch         sofern solche beschäftigt werden. Für die verbleibenden","532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBiermengen entsteht die Steuer mit der Bekanntgabe         liehe Getränke), unterliegen der Biersteuer nach Maß-\ndes Steuerbescheides. Der Steuerschuldner hat die          gabe der Vorschriften in den §§ 22 und 23.\nBiersteuer bis zum 20. des zweiten Monats zu entrich-\nten, der auf den Monat folgt, in dem diese entstanden ist.    (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,\nden Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu bestim-\nmen.\n§ 17\n(weggefallen)                                                   § 22\nDie Biersteuer von bierähnlichen Getränken beträgt\nIII. Bußgeldvorschriften                   75 vom Hundert des höchsten Satzes der Steuer für\nBier mit entsprechendem Stammwürzegehalt.\n§ 18\n§ 23\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden § 2\n1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Berei-    Abs. 1 Satz 2, die §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9 Abs. 1 bis 4,\ntung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum         6 bis 8 und 11, die §§ 10, 16 und 18 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4.\nAbsatz bestimmten Bier zusetzt,\n2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht stehen-\nden Räumlichkeit zu einer in Nummer 1 bezeichneten                       V. Schlußvorschriften\nHandlung bereitstellt,\n3. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfen-                                  § 24\nauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß                             (weggefallen)\ndes Würzekochens beigibt,\n4. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über den\nVerkehr mit Bier zuwiderhandelt oder                                          Durchführung\n5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungen oder                                      § 25\nStoffe anpreist oder in den Verkehr bringt.               ( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße      mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.          nung\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5      1. die in den §§ 1, 2, 3 und 9 verwendeten Begriffe zu\nkönnen die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen             erläutern, in den Freihäfen den Verbrauch von unver-\nbereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen           steuertem Bier zu verbieten und Zollausschlüsse und\neingezogen werden.                                             andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Erhe-\nbungsgebiet einzubeziehen,\n(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die§§ 409,410\n2. das Nähere über die Gewährung der Steuerermäßi-\nund 412 der Abgabenordnung entsprechend.\ngung für Hausbrauer ( § 3 Abs. 1 ), die Steuererklä-\nrung (§ 5 a), die Entrichtung der Steuer (§ 6), die\n§19                                steuerliche Behandlung von Bier bei der Einfuhr\nEine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 381 der              (§ 6 a), die Steuerbefreiung (§ 7), den Verkehr mit\nAbgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder leicht-            Bier (§ 10) und die Zubereitungen ( § 11 ) anzuordner,\nfertig                                                         sowie Bestimmungen über das anzuwendende Ver-\nfahren zu erlassen,\n1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß-\nfertigem Zustand aus der Brauerei entfernt oder         3. die Vorschriften zur Durchführung der§§ 12, 16 und\n21 Abs. 1 zu erlassen,\n2. eine nach § 13 vorgeschriebene Anzeige über die\nErlangung des Besitzes an einer Brauerei nicht oder     4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile\nnicht rechtzeitig erstattet.                                anzuordnen, daß in das Erhebungsgebiet einge-\nführte, unter Verwendung von Bier hergestellte\n§ 20                                Mischgetränke, die weder als Bier noch als bierähn-\nliche Getränke anzusehen sind, mit ihrem Biergehalt\n(weggefallen)                            der Biersteuer unterliegen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nIV. Bierähnliche Getränke                     den Wortlaut des Biersteuergesetzes und der zu diesem\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der\n§ 21                             jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge\n( 1 ) Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel     bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\ngebracht oder genossen zu werden pflegen (bierähn-         Wortlauts zu beseitigen."]}