{"id":"bgbl1-1986-10-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_10.pdf#page=4","order":6,"title":"Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker","law_date":"1986-02-26T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n· Gesetz\nzur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung\npsychisch Kranker\nVom 26. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                nichtärztliche Leistungen erbracht werden, sind sie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  außerhalb der kassenärztlichen Gesamtvergütung\ngesondert zu vergüten. Art und Umfang der ärztlichen\nund nichtärztlichen Leistungen sowie deren Vergü-\nArtikel 1                              tung werden in Verträgen der Krankenhäuser mit den\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                  Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen\nmit den Landesverbänden der Krankenkassen fest-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-               gelegt; dabei ist auch dem Ziel der Beitragssatz-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-              stabilität Rechnung zu tragen. Die Vergütung kann\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert              pauschaliert werden. Sie muß die Leistungsfähigkeit\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985               der Institutsambulanzen bei sparsamer und wirt-\n(BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:                      schaftlicher Betriebsführung gewährleisten.\"\n1. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 525 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,(1) Krankenhauspflege wird zeitlich unbegrenzt\ngewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus                „Ferner gilt § 368 n Abs. 6 Sätze 2 bis 9; Absatz 2\nerforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu       Satz 2 gilt entsprechend.\"\nbehandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.\n§ 182 Abs. 2 und § 183 Abs. 1 Satz 2 gelten ent-         4. § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nsprechend.''\n,,a) denen von einem Träger der gesetzlichen Kran-\n2. In § 368 n Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze                  kenversicherung oder der gesetzlichen Renten-\nersetzt:                                                           versicherung oder einer landwirtschaftlichen\nAlterskasse stationäre Behandlung im Sinne\n,,Satz 1 gilt entsprechend für Verträge mit psychia-               von § 559 gewährt wird; stationäre Behandlung\ntrischen Krankenhäusern und Allgemeinkranken-                      ist auch die teilstationäre Behandlung in einem\nhäusern mit selbständigen, unter fachärztlicher Lei-               Krankenhaus,''.\n. tung stehenden psychiatrischen Abteilungen über\ndie ambulante Erbringung ärztlicher Leistungen der\npsychiatrischen einschließlich der psychotherapeu-\nArtikel 2\ntischen Versorgung. Bei Verträgen mit Allgemein-\nkrankenhäusern bedarf es außerdem der Feststel-                     Gesetz über die Krankenversicherung\nlung des Landesausschusses der Ärzte und Kran-                                   der Landwirte\nkenkassen, daß der Vertragsabschluß zur Sicher-\n§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversiche-\nstellung dieser ambulanten Versorgung erforderlich\nrung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\nist. Die Versorgung durch Institutsambulanzen ist auf\nS. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\ndiejenigen Kranken auszurichten, die wegen der Art,\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt\nSchwere oder Dauer ihrer Krankheit oder wegen zu\ngroßer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Ver-      gefaßt:\nsorgung durch diese Einrichtungen angewiesen sind.         ,,(1) Krankenhauspflege wird zeitlich unbegrenzt\nDie Institutsambulanzen müssen über die für die Ver-     gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erfor-\nsorgung notwendigen Ärzte und geeigneten nicht-          derlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behan-\närztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrich-     deln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 13\ntungen verfügen. Soweit auf ärztliche Veranlassung       Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986                          325\nArtikel 3                          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nDritten Überleitungsgesetzes.\nIn § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), zuletzt geändert durch                           Artikel 5\nArtikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985                     Inkrafttreten und Übergangsvorsch,\n(BGBI. 1 S. 2484), wird der 2. Halbsatz gestrichen.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1986 in Kraft.\nArtikel 4                            (2) Verträge nach § 368 n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der\nBerlin-Klausel                        Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses\nGesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des     1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschlie-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         ßen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}