{"id":"bgbl1-1986-1-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/1#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_1.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt","law_date":"1985-12-30T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                                23\nVerordnung\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt\nVom 30. Dezember 1985\nAuf Grund des § 32 des Sortenschutzgesetzes vom         vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist\n11. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2170) und der§§ 53 und       das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorge-\n55 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom           legte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.\n20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung\nund                                                        bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das\nBundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen\nauf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes         auf alle Erbkomponenten erstrecken.\nund des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes,               (3) Bei Sorten, die einer der in Anlage 2 der Verord-\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-     nung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1             setz aufgeführten Arten zugehören, kann das Bundes-\nS. 821 ), verordnet der Bundesminister für Ernährung,      sortenamt auf Antrag die Registerprüfung später begin-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem         nen, und zwar bei\nBundesminister der Finanzen:\n1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage bis zur Zulas-\nsung als Ausgangsmaterial nach den §§ 5 oder 6 des\nGesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der\nAbschnitt 1                             Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979\nVerfahren                              (BGBI. 1S. 1242);\n2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten\n§ 1                                sowie von Gehölzen für den Straßen- und Land-\nAntrag                               schaftsbau bis längstens 1 5 Jahre nach der Antrag-\nstellung;\n(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfer-\n3. Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antrag-\ntigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher\nstellung.\nAusfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in\nzweifacher Ausfertigung anzugeben.                             (4) Die Registerprüfung dauert bis zur Unanfechtbar-\nkeit der Entscheidung über die Erteilung des Sorten-\n(2) Für die Anträge und die Angabe der Sorten-\nschutzes oder die Sortenzulassung.\nbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes\nzu verwenden.                                                  (5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessorten-\namt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.\n(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte\nvon                                                                                     §3\n1. Getreide,                                                                       Wertprüfung\n2. Welschem Weidelgras,\n(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der\n3. Deutschem Weidelgras oder                               Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskultu-\n4. Winterraps für Körnernutzung,                           rellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergeb-\nnissen der Registerprüfung annimmt, daß die Sorte vor-\nso sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die       aussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig\nAufschluß über die Eigenschaften der Sorte geben. Das      ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung frü-\nBundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung        her, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.\nder Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach\nAnhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine            (2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wert-\nAnforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf    prüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder\nAnfrage mit.                                                sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn\nein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der\n§2                              Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die\nWertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem\nRegisterprüfung                        Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb\n(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der          derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.\nSorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Bestän-          (3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von\ndigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag fol-    Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprü-\ngenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu           fung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der\ndem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin ein-      Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständig-\ngegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sorten-          keit ergeben haben.\nschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die\nRegisterprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Ein-        (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertrags-\nsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial       jahre.","24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt            (2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung\nauch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.            auch Proben, die\n1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen,\n§4                              2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder\nPrüfung der physiologischen Merkmale              3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere\nbei Rebe                                Zwecke\n(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prü-   entnommen worden sind, heranziehen.\nfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe          (3) D~r Sortenschutzinhaber hat dem Bundessorten-\n§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert     amt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der\nmindestens fünf Ertragsjahre.                               Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Über-\n(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch        prüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte\nFeststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfun-       getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und\ngen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amt-         jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für\nlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden          die Sortenüberwachung oder die Überwachung der wei-\nsind.                                                       teren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu\nerteilen und die Überprüfung der für die systematische\n§5                              Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestat-\nten.\nVermehrungsmaterial, Saatgut\n(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der\nDas Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in            Sorte oder die Sortenüberwachung, daß die Sorte nicht\nwelcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungs-           homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das\nmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das     Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem\nSaatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für     Züchter einen Prüfungsbericht.\ndie Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen\nist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner\nBehandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das                                    §9\nBundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder\nAnbau~ und Marktbedeutung\ngestattet hat.\nZur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung\n§6                              einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte\nDurchführung der Prüfungen\nanbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\n( 1 ) Unter Berücksichtigung der botanischen Gege-\nbenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen\nArten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichti-                                § 10\ngen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfun-                          Bekanntmachungen\ngen fest.\nAls Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-\n(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulas-    amtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene\nsung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang          Blatt für Sortenwesen bestimmt.\nerfaßte Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so\nwerden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die\nPrüfung der physiologischen Merkmale für jede angege-                             Abschnitt 2\nbene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert\ndurchgeführt.                                                             Anerkennung von Saatgut\nnicht zugelassener Sorten\n§ 7\n§ 11\nPrüfungsberichte\n( 1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgut-\nDas Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller         verkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sor-\njeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis\ntenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen\nder Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten        Mitgliedstaates eingetragen sind und für die die Erhal-\nvon Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur       tungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutver-\nBeurteilung der Sorte für ausreichend hält.                  kehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt wer-\nden,\n§8                               1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der\nNachprüfung des Fortbestehens der Sorte,                Saatgutversorgung in Mitgliedstaaten Vermehrungs-\nÜberwachung der Sortenerhaltung                      vorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\ngesetzes durchführen zu können, und\n( 1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der\ngeschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung        2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung\nder zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1            und die Nachprüfung die gleichen Informationen\nentsprechend.                                                   ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                                  25\n(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die        (2) In den Fällen des§ 13 Abs. 2 und des§ 41 Abs. 2\nVoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt           des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung\ndem Antragsteller hierüber einen Bescheid.                     der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die\nnach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes\nzu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte\nAbschnitt 3                            werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Ein-\nGebühren                              stufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für\ndie Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer\n§ 12                              weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der\nZulassung der Sorte maßgebend.\nGrundvorschrift\n(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu ent-\nDie Gebührentatbestände und Gebührensätze                  richten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr\nbestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis                    nicht erhoben.\n(Anlage).