{"id":"bgbl1-1986-15-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":15,"date":"1986-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung","law_date":"1986-04-14T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":3,"num_pages":24,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                               411\nErste Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung\nVom 14. April 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des§ 7 Abs. 3          entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder Butterfett über\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der                    dem Höchstverkaufspreis(§ 21 Abs. 4) verkauft, hat\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August                   für die von dieser Verwendung betroffene Menge\n1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des           1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert                  den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage\nworden sind, sowie auf Grund des § 1 O Abs. 1 und der                 der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem\n§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-                  Abgabepreis und\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen                2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der\nund für Wirtschaft verordnet:                                         gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag\nzu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes\nArtikel 1                              eine Verarbeitungskaution für verfallE:m erklärt ist\nDie       Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung          oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 oder\nvom 18. Januar 1984 (BGBI. 1S. 99) wird wie folgt geän-          2 besteht. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von\ndert:                                                            Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzun-\ngen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors\nnicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß ein\n1. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts 5, § 22\nKilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm Butter ent-\nAbs. 1 und 2 Nr. 1 , der Überschrift des § 23, § 23\nspricht.''\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 24 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 Satz 1 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n4. In § 9 werden die Worte „die Gemeinschaftsverpfle-\nstabe b und Nr. 2 wird das Wort „Butterreinfett\"\ngung\" durch die Worte „soweit sie Gemeinschafts-\ndurch das Wort „Butterfett'' ersetzt.\nverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich\ndieser Verordnung\" ersetzt.\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach     5. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nden in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder\n,,(4) Der Höchstverkaufspreis des Butterfetts für die\neiner weitergehenden Buchführung verpflichtet ist,\nAbgabe zum unmittelbaren Verbrauch wird von der\nüber den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und But-\nBundesanstalt      im    Bundesanzeiger     bekannt-\nterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch\ngegeben.''\nzu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung\nName und Anschrift des Verkäufers und des gewerb-                                   Artikel 2\nlichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersicht-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzel-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur\nhandel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf         Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nInhaber von Einkaufskarten beschränken.\"                   auch im Land Berlin.\n3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                   Artikel 3\n,,(3) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. November\nBestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte oder           1985 in Kraft.\nBonn, den 14. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Käseverordnung\nVom 14. April 1986\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Käseverordnung vom 14. November 1985\nzu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19\n(BGBI. 1 S. 2103; 1986 1S. 371) wird nachstehend der\nNr. 1 und 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nWortlaut der Käseverordnung in der seit 23. November\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\n1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),\nsung berücksichtigt:\nzu 3. der§§ 37, 40 Abs. 1 und des§ 52 Abs. 1 Satz 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar           bis 7. des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n1976 (BGBI. 1 S. 321 ),                                         Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit\n2. den mit seinen Nummern 1, 2 und 6 am 19. Mai 1976               Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund mit seinen Nummern 3, 4 und 5 am 1. August                  sowie außerdem\n1976 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung\nzu 3. des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16\nvom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1200),\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buch-\nstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n3. den am 1 . Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1\nständegesetzes,\nder Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1\ns. 2738),                                                zu 4. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und\ndes § 1 7 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n4. den am 26. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 2            gegenständegesetzes,\nder Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1              zu 5. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d und Nr. 4\nS. 1455),                                                       Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ngenständegesetzes,\n5. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen\nArtikel 9 der Verordnung vom 22. Dezember 1981           zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 1625),                                              Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nzes,\n6. den am 1. März 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der    zu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b, des § 1 2\nVerordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 220),               Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des§ 19 Nr. 1\nund 2 Buchstabe b und des§ 49 Abs. 1 des\n7. die am 23. November 1985 in Kraft getretene ein-                Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\ngangs genannte Verordnung.                                      zes.\nBonn, den 14. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                              413\nKäseverordnung\nErster Abschnitt                      3. Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse oder\nAllgemeine Bestimmungen                           aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz anderer\nMilcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel\ndurch Schmelzen unter Anwendung von Wärme,\n§ 1\nauch unter Verwendung von Schmelzsalzen, herge-\nBegriffsbestimmungen                          stellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);\n( 1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden     4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von\nder Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter         Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder\nKäsereimilch hergestellt sind.                                  Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind\n(Käsekompositionen).\n(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse\nbestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Butter-         (5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Ver-\nmilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke,            ordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von\nSauermolke und Molken sahne (Molkenrahm). Als              Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen\nKäsereimilch gelten auch                                   zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung\nzugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder\n1. Buttermilcherzeugnisse,                                 in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcher-\n2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,        zeugnisse.\n3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molken-                                         §2\nrahm}, auch unter Zusatz von Milch und Sahneer-\nSachlicher Geltungsbereich\nzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.\nButtermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel               (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für\nzugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise          das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen.\ndurch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die       (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist\nin den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse kön-       das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feilhalten,\nnen ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeug-         Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere.\nnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein.\nDie in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen         (3) Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehr-\nmiteinander vermischt und durch Entzug von Wasser           bringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich,\noder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration        wenn Käse oder Erze~gnisse aus Käse für Mitglieder\ndes Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhalts-        von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen\nstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkenei-      oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\nweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in        hergestellt oder abgegeben werden.\nder Käsereimilch.\n§3\n(3) Als Käse gelten auch Erzeugnisse, die aus Süß-\nmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch                Anforderungen an die Herstellung von Käse\nunter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm}, Molkensahne\n( 1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Mol-\n(Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen-\nkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) und\noder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse).\nvorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden\n(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus Sauer-          1. a) Wiederkäuermagenlab oder Zubereitungen aus\nmilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse).                       Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuermagenpep-\n(4) Erzeugnisse aus Käse sind                                    sin und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-\nZubereitungen}, wobei der Anteil Chymosin min-\n1. Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter                  destens 25 v. H. betragen muß,\nAnwendung von Wärme, auch unter Verwendung von\nSchmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelzkäse);             b) Labaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),\n2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer               c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei Frischkäse\nMilcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse,                     dürfen Hefe- und Pilzkulturen nicht und Bakterien-\nSchmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat,                 kulturen nur verwendet werden, soweit sie nicht\noder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen                   zu einer Oberflächenreifung führen,\nhergestellt sind (Käsezubereitungen);                      d) E 270 Milchsäure,","414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\ne) Trockenmilcherzeugnisse,     Milcheiweißerzeug-    men (Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere\nnisse, ausgenommen Kasein und Kaseinat, und       Untersuchung der Milch und des Weichkäses) sicher-\neiweißangereichertes Molkenpulver zur Eiweiß-     gestellt ist, die von der zuständigen obersten Landes-\nstandardisierung in technologisch notwendigem     behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für\nUmfang, höchstens jedoch in einer Gesamt-         Jugend, Familie und Gesundheit als gleichwertig aner-\nmenge, durch die der Eiweißgehalt in einem Kilo-  kannt sind.