{"id":"bgbl1-1986-16-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":16,"date":"1986-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_16.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1986-04-15T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":86,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1986                      Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1986                                                                                                     Nr. 16\nTag                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n15. 4. 86 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        441\n611-1\n15. 4. 86 Neufassung des Biersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             527\n612-6\n17. 4. 86 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Uhrmacher-Handwerk (Uhrmachermeister-\nverordnung - UhrmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   533\nneu: 7110-3-84\n16. 4. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 2 und 13 des Gesetzes zur Regelung\nvon Härten im Versorgungsausgleich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             536\n1104-5, 404-19-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 15. April 1986\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1\nS. 138) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977;\n1986 1 S. 138),\n2. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153),\n3. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 11.\nJuli 1985 (BGBI. 1 S. 1277),\n4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 29 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154),\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\n6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434),\n7. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),\n8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 7 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280).\nBonn, den 15. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil       1\nEinkommensteuergesetz 1986\n(EStG 1986)\nInhaltsübersicht\n1. Steuerpflicht                                                 4. Überschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten\nSteuerpflicht                                   § 1\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8\nII. Einkommen                                                         Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 9\nPauschbeträge für Werbungskosten . . . .                          § 9a\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-\nsteuerung                                               4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestim-                        Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                            § 9b\nmungen...............................        § 2\n5. Sonderausgaben\nNegative ausländische Einkünfte              § 2a\nSonderausgaben                                                    § 10\n2. Steuerfreie Einnahmen                                          Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nSteuerfreie Einnahmen ................ .     § 3               nen Gewinns ......................... .                           §10a\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen .... .     § 3a              Steuerbegünstigte Zwecke ............ .                           § 10 b\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum                        Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-\nArbeitslohn .......................... .     § 3b              Pauschbetrag, Vorsorgepauschale ....... .                         §10c\nAnteilige Abzüge                             § 3c             Verlustabzug ......................... .                           §10d\n3. Gewinn                                                    6. Vereinnahmung und Verausgabung\nGewinnbegriff im allgemeinen                 §4               Vereinnahmung und Verausgabung                                     § 11\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-\njahr .................................. . §4a             7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nDirektversicherung ................... . §4b                  Nicht abzugsfähige Ausgaben                                        § 12\nZuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\nZuwendungen an Unterstützungskassen          §4d\na) Land- und Forstwirtschaft\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-\nstimmten anderen Gewerbetreibenden .. §5                          Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nschaft ............................ .                          § 13\nBewertung ........................ , .. . §6\nErmittlung des Gewinns aus Land- und\nPensionsrücksteilung ................. . § 6a\nForstwirtschaft nach Durchschnitts-\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter                             sätzen ............................ .                          §13a\nAnlagegüter .......................... . § 6b\nVeräußerung des Betriebs ......... .                           § 14\nGewinn aus der Veräußerung von Grund\nVergünstigungen bei der Veräußerung\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-\nbestimmter land- und forstwirtschaft-\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nlicher Betriebe .................... .                         § 14 a\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitts-                      b) Gewerbebetrieb\nsätzen ............................... . § 6c                     Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... .                          § 15\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrie-                        Verluste bei beschränkter Haftung .. .                         §15a\nben, deren Fortbestand gefährdet ist .... § 6 d                                                                                  §16\nVeräußerung des Betriebs ......... .\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                            Veräußerung von Anteilen an Kapital-\nverringerung ......................... . §7                       gesellschaften bei wesentlicher Beteili-\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte                               gung ............................. .                           § 17\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen § 7 a\nc) Selbständige Arbeit\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                             Selbständige Arbeit ................ .                         § 18\ntumswohnungen ...................... . § 7 b                  d) Nichtselbständige Arbeit\n(weggefallen) ........................ . § 7 C                    Nichtselbständige Arbeit ........... .                         § 19\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,                         Überlassung von Vermögensbeteili-\ndie dem Umweltschutz dienen ......... . § 7 d                     gungen an Arbeitnehmer ........... .                           § 19 a\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                         e) Kapitalvermögen\nLagerhäuser     und     landwirtschaftliche\nKapitalvermögen .................. .                           § 20\nBetriebsgebäude ..................... . §7e\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                       f)  Vermietung und Verpachtung\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                           Vermietung und Verpachtung ....... .                           § 21\nter Krankenhäuser .................... . § 7 f                    Pauschalierung des Nutzungswerts der\nSonderabschreibung zur Förderung klei-                            selbstgenutzten Wohnung im eigenen\nner und mittlerer Betriebe ............. . § 7 g                  Haus ............................. .                           § 21 a","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               443\ng) Sonstige Einkünfte                                    3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nArten der sonstigen Einkünfte          § 22             schaftsteuer\nSpekulationsgeschäfte ............. .  § 23             Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nschaftsteuer ......................... .   § 35\nh) Gemeinsame Vorschriften\nGemeinsame Vorschriften .......... .   § 24\nVI. Steuererhebung\nAltersentlastungsbetrag ............ . § 24a\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag          § 24b         1. Erhebung der Einkommensteuer\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-\nIII. Veranlagung                                                    steuer ............................... .   § 36\nVeranlagungszeitraum,      Steuererklärungs-                   Ausschluß der Anrechnung von Körper-\npflicht .................................. .  § 25             schaftsteuer in Sonderfällen ........... . § 36a\nVeranlagung von Ehegatten .............. .    § 26             Vergütung von Körperschaftsteuer ..... .   § 36b\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten .... .    § 26a            Vergütung von Körperschaftsteuer auf\nGrund von Sammelanträgen ........... .     § 36c\nZusammenveranlagung von Ehegatten .... .      § 26b\nVergütung von Körperschaftsteuer in\nBesondere Veranlagung für den Ver-\nSonderfällen ......................... .   § 36d\nanlagungszeitraum der Eheschließung .... .    § 26c\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\n(weggefallen) ........................... .   § 27\nhungsbetrags an beschränkt Einkommen-\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-                     steuerpflichtige ....................... . § 36e\nschaft .................................. .   § 28\nEinkommensteuer-Vorauszahlung              § 37\n(weggefallen) ........................... .   § 29\n(weggefallen) ........................... .   § 30          2. Steuerabzug     vom   Arbeitslohn  (Lohn-\nPauschbesteuerung                             § 31             steuer)\nErhebung der Lohnsteuer ............. . § 38\nIV. Tarif                                                            Höhe der Lohnsteuer ................. . § 38a\nKinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge   § 32             Lohnsteuerklassen ................... . § 38b\nEinkommensteuertarif ................... .    § 32a            Lohnsteuertabellen ................... . § 38c\nProgressionsvorbehalt ................... .   § 32b            Lohnsteuerkarte ...................... . § 39\nAußergewöhnliche Belastungen .......... .     § 33             Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39a\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen                       Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nFällen .................................. .   § 33a            unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nPauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-                    Arbeitnehmer ........................ . § 39b\nterbliebene ............................. .   § 33b            Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne\nLohnsteuerkarte ...................... . § 39c\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender ..     § 33c\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs für\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nbeschränkt      einkommensteuerpflichtige\nten ..................................... .   § 34\nArbeitnehmer ........................ . § 39d\n(weggefallen) ........................... .   § 34a\nPauschalierung der Lohnsteuer in beson-\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-                     deren Fällen ......................... .   § 40\nten aus Forstwirtschaft .................. .  § 34b\nPauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\nzeitbeschäftigte ...................... .  § 40a\nV. Steuerermäßigungen                                              Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-\nstimmten Zukunftssicherungsleistungen .    § 40b\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-\nkünften                                                    Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-\nabzug ............................... .    § 41\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer     § 41 a\nkünften .............................. .  § 34c\nAbschluß des Lohnsteue-rabzugs ...... .    § 41 b\nAusländische Einkünfte ............... .  § 34d\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs ...... .     § 41 C\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus                         Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... .    §42\nLand- und Forstwirtschaft                                  Gemeinsamer        Lohnsteuer-Jahresaus-\nSteuerermäßigung bei Einkünften aus                        gleich für Ehegatten .................. .  § 42a\nLand- und Forstwirtschaft ............. . § 34e            Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nArbeitgeber .......................... .   § 42 b\n2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter im\nmit zwei und mehr Kindern bei In-\nLohnsteuerverfahren .................. .   § 42c\nanspruchnahme erhöhter Absetzungen\nnach§ 7 b                                                  Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei\nArbeitnehmerüberlassung ............. .    § 42d\nSteuerermäßigung für Steuerpflichtige mit                                                             § 42e\nAnrufungsauskunft ................... .\nzwei und mehr Kindern bei Inanspruch-\nnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b     § 34f            Lohnsteuer-Außenprüfung ............. .    § 42 f\n2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För-                   3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-\nderung staatspolitischer Zwecke                            ertragsteuer)\nKapitalerträge mit Steuerabzug ........ .   § 43\nSteuerermäßigung bei Ausgaben zur För-\nderung staatspolitischer Zwecke ...... .  § 34g            Bemessung der Kapitalertragsteuer .... .    § 43a","444                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                  Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflich-\nFällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ..... .  § 44             tigen ................................... .  § 50 a\nAbstandnahme vom Steuerabzug ...... .      § 44a\nErstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44b\nIX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und\nErstattung von Kapitalertragsteuer an be-                   Schlußvorschriften\nstimmte Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen .... .      § 44c            Prüfungsrecht ........................... .  § 50 b\n(weggefallen) ........................ .   § 45             Wertminderung von Anteilen durch Gewinn-\nAnmeldung      und Bescheinigung der                        ausschüttungen ......................... .   § 50c\nKapitalertragsteuer ................... .  § 45 a           Ermächtigung ........................... .   § 51\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                  Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... .    § 51 a\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 .......... .  § 45 b\nAnwendungsvorschriften ................. .   § 52\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\n(weggefallen) ........................... .  § 52 a\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften\n(weggefallen) ........................... .  § 53\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus\n§ 46\nSchlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981\nnichtselbständiger Arbeit .............. .\n(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwen-\nBesondere Behandlung von Einkünften                         dungen für Dienstleistungen zur Beaufsich-\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-                     tigung oder Betreuung eines Kindes) ..... .  § 53 a\nbetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. .  § 46a            (weggefallen) ........................... .  § 53b\n(weggefallen) ........................ .   § 47             Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nden Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwen-\ndungen für die Veranlagungszeiträume 1971\nVII. (weggefallen) ........................... .    § 48\nbis 1974) ............................... .  § 54\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger                         die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... .  § 49             Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-                       angeschafftem Grund und Boden) ........ .    § 55\npflichtige ............................... .   § 50             (weggefallen) ........................... .  § 56\n1. Steuerpflicht                        ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, lediglich in einem der beschränkten Einkommen-\n§ 1                              steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom\nEinkommen herangezogen werden.\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-                (3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gel-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im                ten auch deutsche Staatsangehörige, die die Voraus-\nSinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-                setzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr\nrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festland-              nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die\nsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes               Steuerpflichtigen1 allein oder zusammen mit ihrem Ehe-\nund des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-                 gatten im Ausland einkommensteuerpfiichtige Einnah-\nbeutet werden.                                                   men von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veran-\nlagungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind\nanzuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen\nauch deutsche Staatsangehörige, die\nim Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-             nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nlichen Aufenthalt haben und                                  besteuerung das Besteuerungsrecht dem ausländi-\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-         schen Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und           Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist§ 32\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen        Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehö-\nKasse beziehen,                                              rende Kinder nicht anzuwenden.\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die               (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-            Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\nkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich           sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt\nim Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur           einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-\nfür natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie            künfte im Sinne des § 49 haben.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              445\nII. Einkommen                        2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\ngewerblichen Betriebsstätte,\n1. Sachliche Voraussetzungen\n3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als\nfür die Besteuerung\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar-\nlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder\n§ 2                               Geschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat,\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen                 und\n( 1) Der Einkommensteuer unterliegen                     4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-\nlichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                     diese in einem ausländischen Staat belegen sind,\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                            dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                      selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden;\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                 sie dürfen auch nicht nach § 1O d abgezogen werden.\nSoweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus-\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                           geglichen werden können, mindern sie die pos_itiven\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,                ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der\nSteuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs-\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,                    zeiträumen aus demselben Staat erzielt.\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die\nten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-\nnegativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs-\nkünfte während seiner beschränkten Einkommen-\nstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast\nsteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-\nkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach        ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von\nden §§ 13 bis 24.                                           Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Boden-\nschätzen sowie die 8ewirkung gewerblicher Leistungen\n(2) Einkünfte sind                                       zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-\ntung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),          verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-\npachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der         Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,\nEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).        Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den\nAltersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-\n2. Steuerfreie Einnahmen\nzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-\nzogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.\n§3\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um\nSteuerfrei sind\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-\nstungen, ist das Einkommen.                                   1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und\naus der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(9) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfrei-\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüss~ aus _den\nbetrag nach § 32 Abs. 6, die Sonderfreibeträge nach\ngesetzlichen Rentenversicherungen emsch~!eß-\n§ 32 Abs. 7 und 8 und um die sonstigen vom Einkommen\nlich der Sachleistungen nach dem Gesetz uber\nabzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Ein-\neine Altershilfe für Landwirte,\nkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für\ndie tarifliche Einkommensteuer.                                   c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver-\nsicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die              sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-\nSteuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom-                    schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes\nmensteuer.                                                            über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-\nsprechende Geldleistungen nach § 9 des\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die\ngenannten Gesetzes,\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte              d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\noder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils                 gesetz, der Reichsversicherungs~rdnung und\nwährend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die                   dem Gesetz über die Krankenversicherung der\nStelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen                  Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-\nEinkommensteuerpflicht.                                               lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß\nzum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\ngesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die\n§ 2a                                     für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-\nschaftsgeld aus öffentlichen · Kassen gezahlt\nNegative ausländische Einkünfte\nwerden;\n(1) Negative ausländische Einkünfte\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\n1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen               Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,               Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach","446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-         9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-\nnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung            laßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-\nder Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger              sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch\ngewährt werden;                                            24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das\n50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen              nis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-         Höchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf              Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat\nGrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;                      das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-\nden, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\nMark;\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,\nder Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der        10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf\nLänder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten               Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung\nder Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und             aus einem Dienstverhältnis;\nGemeinden                                              11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen              einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-\nüberlassenen Dienstkleidung,                           tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-            den, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen-\ndigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen         schaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-        fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,\nteten und für dienstlich notwendige Kleidungs-         die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\nstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,        Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und         12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-        gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\ngebenen Verpflegung,                                   Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,          oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden\nder freien Krankenhauspflege, des freien               Bestimmung oder von der Bundesregierung oder\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der             einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-           gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;              gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das\ngleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,           schädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des           Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf              nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall\nGrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;           oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften            der dem Empfänger erwächst, offenbar über-\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an              steigen;\nWehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-           13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,        stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.\nKriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-        Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\nsonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um              sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-\nBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit               träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;\ngewährt werden;\n14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-            versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners\ngesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-             für seine Krankenversicherung;\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen            15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-                 Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.\ntisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-        Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10,            Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-        500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende\ndert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1             Betrag steuerpflichtig;\nS. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-\nschädengesetz;                                         16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nPersonen für Reisekosten und für dienstlich veran-\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-            laßte Umzugskosten ·gezahlt werden, soweit sie die\ngen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher           durch die Reise oder den Umzug entstandenen\nVorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-           Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-\nlistischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer-            wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4\npflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-               nicht übersteigen;\nmachungsgründen neu begründeten oder wieder\nbegründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen         17. (weggefallen);\naus einem früheren Dienstverhältnis, die aus           18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\nWiedergutmachungsgründen neu gewährt oder                  Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten\nwieder gewährt werden, bleibt unberührt;                   des Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichs-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               447\ngesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen             43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus\nnach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der                    Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich\nBekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI. 1                um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die\nS. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe              wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-\nabzugsfähig war;                                              den;\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die          44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-               oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ngener;                                                        Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten            land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten                schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen\nZuwendungen an besonders verdiente Personen                   oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung\noder ihre Hinterbliebenen;                                    gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die\nzu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des                 Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes              lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder\nnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-               Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des\nsung;                                                         Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über                Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\nTitel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-             a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-              schungsaufgabe oder für die Bestreitung des\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                 Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\ndurch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),                   dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\ngewährt wird;                                                     steigen und nach den von dem Geber erlassenen\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der               Richtlinien v0rgeben werden,\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\n242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                      pendium nicht zu einer bestimmten wissen-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember                    schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung\n1976 (BGBI. 1 S. 3341);                                           oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-                   ist,\ngesetzes oder nachträglich auf Grund der durch                c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\ndas      Bundeskindergeldgesetz         aufgehobenen              lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-\nKindergeldgesetze gewährt werden;                                 punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\n25. (weggefallen);                                                    Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche                       zurückliegt;\nTätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher\n45. (weggefallen);\noder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-\nkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und       46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nkirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung)               mannsprämien;\nim Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi-       47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des\nschen Person des öffentlichen Rechts oder einer               Arbeitsplatzschutzgesetzes;\nunter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-\nzes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi-        48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\ngungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne-            soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\nten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400              steuerpflichtig sind;\nDeutsche Mark im Jahr anzusehen;                         49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\n27. und 28. (weggefallen);                                        Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen             auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Per-         50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nsonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche                 erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende\nStaatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt                Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des\nund die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-              Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden\nangehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-               (Auslagenersatz);\nhörige des Entsendestaates sind und in der                51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nBundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin              gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-\n(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-               auf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im\nnen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-              Kalenderjahr nicht übersteigen;\nbringende Tätigkeit ausüben;\n· 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den\n30. bis 41. (weggefallen);                                        Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                 verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder\nAbkommens gezahlt werden;                                     zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens","448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder               a) für eine Lebensversicherung,\nteilweise steuerfrei zu belassen;                          b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-                 gesetzlichen Rentenversicherung,\nnen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar          c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nvor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a             oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nAbs. 2 gilt entsprechend;                                      gruppe,\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-              wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-\nsche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des            pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nBereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-                befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit\nbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der\nrungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten           Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\nFassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-             versicherung der Angestellten die Hälfte und bei\nche gegen den Bund oder die Länder richten. Das            Befreiung von der Versicherungspflicht in der\ngleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-        knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel\ngen und Schuldbuchforderungen, die nach den                der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers\n§§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-             nicht übersteigen und nicht höher sind als der\nlung der Entschädigungsansprüche für Auslands-             Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-\nbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-          rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nderungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-           rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen\nten Fassung vom Bund oder von den Ländern für              Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2\nEntschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen           und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-\nwerden;                                                    gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-\nnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland\n55. und 56. (weggefallen);                                     beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten         zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz             stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-               sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung\nsozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger             sind anzurechnen;\nder Sozialversicherung oder an den Versicherten        63. Einkünfte der in§ 49 bezeichneten Art, wenn sie in\nzahlt;                                                     der Deutschen Demokratischen Republik oder in\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die               Berlin (Ost) bezogen worden sind;\nsonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder        64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-\nBelastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-                schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die\nsetzes;\nBezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds            einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden\nnach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-          öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen\ngungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt            würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-\nTeil 111, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent-           ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands\nlichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen         entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz\ngeleistet werden, die nach § 3 a steuerfrei sind;          oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der\nihnen von einem inländischen Arbeitgeber\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-\ngewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-\nmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-\ngleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des\nbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-\nBundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag\nund Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-\nnicht übersteigt;\nschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-\nrungsmaßnahmen;                                        65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\nAltersversorgung in der im Bundesgesetzblatt\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-\nTeil 111, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-\nzes;\nten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-           gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund               eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; ist der       Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-\nKrankenversicherungsbeitrag eines krankenver-              tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im\nsicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu einer               Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-\nErsatzkasse höher als der Beitrag zur gesetzlichen         berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die\nKrankenkasse, so ist der Beitragsteil des Arbeit-          Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-\ngebers bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur               mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-\nKrankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer-            träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu\nfrei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu-            denen die Versorgungsleistungen gehören würden,\nkunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver-           die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen\npflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt         wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-\nZuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-               ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von\ngen des Arbeitnehmers                                      ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             449\nder Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das         b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den\nUnternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-               Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach\ngeber und der Leistungsempfänger als Arbeit-                 Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-\nnehmer;                                                      sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nWertpapierwesens        (Wertpapierbereinigungs-\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch\ngesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nentstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung\nGliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten\nganz oder teilweise erlassen werden;\nbereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom\n67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-                  2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West)\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Län-             § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\nder.                                                         papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)\n§ 3a\nvom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen                   Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\n(1) Steuerfrei sind                                         strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im\nSaarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes             (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen            den sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen\nund Kommunalschuldverschreibungen, wenn die                und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen\nErlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu               aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Indu-\n90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh-          strieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen\nnungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der          und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der\nAufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein-              Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;\nrichtungen bestimmt sind;\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin\n2. Zinsen aus                                                  (West) nach dem 26. Juni 1952- im Geltungsbereich\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des             des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-\nBundes und aus Schatzanweisungen des Bundes            benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,         Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der             Ausschusses für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -\nLänder und aus Schatzanweisungen der Länder\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nschaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als\nwenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des\nbesonders förderungswürdig anerkannt worden ist.\nGesetzes über den Kapitalverkehr vom\nEine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-\n2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung\ngabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest-\nden üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht\ngestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe-\ndingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-         möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß\nmarkt nicht stören;                                    festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)\nvor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des            (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen       gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe\nfestverzinslichen Wertpapieren        (ausgenommen     veräußert worden ist.\nNamenschuldverschreibungen) und aus festverzins-          (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1\nlichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem          bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des\n31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni     Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der\n1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-        Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-     Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt\ngegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver-       hat.\nkehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305)       (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\ngenehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht      gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1\nsich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948- in     Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben\nBerlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des    worden sind.\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin                                  §3b\n(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-\npapieren                                                          Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge\nzum Arbeitslohn\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz              ( 1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die\n(Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September    für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder\n1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert      Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind\nanerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni        steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder\n1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des         in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach\nGrundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach      festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-\nBerlin (West) verlegt haben,                       nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das","450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nArbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-     Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-\nden sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den           lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.\ngesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so      Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen\nsind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des    und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige\nGesetzes oder Tarifvertrages halten.                        dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt\nhat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\n(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich     ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und\ngeleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben      über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-\ndem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit       gerung zu befolgen.\nsie\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,                          (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-     ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger\nchen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag      Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses\nfallen, 125 vom Hundert,                                Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine\n3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am          Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit\n1. Mai 150 vom Hundert,                                 Zustimmung des Finanzamts zulässig.\n4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für        (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher\nregelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert                  Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und\ndes Grundlohns nicht übersteigen.                           regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine\nBücher führen und keine Abschlüsse machen, können\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-      als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über\ngendes:                                                     die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden\n1 . Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für    Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im\nihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem         Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt\njeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-      und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die\nund laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag        Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nist auf einen Stundenlohn umzurechnen.                  Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-\n2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des          fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im\n0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage      Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-\ngesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der    schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.\nArbeitsstätte geltenden Vorschriften.                   Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nmögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung\n3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die        oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-\nArbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.               lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts\nin besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-\n§ 3c                            nehmen.\nAnteilige Abzüge                          (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in            durch den Betrieb veranlaßt sind.\nunmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-              (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den\nhen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-       Gewinn nicht mindern:\nbungskosten abgezogen werden.\n1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\nArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\n3. Gewinn                              nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nsten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zuge-\n§ 4'                               wendeten Gegenstände insgesamt 50 Deutsche\nMark nicht übersteigen;\nGewinnbegriff im allgemeinen\n2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem           nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und            soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung\ndem Betriebsvermögen am Schluß des voran-                       als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre\ngegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert              Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-\nder Entnahmen und vermindert um den Wert der Einla-             gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der\ngen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnah-           betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat\nmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen},            der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-\ndie der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen       benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im               Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,\nlaufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt-            Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen;\nschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der               hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,\nSteuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3            so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-\noder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung           tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben\neines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach           sein muß, beizufügen;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              451\n3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-      1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis\ngen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder           zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-\nUnterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer          zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\ndes Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)           Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nund sich außerhalb des Orts eines Betriebs des             lichen Gründen erforderlich ist;\nSteuerpflichtigen befinden;\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-            ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-\njachten oder Motorjachten sowie für ähnliche               mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-\nZwecke und für die hiermit zusammenhängenden               schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nBewirtungen;                                               den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen\n5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die\nwird;\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-          3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.\nbeträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen            Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-\n140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge             wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts\ndes Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;           den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als\nWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,\n6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen              wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-          für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\nlienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-\nder Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs.         (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\n2 ergebenden Beträge übersteigen;                      benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft\n7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten      oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-\nAufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-        kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:\npflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit\nsie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-      1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\ngemessen anzusehen sind;                                   schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\nschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\n8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-           das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-\nbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro-         chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-\npäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,            äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-\nOrdnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe             den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-\ngilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder        rechnen, in dem sie entstanden sind;\nWeisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfah-\nren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisun-   2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\ngen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch         schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\ndie Tat verursachten Schadens dienen. Die Rück-            das Wirtschaftsjahr endet.\nzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2\ndarf den Gewinn nicht erhöhen;                                                    §4b\n9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17                         Direktversicherung\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-           Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-\nstehende Anteilseigner geleistet werden.               sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-        lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer          mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit\nmit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-        am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-\npflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.             stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben\ndie Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer        Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,\nZwecke (§ 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.        wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-\nsicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern\n(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis      er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber\n5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen        schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-          rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-       hung nicht erfolgt wäre.\ngeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung\nnur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-                                §4c\nders aufgezeichnet sind.\nZuwendungen an Pensionskassen\n§ 4a                              (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\ndem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\ngerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\n(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-      werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im\nbenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu          Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung\nermitteln. Wirtschaftsjahr ist                             oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-","452                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen                Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen\nbei der Kasse dienen.                                              nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,\nwenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\ngung künftiger Kassenleistungen am Schluß des\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nWirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der\nnehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,\nbetrieblich veranlaßt wären.\nmit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-\nmögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-\n§ 4d\nsetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-\njahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-\nZuwendungen an Unterstützungskassen                      nen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-\n( 1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse                   ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus\ndürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen                   dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-\nleistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-             schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem\ngezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht            Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem\nübersteigen:                                                      Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen\nZuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-              ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung\nfende Leistungen gewähren:                                    verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-             Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch\ngen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg-             gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-\nten Tabelle,                                               zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden\nLeistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs-              10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag\nanwärter,                                                  einer lebenslänglich laufenden Leistung;\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung\n2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\noder nur Hinterbliebenenversorgung ge-\nstungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom\nwährt, jeweils 6 vom Hundert,\nHundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder              unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der\nohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung            von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten\noder Hinterbliebenenversorgung gewährt,              Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in\n25 vom Hundert                                       den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im              nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die              chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-\nKasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an           dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-\ndie Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-               gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am\nschnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-              Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der\nbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-             durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-\nstungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-             summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-\njahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie-       unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-\nbene erhalten können; hat eine Unterstützungs-             mögen); für die Bewertung des Vermögens der\nkasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär-            Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der\nter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten      Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des\nLeistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede              Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von\nPerson, die von der Unterstützungskasse Lei-               Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-\nstungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter-            lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-\nbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-           scheiden.