{"id":"bgbl1-1986-1-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_1.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (physikalischtechnisch)","law_date":"1985-12-23T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":11,"content":["t2                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (physikalisch-technisch)*)\nVom 23. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             14. Erfassen von Kenndaten,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                            1 5. Analysieren und Mikroskopieren von Materialien,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 252fj) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                          16. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                   und der Eigenschaften von Textilfasern,\nordnet:                                                                           17. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus\n§ 1                                              und der Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                18. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus\nund der Eigenschaften von textilen Flächengebil-\nDer Ausbildungsberuf Textillaborant (physikalisch-                                 den,\ntechnisch)/Textillaborantin                (physikalisch-technisch)\nwird staatlich anerkannt.                                                        19. Prüfen des Gebrauchsverhaltens von Textilien.\n§ 2                                                                    §4\nAusbildungsdauer                                                        Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3                                         dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                                    dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,\n§5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                                                          Ausbildungsplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                          bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\ngieverwendung,                                                           Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Pflegen und Kontrollieren von Arbeitsgeräten und\nLaboratoriumseinrichtungen,                                                                           §6\n6. Auswerten, Darstellen                 und      Interpretieren         von                           Berichtsheft\nArbeitsergebnissen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n7. Mitwirken bei Fertigungsabläufen,                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n8. Kenntnisse des Textil-Prüfwesens,                                           zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n9. Klima und seine Bedeutung,                                                  regelmäßig durchzusehen.\n10. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von\nTextilfasern,\n§7\n11. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von\nZwischenprüfung\nGarnen und Zwirnen,\n1 2. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von                                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ntextilen Flächengebilden,                                                 Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n13. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des      Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,    fender Nummer 13, 15, 17 und 18 für das zweite Ausbil-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden     dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                                  13\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff            6. Vorbereiten von Proben zur Bestimmung des\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.       '     Gebrauchsverhaltens von Textilien, Durchführen\neiner Prüfung sowie Auswerten, Darstellen und Inter-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\npretieren der Ergebnisse.\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n1. Vorbereiten von Proben,                                 den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n2. Erfassen von Kenndaten,                                 Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\n3. Analysieren von Material und Mikroskopieren,            Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nGebieten in Betracht:\n4. Bestimmen von Faserfeinheit und Faserlänge,\n1. Im Prüfungsfach Technologie:\n5. Bestimmen von Feinheit, Drehung und Konstruktion\nvon Garnen und Zwirnen sowie Erstellen eines Kraft-        a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nLängenänderungsdiagramms,                                      Energieverwendung,\n6. Unterscheiden von Konstruktionen textiler Flächen-          b) Beschreibung eines Fertigungsablaufs,\ngebilde, Bestimmen von Länge, Breite, Dicke und            c) Textil-Prüfwesen,\nGewicht sowie Errechnen daraus abgeleiteter Kenn-\ngrößen.                                                    d) Einfluß des Klimas auf Eigenschaften von Texti-\nlien,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ne) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\nwendung von Textilfasern,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nf) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nwendung von Garnen und Zwirnen,\ngieverwendung,\ng) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-.\n2. Herkunft und Eigenschaften wesentlicher Natur- und\nwendung von textilen Flächengebilden,\nChemiefasern,\nh) Probenahme und Probenvorbereitung,\n3. Grundlagen des Textil-Prüfwesens,\ni) Verfahren zur Prüfung des Aufbaus und der Eigen-\n4. Konstruktionsmerkmale von Garnen und Zwirnen,\nschaften von Textilien,\n5. Konstruktion textiler Flächengebilde,\nk) Auswahl und Beschreibung von Verfahren zur\n6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-                Prüfung des Gebrauchsverhaltens von Textilien,\nspezifische Aufgaben.\n1) Bedeutung der Prüfdaten für die Praxis;\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbezogene Fälle berücksichtigen.\na) Berechnung fachspezifischer abgeleiteter Kenn-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfdauer kann insbe-              daten,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              b) Statistische Auswertung von Meßergebnissen;\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Normgerechte Darstellung von Konstruktions-\n§8                                     merkmalen von Garnen und Zwirnen,\nAbschlußprüfung                             b) Normgerechte Darstellung von textilen Flächen-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           gebilden,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          c) Grafische Darstellung von Prüfergebnissen;\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 6 Arbeitsproben aus-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\nbezogene Fälle berücksichtigen.\n1. Erfassen von Kenndaten,\n2. Analysieren von Material,                                 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen· Höchstwerten auszugehen:\n3. Vorbereiten von Faserproben, Durchführen von Prü-\nfungen sowie Auswerten, Darstellen und Interpretie-    1. im Prüfungsfach\nTechnologie                             120 Minuten,\nren der Ergebnisse,\n4. Vorbereiten von Garn- und Zwirnproben, Durchfüh-        2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                    90 Minuten,\nren von Prüfungen sowie Auswerten, Darstellen und\nInterpretieren der Ergebnisse,                         3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                     90 Minuten,\n5. Vorbereiten von Proben textiler Flächengebilde,\nDurchführen von Prüfungen sowie Auswerten, Dar-        4. im Prüfungsfach\nstellen und Interpretieren der Ergebnisse,                  Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-       insbesondere für den Ausbildungsberuf Textillaborant\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-         (mechanisch-technologisch) /Textillaborantin (mecha-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         nisch-technologisch) sind vorbehaltlich des § 1 O nicht\nmehr anzuwenden.