\ngramm Käsereimilch bis zu 3 Gramm erhöht wird;\n(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentra-\n2. a) Speisesalz,                                           tion des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach\nAnlage 1 a zu beachten.,\nb) Gewürze und Gewürzzubereitungen sowie die\nihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen\nAromastoffen,                                                                    §4\nc) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser,                      Anforderungen an die Herstellung\nvon Erzeugnissen aus Käse\nd) Lactoflavin sowie\n( 1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse\n~) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu seiner        dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese\nLösung oder Emulgierung erforderlichen Menge        Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnis-\nSpeiseöl unter Mitverwendung von Speisegela-        sen und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden\ntine, Stärke und Ascorbinsäureester (Anlage 3\nNr. 2 Buchstabe d);                                  1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;\n3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnitt-       2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen;\nkäse mit geschlossener Rinde oder Haut außerdem\nSpeiseöl zum Behandeln der Oberfläche;                 3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen\nauch E 270 Milchsäure, E 330 Citronensäure, E 300\n4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum                  L-Ascorbinsäure und E 334 Weinsäure;\nEinstellen des Fettgehaltes;\n4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassege-\n5. bei Frischkäsespezialitäten, ausgenommen Stan-                halt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat\ndardsorten, E 330 Citronensäure und E 334 Wein-             bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fer-\nsäure.                                                      tigerzeugnisses;\n(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen außer     5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-\nden in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen und vorbe-             tungen auch Stärke und Speisegelatine.\nhaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten\nStoffe verwendet werden.                                      (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß\nder Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur\n(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse dürfen     Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v. H.\naußer den in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnissen und         betragen. Bei der Herstellung von Schmelzkäsezuberei-\nvorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genann-   tungen muß der Gewichtsanteil des Käses, des\nten Stoffe verwendet werden. Dem Sauermilchquark           Schmelzkäses oder des Käses und Schmelzkäses an\ndürfen Frischkäse und bis zu 9 % seines Gewichtes          den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen\nMilcheiweißerzeugnisse zugesetzt sein.                    mindestens 50 v. H. betragen; bei Schmelzkäsezuberei-\ntungen der Rahmstufe und Doppelrahmstufe wird das\n(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter Milch      zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichtsanteil\nunter Verwendung von Milchsäurebakterien, auch unter      angerechnet.\nMitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und\nunter Wärmeeinwirkung, hergestellt sein; er muß eine\n(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitun-\nfettfreie Milchtrockenmasse von mindestens 32% auf-\nweisen.                                                    gen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr\nals 15 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnis-\n(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und       ses enthalten. Als beigegebene Lebensmittel dürfen\nSauermilchquark darf nur Käsereimilch verwendet wer-       nicht zugesetzt werden\nden, die einem Pasteurisierungsverfahren nach § 1\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur         1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen,\nAusführung des Milchgesetzes oder einer Wärmebe-\nhandlung unterworfen worden ist, die hinsichtlich der      2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt\nerreichten Temperatur oder Einwirkungszeit über denen           ist, das nicht der Milch entstammt.\nder Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wirkung\ndiesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die Käserei-        (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Ver-\nmilch ausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge-          wendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse\nsetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden       oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen\nsind. Weichkäse darf aus Käsereimilch hergestellt wer-     abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 v. H. des\nden, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügt,       Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen\nwenn der Gesundheitsschutz durch andere Maßnah-            Lebensmitteln enthalten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986\n415\n§5                                    Gruppe Frischkäse, die Bezeichnung „Rahm\" oder\n,,Sahne\" in einer Wortverbindung mit der Standard-\nFettgehaltsstufen\nsorte;\nKäse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem               2. für Schichtkäse die Bezeichnung „Sahneschicht-\nFettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden                  käse\" und für Speisequark die Bezeichnung „Spei-\nFettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:                    sequark mit Sahne\" oder „Speisequark mit Rahm\",\nwenn diese Standardsorten mindestens 40 % Fett in\nFettgehaltsstufe                     Fettgehalt                      der Trockenmasse enthalten.\nin der Trockenmasse\n(3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht mit\nDoppelrahm stufe                      höchstens          85%     einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf\nmindestens         60%     eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit weniger als\nRahm stufe                            mindestens         50%     40 % Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hin-\nVol lfettst uf e                      mindestens         45%    weis auf Sahne oder Rahm in den Verkehr gebracht wer-\nFettstufe                             mindestens         40%     den.\nDreiviertelfettstufe                 mindestens         30%                            §§ 8 bis 10\nHalbfettstufe                         mindestens         20%\nViertelfettstufe                      mindestens         10%                           (weggefallen)\nMagerstufe                            weniger als        10%.\n§ 11\nGüteklasse, Markenkäse,\nZweiter Abschnitt                                 Güteprüfungen für inländischen Markenkäse\nKäse\n( 1) Inländischer Käse kann unter der Gütebezeich-\nnung „Markenkäse\" in den Verkehr gebracht werden.\n§6\n(2) Die Bezeichnung „Markenkäse\" darf nur auf\nKäsegruppen\nGrund einer Genehmigung verwendet werden. Die\n(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien       Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen\nKäsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:                  oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt,\nKäsegruppe                      Wassergehalt in der            wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die\nfettfreien Käsemasse           bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die\nGewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertigge-\nHartkäse                        56 %    oder weniger           lagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen\nSchnittkäse                     mehr    als 54 % bis 63 %      wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertigla-\nHalbfester Schnittkäse          mehr    als 61 % bis 69 %      gern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmi-\nSauermilchkäse                  mehr    als 60 % bis 73 %      gung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfol-\nWeichkäse                       mehr    als 67 %               genden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse\nFrischkäse                      mehr    als 73 %.              entsprochen haben.\n(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung\n(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und Molkenei-      „Markenkäse\" nur in den Verkehr bringen, wenn er in\nweißkäse sowie für Käse, der aus oder in einer Flüssig-         einem Betrieb hergest~llt ist, für den die Genehmigung\nkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr         zur Verwendung der Bezeichnung „Markenkäse\" erteilt\ngebracht wird.                                                  ist.\n(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse                 (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\nund der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden                nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzun-\nabweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an               gen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist\nTrockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 einge-                zu widerrufen, wenn\nteilt.\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der\n§7                                    Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr\nStandardsorten                                vorliegt,\n(1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Standard-          2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, die\nsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht werden,               Emmentaler herstellen oder fertiglagern -\nwenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstel-              a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den\nlung und Beschaffenheit der Standardsorte und in sei-                   Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen\nnen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Stan-                     haben oder\ndardsorte entspricht.\nb) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinander-\n(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dürfen                    folgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgege-\nverwendet werden                                                        ben oder bereitgestellt worden sind,\n1 . für die Standardsorten der Fettgehaltsstufen Rahm-          3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt oder fertigla-\nstufe und Doppelrahmstufe, ausgenommen die Stan-               gert, wiederholt Käse unter der Bezeichnung „Mar-\ndardsorte „Butterkäse\" und die Standardsorten der              kenkäse\" oder unter Verwendung des Gütezeichens","416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnach Absatz 11 in den Verkehr bringt, obwohl der                          Dritter Abschnitt\nKäse nicht der Güteklasse Markenkäse entspricht,                      Erzeugnisse aus Käse\noder\n4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist,                               § 12\nlänger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.\nTrockenmasse\n(5) Bei Betrieben - ausgenommen Betriebe, die\nEmmentaler herstellen oder fertiglagern -, die Käse            Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen\nunter der Bezeichnung „Markenkäse\" herstellen oder          unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den\nfertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder     Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für\nzu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen.                   die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an\nTrockenmasse aufweisen.\n(6) Betriebe, die Emmentaler unter der Bezeichnung\n„Markenkäse\" herstellen oder fertiglagern, haben jeden                                 § 13\nKäselaib auf seine Güte zu prüfen oder unter ihrer Ver-\nKochkäse\nantwortung sachkundig prüfen zu lassen. Über die\nGüteprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und min-           Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäsezuberei-\ndestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwa-                tung\" darf die Bezeichnung „Kochkäse\" verwandt wer-\nchungsstelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren     den, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder\nmonatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung und           Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne\nKennzeichnung der Käselaibe in den Betrieben; sie kön-       (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein Schmelz-\nnen bei der Güteprüfung mitwirken.                           