{"id":"bgbl1-1986-14-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":14,"date":"1986-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_14.pdf#page=1","order":3,"title":"Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG)","law_date":"1986-04-13T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                         Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1986                                                                                                                 Nr. 14\nTag                                                                           I n h a It                                                                                       Seite\n13. 4. 86   Dreiund~wanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung -\n(23. StrAndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   393\n450-2, 312-2, 300-2, 450-16, 2121-6-24, 452-1, 810-1\n13. 4. 86   Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes ....................... .                                                                                              398\n7832-1, 7832-1-1\n9. 4. 86   Zweite Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung ....                                                                                                         403\n7831-1-46-2\n14. 4. 86   Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die\nBerufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin .                                              ..............................                                404\nneu: 800-21-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................ .                                                                                                 405\nDreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Strafaussetzung zur Bewährung -\n(23. StrÄndG)\nVom 13. April 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                           4. In § 54 werden\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                                                 Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                                          lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt                                                        übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhö-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli                                                         hung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen\n1985 (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:                                                          verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art\nnach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden\n1. § 48 wird aufgehoben.                                                                                  die Person des Täters und die einzelnen Strafta-\nten zusammenfassend gewürdigt.\",\n2. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) in Absatz 2 Satz 2 vor dem Wort „Freiheitsstra-\n,,(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in                                                     fen\" das Wort „zeitigen\" eingefügt.\neinem späteren Verfahren durch eine andere Strafe\nersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange-\n5. § 56 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nrechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrech-\nnung erledigt ist.\"                                                                                 ,,(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-\n3. In§ 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zeitige\"                                               ren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,\ngestrichen.                                                                                       zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamt-","394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteil-                unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein\nten besondere Umstände vorliegen.\"                                 Anspruch der in§ 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nArt erwachsen ist.\",\n6. In § 56 d Abs. 1 werden nach dem Wort „Dauer\" die             e) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.\nWorte „oder einen Teil\" eingefügt.              ·\n10. § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 56 f werden\n,,§ 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend.\"\na) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in      11. Nach § 57 a wird folgender § 57 b eingefügt:\nder Zeit zwischen der Entscheidung über die\nStrafaussetzung und deren Rechtskraft began-                                        ,,§ 57 b\ngen worden ist.\",                                                         Aussetzung des Strafrestes\nbei lebenslanger Freiheitsstrafe\nb) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nals Gesamtstrafe\n,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf\nIst auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamt-\nab, wenn es ausreicht,\nstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der\n1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen,           besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1\nnamentlich den Verurteilten einem Bewäh-             Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammen-\nrungshelfer zu unterstellen, oder                    fassend gewürdigt.\"\n2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu\nverlängern.                                      12. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nIn den Fällen der Nummer 2 darf die Bewäh-                ,,2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persön-\nrungszeit nicht um mehr als die Hälfte der                       lichkeit des Täters besondere Umstände ergibt,\nzunächst bestimmten Bewährungszeit verlän-                       nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verur-\ngert werden.\"                                                    teilung zu Strafe zu verschonen, und\".\n8. § 56 g Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:               13. In § 59 a werden\n,,§ 56 f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gi!t entsprechend.\"            a) die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen\",\n9. In § 57 werden\nb) dem Absatz 2 folgender Absatz angefügt:\na) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,(3) Das Gericht kann den Verwarnten anwei-\n,,(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer\nsen,\nwitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von\nsechs Monaten, kann das Gericht die Votlstrek-                1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder\nkung des Restes zur Bewährung aussetzen,                      2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder\nwenn                                                                einer ambulanten Entziehungskur zu unter-\n1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe                    ziehen.\nverbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt            § 56 c Abs. 3, 4 und § 56 e gelten entspre-\noder                                                     chend.''\n2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit\ndes Verurteilten und seiner Entwicklung wäh-    14. In § 66 Abs. 3 werden\nrend des Strafvollzugs ergibt, daß besondere         a) Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:\nUmstände vorliegen,\n,,Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurtei-\nund die übrigen Voraussetzungen des Absatzes                  lung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei-\n1 erfüllt sind.