\n§13                                                       Abschnitt 4\nPrüfungsgebühren                                             Schlußvorschriften\n( 1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102,                                         § 15\n202,203,204,222 und 232 der Anlage) werden, soweit\nin der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede ange-                        Übergangsvorschriften\nfangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld                (1) Die Beifügung von Prüfungsergebnissen nach§ 1\nentsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundes-           Abs. 3 Satz 1 ist nicht erforderlich bei Sorten der dort in\nsortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden            den Nummern 2 bis 4 aufgeführten Arten, für die der\nnicht erhoben für eine Vegetationsperiode, in der das          Antrag auf Sortenzulassung bis zum 30. Juni 1987\nBundessortenamt noch nicht mit der Prüfung der Sorte           gestellt wird.\noder Erhaltungszüchtung begonnen hat.\n(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren\n(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der         nach dieser Verordnung werden vom 1 . Januar 1 986 an\nartbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägun-           erhoben; Prüfungsgebühren nach dieser Verordnung\ngen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prü-              werden von dem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1\nfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt         Satz 2 an erhoben, der auf den Tag der Verkündung\nwerden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der       dieser Verordnung folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten\nPrüfungsgebühren erhoben.                                    1\nsich die Gebühren jeweils nach den bis zum\n(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine     18. Dezember 1985 geltenden Vorschriften.\nNutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird\ndie Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise                                       §16\nerhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.                              Berlin-Klausel\n(4) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sorten-\ndenen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf             schutzgesetzes und § 64 des Saatgutverkehrsgeset-\ndie Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung          zes auch im Land Berlin.\nzusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern\n102 und 202 der Anlage erhoben.                                                           § 17\nInkrafttreten\n§ 14\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nJahresgebühren, Überwachungsgebühren                 satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\n( 1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebüh-      zeitig treten außer Kraft:\nren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer          1 . die Sortenschutzverordnung vom 1 6. Dezember\nweiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebüh-                    1974 (BGBI. 1 S. 3551 ),\nren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der\n2. die Sorteneintragungsverordnung vom 2. Juli 1975\nZulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren\n(BGBI. 1 S. 1654).\nZüchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu ent-\nrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschut-         (2) Abschnitt 3 und § 15 Abs. 2 treten mit Wirkung\nzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.                 vom 18. Dezember 1985 in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","26                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'986, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 4)\nGebührenverzeichnis\nVorbemerkung\nDie im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:\nArtengruppe 1\n1 .1  Hafer, Gerste, Roggen, Triticale, Weichweizen, Mais\n1.2   Raps\n1.3   Runkelrübe, Zuckerrübe\n1.4   Kartoffel\n2     Artengruppe 2\n2. 1  lnkalilie, Flamingoblume, Chrysantheme, Nelke, Freesie, Gerbera, Orchideen, Rose\n3     Artengruppe 3\n3. 1  Nackthafer, Hartweizen\n3.2   Glatthafer, Knaulgras, Schwingel, Weidelgräser, Wiesenlieschgras, Rispengräser\n3.3   Weiße Lupine, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Blaue Luzerne, Bastardluzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee,\nSchwedenklee, Rotklee, Weißklee, Persischer Klee, Ackerbohne, Saatwicke\n3.4   Kohlrübe, Futterkohl, Phazelie, Ölrettich\n3.5   Sareptasenf, Schwarzer Senf, Rübsen, Sonnenblume, Weißer Senf\n4     Artengruppe 4\n4.1   Spelz\n4.2   Wiesenfuchsschwanz, Straußgras, Zwiebellieschgras, Goldhafer\n4.3   Hornschotenklee, Gelbklee, Esparsette, Inkarnatklee, Pannonische Wicke, Zottelwicke\n4.4   Rebe\n4.5   Zwiebel, Blumenkohl, Rosenkohl, Gurke, Salat, Tomate, Buschbohne, Erbse außer Futtererbse, Dicke Bohne\n4.6   Spargel, Wehrlose Trespe, Ölkürbis, Kammgras, Kreuzblättrige Wolfsmilch, Buchweizen, Erdbeere, Topinam-\nbur, Hopfen, Rotblühende Platterbse, Gewöhnliche Platterbse, Purpurblühende Platterbse, Linse, Sumpf-\nschotenklee, Sichelluzerne, Bauerntabak, Tabak, Serradella, Rispenhirse, Rohrglanzgras, Kolbenhirse,\nBesenhirse, Zuckerhirse, Bodenfrüchtiger Klee, Wicklinse, Zaunwicke\n4.7   Achimenes, Aechmea, Aeschynanthus, Elatior-Begonie, Knollenbegonie, Besenheide, Strauchmargerite,\nCotoneaster, Dahlie, Erika, Korallenranke, Poinsettie (Weihnachtsstern), Christusdorn, Hortensie, Stech-\npalme, Neu-Guinea-lmpatiens, Iris, Kalanchoe, Südseemyrte, Pelargonie, Osterkaktus, Rhododendron,\nAzalee, Usambaraveilchen, Weihnachtskaktus, Spathiphyllum, Streptocarpus, Vriesea\n5     Artengruppe 5\n5.1   Hanf, Sojabohne, Lein, Mohn\n5.2   Porree, Sellerie, Rote Rübe, Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Mairübe, Herbstrübe, Paprika,\nWinterendivie, Gartenkürbis (Zucchini), Möhre, Petersilie, Prunkbohne, Stangenbohne, Rettich, Radieschen,\nSchwarzwurzel, Spinat, Feldsalat\n5.3    Schnittlauch, Mangcld, Chinakohl, Zichorie, Riesenkürbis\n5.4   Quitte, Apfel, Kirsche, Pflaume, Zwetschge, Birne, Johannisbeere, Stachelbeere, Brombeere, Himbeere,\nKulturheidelbeere, Preiselbeere\n5.5    Scheinzypresse, Wacholder, Fingerstrauch, Feuerdorn, Lebensbaum\n5.6   Tanne, Lärche, Fichte, Kiefer, Pappel, Douglasie, Weide, Ulme, soweit das Vermehrungsmaterial der jewei-\nligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt.\n6     Artengruppe 6\n6. 