käse verwendet worden sind.\n(7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforde-\nrung und nach näherer Bestimmung der Überwachungs-                              Vierter Abschnitt\nstelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung\n,,Markenkäse\" geführt werden soll, auf ihre Kosten ein-                          Kennzeichnung\nzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben\nferner die Entnahme von Proben zu dulden.                                               §14\nAllgemeine Vorschriften\n(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauf-\ntragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen          (1) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in den\noder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskon-   Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschrif-\ntrollen durchzuführen.                                       ten dieser Verordnung gekennzeichnet sind.\n(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten          (2) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse in Fertig-\ndie Bestimmungen der Anlage 4.                               packungen im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes,\ndie zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß\n(10) Käse darf unter der Bezeichnung „Markenkäse\"        die Kennzeichnung enthalten\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn er\n1. als Verkehrsbezeichnung\n1. mindestens 40 % Fett in der Trockenmasse auf-\na) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung\nweist;\nnach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2, bei Molken-\n2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder               käse die Bezeichnung „Molkenkäse\", bei Molken-\nmindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trok-            eiweißkäse die Bezeichnung „Molkeneiweiß-\nkenmasse aufweist und                                         käse\", bei sonstigem Käse die Käsegruppe ( § 6),\n3. bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4               b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne von § 1\nPunkte in jeder Eigenschaft erreicht.                         Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils zutreffende Bezeich-\nnung „Schmelzkäse\", ,,Käsezubereitung\" oder\n( 11) Für Markenkäse wird                                      „Schmelzkäsezubereitung\" oder im Falle des\ndas nebenstehend abgebildete                                      § 13 die Bezeichnung „Kochkäse\",\nGütezeichen eingeführt. Das\nGütezeichen       besteht     aus                              c) bei Käsekompositionen neben einer gewählten\neinem stilisierten Adler mit                                      Kurzbezeichnung die Angabe der verwendeten\novaler Umrandung. Die Umran-                                      Käse und Erzeugnisse aus Käse,\ndung enthält die Inschrift                                     d) bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in einer\n,,Deutsche landwirtschaftli-                                      Umhüllung aus anderen Lebensmitteln in den Ver-\nche Markenware\". Darunter                                         kehr gebracht werden, die Bezeichnung nach\noder daneben stehen die                                           Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit der Ver-\nWorte „Amtliche Kontrolle des                                     kehrsbezeichnung für das andere Lebensmittel\nLandes . . . . . . . Überwa-                                      nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-\nchungsstellen                                                     nungsverordnung,\ne) bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den\nVerkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Käse\"\n( 1 2) Käse, der unter der Bezeichnung „Markenkäse\"             in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung für\nin den Verkehr gebracht wird, muß mit dem Gütezeichen              die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-\ngekennzeichnet sein.                                               Kennzeichnungsverordnung,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                             417\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Her-     an den Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem\nstellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-    Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich\nschen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen         sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben\nVerkäufers,\n1. bei Käse\n3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für\na) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a,\ndie Herstellung des Käses oder Erzeugnisses aus\nKäse notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und            b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nMikroorganismenkulturen und für die Herstellung von            Satz 2,\nKäse notwendiges Speisesalz, nach Maßgabe der\n§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-          c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Her-\nnung mit einem Hinweis, daß es sich nur um weitere            stellungsdatum nach Tag und Monat durch die\nZutaten handelt; bei Frischkäse und Erzeugnissen              Worte „hergestellt am ... \",\naus Käse ist auch Speisesalz anzugeben,\n2. bei Erzeugnissen aus Käse\n4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren Weiterrei-\nfung beendet worden ist, sowie bei Frischkäse,             a) die Bezeichnung „Schmelzkäse\", ,,Käsezuberei-\nFrischkäsezubereitungen, Schmelzkäse, Schmelz-                tung\", ,,Schmelzkäsezubereitung\" oder im Falle\nkäsezubereitungen und Käsekompositionen das                   des§ 13 dieBezeichnung „Kochkäse\",\nMindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7\nb) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis               c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner das\n„gekühlt\" angegeben, ist es auf der Grundlage einer           Herstellungsdatum nach Nummer 1 Buchstabe c.\nangenommenen Lagerungstemperatur von 10 °C zu\nberechnen,                                            Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die\nunverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle\n5. das Herstellungsland; bei inländischem Käse oder       abgegeben werden.\nbei inländischen Erzeugnissen aus Käse kann statt\ndessen das engere Erzeugungsgebiet angegeben                                      §15\nwerden,\nZusätzliche Kennzeichnung bei Käse\n6. bei Käse und Käsezubereitungen den Hinweis „nach\nder Herstellung wärmebehandelt\" in engem räum-          . (1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten\nlichem Zusammenhang mit jeder Angabe der Ver-         1.    die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder\nkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder die Käsezu-          statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse\nbereitung nach der Herstellung wärmebehandelt               mit der Angabe ,, ... % Fett i. Tr.\" oder, wenn der\nworden ist,                                                 Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käserei-\nmilch hergestellt wird, mit der Angabe „mindestens\n7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen Hin-\n... % Fett i. Tr.\", ausgenommen bei Sauermilch-\nweis auf die Tierart,\nkäse (Anlage 1 Abschnitt B),\n8. zusätzlich\n1a. bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung\na) bei Käse die Angaben nach § 15,                          einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr\nb) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach               gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshun-\n§ 16.                                                   dertteile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-\ngehalt mehr als 82 %\",\n(3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche\n2.    bei inländischem Käse die Kontrollnummer ( § 26)\n1. weniger als 10 cm 2 beträgt,                                 der herstellenden Käserei oder des Fertiglagerers,\n2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt            wenn keiner von beiden nach § 14 Abs. 2 Nr. 2\nsind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahl-           angegeben ist.\nzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\nschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an           (2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr\nOrt und Stelle abgegeben zu werden,                   gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeich-\nnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeich-\nkönnen die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entfallen.   nung „geriebener Käse\" mit dem Zusatz „hergestellt\naus ... \" oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird,\n(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\ndie Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz „gerie-\nAbsatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-\nben\" angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten\nzeichnungsverordnung entsprechend.\nin geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und      gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1\nErzeugnisse aus Käse in Fertigpackungen, die in der       der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeug-\nVerkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbrau-     nisses anzugeben.\ncher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedie-\nnung, abgegeben werden.                                       (3) Abweichend von§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes darf Käse, der\n(6) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die unver-     nicht erhitzt worden ist, als „Naturkäse\" bezeichnet\npackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 5     werden.","418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 16\nFünfter Abschnitt\nZusätzliche Kennzeichnung\nbei Erzeugnissen aus Käse                                         Labaustauschstoffe\nund Lab-Pepsin-Zubereitungen\n(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeich-\nnung ferner enthalten                                                                      § 20\n1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt                      Herstellung von Labaustauschstoffen\ndessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit\nder Angabe,, ... % Fett i. Tr.\", bei Käsekompositio-       ( 1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will,\nbedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen\nnen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trok-\nkenmasse des Gesamterzeugnisses mit der                 Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verord-\nAngabe „insgesamt ... % Fett i. Tr.\",                   nung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen\nUrsprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab zur\n1a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen              Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung verwen-\naus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundert-        det zu werden.\nteile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasserge-\nhalt mehr als 82 % '',                                     (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn\n1. der Antragsteller nachweist, daß der Labaustausch-\n2.    bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2                 stoff den gesundheitlichen Anforderungen nach\neinen Hinweis auf die Streichfähigkeit.                      Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach dem Muster\nder Anlage 5 zu erbringen,\n(2) Die Bezeichnung „Käsezubereitung\" kann ersetzt\nwerden durch die Bezeichnung „Frischkäsezuberei-             2. der Antragsteller oder derjenige, unter dessen Lei-\ntung\", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die              tung Labaustauschstoffe hergestellt werden, zuver-\nBezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frisch-                lässig ist und ausreichende Fachkenntnisse besitzt,\nkäse in Verbindung mit dem Wort ,,-zubereitung'', wenn       3. der Betrieb mit Räumen, Einrichtungen und Geräten\nals Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.           