{"id":"bgbl1-1986-11-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":11,"date":"1986-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_11.pdf#page=7","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Postordnung (10. ÄndVPostO)","law_date":"1986-03-10T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986                              343\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(10. ÄndVPostO)\nVom 10. März 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in         3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n,,(4) Briefdrucksachen müssen mit einer offenen\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im\nUmhüllung oder mit einem Streifband versehen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nsein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft wer-\nfolgendes verordnet:\nden können. Briefdrucksachen, mit deren Öffnung\nzur Inhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,\nArtikel 1                              dürfen verschlossen sein, wenn gleichzeitig minde-\nÄnderung der Postordnung                        stens 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-\nden.\"\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinig-\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1 S. 326), wird wie            a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\nfolgt geändert:                                                     eingefügt:\n,,(7) Bei Massendrucksachen nach Absatz 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Nr. 5 kann die Post dem Absender die getrennte\nEinlieferung des Anschriftenträgers und der rest-\na) In Absatz 3 werden die Worte „zwischen 14 und\nlichen Sendung genehmigen; sie kann diese\n23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm\"\nGenehmigung mit Auflagen verbinden.\"\nersetzt durch die Worte „von mindestens 14,\nhöchstens 23,5 cm, eine Breite von mindestens           b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absatz 8\n9, höchstens 12 cm\".                                        und 9.\nb) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:      5. § 20 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Postkarten dürfen eine Länge von minde-         a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einem\nstens 14, höchstens 14,8 cm und eine Breite von             Blatt\" durch die Worte „zwei aufeinanderfolgen-\nmindestens 9, höchstens 10,5 cm haben.                      den Seiten\" ersetzt.\n(5) Für Wurfsendungen gelten folgende Maße:         b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. Zuzustellende Wurfsendungen                              ,,Büchersendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nHöchstmaße: Länge 30 cm, Breite 21 cm,                 prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen\nHöhe 1,5 cm;                            verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens\nMindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm.                 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-\nden.\"\n2. Wurfsendungen an Abholer von Briefsendun-\ngen\n6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nHöchstmaße: Länge 32,4 cm, Breite 22,9 cm,\n,,Blindensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nHöhe 6 cm;                          prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen\nMindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm.\"            verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\nSendungen eingeliefert werden.\"\n2. § 17 wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 3 Nr. 3 wird anstelle des Punktes ein\nKomma gesetzt und folgende Nummer 4 ange-               ,,Warensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nfügt:                                                   prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\n,,4. Unterschriften.\"                                   gleichartige Sendungen eingeliefert werden.\"\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,Drucksachen, mit deren Öffnung zur Inhaltsprü-\nfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-        a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens                „Die Umhüllungen von Wurfsendungen, mit deren\n100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-                Öffnung zur Inhaltsprüfung der Absender einver-\nden.\"                                                       standen ist, dürfen verschlossen sein.\"","344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     Verordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1S. 326), werden\n,,(5) Das Höchstgewicht beträgt 100 g, bei Sen-     bei der laufenden Nummer 16 nach der Zeile\ndungen an Abholer von Briefsendungen 500 g; auf       „über 30 bis 50 g                         1 -  1301\"\nAntrag kann die Post die Einlieferung von zuzustel-\nlenden Sendungen bis zu einem Höchstgewicht           die folgenden Angaben eingefügt:\nvon 500 g genehmigen.\"                                     in Spalte 2:                          in Spalte 3:\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                             „über 50 bis 100 g                           -  50\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Muster\"         über 100 bis 250 g                          -  70\nder Klammerzusatz ,,(äußeren Umschlag)\" einge-         über 250 bis 500 g                          1 00 \"\nfügt.\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . das Schriftstück in einem verschlossenen, mit\nder Anschrift des Zustellungsempfängers und                            Artikel 3\nder Geschäftsnummer versehenen Umschlag                             Berlin-Klausel\nnach amtlichem Muster (inneren Umschlag),\".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n10. In § 43 Abs. 4 wird das Wort „Postscheckkonto\"           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-\ndurch das Wort „Postgirokonto\" ersetzt.                 waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Postgebührenordnung                                        Artikel 4\nInkrafttreten\nIn der Anlage zur Postgebührenordnung vom 1. Oktober\n1981 (BGBI. I S. 1061, 1725), geändert durch Artikel 2 der     Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.\nBonn, den 10. März 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986         345\nErste Verordnung\nzur Änderung der Erstattungsverordnung-KOV\nVom 12. März 1986\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des\nErsten Überleitungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBI. 1 S. 193),\nder zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\n9. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1321) geändert worden ist,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:\nArtikel 1\nDie Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967\n(BGBI. 1S. 860) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 3 wird der Zuschlag zu den Dienstbezügen\nder Beamten von „25 vom Hundert\" in „30 vom Hun-\ndert\" geändert.\n2. In § 4 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,deren Anschaffungskosten im Einzelfall ohne. Um-\nsatzsteuer mehr als 100 Deutsche Mark betragen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel VI § 4 des\nZweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964\n(BGBI. 1 S. 85) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1985 in Kraft.\nBonn, den 12. März 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","346       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. Dezember 1985 - 2 Bvl 18/83 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 51 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamten-\ngesetzes vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. Seite 570) ist\nmit Bundesrecht vereinbar. Jedoch wird der rechts-\nstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Ver-\nbindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes\ndadurch verletzt, daß der Gesetzgeber es unterlassen\nhat, eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen\nLehrer zu treffen, die in der ersten Hälfte des Schul-\njahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendet haben.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. März 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986                                                     347\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 18. März 1986\nTag                                                                 Inhalt                                                          Seite\n7. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-\nfung des Terrorismus ................................................................... .                               494\n13. 2. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... .                               495\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter ...                          497\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .............................. .                             497\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ..................... .                             498\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) ....... .                           498\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für\ngleichwertige Arbeit .................................................................... .                              499\n14. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft ......................... .                           499\n17. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... .                            500\n17. 2. 86     Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung vo11 Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, der Anderungs-\nverordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung und des Zweiseitigen\nAbkommens über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren ........................ .                                 500\n18. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen .............................. .                             502\n18. 2. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit ............................ .                           502\n19. 2. 86      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit ................ .                              503\n26. 2. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. .                           504\n26. 2. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der lnternationale·n\nArbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung\ndes Arbeitskräftepotentials .............................................................. .                            505\n26. 2. 86      Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der\nGesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren\npersönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten .......................... .                                505\n26. 2. 86      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... .                              506\n26. 2. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale\nAnerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren ....                                507\n26. 2. 86      Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................................. .                                 508\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.","348                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                    Seite     (Nr.       vom)  lnkrafttretens\n9. 2. 86 Zehnte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Funkfrequenzen der nicht von der\nBundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-\nfunkstellen)                                             2501     (43     4. 3. 86)   10.4. 86\n96-1-2-36\n4. 3. 86 Verordnung Nr. 3/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt       2841     (47     8. 3. 86)   20. 3.86\n9500-4-6-4"]}