{"id":"bgbl1-1986-14-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":14,"date":"1986-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_14.pdf#page=11","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung","law_date":"1986-04-09T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986                            403\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Brucellose-Verordnung\nVom 9. April 1986\nAuf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 19       2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas-               a) Unter dem Wort „Anlage\" wird die Angabe ,,(zu\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1                   § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13\nS. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                     Abs. 1)\" eingefügt;\nordnet:\nb) Abschnitt A U Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt\nArtikel 1\ngeändert:\nDie Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972\n(BGBI. 1 S. 1046), geändert durch Verordnung vom                     aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949), wird wie folgt                      „Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster\ngeändert:                                                                Unie für Reihenuntersuchungen des Inhalts\njeder Milchkanne (Kannenmi.lch-Ringprobe)\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                          oder jedes Milchtanks (Tankmilch-Ring-\nprobe) eines Betriebes angewandt.\";\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) folgender Absatz wird angefügt:\n„Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern\nist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung                   ,,(4) Die Untersuchung der Tankmilch ist\nder zuständigen Behörde                                            innerhalb von 24 Stunden nach dem Melken\ndurchzuführen. Soll die Milch später unter-\n1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blut-\nsucht werden, muß sie durch Zusatz von For-\nuntersuchung oder                                             malin oder Quecksilberch1orid konserviert\n2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch                        werden; die Untersuchung ist in di.esem Fall\nabgegeben wird, jährlich durch zwei im                        innerhaJb von 14 Tagen nach dem MeJken\nAbstand von mindestens drei Monaten vorge-                    durchzuführen. Das KonservÄen..mgsmHtel ist\nnommene Kannenmilch- oder Einzelgemelk-                       in einer solchen Menge zuzusetzen, daß die\nuntersuchungen oder durch sechs im Abstand                    endgültige Verdünnung in der Milchprobe\nvon mindestens einem Monat vorgenommene                       0,2 % beträgt. Milch und Konservierungsmit-\nTankmilchuntersuchungen                                       tel müssen dabei in einem Verhältnis 1 O: 1\nnach der Anlage auf Brucellose untersuchen zu                      stehen (Beispiel: Ein Teil einer 2%igen For-\nlassen; männliche Tiere in Beständen nach Num-                     malin- bzw. Quecksilberchlorid-Gebrauchs-\nmer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur künst-                    lösung wird mit neun Teilen Milch versetzt).\"\nlichen Besamung verwendet werden, stets nach\nNummer 1 zu untersuchen.\";\nArtikel 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,(4) Wenn es aus Gründen der Seuchen-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige\nzes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land\nBehörde bei Schafen und Ziegen\nBerlin.\n1. eine Untersuchung auf Brucellose,\n2. eine Absonderung,                                                            Artikel 3\n3. eine amtliche Beobachtung                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanordnen.\"                                              in Kraft.\nBonn, den 9. April 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}