ausgestattet ist, die für die sachgemäße Herstellung\nvon Labaustauschstoffen, insbesondere die Kultur\nvon Mikroorganismen, erforderlich und geeignet sind,\n§ 17                            4. sichergestellt ist, daß vermehrungsfähige Mikroorga-\nBesondere Hinweise auf Standardsorten                    nismen zur Herstellung von Labaustauschstoffen\nbei Erzeugnissen aus Käse                         nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall\ngelangen können,\n( 1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-\nnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte         5. die mit der Herstellung und Abpackung von Labaus-\noder auf einen anderen Käse nur enthalten                        tauschstoffen beschäftigten Personen gegen\ngesundheitliche Schäden, insbesondere durch Aller-\n1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standardsorte            gene und Infektionen, hinreichend geschützt und\noder des anderen Käses an dem Gewicht des insge-         6. ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden\nsamt zur Herstellung verwendeten Käses minde-                sind.\nstens 75 v. H. beträgt,\n(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auflage\n2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung als\nzu verbinden, daß der Antragsteller\nKäse nur die angegebene Standardsorte oder der\nangegebene andere Käse verwendet worden ist,              1. durch Untersuchung jeder Charge prüft oder prüfen\nläßt, ob der Labaustauschstoff den Anforderungen\n3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her-               nach Absatz 5 genügt; dabei gelten die Anforderun-\nstellung als Käse nur die angegebene Standardsorte           gen nach Absatz 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prü-\noder der angegebene andere Käse oder deren                   fung im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Her-\nSchmelzprodukt verwendet worden ist.                         kunft toxische Eigenschaften nicht nachgewiesen\nworden sind,\n(2) Erzeugnisse aus Käse im Sinne des§ 1 Abs. 4\nNr. 1 bis 3 dürfen ferner in der Kennzeichnung einen          2. Aufzeichnungen macht über\nbesonderen Hinweis auf eine Standardsorte nur enthal-\nten, wenn sie den Fettgehalt in der Trockenmasse auf-              a) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeitsgang\nweisen, der für die angegebene Standardsorte festge-                  hergestellten Labaustauschstoffes sowie das\nlegt ist. Die Kennzeichnung bei Schmelzkäse darf einen                Verfahren der Herstellung,\nHinweis auf eine Standardsorte, für die ein Fettgehalt in         b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen nach\nder Trockenmasse von 45 % oder mehr festgelegt ist,                   Nummer 1\nauch dann enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trok-             und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre bei\nkenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5 % niedriger               seinen Geschäftspapieren aufbewahrt,\nist als bei der angegebenen Standardsorte.\n3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Chargen-\nnummer) kennzeichnet.\n§§ 18 und 19\n(4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\n(weggefallen)                           nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Erteilung","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                               419\nerforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie        der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit\nist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen          nach § 20 Abs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche\nnachträglich weggefallen oder eine mit ihr verbundene        oder amtlich anerkannte Untersuchungsstellen im Gel-\nAuflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht        tungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in Ziffer IV\ninnerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzen-       Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amtlichen Beschei-\nden angemessenen Frist abgeholfen wird.                      nigung unter Angabe der untersuchten Eigenschaften\nund der Untersuchungsstelle darauf hinzuweisen.\n(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich unbe-\ndenklich anzusehen, wenn                                        (3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 2\n1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, muta-        Satz 1·Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-\ngene oder sonst gesundheitlich bedenkliche Eigen-        gung nicht länger als einen Monat zurückliegen. Die\nschaften nicht nachgewiesen worden sind,                 Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des\nVersandlandes auszustellen. Die Bescheinigung muß in\n2. sie frei sind von                                         deutscher Sprache abgefaßt sein und in dreifacher Aus-\na) für die Herstellung verwendeten,                      fertigung vorgelegt werden; die Urschrift wie auch die\nb) pathogenen                                            erste und zweite Mehrausfertigung sind als solche zu\nkennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheini-\nentwicklungsfähigen Mikroorganismen und                  gung ist von der Zollstelle auf Kosten des Verfügungs-\n3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch      berechtigten der nach Absatz 1 zuständigen Behörde\nverwendet werden oder zu therapeutisch angewen-         zuzuleiten.\ndeten Stoffklassen gehören, nicht nachweisbar sind.\n§ 22\n(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der Herstel-\nlung von Labaustauschstoffen dienen und insbesondere                      Abgabe und Kennzeichnung von\nmit zu ihrer Herstellung verwendeten Mikroorganismen          Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen\nunmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müs-\nLab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe\nsen nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal\ndürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den Ver-\ntäglich, gründlich gereinigt und desinfiziert werden.       kehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behält-\nnissen ist an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich\n§ 21                             sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Spra-\nVerbringen von Labaustauschstoffen                che anzugeben\nin den Geltungsbereich der Verordnung                1. der Name oder die Firma des Herstellers oder desje-\n(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich             nigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, sowie\ndieser Verordnung verbringen will, hat dies der für den          der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des\nOrt der Zollabfertigung zuständigen Behörde zuvor                Herstellers; befindet sich dieser Ort außerhalb des\nanzumelden und nach dem Muster der Anlage 5 nach-                Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist jedoch das\nzuweisen, daß die Labaustauschstoffe den Anforderun-             Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung her-\ngen nach § 20 Abs. 5 genügen. Die zuständige Behörde             gestellt, außerdem der Ort der Herstellung;\nhat zu prüfen, ob der Nachweis als ausreichend anzuse-       2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;\nhen ist; das Ergebnis der Prüfung ist dem Anzeigenden       3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;\nmitzuteilen.\n4. die Chargennummer;\n(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn          5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt nach\nMonat und Jahr;\n1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Nachweis\nder gesundheitlichen Unbedenklichkeit als ausrei-       6. die Aktivität des Erzeugnisses;\nchend angesehen hat,                                    7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymo-\n2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb hergestellt           sin.\nworden sind, der von der zuständigen Behörde des\nHerkunftslandes zugelassen ist und überwacht wird,\nSechster Abschnitt\n3. jede in der Sendung enthaltene Charge untersucht\nworden ist und diese Untersuchung ergeben hat, daß                              Zusatzstoffe\nder Labaustauschstoff den Anforderungen nach§ 20\nAbs. 5 genügt, und                                                                   § 23\n4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-         ( 1) Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln\ngung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in         von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in\neinem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur\nAnlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeich-\nUmwandlung oder zur Zollgut- oder Freigutverwen-         neten Verwendungszwecke und unter den dort bezeich-\ndung von einer amtlichen Bescheinigung nach              neten Verwendungsbedingungen zugelassen. Der\nMuster der Anlage 6 begleitet wird.                     Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage ange-\nIm Falle der Nummer 3 gelten die Anforderungen nach         gebenen Höchstmengen nicht überschreiten. Die Vor-\n§ 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prüfung im Zell-  schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung über\nkulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft toxische        die Verwendung von Farbstoffen bleiben unberührt,\nEigenschaften nicht nachgewiesen worden sind. Wird          jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Nr. 2 der Zusatz-","420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nstoff-Zulassungsverordnung aufgeführten Farbstoffe         Rhein land-Pfalz                                 RP\nzur Färbung von Käse und Erzeugnissen aus Käse nicht       Saarland                                         s\nverwendet werden.                                          Schleswig-Holstein                               SH.\n(2) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnitt-\nkäse, die unter Verwendung der nach Anlage 3 Nr. 5\nBuchstabe e zugelassenen Kunststoffdispersionen                                      § 27\nbeschichtet worden sind, müssen durch die Angabe                            Befugnisse der Länder\n,,Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet\" kennt-\nlich gemacht werden. Hartkäse, Schnittkäse und halb-          Die Länder bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen\nfester Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut,      1 . über die Gewinnung der Milch, die für die Herstellung\nderen Oberfläche mit den nach Anlage 3 Nr. 2 Buch-             von Käse der Standardsorten Emmentaler oder Berg-\nstabe e zugelassenen Zusatzstoffen behandelt worden            käse verwendet werden soll, sowie über die Einfüh-\nist, müssen durch die Angabe „Oberfläche mit Natamy-           rung weiterer Güteklassen bei Emmentaler und Berg-\ncin behandelt\" kenntlich gemacht werden. Dieser                käse,\nKenntlichmachung bedarf es nicht, wenn die behandelte\nOberfläche vollständig entfernt worden ist. Im übrigen     2. über die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kon-\nbesteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-          trolle des Zeitpunktes der Herstellung von Käse\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bei Käse und            inländischer Standardsorten und\nErzeugnissen aus Käse nicht die Verpflichtung, den\nGehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstof-       3. über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese\nfen kenntlich zu machen; § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unbe-        nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.\nrührt.\n(3) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung nach\nAbsatz 2 gilt § 8 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsver-                              § 28\nordnung entsprechend.                                                        Anwendungsbereich\n(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach            (1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 3 oder 4\nAbsatz 2 dürfen unbeschadet des§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des       nichts anderes bestimmt ist, auch für Käse und Erzeug-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die           nisse aus Käse, die in den Geltungsbereich dieser Ver-\nAngaben „handelsüblich\", ,,unschädlich\" oder ähnliche      ordnung verbracht werden.\nAngaben nicht gebraucht werden.