{"id":"bgbl1-1986-13-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":13,"date":"1986-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1986-04-02T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1986                              379\nVerordnung\nzur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 2. April 1986\nAuf Grund des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1        Betrag „ 19 Deutsche Mark\" durch den Betrag\nNr. 3 und auf Grund des § 41 Abs. 1 des Einkommen-            ,,22 Deutsche Mark\" ersetzt.\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1 2. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977) verordnet die          3. § 7 wird wie folgt geändert:\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort\n„Zahl\" die Worte „der Kinderfreibeträge und\nArtikel 1                                 Zahl\" eingefügt.\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                b) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                   „6. Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1984                         und Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\n(BGBI. 1 S. 1313) wird wie folgt geändert:                              zes und die davon nach § 39 b Abs. 3 Satz 11\ndes Einkommensteuergesetzes einbehaltene\nLohnsteuer sowie die Vergütungen für Arbeit-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nnehmererfindungen und die davon nach § 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                der Verordnung über die steuerliche Behand-\naa) In der Nummer 1 wird der Betrag „54 Deut-                    lung der Vergütungen für Arbeitnehmererfin-\nsche Mark\" durch den Betrag „64 Deutsche                     dungen einbehaltene Lohnsteuer;\"\nMark\" ersetzt.                                      c) In Absatz 4 werden der Betrag „540\" durch den\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        Betrag „580'', der Betrag „ 1 26'' durch den Betrag\n,, 135\" und der Betrag„ 18\" durch den Betrag„ 19\"\n„2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land               ersetzt.\nder Ländergruppe 1\nbis zu 70 Deutsche Mark,\n4. In § 10 Abs. 2 wird das Zitat ,,§ 19 a Abs. 2 Nr. 1\nder Ländergruppe II\nbis 4\" durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4\"\nbis zu 92 Deutsche Mark,\nersetzt.\nder Ländergruppe III\nbis zu 113 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe IV                        5. In§ 11 wird die Jahreszahl „1983\" jeweils durch die\nbis zu 134 Deutsche Mark.         Jahreszahl „ 1985\" ersetzt.\nWerden nach den Vorschriften der Aus-\nArtikel 2\nlandsreisekostenverordnung des Bun-\ndes für einzelne Länder Zuschläge oder                            Berlin-Klausel\nAbschläge zu den pauschalen Tagegeld-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbeträgen festgesetzt, so erhöhen oder\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Ver-\nverringern sich insoweit die vorstehen-\nmögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983\nden Beträge um 140 vom Hundert des\n(BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.\nZuschlags oder des Abschlags.\"\nb) In Absatz 6 wird der Betrag „ 16 Deutsche Mark\"                               Artikel 3\ndurch den Betrag „ 19 Deutsche Mark\" ersetzt.\nInkrafttreten\n2. In § 6 Nr. 1 werden der Betrag „54 Deutsche Mark\"          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndurch den Betrag „64 Deutsche Mark\" und der            1986 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1986\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}