1  Arten der Nummer 5.6, soweit das Vermehrungsmaterial der jeweiligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs dem\nGesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                           27\nGebühren-                                                                  Bezogene Vorschrift Gebühr\nnummer                          Gebührentatbestand                            (SortSchG)        (DM)\n1                                    2                                          3               4\n1           Sortenschutzgesetz (SortSchG)\n100         Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes                              § 21\n101         Antragsverfahren einschließlich Entscheidung                            § 22\n101.1       bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                    600\n101.2       bei Sorten der Artengruppe 6                                                             60\n102         Registerprüfung                                                  § 26 Abs. 1 bis 5\n1\n102.1       bei Sorten der Artengruppen 1 und 2                                                    700\n102.2       bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                    500\n102.3       bei Sorten der Artengruppe 6                                                             50\n102.4       bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-          § 26 Abs. 1 Satz 2\nergebnisse, einmalig                                                                   150\n102.5       bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und                      § 26 Abs. 2\nUntersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmafig                                  500\nGebühren-     Gebühren-      Bezogene                                Gebühr\nnummer       tatbestand     Vorschrift                               (DM)\n(SortSchG)\n1              2              3                                     4\n110         Jahresgebühren § 33 Abs. 1,                             Artengruppe\n2 Satz 3          1          2,3           4              5           6\nNr. 5         (DM)        (DM)         (DM)          (DM)        (DM)\n110.1        1. Schutzjahr                      200         100          100            100         20\n110.2        2. Schutzjahr                      300         200          100            100        20\n110.3        3. Schutzjahr                      400         200          100            100        20\n110.4        4. Schutzjahr                      500         300          200           200         20\n110.5        5. Schutzjahr                      600         300          200           200         20\n110.6        6. Schutzjahr                      700         400          200.          200          20\n110.7        7. Schutzjahr                      900         400          300           300          20\n110.8        8. Schutzjahr                    1100          500          300           300          20\n110.9        9. Schutzjahr                    1300          600          300           300         20\n110.10      10. Schutzjahr                    1500          700          400           400          20\n110.11      11. Schutzjahr                    1500          900          500           400          50\n110.12      12. Schutzjahr                    1500         1100          600           400          50\n110.13      13. Schutzjahr                    1500         1200          700           500          50\n110.14      14. Schutzjahr                    1500         1200          800           500          50\n110.15      15. Schutzjahr                    1500         1200          800           500          50\n110.16      16. Schutzjahr                    1500         1200          800           600          50\n110.17      17. Schutzjahr                    1500         1300          800           600         50\n110.18      18. Schutzjahr                    1500         1300          800           600          50\n110.19      19. Schutzjahr                    1500         1300          800           600          50\n110.20      20. Schutzjahr\nund folgende je                   1500         1300          900           600          50","28                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühren-                                                              Bezogene Vorschrift Gebühr\nnummer                        Gebührentatbestand                          (SortSchG)       (DM)\n1                                    2                                      3             4\n120         Sonstige Verfahren\n121         Antragsverfahren für die Erteilung eines                        § 12 Abs. 1\nZwangsnutzungsrechtes einschließlich Entscheidung                                   800\n122         Eintragungen oder Löschungen des Inhabers eines                 § 28 Abs. 3\nausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung                Satz 1 Nr. 5\nvon Änderungen in der Person eines in der Sorten-\nschutzrolle Eingetragenen, je Sorte                                                 150\n123         Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung                      § 31 Abs. 2 bis 4\ndes Sortenschutzes                                                                  600\n124         Widerspruch\n124.1       gegen die Entscheidung einer Prüfabteilung bei                  § 18 Abs. 3\nZurückweisung des Sortenschutzantrags                                             1000\n124.2       gegen die Entscheidung einer Prüfabteilung in\nanderen Fällen                                                                      600\n124.3       gegen eine andere Entscheidung                                                      200\nGebühren-                                                              Bezogene Vorschrift Gebühr\nnummer                         Gebührentatbestand                           (SaatVG)        (DM)\n1                                    2                                       3             4\n2           Saatgutverkehrsgesetz (SaatVG)\n200         Verfahren der Sortenzulassung                                        § 41\n201         Antragsverfahren einschließlich Entscheidung                         § 42\n201.1       bei Sorten von Gern üse                                                             200\n201.2       bei Sorten anderer Arten                                                            400\n202         Registerprüfung                                               § 44 Abs. 1 bis 3\n202.1       bei Sorten der Artengruppe 1                                                        