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\n§§ 24 und 25                        für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die zur Lieferung in\nGebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\n(weggefallen)\nordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen\nbestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse von Käse und\nSiebenter Abschnitt                     Erzeugnissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen im\nErgänzende Vorschriften                    Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,\ngetrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. Die\nLänder bleiben befugt, für Käse der Standardsorten\n§ 26\nEmmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung in Gebiete\nKontrollnummern                       außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nbestimmt sind, besondere Vorschriften über Herstel-\n( 1 ) Die nach Landesrecht zuständige Behörde teilt\nlung, Güteprüfung und Kennzeichnung zu erlassen.\nden zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeugnis-\nsen aus Käse Verpflichteten auf Antrag Kontrollnum-            (3) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Oktober\nmern zu.                                                    1956 (BGBI. II S. 1587) eingeführte Käse und Erzeug-\n(2) Die Kontrollnummer besteht aus der Betriebsnum-     nisse aus Käse dürfen abweichend von den Kennzeich-\nmer und einer vorangestellten Kurzbezeichnung. Als         nungsvorschriften dieser Verordnung in französischer\nKurzbezeichnung werden festgesetzt für                     Originalpackung mit französischer Originalkennzeich-\nnung und mit den in Frankreich zulässigen Gewichten im\nBaden-Württemberg                               BW\nSaarland in den Verkehr gebracht werden, bis die ein-\nBayern                                          B          schlägigen Vorschriften der Europäischen Wirtschafts-\nBerlin                                          Bin        gemeinschaft in Kraft getreten sind. Der Bundesminister\nBremen                                          HB         für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diesen\nHH         Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt bekannt.\nHamburg\nHessen                                          HE           (4) Abweichend von Absatz 1 darf die Käsesorte\nNiedersachsen                                            ,,Provolone\" mit einem Zusatz von Hexamethylentetra-\nfür die Regierungsbezirke Braunschweig,                min (E 239) in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nHannover und Lüneburg                       N1        verbracht werden; der Gehalt an diesem Stoff darf in\nfür den Regierungsbezirk Weser-Ems          N 11      einem Kilogramm nicht mehr als 25 Milligramm, berech-\nNordrhein-Westfalen                                      net als Formaldehyd, betragen und ist durch die Angabe\nfür die Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln  NW   1    „mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin\" in\nfür die Regierungsbezirke Arnsberg,                   Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung oder im Ver-\nDetmold, Münster                            NW 11     zeichnis der Zutaten kenntlich zu machen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                                 421\n§ 29                             1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Verfah-\nBesondere Zubereitungen                          ren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anfor-\nderung nach Anlage 1 a nicht beachtet,\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\n2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder\nAnwendung auf\nDesinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt.\n1. Käse-Fondue-Zubereitungen,\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere unter          Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nMitverwendung von Öl und Gurken, nach griechi-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nscher Art.\n1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2\nNr. 1 bis 5, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buchstabe a oder c\nAchter Abschnitt                             oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Käse oder Erzeugnisse\naus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten,\nnen Weise gekennzeichnet sind, oder\nSch Iu ßvorsch ritten\n2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe\n§ 30                                 a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder\nBehältnissen oder\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nb) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-               § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                 nen Weise gekennzeichnet sind,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3\nSatz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Weich-              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nkäse, Frischkäse oder Sauermilchquark Käsereimilch              (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des\nverwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme-        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nbehandelt worden ist, oder so hergestellten Weichkäse,      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nFrischkäse oder Sauermilchquark gewerbsmäßig in den\nVerkehr bringt.                                             1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht\nnachkommt oder\n(1 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und       2. entgegen§ 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Gel-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-             tungsbereich dieser Verordnung verbringt.\ngen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne\nGenehmigung herstellt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und                                      § 31\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                                   Ordnungswidrigkeiten\n1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln           ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des\nvon Käse oder Erzeugnissen aus Käse, die dazu          Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\n1 . entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse,\nZusatzstoffe über die in § 23 Abs. 1 Satz 2 festge-\nsetzten Höchstmengen hinaus verwendet oder             2. entgegen§ 3 Abs. 2 bei der Herstellung von Molken-\nkäse,\n2. die Käsesorte ,,Provolone\" mit einem Gehalt an\nHexamethylentetramin, der die in § 28 Abs. 4 festge-   3. entgegen§ 3 Abs. 2a bei der Herstellung von Sauer-\nsetzte Höchstmenge überschreitet, in den Geltungs-         milchkäse,\nbereich dieser Verordnung verbringt.                  4. entgegen§ 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Herstellung von\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und            Erzeugnissen aus Käse\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer               nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstel-\n1ung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte Käse\n1. Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen\nein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2      oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr bringt.\noder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise kenntlich gemacht ist, oder                         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des\n2. die Käsesorte „Provolone\" mit einem Gehalt an           Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-\nHexamethylentetramin ohne die in § 28 Abs. 4 vorge-   lässig\nschriebene Kenntlichmachung in den Geltungbe-            1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte\nreich dieser Verordnung verbringt.                           Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3, 3a oder 4 gelten-\nden Begriffsbestimmung entspricht, unter der\n(4) Wer eine in den Absätzen 1 a bis 3 bezeichnete\nBezeichnung „Käse\", ,,Molken käse\", ,,Sauermilch-\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\nkäse\", ,,Erzeugnis aus Käse\", ,,Schmelzkäse\",\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n,,Käsezubereitung'',    ,,Schmelzkäsezubereitung''\nordnungswidrig.\noder „Käsekomposition'',\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1          2. Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe zu\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                ( § 6 Abs. 1 und 2) aufweist,","422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1     12. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2\nentspricht, unter der Bezeichnung einer Standard-          Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nsorte der Anlage 1,                                        oder Nr. 2 Buchstabe b oder§ 17 Käse oder Erzeug-\nnisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorge-\n4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\nNr. 1 entspricht, unter Verwendung der Bezeich-\nnung „Rahm\" oder „Sahne\",                             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach§ 7         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des\nAbs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung        Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n,,Sahneschichtkäse' ',                                fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11\n6. Speisequark, der nicht den Anforderungen nach § 7     in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.\nAbs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung\n„Speisequark mit Sahne\" oder „Speisequark mit\nRahm\",                                                                           § 31a\n7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als Stan-                         Übergangsvorschrift\ndardsorten mit einer Angabe, die auf eine Standard-      Bis zum 31. Dezember 1986 dürfen Käse und Erzeug-\nsorte hinweist,\nnisse aus Käse noch nach den Vorschriften dieser Ver-\n8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weniger     ordnung in der bis zum 22. November 1985 geltenden\nals 40 % Fett in der Trockenmasse mit einem Hin-      Fassung hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-\nweis auf Sahne oder Rahm,                             den.\n9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse                                   § 32\nohne die erforderliche Genehmigung,\nBerlin-Klausel\nb) entgegen§ 11 Abs. 6 Satz 1 Käse, der nicht auf\nseine Güte geprüft ist, oder                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des\nc) Käse, der nicht den Anforderungen nach § 11\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nAbs. 1 0 entspricht,\n1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur\nunter der Bezeichnung „Markenkäse\",                   Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den     1974 (BGBI. 1S. 1945) und § 32 des Milch- und Fettge-\nin Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse       setzes auch im Land Berlin.\naufweisen,\n11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den Anforde-\n§ 33\nrungen nach § 13 entsprechen, unter der Bezeich-\nnung „Kochkäse\" oder                                                         (Inkrafttreten)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                                              423\nAnlage 1\n(zu§ 7)\nStandardsorten\nA.     Bei Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse\n1           2                        3                     4            5                6              7                       8\nStandard-             Herstellungs-\nGruppe       sorte                vorschritten                               Beschaffenheit                             Sonstige Eigenschaften\nZur Herstellung dürfen Milch      Fettgehalts-  Mindestgehalt   Herstellungs-   Mindestalter    A = Aussehen - Äußeres\nund daraus gewonnene But-             stufen     an Trocken-      gewicht     (ausgenommen B      = Aussehen - Inneres\ntermilch, Sahne (Rahm), Süß-                    masse in 100                   bei Lieferung         und Konsistenz\nmolke, Sauermolke und Mol-                      Gewichtsteilen                an Fertiglagerer)\nkensahne (Molkenrahm) ver-                                                                      C =  Geruch und Geschmack\nwendet werden, sofern nach-\nstehend nichts anderes be-                                                                      Bei Frischkäse:\nstimmt ist; die Eindickung darf,                                                                A = Aussehen\nausgenommen die Standard-\nsorten der Gruppe Frischkäse,                                                                   B = Gefüge\nnur durch Entzug von Wasser                                                                     C = Geruch und Geschmack\nerfolgen; außerdem dürfen bei\nder Herstellung bestimmte\nGewürze, auch in Form von\nGewürzzubereitungen, und die\nihnen entsprechenden Aro-\nmen mit natürlichen Aroma-\nstoffen verwendet werden, die\nbei der jeweiligen Standard-\nsorte angegeben sind.