{"id":"bgbl1-1986-14-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":14,"date":"1986-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_14.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1986-04-13T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nGesetz\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nVom 13. April 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         3. § 2 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 2\nHausschlachtungen\nArtikel 1\nDie zuständige Behörde kann bei Schlachtungen\nDas Fleischbeschaugesetz in der         Fassung der         außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das\nBekanntmachung vom 28. September         1981 (BGBI. 1        Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des\nS. 1045), geändert durch Artikel 4 des   Gesetzes vom         Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtun-\n24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169),       wird wie folgt       gen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttier-\ngeändert:                                                     untersuchung erteilen.\"\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Fleisch-            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nhygienegesetz (FIHG)\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 aa) Die Nummern 7, 8 und 11 werden gestri-\nchen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 18 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 1 werden die Worte „und Hunde\"\ngestrichen.                                                ,, 18. Amtlicher Tierarzt:\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen\nbb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\nBehörde die Durchführung der amt-\n„Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf                        lichen Untersuchungen und die Über-\nzum Genuß für Menschen nicht gewonnen                             wachung der Hygiene oder eine dieser\nwerden.\"                                                          beiden Aufgaben übertragen worden\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     ist.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „und Hunde\"             b) In Absatz 2 werden die Worte „vorbehaJtlich des\ngestrichen.                                           § 3 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d\" gestri-\nchen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht      5. § 3 a erhält folgende Fassung:\nerforderlich bei Hausschweinen und Sumpf-                                   ,,§ 3a\nbibern, wenn das Fleisch einer zugelasse-\nnen Kältebehandlung unter Aufsicht der                          Hygienische Anforderungen\nzuständigen Behörde unterzogen worden                Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nist.\"                                             Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                             399\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-              oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung\ndesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers             amtlicher Untersuchungen und zur Überwachung\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe            der Hygiene erforderlich ist,\nder Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist,           1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich\n1. die hygienischen Mindestanforderungen festzu-                Schlachttiere vor der Schlachtung befinden oder\nsetzen, unter denen das Fleisch gewonnen,                   in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder\nzubereitet, behandelt, in den innergemeinschaft-            behandelt wird, sonstige Geschäftsräume sowie\nlichen Handelsverkehr verbracht oder eingeführt             Transportmittel zu betreten und zu besichtigen\nwerden darf,                                                und\n2. vorzuschreiben, daß Schlacht-, Zerlegungs-               2. Proben zu entnehmen;\noder Verarbeitungsbetriebe sowie außerhalb\ndabei dürfen die amtlichen Tierärzte geschäftliche\ndieser gelegene Gefrier- oder Kühleinrichtungen,        Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maß-\nsoweit sie Fleisch in andere Mitgliedstaaten ver-       nahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren\nsenden, von der zuständigen Behörde für den             für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu-              außerhalb de_r dort genannten Zeiten vorgenommen\ngelassen sein müssen, sowie die Voraussetzun-           werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der\ngen und das Verfahren für die Zulassung zu              Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\nregeln,\ninsoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1\n3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhän-            Nr. 1 gilt auch für Personen, die in der Ausbildung\ngig zu machen, daß es von einer Genußtauglich-         zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen.\nkeitsbescheinigung begleitet wird, sowie Inhalt,\nForm und Ausstellung der Genußtauglichkeits-              (5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nbescheinigung zu regeln,                                nach Absatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure:\n4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen           1. Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfs-\nund für die Überwachung der Einhaltung der hy-              kräfteverordnung - Frisches Fleisch . .;. vom\n29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117),\ngienischen Mindestanforderungen zu regeln.\"\n2. Inhaber des Befähigungsausweises für Fleisch-\nbeschauer und Trichinenschauer auf Grund einer\n6. § 3 b wird gestr:chen.\nvor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nnach Absatz 1 Satz 2 abgeschlossenen Aus-\n7. § 4 erhält folgende Fassung:                                   bitdung,\n,,§ 4                             3. Inhaber des Befähigungsausweises für Trichi-\nPersonal                                nenschauer ausschließlich für die Untersuchung\nauf Trichinen.\"\n( 1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchun-\ngen, die Überwachung von Fleischsendungen aus\nMitgliedstaaten sowie die Überwachung der Einhal-       8. § 5 wird wie folgt geändert:\ntung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen\nin den Betrieben und der Vorschriften für die Beför-       a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen                   ,,(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage\nBehörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei            des Eintreffens der Schlachttiere im Schlacht-\nkönnen fachlich ausgebildete Personen (Fleisch-                betrieb durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der\nkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Be-                 Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere\nhörde und unter der fachlichen Aufsicht des amt-               nicht an demselben Tage geschlachtet werden.