700\n202.2       bei Sorten der Artengrupperi 3 bis 5                                                500\n202.3       bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungser-\ngebnisse, einmalig                                                                  150\n202.4       bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig                                   500\n203         Wertprüfung                                                   § 44 Abs. 1 bis 3\n203.1       bei Sorten der Artengruppe 1                                                      1300\n203.2       bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                 800\n204         Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe                    § 30 Abs. 4\n204.1       durch gesonderten Anbau                                                           1300\n204.2       durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung                                         200\n204.3       durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder\nunter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,\neinmalig                                                                            600","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                          29\nGebühren-                          Bezogene Vorschrift                       Gebühr\nnummer     Gebührentatbestand          (SaatVG)                              (DM)\n1               2                      3                                   4\n210         Überwachung der             § 37 Satz 2                         Artengruppe\nErhaltung einer Sorte                            1            3                4       5\noder einer weiteren                            (DM)         (DM)            (DM)     (DM)\nErhaltungszüchtung\n210.1        1. Zulassungsjahr                              200          100              100      50\n210.2        2. Zulassungsjahr                              300          200              100      50\n210.3        3. Zulassungsjahr                              400          200              100      50\n210.4        4. Zulassungsjahr                              500          300              200      75\n210.5        5. Zulassungsjahr                              600          300              200      75\n210.6        6. Zulassungsjahr                              700          400              200      75\n210.7        7. Zulassungsjahr                              900          400              300     100\n210.8        8. Zulassungsjahr                             1100          500              300     100\n210.9        9. Zulassungsjahr                             1100          600              300     100\n210.10      10. Zulassungsjahr                             1100          700              400     100\n210.11      11. Zulassungsjahr                             1100          800              400     100\n210.12      12. Zulassungsjahr                             1100          900              400     100\n210.13      13. Zulassungsjahr                             1100        1000               500     150\n210.14      14. Zulassungsjahr                             1100        1000               500     150\n210.15      15. Zulassungsjahr                             1300        1000               500     150\n210.16      16. Zulassungsjahr                            1300         1000               500     200\n210.17      17. Zulassungsjahr                             1300        1100               500     200\n210.18      18. Zulassungsjahr                            1300         1100               500     200\n210.19      19. Zulassungsjahr                             1300        1100               500     200\n210.20      20. Zulassungsjahr\nund folgende je                                1300        1100              600      200\nGebühren-                                                                   Bezogene Vorschrift Gebühr\nnummer                         Gebührentatbestand                                (SaatVG)      (DM)\n1                                     2                                           3           4\n220         Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung                   § 36 Abs. 2, 3\n221         Antragsverfahren einschließlich Entscheidung\n221.1       bei Sorten von Gemüse                                                                  200\n221.2       bei Sorten anderer Arten                                                               400\n222         Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung\n222.1       bei Sorten der Artengruppe 1                                                          1300\n222.2       bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                    800\n230         Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters                          § 46\n231         Antragsverfahren einschließlich Entscheidung\n231.1       bei Sorten von Gemüse                                                                  100\n231.2       bei Sorten anderer Arten                                                               400\n232         Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung\n232.1       bei Sorten der Artengruppe 1                                                           700\n'\n232.2       bei Sorten von Gemüse                                                                  150\n232.3       bei Sorten anderer Arten                                                               500","30                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühren-                                                               Bezogene Vorschrift Gebühr\nnummer                          Gebührentatbestand                                          (DM)\n(SaatVGJ\n1                                    2                                        3            4\n240         Sonstige Verfahren\n241         Eintragung von Änderungen in der Person eines in der          § 47 Abs. 4 Satz 1\nSortenliste Eingetragenen, je Sorte                                                  150\n242         Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung                  § 52 Abs. 2 bis 4    600\n243         Aufhebung der Eintragung eines weiteren Züchters                  § 52 Abs. 5       600\n244         Antragsverfahren