\nHartkäse    Emmentaler nur aus roher Milch, die          Vollfettstufe       62        40 bis          3 Monate·· A Griffeste, goldgelbe bis\nnicht über die Gewin-                                           130 kg         (während            bräunlich glatte Rinde\nnungstemperatur                                                                dieser Zeit         mit leicht nach außen\nerwärmt wurde                                                                  muß der             gewölbter Randfläche\nKäse min-        B Mattgelb, möglichst\ndestens vier        regelmäßig verteilte\nWochen bei          Kirschlochung, ge-\neiner Tem-          schmeidiger und\nperatur von         elastischer Teig\n20 bis 28        C Mild aromatisch,\nGrad C in           nußkernartig\neinem Gär-\nkeller reifen)\nBergkäse    nur aus roher Milch, die         mindestens          62         15 bis         3 Monate         A Griffeste, geschlosse-\nnicht über die Gewin-            Vollfettstufe                 50 kg                               ne, dunkelgelb bis\nnungstemperatur                                                                                    bräunlich schattierte\nerwärmt wurde                                                                                      Rinde, leicht nach\naußen gewölbte Rand-\nflächen\nB Einfarbig, mattgelb,\ngeringe erbsengroße\nLochung, je nach Alter\nfester bis mittelfester\ngeschmeidiger Teig\nC Je nach Alter pikant\nbis kräftig, würzig,\nnußkernartig\nChester     -                                Vol lfettstufe      60                        3 Monate         A lückenlos geschlos-\n(Cheddar)                                    Rahmstufe           62                                            sene Oberfläche\nB Hellgelb bis orange,\nschlitzförmige Bruch-\nlochung, nicht krüme-\nliger Teig, auf der\nZunge schmelzend\nC Schwach säuerlich bis\nleicht pikant\n---·-·---··-·--","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1             2               3                 4         5            6     7                 8\nSchnittkäse Gouda      Pfeffer, Kümmel        Dreiviertel-            0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte\nfettstufe       49      30 kg              Rinde, auch mit einem\nFettstufe       53                         leichten weißlich-grau-\nVollfettstufe   55                         grünen Schimmel-\nRahm stufe      57                         belag, die Rinde\nkann auch fehlen\nB Elfenbeinfarbig bis\ngelb, mattglänzend,\nrunde oder auch ovale\nLochung von etwa\nErbsgröße, gleich-\nmäßig im Teig verteilt,\njedoch nicht sehr zahl-\nreich, fester, aber noch\ngeschmeidiger Teig\nC Mild bis leicht pikant,\njedoch nicht säuerlich\nEdamer     -                      Dreiviertel-           0,3 bis  5 Wochen A Trockene und glatte\nfettstufe        49     20 kg               Rinde, auch mit einem\nFettstufe        53                         leichten weißlich-grau-\nVollfettstufe    55                         grünen Schimmel-\nRahm stufe      57                         belag, die Rinde kann\nauch fehlen\nB Elfenbeinfarbig bis\ngoldgelb, mattglän-\nzend, nur vereinzelte\nLochung von runder\noder ovaler Form bis\nzu Erbsgröße,\ngeschmeidiger, sich\nfettig anfühlender Teig,\nweicher als bei\nGoudakäse\nC Mild und rein, nicht\nsäuerlich\nTilsiter   Pfeffer, Kümmel       Dreiviertel-            1,5 bis  5 Wochen A Gut angetrocknete\nfettstufe        49     20 kg               Schmiere, auch ge-\nFettstufe        53                         waschen nach abge-\nVollfettstufe    55                         schlossener Reifung,\nRahm stufe       57                         auch rindenlos\nDoppel-                                   B Elfenbeinfarbig bis hell-\nrahmstufe       61                         gelb, Löcher von\nSchlitz- oder Gersten-\nkornform, auch runde\nLöcher daneben, Teig\ngeschmeidig, jedoch\nnicht kurz oder\nbröckelig\nC Leicht herb bis pikant,\nauch leicht säuerlich,\njedoch nicht sauer\nWilster-   -                     Vollfettstufe    53     1,5 bis  4 Wochen A Glatte Oberfläche,\nmarschkäse                       Rahmstufe        56     20 kg               auch rindenlos\nB Geschmeidiger, aber\nschnittfester Teig mit\nspeckigem Griff und\nglänzender Schnitt-\nfläche, blaßgelb bis\nweißlichgelb, gleich-\nmäßige, feinporige\nBruchlochung\nC Leicht säuerlich und\nleicht herb","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                         425\n1          2                 3                    4        5            6         7                8\nHalbfeste   Stein-     -                         Dreiviertel-           200 bis     3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,\nSchnittkäse buscher                              fettstufe      44      1000 g                 möglichst wenig\nVollfettstufe  50                             Schmiere\nRahm stufe     53                           B Angereifte Teigmasse\ngelb, wenig Bruch-\nlöcher, davon wenig\nrunde Löcher, ge-\nschmeidiger Teig\nC Mild bis leicht pikant\nEdelpilz-  auch aus Schafmilch       Vollfettstufe  48      2 bis 5 kg  5 Wochen A Die Durchlöcherung\nkäse       oder einem Gemisch von    Rahm stufe     50                             für das Pilzwachstum\nKuhmilch und Schaf-       Doppel-                                       soll erkennbar sein\nmilch; Reifung nur mit    rahm stufe     55                           B Weißer bis gelblicher\nKulturen von Penicillium                                                Farbton, der Teig muß\nRoqueforti                                                              von dunkelgrünen oder\nblauen Schimmel-\nadern durchzogen\nsein, marmorierte\nSchnittfläche, im Teig\nBruchlöcher, leicht\nkrümelig, dabei jedoch\ngeschmeidig\nC Pikant bis stark pikant\nButterkäse -                         Vollfettstufe  48     250 g bis    -        A G~schmeidige Haut\nRahm stufe     50     20 kg                   von gelbbrauner bis\nDoppel-                                       rötlicher Farbe, die\nrahm stufe     55                             Haut kann auch\nfehlen\nB Schnittfläche des\nTeiges gelblicher\nFarbton, Teig mög-\nliehst ohne Lochung,\nTeig halbfest bis\nschnittfest und durch\ndie ganze Masse\ngleichmäßig gereift\nC Mild und feinsäuerlich\nWeißlacker -                         Fettstufe      45      1 bis 2 kg  -        A Weißgelbe Oberfläche,\nVollfettstufe  47                             bedeckt mit dünn-\nRahm stufe     49                             flüssiger lackartiger\nSchmiere\nB Helle Schnittfläche,\nnur wenige Bruch-\nlöcher, sonst keine\nLochung, durch die\nganze Masse gleich-\nmäßig gereift\nC Stark pikant bis scharf\nWeichkäse   Camem-     Reifung nur mit Kul-      Dreiviertel-           80 bis      -        A Gleichmäßig mit\nbert       turen von Penicillium     fettstufe      38      400 g                  Camembertschimmel\nCamemberti oder           Fettstufe      42                             bedeckt, an den\nPenicillium Candidum      Vollfettstufe  44                             Rändern kann Rot-\n(Camem bertsch immel)     Rahmstufe      46                             schmiere sein\nDoppel-                                     B Farbe des Teiges weiß\nrahmstufe      52                             bis rahmgelb, im Teig\naußer einigen Bruch-\nlöchern keine Löcher,\nTeig im gereiften Zu-\nstand geschmeidig\nC Mild aromatisch","426                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\n1         2                3                 4          5            6      7              8\nBrie       Reifung nur mit Kul-   Vollfettstufe   44     1 bis 3 kg  -   A Gleichmäßig mit\nturen von Camembert-   Rahm stufe      46     Bei Ver-          Camembertschimmel\nschimmel               Doppel-                wendung           bedeckt, an den\nrahm stufe      52     einer             Rändern kann Rot-\nForm- und         schmiere sein\nPortio nie-     B Farbe des Teiges weiß\nrungsein-         bis rahmgelb, im Teig\nrichtung          außer einigen Bruch-\nlöchern keine Löcher,\nsind auch         Teig im gereiften Zu-\nGewichte          stand geschmeidig\nvon 100 ois     C Aromatisch, leicht\n1 000 g zu-       säuerlich bis leicht\nlässig            pikant\nRomadur   -                       Halbfett-              80 bis      -   A Geschmeidige Haut\nstufe            35     180 g             mit gelbbrauner bis\nDreiviertel-                              rötlicher Schmiere\nfettstufe        38                     B Schnittfläche des\nFettstufe        42                       Teiges mattglänzend\nVollfettstufe    44                       weiß, angereifte\nRahm stufe       46                       Teigmasse bis hell-\nDoppel-                                   gelb, im Teig nur ei-\nnige Bruchlöcher,\nrahm stufe       52                       weichschnittiger Teig,\njedoch nicht von flie-\nßender Beschaffenheit\nC Mild bis leicht\npikant\nLimburger -                      Halbfettstufe    35     180 bis     -   A Geschmeidige Haut\nDreiviertel-            1000 g            mit gelbbrauner bis\nfettstufe        38                       rötlicher Schmiere\nFettstufe        42                     B Schnittfläche des\nVollfettstufe    44                       Teiges mattglänzend\nRahmstufe        46                       weiß, angereifte\nTeigmasse bis hell-\ngelb, im Teig nur\neinige Bruchlöcher,\nweichschnittiger Teig,\njedoch nicht von flie-\nßender Beschaffenheit\nC Würzig bis pikant\nMünster-  -                      Vollfettstufe    44     80 bis      -   A Gelblich-rote Schmiere\nkäse                             Rahmstufe        46     1000 g            mit guter Hautbildung\nB Weißgelbe Schnitt-\nfläche, geschmeidiger\ngeschlossener Teig\nC Mild und fein\nFrischkäse Speise-   nur aus Milch, Sahne   Magerstufe       18     -           -   A Milchigweißer bis\nquark     oder entrahmter Milch  Viertelfett-                              rahmgelber Farbton\nstufe            19                     B Teig gleichmäßig\nHalbfettstufe    20                       weich, zart-geschmei-\nDreiviertel-                              dig bis pastenartig;\nfettstufe        22                       zugesetzte Sahne,\nFettstufe        24                       auch geschlagene, soll\nVollfettstufe    25                       in der ganzen Teig-\nRahmstufe        27                       masse gleichmäßig\nDoppel-                                   verteilt enthalten sein\nrahm stufe       30                     C Leicht rein milchsauer\nSchicht-  nur aus Milch, Sahne   Viertelfett-   -        -           -   A Milchigweißer bis\nkäse      oder entrahmter Milch  stufe und                                 rahmgelber Farbton\nhöhere                                  B Schnittfläche des\nFettgehalts-                              Teiges mattglänzend,\nstufen                                    im Innern sollen\nSchichten erkennbar\nsein, gelbliche Schich-\nten müssen fettreicher\nals hellere Schichten\nsein, im Teig nur·\nwenige Bruchlöcher,\nzart-geschmeidiger\nund formfester Teig\nC Rein milchsauer","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                                            427\n1             2                     3                     4              5               6              7                      8\nRahm-           nur aus Milch, Sahne          Rahm stufe         39          -              -             A Milchigweißer bis\nfrisch käse     oder entrahmter Milch                                                                        schwach gelber\nFarbton\nB Keine Lochung,\npastenartiger und\nstreichfähiger Teig\nC Leicht feinsäuertich\nDoppel-         wie Rahmfrischkäse            Doppel-            44          -              -             A Wie Rahmfrischkäse\nrahm-                                         rahm stufe                                                  B Wie Rahmfrischkäse\nfrisch käse                                                                                               C Wie Rahmfrischkäse\nB.    Standardsorten bei Sauermilchkäse\n1                                2                              3                4                                   5\nStandard-\nsorte                  Herstellungsvorschriften                     Beschaffenheit                          Sonstige Eigenschaften\nBei der Herstellung dürfen bestimmte Gewürze,       Fettgehalts-    Herstellungs-      A = Aussehen - Äußeres\nauch in Form von Gewürzzubereitungen, und die          stufe          gewicht          B - Aussehen - Inneres und Konsistenz\nihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen                                            C = Geruch und Geschmack\nAromastoffen verwendet werden, die bei der\njeweiligen Standardsorte angegeben sind.