\nlichen Tierarztes eingesetzt werden. Der Bundes-               Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter-\nminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung               suchung in Betrieben, die ausschließlich für den\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über               innerstaatlichen Handelsverkehr schlachten,\ndie fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an               und bei Hausschlachtungen möglichst unmittel-\nFleischkontrorleure zu stellen sind, sowie die Tätig-          bar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu\nkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt              wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von\nwerden.                                                        48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Be-                 geschlachtet worden sind.\"\namten oder Angestellten wahrzunehmen.                      b) Felgender Absatz 3 a wird eingefügt:\n(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-              ,,(3 a) Bei Haarwild in Gehegen wird die\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses               Schlachttieruntersuchung in Form einer regel-\nGesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen               mäßigen Gesundheitsüberwachung des Haar-\nDienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach                wildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt\nAbsatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär)               vorgenommen. Die Schlachtung darf, abwei-\nwahrzunehmen.                                                  chend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlacht-\n(4) Die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrol-            erlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt\nleure sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaa-             des Schlachtens keine gesundheitlich bedenkli-\nten und der Kommission in Begleitung des amt-                  chen Merkmale zeigen.\"\nlichen Tierarztes sind befugt, während der Betriebs-       c) Absatz 6 wird aufgehoben.","400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n9. Die §§ 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:             11. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nTaugliches Fleisch                               ,,(1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingeführt\nErgibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein              wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung\nGrund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als            zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem\ntauglich zum Genuß für Menschen zu beurteilen.                 offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur\nDies darf im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach               Umwandlung oder zur Verwendung einer amt-\nder Kältebehandlung geschehen.                                  lichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung)\nunter Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen\n§7                                    des § 1 des Zollgesetzes, sofern es nicht von\nUntaugliches Fleisch                           einer nach dem Recht der Europäischen Ge-\nmeinschaften vorgeschriebenen Einfuhrkontroll-\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum\nbescheinigung begleitet ist.\"\nGenuß für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch\nzu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht          b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.\nin den Verkehr gebracht werden.\n12. Folgender§ 13 a wird eingefügt:\n§8\nBedingt taugliches Fleisch                                             ,,§ 13 a\nVerfahren bei Fleischsendungen\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum\naus anderen Mitgliedstaaten\nGenuß für Menschen bedingt tauglich ist, ist das\nFleisch zu beschlagnahmen. Es darf nur nach Maß-              ( 1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen\ngabe des § 9 als Lebensmittel in den Verkehr               Mitgliedstaaten kann darauf überprüft werden, ob\ngebracht werden.                                           sie von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeits-\n§9                               bescheinigung begleitet ist. Bei schwerwiegendem\nVerdacht auf Unregelmäßigkeiten hat die zustän-\nInverkehrbringen                         dige Behörde eine Untersuchung des Fleisches\nbedingt tauglichen Fleisches                   anzuordnen.\n(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebens-\n(2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat\nmittel nur durch hierfür von der zuständigen               stammende Fleischsendung beschlagnahmt, kann\nBehörde besonders zugelassene und überwachte               der Verfügungsberechtigte das Gutachten eines in\nBetriebe in den Verkehr gebracht werden, nachdem           der für diese Fälle aufgestellten Liste der Kommis-\nes in solchen Betrieben zum Genuß für Menschen             sion aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen\nbrauchbar gemacht und in der vorgeschriebenen              einholen. Der Verfügungsberechtigte hat unter Auf-\nWeise kenntlich gemacht worden ist. Es darf sonst          sicht der zuständigen Behörde dafür Sorge zu tra-\nnur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men-               gen, daß der Sachverständige feststellen kann, ob\nschen brauchbar gemacht werden. Brauchbar                  die Voraussetzungen für die Beanstandungen vor-\ngemachtes bedingt taugliches Fleisch in luftdicht          gelegen haben. Die zuständige Behörde darf keine\nverschlossenen Behältnissen darf auch außerhalb            Maßnahmen treffen, die die Untersuchung durch\nzugelassener Betriebe in den Verkehr gebracht              den Sachverständigen behindern oder nicht mehr\nwerden.                                                    zulassen.