\",\nlung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere\nb) in Absatz 3 Satz 2 die Worte „für die Dauer der                Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe ange-\nBewährungszeit\" durch die Worte „für die Dauer                rechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne\noder einen Teil der Bewährungszeit\" ersetzt,                  des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt\nc) Absatz 4 wie folgt gefaßt:                                     außer Betracht, wenn zwischen ihr und der fol-\ngenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind.\n,,(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrech-             In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in\nnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im            welcher der Täter auf behördliche Anordnung in\nSinne der Absätze 1 bis 3.\",                                  einer Anstalt verwahrt worden ist.\",\nd) nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt:                  b) der bisherige Satz 2 Satz 5.\n,,(5) Das Gericht kann davon absehen, die Voll-\nstreckung des Restes einer zeitigen Freiheits-       1 5. In § 67 werden\nstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der\nVerurteilte unzureichende oder falsche Angaben            a) Absatz 2. wie folgt gefaßt:\nüber den Verbleib von Gegenständen macht, die                    ,,(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die\ndem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht                Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                                395\nzu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel          Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verur-\ndadurch leichter erreicht wird.\",                       teilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung\nb) Absatz 4 wie folgt gefaßt:                                geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unter-\nrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung\n,,(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor        über den Widerruf der Strafaussetzung oder den\nder Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Voll-        Straferlaß in Betracht kommt.\"\nzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet,\nbis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt\nnicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach          3. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 57\n§ 67 d Abs. 5 Satz 1 trifft.'',                         Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 6\" ersetzt.\nc) Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefaßt:\n4. Nach § 454 werden folgende Vorschriften einge-\n„Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so         fügt:\nkann das Gericht die Vollstreckung des Straf-\n,,§ 454 a\nrestes unter den Voraussetzungen des § 57\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen,              ( 1 ) Beschließt das Gericht die Aussetzung der\nwenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.\"                Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe min-\ndestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlas-\nsung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die\n16. Dem § 67 d wird folgender Absatz angefügt:\nZeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentschei-\n,,(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsan-        dung bis zur Entlassung.\nstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann\n(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Voll-\ndas Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht\nstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur\nweiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Grün-\nEntlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn\nden, die in der Person des Untergebrachten liegen,\nauf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet\nnicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus\ndem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsauf-             werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außer-\nhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr bege-\nsicht ein.\"\nhen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 gilt\nentsprechend.§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit\n17. In § 68 werden\n§ 56 f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der                                 § 454 b\ndas Gesetz Führungsaufsicht besonders vor-                  (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen\nsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens           sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.\nsechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht                 (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheits-\nneben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,             strafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu\nwenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straf-          vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbe-\ntaten begehen wird.\",                                   hörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstrek-\nb) in Absatz 2 die Angabe „67 d Abs. 2, 4\" durch die         kenden Freiheitsstrafe, wenn\nAngabe „67 d Abs. 2, 4, 5\" ersetzt.                     1. unter den Voraussetzungen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1\ndes Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens\n18. In § 129a Abs. 7, den §§ 181 b, 218 Abs. 2                        jedoch sechs Monate,\nSatz 3,den §§ 228, 239 c, 245,256,262,263 Abs. 5\n2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drit-\nund§ 321 wird die Verweisung,,(§ 68 Abs. 1 Nr. 2)\"\ntel, mindestens jedoch zwei Monate, oder\njeweils durch die Verweisung ,,(§ 68 Abs. 1 )\"\nersetzt.                                                     3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre\nder Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste,\ndie auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung voll-\nArtikel 2\nstreckt werden.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstrek-\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-             kung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das\nmachung vom 7. Januar 1975 (BGB!. 1 S. 129, 650),                Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                57 a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die\n11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990), wird wie folgt geändert:         Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Stra-\nfen gleichzeitig entschieden werden kann.\"\n1. In § 260 werden\n5. Dem § 455 wird folgender Absatz angefügt:\na) Absatz 4 Satz 5 gestrichen,\n,,(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Voll-\nb) in Absatz 5 Satz 2 die Angabe „ 18 a\" durch die\nstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn\nZahl „ 17\" ersetzt.\n1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,\n2. Dem § 453 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:             2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung\n,,Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaus-               eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu\nsetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder                       besorgen ist oder","396                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. der Verurteilte sonst schwer erkrqnkt und die          scheidet eine Strafvollstreckungskammer über die\nKrankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem         Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.\"\nAnstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behan-\ndelt werden kann                                   2. In § 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Beistrich durch\nund zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussicht-       einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die      angefügt:\nVollstreckung dart nicht unterbrochen werden,             „ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über\nwenn überwiegende Gründe, namentlich der öffent-          mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entschei-\nlichen Sicherheit, entgegenstehen.