\nHarzer-Käse, Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere-            Magerstufe       25 bis          A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis\nMainzerkäse bakterien (Typ „Gelbkäse\");                                          125 g              rötlich-brauner Schmiere\nauch mit Kümmel\nB Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,\ngeschmeidig-fester Teig\nC Mild pikant bis pikant\nHandkäse,     Herstellung zulässig als Typ \"Gelbkäse\"           Magerstufe       25 bis          Als Typ \"Gelbkäse\" Eigenschaften wie\nBauern-       und als Typ „Edelschimmelkäse\" (Reifung                            125 g           Harzer-Käse.\nhandkäse,     überwiegend durch Edelschimmel). Bei                                               Als Typ „Edelschimmelkäse\" folgende\nKorbkäse,     Typ „Edelschimmelkäse\" Reifung nur mit                                             Eigenschaften:\nStangen-      Camembertschimmel; auch mit Kümmel\nkäse,                                                                                            A Gleichmäßig mit Cam~mbertschimmel\nSpitzkäse                                                                                           bedeckt\nB Weißlicher bis leicht gelblicher Farb-\nton, geschmeidig-fester Teig\nC Mild-aromatisch bis leicht pikant\nOlmützer      Herstellung nur zulässig als Typ                  Magerstufe       12 bis 17 g     A Eigenschaften wie Harzer-Käse\nQuargel       „Gelbkäse\"; auch mit Kümmel                                                        B Teig fester als bei Harzer-Käse\nC Pikant","428                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1 a\n(zu § 3 Abs. 4)\nAnforderungen für die Anwendung von Verfahren\nzur Konzentration des Milcheiweißes\nDas Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch\nMembranfilterprozesse *) darf nur mit Apparaten erfolgen,\n- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen\nvon mindestens 65 °C ausgelegt sind,\n- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 °C mit molkerei-\nüblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.\nDefekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere\nSchwierigkeiten auswechselbar sein.\nReinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam\nsein.\nFür die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet wer-\nden, die nach einem der in§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Ver-\nordnung zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder diesen in der Wir-\nkung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.\nIn dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel\nwärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter\nVerwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend\nbehandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperatu-\nren von mindestens 55 °C gewonnen worden ist.\n') Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse.\nAnlage 2\n(zu§ 12)\nTrockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen\nMindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen mit Ausnahme von Kochkäse (§ 13)                    Mindestgehalt an\nTrockenmasse in hundert\nbei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1% Milchzucker enthalten, erhöht sich die in Spalte 1 angebene            Gewichtsteilen\nMindesttrockenmasse um jeweils 1% für jedes 1% übersteigende volle Prozent Milchzucker                     Kochkäse (§ 13)\n1                            2                                 3\nFettgehaltsstufe                 Schmelzkäse                  Schmelzkäse                    Schmelzkäse aus\n(streichfähig) und              (schnittfähig)                 Hartkäse in Einzel-\nSchmelzkäsezubereitung                                             stücken mit einem\nGewicht von 1 000 g\nund mehr\n%                            %                                 %\nDoppelrahmstufe                            47                           52                                57                    42\nRahmstufe                                  45                           50                                55                    36\nVollfettstufe                              43                           48                                53                    34\nFettstufe                                  41                           46                                51                    32\nDreiviertelfettstufe                       35                           42                                47                    29\nHalbfettstufe                              33                           38                                43                    26\nViertelfettstufe                           31                           36                                41                    24\nMagerstufe                                 29                           34                                39                    22\nDie Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun-\ngen aus Frischkäse.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                            429\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 1 )\nZugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse\n1. Käse und Erzeugnisse aus Käse                                 g) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch für die Her-\nfrisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Höl-              stellung von Schnittkäse und halbfestem Schnitt-\nzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamen-                käse.\nständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen,              h) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz.\nzur äußerlichen Anwendung bei diesen Erzeugnis-\nsen.                                                      3. Schmelzkäse,           Käsezubereitungen          und\nDer durchschnittliche Gehalt so geräucherter                 Schmelzkäsezubereitungen außer Koch-\nErzeugnisse oder der unter Verwendung geräucher-             käse\nter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an                a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Calcium-L-\nBenz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikrogramm                  Ascorbat;\nauf 1 Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden\nb) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insge-\nzur Herstellung der Erzeugnisse geräucherte                     samt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile\nLebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von\noder\nRauchbestandteilen nicht über mitverwendete\nAnteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen             c) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333\noder anderen Flüssigkeiten und daraus hergestellten             Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens\nProdukten erfolgen.                                             4 Gewichtshundertteile oder\nd) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor-\n2. Käse                                                              thophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,\nE 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b\na) Calciumchlorid\nNatrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c Nat-\nals Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu              rium- und Kaliumpolyphosphate,\nhöchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Her-\ninsgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundert-\nstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem\nteile im Fertigerzeugnis, berechnet als P2Q5, oder\nSchnittkäse und Weichkäse.\ne) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c\nb) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kalium-\nnitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch bis            genannten       Salze     bis   zu      höchstens\n4 Gewichtshundertteile mit der Maßgabe, daß\nzu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die\nnicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der\nHerstellung von Schnittkäse, sofern der Käse frü-\ngenannten Phosphate, berechnet als P2O5, im\nhestens vier Wochen nach der Herstellung in den\nFertigerzeugnis enthalten sind,\nVerkehr gebracht wird; vom 1. Januar 1986 an\ndarf der Zusatz nur 0, 1 5 Gramm je Liter Käserei-       als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und\nmilch betragen.                                          Schmelzkäsezubereitungen,\nc) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calcium-                 f) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402\ncarbonat als Zusatz für die Herstellung von Sau-            Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-\nermilchkäse insgesamt bis zu höchstens 30                    Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkern-\nGramm auf ein Kilogramm Quark.                               mehl, E 41 2 Guarkernmehl, Guargummi, E 413\nd) E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbyl-                Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin,\npalmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm Käse            Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466 Car-\nzur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Spei-             boxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distär-\nseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).                        kephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422\nacetyliertes Distärkeadipat\ne) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet, zur\nals Zusatz bei der Herstellung von Frischkäse, der\nBehandlung der Oberfläche von Hartkäse,\nSchnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit               nach der Herstellung zur Verlängerung der Haltbar-\ngeschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung            keit wärmebehandelt wird, und von Käsezubereitun-\nist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs-              gen und Schmelzkäsezubereitungen,\nfertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm pro            g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz bei\nQuadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf eine               der Herstellung von Schmelzkäse, Käsezuberei-\nhöchste Eindringtiefe der Randschicht von 5 Mil-            tungen und Schmelzkäsezubereitungen.\nlimetern, nicht überschritten wird.                      Zur Herstellung von Frischkäse, der nach der Her-\nf)   E 153 Garbo medicinalis vegetabilis.                     stellung zur Verlängerung der Haltbarkeit wärmebe-","430                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nhandelt wird, und Käsezubereitungen dürfen, bezo-              Wachse können auch in Mischungen miteinander\ngen auf das Fertigerzeugnis, die in Buchstabe f                verwendet werden. Der daraus hergestellte Käse-\ngenannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinan-              überzug muß sich beim Schneiden leicht vom\nder bis zu einer Höchstmenge von insgesamt                     Käse trennen lassen und so beschaffen sein, daß\n2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden.                      lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgege-\nZur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dür-              ben werden und der Käse weder geruchlich noch\nfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von den in den           geschmacklich beeinflußt wird.\nBuchstaben b, c und f genannten Stoffen insgesamt          d) Natürlichen      Hartparaffinen,  mikrokristallinen\nbis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile, von den in           Wachsen und deren Mischungen können fol-\nden Buchstaben d, e und f genannten Stoffen ins-               gende Stoffe zugesetzt werden:\ngesamt bis zu höchstens 3 Gewichtshundertteile\naa) Polyäthylen bis zu 1 0 %,\nzugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buch-\nstaben d und e genannten Phosphate insgesamt                  bb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 %,\n2 Gewichtshundertteile, berechnet als P2Q5, und der           cc) Polyisobutylen bis zu 10 %\nAnteil der in Buchstabe f genannten Stoffe insgesamt\noder\n0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten darf.\nlsobutylen-lsopren-Mischpolym erisate\n(Butylkautschuk) bis zu 3 %,\n4. Kochkäse                                                      dd) Cyclokautschuk bis zu 3 %.