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch              (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Vorschriften zu erlassen über                        rates Vorschriften zu erlassen über\n1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwen-            1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten ein-\ndung das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß               gehenden Fleischsendungen,\nfür Menschen brauchbar gemacht werden darf,\n2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der\n2. die Kenntlichmachung des Fleisches,                        zuständigen Behörde durch den Verfügungs-\n3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie               berechtigten,\nderen Zulassung und Überwachung,                       3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das\n4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den               Fleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\nTransport und die Abgabe von Fleisch durch die              sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nzugelassenen Betriebe.                                      nen Vorschriften entspricht.\"\n§10\n13. In § 14 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nMinderwertiges Fleisch\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum        14. § 16 erhält folgende Fassung:\nGenuß für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nah-\n,,§ 16\nrungs- oder Genußwert erheblich herabgesetzt\n(minderwertig) ist, finden die §§ 8 und 9 ent-                    Verfahren nach der Einfuhruntersuchung\nsprechende Anwendung.''                                      In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zurück-\nzuweisen oder unschädlich zu beseitigen, wenn die\n10. Die §§ 11 und 12 a bis 12 g werden gestrichen.             Einfuhruntersuchung ergibt, daß ein Grund zur","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                              401\nBeanstandung vorliegt. Läßt die Untersuchung eine                    Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in\nBeurteilung als bedingt tauglich oder minderwertig                   den Verkehr bringt,\".\nzu, so kann auch nach Maßgabe der §§ 8 bis 10                b) Nummer 3 wird gestrichen.\nverfahren werden.''\n15. § 17 erhält folgende Fassung:                           23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 17                              a) Die Nummern 3, 4, 7, 9 bis 15 und 17 werden\ngestrichen.\nNicht zum Genuß für Menschen\nbestimmtes Fleisch                        b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nFleisch, das nicht zum Genuß für Menschen                   „5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder\nbestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des                        ohne Einhaltung einer angeordneten Vor-\nGesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht                       sichtsmaßregel schlachtet oder entgegen\nder zuständigen Behörde sichergestellt ist, daß es                   § 5 Abs. 3 die Schlachttieruntersuchung\nnicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht                       nicht wiederholen läßt,\".\nwird.\"                                                       c) Folgende Nummer 5 a wird eingefügt:\n16. § 17 a Satz 1 erhält folgende Fassung:                          „5 a. entgegen § 5 Abs. 3 a Haarwild nicht\n„Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der                        der vorgeschriebenen Schlachttierunter-\nAusfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister                          suchung     unterzieht   oder    Haarwild\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie-                        schlachtet, das gesundheitlich bedenkli-\nben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen                         che Merkmale aufweist,\".\nKühl- und Gefrierhäusern auf Antrag eine beson-             d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\ndere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr                  ,,8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bedingt taug-\nvom Bestimmungsland von der Erteilung einer                          liches Fleisch brauchbar macht oder ent-\nbesonderen Veterinärkontrollnummer abhängig                         gegen § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1\ngemacht wird und die zuständige Behörde den                         Satz 1 minderwertiges Fleisch in den Ver-\nBetrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen                    kehr bringt,\".\nhat.\"\ne) In Nummer 18 wird die Angabe „nach § 3 a\n17. § 18 wird aufgehoben.                                           Abs. 6, § 4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24\nAbs. 2\" ersetzt durch die Angabe „nach §§ 3 a,\n18. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 24 Abs. 2\".\n,,(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der\nUntersuchung amtlich zu kennzeichnen.\"                                          Artikel 2\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\n19. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.\nheit kann den Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in\nder vom Inkrafttreten der in Artikel 5 Abs. 2 bezeichne-\n20. § 23 erhält folgende Fassung:\nten Teile dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n,,§ 23                         Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die\n( 1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz      Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen\nund den zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-         durchlaufenden Ordnungszeichen versehen sowie die\nsenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende          Ausdrücke „ Schlachttierbeschau' ', ,,Fleischbeschau'',\nGebühren und Auslagen erhoben.                          „Trichinenschau\" und „Beschauer\" jeweils durch die\nAusdrücke „Schlachttieruntersuchung'', ,,Fleischunter-\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tat-        suchung\", ,,Untersuchung auf Trichinen\" und „Unter-\nbestände werden durch Landesrecht bestimmt.             sucher\" ersetzen.\nDie Gebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie\n85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über                                     Artikel 3\ndie Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene-           Die Verordnung über die Durchführung des Fleisch-\nkontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch     beschaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(ABI. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Für Amts-        Gliederungsnummer 7832-1-1, veröffentlichten berei-\nhandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch die Sechste\nder normalen Öffnungszeiten vorgenommen wer-            Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmun-\nden, kann eine Vergütung verlangt werden.