\"                       den, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer\nüber alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn\n6. In § 456 a werden                                          diese Besetzung für die Entscheidung über eine der\na) in Absatz 1 nach dem Wort „Freiheitsstrafe\" ein        Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,\".\nBeistrich und die Worte „einer Ersatzfreiheits-\nstrafe\" eingefügt,                                                            Artikel 4\nb) in Absatz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:                                   Änderung\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n„Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit\ndem Absehen von der Vollstreckung die Nachho-         Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nlung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte  2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469; 1975 1 S. 1916; 1976 1\noder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu          S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\neinen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl       vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt\noder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte    geändert:\nist zu belehren.\"\n1. Artikel 293 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 458 Abs. 2 wird die Angabe „der§§ 455, 456                                   „Artikel 293\nund 456 c Abs. 2\" durch die Angabe „des § 454 b                   Abwendung der Vollstreckung der Ersatz-\nAbs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456 c                                    freiheitsstrafe\nAbs. 2\" ersetzt.\n{ 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen,\n8. Dem § 462 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten\n„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft          gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfrei-\ngegen den Beschluß, der die Unterbrechung der             heitsstrafe durch freie Arbeit _abzuwenden. Soweit\nVollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wir-            der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die\nkung.\"                                                    Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unent-\ngeltlich sein; sie dart nicht erwerbswirtschaftlichen\n9. In § 462 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird            Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die\njeweils die Angabe ,,§§ 453, 454 und 462\" durch           Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\ndie Angabe ,,§§ 453, 454, 454 a und 462\" ersetzt.         desjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhält-\n10. In § 463 Abs. 5 wird nach der Angabe ,,§ 67 c               nis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäfti-\nAbs. 2,\" die Angabe ,,§ 67 d Abs. 5,\" eingefügt.          gungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung,\neinschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder\n11. In § 463 d wird der Punkt durch einen Strichpunkt          des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.\n„dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung               (3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die\nüber den Widerruf der Strafaussetzung oder der            auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege ausge-\nAussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern             übt wird.\"\nnicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.\"\n2. Nach Artikel 315 wird folgender Artikel eingefügt:\nArtikel 3\n„Artikel 316\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nÜbergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten\nDas Gerichtsvertassungsgesetz in der Fassung der                            Strafrechtsänderungsgesetz\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),                  ( 1) § 67 Abs. 4 und § 67 d Abs. 5 des Strafgesetz-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               buches finden keine Anwendung auf Unterbringun-\n20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt geän-        gen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden\ndert:                                                          sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der\nMaßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.\n1. Dem § 78 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren\n,,Ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über       lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger\ndie Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Frei-             und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist\nheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so ent-            § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwen-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                             397\nden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange            (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden\nwäre.\"\nArtikel 7\nArtikel 5                                 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                  § 103 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 ( BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel\nIn § 34 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli\n1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\n1981 (BGBI. I S. 681, 1187), das durch Artikel 1 der Ver-\nS. 2484; 1986 1S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt\nordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1S.1081) geändert\ngeändert:\nworden ist, wird die Angabe „Nr. 2\" gestrichen.\n1. Nach dem Wort „teil\" wird das Wort „oder\" durch\nArtikel 6                              einen Beistrich ersetzt.\nÄnderung des Einführungsgesetzes                 2. Nach dem Beistrich nach dem Wort „beruhen\" wer-\nzum Wehrstrafgesetz                           den die Worte eingefügt:\n( 1) In das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz            „oder übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels\nvom 30. März 1957 (BGBI. 1 S. 306), zuletzt geändert            293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\ndurch§ 183 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1              oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege\nS. 581 ), wird nach Artikel 5 folgender neuer Artikel ein-      aus,''.\ngefügt:\nArtikel 8\n„Artikel 6                                     Neufassung des Strafgesetzbuches\nUnterbrechung der Strafvollstreckung\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nim Krankheitsfall\nStrafgesetzbuches in der vom 1. Mai 1986 an geltenden\nDie Vollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstrek-      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nkung eines Strafarrestes und einer Freiheitsstrafe, die\ndurch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn\nder Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entge-                                  Artikel 9\ngenstehen und\nBerlin-Klausel\n1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden Verurteilten zu besorgen ist oder\n3. der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bun-                            Artikel 10\ndeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt sta-\ntionär aufgenommen wird.                                                       Inkrafttreten\n§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nanzuwenden.\"                                                kündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. April 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}