\na) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor-           e) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Über-\nthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,                 ziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfe-\nE 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 331              stem Schnittkäse:\nNatriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calci-\numcitrate,                                                 Zur Herstellung der Dispersionen dürfen folgende\nMonomeren, auch in Kombination miteinander\ninsgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der\nverwendet werden:\nPhosphatanteil 16 Gramm, berechnet als P2Q5,\nnicht überschreiten darf, sowie                            aa) Äthylen,\nb) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcar-              bb) Vinylester gesättigter Fettsäuren der Ketten-\nbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm                        länge C2-C1s,\nauf ein Kilogramm Quark als Zusatz bei der Herstel-           cc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwerti-\nlung von Kochkäse.                                                  ger aliphatischer gesättigter Alkohole der\nKettenlänge C4-Cs,\n5. Hartkäse,       Schnittkäse      und     halbfester           dd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer\nSchnittkäse                                                         gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.\na) Bienenwachs,                                               Die unter Verwendung der vorstehend aufgeführ-\nten Monomeren hergestellten Homo- und Copoly-\nb) natürliche Hartparaffine und                               merisate dürfen auch untereinander gemischt\nc) mikrokristalline Wachse                                    werden (Polymerisatgemische).\nzum Beschichten (Überziehen) von Hartkäse,                 Die verwendeten Kunststoffdispersionen und die\nSchnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit                 nach dem Verdunsten sich bildenden Folien dür-\ngeschlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs,                fen den Käse weder geruchlich noch geschmack-\nnatürliche Hartparaffine und mikrokristalline              lich beeinflussen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                              431\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 9)\nBestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen\nArtikel 1                           Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt\nbesteht und wenn von den beiden Untergruppen nur\n(1) Die Überwachungsstelle bestimmt die Anzahl der\neine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem\nProben für die einzelnen Prüfungen, ihre Verpackung\nMinuszeichen versehen hat und durch dieses Minuszei-\nund den Tag der Prüfung.\nchen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der\n(2) Die Überwachungsstelle bestimmt den Leiter der       anderen Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung\nKäseprüfung und die Sachverständigen, die in Sachver-       gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen blei-\nständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung      ben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der\nder Proben vornehmen.                                      Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nachbeurteilung\nder Probe entfällt, wenn sie in den einzelnen Eigen-\n(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der          schaften von den beiden Untergruppen mit 4 und 5\nÜberwachungsstelle monatlich zu prüfen.                    Punkten bewertet worden ist. Es wird nur das Ergebnis\nmit der niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.\nArtikel 2\nArtikel 3\n( 1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis\nihrer Herkunft durch Sachverständigengruppen beur-             ( 1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen\nteilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständi-       Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen,\ngen bestehen, von denen je zwei die Untergruppen A          ausgenommen          Frischkäsezubereitungen,         und\nund B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung     Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-\nder Proben bei der letzten von der Untergruppe A zu prü-     schaften und in folgender Weise zu beurteilen:\nfenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Artikel 1       A)   für Aussehen-Äußeres              bis  zu 5 Punkten\nAbs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Lei-    B)   für Aussehen-Inneres              bis  zu 5 Punkten\nter der Prüfung soll besondere Sachverständige an der       C)   für Konsistenz                    bis  zu 5 Punkten\nPrüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen       D)   für Geruch                        bis  zu 5 Punkten\nnach Absatz 3 und bei Nachbeurteilungen nach Absatz         E)   für Geschmack                     bis  zu 5 Punkten\n4 mitzuwirken haben.\nFrischkäse und dessen Standardsorten sowie Frisch-\n(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genann-   käsezubereitungen sind nach folgenden Eigenschaften\nten Eigenschaften mit weniger als 4 Punkten bewertet,       und in folgender Weise zu beurteilen:\nso müssen die Abweichungen angegeben werden.\nA)    für Aussehen                      bis  zu 5 Punkten\n(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Unter-      8)    für Gefüge                        bis  zu 5 Punkten\ngruppe bei der Bewertung einer Käseprobe überein-           C)    für Geruch                        bis  zu 5 Punkten\nstimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch nied-        D)    für Geschmack                     bis zu  5 Punkten\nriger bewertet werden kann, so kann dies durch ein\nMinuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im             (2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht\nwerden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde in der Eigen-\nSinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht wer-\nden. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der            schaft „Aussehen-Äußeres\" mit der Höchstzahl an\nSachverständigen einer Untergruppe um einen oder            Punkten zu bewerten, sofern das Äußere keinen Befall\nmit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist.\nmehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der beson-\ndere Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter         (3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführ-\nder Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständigen         ten Eigenschaften mit der Höchstzahl an Punkten zu\nder Untergruppe die Bewertung vor.                          bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten\n(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und       Eigenschaften entsprechen.\nB für eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten             (4) Für Abweichungen sind je nach Schwere ein oder\nEigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie         mehrere Punkte abzuziehen.\ndurch die vier Sachverständigen nachbewertet werden.\nBei Stimmengleichheit entscheidet der besondere                                     Artikel 4\nSachverständige oder der Leiter der Prüfung darüber,\nwelche der beiden Bewertungen gilt.                            Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Standardsorte\nEmmentaler. Jeder zu prüfende Käselaib dieser Stan-\n(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn    dardsorte muß am Tage der Güteprüfung mindestens 75\nzwischen den Beurteilungsergebnissen der beiden             Tage alt sein.","432                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil               1\nAnlage 5\n(zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1)\nMuster\nfür den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den§§ 20 und 21 *)\n..................................... , den ................................. .\nAn die\n(zuständige Behörde)\n(in)\nBetr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung\n1. a) Hersteller\nName (Firma)\nOrt ...............................................................................................................................................\nStraße ..........................................................................................................................................\nTelefon .........................................................................................................................................\nStandort des Herstellungsbetriebes\nb) Einführer\nName (Firma)\nOrt ...............................................................................................................................................\nStraße ..........................................................................................................................................\nTelefon .........................................................................................................................................\n2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes ................................................................................................ .\n3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes ........................................................................................ .\n(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen anzu-\ngeben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach Stämmen, Typen oder Varianten\nunter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach systematischen Grundsätzen genau zu definie-\nren.)\n*) Die Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986                                                           433\n4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit\nZeit der Prüfung ................................................................................................................................ .\nPrüfinstitut ........................................................................................................................................\nUnterlagen über die Prüfungsergebnisse .............................................................................................. .\n(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und die Prüfungsergeb-\nnisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stande der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.)\n5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung notwendigen Menge\n(Ort)                                              (Datum)\n(Unterschrift des\nNachweisführenden)\nAnlage 6\n(zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von Labaustauschstoffen nach§ 21 der Käseverordnung\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................... .\n1. Angaben zur Identifizierung der Ware\nBezeichnung des Labaustauschstoffes:\nChargennummer(n): ............................................................................................................................ .\nArt der Verpackung: ...........................................................................................................................\nAnzahl der Packstücke der Sendung: .................................................................................................. .\nMenge der Ware nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................... ..\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................... .","434                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                   1\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von ................................................................................................................ .\n(Versandart)\nnach ................................................................................................................. .\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware\n1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist\nund amtlich überwacht wird;\n2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht, für den der Nach-\nweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von ......................................................... *)\ndurch Mitteilung vom ..................................................................................................................... .\nals ausreichend angesehen worden ist;\n3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge geprüft ist und\na) toxische Eigenschaften,\nb) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwicklungsfähige pathogene\nMikroorganismen und\nc) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu therapeutisch angewen-\ndeten Stoffklassen gehören,\nnicht nachgewiesen worden sind.\n(Ort und Datum)                                      (Dienstsiegel)                                  (zuständige Behörde)\n•) Name der für die Prüfung des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland"]}