{"id":"bgbl1-1986-15-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":15,"date":"1986-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg","law_date":"1986-04-14T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg\nVom 14. April 1986\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der         Waltershof- vom 18. November 1980 (BGBI. 1S. 2152)\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 werden wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:\n„Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun -diesen\nArtikel 1                           im Freihafen belassend- zunächst 5 m nach Nordosten,\nbiegt sodann im rechten Winkel 165 m nach Nordnord-\nÄnderung der Verordnung                      westen. Dort biegt sie 5 m nach Norden ab, anschlie-\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg               ßend 6 m nach Westen und dann 6 m nach Nordwesten.\n- Freihafenteil Alter Freihafen -               Sie wendet sich an diesem Punkt nach Nordosten und\nDie Sätze 32 und 33 der Anlage zur Verordnung über        überquert auf einer Länge von 21 m die beiden Frei-\ndie Grenze des Freihafens Hamburg- Freihafenteil Alter      hafengleise der Hafenbahn.\"\nFreihafen-vom 20. November 1980 (BGBI. I S. 2154),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. August 1983\n(BGBI. 1 S. 1129), werden wie folgt gefaßt:                                        Artikel 3\n„Dort biegt sie nach Ostsüdosten ab und verläuft an der                         Berlin-Klausel\nNordseite des Maschenzauns inmitten der Gleisanlagen\nnördlich der Versmannstraße. Sie führt bis in Höhe des        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nim Freihafen gelegenen Schuppens 24 B.\"                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg                                      Artikel 4\n- Freihafenteil Waltershof -                                       Inkrafttreten\nDie Sätze 5 bis 7 der Anlage zur Verordnung über            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil          in Kraft.\nBonn, den 14. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}