{"id":"bgbl1-1986-10-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_10.pdf#page=6","order":7,"title":"Neufassung des Margarinegesetzes","law_date":"1986-02-27T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["326       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Margarinegesetzes\nVom 27. Februar 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Margarinegesetzes vom 6. Dezember\n1985 (BGBI. 1S. 2144) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Margarinegesetzes in der seit dem 13. Dezember\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975\n(BGBI. 1 S. 1841 ),\n2. den am 13. Dezember 1985 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 27. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986                                  327\nMargarinegesetz\n§ 1                             2. Margarine mit einem höheren Milcheiweißanteil als\n( 1) Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind die              1 vom Hundert des Gewichts,\ndurch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ Wasser          3. Halbfettmargarine mit einem höheren Gesamteiweiß-\nin Öl, aus genußtauglichen Fettstoffen hergestellten             anteil als 6,5 vom Hundert oder mit einem höheren\nZubereitungen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 80              Milcheiweißanteil als 2 vom Hundert des Gewichts,\nvom Hundert des Gewichts beträgt; der Anteil an Milch-\n4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen aus\nfett darf 1 vom Hundert des Gewichts nicht übersteigen.\nMilchfett mit Margarine, Halbfettmargarine oder\n(2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Gesetzes sind           anderen Speisefetten\ndie durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ             gewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig in den\nWasser in Öl, aus genußtauglichen Fettstoffen pflanz-        Verkehr zu bringen.\nlicher Herkunft, unbeschadet der Verwendung von Fett-\nstoffen nichtpflanzlicher Herkunft als Emulgatoren oder\n§4\nals Bestandteile emulgierender oder geschmackgeben-\nder Lebensmittel, hergestellten Zubereitungen, deren            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sol-\nGesamtfettgehalt mindestens 39 vom Hundert und               che Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art, welche\nhöchstens 41 vom Hundert des Gewichts beträgt; der           zum Genuß für Menschen nicht bestimmt sind, keine\nAnteil an Fettstoffen nichtpflanzlicher Herkunft darf ins-   Anwendung.\ngesamt 2 vom Hundert des Gewichts nicht übersteigen,\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nwobei der Anteil an Milchfett nicht höher als 1 vom Hun-\nErzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung in Gebiete\ndert des Gewichts sein darf.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist         bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeug-\ndas Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feil-      nisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses\nhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen          Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungs-\nan andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen und Inver-          bereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen\nkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das              getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.\nHerstellen und die Abgabe in Genossenschaften oder\nähnlichen Einrichtungen für deren Mitglieder oder in                                      §5\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§2\n1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-\n( 1) Margarine und Halbfettmargarine, die zur Abgabe               margarine nicht in Fertigpackungen oder\nan den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbs-\nmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht             b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine in\nwerden.                                                               Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebe-\n(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die dort           nen Angaben gekennzeichnet ist,\ngenannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im\nin den Verkehr bringt,\nSinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\n2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung oder\n(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf                  Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbun-             oder\ndenen Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-      3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht\nKennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-                   getrennt hält oder nicht kenntlich macht.\nben an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich sicht-\nbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben sind             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\n1. der Hinweis „Zum Braten und Backen nicht geeig-          tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nnet\",                                                    Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\n2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit     geahndet werden.\nder Füllung.\n§6\nDer Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn\nHalbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu 25 Gramm           Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\nabgegeben wird.                                              nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen\nwerden.\n§3\n§7\nEs ist verboten\n(1) Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfs-\n1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Art,     gegenständegesetzes bleiben unberührt.\ndie den dort vorgeschriebenen Anforderungen an den\nGesamtfettgehalt oder dessen Zusammensetzung                (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht\nnicht entsprechen,                                       Halbfettmargarine der Margarine gleich.","328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker\nVom 26. Februar 1986\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung                b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nvom 5. Juni 1968 (BGBI. I S. 601 ), der durch Artikel 4 des           ,,(9) Auf die Durchführung der Prüfungen im\nGesetzes vom 16. August 1977 (BGBl.I S. 1581) geän-                  Zweiten Prüfungsabschnitt sind Absatz 1 Satz 3\ndert worden ist, wird mit Zustimmung d~s Bundesrates                 bis 5, Absatz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7\nverordnet:                                                           nicht anzuwenden.\"\nArtikel 1                            3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom                      ,,(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen\n23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert             in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unter-\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1             brechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt\nS. 1487), wird wie folgt geändert:                              werden. Jede Prüfung soll mindestens 20 Minuten\ndauern.\"\n1. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                4. § 23 wird aufgehoben.\n,,§ 7\nArt der Prüfung                       5. Anlage 10 zu § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.\nIm Ersten Prüfungsabschnitt wird schriftlich, im\nArtikel 2\nZweiten und Dritten Prüfungsabschnitt mündlich\ngeprüft.\"                                                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-\nApothekerordnung auch im Land Berlin.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         Artikel 3\n„Der Zweite und der Dritte Prüfungsabschnitt             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden vor einer Prüfungskommission abgelegt.\"        in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986      329\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 3. Dezember 1985 - 1 'Bvl 15/84 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 353 d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) ist mit dem Grundge-\nsetz vereinbar, soweit die in dieser Bestimmung unter\nStrafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der\nAnklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke\nohne oder gegen den Willen des von der Bericht-\nerstattung Betroffenen erfolgt ist.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 25. Februar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","330                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 9, ausgegeben am 1. März 1986\nTag                                                                         Inhalt                                                                                               Seite\n21. 2. 86      Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/86 - Beitritt Spaniens und Portu-\ngals - EGKS)                  ...................................................................                                                                     478\n613-2-1\n3. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                481\n4. 2. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buch-\nstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            482\n5. 2. 86     Bekanntmachung der Anwendungsbedingul]gen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Strecken-\ngebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung\nder Luftfahrt „EUROCONTROL\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       482\n5. 2. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die\nInanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen\nder Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       491\n7. 2. 86     Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        492\nPrela dieser Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                                              lnkrafttretens\nSeite            (Nr.                     vom)\n12. 2. 86      Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz                                                   1801             (32             15. 2. 86)                      15. 2.86\n7400-1\n14. 2. 86      Siebte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-\nburg)                                                                                              2097             (37             22. 2. 86)                      10. 4.86\n96-1-2-87\n20. 2. 86      Verordnung Nr. 2/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                                 2353             (41             28. 2. 86)                      10. 3. 86\n9500-4-6-4\n5. 2. 86      Neunzigste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Ersten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nder Funkfrequenzen)                                                                                2354             (41             28. 2. 86)                      10.4. 86\n96-1-2-1"]}