\nanwärter die Person, deren Hinterbliebene die\nHinterbliebenenversorgung erhalten können,              Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nlebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an\nmern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel\nnehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-\nfür ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-\nkassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der\ncherung verschafft; die Zuwendungen nach den\nNummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.\nBuchstaben a und b sind in diesem Fall in dem\nVerhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen           (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\nder Kasse durch die Versicherung gedeckt sind,          dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-            Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\nwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-     den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach\ndung für künftige Versorgungsleistungen gewährt         Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-\noder den sie an einen anderen Versorgungsträger         unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs\nzahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-          geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen\npflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-           noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine\nmindert sich in den Fällen des Buchstabens cum          Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.\nden Anspruch gegen die Versicherung.                    Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             453\nZuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen                                             §6\nBeträge, so können die übersteigenden Beträge im\nBewertung\nWege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei\nWirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für            (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,\ndiese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als           die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen\nBetriebsausgaben behandelt werden.                         anzusetzen sind, gilt das Felgende:\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als      1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die            Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-                oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-\nnehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht           zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der\nbetrieblich veranlaßt wären.                                   Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen\n§5                                  Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das\neinzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nGewinn bei Vollkaufleuten                      davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb\nund bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden                 fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\n(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-          Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\ncher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und      Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine            haben, darf vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3\nsolche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig              Satz 2 der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-\nAbschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-         ansatz hinausgehen.\njahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1         2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\nSatz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen           schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.                   gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-        fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt\nmögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der\nentgeltlich erworben wurden.                                   niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\n(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder                 des     vorangegangenen       Wirtschaftsjahrs    zum\nPatent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen           Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuer-\nerst gebildet werden, wenn                                     pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-            Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als\nletzung geltend gemacht hat oder                           der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten ange-\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsver-              setzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen\nletzung ernsthaft zu rechnen ist.                          Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä-         zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßi-\ntestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige          ger Buchführung entspricht.\nBildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-\naufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht\ndung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.\nworden sind.\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\n(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-           Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke\nsetzen                                                         sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-          schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-\ntag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach       nahme\ndiesem Tag darstellen;                                     a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-                 steuergesetzes von der Körperschaftsteuer\nstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit            befreiten Körperschaft, Personenvereinigung\nnach diesem Tag darstellen.                                    oder Vermögensmasse, die ausschließlich und\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher\nAuf der Aktivseite sind ferner anzusetzen                          Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-                und Berufsbildung dient, oder\nsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-         b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens                 öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-\nentfallen,                                                     telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am                 oder der Förderung der Erziehung, Volks- und\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.                    Berufsbildung dient,\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit\n(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-       dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über         die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\ndie Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung          5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der\nsind zu befolgen.                                              Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens","454                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten              Buchstabe m oder Buchstabe z zulässigen Werte bei\nanzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut             Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist, daß die\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt      Wirtschaftsgüter in der handelsrechtlichen Jahres-\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-        bilanz mit den sich danach ergebenden niedrigeren\nden ist oder                                           Werten ausgewiesen werden. Soweit in einem folgen-\nden Wirtschaftsjahr bei einem Wirtschaftsgut in der\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der     handelsrechtlichen Jahresbilanz eine nach Satz 1 vor-\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des\ngenommene Bewertung durch eine Zuschreibung rück-\n§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\ngängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschrei-\nsprechend.\nbung den Buchwert des Wirtschaftsguts. Bei Wirt-\nIst die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so         schaftsgütern des Anlagevermögens ist Absatz 1 Nr. 1\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um          Satz 4 in diesen Fällen nicht anzuwenden.\nAbsetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den\nZeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung\n§ 6a\ndes Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die\nEinlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung                             Pensionsrückstellung\naus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen              (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-\nentnommen worden ist, so tritt an die Stelle der           stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert,            wenn\nmit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an\ndie Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her-        1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\nstellung der Zeitpunkt der Entnahme.                           einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-          2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß\nchend anzuwenden.                                              die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung\ngemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die                cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch            bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten                  sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine\nanzusetzten.                                                   Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder              schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und\nder nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende        3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nWert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\ndes Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung              (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nfähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,         werden\nHerstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der          1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nEröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsaus-             jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-\ngaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder                stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen\nHerstellungskosten, vermindert um einen darin enthal-              Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr\ntenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach               vollendet,\nAbsatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\ndas einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht\nschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\nübersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen\nNutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen            (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit\nZweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirt-                 dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-\nschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden               den. A!s Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\nkann und die in den Nutzungszusammenhang eingefüg-\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt\nsionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-\nsind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem\nsionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nbetrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in\nabzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-\neinen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang\nden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-\neingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgü-\nresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,\ntern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der\ndaß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nAnschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafts-\nDienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich\nguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-\ndem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;\nfungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1\ndie künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem\nNr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem\nBetrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen\nbesonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufge-\nam Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge\nführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer-\nzugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-\nden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht-\njahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis\nlich sind.\nzu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-\n(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter              punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-\nAbsetzungen, Sonderabschreibungen, Abschreibungen                  mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-\nnach Absatz 2 und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder                derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß\nAbs. 3 Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-                 des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts\nmögens sowie des Ansatzes der nach § 51 Abs. 1 Nr. 2               ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            455\nsind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-    wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\ntigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst     schaftlichen Betriebsvermögen gehören,\nzu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird     Gebäude,\ndie Pensionszusage erst nach dem Beginn des\nDienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit    abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\nfür die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit       betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens\nals Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-    25 Jahren,\nzusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-      Schiffe,\nhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-\njahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es    Anteile an Kapitalgesellschaften oder\nals zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu     im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-\ndessen Mitte der Pensionsberechtigte das               des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\n30. Lebensjahr vollendet;\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-        von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner       Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-\nPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-    schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-\ngungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-      stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom\nstungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1       Hundert des bei der Veräußerung entstandenen\nSatz 4 gilt sinngemäß.                                 Gewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-          Boden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen\npflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun-         Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns\ndert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-          abgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den\nmathematik anzuwenden.                                     Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-       1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen\n2. Grund und Boden,\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des\nWirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen                 soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nWirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr,            und Boden entstanden ist,\nin dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-      3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nhestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-        dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-           wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\npflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-        schaftlichen Betriebsvermögen gehören,\nden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nwerden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber            und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs\ndem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der               auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem\nkünftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-              dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,\ndert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige      4. Gebäuden,\nErhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-\nschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\ngleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-                  und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im\nschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen-                Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-             und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an\nsionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein-             Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder\ntritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe     5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-\nden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei-\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts-             len an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in\njahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-            Satz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor-\nmäßig verteilt werden.                                            liegen und der Bundesminister für Wirtschaft im\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn              dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-               und der von der Landesregierung bestimmten\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem                   Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile\nDienstverhältnis steht.                                           unter Berücksichtigung der Veräußerung der\nAnteile volkswirtschaftlich besonders förderungs-\n§ 6b                                  ~ürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur\nGewinn aus der Veräußerung                         eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer\nbestimmter Anlagegüter                           breiten Eigentumsstreuung zu dienen.\n( 1) Steuerpflichtige, die                               Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\nGrund und Boden,                                            Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr\nUmbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit            Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-            Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug","456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und         diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage\nGeschäftsleitung im Inland ist nur zulässig, wenn die      am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nKapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder       schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\nLieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-              punkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist\nschätzen, den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft      nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-\noder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum             bilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens\nGegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung       gleicher Höhe ausgewiesen wird.\nund Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1\nder Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-\nfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das          und 3 ist, daß\nHalten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-   1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\nnen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam-            § 5 ermittelt,\nmenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten        2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der\nwird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be-          Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-\nsteht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-           chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-\nstand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-            triebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren\nschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus-           entfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt-\nländischen Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-          schaftlicher Betriebe,\nsellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nHerstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-\nGewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung\ngewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit              triebsstätte gehören,\ndiese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von         4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nAnlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der             Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nVermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern                nicht außer Ansatz bleibt und\neinschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,        5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-\nMustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-            sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung\nstehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig-         verfolgt werden können.\nkeiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-\n25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-\nlichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser        lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit\nArt gehalten wird und die Gesellschaft, an der die\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-\nBeteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-\näußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-\nschließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.\nbetriebs entstanden ist.\n(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der          (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der       kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1\nVeräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem       oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-\ndas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver-       bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-\näußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der        kosten des Wirtschaftsguts.\nWert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen         (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn\nist.                                                      des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen\nist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1\nbestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden\nnicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-\nRücklagenbetrags zu erhöhen.\njahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn\nmindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-\nlage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-                                   § 6c\nlungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-\nGewinn aus der Veräußerung\nschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-\nvon Grund und Boden, Gebäuden\nren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-\nsowie von Aufwuchs auf oder Anlagen\nschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen                          im Grund und Boden\nBetrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-\nbei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3\nkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie                           oder nach Durchschnittssätzen\nAbsatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei\nJahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden         (1) § 6 b mit Ausnahme des§ 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit\nund Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung   der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nvor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-      wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus\nlage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.      Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\nDie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags          ermittelt werden:\ngewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am           1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nSchluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-            soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-        rung von\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein\nAbzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder             Grund und Boden,\nSchiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu       Gebäuden oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             457\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit             b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-                des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-            zu sichern,\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören.\nc) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet                  Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion\nwerden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe               und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von beson-\n(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme                 derem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,\n(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen\nAbzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die             d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält-\nRücklage bestanden hat.                                         nisse unbedenklich ist und\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nWirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von\nanlage endete, weniger als 200 Millionen Deut-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-\nsche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen\ngenommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-\nein abhängiges oder herrschendes Unternehmen\nrende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-\nim Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein\nzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nlung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der\nAktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller\nAbzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit\nherrschenden und abhängigen Unternehmen oder\nAbsatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschrei-\ndie Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen\nbungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b\nzusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe-\nAbs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-\nrungen und Leistungen zwischen diesen Unter-\ngaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)\nnehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen\nbehandelt worden sind.\nwerden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei\n§ 6d                                    Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz-\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,\nsumme, bei Versicherungsunternehmen die Prä-\nmieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje-\nderen Fortbestand gefährdet ist\nnigen· Ansätze gemindert werden, die für Beteili-\n(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem               gungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen\n30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen                    Unternehmen ausgewiesen sind.\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\nakts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne              Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt-\ndes Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr              schaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten\nder Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage             Finanzbehörde des Landes erteilt, das für die\nbilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-            Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen\nfungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird            und Ertrag zuständig ist.\nnach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die         2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4\nUmsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs-           Abs. 1 oder § 5.\ngröße des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut-\nsche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur         3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-\nHöhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der               posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.\nKapitalanlage gebildet werden.\n4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\n(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind               Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\n1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder            können.\nTeilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-\nstätte,                                                     (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1        ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich\nNr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit        mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.\nAusnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen           Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn\nEinlagen erworben werden,                                1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-\n3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden                  gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder ent-\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und           nommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil ver-\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-           äußert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhält-\nlen, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell-             nis des Anteils der veräußerten oder entnommenen\nschaft gegen Einlagen erworben werden.                       Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig\ngewinnerhöhend aufzulösen,\n(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:                     2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die\n1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung          Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nwird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des\nnach,daß\nAnteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der\na) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage          dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die\nder Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte         Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-\nstillgelegt oder von der Stillegung bedroht war,         geren Teilwert entspricht.\n2","458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§7                                b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,\nAbsetzung für                              jährlich 2,5 vom Hundert\nAbnutzung oder Substanzverringerung               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder        tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von       Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen\nEinkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum          der Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den\nvon mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr Fällen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre,\nder Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten          so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die\nabzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser         der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden\nKosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-         Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.\nzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in      Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im\ngleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich         Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im\nhierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer         Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die\ndes Wirtschaftsguts. Als betriebsgewöhnliche Nut-           Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den\nAnsatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines\nGewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und ,         Satz 2).\nForstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Bei           (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,          erpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres\nbei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung    der Fertigstellung angeschafft worden sind, können\nfür Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt-           abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung\nschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige\ndie folgenden Beträge abgezogen werden:\ndieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in\ngleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf           1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1\ndas einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung             im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung\nnachweist. Absetzungen für außergewöhnliche techni-            und in den folgenden 3 Jahren\nsche oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.                                       jeweils 10 vom Hundert,\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-           in den darauffolgenden 3 Jahren\nvermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-                                      jeweils    5 vom Hundert,\nzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die               in den darauffolgenden 18 Jahren\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen                                      jeweils 2,5 vom Hundert,\nbemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden\nJahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen             2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2\nHundertsatz vom jevyeiligen Buchwert (Restwert) vor-            im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung\ngenommen werden; der dabei anzuwendende Hundert-                und in den folgenden 7 Jahren\nsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset-                                     jeweils    5 vom Hundert,\nzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in                in den darauffolgenden 6 Jahren\nBetracht kommenden Hundertsatzes betragen und                                             jeweils 2,5 vom Hundert,\n30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a Abs. 8 gilt ent-        in den darauffolgenden 36 Jahren\nsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-                                   jeweils 1,25 vom Hundert\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemes-\nsen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-      der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.\nnische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.      Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,\nwenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in     Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung        noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\nin gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall    gen in Anspruch genommen hat.\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen               (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen           selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\nWirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für         sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teil-\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung         eigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nzulässig.\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als        mit sici, bringen, ist Absatz 1 entsprechend _anzuwen-\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur       den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-\nvollen Absetzung abzuziehen:                                stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermö-         ringerung).\ngen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für\ndie der Antrag auf Baugenehmigung nach dem                                         § 7a\n31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom\nHundert,                                                 Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen\nund Sonderabschreibungen\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der\nNummer 1 nicht erfüllen und die                           (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\na) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wor-      schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nden sind, jährlich 2 vom Hundert,                   bungen in Anspruch genommen werden können","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              459\n(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs-        vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-\nkosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der           deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen\nEntstehung der nachträglichen Herstellungskosten an         werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nbis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-           die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die\nzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son-          betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der\nderabschreibungen nach den um die nachträglichen             jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-\nHerstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her-          zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-\nstellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche       zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese\nAnschaffungskosten.                                          Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.\n(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-           (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-\nzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-         gen vorgenommen worden, so bemessen sich nach\nlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-         Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die\nlungskosten in Anspruch genommen werden, so sind            Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirt-\ndie Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-        schaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5 a nach dem Rest-\nabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an           wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung\ndie Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten        der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundert-\ndie Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-       satz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert\nherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der         und der Restnutzungsdauer.\nAnschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung\noder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her-                                  §7b\nstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen\noder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie                               Erhöhte Absetzungen\nnicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten                 für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser\noder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen                          und Eigentumswohnungen\nworden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten                  (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-\nsind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-        familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr\ndet. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten               als 66 2/ 3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann\ndurch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in       abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr\ndem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten            der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren\ndurch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das          jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten\nGeld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an      oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den\nStelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.                  sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-       der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser\nzungen in Anspruch genommen werden, müssen in                acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-\njedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens             len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts\nAbsetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung            abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über-\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.               steigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-\nkosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-      wohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-         familienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-       an einem dieser Gebäude oder einer Eigentums-\nmen.                                                        wohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut-\n(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-         sche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist auf\nzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-          den übersteigenden Teil der Herstellungskosten oder\nzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-           der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1\nrer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen          ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das\noder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser         Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswoh-\nVorschriften in Anspruch genommen werden.                    nung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder\nan einer Eigentumswohnung\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und   1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-\n5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-                  ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;\ngrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.        2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der\nAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,\n(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-         Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder\nrechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte                 einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-               Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn\nzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-        das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums-\nzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für                 wohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten\ndiese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten               des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von                 Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-\nden Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür             punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des\nerfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.                § 26 Abs. 1 vorliegen;\n(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-           3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\ngen sind bei Wirtschaftsgütern, die z_u einem Betriebs-          anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der       nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-\nfrüheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-          rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von\npflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten      den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.         weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer\nweiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-        Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das\nkosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem       Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-     vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-\ntumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-         raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet\nfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums-         worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt\nwohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht    bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-\nnach dem 31 . Dezember 1976 angeschafft worden ist.        lienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-\nWeitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die        wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-\nEigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-      zeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-\nbauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als     lagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt\n80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des         dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der\nZeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen          Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla-\nvorgenommen werden können, ist der Restwert den            gungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes         rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-       Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so\nnen; die weiteren· Absetzungen für Abnutzung sind ein-     beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt\nheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-       abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude             zeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen\nmaßgebenden Hundertsatz zu bemessen.                       letztmals zugerechnet worden ist.\n(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im        (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder\nJahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren   eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen\nnicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das     zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.        wenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem\nNachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende         dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\ndes dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden      einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\nJahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1       einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes\nvom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als      gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-\nwären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-        lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-\nzeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den     nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen\nErwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-      sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-\nhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-            haus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentums-\nbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-      wohnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und sei-\nsprechend.                                                 nem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne             die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.\nRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-         (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-\nken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr       siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-\nals ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude         chend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf-\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume       eigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-\nfür die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als   tumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-\nnicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.                    genden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom\nHundert vornehmen.\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nkann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus\n§ 7C\noder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-\nwohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung                                   (weggefallen)\neines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses\noder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.                                        § 7d\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,\nAbs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach\ndie dem Umweltschutz dienen\nden Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1\nbezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-                ( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen\nbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den          Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die\nerhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-        Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die\nhen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei-      nach dem 31 . Dezember 1974 und vor dem 1. Januar\nligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom            1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können\n16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4   abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des            oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-\nGesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213) gleich. Ist   genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung\ndas Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die         jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nEigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen        Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             461\nAnspruch genommene erhöhte Absetzungen können                 (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\nnachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder        bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-\nHerstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-        aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nstanden sind, können abweichend von § 7a Abs. 1 so         1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\nbehandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der          nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nAnschaffung oder Herstellung entstanden.\nschaftsgüter,\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können        2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf\nnur in Anspruch genommen werden, wenn                           Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen            lungsarbeiten\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu       erfüllt wird.\nmehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen\nund                                                       (7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember\n1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines\n2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder\nbescheinigt, daß\nHerstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-         im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung\nzeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind         dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem\nund                                                 Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach\nb) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-          Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom-\nist.                                                men werden, wenn der Empfänger\n(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,       1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-\nwenn sie dazu verwendet werden,                                 zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-\n1. a) den Anfall von Abwasser oder\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und\nb) Schädigungen durch Abwasser oder\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-\nc) Verunreinigungen der Gewässer durch andere               zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-\nStoffe als Abwasser oder                                 schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-\nd) Verunreinigungen der Luft oder                           arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2\ne) Lärm oder Erschütterungen                                erteilt ist.\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder   Absatz 6 gilt sinngemäß.\n2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\ngungsgesetzes zu beseitigen.\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch\nDie Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus-          genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-\ngeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für         ten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor\nZwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver-          dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-\nwendet werden.                                             gut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem               worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-\n31. Dezember 19?4 und vor dem 1. Januar 1991 entste-       triebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-\nhende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-           zes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde\nschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die          bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse\nvor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt        aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.\nworden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der                                  §7e\nnachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzun-\ngen bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstel-          Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nlungskosten vorgenommen werden können. Das gleiche                  und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\ngilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-        (1) Steuerpflichtige, die\nschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach\ndem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991           1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\ndadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen               Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\ndes Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen                    gen berechtigt sind oder\nwerden.                                                     2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können            anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und              den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen             ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den\nwerden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,        Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im\ndaß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun-          eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar\ndert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs\na) der Fertigung oder\ninsgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-\nstellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den  b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-\nFällen des Absatzes 4 sinngemäß.                                 schaftsgütern oder","462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder            (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für\nfremde Rechnung gelagert werden,                       den.\n§ 7g\ndienen und nach dem 31 . Dezember 1951 hergestellt\nworden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in                 Sonderabschreibung zur Förderung\ndem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschrei-                       kleiner und mittlerer Betriebe\nbungen bis zu je 1 0 vom Hundert der Herstellungs-             (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des\nkosten vornehmen. Den Herstellungskosten eines              Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder\nGebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die        Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-\nnach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines           schließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten       werden, kann unter den Voraussetzungen des Absat-\nGebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude                zes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben\nohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu         den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2\neinem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet           eine Sonderabschreibung von 10 vom Hundert der\nwerden kann.                                                Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch\ngenommen werden.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-\nstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen            (2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur\nBetriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum               in Anspruch genommen werden, wenn\nWiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder\nteilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen        1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des\nBetriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und                 Wirtschaftsguts\nForstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.                 a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage-\nvermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten               als 120 000 Deutsche Mark beträgt und\nGebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\noder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn             b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-\ndie Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-             steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr\nten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer              als 500 000 Deutsche Mark beträgt und\ngewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen           2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner\nTätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-             Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen\nstellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich-          Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.\ntigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-\nmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-\nchen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                     4. Überschuß der Einnahmen\nfrühestens jedoch seit dem 1 . Januar 1950, hergestellt                    über die Werbungskosten\nwerden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder\nAbsatz 2 nicht zulässig.                                                                §8\nEinnahmen\n§ 7f\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter        deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser            men einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-  zufließen.\nkenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen            (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,\ndes Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des         Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den\nAnlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-          üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.\nses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung         Bei Arbeitnehmern: für deren Sachbezüge durch\nund in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibun-          Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-\ngen vornehmen, und zwar                                     gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese\n1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-        Werte maßgebend.\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,                                 §9\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                              Werbungskosten\nvermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\nHundert                                                  (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                  bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen\nsind. Werbungskosten sind auch\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten            1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung           gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme           soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem\nder Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-         Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der\nbenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.          Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                           463\nNr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt;   2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nin den Fällen des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letz-         Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber\nter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser         mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-\nVorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu                  lich gehbehindert sind,\nermitteln ist, abgezogen werden;\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-      für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen\nben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-       Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der\ngaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände             Nummern 1 und 2 sind durch amHiche Unterlagen nach-\nbeziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-       zuweisen.\nerzielung dienen;\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-       Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-         sprechend.\nlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-          Verpflegung als Werbungskosten können durch\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit        Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\neinem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-          mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\ndungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-      den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der\nzeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-    pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-\nbeträge anerkannt:                                      gesetzes nicht überschreiten.\na) bei Benutzung eines Kraftwagens\n(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß.\n0,36 Deutsche Mark,\nb) bei Benutzung eines Motorrads\n§9a\noder Motorrollers            0, 16 Deutsche Mark\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von der                        Pauschbeträge für Werbungskosten\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der       Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-\nEntfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-      künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn\nbindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom            nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:\nArbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung ge-       1 . von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:\nstellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in            ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;\nSatz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-\nnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-             ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;\ndeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und              bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nzwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die               veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag\ndoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine             auf insgesamt 200 Deutsche Mark;\ndoppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der\nArbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen       3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:\neigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und             ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche\nauch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen                Mark.\nfür Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis\neigenen Hausstands und zurück (Familienheim-\nzur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4\nfahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-\ngeminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2\nfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen\nund 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen\nwerden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nwerden.\nfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen\ndem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-\ntigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen-           4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-\ngeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist                                   §9b\nNummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und            steuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer\nBerufskleidung);                                        abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-        oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-\ngerung ( § 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5  sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil\nund 7 und § 7b).                                        des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden\nkann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und      kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\nNr. 5 Sätze 4 und 5 werden                                  oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu-\ngerechnet zu werden,\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nErwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert              1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und\nbeträgt,                                                     500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder","464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-                 seit Vertragsabschluß geleistet werden, können nur\nrenden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des               insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalb-\nGesamtumsatzes betragen.                                      fache des durchschnittlichen Jahresbetrags der in\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-             den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veran-\nsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als            lagungszeitraum nicht übersteigen;\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge           4. gezahlte Kirchensteuer;\nals Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\ndeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-         5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-\nben unberührt.                                                    gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der\n5. Sonderausgaben                             Kreditgewinnabgabe;\n§10                              6. Steuerberatungskosten;\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-           7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\ngen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-                    Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem\nbungskosten sind:                                                 nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im\nKalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200\n1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder                  Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der\ndauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-                Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts\nmensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber                untergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-\ndies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.                 stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nEine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung                chend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum        für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines\nZweck der Eintragung eines Freibetrags auf der                Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus-\nLohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-              setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem\nmensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die            Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und\nUnterhaltsleistungen können bis zu 18 000 Deut-               1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-\nsche Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Ent-             dung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-\nsprechendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in             gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-\nden Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der             dungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-\nEhe;                                                          wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder\n1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende               Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-\nRenten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften          rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei             Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,\nder Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-          daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die\nten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich           durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des\naus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten        Satzes 2 entstehen.\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3\nBuchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der           (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2\nnach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts-       und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)\nverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;           ist, daß sie\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-      1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar-\nsicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-               anteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit-\nsicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;          telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen,\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\nden Erlebens- oder Todesfall:                         2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-\naa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-          hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,\nfall eine Leistung vorsehen,                     3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-\nbb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-                sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im\nrecht,                                              Inland haben oder denen die Erlaubnis zum\ncc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht             Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen\ngegen laufende Beitragsleistung, wenn das            Sozialversicherungsträger geleistet werden und\nKapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf     4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nJahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-          die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 des\nden kann,                                           Vierten Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird.\ndd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\ntragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-        (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)\nkönnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-\ntrag für die Dauer von mindestens zwölf\nJahren abgeschlossen worden ist.                beträgen abgezogen werden:\nFondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-            1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\ngeschlossen;                                                  zusammen bis zu                2 340 Deutsche Mark,\n3 Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-                im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ndarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren           bis zu                         4 680 Deutsche Mark;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            465\n2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2                    heitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des\nzusätzlich bis zu               3 000 Deutsche Mark,     Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten            Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf\nbis zu                          6 000 Deutsche Mark.     Berücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben\nstellt.\nDiese Beträge vermindern sich\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im\na) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge-          Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der\nleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen       Höchstbetrag des § 2 Abs. 5 des Spar-Prämien-\nRentenversicherung       sowie um steuerfreie         gesetzes oder des § 3 Abs. 5 des Wohnungsbau-\nZuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3           Prämiengesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge\nNr. 62 Sätze 2 bis 4,                                 den Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der\nb) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen         Steuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen\nKalenderjahrs                                         eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem\naa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-       Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie-\nsicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-     rungsverbot).\nbers von der Versicherungspflicht befreit          (6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine\nwaren und denen für den Fall ihres Ausschei-    Nachversteuerung durchzuführen\ndens aus der Beschäftigung auf Grund des\nBeschäftigungsverhältnisses eine lebens-         1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag\nlängliche Versorgung oder an deren Stelle           (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\neine Abfindung zusteht oder die in der              wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-\ngesetzlichen Rentenversicherung nachzu-             schluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung\nversichern sind,                                    der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche\nbb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil\npflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-\ngeübt und im Zusammenhang damit auf                 abgetreten oder beliehen werden;\nGrund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-       2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor\nschaftsrechte auf eine Altersversorgung             Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die\nganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-        Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,\nstung erworben haben. Als eigene Beitrags-          geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nleistung gilt auch die Minderung eines etwai-       oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten\ngen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des             oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die\nHandelsgesetzbuchs durch einen Versor-              vorzeitige Verfügung, wenn\ngungsanspruch und die Anrechnung eines\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-\netwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der\ndes Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-\ngungsanspruch,\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-\ncc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-                wendet oder\nübung eines Mandats bezogen haben,\nb) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\num 9 vom Hundert der Einnahmen aus der                       summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-\nBeschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-             fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nresbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der               zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-\ngesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-               sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-\nten,                                                          ordnung verwendet oder\nc) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um           c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-\nden steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57,             ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-\nden die Künstlersozialkasse an die Bundesver-                abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nsicherungsanstalt für Angestellte leistet;                   geworden ist oder\n3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die        d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß\nnach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge                     arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom                mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-\nHundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.                        den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\ngung noch besteht oder\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie\ne) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar-\nbarungen über Anwerbung und Beschäftigung\nbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug\nvon Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der\noder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge-\nnicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften\nsetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann\nist,\nfür die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit-\nlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, die im Sparjahr              aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\n( § 4 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz) eine                              Dauer verlassen hat oder\nHöchstbetragsgemeinschaft ( § 3 Abs. 5 Wohnungsbau-                  bb) wenn er die Bausparsumme oder die\nPrämiengesetz) bilden, können ihr Wahlrecht nur ein-                      Zwischenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6","466                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\ndes Gesetzes über eine Wiedereingliede-           (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\nrungshilfe im Wohnungsbau für rück-            sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit\nkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986        der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der\n(BGBI. 1S. 280) unverzüglich und unmittelbar   Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) und der Nachversteue-\nzum Wohnungsbau im Heimatland verwendet        rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.\nund innerhalb von vier Jahren und drei\nMonaten nach Beginn der Auszahlung der            (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1\nBausparsumme, spätestens am 31. März           bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der\n1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes      Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nauf Dauer verlassen hat.                       erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nAls Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen          werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und\ndes Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.          für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An-\nspruch genommen werden. Nach Ablauf von 20 Ver-\nanlagungszeiträumen seit der erstmaligen Begründung\n§ 10a\neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im\nSteuerbegünstigung                      Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch\ndes nicht entnommenen Gewinns                   seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnahme der\nSteuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht\n( 1) steuerpflichtige, die\nzulässig.\n1 . auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\ngen berechtigt sind oder                                                            §10b\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-                     Steuerbegünstigte Zwecke\nanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\n( 1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nden Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre       Zwecke und der als besonders förderungswürdig\nGewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-        anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe\nbebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,          von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe           Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-\nder nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber               ten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten\n20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom                 Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.\nGesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-         Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-\nnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der        nen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer-\nzur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden       den, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g\nAbgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet           gewährt worden ist. Für wissenschaftliche und als\nwird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene        besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle\nTeil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung          Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um wei-\nbesonders festzustellen.                                    tere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-\n(2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruch-         schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern\nnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden           mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das\ndrei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem            Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung\nGesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem                einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf\nBetrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berück-        bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-\nsichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft          nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In\nund aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende            allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-\nBetrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders            gabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-\nfestgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Ein-     schaftsguts.\nkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der\nNachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur              (2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nZahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden           Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi-\nAbgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet           sche Parteien im Sinne .des § 2 des Parteiengesetzes.\nwerden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Ent-       Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer\nnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-         Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-\nsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von             derjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur\nabgezogen werden, wenn sie nach§ 25 Abs. 2 des Par-\nTodes wegen oder auf den Übergang des Betriebsver-\nmögens an Personen der Steuerklasse I des § 1 5 des         teiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet\nErbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder               worden sind.\nsoweit sich Entnahmen durch Veräußerung des\nBetriebs ( §§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer                                 § 10c\nNachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1 ; das                    Sonderausgaben-Pauschbetrag,\ngilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im           Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\nFall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf\nAntrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung         ( 1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1\nauch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kom-         Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag\nmenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt.               von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               467\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere       2. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)\nAufwendungen nachweist.                                         des Ehegatten, der zu dem Personenkreis des Absat-\nzes 5 gehört, höchstens 2 000 Deutsche Mark.\n(2) Für Vorsorgeaufwendungen ( § 10 Abs. 1 Nr. 2\nund 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark          Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1\nabgezogen       (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der           und 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der\nSteuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-            Betrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 und 4\nweist.                                                      ergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-\nzes 5 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte.\n(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt  Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54\nan die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-           ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\nsatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale        runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil-\nbeträgt                                                     bar ist.\n1. neun vom Hundert des Arbeitslohns,\nhöchstens 2 340 Deutsche Mark, zuzüglich                                          §10d\n2. neun vom Hundert des Arbeitslohns,                                             Verlustabzug\nhöchstens 1 170 Deutsche Mark,                             Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nmindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 5 ge-       der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu\nnannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge       einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche\nvon 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je-         Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-\nweils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor-          künfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-\nsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne           gegangenen       Veranlagungszeitraums         abzuziehen;\nRest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-         soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie\nden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar      Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des\nist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die  ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen\nFreibeträge nach§ 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent-        Veranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran-\nlastungsbetrag ( § 24a) verminderte Arbeitslohn.            gegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-\nscheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu\n(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten        ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu\nzur Einkommensteuer gilt folgendes:                         berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer-\n1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,         bescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-\nder Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2         jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh-\nund die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170          rungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,\nDeutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der            in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die\nMindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab-             nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-\nsatzes 3 sind zu verdoppeln;                            gesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder\nein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den\n2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,        Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-\nwenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn         den fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben\nbezogen hat;                                            vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der\n3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-       Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den\ngatten gesondert anzuwenden.                            vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abge-\nzogen werden konnten.\nNummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des\nBetrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,\nwenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6\nzu ermitteln ist.\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\n(5) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während\ndes ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs                                          § 11\n1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\n( 1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nstabe aa und bb genannten Personen gehören oder         bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen\n2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1         sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem\nerhalten oder                                           Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit\n3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver-           nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-\nsicherung erhalten.                                     schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in\ndiesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus\n(6) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von         nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2\nEhegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten               und 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung ( § 4\nArbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in           Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\nAbsatz 5 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,\nsorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 und 4\nin dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-\n1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)        kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\ndes Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des       Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1,\nAbsatzes 5 gehört, zuzüglich                            § 5) bleiben unberührt.","468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                       gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51\n§ 12                                Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf\nGrund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nSoweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33        vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver-\nbis 33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei          ordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-\nden einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag              zucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die\nder Einkünfte abgezogen werden                                  Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für           anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne\nden Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-             des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a\nwendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-             des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein-\ndungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche       künfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu\noder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen       den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\nmit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des            hören;\nBerufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-  2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\ngen;                                                        Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,\n2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund               Imkerei und Wanderschäferei;\neiner freiwillig begründeten Rechtspflicht und          3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer\nZuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich-             Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-\ntigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-          menhang steht;\nberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch\nwenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-        4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\neinbarung beruhen;                                          genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im\nSinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-             zes.\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-          (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-\ngen, die Entnahmen sind;                                hören auch\n4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,        1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen\nsonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei         Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der\ndenen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen          dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu\nzur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit           dienen bestimmt ist;\ndie Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-    2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-\ndergutmachung des durch die Tat verursachten                gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art\nSchadens dienen.                                            übliche Größe nicht überschreitet.\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\nden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte\nnur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000\na) Land- und Forstwirtschaft                    Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 )                    den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht\nsich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000\n§ 13                            Deutsche Mark.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und\n( 1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind        forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-\nschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-\ndes § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer\nwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines\nbau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-\nVereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\ntragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein-\nentfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen\nkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im\nTeilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß\nWirtschaftsjahr\nmindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.\nfür die ersten 20 Hektar\nnicht mehr als 10   Vieheinheiten,     (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\n§ 15 a sind entsprechend anzuwenden.\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als 7    Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar                                                       § 13 a\nnicht mehr als 3    Vieheinheiten,  Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nund für die weitere Fläche                                              nach D_urchschnittssätzen\nnicht mehr als 1,5 Vieheinheiten       ( 1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig       Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder        wenn","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               469\n1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher        des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den\nVorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und     folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, und\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert\n2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deut-             des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-\nsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche            wiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen\nMark beträgt, und                                           Nutzung      einschließlich   der     dazugehörenden\n3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-         Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-\nmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-         tungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum\ngesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei              Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden\neinem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75           Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt-\nvom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die           schaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst-\nGrenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-        landes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen,\nten je Hektar.                                              der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut-\nzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli-\nDer Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach         chen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun-\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-            gen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und\ngabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde          Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes\nauf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2            sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und\nAbgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor-            des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen,\naussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.                        Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach\nden Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen            ten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-        Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-\neinanderfolgende Wirtschaftsjahre                               sche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund-\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,               sätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest-\nwenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher           stellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor\ngeführt werden und ein Abschluß gemacht wird,               dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem\nBeginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das\n2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-            der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei-\ntriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste             bung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der\ndieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden         Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben,\nund kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-          bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-\neinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet                getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-\nwerden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr           stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene\nbleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.                 oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die\nGewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-\nDer Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,\nbend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der\njedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten\nWirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu       Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang\noder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen\nstellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen\nwerden.                                                         Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des\n§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-\n(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus                schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),                                  auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers            mehren oder zu vermindern.\nund seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\n(Absatz 5),\nschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),             Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für\n4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-               die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu\nbers (Absatz 7),                                            erhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-           wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu\nnen.                                                       errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6               eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-\nSatz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,           schaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.\ndie Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die       3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-\nBetriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-            schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-\ntung nicht berücksichtigt sind.                                 dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen\nFlächen entfällt.\n(4) Als Grundbetrag ist\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark              Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und\nder sechste Teil,                                           forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche                  Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\nMark der fünfte Teil                                        pachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3                     beschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der\nermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2            Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl\ngenannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen             der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen\nWirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-              höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-\nrechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen                den.\nabzuziehen.\n(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf\n5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen          die zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4\nund Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten        entfallenden      Grundbetrag       nicht    übersteigen.\nArt eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung        Eingenommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie\nnach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-           zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-\nmögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert              ren.\nbewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-\nzen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer-         (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-\ntung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens       habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert\nergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert       besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-\nzu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den      zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön-\neigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen       nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe\nNutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde         von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen\nzu legen wäre.                                           werden.\n· (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-        (8) !n den Durchschnittssatzgewinn nach den Ab-\nden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                             sätzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt\n3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus\n1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\n1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-\na) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers\nscher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen\n(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert\ncher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie\nnach Absatz 4                                            Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften\ndes Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-\naa) bis     8 000 Deutsche Mark                           lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-\nje 8 000 Deutsche Mark,          benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,\nbb) über 8 000 Deutsche Mark\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\nbis 12 000 Deutsche Mark\nje 1O 000 Deutsche Mark,     3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-\ncc) über 12 000 Deutsche Mark                             gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor-\nbis 25 000 Deutsche Mark                             den sind,\nje 12 000 Deutsche Mark,     4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\ndd) über 25 000 Deutsche Mark                             Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre-\nje 14 000 Deutsche Mark,         chend anzuwenden.\nb) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-                                    § 14\ngangswerts nach Absatz 4.\nVeräußerung des Betriebs\n2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nüber 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines\ngen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb's oder Teilbe-\nnicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der\ntriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-\nWert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-\nschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16\nmer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.\nAbs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der\n3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-         Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16\nsonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach\nkörperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach     § 14 a Abs. 1 gewährt wird.\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-\nden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt\n§14a\nentsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.\nFür Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge-                   Vergünstigungen bei der Veräußerung\nschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der     bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nArbeitsleistung.\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die       1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und\nden Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus-   forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf\nhalt voll beköstigte und untergebrachte Person um       Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur inso-\n20 vom Hundert.                                         weit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den\n5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers         Betrag von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\nund der Angehörigen kann höchstens für die nach         1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende\nArt und Größe des Betriebs angemessene Zahl von             Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des\nVollarbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich            Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              471\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des§ 2         Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-\nAbs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum         anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000\nder Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-                Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\nanlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000      Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-     der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal\nten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch\nder Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten        wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch\nzusammen jeweils 48 000 Deutsche Mark nicht            mehrere Eigentümer des Betriebs vorgenommen wird.\nüberstiegen haben.                                     Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Eigen-\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1         tümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist\nmaßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder        oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Über-\nsind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für       nahme des Betriebs berufen ist.\neine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-\nbend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als          (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\nWirtschaftswert ergeben würde.                             31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989 Teile\ndes zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34           gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-\nAbs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und        äußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit\nforstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude          zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-        von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\näußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit       1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach\ndem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.\nAbzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von\nDer Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf\nSchulden verwendet, die zu dem land- und forstwirt-\ndie Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen\nschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli\nGrund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im\n1985 bestanden haben, und\nAnschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-\nnung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in           2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt\ndieser Zeit nicht veräußert.                                   sind.\nDer Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nwird für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 ins-\nBetriebs, wenn\ngesamt nur einmal gewährt.\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-  äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden\nlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung      nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebe-\nabgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung        nen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.     Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuer-\n§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.               frei.\n(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger          (7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fas-\nnach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar           sung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor\n1992 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen   dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt wor-\nBetrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei       den sind, anzurechnen.\nder Veräußerung oder der Entnahme entstehende\nGewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer\nb) Gewerbebetrieb\nherangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nMark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn                                (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\n1. der Steuerpflichtige\n§15\na) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\nrungskosten oder den entnommenen Grund und\nBoden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräu-       ( 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nßerung oder Entnahme in sachlichem Zusammen-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\n. hang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-\nAbfindung weichender Erben verwendet\nwirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und\noder                                                  aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und\nb) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei-         Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche\nchender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat,       Nebenbetriebe sind;\nentnimmt und                                       2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-            Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nsichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder             und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-\nEntnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-          schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-\ngungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-            hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter\nangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag               von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nvon 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei         Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder","472                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfür die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen           manditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-\nhat;                                                        schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-            buchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,            Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die\nsoweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent-           im Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-\nfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-        ditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-\ntende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine         geglichen oder abgezogen werden, soweit durch den\nTätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-      Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich\ngabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-        erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem\nschaftsgütern bezogen hat.                                  der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-\ngen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird\nSatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als            und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung\nnachträgliche Einkünfte ( § 24 Nr. 2) bezogen werden.            nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und\n(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit        Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\nder Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und               (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-\nsich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen             geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die\nVerkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-          Gewinne, die dem ·Kommanditisten in späteren Wirt-\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-                 schaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman-\nschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als            ditgesellschaft zuzurechnen sind.\neine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine\ndurch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-                (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-\nern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-              ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht\nzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset-           (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der\nzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn              Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti-\ndie Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.              gende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman-\nditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit         zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag\nEinkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit                darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit-\n1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-              gesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr\nditgesellschaft oder einer anderen Personengesell-          der Einlageminderung und in den zehn vorangegan-\nschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im       genen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt,                         gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und\n2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im\nsind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste\nschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften\nnach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig\npersönlich haftende Gesellschafter sind und nur\ngewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der\ndiese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind,\nHaftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-\nzur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich\ntung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu-\ngeprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich\nrechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1\ngeprägte Personengesellschaft als persönlich haf-\nbis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die\ntender Gesellschafter an einer anderen Personenge-\ndem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech-\nsellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die\nnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner\nTätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbe-\nBeteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen\nbetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesell-\nsind.\nschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.\n(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-            (4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften           fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die\naus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen               nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die\nEinkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch              nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-\nnicht nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste min-            barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.\ndern jedoch nach Maßgabe des § 1 O d die Gewinne, die            Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-\nder Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späte-            gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für\nren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder            den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die\ngewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.               gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes\nder Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel-\n§15a                               lungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,\nVerluste bei beschränkter Haftung                   als der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver-\nrechenbaren Verlust des vorangegangenen· Wirt-\n( 1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil           schaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonderten Fest-\nam Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit             stellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und\nanderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-             einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichti-\nkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-            gen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte ver-\nden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-            bunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten\ntisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch         Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheit-\nnicht nach § 10 d abgezogen werden. Hattet der Korn-            lich durchzuführen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            473\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2          (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-\nund 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-        bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-\nternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-         meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des\ntisten vergleichbar ist, insbesondere für                   Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise\nanzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im\nSinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der        ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe\nder stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-   anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an\nnehmer) anzusehen ist,                                 dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-\nzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts:.\n2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-      güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung\ngerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter      erhalten hat.\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,\nsoweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für        (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\nSchulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch         steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung\nVertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise         des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark\ndes Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,            und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines\nAnteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil\n3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-       von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag\nschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\nermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\n(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\nrungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nbebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Ver-\nmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder          äußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am\neines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit\nBetriebsvermögen den entsprechenden Teil von\ndie Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\n100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der\nden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nBeträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der\nausgeschlossen oder nach Art und Weise des             Betrag von 1 20 000 Deutsche Mark und an die Stelle\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nder Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der\n4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-      Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-\ngigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,     pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder\nVeräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-        wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-\nschaftsgütern zu tilgen sind,                          betrieb veräußert oder aufgibt.\n5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des\nHandelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als                                     § 17\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn\ndie persönliche Haftung des Mitreeders für die Ver-     Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise aus-                 bei wesentlicher Beteiligung\ngeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des           (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nMitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach     auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an\nArt und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-      einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-\nlich ist.                                              halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft\n§16                             wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-\nVeräußerung des Betriebs                  lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert\ndes Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören        einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer\nauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung       Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-           scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf-\ntriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an   ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-\neiner Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das    gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-\ngesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle         schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel-\nKuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;          bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-    rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-\nmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist        chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der\n( § 1 5 Abs. 1 Nr. 2);                                 Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-     unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-\nters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15      vorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich\nAbs. 1 Nr. 3).                                         