für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen           § 3 Abs. 2\nvon Saatgut vor der Zulassung der Sorte einschließlich\nEntscheidung außer für Prüfungen nach § 1 Abs. 3                                    200\n245         Antragsverfahren für die Feststellung der Anerkennungs-·      § 55 Abs. 2 Satz 1\nfähigkeit einschließlich Entscheidung                                               200\n246         Widerspruch\n246.1       gegen die Entscheidung eines Sortenausschusses bei                § 38 Abs. 3\nZurückweisung des Zulassungsantrags                                                 600\n246.2       gegen die Entscheidung des Sortenausschusses in\nanderen Fällen                                                                      400\n246.3       gegen eine andere Entscheidung                                                      200\n3           Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen\n300         Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie    § 29 SortSchG\nAuszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder          § 49 SaatVG\nanderen Unterlagen, je Sorte                                                           20","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                               31\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen\naus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch den Bund\n(Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung)\nVom 2. Januar 1986\nAuf Grund des                                             3. um den Leistungszuschlag gemäß § 59 des Reichs-\n- durch Artikel 1 Nr. 4 7 des Hinterbliebenenrenten-              knappschaftsgesetzes\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Jyli 1985          zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist mit dem Vom-\n(BGBI. 1 S. 1450) eingefügten § 1395 c der Reichs-        hundertsatz, der sich als Verhältniswert der Werteinhei-\nversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt          ten für Erziehungszeiten zu den Gesamtwerteinheiten\nTeil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten       ergibt, zu vervielfältigen. Das Ergebnis dieser Rechnung\nbereinigten Fassung,                                      ist der zu erstattende Betrag.\n- durch Artikel 2 Nr. 36 des Hinterbliebenenrenten-              (2) Die Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilita-\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985          tion gemäß§ 1 Nr. 6 werden im gleichen Verhältnis wie\n(BGBI. 1S. 1450) eingefügten § 11 7 c des Angestell-      Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur Wert-\ntenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetz-          einheiten berücksichtigt, die auf Zeiten beruhen, die bis\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-   zum Ablauf des dem Zeitpunkt der Antragstellung vor-\nten bereinigten Fassung und                               aufgegangenen Kalenderjahres zurückgelegt wurden.\n- durch Artikel 3 Nr. 31 des Hinterbliebenenrenten-\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985                                        §3\n(BGBI. 1 S. 1450) angefügten §. 140 a Abs. 2 des\nDurchführen der Abrechnung\nReichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-          Die Durchführung der Abrechnung obliegt dem Bun-\nöffentlichten bereinigten Fassung                         desversicherungsamt. Die auf die Rentenversicherung\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              der Arbeiter entfallenden Erstattungsbeträge werden\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           auf die einzelnen Versicherungsträger nach dem Ver-\nhältnis der Beitragseinnahmen verteilt.\n§ 1\n§4\nErstattungsfähige Aufwendungen\nAbschlagszahlungen\nAufwendungen im Sinne des § 1395 c der Reichs-\nversicherungsordnung, des § 117 c des Angestellten-             Der Bund leistet jeweils zum Postzahltermin monat-\nversicherungsgesetzes und des § 140 a Abs. 2 des             liche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel\nReichsknappschaftsgesetzes sind                              der für das jeweilige Kalenderjahr im Bundeshaushalt\nveranschlagten Erstattungsbeträge. Ist der jährliche\n1 . Versichertenrenten,                                      Erstattungsbetrag höher als die Summe der monat-\n2. Hinterbliebenenrenten, einschließlich        der  Erhö-   lichen Abschlagszahlungen, ist der Restbetrag unver-\nhungsbeträge bei Waisenrenten,                          züglich nach der Feststellung des Bundesversiche-\nrungsamtes zu zahlen; in einem Kalenderjahr geleistete\n3. Abfindungen für Witwen- oder Witwerrenten,\nÜberzahlungen sind bei den monatlichen Abschlags-\n4. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-             zahlungen des nächsten Kalenderjahres unverzüglich\nversicherung der Rentner,                                auszugleichen.\n5. Knappschaftsausgleichsleistungen,                                                        §5\n6. Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation.                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§2\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hin-\nBerechnen der Erstattungsbeträge               terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n( 1 ) Die gezahlten Gesamtaufwendungen gemäß § 1\nNr. 1 bis 5 sind                                                                           §6\n1 . um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-                                Inkrafttreten\nversicherung,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n2. um die Kinderzuschüsse und                                1986 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","32                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres\nbeim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1 ,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7 %.\nBerichtigung\ndes Siebten Gesetzes\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 30. Dezember 1985\nIn Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\n( § 59 Abs. 1 Satz 7 des Arbeitsförderungsgesetzes)\ndes Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2484) muß es statt „Berufsbildungsabschluß\" richtig\n,,Berufsausbildungsabschluß\" heißen.\nBonn, den 30. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. R. Schmidt"]}