\"              gen A über die Untersuchung und gesundheitspolizei-\n21. In § 25 a Abs. 2 wird das Wort „jährliche\" gestri-      liche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nchen.                                                   bei Schlachtungen im lnland:--AB.A-vom 10. Dezember\n1979 (BGBI. 1 S. 2026), wird aufgehoben.\n22. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                             Artikel 4\n„ 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAffen, Hunden und Katzen zum Genuß für        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMenschen gewinnt, entgegen § 7 Satz 2         Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fleisch-\nuntaugliches Fleisch oder entgegen § 9        hygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung","402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des         (2) Artikel 1 Nr. 9 hinsichtlich der§§ 7, 9 Abs. 1 und\nDritten Überleitungsgesetzes.                              des § 10, Artikel 1' Nr. 10, Artikel 1 Nr. 13, Artikel 1\nNr. 14, Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 23\nBuchstabe a hinsichtlich der Nummern 9 bis 15 und\nArtikel 5                          Buchstabe d treten am Tage nach der Verkündung einer\n(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in      Rechtsverordnung nach § 3 a des Fleischhygiene-\nKraft.                                                     gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                            403\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Brucellose-Verordnung\nVom 9. April 1986\nAuf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 19       2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas-               a) Unter dem Wort „Anlage\" wird die Angabe ,,(zu\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1                   § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13\nS. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                     Abs. 1)\" eingefügt;\nordnet:\nb) Abschnitt A U Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt\nArtikel 1\ngeändert:\nDie Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972\n(BGBI. 1 S. 1046), geändert durch Verordnung vom                     aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949), wird wie folgt                      „Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster\ngeändert:                                                                Unie für Reihenuntersuchungen des Inhalts\njeder Milchkanne (Kannenmi.lch-Ringprobe)\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                          oder jedes Milchtanks (Tankmilch-Ring-\nprobe) eines Betriebes angewandt.\";\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) folgender Absatz wird angefügt:\n„Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern\nist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung                   ,,(4) Die Untersuchung der Tankmilch ist\nder zuständigen Behörde                                            innerhalb von 24 Stunden nach dem Melken\ndurchzuführen. Soll die Milch später unter-\n1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blut-\nsucht werden, muß sie durch Zusatz von For-\nuntersuchung oder                                             malin oder Quecksilberch1orid konserviert\n2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch                        werden; die Untersuchung ist in di.esem Fall\nabgegeben wird, jährlich durch zwei im                        innerhaJb von 14 Tagen nach dem MeJken\nAbstand von mindestens drei Monaten vorge-                    durchzuführen. Das KonservÄen..mgsmHtel ist\nnommene Kannenmilch- oder Einzelgemelk-                       in einer solchen Menge zuzusetzen, daß die\nuntersuchungen oder durch sechs im Abstand                    endgültige Verdünnung in der Milchprobe\nvon mindestens einem Monat vorgenommene                       0,2 % beträgt. Milch und Konservierungsmit-\nTankmilchuntersuchungen                                       tel müssen dabei in einem Verhältnis 1 O: 1\nnach der Anlage auf Brucellose untersuchen zu                      stehen (Beispiel: Ein Teil einer 2%igen For-\nlassen; männliche Tiere in Beständen nach Num-                     malin- bzw. Quecksilberchlorid-Gebrauchs-\nmer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur künst-                    lösung wird mit neun Teilen Milch versetzt).\"\nlichen Besamung verwendet werden, stets nach\nNummer 1 zu untersuchen.\";\nArtikel 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,(4) Wenn es aus Gründen der Seuchen-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige\nzes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land\nBehörde bei Schafen und Ziegen\nBerlin.\n1. eine Untersuchung auf Brucellose,\n2. eine Absonderung,                                                            Artikel 3\n3. eine amtliche Beobachtung                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanordnen.\"                                              in Kraft.\nBonn, den 9. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","404                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bestimmung der zuständigen Stelle\nsowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung\nzum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin\nVom 14. April 1986\nAuf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes vom                                    § 2\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der durch Artikel 53                       Fachliche Eignung\nNr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705)\ngeändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt-            Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung          lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Aus-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset-        bildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als\nzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-        Tierarzt approbiert ist.\ndung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                       §3\nBerlin-Klausel\n§ 1\nZuständige Stelle                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tier-    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\narzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige\nStelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.\n§4\n(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbil-                               Inkrafttreten\ndungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht\nzuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tier-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\närztekammer zuständige Behörde.                            in Kraft.\nBonn, den 14. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}