beteiligt war.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist          (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug         der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nder Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-          der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-\ngens (Absatz 1 Nr. 1 ) oder den Wert des Anteils am        steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-\nBetriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der    geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für         Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers\nden Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder          maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben\nnach § 5 zu ermitteln.                                     hat.\n3","474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-              (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom\nsteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000      Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-\nDeutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil        stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,\nan der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag       wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die\nermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-            anderen Einkünfte überwiegen.\nrungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über-\n(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nsteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapitalQesell-\nschaft entspricht.                                          § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder                    d) Nichtselbständige Arbeit\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird,                             (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\nsoweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-\ndende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis                                 §19\nder gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-\nten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-          (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nschaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1         gehören\nNr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen           1 . Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\ngehört.                                                          andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-\ngung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt\nwerden;\nc) Selbständige Arbeit\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren\nDienstleistungen.\n§ 18\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind             malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe- sie besteht.\nruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-        (2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein· Betrag in\nübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle-  Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nrische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,   jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark\ndie selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-      im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-\närzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent-       Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-\nanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-     teile aus früheren Dienstleistungen, die\ntekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\nberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-   1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\ndigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),            haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nSteuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,           a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-\nKrankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat-              der gesetzlicher Vorschriften,\nter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher          b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-\nBerufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne           perschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nder Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,           öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nwenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter                Verbänden von Körperschaften\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf        oder\nGrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\nantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-   2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nübergehender Verhinderung steht der Annahme                 grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder\neiner leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit         als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,\nnicht entgegen;                                             die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt\nwerden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge,\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,          wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder,\nwenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;           wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. 8.          vollendet hat.\nVergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der\nfür Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als\nZeit vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem\nAufsichtsratsmitglied.\nersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-      600 Deutsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Frei-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende         betrag). Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer\nTätigkeit handelt.                                         und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weih-\nnachts-Freibetrag auch zu berücksichtigen, wenn der\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört   Arbeitnehmer in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn\nauch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-        bezogen hat.\ngens oder eines selbständigen Teils des Vermögens\noder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der           (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von\nselbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter      480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen\nHalbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                (Arbeitnehmer-Freibetrag).","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            475\n(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen        Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-\nzusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen                 schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder\nFreibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge-           durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich\nzogen werden.                                                   gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-\nrungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\n§19a                                  Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen              3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und\nan Arbeitnehmer                            Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-           denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens\nwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil-         verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-\nligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen              unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-\n(Vermögensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der              hen ist,\nVorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe\nWert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins-       4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-\ngesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-            gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\nsteigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum         des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nAblauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö-         ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-\ngensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt          schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor\nwerden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz              dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der\n3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-        Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-\nhung oder in anderer Weise verfügt werden darf.                 dert des Werts der in diesem Sondervermögen\nbefindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für\n(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der            neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für\nArbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli,          das erste und zweite Geschäftsjahr der erste\nund am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach           Rechenschaftsbericht oder die erste Bekannt-\ndem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor           machung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\nAblauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens-           Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des\nbeteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe-              Sondervermögens maßgebend,\nteiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu-\n5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit\nführen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd            dieses Gesetzes,\ngetrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\n6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\ngensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä-\n§ 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-\nhig geworden ist oder\ngeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\n2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-          bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer\ngung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit      nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden          Nr. 2 anzusehen ist,\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der\n7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nFestlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-\noder\nmers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinsti-\n3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-          tut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh-\ngung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet        men privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin-\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min-        stitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs-\ndestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan-      bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\ngen sind oder                                              befugt ist,\n4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-      8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit\ngung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit            Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\neine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der           dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn\nAbgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf-          dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh-\ngenommen hat.                                               mer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15\nAbs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte\n(3) Vermögensbeteiligungen sind\nkeine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben\n1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen             werden.\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an             (4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen\neiner deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge-       nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft\nlassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo-     mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ngen sind,                                              dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung\ndurch Statut nach § 20 des Gesetzes betreffend die\n2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,          Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-\ndie von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung      gegen.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben\nwerden, wenn im Fall von Namensschuldverschrei-            (5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 7\nbungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die           in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber","476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer                  denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös\nanstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer-            einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen\ntige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet;                an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an\nsofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min-           Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-\ndestens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe-                nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-\nteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min-        nigungen, die die Rechte einer juristischen Person\ndestens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter-                haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,\nnehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten.             soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die\n(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der                 Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des\ngemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im\nKörperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;\nSinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-\nlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han-          2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung\ndel zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5           oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-\nmit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen           tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im\nHandel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der                Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für\nÜberlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte          Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im\ninnerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen               Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als\nHandel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel-           verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-\nten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne             men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1\ndes Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten            Satz 2 gilt entsprechend;\nFreiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge-         3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\nsellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien            den §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52\nihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle        des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende\ndes Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4             Körperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-\nder Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der            gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen\nWert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-              des § 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-\nzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-           schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-\nlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun-             men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-\ngen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem             zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;\nNennbetrag angesetzt, wenn               nicht besondere\nUmstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-         4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nden.                                                             werbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-\nschen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter\n(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im                oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt                ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust\nzweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für               des Betriebs ist§ 15 a sinngemäß anzuwenden;\nden Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nAbsatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen,            5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\ndie vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren            Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am             ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der\nUnternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld-           Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-\nleistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem              gen Kapitalrest entfällt;\nErwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 - gegeben wer-         6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-\nden. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die            sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu\nAufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.                      Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall\n(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften                enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver-\nerlassen werden über                                             sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-\n1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach               sicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-\nAbsatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der f=estlegung,          trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-\n2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der             tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2\nSicherung der Nachversteuerung,                             sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen\nLebensversicherungen entsprechend anzuwenden;\n3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,\n4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.                   7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nz. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\naus Darlehen und Anleihen;\ne) Kapitalvermögen                        8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 5)                          schließlich der Schatzwechsel.\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n§ 20\nauch\n( 1 ) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören      1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-               Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren\nstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit            Stelle gewährt werden;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              477\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,\ndie in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-\nten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nchen durch den Anteilseigner,\nüber Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-           Mineralgewinnungsrecht);\nverschreibung,\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile        2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer-          Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\nden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der         triebsvermögen;\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver-           3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nmögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen             Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,\nsind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger           künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\ndie Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2          von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-\nzuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;                  ten und Gefällen;\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,          4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen                zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nmitveräußert werden und das Entgelt für die auf den         Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-           und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-             raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-             war.\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-\nveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-      § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nscheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\nfür den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.\ntung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-        eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-          pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der             nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder         Räume und Gärten.\nSchuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-\nren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von     (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nZinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein        ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind.                   zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\n§ 21 a\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger                  Pauschalierung des Nutzungswerts\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,             der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\nsind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n( 1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-   Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von        der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-\n300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).           werts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein          einer Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein-\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche              familienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\nMark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist          Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine\nbei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur      Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die-\nHälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten           nende Einheit von Räumen\ngeminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger         1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder\nals 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-\nbetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten            2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung\ngeminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-               oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung\nsteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-          .einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbst-\nFreibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-             nutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder\nfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten           3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst\ngeminderten Kapitalerträge.                                      nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt\nund der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken\ngenutzte Teil des Hauses mindestens 33 113 vom Hun-\nf) Vermietung und Verpachtung                          dert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6)                      Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun-\ndert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks\n§ 21                             anzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1\nund 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind         ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von              die vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor-\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von                 aussetzungen vorliegen.","478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten     nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-\nFeststellungszeitpunkt      (Hauptfeststellungs-, Fort-    lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-\nschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor     fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses\ndem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem            oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-\nBeginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der        mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache\nNutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus     des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden\noder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs      Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark\nfertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit-  im Kalenderjahr, übersteigen.\nteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst\nfür das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge-          (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn\nstellt wird.                                               die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-      Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-\nden:                                                       zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek-        wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer\nken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden        als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\nSchuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;\n(7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus        wenden,\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer-\nden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der         1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nNummer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7             30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-\nAbs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt         fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-\nwerden.                                                   wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\noder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder\n(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem                     2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\n30. September 1982 gestellt worden ist und das vom             erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger\nSteuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt           für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-\noder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung        mer 1 vorlagen.\ndes Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem\nAn Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die\nZusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der\nBestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung\nHerstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-\ndes Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der\nden Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags          Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein-\nhinaus bis zur Höhe von jeweils 1O 000 Deutsche Mark\nsiedlungen,. für die der Antrag auf Baugenehmigung\nvon dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag ab-\nnach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981\ngesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach\ngestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-\nSatz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch\nden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 ange-\ngenommen werden kann, kann er in dem dritten auf das\nschafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein-\nJahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden\nfamilienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist\nKalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die\nAbsatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem\nAnwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist,\n30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der\ndaß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des\nfür den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-\nJahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1\ngung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf\nbis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der\nBaugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\nBauantrag vor dem 1 . Oktober 1 982 gestellt und bei\nrechtlich ausreicht.\ndem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September\n1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\nSchuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-\nbauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des                        g) Sonstige Einkünfte\nAbsatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,                            (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)\nwenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-\nterung nach dem 30. September 1982 begonnen wor-                                       § 22\nden ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem\nArten der sonstigen Einkünfte\n1 . Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle\ndes Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige,          Sonstige Einkünfte sind\nwenn diese baurechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht an-\nzuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-          1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie\nzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor-           nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten\nden sind.                                                      Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-\n(5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-         pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten\nlichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund-           Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger\nstück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über-          zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-\nlassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1           mensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaft-\nSatz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge-         steuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen\nbende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung       zuzurechnen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                                 479\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflich-                    und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\ntigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-                   mehrerer Personen oder einer anderen Person als\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-                        des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\ngensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegün-                     renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt\nstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der                       sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-\nAbgabenordnung gewährt werden, und                                 stimmt;\nb) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die                   b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die                      teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt\nStelle von Familienfideikommissen getreten sind,                   werden;\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung.                                                       § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden\nkönnen;\nZu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören\nauch                                                           2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\n§ 23;\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-            3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die             ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-                      den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4\nschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und                 gehören, z. 8. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\ndem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung              lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht-               stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-\nliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert               steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des              Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-                die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der\nstehenden Tabelle zu entnehmen:                                übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-\nmens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht\nBei Beginn  Ertrags-  Bei Beginn  Ertrags-   Bei Beginn Ertrags-     nach § 10 d abgezogen werden;\nder Rente    anteil    der Rente   anteil    der Rente   anteil\nvollendetes            vollendetes           vollendetes\nLebensjahr             Lebensjahr            Lebensjahr           4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\ndes Renten-      in   des Renten-      in    des Renten-     in\nberechtigten    V  H.  berechtigten   V  H.  berechtigten   V. H.\nKrankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,\nSterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-\ngungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-\n0 bis 2       72          42        48           66       23         setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes,\n3 bis 5       71     43 bis 44      47           67       22         sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-\nsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.\n6 bis 8       70          45        46           68       21        Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-\n9 bis 10      69          46        45           69       20         anlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen\n11 bis 12       68          47        44           70        19       gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten\n13   bis   14   67          48        43           71        18       Aufwendungen nicht als Werbungskosten abge-\nzogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung\n15   bis   16   66          49        42           72        17        eines Mandats im Bundestag, im Europäischen\n17   bis   18   65          50        41           73        16        Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen\n19   bis   20   64          51        39           74        15        nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es\n21 bis 22       63          52        38           75        14        gelten entsprechend\n23 bis 24       62          53        37     76 bis 77       13        a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-\ngen § 3 Nr. 62 Satz 1 ,\n25 bis 26       61          54        36           78        12\nb) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim zusam-\n27        60          55        35           79        11            mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von\n28 bis 29       59          56        34           80        10            § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-\n30        58          57        33     81   bis 82        9          stens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver-\n31 bis 32       57          58        32           83           8          anlagungszeitraum steuerfrei,\n33        56          59        31     84    bis 85       7      c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe\ngezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung\n34         55          60       29     86    bis 87       6          § 34 Abs. 3.\n35        54          61        28     88    bis 89       5\n36 bis 37       53          62        27     90    bis 91       4                              § 23\n38         52         63        26     92    bis 93       3                     Spekulationsgeschäfte\n39         51          64       25     94    bis 96       2\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind\n40         50          65       24        ab 97           1\n41         49                                                1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\nzwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor             a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,                       ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke","480                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nunterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-                                  § 24a\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nAltersentlastungsbetrag\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;             Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom\nHundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung\nEinkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger\nder Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.\nArbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-      3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-\näußerung von                                                bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-\nten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-            im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im       der Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der      entlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-\nfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell-     währt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er\nschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz-      sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-\nverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus-       endet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von\nschüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist        Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3\noder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland       für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.\nerworben worden sind;\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches                                   § 24 b\nSchuldbuch eingetragen sind.\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein-         (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990\nkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen      finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung\nist.                                                        nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-\ngesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften       zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-\nist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis          schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-\neinerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-         ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe\nkosten und den Werbungskosten andererseits.                 der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-\nGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-          dungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,\nfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte          zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-\nsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge-           (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im\nschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge-        Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-\nwinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-       unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in\njahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht     Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem\nnach § 10d abgezogen werden.                                Verhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein-\nschließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell-\nschaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nh) Gemeinsame Vorschriften                     und die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs-\nplatz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen ( § 179\n§ 24                           Abgabenordnung).\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören\nauch\nIII. Veranlagung\nEntschädigungen, die gewährt worden sind\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-                                  § 25\nnahmen oder                                             Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-\nkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder     (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\neiner Anwartschaft auf eine solche;                 Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-\nkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter\nnach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;                 Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach\nden §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren        (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nRechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,   Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nund zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen     rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen\nals Rechtsnachfolger zufließen;                        zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung\nbei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von          den.\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen\nauf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-         (3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-\ngungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-         anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung\nstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.         abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusam-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              481\nmenveranlagung (§ 26 b) eine gemeinsame Einkom-           samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur\nmensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehe-        Hälfte gewährt. Die nach§ 34 f zu gewährende Steuer-\ngatten die getrennte Veranlagung ( § 26 a) oder wählen    ermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in\nbeide Ehegatten die besondere Veranlagung für den         dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26 c), hat      nehmen.\njeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung\nabzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommen-           (3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall\nsteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine       des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur\ngemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden        Zusammenveranlagung und von der Zusammenver-\nanlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden\nEhegatten eigenhändig zu unterschreiben.\nEhegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-\ngeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-\n§ 26                           ordnung geregelt.\nVeranlagung von Ehegatten\n§ 26b\n( 1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-               Zusammenveranlagung von Ehegatten\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben\nund bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des            Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-\nVeranlagungszeitraums vorge~egen- haben- oder ~m          den d~e En-künfte, d~e d~e Ehegatten erzielt haben,\nlaufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,         zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-\nkönnen zwischen getrennter Veranlagung ( § 26 a) und      rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\nZusammenveranlagung(§ 26 b) wählen; für den Veran-        die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger\nlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt        behandelt.\ndessen die besondere Veranlagung nach§ 26 c wählen.\nEine Ehe, die im laufe des Veranlagungszeitraums auf-                                 § 26c\ngelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat-                        Besondere Veranlagung\nzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in                     für den Veranlagungszeitraum\ndemselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet                                der Eheschließung\nhat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.                  (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranla-\ngungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer    behandelt, als ob sie unverheiratet wären. § 1 2 Nr. 2 und\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten      § 33 c Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinn-\nwerden zusammen veranlagt oder - für den Veranla-         gemäß.\ngungszeitraum der Eheschließung - nach § 26 c veran-\nlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranla-          (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren\ngungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforder-      nach § 32 a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-\nlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder   gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums\nzu Protokoll abzugeben.                                   verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des\n§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-\nrungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die         (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.                  unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis ( § 32\nAbs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der\nEheschließung begründet wird.\n§ 26a\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten                                           § 27\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den                            (weggefallen)\nin § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die\nvon ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte                                     § 28\neines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem       Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nanderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der\nErzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.                     Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des\n(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-        überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt\nwöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 c) werden, soweit       steuerpflichtig ist.\nsie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten\nin Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-                                 §§ 29 und 30\nlen (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer                              (weggefallen)\nZusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-\nmenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-\ngung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-                                   § 31\nten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.                               Pauschbesteuerung\nSonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können\nnur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-          Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland\nden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-   unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-\ntragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-        sten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des","482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nBundesministers der Finanzen die Einkommensteuer            In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung,\nbis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der           daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit\nunbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag          eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall\nfestsetzen.                                                  der Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.\n(5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das\nIV. Tarif                          27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn\nes wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\n§ 32                             derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist\ndas Kind verheiratet oder geschieden, so ist weitere\nKinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge            Voraussetzung, daß sein Ehegatte oder sein früherer\n(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des          Ehegatte ihm keinen ausreichenden Unterhalt leisten\nAbsatzes 7 sind:                                             kann oder ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen         (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark\nverwandt sind;                                          wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuer-\n2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der           pflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten,\nSteuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län-  die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommen-\ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist und           steuer veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von\ndie er in seinen Haushalt aufgenommen hat. Vor-         2 484 Deutsche Mark abgezogen, wenn das Kind zu\naussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhält-      beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.\nnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuer-    Ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche Mark wird\npflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwe-     auch abgezogen, wenn\nsentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.              1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalender-\nSteht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender-              jahrs verstorben ist oder während des ganzen Kalen-\njahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen              derjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuer-\nleiblichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksich-         pflichtig gewesen ist oder\ntigt werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung         2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat\ngegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentli-             oder das Kind nur zu ihm in einem Pflege-\nchen nachkommen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pfle-             kindschaftsverhältnis steht.\ngekind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen        Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt\nEltern steht.\neinkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die\n(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es     Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorlie-\nzu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkom-            gen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag\nmensteuerpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs      des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er sei-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist.        ner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das\nKalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch\n(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es         nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil, oder wenn\nlebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalen-        der andere Elternteil dem Antrag zustimmt; die Zustim-\nderjahr, zu dessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch        mung kann nicht widerrufen werden.\nnicht vollendet hat, berücksichtigt.\n(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark\n(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das        wird bei einem Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-\n16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr voll-    zungen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der\nendet hat, wird berücksichtigt, wenn es                      nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-\n1. für einen Beruf ausgebildet wird oder                     steuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen,\nwenn er einen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der\n2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes          andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nnicht beginnen oder fortsetzen kann oder                tig, so erhält der Steuerpflichtige den Haushaltsfreibe-\n3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst         trag nur, wenn das Kind, für das ein Kinderfreibetrag\nleistet oder                                             abgezogen wird, ihm zuzuordnen ist. Ein Kind eines\n4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren  unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaa-\nWehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an         res, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nStelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder           Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in\nZivildienstes abgeleistet wird, oder                     dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit\nHauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in\n5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-         einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im    gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung\nSinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-        gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt\nzes ausübt oder                                          der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch\n6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-    weist, daß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.\nstet oder                                                   (8) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird\n7 wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-      vom Einkommen abgezogen, wenn der Steuerpflichtige\nderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.      vor dem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                                 483\nvollendet hatte. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b                     (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-\nzusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                           men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt\nverdoppelt sich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehe-                    die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der\ngatte die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt.                            §§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags,\nder sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-\nden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt\n§ 32 a                                (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen\nbis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1\nEinkommensteuertarif                              berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem\n( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach                  Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-\ndem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-                       tingtabelle) *).\nhaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche                       (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-\nMark                                                                     den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer\n1. für zu versteuernde Einkommen                                         für das zu versteuernde Einkommen\nbis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):                          1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-\nO;                                                                      anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in\ndem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-\n2. für zu versteuernde Einkommen\npflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-\nvon 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche\npunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26\nMark:\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt haben,\n0,22x - 998;\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem\n3. für zu versteuernde Einkommen                                             Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen\nvon 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche                            hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst\nMark:                                                                   worden ist, wenn· in diesem Kalenderjahr\n( [(0,79y - 30,82)y + 452Jy + 2          20o)v + 2 962;                 a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\n4. fur zu versteuernde Einkommen\nerfüllt haben,\nvon 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche\nMark:                                                                   b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\n(60z + 5 000)z + 27 798;                                                c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-\ngatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26\n5. für zu versteuernde Einkommen                                                 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.\nvon 130 032 Deutsche Mark an:\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach\n0,56x - 18 502.\nden §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.                      lagt wird.\n„y'' ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark\n§ 32 b\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-\nden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des                                            Progressionsvorbehalt\n80 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\n(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\nrundeten zu versteuernden Einkommens.\n1 . Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-                      geld, Arbeitslosenhilfe oder\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-                       2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen\nMark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch                          zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei\n54 ohne Rest teilbar ist.\nsind,\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-                    bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-\nsteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-                 ernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen-\nfolge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema                        den.\nergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen\nergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren                            (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\nRechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die                     Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung\nnachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der                       der Einkommensteuer einbezogen werden:\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-                     1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach\nlen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.                                         Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-\nden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031                            Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei-\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1                            stungen ergeben;\nbis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen-                            2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-\nsteuer-Grundtabelle)*).                                                      künfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-\nordentlichen Einkünfte.\nDie nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei-\n*) Die Einkommensteuertabellen für Veranlagungszeiträume ab 1988 sind im\nBGBI. 1985 1 S. 1163 ff. abgedruckt.                                   beträge nach § 19 Abs, 3 und 4 und den Werbungsko-","484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit           auf einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die\nsie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-     Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwen-\nständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.                  dungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen\nwerden, und zwar im Kalenderjahr\n§ 33                           1. bis zu höchstens 4 500 Deutsche Mark, wenn die\nAußergewöhnliche Belastungen                         unterhaltene Person das 18. Lebensjahr vollendet\nhat,\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\n2. bis zu höchstens 2 484 Deutsche Mark, wenn die\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-\nunterhaltene Person das 18. Lebensjahr noch nicht\nzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-\nvollendet hat.\nnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen\nFamilienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird          Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein\nauf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß          oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-\nder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-        haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur\ngen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom            Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.                    sind, so vermindern sich die Beträge von 4 500 und\n2 484 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein-\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen          künfte und Bezüge den Betrag von 4 500 Deutsche\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-        Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person nicht\nsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen            unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die\nkann und soweit die Aufwendungen den Umständen                Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach\nnach notwendig sind und einen angemessenen Betrag             den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhalte-\nnicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-         nen Person notwendig und angemessen sind, höch-\nausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben                  stens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1\ngehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-      bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Aufwen-\nwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit,        dungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen\nals sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.           Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen\nAufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,            Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für\nkönnen nicht als außergewöhnliche Belastung berück-           eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflich-\nsichtigt werden.                                              tigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-\n(3) Die zumutbare Belastung beträgt                       nach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil\nam Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nüber\nbis\n30000\nüber\n( 1 a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen für ein Kind,\nbei einem Gesamtbetrag               DM\nder Einkünfte\n30 000\nbis\n100 000 das dem anderen Elternteil zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7\nDM             DM\n100 000         Sätze 3 und 4) und für das der Steuerpflichtige einen\nDM\nKinderfreibetrag erhält, Aufwendungen zur Pflege des\nEltern-Kind-Verhältnisses, so wird auf Antrag ein\n1. bei Steuerpflichtigen,                                     Betrag von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom\ndie keine Kinder haben und bei                            Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.\ndenen die Einkommensteuer\n(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\na) nach § 32 a Abs. 1, ...... .       5      6       7\ngen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er\nb) nach § 32 a Abs. 5 oder 6                             einen Kinderfreibetrag erhält, so werden auf Antrag die\n(Splitting-Verfahren) ..... .     4      5       6    folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge-\nzu berechnen ist;                                         samtbetrag der Einkünfte abgezogen:\n2. bei Steuerpflichtigen mit                                  1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\na) einem Kind oder                                            a) ein' Betrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalender-\nzwei Kindern ............ .       2      3       4            jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-\ntigen untergebracht ist,\nb) drei oder mehr Kindern .. .                      2\nb) ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalender-\nvom Hundert des               jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;\nGesamtbetrags\nder Einkünfte.        2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hat, ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er           Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-\neinen Kinderfreibetrag erhält.                                    bracht ist.\nDie Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um\n§ 33 a                         die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen             Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-\ndung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400\n( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig        Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um\n( § 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine        die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen\netwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder          Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür\nder Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch         öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            485\nein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges         bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine\nKind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß-      Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh-\ngabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuer-      men.\npflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen des\nSatzes 1, so kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt                                 § 33b\nnur einmal gewährt werden. Steht das Kind zu zwei\nPauschbeträge\nSteuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen\nfür Körperbehinderte und Hinterbliebene\ndes § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kind-\nschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugs-    ( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nbetrags nach den Sätzen 1 bis 3. Steht das Kind zu mehr   Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-\nals zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhält-   hinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um\nnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des     die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch-\nAbzugsbetrags. liegen im Fall des Satzes 6 bei einem      betrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge-\nElternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1      wiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-\nnicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des     dung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.\nAbzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Eltern-\npaares, bei dem die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1           (2) Die Pauschbeträge erhalten\nSatz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze 5    1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nbis 7 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der           fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min-\neinem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf        destens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn\nden anderen Elternteil übertragen werden.\na) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-                rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder                andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch\nHaushaltshilfe, wenn                                               dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder\nder Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines\n1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt\nKapitals abgefunden worden ist, oder\nlebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat\noder                                                      b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\nbaren dauernden Einbuße der körperlichen\n2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt           Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-\nlebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt                  schen Berufskrankheit beruht;\ngehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder   2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\neine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal-         fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt\ntene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1        ist.\ngewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich\nhilflos oder schwer körperbehindert ist oder die         (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der\nBeschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus-     dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper-\nhaltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-   behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\nsonen erforderlich ist,                               erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\ngewährt:\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-\nßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche                          Bei einer Minderung\nMark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte       Stufe\nder Erwerbsfähigkeit um\nabgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi-\ngung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deut-                   V. H.   V.  H.                      DM\nsche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-\ntige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte       1         25  bis    34                       600\nin einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist       2         35  bis    44                       840\nund die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für                   45  bis    54                      1110\n3\nDienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder\nHaushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten,       4         55  bis    64                      1410\nbei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-         5         65  bis    74                      1740\ngen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset-        6         75  bis    84                     2070\nzungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut-                                                      2400\n7         85  bis    90\nsche Mark insgesamt nur einmal abziehen.\n8         91  bis 100 (Erwerbsunfähigkeit)   2760\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne-      Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der\nten Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und      Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\nBezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die      ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\nauf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die        erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.\nnach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge\nnicht.                                                       (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nbewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-    Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-\nsätze 1 a bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften     bliebenenbezüge geleistet werden","486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem                 (2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verhei-\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-        ratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge          Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehe-\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder                gatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-       (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei\nsicherung oder                                          Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-         Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls     Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um\nverstorbenen Beamten oder                               2 000 Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat,\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-          in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-\ngelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in\ngesetzes über die Entschädigung für Schäden an\nLeben, Körper oder Gesundheit.                          Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbe-\ntrag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das           Haushalt von zwei Alleinstehenden, so ist bei jedem von\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die         ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungs-\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-         betrag zur Hälfte anzusetzen.\nden ist.\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder     bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1)\nder Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des          mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark\nSteuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag     im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht\nerhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den         sich für jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark.\nSteuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in    Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nAnspruch nimmt. Erhalten für das Kind mehrere Steuer-\npflichtige einen Kinderfreibetrag, so gilt für die Übertra-    (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-\ngung des Pauschbetrags § 33 a Abs. 2 Sätze 5 bis 7          mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nsinngemäß. Abweichend hiervon kann auf gemeinsa-            leben, gelten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und\nmen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Vorausset-       Absatz 4 entsprechend, soweit die Aufwendungen\nzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer    wegen\nVeranlagung zur Einkommensteuer der zu übertragende         1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\nPauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem Fall           oder\nkann eine Steuerermäßigung nach § 33 wegen der Auf-\nwendungen, für die der Pauschbetrag für Körperbehin-        2. Krankheit\nderte gilt, nicht gewährt werden.                           eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte\nerwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nbestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset-                                      § 34\nzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nvorliegen.\n§ 33c                                (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender              Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz\n( 1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-       zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die\nung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehö-          Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich\nrenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin-         ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer\ndes, das nach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist,     nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen\ngelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des          zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung\n§ 33, soweit die Aufwendungen wegen                         der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei-\ngestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.\n1. Erwerbstätigkeit oder                                    Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung      haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-\noder                                                    steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent-\n3. Krankheit\nlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c\ndes Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3       anwendet.\nmuß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängen-\nden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden            (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\nhaben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmit-    Absatzes 1 kommen nur in Betracht\ntelbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die   1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nAufwendungen können nur berücksichtigt werden,                  Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\nsoweit sie den Umständen nach notwendig sind und\neinen angemessenen Betrag nicht übersteigen.                2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;\nAufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonde-       3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\nrer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetäti-          Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei\ngungen werden nicht berücksichtigt.                             Jahren nachgezahlt werden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             487\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit         liehen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-\ndarstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-       kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne\nliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen                  Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordent-\nSteuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-               lichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und\nlagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt            Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde-\nwerden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein-       stens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus\nkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden,               nachgeholten Nutzungen;\nvorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre\nnicht überschreitet.                                        3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\n§ 34 a                               a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen\n(weggefallen)                                der Nummer 1,\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\n§ 34 b                                   den halben Steuersätzen der Nummer 1,\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften              c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\naus Forstwirtschaft                             gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-\nmer 1.\n( 1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nnicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten           (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nSteuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den         den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nfolgenden Holznutzungsarten anzuwenden:                     1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-             achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch\ngen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-           für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.\nzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-           Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter\nschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-           Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-\nsung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden         keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar\nWirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-           sind;\nschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte       2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen\nNutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen           Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen\nund nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,         werden;\nals die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt\n(Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-          3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-\nzungssatz übersteigt;                                       lich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-\nnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,\nV. Steuerermäßigungen\nBergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes\nNaturereignis, das in seinen Folgen den angeführten\nEreignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu                1. Steuerermäßigung bei ausländischen\ndiesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst-                             Einkünften\nwirtschaft regelmäßig entstehen.\n§ 34c\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen\nHolznutzungsarten sind                                         (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,       künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den      steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-       ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-\nmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-        gungsanspruch mehr unterliegende ausländische\nzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des       Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-\nNutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück-   nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die\nsichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-     auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche\nnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf          Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die\ndiese zu verteilen;                                    sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der           mens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten         den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-\nauf diese zu verteilen.                                kommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                     Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen       nen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-       Einkünfte entfallen.\nzen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;                               (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im             sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-      betrags der Einkünfte abzuziehen.","488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen          (6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\neine ausländische Steuer vom Einkommen nach                und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\nAbsatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die           ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\nSteuer nicht der deutschen Einkommensteuer ent-            zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-\nspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem      weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\ndie Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen       steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer\nEinkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte     auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind\nund keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende          Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf\nausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe-       die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische\ntrags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte   Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem\nentfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-         ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-\nliegen.                                                    meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-     schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung\nländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe-          nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht\nschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi-    auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind\nsche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im      die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\ninternationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer           (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nnach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1             erlassen werden über\nSatz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\nEinkommen ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen-\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\nden. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr\nStaaten stammen,\nbetrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-\nschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem       2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und           gezahlten ausländischen Steuern,\ndie Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in       3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\ndiesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung             nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\nvon Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen\nausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen                                    § 34d\nHafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und\nder freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han-                      Ausländische Einkünfte\ndelsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die      Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nVercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2        bis 5 sind\nbezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom\nVercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit        1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\ndem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen          betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und\nin unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben-                 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8\nund Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im              Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-\nSinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb             künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im          2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\ninternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom\nHundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist                a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-\nGegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ-                gene Betriebsstätte oder durch einen in einem\nlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen           ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter\nVerkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des                   erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-\nGewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von              mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als          soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\nausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ; in                 gehören,\ndiesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des            b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nSatzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit-           werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,\ntelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu-           Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im              schen Staat hat, oder\nWirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen              c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nSeeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der           Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\nBundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt-                gen zwischen ausländischen oder von ausländi-\nschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen                  schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-\nHoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen                 schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen\noder zur Vermessung von Energielagerstätten unter                 Beförderungen zusammenhängenden, sich auf\ndem Meeresboden eingesetzt werden.                                das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können             gen;\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die       3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in\nauf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-          einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet\nkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in              wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-         mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-           sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-\ndung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.                  ren;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            489\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von                        übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt-\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen            schaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt,\neines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-       so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf\ngüter in einem ausländischen Staat belegen sind,    die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu-\nteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nfür die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem    (§ 179 Abgabenordnung).\nausländischen Staat hat;\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die in    (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im         nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in        gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-       nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer\nden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-   bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges       der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-     Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-   zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn         künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-\nund der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf          schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden\nein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis        Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt,\ngewährt werden, gelten auch dann als inländische        wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten\nEinkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen    gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-\nStaat ausgeübt wird oder worden ist;                    ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 sind.\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-\nmögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert              2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\nist;                                                    mit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme\nerhöhter Absetzungen nach § 7 b\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),\nsoweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\ninbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder                              § 34f\ndie Rechte zur Nutzung in einem ausländischen              Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach\nStaat überlassen worden sind;                           § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn               Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer-\nermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge          600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder      Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-\nSitz in einem ausländischen Staat hat,             setzung ist,\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-\n1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-\nfamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen\ngen sind,\nWohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der         Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49             kann und\nAbs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver-\npflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-\neinem ausländischen Staat hat.                         der im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum\nHaushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem\nfür die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begün-\nstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehö-\n2. Steuerermäßigung                         rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.\nbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 34e\n2 b. Steuerermäßigung\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-    bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die                                Zwecke\nauf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-\n§ 34g\nstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der\nGewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden                 Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung\nWirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist     staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-\nund den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über-         liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\nsteigt. Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche         Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50\nMark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die           vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut-\nSteuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um          sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nden der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark          gatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark.","490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\n3. Steuerermäßigung                                durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                         che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer-\nden, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,\n§ 35                                  e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte                 ren Vertragsstaat besteuert werden können.\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum\noder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-             (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\nräumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-            jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\nsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son-     durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\nstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-           Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nkommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt,    runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im\num den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der       Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-\nHundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem         steuer ist gesondert aufzurunden.\ndie festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,\nder sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen           (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nErwerb ( § 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei-       zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-\nbeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie           pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er\nBetrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge-        den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkom-\nrechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit      mensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übri-\nErbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen          gen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nwird.                                                       Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nWenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-\nsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem\nVI. Steuererhebung                        Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nscheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\n1. Erhebung der Einkommensteuer                   26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor-\nden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch\n§ 36                             für und gegen den anderen Ehegatten.\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n§ 36 a\n( 1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem       Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-                            in Sonderfällen\nanlagungszeitraums.\n( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:          § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-      schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft\nkommensteuer-Vorauszahlungen ( § 37);                  oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm\nrückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,         perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-   gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-\nkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt     ginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen\noder durchgeführt worden ist;                          Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-       dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-       gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne\nnenvereinigung in Höhe von 9 / 16 der Einnahmen im     beherrschenden Einfluß.\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nbei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nschende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von\neinem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen\nJahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner\ndurch den Anteilseigner erzielt worden sind; in\ngilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,\ndiesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-\nwenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder\nschaftsteuer höchstens 9 / 16 des Betrags, der auf die\nmittelbar beteiligt war.\nveräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die\nAnrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung          (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der\nder Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird    Steuerbescheid zu ändern.\nnicht angerechnet:\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich\na) in den Fällen des § 36 a,                           gezahlt wird, ist bei. dem Anteilseigner die Anrechnung\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-       durchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-\ngung nicht vorgelegt worden ist,\n§ 36 b\nc) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder\n36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,                    Vergütung von Körperschaftsteuer\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von              ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen . § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              491\nZufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,      4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß\nwird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag             nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden\nvergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-          sind.\nlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.        Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß\n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e      die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder\nist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-     nach den Angaben des Anteilseigners abhanden\ngütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-      gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen\nnigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des     zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft-         des Sachverhalts bleibt unberührt.\nsteuergesetzes nachzuweisen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung\ndes für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-          1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-\nweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig            nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\nist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-             Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der\nsteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die             Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von\nBescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs             ihr oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\nauszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei            werden;\nJahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs      2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-\nenden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung                  der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-\nzurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus-          sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\nsetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der       Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der\nAnteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung                   Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von\nzurückzugeben.                                                  dem Treuhänder oder einem inländischen Kreditinsti-\ntut verwahrt werden;\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\nzuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-      3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\nnem Muster zu stellen und zu unterschreiben.                   Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um\nEinnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-          handelt.\nres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen\nzugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert          Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-\nwerden.                                                    hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft ver-\nbundenen Unternehmens ( § 15 Aktiengesetz) sowie\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,                   frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt' oder\neines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den\ndurchgeführt worden ist,                               von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-\nhen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht         Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2    von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zuge-\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet          teilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund\nworden sind.                                           einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehö-\nren.\n§ 36c\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor\nVergütung von Körperschaftsteuer                Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169\nauf Grund von Sammelanträgen                  bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz\noder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat\n(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf\ner dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des\nBundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut\nVergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für\ngestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b\nden sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-\nAbs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder\nteilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.\nin § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten\nBescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit-            (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.\ninstitut versichert,                                       Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1         die beantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset-      bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-\nzes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich-   lung beauftragt hat.\nnet oder nach den Angaben des Anteilseigners              (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von\nabhanden gekommen oder vernichtet ist,                 Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-   der Steuervergütung.\nmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-                                § 36d\ntenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-\nzeichnet war,                                            Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-         (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-\ngung vorliegt und                                      bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-","492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\ntreter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils-                                   § 36e\neigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\nBescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige\nwird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag\nbereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils-        Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\neigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1            hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-\nwird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im           tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn-\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr          gemäß.\n100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\n§ 37\n(2) Werden in den Fällen des§ 36 c Abs. 2 Nr. 1 oder\nEinkommensteuer-Vorauszahlung\n2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in\neinem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen                ( 1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\ndes Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach          1Q. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\nAbsatz 1 zusätzlich voraus:                                  die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-\n1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile        fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden\ndurch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner      wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht\nkenntlich gemacht;                                      jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die\nVorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitneh-       Steuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs\nmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres          begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.\nBezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft\nüberlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die          (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\nden Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung       pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\naus Gesellschaftsmitteln gehören;                       Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-\nchende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das\n3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-\ngleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-\npapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b\nkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit\nAbs. 2 nicht vorgelegt und\nerzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.\n4. die Kapitalgesellschaft versichert,\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\na) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-       Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen\nlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner       bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-\nden Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen         steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-\nhaben können und                                     beträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2\nb) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß  und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das\ndie in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraus-      Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-\nsetzungen erfüllt sind.                              gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah-\nIst die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung        lungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für\ndes Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund   den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben\nder Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.           wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-\nträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-\n(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-        dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 , 1 a, 4 bis 7, der\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in          §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge\n§ 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-     nach § 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren\ntung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner      Beträge insgesamt 1 800 Deutsche Mark nicht über-\neinen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft-           steigen, außer Ansatz. Negative Einkünfte aus der Ver-\nsteuer zu stellen,                                          mietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne\ndes § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel-     Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt,\nantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,        die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-           Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalen-\ntung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-    derjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die\nschüttet und                                            Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt\n3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-            nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder\nzes 1 erfüllt sind.                                     Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Abset-\nzungen nach § 7 b oder nach § 14 a oder § 15 des\nIn diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen wer-\neiner der in § 36 c bezeichneten Stellen verwahrt wer-       den. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus der Vermie-\nden.                                                         tung oder Verpachtung eines anderen Vermögens-\ngegenstandes im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ent-\n(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,        sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\ndem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters            Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut-\nobliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen        zung durch den Steuerpflichtigen tritt.\nbinden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge\nsichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu-            (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-\nwenden.                                                      zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               493\ngungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist           bezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-          in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-\nzahlungsbescheids zu entrichten.                            lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5\nSatz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle\n(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie\ndes Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als\nmindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und\nlaufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),\nmindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-\nwird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit-\nlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-\nnehmer zufließt.\ngen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-\ntrag im Fall des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor-         (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-\nauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche             arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer\nMark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000            entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nDeutsche Mark beläuft.                                        schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nerzielt.\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                     (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer\n(Lohnsteuer)                        jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-\nden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich\n§ 38\nbei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen\nJahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird\nErhebung der Lohnsteuer                    die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen\n( 1) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird\nmit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des\nKalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits\ndie Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn\nerhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem       gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-\nArbeitgeber gezahlt wird, der                                lohnsteuer ergibt.\n1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-            (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die\nenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine      Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-\nBetriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im        reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b),\nSinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat            Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen\n(inländischer Arbeitgeber) oder                         ( § 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-\nsteuerkarten ( § 39) sowie Feststellung von Frei-\n2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmä-          beträgen (§ 39 a) berücksichtigt.\nßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inlän-\ndischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer,,Verlei-                                   § 38b\nher).\nLohnsteuerklassen\nDer Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des\nDienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für          Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden\neine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.                    unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-\nmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:\n(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\nDie Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der          1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die\nArbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.                             a) ledig sind,\n(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung            b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und\ndes Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-                    bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-\nlohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des                       klasse III oder IV nicht erfüllt sind;\nöffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den        2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\nArbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.                 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der\n( 4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn              Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen\nzur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der                ist;\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver-          3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-\nchenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers                  a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nzurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver-                   schränkt einkommensteuerpflichtig sind und\npflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den                      nicht dauernd getrennt leben und\nFehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen                      aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen\nBezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der                           Arbeitslohn bezieht oder\nArbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a                  bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nAbs. 1 Nr. 1 ) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu-                         beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-                           gereiht wird,\nfordern.\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\n§ 38a                                      Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-\nHöhe der Lohnsteuer                                schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in\ndiesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt\n( 1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem                      haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-\nArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr                       jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,","494                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn                                        2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) für\naa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide                               die Steuerklassen Ibis V,\nEhegatten unbeschränkt einkommensteuer-                            3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 10 c Abs. 1 )\npflichtig waren und nicht dauernd getrennt                             von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II\ngelebt haben und                                                       und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,                                klasse 111,\nvon seinem neuen Ehegatten nicht dauernd\ngetrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte                       4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)\nunbeschränkt                einkommensteuerpflichtig                   a) für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 10 c\nsind,                                                                     Abs. 3 Satz 2,\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst                                b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 4\nworden ist;                                                                      Nr. 1,\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-                            5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 7) für die\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt                                   Steuerklasse II,\neinkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd\ngetrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers                              6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 6)\nebenfalls Arbeitslohn bezieht;                                                     a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-\n5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4                                        bis Sechsfachen von 2 484 Deutsche Mark,\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des                                   b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis\nArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die                                       sechsfachen von 1 242 Deutsche Mark,\nSteuerklasse III eingereiht wird;\n7. eines Rundungsbetrags von 27 Deutsche Mark für\n6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die                                      die Steuerklasse IV, wenn der nach Nummer 6 Buch-\nnebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-                                   stabe b hinzuzurechnende Kinderfreibetrag nicht\nlohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer                                 durch 54 ohne Rest teilbar ist,\nvom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren\nDienstverhältnis.                                                              8. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für\ndie Steuerklasse VI.\n§ 38c\nDer allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser\nLohnsteuertabellen\nVorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der                                 Lohnsteuer für die 1 20 000 Deutsche Mark überstei-\nGrundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommen-                                  genden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit\nsteuertabellen*) eine allgemeine Jahreslohnsteuer-                                  mehr als sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.\ntabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 1 20 000 Deutsche\nMark und für Arbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kin-                                (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-\nderfreibeträgen aufzustellen und bekanntzumachen. In                                dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom\nder allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die                            Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und\neinzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden                                       bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des\nJahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres-                                    § 10 c Abs. 5 gehören. Für die Aufstellung dieser\nlohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV                           Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des\naus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die Steuer-                               Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden;\nklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle ab-                             die Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3) ist anzusetzen\nzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuer-\n1. für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 10 c\nklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck\nAbs. 3 Satz 3,\nzusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle\nabzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a                               2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 4\nAbs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein-                                   Nr. 1.\nkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,\ndie sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-                                  (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den\nkommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein-                                  nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-\nkommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerun-                                   lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer-\ndeten zu versteuernden Einkommens nach der Einkom-                                  tabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nmensteuer-Splittingtabelle ergibt; die auszuweisende                                eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne\nEinkommensteuer beträgt jedoch mindestens 22 vom                                    bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-\nHundert des abgerundeten zu versteuernden Ein-                                      tabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark\nkommens. Die in den Einkommensteuertabellen ausge-                                  abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die\nwiesenen Beträge des zu versteuernden Einkommens                                    Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-\nsind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch                                   steuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit\nHinzurechnung                                                                      einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit\n7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360\n1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die                              der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der\nSteuerklassen I bis V,                                                        Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-\n•) Die für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 anzuwendenden Einkom-           steuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer\nmensteuertabellen sind im im BGBI. 1985 Teil I S. 1203 ff., die ab dem Veranla- Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für\ngungszeitraum 1988 anzuwendenden Einkommensteuertabellen sind im\nBGBI. 1985 Teil I S. 1163 ff. abgedruckt.                                       die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               495\nträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe-        Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn\ntrag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß        des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-\nanzuwenden.                                                 karte gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für\n§ 39                            ihn ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Zahl der\nKinderfreibeträge oder Zahl der Kinder auf der Lohn-\nLohnsteuerkarte                       steuerkarte eingetragen werden. Hat der Arbeitnehmer\n( 1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-        Pflegekinder oder Kinder, die nur unter den Voraus-\nmensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-         setzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berücksich-\nderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich    tigen sind, oder Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs\nvorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-       das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5),\nteln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-      so ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuer-\nren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die      klasse und nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 die\nGemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-           Zahl der Kinderfreibeträge sowie die Zahl der Kinder\nten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn    vom Finanzamt auf Antrag zu ändern; steht ein Pflege-\neine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar         kind nur zum Arbeitnehmer in einem Pflege-\ngeworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde        kindschaftsverhältnis, ist dieses Kind bei der Eintra-\neine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann     gung des Kinderfreibetrags mit dem Zähler 1 zu berück-\ndie ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine        sichtigen. Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich\nGebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwal-            vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden. In den Fäl-\ntungskostengesetz ist anzuwenden.                          len der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung\nder Zahl der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die     auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. Die Ein-\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-    tragung des Familienstands, der Steuerklasse, der Zahl\nnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für          der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder ist die\ndas die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres         gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\noder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-         im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die\nnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen              unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten           gung braucht eine Belehrung über den zulässigen\nArbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-          Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die\nHauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe-           (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der\ngatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind          Steuerklasse, des Familienstands, der Zahl der Kinder-\nund nicht dauernd getrennt leben.                          freibeträge und der Zahl der Kinder auf der Lohnsteuer-\nkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-\nauf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu\nsondere einzutragen:\nBeginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitneh-\n1. den Familienstand,                                      mers abweicht. Die Änderung von Eintragungen im\nSinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die\n2. die Steuerklasse ( § 38 b) in Buchstaben,               Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3\n3. die Zahl der Kinderfreibeträge, und zwar für jedes      Satz 4 beim Finanzamt zu beantragen. Kommt der\nKind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme       Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die\nder Pflegekinder und der Kinder, die beim Arbeitneh-   Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts\nmer nur unter den Voraussetzungen des§ 32 Abs. 1       wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuer-\nSätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind,                 karte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen\nvorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung,\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der           hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom\nKinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark nach      Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche\n§ 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder                   Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanz-\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-     amt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-\nfreibetrag von 2 484 Deutsche Mark zusteht, weil   mende Änderung unterblieben ist.\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2\nvorliegen oder                                   (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn des       Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-\nKalenderjahrs verstorben ist oder             aussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse,\nhöhere Zahl der Kinderfreibeträge oder höhere Zahl der\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind an-\nKinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum\ngenommen hat,\n30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des\n4. die Zahl der Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des      Absatzes 3 Satz 4 beim Finanzamt die Änderung der\n§ 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und    Eintragung beantragen. Die Eintragung einer höheren\nder Kinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Vor-   Kinderzahl nach Absatz 3 Nr. 4 ist nicht zulässig, wenn\naussetzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu          das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1) in Beziehung zu\nberücksichtigen sind; liegen bei einem unbeschränkt    beiden Ehegatten erst nach der im laufe des Kalender-\neinkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraus-      jahrs vollzogenen Eheschließung begründet wird, es sei\nsetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, wird ein    denn, daß wegen der Eheschließung bereits eine Ände-\nKind nur berücksichtigt, wenn es dem Steuerpflichti-   rung der Steuerklassen vorgenommen worden ist. Die\ngen zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7 Sätze 3 und 4).        Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzuneh-","496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die            perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung\nÄnderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem            der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen\nDienstverhältnis stehen, können im laufe des Kalender-      einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in\njahrs einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der      Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und\nGemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten         Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich-\neingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38 b Nr.       mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-\n3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.       amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-\nDie Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom               tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag\nBeginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender-       kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis\nmonats an vorzunehmen.                                      zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,\n(5 a) Ist ein Arbeitnehmer; für den eine Lohnsteuer-     für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-\nkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender-       lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-\njahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im           satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-\nlaufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuer-         gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen\npflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter         im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der\nVorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen.        §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge\nDas Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt         nach § 33 a insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht über-\ndes Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht       steigen. Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Auftei-\nan ungültig zu machen. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt sinn-    lung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen-\ngemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu        und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-          folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu\nfordern, wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt.            verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im\nMonat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-     Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an einge-\nkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-       tragen werden.\nkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche\nLandesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,          (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-\nden Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts          mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nnachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-            leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2,\nfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich       4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu\nzuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der       ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die\nArbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-         Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270\ngung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän-       Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag\nzen.                                                        von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Ab-\n§ 39a                            satzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                 in 1;3etracht kommenden Aufwendungen im Sinne des\n§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b, 33\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn     und 33 c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33 a\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden            maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur\nBeträge eingetragen:                                        Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden\n1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),                      Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wor-\nden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung bean-\n2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-       tragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem\nbliebene (§ 33 b),                                      Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-        worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demsel-\nselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-      ben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach\nbungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1) überstei-       Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließ-\ngen,                                                    lich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vorausset-\nzungen zu ermitteln.\n4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderaus-          (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\ngaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark über-          steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer\nsteigen,                                                Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der\n5. der Betrag, der nach den §§ 33, 33 a und 33 c wegen      Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\naußergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,          fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über\n6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung        den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nund Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme           Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechts-\nbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu\nerhöhter Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a\noder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben          erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in\nwird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver-   vollem Umfang entsprochen wird.\nmietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-\n(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Abs. 2\nsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3\nder Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die\nSätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.\nÄnderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra-\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach       genen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er-\nAnweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-         mittlung","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                            497\n1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen           bend. Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom\nKraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und        Arbeitslohn einzubehalten. Die Oberfinanzdirektion\nArbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),                     kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung         Verfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\nVoraussetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem\nvoraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird,\n3. Unterhaltsaufwendungen ( § 33 a Abs. 1 und 2) oder     wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende Jahreslohn-\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-       steuer ( § 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird.\ngleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\nberücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im   sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-\nlaufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-    chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-\ndungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer           zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\nsein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt       sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der\nunberührt.                                                Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-\nlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-\nden Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein\nsteuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-\netwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-\nbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20\ngen au_t der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so\nDeutsche Mark übersteigt.\ngekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-\narbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen\n§ 39b                           Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der\nbesonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs               oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige          fügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohn-\nArbeitnehmer                       steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat      in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-\nder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-        rungspflichtig ist und zu dem in § 1O c Abs. 5 bezeich-\nnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-        neten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn-\njahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine     steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der\nLohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die       Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist die\nLohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-      Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits-\nzubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des       lohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit-\nKalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der     teln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht\nGemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-         um einen sonstigen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11\nhalb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-       handelt, um den Versorgungs-Freibetrag, den Weih-\nverhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die     nachts-Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur        kürzen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser\nfür die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf    Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der\nsie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-        Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns be-\nren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.               rücksichtigt worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nschen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-    Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehal-\nden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-     ten ist. Im übrigen gilt folgendes:\nfenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum\nfestzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-     1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu\nzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-          behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-\nFreibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag          steigt.\n( § 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum\nentfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags           2. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)\n( § 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den        kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat       Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem\nder Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß-           Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,\ngabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-         wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-\nbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so            schließlich des sonstigen Bezugs\ngekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den      a) bei Arbeitnehmern\nLohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn-                 in den Steuerklassen 1, II und IV\nsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen                                      23 000 Deutsche Mark,\nLohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der diesen        b) bei Arbeitnehmern\nLohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;            in der Steuerklasse III\ndie besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn                                       44 000 Deutsche Mark,\nder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-\nc) bei Arbeitnehmern\nrung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in\nin den Steuerklassen V und VI\n§ 10 c Abs. 5 bezeichneten Personenkreis gehört.\n16 000 Deutsche Mark\nDabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\nSteuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge maßge-            nicht übersteigt.","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEin sonstiger Bezug im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 ist     derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-\nbei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur           steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-\nHälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft;    abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-\ner ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als      steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat\nzwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des        Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.\nBezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten        Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-\nBetrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-   steuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.\nsteuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten. Von    Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist\nsteuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34        jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach Satz 7 oder nach      chen.\nNummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehal-         (3) Für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 2 oder 3 unbe-\nten.                                                       schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-\n(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-     geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-\ntabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-    karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl\nsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder         der Kinderfreibeträge maßgebend, die nach § 39 Abs. 3\nWochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der       bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein-\nLohnsteuertagestabelle       oder   Lohnsteuerwochen-     wtragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt\ntabelle.                                                  das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über\ndie maßgebende Steuerklasse, Zahl der Kinderfrei-\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs-          beträge, Zahl der Kinder und einen etwa in Betracht\nzeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und         kommenden Freibetrag (§ 39 a) eine Bescheinigung, für\neine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum           die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn-\n(Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann· er den          steuerkarte sinngemäß anzuwenden sind.\nLohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum\nbehandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38\n§ 39d\nAbs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt\nnicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen                 Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nübersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von           für beschränkt einkommensteuerpflichtige\ndrei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebs-                             Arbeitnehmer\nstättenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer           (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\nvon den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn        den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\ndie Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert         nehmer in die Steuerklasse I eingereiht. § 38 b Nr. 6\nerscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs-       ist anzuwenden. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a\nart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn-         Abs. 1 Nr. 1 ) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über\nabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als    die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für\nLohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen          die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn-\nArbeitstage oder Arbeitswochen.                           steuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden\n(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der         sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Beschei-\nDoppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-      nigung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt,\ngeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-     beim Finanzamt beantragen kann.\nstellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf         (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\nAntrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine       trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als\nentsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat          vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe\ndiese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41         der folgenden Beträge ein:\nAbs. 1) aufzubewahren.\n1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),\n§ 39c                           2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                   selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nohne Lohnsteuerkarte                         Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-\nsteigen,\n(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-        3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,\nsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe        4 bis 7 und des § 1 0 b, soweit sie den Sonderaus-\nder ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft             gaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark\nverzögert, hat der Arbeitgeher rue Lohnsteuer nach der        (§ 10 c) übersteigen,\nSteuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer      4. den Betrag, der nach§ 33 a Abs. 1 in Verbindung mit\nnach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe        § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen\nder Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der        zu gewähren ist.\nArbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm\nbekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers          Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem\nzugrunde zu legen.                                        Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\nwerden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem        hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs      beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-\nabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen        beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des\nauf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kaien-      Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             499\nverteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzu-              (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nwenden.                                                      übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-\n(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte       steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des              pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung\nKalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis     zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nvorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf-       gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist\nzubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.      weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-\nDer Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug           lohnsteuer anzurechnen.\nnach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1\nund 2 und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach                                § 40a\nAbsatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-                   Pauschalierung der Lohnsteuer\nsteuerkarte.                                                                   für Teilzeitbeschäftigte\n§ 40\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-\nPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen\nlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur\n(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)    kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die            Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit\nLohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-          einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des\nschriften des§ 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz          Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:\nerhoben wird, soweit\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-           Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder                     regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-          Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht      Arbeitstage nicht übersteigt und\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                           a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-\nBei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu be-                 dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je\n~pcksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene                   Arbeitstag nicht übersteigt oder\nUbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den                    b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert                  Zeitpunkt sofort erforderlich wird.\nbestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt        2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen\n(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie-             geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-\nrung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn-            mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die\nsteuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder              Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer\neinen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern               20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark\nwürde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der                  wöchentlich nicht übersteigt.\nNummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber\neinem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als                 (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber\n1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der             unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei\nArbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü-          Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-\ngen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter     wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-\nZugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits-         schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen\nlöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in         Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem\njeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt,       Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns\ndenen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt          erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind\nworden sind.                                                 Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus\nbestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs-\nDienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit-\nstättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit\nnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen\neinem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen,\nFachkräften gehören.\nsoweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen\nArbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen               (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2\nzahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer        sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn\ngrößeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt,         während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark\nunter folgenden Voraussetzungen:                             durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.\n1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-           (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1\nbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher          und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.\ngewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den\nArbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-\n§ 40b\ngatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das\nauf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge-                       Pauschalierung der Lohnsteuer\ntragen ist, nicht übersteigen.                                bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\n2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,           ( 1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-\nmuß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen     trägen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers\nzu Erholungszwecken verwendet werden.                    und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit","500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\neinem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei-         Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei\nträge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht          können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und\nsteuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer     für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-\nvon Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-   terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen\nsig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall      außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die\neines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen       Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-\nund eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver-        derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung\ntrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden         folgt, aufzubewahren.\nist.\n(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden     Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den          rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn\nArbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr           ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in\nübersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-        dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-\nhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer          bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-\ngemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in      stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des\neiner Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder   Arbeitgebers im Inland; im Fall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt\nZuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil-         als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-\nbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-    leistung ganz oder vorwiegend stattfindet. Als Betriebs-\nträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl         stätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher\nder begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-    Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nie-\nbetrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei       derlassung hat.\nsind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen                                   § 41 a\nvon mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-\nleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und             Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nZuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer         ( 1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\naus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses           nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nerbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400     raums\nDeutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem        1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-\nArbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2           stätte ( § 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-\nnicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert        amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die\nsich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei-            Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-\nträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem              zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer\nKalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,        angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\nund in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren            2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt\nerbracht hat.                                                  einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.\n(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1       Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-\nSatz 1 ist ausgeschlossen.                                 schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber\noder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person\nzu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-\n§ 41\npflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug           gen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das\n( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte      dem Finanzamt mitteilt.\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-\njahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die       (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-\nfür den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus        lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nder Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden          raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-\nBescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung         rende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr\nfür das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im  mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000\nLohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns      Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-\neinschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein-      zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende\nbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;         Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht\nan die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des      mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die\n§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe-    Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-\nhaltene oder übernommene Lohnsteuer nach der               genen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-\nbesonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) ermittelt    angegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer\nworden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta-      für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nbens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte           raums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die\nKurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die          Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch\ndiesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne          nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag\ndes § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-           umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit      nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche          Lohnsteuer maßgebend.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              501\n(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann          2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des-\nbestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät-         sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,\ntenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse    3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-\nanzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse             sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,\nerhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.\nDas Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige          4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,\nandere öffentliche Kasse können anordnen, daß die         5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder\nLohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge-            Schlechtwettergeld bezogen hat,\nbenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn\n6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte\ndie Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.\naus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\n§ 41 b                              besteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach\n§ 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs\neinen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\n( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder     druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die\nam Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das         Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist\nLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der            dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder\nArbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-       gewöhnlichen Aufenthalt am 31 . Dezember des abge-\nkonto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers           laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-\nreichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor\n1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des          Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,      umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,           zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach\nKenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-\n3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den       nehmers zuständig ist.\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\nAblauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh-        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,\nmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum       soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den\noder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs        §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.\nnach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c\nAbs. 2) zu besteuern war,\n§ 41 C\n4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs\ntergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden\nBeträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1                 ( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem      steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers        steuer nachträglich einzubehalten,\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach\neinem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-        1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit\ndruck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer       Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-\ndie Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn               lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder\ndas Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs         2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht\nbeendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer            vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nveranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-\nJahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der     (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nArbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be-           entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\ntriebsstättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeit-     insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-\ngeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles        nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus\nVerfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung           dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt\nnach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver-    an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,\nhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte    wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom\nbis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung         Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das\nnigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,\nmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-\ndieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-\nrung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung\ntragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.\nder Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels\nIn diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe-\nzulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach\nscheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.\nAblauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube-\nhaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf\n(2) Der Arbeitgeber hat ferner\nGrund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine\n1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder   Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen-\nIV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-      derjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus-\nsteigt,                                                gleichs nach § 42 b zulässig.","502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-  2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während\nner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von            des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-\nLohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder             hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die\ndie Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden            Dauer dieser Zeiträume;\nkann, weil                                                  3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-           empfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-\nnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses            losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor            den Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2 Nr. 1.\nBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,               (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des§ 42 a hat das\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht       Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den\nmehr bezieht oder                                       Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen\ndes Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermä-\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs            ßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34\nbereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen          Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3\nLohnzettel ausgeschrieben hat,                          Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-\ndem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-          nehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-\ngen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-           mer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der             Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.         der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei-\n§ 42 d bleibt unberührt.                                    betrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa in\nBetracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-\nhen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-\n§ 42                             steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,\nLohnsteuer-Jahresausgleich                    wenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3\ngeminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte\n(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen          erzielt hat; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nArbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran-         anzuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht\nlagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr      anzuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach\n(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit          ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unter-\nerstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal-    schreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben\nlende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres-       worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-\nausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuer-          statten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen\npflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen          Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von\nKalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe-        den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen\nschränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr          einbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn-\nals Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums         gemäß.\nbezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.\n(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf      resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.\ndes Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom\nFinanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht                                    § 42a\nvom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall              Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der                                 für Ehegatten\nLohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer-\nden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Aus-            (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für\ngleichsjahr folgenden zweiten Kalenderjahrs nach amt-       die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist        Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-\nkann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom            meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-\nArbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe-         gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ngatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,        erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-\nauch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.         Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu\nHat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung        stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus\ndes Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-        zwingenden Gründen nicht in der Lage ist.§ 42 Abs. 2\nschrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag        Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.\nanzugeben.                                                     (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn\n(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind\nder Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-\nbeizufügen:\nsen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.\n1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-        Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten\nsteuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen        sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-\nLohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in        gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der\ndenen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht        etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag\nvorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach          abzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein-\nentsprechendem amtlich vorgeschriebenem Vor-            kommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden,\ndruck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);                           wenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              503\ngeminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Ein-            derten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der\nkünfte erzielt haben; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und    Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse\nAbs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35       und der Zahl der Kinderfreibeträge die Jahreslohnsteuer\nsind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich         aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den\nhiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer         Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war.\nunterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von beiden      Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jah-\nEhegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das            reslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von\nFinanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und      dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                        erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeit-\nnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt\n§ 42 b                           erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszu-\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber          scheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz geblie-\nbenen Bezügen einbehalten worden ist.\n( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während          (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\ndes Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis     gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-\ngestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich         ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,\ndurchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-    spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten\nJahresausgleichs      verpflichtet,    wenn     er   am   Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem\n31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn          Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-\nArbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn-     führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nsteuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die       entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn-           für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-\nsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan-            steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung\ngenen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber    gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\nfür den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus-      wenden.\ngeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-        (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\nJahresausgleich nicht durchführen, wenn                   gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder                     gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des\nArbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-\n2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für       steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs-\neinen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-    jahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete\nsen V oder VI zu besteuern war oder                   Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs     Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nnach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war    insgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf\noder                                                   der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn-\nzettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich\n4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld\nnach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der\noder Schlechtwettergeld bezogen hat oder\nerstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho-\n5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-      bene Lohnsteuer eintragen.\nmeinen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 1 ) und nach\nder besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu                              § 42c\nbesteuern war oder\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\n6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische                           im Lohnsteuerverfahren\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\ndie nach einem Abkommen zur Vermeidung der                ( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nDoppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-          steuerkarte ( § 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,\nbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freige-   in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der\nstellt waren.                                          Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei-\n(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der          ner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten,\nArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm           die beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen\nWohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-\nbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-\nsitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nsteuerbesche:nigungen auf der Lohnsteuerkarte aus\netwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest-         beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das\nfür den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende\nzustellen. Dabei bleiben ermäßigt besteuerte Entschä-\ndigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2,        Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2\nBezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt         und 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen\nbesteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen         Bezirk sich die öffentliche Kasse befindet, die den\naußer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die      Arbeitslohn zahlt.\nEinbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-          (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ntragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht     gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-\nkommende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-           dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des\nFreibetrag, der etwa in Betracht kommende Altersent-       Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\nlastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte        eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\neingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin-     hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich","504                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndes Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich              (6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei               gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,\nmehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh-             haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeit-\nmers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt          nehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmer-\nlebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami-        überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nlie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des        chung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) vorliegt,\nSatzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami-           neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1\nlienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten         Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes be-\nnach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.            stimmte Zeitraum überschritten ist. Der Entleiher haftet\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                             nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt\nund soweit er nachweist, daß er den in § 317 a der\n§ 42d                            Reichsversicherungsordnung und § 10 des Arbeitsför-\nHaftung des Arbeitgebers                     derungesetzes vorgesehenen Meldepflichten sowie den\nund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung               nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mit-\nwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Entleiher haf-\n(1 ) Der Arbeitgeber haftet                                tet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeit-\n1 . für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-      nehmerüberlassung ohne Verschulden irrte. Die Haf-\nren hat,                                                  tung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für\ndie ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Soweit\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-\ndie Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber,\nausgleich zu Unrecht erstattet hat,\nder Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund         Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genom-\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn-           men werden, soweit die Vollstreckung in das inländi-\nsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt           sche bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-\nwird.                                                     geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz\n2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\nIst durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung\n1 . soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6          die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungs-\nund in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des         schuld mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und\n§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,                          Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer\n2. soweit auf Grund der nach§ 10 Abs. 2 des Einkommen-         anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft\nsteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975 gel-         macht, daß die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.\ntenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen              Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die\nRechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-           Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort\nzuführen ist.                                             der Betriebsstätte des Verleihers.\n(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der      (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der\nArbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das          Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.\nBetriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder               (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer\nHaftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegen-             der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen\nüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeit-         bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-\ngeber kann auch dann in Anspruch genommen werden,              gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur\nwenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt            Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz\nwird. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamt-              6 Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann\nschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,               auch mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-     zubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts\nmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,                    bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7\ngenannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird.\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die\neinbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-\nmeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den\n§ 42e\nSachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt\nhat.                                                                         Anrufungsauskunft\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf          Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\nes keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-            Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit\ngebots, soweit der Arbeitgeber                               im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer\nanzuwenden sind.\n1 . die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat\noder\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung                                           § 42f\nseine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.                       Lohnsteuer-Außenprüfung\n(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-              (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\nrung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese         nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-\ninsgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.                  stättenfinanzamt zuständig.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              505\n(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei          Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus\nder Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.                 Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,\nDarüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-               und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.\ngebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede                   § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;\ngewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-        6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-\nmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem               steuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52\nBesitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege          des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug\nüber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt      wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-\nauch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie           steuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1\nArbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.                  in voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte\noder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapital-\n(Kapitalertragsteuer)                    erträgen oder an deren Stelle gewährt werden.\n(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn\n§ 43                            Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-\nKapitalerträge mit Steuerabzug               ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen          (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-           ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\n1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;     wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen          ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,\nneben derfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch       aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und\nin Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine      Verpachtung gehören.\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\nGewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-                                    § 43a\nwinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus                   Bemessung der Kapitalertragsteuer\nGenußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt\nsind. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol-         ( 1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-       1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:\nfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig\neine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des                  25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur              biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-            33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1        Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\ngehören nicht die Bundesbankgenußrechte im Sinne            übernimmt;\ndes § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der\n2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 5:\nDeutschen Reichsbank und der Deutschen Golddis-\nkontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nrungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten             biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nFassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom               42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\n17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);                        Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\n3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-            übernimmt;\nwerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-\n3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6:\ntiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\n25 vom Hundert des Kapitalertrags.\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder           (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\nin Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vordem     erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist\n1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen          nicht anzuwenden.\nWertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:\n§ 44\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an                   Entrichtung der Kapitalertragsteuer\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutschland              in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\noder in Berlin (West) zugelassen werden;              ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-     des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-    erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-\nzahlbar sein;                                       punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit        ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-\nder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-       erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers\nsehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf      der Kapitalerträge vorzunehmen. Die innerhalb eines\nJahren nicht geändert werden.                       Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis","506                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nzum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu-            (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem\nführen, das für die Besteuerung des Schuldners der          Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden\nKapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist.            inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung\nDabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu     des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts\ndemselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf           nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-\nden nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-              sprechend anzuwenden.\nrunden.\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-       zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-\nerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft          lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,\nbeschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-        den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in\nerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als       der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-\nTag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-        nummer zu vermerken.\nschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt         (4) Ist der Gläubiger\nals Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be-           1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nschlußfassung.                                                  Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem           gensmasse oder\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-     2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung              Rechts,\nkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag\nso ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich\nam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-\nbei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die\nstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen\nder Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer\nGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach\nbefreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß\nAblauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag\nder Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-\nausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als\nträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch\nzugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt\neine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder\nSatz 1 entsprechend.\nseinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-           eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des         gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3\nKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-      und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die\ngehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu-  in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird /nicht erteilt,\nerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh-        wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1\nmen.                                                       in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die     den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-\nKapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-     geschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-\nren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in      zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer\nAnspruch genommen,                                         befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-                                   § 44b\nschriftsmäßig gekürzt hat,\nErstattung der Kapitalertragsteuer\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-\nbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig      ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-     und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt\nzüglich mitteilt oder                                  des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-          kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-\ndische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht    führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen\nohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.     ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nnicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-      setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des\nträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der       § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig     ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-\nangemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-     nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen.\ntung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-            § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.\nbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-\n§ 44a                            pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d Körper-\nAbstandnahme vom Steuerabzug                   schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,\nso ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3   des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den\nund 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der      Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinngemäß\nGläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt         anzuwenden.\neinkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß\nfür ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in         (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\nBetracht kommt.                                             § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             507\npflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge     Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-\nauf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem           amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-\ngegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen          vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-\nworden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-          zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf\nhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-         höchstens drei Jahre betragen; sie. muß am Schluß\nzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell-     eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird\nten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder         nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der\nTreuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem       Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nSammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag      anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft-\nfür den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung          steuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen\nwird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im     der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-\nSinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat-    schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\nzes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital-          Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2\nerträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht         eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3\nüberstiegen haben. § 36 d Abs. 4 gilt sinngemäß.            beizufügen.\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1        (2) Ist der Gläubiger\nNr. 3 bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-       1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\nführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht            oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1\nbestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a dem           bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden              oder\ninländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst in       2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\neinem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag-            Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des         so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die\nSchuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden         Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\ninländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung            Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,\n( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech-     daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für\ntigt ist der Antragsteller.                                 seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen\n(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im     Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland       Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-        sprechend.\nhalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung          (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und\noder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens        § 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für\ndes Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei-       Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des\ntung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an        Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die\ndas die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf       Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor\nAntrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von        Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nder Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43\nAbs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das                                  § 45\ngilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger\nnach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8                                 (weggefallen)\ndes Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte\nim Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.                                          § 45a\nAnmeldung und Bescheinigung\n§ 44c                                             der Kapitalertragsteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer                 ( 1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nan bestimmte Körperschaften,                  steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen               festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\n(1) Ist der Gläubiger                                    auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44 a ein Steuer-\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung       abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.\noder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9       Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. Die\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                     Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß\ndie Angaben vollständig und richtig sind. Die Anmeldung\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die\nist von dem Schuldner oder einer vertretungsberechtig-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder\nten Person zu unterschreiben.\nmildtätigen Zwecken dient, oder\n(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nSchuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflich-\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-\ntet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden\nchen Zwecken dient,\nAngaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des      bescheinigen:\nGläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nVoraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt\nfür Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine         2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. den Zahlungstag;                                                   4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\nKapitalertragsteuer;                                                                 § 46\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden                   Veranlagung bei Bezug von Einkünften\nist.                                                                   aus nichtselbständiger Arbeit\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5       ( 1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus\nist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapital-    Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht      Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine\nnicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem           Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen\nmaschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und           1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach\nden Aussteller erkennen läßt.                                   § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut-\nsche Mark,\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut            2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\ngezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti-       mehr als 24 000 Deutsche Mark\ntut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini-       beträgt.\ngung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner\nhervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden;        (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten\ndie Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag-        Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\nsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.             1.    wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu\nunterwerfen waren, einschließlich der ausländi-\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3            schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur\nist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers          Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-\nein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach            kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr\n§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.       als 800 Deutsche Mark betragen;\n(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4        2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und          reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die             das zu versteuernde Einkommen\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-            a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht                     Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu\ninnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-                   ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,\nten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,                b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche\nhat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den                  Mark\nEmpfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-             übersteigt;\nrichtigen.\n2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder\nSchlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den               steuer-Jahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht\nAbsätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf             durchzuführen ist;\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu\nUnrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-        2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-\ngung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinsti-            sonenkreis des § 10 c Abs. 5 gehört, die Lohn-\ntut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er           steuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil\nzum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben                    des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-\nmacht. Der Aussteller haftet nicht                                sen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle\n( § 38 c Abs. 1 ) zu erheben war;\n1. in den Fällen des Satzes 2,                              2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\n2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-                 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen\npflichtungen erfüllt hat.                                    sind,\na) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den\nVeranlagungszeitraum oder für einen Teil des\n§ 45 b                                     Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse\nV oder VI besteuert worden ist und das zu ver-\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer                        steuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6                         übersteigt oder\nIn den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapi-         b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\ntalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-                   bezogen hat und der andere Ehegatte für den\nschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das                Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des\nBundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital-                    Veranlagungszeitraums nach der Steuer-\nertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von                     klasse III besteuert worden ist;\nder Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach              3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\n§ 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körper-                  Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge\nschaftsteuergesetzes vergütet wird.                                im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               509\nheren Dienstverhältnis enthalten sind und die                d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuer-                         Steuerschuld,\npflichtigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deut-\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die\nsche Mark übersteigt;\nSteuerschuld.\n3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-       Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Num-\nderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,        mern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranla-\ndas 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-      gungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu\nander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-     stellen. Im Fall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den\ngenommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19           zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis\nAbs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche         zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs\nMark bezogen hat;                                     und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeit-\n4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-      raum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten\nKalenderjahrs zu stellen.\ngen ein Freibetrag im Sinne des§ 39 a Abs. 1 Nr. 6\neingetragen worden ist;                                   (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-\n4 a. wenn bei einem Elternpaar                             künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn\na) im Fall des§ 32 Abs. 6 letzter Satz ein Elternteil nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-\ndie Übertragung des Kinderfreibetrags bean-       ziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als\ntragt oder                                        800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1\nb) im Fall des§ 33 a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit\nÜbertragung des Anteils am abzuziehenden          dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme\nAusbildungsfreibetrag beantragt oder              der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2\nc) im Fall des§ 33 b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile  übersteigt.\neine Aufteilung des Pauschbetrags für Körper-        (4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-\nbehinderte oder des Pauschbetrags für Hinter-     gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die\nbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur   Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-\nHälfte beantragen.\nständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch\nDie Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für\nder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezo-     zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen\ngen hat;                                              werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.\n5.   wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-           (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des\nraum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt       Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen\neinkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im      der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nVeranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben        worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-\nund für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat-     steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf\nten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32    die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise\nAbs. 7 oder des § 32 a Abs. 6 Nr. 1 anzuwenden        übergeleitet wird.\nwaren;\n(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-\n6.   wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-       len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich\nzeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung          zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der    Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz\naufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder        oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\ngeheiratet hat;                                       lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\nSätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n7.   wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte\ngetrennte Veranlagung nach den §§ 26,\n26 a beantragt oder wenn der Arbeitnehmer und\nsein Ehegatte die besondere Veranlagung für den                                   § 46 a\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung nach\nBesondere Behandlung von Einkünften\nden §§ 26, 26 c beantragen;\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder\n8.   wenn die Veranlagung beantragt wird                       Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5\na) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c,         Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\n34 f und 35,                                      Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer       ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-    gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht       der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen\nvorgenommen worden ist, zusammen einen Ver-       werden kann.\nlustbetrag ergeben,\n§ 47\nc) zur     Berücksichtigung    von   Verlustabzügen\n(§ 10 d),                                                               (weggefallen)","510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nVII.                                    b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;\n(weggefallen)                                c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn\naa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten\n§ 48                                            besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1\ngenannt sind, oder\n(weggefallen)\nbb) das Kapitalvermögen durch inländischen\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger                              den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch\n§ 49                                           Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregi-\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte                             ster eingetragen sind, unmittelbar oder\nmittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten                       Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind                                     in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen\n1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-                        oder über die Sammelurkunden im Sinne\nund Forstwirtschaft (§§ 13, 14);                                       des § 9 a des Depotgesetzes oder Teil-\nschuldverschreibungen ausgegeben sind.\n2.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),                  Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;\na) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten     6.    Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtung\nwird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,           (§ 21 ), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nb) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter             Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-              in ein inländisches öffentliches Buch oder Register\ngen zwischen inländischen und von inländi-                 eingetragen sind oder in einer inländischen\nschen zu ausländischen Häfen erzielt werden,               Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung\neinschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-          verwertet werden;\nchen Beförderungen zusammenhängenden,                7.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit\nsich auf das Inland erstreckenden Beförde-                sie dem Steuerabzug unterworfen werden;\nrungsleistungen,\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 2, soweit\nc) die von einem Unternehmen im Rahmen einer                  es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-\ninternationalen     Betriebsgemeinschaft      oder        schen Grundstücken oder mit inländischen Rech-\neines Pool-Abkommens, bei denen ein Unter-               ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen\nnehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland          Rechts über Grundstücke unterliegen;\ndie Beförderung durchführt, aus Beförderungen\n8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;\nund Beförderungsleistungen nach Buchstabe b\nerzielt werden,                                     9.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch\nd) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne           wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer\nder Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri-             anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit\nsche, sportliche, artistische oder ähnliche Dar-         es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher\nbietungen im Inland oder durch deren Verwer-             Sachen im Inland oder aus der Überlassung der\ntung im Inland erzielt werden, einschließlich der        Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-\nEinkünfte aus anderen mit diesen Leistungen              lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-\nzusammenhängenden Leistungen, unabhängiq                 chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,\ndavon, wem die Einnahmen zufließen, oder                 z. 8. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im\nInland genutzt werden oder worden sind; dies gilt\ne) die unter den Voraussetzungen des§ 17 aus der              nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte\nVeräußerung eines Anteils an einer Kapitalge-             im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.\nsellschaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\nGeschäftsleitung im Inland hat;\nbleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-\n3.    Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18), die im      gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden         nicht angenommen werden könnten.\nist;                                                       (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\n4.    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die      Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-        mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen\nden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent-    vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut-       solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-              oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-\nbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-      den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den\nheres Dienstverhältnis gewährt werden;                  Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c.\n5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des                  (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\nsteuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner     Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland       ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\nhat; dies gilt auch für Erträge aus Wandel-          gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nanleihen und Gewinnobligationen;                    Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               511\ndem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für          zug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-\ndie Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat       den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\n1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-\nBetriebs sind oder\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte\ngewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die           2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzun-\nSteuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-           gen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im\ndenklich erklärt hat.                                             Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben;\n§ 39 Abs. 5 a ist sinngemäß anzuwenden.\n§ 50\n(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige         und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-\n( 1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\nger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,\ngaben ( § 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten ( § 9) nur     entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte\ninsoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in    aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift         denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der\ndes § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben         unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu\nabzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-             einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.\nden. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn          (7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können\nVerluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-        mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die\ndischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen           Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen\nergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor-          ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-\nschriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie    betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen\nsich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und        Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte\nforstwirtschaftlichen Betriebs ( § 14), eines Gewerbe-      Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.\nbetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung ( § 17)\noder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18                                          § 50a\nAbs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und             Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\n34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4\nSatz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a,     ( 1 ) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des\n33 b und 33 c sind nicht anzuwenden.                        Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,     Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit\nund bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und       beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-\n7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit     schaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-\nVerlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.        gen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen\nEinkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-       die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-\nlustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden.            nehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt       jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen\nSteuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a        für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt\nAbs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche    werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug\nMark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen-               (Aufsichtsratsteuer).\nsteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-            (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert\nmens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche    der Aufsichtsratsvergütungen.\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nin der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin            (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\n(Ost).                                                     Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden\nReisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei         ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-            gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-\nmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger     gen übersteigen.\nArbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor-\nschriften der§ 9 a Nr. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7,      (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\n§ 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat-      Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32            1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche,\nAbs. 8 sowie § 33 a Abs. 1 für ein Kind des Arbeit-               artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland\nnehmers im Sinne des§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 anzuwenden;              oder durch deren Verwertung im Inland erzielt wer-\ndie Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen sich zeit-                den, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit\nanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4           diesen Leistungen zusammenhängenden Leistun-\nnicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalen-              gen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zuflie-\ndermonats zugeflossen sind. Absatz 3 Satz 2 ist nicht             ßen ( § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),\nanzuwenden.\n2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-           einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-\nerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder               steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-\ndem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt            schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab-              Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),","512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\n3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung     steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von\nbeweglicher Sachen oder für die Überlassung der       Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-\nNutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,      klärung bedürfen, bei de·n am Verfahren Beteiligten zu\ninsbesondere von Urheberrechten und gewerblichen      prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten\nSchutzrechten, von gewerblichen, technischen,         sinngemäß.\nwissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,\nKenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern                                § 50c\nund Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6                     Wertminderung von Anteilen\nund 9).                                                             durch Gewinnausschüttungen\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-            (1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\nmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2     berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer\nim Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der       unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\nSteuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem              von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner\nSteuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen.     erworben, sind Gewinnminderungen, die\nAbzüge, z. 8. für Betriebsausgaben, Werbungskosten,\nSonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.           1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder\n(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die    2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme\nAufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-             des Anteils\ntungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-      im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun\ngütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem         Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu\nZeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-     berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren\ngen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-         Teilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-\nnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers           gen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde-\n(Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb       rungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab-\neines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils     satzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des\nbis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden          Satzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch\nMonats an das für ihn zuständige Finanzamt abzu-          Vermächtnis.\nführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuer-\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergü-            (2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb\ntungen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-       des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge-\nratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für      mäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer-\ndie Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der Steuer-    pflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des\nschuldner wird nur in Anspruch genommen,                  § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-\nwendet gilt.\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\nder Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig             (3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs\ngekürzt hat oder                                     oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger         abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer       Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem    gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft\nFinanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah-\nren eröffnet worden ist.\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ndaß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf        (4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nNutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),        den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des\nwenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-     Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten,\nger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an   tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt-\nStelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte       lung maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich,\ndie Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die   soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-\nEinbehaltung und Abführung haftet.                        erkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset-\nzung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von          erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi-\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese      tals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit-\nnicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege        punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-\ndes Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-         steuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der\nlung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-        Kapitalgesellschaft gehört.\namt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.\n(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-\nIX. Sonstige Vorschriften,                  pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften              gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4\nsinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf\nanrechnungsberechtigte Steuerpflichtige · entfallen.\n§ 50b\nSatz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille\nPrüfungsrecht                        Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die      (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-        eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             513\nanrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso-              vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich\nweit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu                    gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem\neinem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf-           Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen;\nfungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor-             dabei ist ein angemessener Teil der Preissteige-\nschriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer           rung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für\nBilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die                Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende\nAnrechnungsberechtigung eintritt.                                  des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt-\nschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei\n(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-                wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis-\ntigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in          steigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind               die volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu\nwährend der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1               einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\nbis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\nc)  über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-\nweiteren Rechtsnachfolge.\nben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im\n(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn             Sinne des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte\ndie Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum                 Körperschaften, Personenvereinigungen oder\nerworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark                 Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung\nbetragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-            gemeinnütziger Zwecke als besonders förde-\ninstitut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse              rungswürdig;\nausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an-             d)  über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1\nzuwenden.                                                          Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik\nDeutschland sichern oder die sicherstellen, daß\n§ 51                                  bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leihar-\nErmächtigung                               beitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik\nDeutschland auf Grund von Abkommen zur Ver-\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-           meidung der Doppelbesteuerung die ordnungsge-\nmung des Bundesrates                                               mäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-                  Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der                Regelungen bestimmt werden, daß\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-              aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-                 Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,\neinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich             bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die\nist, und zwar:                                                       Freistellungsbestimmungen des Abkom-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die                        mens berufen kann, wenn er seine Mitwir-\nBeschränkung der Steuererklärungspflicht auf die                 kungspflichten verletzt;\nFälle, in denen eine Veranlagung in Betracht           e)  bis i) (weggefallen);\nkommt, und über die den Einkommensteuererklä-          k)  über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-\nrungen beizufügenden Unterlagen,                           ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-         bäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge-\nlung des Einkommens einschließlich der abzugs-             bäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts-\nfähigen Beträge,                                           wege, für bestimmte bewegliche Güter des\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-              Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich-\nvorschriften und die Regelung der Steuerentrich-           tungen bei buchführenden und nichtbuchführen-\ntung einschließlich der Steuerabzüge,                      den Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese\nWirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau-\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-                 ten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;             dauer auszugehen. Die bschreibungsfreiheit oder\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                 Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen zur\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung               Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden                von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der                  zugelassen werden, wenn mit den Zuschüssen\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur               ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschafts-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen              güter erworben wird. Die Abschreibungsfreiheit\nerforderlich ist;                                          oder Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen-\nden Fassung dieser Ermächtigung kann erstmals\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-                 für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, die im\nschaftsgüter des Umlaufvermögens eine den                  Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat-          1) (weggefallen);\nzes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1             m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge-             güter des Umlaufvermögens ausländischer Her-\nlassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder                 kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am                  aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder                  weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind,\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am                statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben-","514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nden Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer-                  den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nden können:                                                     gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-                     für die Errichtung von neuen Förder-\nmarkt wesentlichen Schwankungen unter-                         schachtanlagen, auch in Form von\nliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-                  Anschlußschachtanlagen,\ndert unter den Anschaffungskosten oder dem                     für die Errichtung neuer Schächte sowie\nniedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-                      die Erweiterung des Grubengebäudes\nderbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags                      und den durch Wasserzuflüsse aus still-\nliegt,                                                         liegenden Anlagen bedingten Ausbau der\nbb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-                      Wasserhaltung bestehender Sehacht-\nren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur                        anlagen,\nDeckung des Bedarfs der deutschen Wirt-                        für Rationalisierungsmaßnahmen in der\nschaft erforderlich sind (Waren des volks-                     Hauptschacht-, Blindschacht-, Strek-\nwirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit                    ken- und Abbauförderung, im Strecken-\neinem Wert, der bei einem Mehrbestand an                       vortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-\ndiesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei                     schaft, Seilfahrt, Wetterführung und\ndem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert                      Wasserhaltung sowie in der Aufberei-\nunter den Anschaffungskosten oder dem                          tung,\nniedrigeren     Börsen-     oder Marktpreis\nfür die Zusammenfassung von mehreren\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-\ntags liegt; statt des Abschlags auf einen\nchen Förderschachtanlage\nMehrbestand kann bei den einzelnen Waren\ndes volkswirtschaftlich vordringlichen Be-                     und\ndarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von                   für den Wiederaufschluß stilliegender\nden Anschaffungskosten oder dem niedrige-                      Grubenfelder und Feldesteile,\nren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-                bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nschaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge-                 Erzbergbaues\nlassen werden, soweit diese Waren im Gel-\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des\ntungsbereich dieses Gesetzes neben den\nbeweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-\nhandelsüblichen Vorräten eingelagert wer-\nschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte\nden und nur unter besonders zu bestimmen-\nden Bedingungen dem Lager (Sonderlager)                    sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-\nwesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg-\nentnommen werden können.\nbau auch Aufbereitungsanlagen), die\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,\nmengenmäßige Bestand der Waren am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen                       auch in Form von Anschlußtagebauen, für\nRationalisierungsmaßnahmen bei laufen-\nund insgesamt den Bestand an einem noch\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem                        den Tagebauen,\n31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei                   beim Übergang zum Tieftagebau für die\nsind nur Waren zu berücksichtigen, die sich                    Freilegung und Gewinnung der Lager-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-                      stätte\nden.                                                           und\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann\nnur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die                     ter Tagebaue\nvor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-               von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\nschaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-                ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.\nbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so                 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nkann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-            Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungs-\ntigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder                würdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der\nnach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.                 obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver-\nFür Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-         nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene                bescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei-\nPreisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz             bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nnach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-                  fung oder Herstellung und in den vier folgenden\nbuchstabe bb nicht zulässig;                               Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-\nden, und zwar\nn) über Sonderabschreibungen\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\ndes Anlagevermögens\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nunter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-               bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nbenbetrieb unter Tage in unmittelbarem                   des Anlagevermögens\nZusammenhang stehenden, der Förderung,                                bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nSeilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nsowie der Aufbereitung des Minerals dienen-           können bereits für Anzahiungen auf Anschaf-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                             515\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-                Warmwasserbereitung in einem solchen\nlassen werden.                                                  Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-                     wird, einschließlich der Anbindung an das\ntrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann                    Versorgungssystem des Gebäudes,\naußerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-             ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\ndeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom                    Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und\nHundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-                    einer zentralen Heizungsanlage oder bei\ngaben behandelt werden;                                         einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-\no) (weggefallen);                                                   anlage für den Einbau eines Heizkessels,\np) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-                    eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\nzung oder Substanzverringerung bei nicht zu                      einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung\neinem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-                          und eine Änderung der Abgasanlage in einem\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-                   im Inland belegenen Gebäude oder in einer im\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich                  Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn\nerworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,                     mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn\ndaß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-                      Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes\nstanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-                   begonnen worden ist und der Einbau nach\noder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer-                  dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar\nten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,                  1992 fertiggestellt worden ist; entsprechen-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des                        des gilt bei Anschaffungskosten für neue\nRechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-                    Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vor-\nnommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-                      handen ist.\nkosten an einem noch zu bestimmenden Stich-               Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten\ntag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-            Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen\nten kann zugelassen werden, daß an Stelle der             von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fer-\nAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am                tiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent-\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu                 fällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der             menhang mit der Errichtung des Gebäudes mög-\nfür das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit-           lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-\nraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend             lich 1O vom Hundert der Aufwendungen nicht\ngemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt          übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen\nin den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni          nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß-\n1948 jeweils der 1. April 1949;                           nahme eine Investitionszulage in Anspruch\nq) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-                genommen wird. Sind die Aufwendungen Erhal-\nkosten                                                    tungsaufwand und entstehen sie bei Einfamilien-\nhäusern oder Wohnungen in anderen Gebäuden,\naa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines\nderen Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird\nim Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-\nund bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2\nwärmeversorgung einschließlich der Anbin-\nvorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun-\ndung an das Heizsystem erforderlich sind,\ngen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen-\nwenn die Fernwärmeversorgung überwie-\nderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen wor-\ngend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre\nlung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-\nzugelassen werden;\nwertung von Abwärme gespeist wird,\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-\nbb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\ngen\nSolaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-\ngewinnung in einem im Inland belegenen              aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-\nGebäude einschließlich der Anbindung an                    vermögen gehörenden Gebäuden, die über-\ndas Heizsystem,                                           wiegend Wohnzwecken dienen,\ncc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,              bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-\nwenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-                lich festgelegten Sanierungsgebiet oder\ngie überwiegend entweder unmittelbar oder                  städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für\ndurch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen                 Maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun-\ndes Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-                desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2\ntätsversorgungsunternehmen zur Versor-                    des Städtebauförderungsgesetzes aufge-\ngung eines im Inland belegenen Gebäudes                   wendet worden sind,\ndes Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-          cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den\nschließlich der Anbindung an das Versor-                  jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\ngungssystem des Gebäudes,                                 Baudenkmäler sind, soweit die Aufwendun-\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin-                   gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des\nnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie-              Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner\nrischen Abfallstoffen durch Gärung unter                  sinnvollen Nutzung erforderlich sind,\nSauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses            auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-\nGas zur Beheizung eines im Inland belegenen         nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind\nGebäudes des Steuerpflichtigen oder zur             die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVoraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art                nen bei Bemessung des von der Einkommen-\nund Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-              steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-             Begünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch-\nderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach             stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines\nLandesrecht zuständigen oder von der Landes-                Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-\nregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;                   raums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-\ns) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von             stellungskosten berücksichtigt werden; der\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von             Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern                 schon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-\ndes Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von                men werden, in dem die Anzahlungen oder Teil-\nder Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-               herstellungskosten aufgewendet worden sind.\nraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur               Übersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-\nHöhe von 7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs-                 fähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum\noder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter             der Anschaffung oder Herstellung geschuldete\nvorgenommen werden kann, wenn eine Störung                  Einkommensteuer, so kann der übersteigende\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-              Betrag von der Einkommensteuer für den darauf-\ngetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-           folgenden Vernnlagungszeitraum abgezogen\nhaltige Verringerung der Umsätze oder der                   werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen\nBeschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,           der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von\ninsbesondere bei einem erheblichen Rückgang                 der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen\nder Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-             oder Teilherstellungskosten geltend gemacht\nleistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-              wird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf\nkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur               jedoch die für den Veranlagungszeitraum der\nberücksichtigt werden                                       Anschaffung oder Herstellung und den folgenden\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten               Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrich-\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die                 tende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den\ninnerhalb eines jeweils festzusetzenden               Fällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies\nZeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf        mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla-\n(Begünstigungszeitraum), angeschafft oder             gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-\nhergestellt werden,                                   lung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nwendet worden sind. Werden begünstigte Wirt-\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des\ninnerhalb des Begünstigungszeitraums be-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge-\nstellt und angezahlt werden oder mit deren\nstellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem\nHerstellung innerhalb des Begünstigungs-\nVerhältnis der Gewinnanteile einschließlich der\nzeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb\nVergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder\neines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier\nHerstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei\nJahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-\nBemessung des von der Einkommensteuer\nraums geliefert oder fertiggestellt werden.\nabzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden\nSoweit bewegliche Wirtschaftsgüter im\nsind, werden durch den Abzug von der Einkom-\nSinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-\nmensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen\nfen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nauf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-\nzweier Jahre nach dem Ende des\nstimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt\nBegünstigungszeitraums geliefert oder fer-\nals erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier\ntiggestellt werden, dürfen bei Bemessung\nWochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-\ndes Abzugs von der Einkommensteuer die bis\nregierung die Zustimmung verweigert hat;\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des\nBegünstigungszeitraums         aufgewendeten       t) (weggefallen);\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten            u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\nberücksichtigt werden,                               Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei               Forschung oder Entwicklung dienen und nach\ndenen innerhalb des Begünstigungszeit-                dem 18. Mai 1983 und vor dem 1 . Januar 1990\nraums der Antrag auf Baugenehmigung                   angeschafft       oder    hergestellt     werden.\ngestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von            Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Son-\nzwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-               derabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt-\ngungszeitraums fertiggestellt werden;                 schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im            chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/ 3 vom\nSinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in           Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.\ngebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von               Die Sonderabschreibungen können auch für Aus-\nder Begünstigung können außerdem Wirtschafts-               bauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-\ngüter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-              bäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen\nschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die                  oder im Teileigentum stehenden Räumen zuge-\nInvestitionszulage nach § 19 des Berlinförde-               lassen werden, wenn die ausgebauten oder neu\nrungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In               hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/ 3 vom\nden Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön-              Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              517\nDie Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder             und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu\nEntwicklung, wenn sie verwendet werden                     insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-                  oder Herstellungskosten in Anspruch genommen\nlichen oder technischen Erkenntnissen und            werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf\nErfahrungen a!lgemeiner Art (Grundlagen-             Anschaffungskosten und für Teilherstellungsko-\nforschung) oder                                      sten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder               bungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,\nHerstellungsverfahren oder                           daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums\nvon acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen                 stellung nicht veräußert werden; für Anteile an\noder Herstellungsverfahren, soweit wesentli-         einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die\nche Änderungen dieser Erzeugnisse oder               Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-\nVerfahren entwickelt werden.                         rei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                    zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und            oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren in                  zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen\nAnspruch genommen werden, und zwar                          Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die\naa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-             Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß\ngevermögens                                           an die Stelle der Eintragung in ein inländisches\nbis zu insgesamt 40 vom Hundert,          Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nLuftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nbb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                 von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\nAnlagevermögens,                                      Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die\ndie zu mehr als 66 213 vom Hundert der For-           Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-\nschung oder Entwicklung dienen,                       raum von sechs Jahren treten;\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-\ndie nicht zu mehr als 66 2'3 vom Hundert, aber        sten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-\nzu mehr als 33 1/3 vom Hundert der For-\nmaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau-\nschung oder Entwicklung dienen,\ngesetzes und für Maßnahmen im Sinne des§ 43\nbis zu insgesamt 10 vom Hundert,\nAbs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,\ncc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-               die für Gebäude in einem förmlich festgelegten\nhenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-                Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-\ntumswohnungen oder im Teileigentum ste-               lungsbereich aufgewendet worden sind. Die\nhenden Räumen, wenn die ausgebauten oder              erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom\nneu hergestellten Gebäudeteile                        Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;\nzu mehr als 66 2/ 3 vom Hundert der For-\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-\nschung oder Entwicklung dienen,\nsten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,\ndesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,\nzu nicht mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu         soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang\nmehr als 33 1 / 3 vom Hundert der Forschung\nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und\noder Entwicklung dienen,\nzu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die\nbis zu insgesamt 1 0 vom Hundert\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes und die\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie             Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-                und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-           denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-\nlassen werden. Die Sonderabschreibungen sind               derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der\nnur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt-          nach Landesrecht zuständigen oder von der\nschaftsgüter und die ausgebauten oder neu her-             Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-\ngestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre              sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem             10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nerforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-              steigen;\nwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des       z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorrats-\nSteuerpflichtigen dienen;                                  vermögens für den Wertansatz von Gold, Silber,\nv) (weggefallen);                                              Platin, Palladium und Rhodium unterstellt werden\nkann, daß die zuletzt angeschafften oder herge-\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,               stellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder\ndie in einem inländischen Seeschiffsregister ein-           veräußert worden sind, soweit dies den handels-\ngetragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von               rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn nach§ 5 ermit-           führung entspricht und die in der Bilanz für das im\nteln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im          Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr aus-\nFall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist             gewiesenen Wertansätze (Mindestwerte) nicht\nweitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-             unterschritten werden. Voraussetzung ist, daß die\nbrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-             Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verar-\nden ist. Die Sonderabschreibungen können im                beitung von Gold, Silber, Platin, Palladium oder\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung           Rhodium im eigenen Betrieb bestimmt oder im","518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\neigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbei-      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntet worden sind. Wird die Verbrauchs- oder Ver-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\näußerungsfolge nach Satz 1 für den Wertansatz       Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-\neines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts unter-     steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-\nstellt, dürfen Rücklagen wegen Preissteigerungen    lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des\nbei diesem Edelmetall nicht gebildet oder weiter-   Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\ngeführt werden; die Wertansätze eines Edel-         1 . um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden\nmetalls oder Edelmetallgehalts dürfen bis zur            kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,\nHöhe der Mindestwerte um aufgelöste Beträge              darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem\naus Rücklagen wegen Preissteigerungen bei                Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine\ndiesem Edelmetall gemindert werden. Vorausset-           Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nzung für die Unterstellung der Verbrauchs- oder          eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nVeräußerungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß der        haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-\nWertansatz des Edelmetalls oder Edelmetall-              tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-\ngehalts nicht auf Grund der nach Buchstabe m             dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage\nerlassenen Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die           nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-\nSätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;               brauchsgütern;\n3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1 , § 7 Abs. 2, § 10 2. um höchstens 1 0 vom Hundert erhöht werden kann.\nAbs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a,         Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr\n§ 26 a Abs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a           nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr\nAbs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlas-           • decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des\nsen.                                                          gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten\nist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 rungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach                   besondere, wenn die Nachfrage nach Investitions-\ndenen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-                  gütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern\ngen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung                  das Angebot wesentlich übersteigt.\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-\ngen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-           Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nnen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen            bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die\nerhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder          (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nerwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage       1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nnach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-              der Länder die Vordrucke für\nbot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von\nSonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen                     a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,\nsowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in                b) die in§ 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,\nfallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-             c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung\nden                                                                  sowie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines               § 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge,\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens             d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die\nmit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung                  Lohnsteuerbescheinigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3),\nihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und               den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),\nder ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder         e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a\nhergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,              Abs. 1)\ndie vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-            und die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-\nzahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor              perschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte\nBeginn dieses Zeitraums angefangen worden ist,                (§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen\ndarf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab-                 Bescheinigungen zu bestimmen;\nschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die\nBemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-         2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß-\nden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;               gebenden Beträge festzusetzen;\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,          3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\ndie in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum                  Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der\nbestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem          jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nZeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung            neuer Überscflriff und in neuer P-aragraphenfoige\ngilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag            bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im\nauf Baugenehmigung gestellt wird.                             Wortlaut zu beseitigen.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des                                         § 51 a\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der                  Einkommensteuer als Maßstabsteuer\nBundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag\nnicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der           Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\nBundesregierung die Zustimmung verweigert hat.              steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                              519\nals Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer             (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des\noder die Jahreslohnsteuer nach Abzug                        Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der\nGrund und Boden\n1. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-\npflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 242     1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-\nDeutsche Mark,                                             mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\n2. von 600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-             30. Juni 1970 enden,\npflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2 484    2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu\nDeutsche Mark                                              einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen\nvom Einkommen abgezogen wird(§ 32 Abs. 6). Wird die             gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nLohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der            31 . Dezember 1970 enden.\nAbzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur            Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für\nHälfte zu berücksichtigen.                                  andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden\n§ 52                            für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31 . Dezember 1970\nAnwendungsvorschriften\nenden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,         Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum            (3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirt-\n1986 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn           schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-       1985 endet.\nsung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-           (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nden ist, der für einen nach dem 31 . Dezember 1985          wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf         heren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1985             nach§ 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der\nzufließen.                                                  Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden\n( 1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 3 Nr. 64     Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.\nsind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981\n(4 a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-\nanzuwenden, auf Antrag auch soweit Steuerfestsetzun-\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\ngen für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1984\n1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Veranla-\nbereits bestandskräftig sind; bei Arbeitnehmern, die\ngungszeiträume vor 1987, soweit Steuerbescheide\nnicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\ndie Kalenderjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jah-\nNachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei\nresausgleich durchgeführt, wenn dieser abweichend\nZuschreibungen anzuwenden, die in der handelsrechtli-\nvon§ 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni 1986 beantragt\nchen Jahresbilanz für das nach dem 1. Januar 1986\nwird.\nendende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden.\n(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 1985 anzuwenden.                                          (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das\nerste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n(1 c) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den       31 . Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwen-\nAufwendungen für die Krankenversicherung anzuwen-           dung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des\nden, die für das Jahr 1983 gezahlt werden.                  Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des\n(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes         dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\n1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom                  ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert\n12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei Grund und       zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des dem\nBoden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen         Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vor-\nBetriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-         handene Pensionsrückstellung den mit einem Rech-\njahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.           nungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berechnenden Teil-\nEntsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von            wert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag\nGrund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-         übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags\nund forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn,      am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen\nso ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund      Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich\nund Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom-       nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende\nmen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach         Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgenden elf\ndem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem         Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Zwölf-\n1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-        tel gewinnerhöhend aufzulösen.\nrischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt                 (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen-\nberuht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund     den, die nach dem 30. September 1982 enden.\nund Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-\nnenden Vermögen oder der- bei Gewinnermittlung nach            (6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirt-\n§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört,        schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der    1986 beginnt. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert,\n14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der      den der Steuerpflichtige vor dem ersten nach dem 31.\n1 5. August 1971 tritt.                                     Dezember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr entgelt-","520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nlieh erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe     ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nanzuwenden, daß                                              bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-\n1 . als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem der        haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-\nGeschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz auf den        nung.\nersten Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1986           ( 11 ) § 7 d ist erstmals anzuwenden\nangesetzt worden ist oder anzusetzen gewesen\nwäre, wenn eine Verpflichtung zur Aufstellung einer     1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember\nBilanz auf diesen Stichtag bestanden hätte,                 1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,\n2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer         2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach\nder Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs gilt, das nach       dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei\ndem 31. Dezember 1986 beginnt.                              nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\n31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\n3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewendeten\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei\ndie nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt\nnach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher-\nworden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nstellungskosten und\nAnlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und\nvor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-      4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern\nden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-             im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung                  31. Dezember 1980 erworben worden sind.\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter          Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge-\nanzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des            stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-\nAnlagevermögens, die vor dem 1. September 1977               chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-\nangeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7           lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten\nAbs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-            auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist§ 7 d in der\nsteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-            Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter\nchung vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter         anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981\nanzuwenden.                                                  aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom          sowie bei vordem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten Fas-          stellungskosten.\nsung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985\n(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nanzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft\nSatz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen\noder hergestellt worden sind.\nund§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985                (12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\n(BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzuwenden.        wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder\nhergestellt worden sind.\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder            (12 b) (weggefallen)\nhergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-\nstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4              ( 13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nabgeschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkom-           an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach\nmensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-          dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-\nmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt-        stet werden.\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem\n(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-\nWirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an-\ngungszeitraum 1984 anzuwenden.\nzuwenden ist.\n(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-        (14) (weggefallen)\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-                (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-\nden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach            rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-\ndem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund     beitrag, wenn dieser nach § 1 0 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\neines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-             stabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassun-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-            gen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeit-\nstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der        raum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist.\nAntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981\ngestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den             (16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-\nBauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden           verträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des\nist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder        Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor\nEigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-         dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten,\nnehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen      als Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 1 0\nmit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen           Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa gilt für\nworden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli          Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich dieses\n1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen          Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft          haben; § 1 0 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuch-\nworden sind, ist§ 7 bin den bisherigen Fassungen wei-        stabe bb gilt für Steuerpflichtige, die nach dem","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                           521\n31. Dezember 1985 das Gesetz über eine Wieder-                 Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines\neingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende            Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so\nAusländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) in             ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit\nAnspruch nehmen.                                               der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei-\n(17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor          terten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-\ndem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10            schaftlich zusammenhängen und in nach dem\nAbs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor            31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren\ndem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.               entstehen,\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\n( 17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-       tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-\nraum 1984 anzuwenden.                                          nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-\n(18) (weggefallen)                                          werbes, die überwiegend der Beherbergung dient,\nentstehen,\n( 19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des\nVeranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu-            3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\nwenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 1 O          tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,\nMillionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen             die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1\nDeutsche Mark tritt.                                           oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\n(19 a) (weggefallen)                                        1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen\nMitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des\n(19 b) (weggefallen)\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-\n(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5           sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980\nund des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß.                  (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,\n(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen und Ent-    4. für Verluste, soweit sie\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1985             a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-\nvorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und                     kommensteuer-Durchführungsverordnung,\nEntnahmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen              b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden\nworden sind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986              Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-\ngeltenden Fassungen anzuwenden.                                    1ungskosten oder von den Anschaffungskosten\n(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume           von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nvor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft              erworbenen Seeschiffen, die in einem in-\ngilt von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraus-             ländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,\nsetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbe-          entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren\nbetrieb. Soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig          Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-\nsind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,          stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden,\nwerden Gewinne, die durch die Veräußerung oder Ent-            die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-\nnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fällen           chem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kredi-\ndes § 1 5 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das          ten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen\nWirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem           Betriebsvermögen das Schiff gehört.\n11. April 1985 veräußert oder entnommen worden ist          § 1 5 a ist erstmals anzuwenden\noder wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April\n1985 die Veräußerung auf einem nach dem 30. Oktober         1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,\n1984 und vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abge-            die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden\nschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichste-            Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-\nhenden Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit             mer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der\nGewinne auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen            31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus\nentfallen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs-        dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-\nvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung der                 register eingetragenen Handelsschiffen Verluste\nSätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge.          erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und\nDie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die nach             der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem\nAbsatz 21 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.                 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,\n(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die    2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in\nin dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-            nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt-\nschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht                         schaftsjahren entstehen,\n1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980        3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4\neröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-\ngen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh-             a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989\nrungsverordnung können nur in dem Umfang berück-              beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn\nsichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und            die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November\nAbs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-              1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begon-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  nen hat,\nvom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entste-          b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994\nhung oder Erhöhung von Verlusten führen durften.              beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn","522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil          1\ndie Gesellschaft das Schiff nach dem                        3. für zu versteuernde Einkommen\n15. November 1984 bestellt oder mit seiner Her-                 von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche\nstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem              Mark:\nBetrieb der Gesellschaft entstehen und nach\n( [(2, 10y - 56,02)y + 600]y + 2 200) y + 2 962;\nSatz 2 Nr. 4 oder nach § 1 5 a Abs. 1 Satz 1 aus-\ngleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen                4. für zu versteuernde Einkommen\ndas Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten                   von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deut-\nEinlage übersteigen, ist § 15 a auf Verluste anzu-              sche Mark:\nwenden, die in nach dem 15. November 1984                       (42z + 5180)z + 29 417;\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.\n5. für zu versteuernde Einkommen\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-                    von 130 032 Deutsche Mark an:\nnehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-                    0,56x - -1 6 433.\ngleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-\nbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder              ,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkom-\nabzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der               men. ,,y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deut-\nGesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge-            sche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten\nsellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter-         zu versteuernden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehn-\nnehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge-                   tausendstel des 80 000 Deutsche Mark überstei-\nwinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als                 genden Teils des abgerundeten zu versteuernden\nGewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen                  Einkommens.\nMitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031\nrechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1\nanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a\nbis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus\nAbs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die\nder diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkom-\n§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.\nmensteuer-Grundtabelle) *)\n(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge-                      (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\nnommen werden.                                                      zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-\nden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbe-\n(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun-              haltlich der§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des\ngen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem                       Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemein-\n31 . Dezember 1983 erhalten hat.                                    sam zu versteuernden Einkommens nach den\nAbsätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu\n(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem                 versteuernde Einkommen bis 260 063 Deutsche\n31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-                      Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifli-\nsicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem                        che Einkommensteuer aus der diesem Gesetz bei-\n31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.                        gefügten Anlage 5 (Einkommensteuer-Splittingta-\nbelle) *).\n(23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-\ndung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder                (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2\ndes Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für           Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-\ndie Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze          sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953\nder Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch            (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-\nLandesgesetze bestimmt.                                      gabe, daß\n(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume     1 . die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils\nvor 1985 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer-                    nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-\nerklärung noch nicht abgegeben worden ist.                        setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-\ngetreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\n(23 b) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranla-             jahre anzuwenden sind und\ngungszeitraum 1988 anzuwenden. Für die Veranla-\ngungszeiträume 1986 und 1987 ist § 32 a Abs. 1, 4            2. der Freibetrag\nund 5 in der folgenden Fassung anzuwenden:                        a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich               oder 6 anzuwenden ist,\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie                        720 Deutsche Mark,\nbeträgt vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b              b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,\njeweils in Deutsche Mark                                         840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche\n1. für zu versteuernde Einkommen                                 Mark für das dritte und jedes weitere Kind und\nbis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):\nc) bei anderen Steuerpflichtigen\nO;                                                           540 Deutsche Mark\n2. für zu versteuernde Einkommen                            beträgt.\nvon 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche\nMark:\n*) Die Einkommensteuertabellen für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987\n0,22x - 998;                                          sind im BGBI. 1985 1 S. 1203 ff. abgedruckt.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                          523\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die     Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem\ner einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben,\ndas der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach         ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus-\n§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von             setzungen des§ 39 des Körperschaftsteuergesetzes in\nHausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag         der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt\nnicht gewährt.                                              sind.\n(25) (weggefallen)                                          (28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes 1983 ist\nletztmals bei Gebäuden anzuwenden, die vor dem\n(26) § 34 f des Einkommensteuergesetzes 1983 in          1. Januar 1985 angeschaf!f worden sind.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\n1984 (BGBI. 1 S. 113) ist weiterhin bei Einfamilienhäu-        (29) § 55 ist erstmals anzuwenden\nsern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen           1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-\nanzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-                schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,\ngung vor dem 1. Januar 1986 gestellt worden ist oder\ndie auf Grund eines vor dem 1. Januar 1986 rechtswirk-      2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver-\nsam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden               äußerungen oder Entnahmen\nRechtsakts angeschafft worden sind. Satz 1 gilt ent-            a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und\nsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen an einem                Boden zum Anlagevermögen eines land- und\nEinfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer                forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\nEigentumswohnung.                                               b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und\n· (26 a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit-            Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen\nraum 1984 anzuwenden.                                              Betriebsvermögens oder eines der selbständigen\nArbeit dienenden Vermögens\n(26 b) § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 ist erstmals auf den        gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nVorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem                 einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam\n31. Dezember 1983 beginnt.                                      abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\n(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den Lohn-         gleichstehenden Rechtsakt.\nsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1986\nanzuwenden.                                                                       §§ 52 a und 53\n(26 d) (weggefallen)                                                            (weggefallen)\n(26 e) (weggefallen)\n§ 53a\n(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49\nSchlußvorschrift zu§ 33 a Abs. 3 EStG 1981\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember\n(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen\n1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen                 für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-\noder Betreuung eines Kindes)\nschlossen worden sind.\n(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\n(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2, § 43 a       gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung\nAbs. 1 Nr. 1, §§ 45, 45 a und 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c   vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249) ist bei Steuer-\nDoppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes              festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis\n1983 sind letztmals auf vor dem 1. August 1984 zuge-        1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am\nflossene Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in        24. Dezember 1 982 die betreffende Steuerfestsetzung\nein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die       noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt\nTeilschuldverschreibungen ausgegeben sind, anzu-            der Nachprüfung steht:\nwenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund\nder Veräußerung von in Satz 1 genannten Anleihen und        Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für\nForderungen vor dem 1. August 1984 zugeflossen sind.        Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung\nKapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der   eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag\nin Satz 1 bezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli       die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-\n1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträgen ein-      wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200\nbehalten und abgeführt worden ist, wird über § 5 Abs. 1     Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das\nNr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes hinaus und              18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt-\nabweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung          betrag der Einkünfte abgezogen werden.\nvom Bundesamt für Finanzen erstattet.                          (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig\n(27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuch-         gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre-\nstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und Stück-         chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende\nzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zufließen.               Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der\nAntrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\n(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum    rung zur Niederschrift zu stellen.\n1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß\nder anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil\nin einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen                                       § 53b\nWirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat.                              (weggefallen)","524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\n§ 54                            zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-\nsetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehören-\nSchlußvorschriften\n(Sondervorschriften für den Abzug zwangsläufiger           den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-\nUnterhaltsaufwendungen                       zungen und Wirtschaftsgütern ( § 34 Abs. 2 Bewer-\nfür die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)            tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind\ndie Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im\n( 1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in         Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. August                die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-\n1961 (BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuerfestsetzungen für       setzen:\ndie Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der fol-\ngenden Fassung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985            1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz\ndie betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-                 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nstandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprü-          mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nfung steht:                                                      zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Ein-\nführungsgesetzes       zur   Abgabenordnung       vom\nErwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig(§ 33              14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen\nAbs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine                  sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück\netwaige Berufsausbildung von Personen, für die der               der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn\nSteuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag nach § 32               die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung                Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung\nder Bekanntmachung vom 15. August 1974 (BGBI. 1                  (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-\nS. 1993) erhält, so wird auf Antrag die Einkommen-               zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind\nsteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch-             für Flächen der Nutzungsteile\nstens jedoch ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nKalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.\nVoraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein              b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-\noder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-               len\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\nhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur\nBestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet                anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-\nsind, so vermindert sich der Betrag von 3 000 Deutsche           amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung\nMark um den Betrag, un:i den diese Einkünfte und                 über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden\nBezüge den Betrag von 3 600 Deutsche Mark überstei-              Flächen abgibt,\ngen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene           2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nPerson von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so               Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,\nwird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden\nBetrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbe-            3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,\ntrag der Leistungen entspricht.                                  der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden\nLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen\n(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig                 Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer-\ngewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeit-              tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit\nräume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entsprechend                 Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-\nAbsatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fas-             henden Tabelle ergibt:\nsung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der\nAntrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\nrung zur Niederschrift zu stellen.                                                              Ausgangsbetrag\nLagenvergleichszahl         je Quadratmeter\n§ 55                                                                      in DM\nSchlußvorschriften\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung                           bis 20                      2,50\nnach § 4 oder nach Durchschnittssätzen                          21 bis 30                       3,50\nbei vor dem 1. Juli 1970                                 31 bis 40                       5,00\nangeschafftem Grund und Boden)\n41 bis 50                       7,00\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-                 51 bis 60                       8,00\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5\n61 bis 70                       9,00\nzu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf\ndes 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,                    71 bis100                     10,00\nals Anschaffungs- oder Herstellungskosten ( § 4 Abs. 3                     über 100                    12,50\nSatz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des\nnach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-         4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-\nbetrags.                                                        lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung\nfindet, je Quadratmeter          1,00 Deutsche Mark,\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1       5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-             Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je\nmachung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,              Quadratmeter                     5,00 Deutsche Mark,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986                               525\n6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter               (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert\n0,25 Deutsche Mark,     für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli\n1970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter               betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-\n0,50 Deutsche Mark,     wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter                  setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei\n0, 10 Deutsche Mark.    dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des\nGewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist\n(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster        gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 1974\nvor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist        braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein\nder Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des              berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben\nAbsatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-         ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der\nschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen        Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-\nNutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage       lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-\nfür die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den          chend.\n1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-\nrührt.                                                           (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\nvon Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-    hen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\nmögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs-           Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-\nbetrag anzusetzen:                                           ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar           nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-\n1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den            fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt\n1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder       bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\nhat sich der Bestand des Grundstücks nach dem\n1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so        (7) Grund und Boden, der nach§ 4 Abs. 1 Satz 5 des\nist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,           Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,\nwenn das Grundstück nach seinem Bestand vom               ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem\n1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom           nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\n1. Januar 1964 zu bewerten wäre;\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\n§ 56\nNummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nunbebaut wäre.                                                                   (weggefallen)\nAnlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 32 a Abs. 4 und 5)\nEinkommensteuer-Grundtabelle\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\nab 1988\n(abgedruckt im BGBI. 1985 1 S. 1163 ff.)","526       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 4 d Abs. 1)\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der\nlaufenden Leistungen sind zu\nErreichtes Alter       vervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche an weibliche\nLeistungs-      Leistungs-\nempfänger mit empfänger mit\n2               3\nbis 26                        11              17\n27   bis  29             12              17\n30                       13              17\n31   bis  35             13              16\n36   bis  39             14              16\n40   bis  46             14              15\n47   und  48             14              14\n49  bis   52             13              14\n53  bis   56             13              13\n57  und   58             13              12\n59  und   60             12              12\n61  bis   63             12              11\n64                       11              11\n65  bis   67             11              10\n68  bis   71             10                9\n72  bis   74               9               8\n75  bis   77               8               7\n78                         8               6\n79   bis  81               7               6\n82   bis  84               6               5\n85   bis  87               5               4\n88                         4               4\n89   und 90                4               3\n91  bis 93                 3               3\n94                         3               2\n95   und älter             2               2\nAnlagen 4 und 5 zum Einkommensteuergesetz\n(zu § 52 Abs. 23 b)\nEinkommensteuer-Grundtabelle\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\nfür 1986 und 1987\n(abgedruckt im BGBI. 19851 S. 1203 ff.)"]}