{"id":"bgbl1-1986-11-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":11,"date":"1986-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_11.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1986-03-10T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1 ·\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 10. März 1986\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes            1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nvom 1 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten Gebieten\nmit anderen Arten vermengten Hering an Bord\nbehält,\nArtikel 1\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-               (EWG) Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten\nlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1                Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering\nS. 1151) wird wie folgt geändert:                                  fängt,\n3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung\n1. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b eingefügt:                   (EWG) Nr. 3721 /85 mit Schleppnetzen mit\n,,§ 3a                                     einer Maschengröße von weniger als 32 mm\noder\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nfür die Fischerei auf Lodde                      b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3721 /85\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1              in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates              gegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt oder\nvom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestma-            4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG)\nschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich            Nr. 3721 /85 mit Schleppnetz oder Ringwade in\ndes Übereinkommens über die künftige multilaterale             den dort bezeichneten Gebieten zu den an-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im                 gegebenen Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder\nNordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter                Hering fängt.\"\nder Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien\ndes Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) ver-        2. § 6 wird wie folgt geändert:\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-\nsig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit             a) In der Überschrift werden die Worte „abgelöste\neinem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger                Vorschriften\" durch das Wort „Außerkrafttreten\"\nals 16 mm fischt.                                              ersetzt.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird\n§ 3b                                Satz 2 gestrichen.\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nfür die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele         c) Folgender Absatz wird angefügt:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des              ,,(2) § 3 b tritt am 31. Dezember 1986 außer\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot              Kraft.\"\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3721 /85 des                                  Artikel 2\nRates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung\nder zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nFangbedingungen hinsichtlich der zulässigen             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des See-\nGesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände            fischereigesetzes auch im Land Berlin.\noder Bestandsgruppen für 1986 (ABI. EG Nr. L 361\nS. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)\nArtikel 3\nNr. 114/86 des Rates vom 20. Januar 1986 (ABI. EG\nNr. L 17 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nlich oder fahrlässig                                    in Kraft.\nBonn, den 10. März 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986                              343\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(10. ÄndVPostO)\nVom 10. März 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in         3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n,,(4) Briefdrucksachen müssen mit einer offenen\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im\nUmhüllung oder mit einem Streifband versehen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nsein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft wer-\nfolgendes verordnet:\nden können. Briefdrucksachen, mit deren Öffnung\nzur Inhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,\nArtikel 1                              dürfen verschlossen sein, wenn gleichzeitig minde-\nÄnderung der Postordnung                        stens 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-\nden.\"\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinig-\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1 S. 326), wird wie            a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\nfolgt geändert:                                                     eingefügt:\n,,(7) Bei Massendrucksachen nach Absatz 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Nr. 5 kann die Post dem Absender die getrennte\nEinlieferung des Anschriftenträgers und der rest-\na) In Absatz 3 werden die Worte „zwischen 14 und\nlichen Sendung genehmigen; sie kann diese\n23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm\"\nGenehmigung mit Auflagen verbinden.\"\nersetzt durch die Worte „von mindestens 14,\nhöchstens 23,5 cm, eine Breite von mindestens           b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absatz 8\n9, höchstens 12 cm\".                                        und 9.\nb) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:      5. § 20 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Postkarten dürfen eine Länge von minde-         a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einem\nstens 14, höchstens 14,8 cm und eine Breite von             Blatt\" durch die Worte „zwei aufeinanderfolgen-\nmindestens 9, höchstens 10,5 cm haben.                      den Seiten\" ersetzt.\n(5) Für Wurfsendungen gelten folgende Maße:         b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. Zuzustellende Wurfsendungen                              ,,Büchersendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nHöchstmaße: Länge 30 cm, Breite 21 cm,                 prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen\nHöhe 1,5 cm;                            verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens\nMindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm.                 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-\nden.\"\n2. Wurfsendungen an Abholer von Briefsendun-\ngen\n6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nHöchstmaße: Länge 32,4 cm, Breite 22,9 cm,\n,,Blindensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nHöhe 6 cm;                          prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen\nMindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm.\"            verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\nSendungen eingeliefert werden.\"\n2. § 17 wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 3 Nr. 3 wird anstelle des Punktes ein\nKomma gesetzt und folgende Nummer 4 ange-               ,,Warensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-\nfügt:                                                   prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100\n,,4. Unterschriften.\"                                   gleichartige Sendungen eingeliefert werden.\"\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,Drucksachen, mit deren Öffnung zur Inhaltsprü-\nfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-        a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens                „Die Umhüllungen von Wurfsendungen, mit deren\n100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-                Öffnung zur Inhaltsprüfung der Absender einver-\nden.\"                                                       standen ist, dürfen verschlossen sein.\"","344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     Verordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1S. 326), werden\n,,(5) Das Höchstgewicht beträgt 100 g, bei Sen-     bei der laufenden Nummer 16 nach der Zeile\ndungen an Abholer von Briefsendungen 500 g; auf       „über 30 bis 50 g                         1 -  1301\"\nAntrag kann die Post die Einlieferung von zuzustel-\nlenden Sendungen bis zu einem Höchstgewicht           die folgenden Angaben eingefügt:\nvon 500 g genehmigen.\"                                     in Spalte 2:                          in Spalte 3:\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                             „über 50 bis 100 g                           -  50\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Muster\"         über 100 bis 250 g                          -  70\nder Klammerzusatz ,,(äußeren Umschlag)\" einge-         über 250 bis 500 g                          1 00 \"\nfügt.\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . das Schriftstück in einem verschlossenen, mit\nder Anschrift des Zustellungsempfängers und                            Artikel 3\nder Geschäftsnummer versehenen Umschlag                             Berlin-Klausel\nnach amtlichem Muster (inneren Umschlag),\".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n10. In § 43 Abs. 4 wird das Wort „Postscheckkonto\"           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-\ndurch das Wort „Postgirokonto\" ersetzt.                 waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Postgebührenordnung                                        Artikel 4\nInkrafttreten\nIn der Anlage zur Postgebührenordnung vom 1. Oktober\n1981 (BGBI. I S. 1061, 1725), geändert durch Artikel 2 der     Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.\nBonn, den 10. März 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}