{"id":"bgbl1-1986-10-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_10.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande","law_date":"1986-02-24T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A\n1986                      Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1986                                                                                               Nr. 10\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n24. 2. 86 Neufassung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande                                                                                         321\n611-9-4-8\n26. 2. 86 Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker                                                            324\nneu: 8230-39; 820-1, 8252-1, 830-2\n27. 2. 86 Neufassung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       326\n7842-5\n26. 2. 86  Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      328\n2121-1-5\n25. 2. 86  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 353 d Nr. 3 des Strafgesetzbuches)                                                               329\n1104-5, 450-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 ........................................................... .                                                     330\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    330\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      331\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande\nVom 24. Februar 1986\nAuf Grund des Artikels 23 des Steuerbereinigungsge-\nsetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)\nwird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgeset-\nzes Grenzgänger Niederlande in der seit 25. Dezember\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. das am 25. Oktober 1980 in Kraft getretene Gesetz\nvom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493) und\n3. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-\nkel 6 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 24. Februar 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","322                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nAusführungsgesetz\nzum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen\nauf steuerlichem Gebiete\n(Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL)\n§ 1                              2. Bei der Feststellung der Jahreslohnsteuer nach § 5\n(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Nie-           können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im\nderlande werden abweichend von § 39 d Abs. 1 des Ein-             Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommen-\nkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohn-               steuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht\nsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland                dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben,\nbezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 10 des Ein-\nwie folgt in Steuerklassen eingereiht:                            kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als\nSonderausgaben abgezogen werden. Das gilt für die\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die                in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\na) ledig sind,                                                bezeichneten Beiträge auch dann, wenn sie an Ver-\nsicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und\nSitz oder ihre Geschäftsleitung im Königreich der\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-\nNiederlande haben oder denen die Erlaubnis zum\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind.\nGeschäftsbetrieb im Königreich der Niederlande\n2. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die ver-         erteilt ist.\nheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2\n3. Der Altersfreibetrag nach § 32 Abs. 8 des Einkom-\nAbs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitneh-\nmensteuergesetzes wird auch gewährt, wenn der\nmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik\nnicht dauernd getrennt lebende Ehegatte die Voraus-\nDeutschland bezieht.\nsetzungen des § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommen-\n3. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-          steuergesetzes erfüllt.\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd\n4. Die§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie§ 33 b Abs.\ngetrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\n1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzu-\nebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik\nwenden, und zwar auch dann, wenn die Vorausset-\nDeutschland bezieht.\nzungen in der Person des nicht dauernd getrennt\n4. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die                lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben\nnebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-             sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich\nlohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für         der Niederlande hat.\ndie Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn\n5. § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz des Einkommen-\naus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.\nsteuergesetzes ist in den Fällen des§ 5 nicht anzu-\n(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz            wenden.\nim Königreich der Niederlande bei Beendigung eines\n(2) Bei Ehegatten,\nDienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs\neine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorge-               1. die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese\nschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vor-             Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorge-\nschriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 3 des           legen hat oder im laufe des Kalenderjahrs eingetre-\nEinkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.                     ten ist und\n2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,\n§2\nist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,\n(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der      daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten minde-\nNiederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalender-           stens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik\njahr mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepu-          Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 10 Abs.\nblik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt, gilt         3, § 10 c Abs. 4, § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 32 a Abs. 5\nfür die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutsch-        des Einkommmensteuergesetzes sind sinngemäß\nland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger              anzuwenden.\nArbeit abweichend von § 50 des Einkommensteuerge-\nsetzes folgendes:\n§3\n1. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergeset-\nzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd             Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des§ 2\ngetrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitneh-        erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach\nmer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder           § 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträge\nWeiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im              einzutragen, die nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis\nKönigreich der Niederlande hat.                           5 sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986                              323\nzes zu berücksichtigen sind. § 39 a Abs. 2 Satz 4 und       2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des§ 2\nAbs, 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß                Abs. 2 erfüllt,\nanzuwenden.\nsind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 'Ir. 1 bis 3\nund 5, Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes at. wenden.\n§4                             § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuerges'- 7 ':s ist\nArbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt     auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der\nworden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2           Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte\nberücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Ände-     den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. Die\nrung der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantra-       §§ 42 a und 46 des Einkommensteuergesetzes sind mit\ngen, wenn die Voraussetzungen des§ 2 entfallen sind.        der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt\nIst in diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben wor-       einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundes-\nden, ist § 39 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes          republik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nicht-\nsinngemäß anzuwenden.                                       selbständiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohn-\nsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3\n§5                              des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintragung\nder Steuerklassen III und IV das Finanzamt zuständig.\nArbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2\nerfüllen, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr ein-\nbehaltene Jahreslohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt                                      §8\ninsoweit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn      (1) Dieses Gesetz ist, soweit im folgenden Absatz\nentfallende Lohnsteuer übersteigt. § 32 b Abs. 1 Nr. 1      nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-\nund Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die §§ 42 und      jahr 1986 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\n42 a des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß             lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erst-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des              mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der\nKalenderjahrs der Ausgleich nur durchgeführt werden         für einen nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohn-\nkann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall des gemein-        zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\nsamen Ausgleichs von Ehegatten beide Ehegatten ver-         Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1985 zufließen.\nstorben sind.\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom\n§6                              21. Oktober 1980 (BGBI. i S. 1999), geändert durch Arti-\nkel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1S.\n(1) Für die Eintragung der Steuerklasse und eines         1493), ist für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der fol-\nFreibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a       genden Fassung anzuwenden:\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig.\nBei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepu-        Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs.\nblik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehe-         1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes sind\ngatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zustän-              anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraus-\ndig.                                                            setzungen in der Person des nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten oder eines Kindes (§ 32 Abs. 4\n(2) Für die Erstattung der Lohnsteuer nach § 5 ist das      bis 7 des Einkommensteuergesetzes) des Arbeitneh-\nBetriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstät-           mers gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind\ntenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in des-          den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.\nsen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war,         § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Okto-\nzuständig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist         ber 1980 (BGBI. I S. 1999), geändert durch Artikel 8 des\ndas Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen            Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S 1493), ist\nBezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der          für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden\nSteuerklasse 1, III oder IV beschäftigt war. Für Ehegat-     Fassung anzuwenden:\nten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik\nDeutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten        Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des§ 2\nmaßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig.                 erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach\n§ 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den           Beträge einzutragen, die nach den §§ 33, 33 a Abs. 1\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten                und 3 bis 5 sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Ein-\neines Arbeitnehmers im Sinne des§ 7 das Finanzamt              kommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.\nzuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkom-\nmensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.\n§9\n§7                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nBei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nim Königreich der Niederlande, der\n1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt                                        §10\neinkommensteuerpflichtig ist und                                                (Inkrafttreten)"]}