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                                     § 10\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                               Übergangsregelung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-             schriften dieser Verordnung.\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n§ 11\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                 Berlin-Klausel\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n§9                                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                § 12\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                Inkrafttreten\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,            Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1 985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                             15\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin\n(physikalisch-technisch)\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                      in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1     2  1  3   1  4\n1                2                                          3                                   4\n1  Berufsbildung (§ 3 Nr.        a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n1)                                 insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nC)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                    a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                   Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes          b)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen und Aufgaben und Arbeits-\nweise der betriebsverfassungsrechtlichen\nbzw. personalvertretungsrechtlichen        während der\nOrgane des ausbildenden Betriebes          gesamten Ausbildung\nbeschreiben                                zu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a)   wesentliche Teile des Arbei~svertrages\nArbeitsschutz                      nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,              a)   berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften\nUmweltschutz und                   bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Gefahren im Umgang mit gefährlichen\nEnergieverwendung\n(§ 3 Nr. 4)                        Arbeitsstoffen und dem elektrischen\nStrom erläutern\nC)   Verhaltensregeln im Brandfall nennen\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","16                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1\n2  1  3  1   4\n1                2                                      3                                   4\nd)   Gefahrenstellen an Maschinen nennen,\nSchutzeinrichtungen beschreiben und\nihre Wirksamkeit erhalten\ne)   Verhal,ten nach Unfällen darstellen und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nf)   berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-\nschutzes beachten\ng)   arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verminderung\nbeitragen\nh)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Pflegen und Kontrol-       a)   Arbeitsanleitung für die Geräte beherr-\nlieren der Arbeitsgeräte        sehen\nund Laboratoriumsein-\nb)   Einrichtungen und Geräte pflegen\nrichtungen\n(§ 3 Nr. 5)                c)   Geräte auf Funktionstüchtigkeit und\nGenauigkeit kontrollieren und justieren\nd)   Korrekturfaktoren bestimmen\ne)   Funktionsstörungen an Geräten erkennen\nund Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-\nleiten                                     während der\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n6  Auswerten, Darstellen      a)   Versuchsparameter in Diagramme ein-\nund Interpretieren von          tragen\nArbeitsergebnissen\nb)   Meßdaten und Zählergebnisse manuell\n(§ 3 Nr. 6)\nund rechnergestützt erfassen\nc)   Versuchsprotokolle erstellen und ihre\nBedeutung beschreiben\nd)   Arbeitsergebnisse manuell und rechner-\ngestützt auswerten\ne)   wesentliche statistische Kenngrößen,\ninsbesondere Mittelwert, Standard-\nabweichung, Variationskoeffizient, sowie\nabsolute und relative Weite des\nVertrauensbereiches des Mittelwertes\nberechnen\nf)  t-Test und F-Test durchführen\ng)   Stichprobenumfang bei vorgegebener Ver-\ntrauensbereichsweite berechnen\nh)   Meßdaten grafisch darstellen und Dia-\ngramme beschriften\ni)  Qualitätsstandarddatei anlegen und\nführen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                            17\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                     in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1                2                                          3                                  4\nk)   Arbeitsergebnisse beurteilen und bei       während der\nSchlußfolgerungen mitwirken                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n1)  Untersuchungsberichte erstellen\n7  Mitwirken bei                 a)   wesentliche Textilproduktionsmaschinen\nFertigungsabläufen                 nennen und ihre Arbeitsweise\n(§ 3 Nr. 7)                        beschreiben\nb)   den Zusammenhang zwischen Arbeitsver-\nfahren und marktgerechtem Endprodukt        1        1      1\nbeschreiben\nc)   Fertigungsabläufe im Betrieb darstellen\nd)   unter Anleitung in der Fertigung mit-\narbeiten\n8  Kenntnisse des                a)   Bedeutung des physikalisch-techno-\nTextil-Prüfwesens                  logischen Prüfens erklären\n(§ 3 Nr. 8)\nb)   SI-System beschreiben; Garnfeinheits-\nSysteme erklären\nc)   Überblick über Begriffe der Textilprüfung,\ninsbesondere Messen, Prüfen, Zählen,\nKontrollieren, Beobachten und Beurteilen,\ngeben\nd)   wesentliche Prüfverfahren und Geräte\nbeschreiben\ne)   Vorschriften, Normen und Anweisungen\nüber Prüfverfahren und -methoden\nnennen\n2\nf)  Bedeutung von Materialeingangs-, Ferti-\ngungs- und Ausgangskontrolle sowie der\nFehleranalyse für die Qualitätssicherung\ndarlegen\ng)   Bedeutung von Meßgenauigkeiten\ndarlegen und mögliche Meßfehler\nbeschreiben\nh) . Aussagewert der Ergebnisse von Textil-\nprüfungen darlegen\ni)  Bedeutung rechnergestützter Daten-\nerfassung und -auswertung für das Textil-\nprüfwesen beschreiben\nk)   Bedeutung der Fachliteratur darlegen\n9  Klima und seine               a)   Temperatur und Feuchtigkeitszustand der\nBedeutung                          Luft als wesentliche Einflußgrößen des\n(§ 3 Nr. 9)                        Klimas in Fertigungs- und Laborräumen\nnennen\nb)   Einfluß des Klimas auf die Verarbeitung\nund die technologischen Kennwerte der\nTextilien erklären","18                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigke.iten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1                2                                     3                                  4\nc)   Zusammenhänge zwischen Temperatur\nund absoluter und relativer Luftfeuchte     1\nbeschreiben\nd)   Überblick über den prinzipiellen Autbau\nund die Wirkungsweise von Klimaanlagen\ngeben\ne)   Normalklima bei Textilprüfungen beachten\nf)  Klimameßgeräte bedienen\n10   Herkunft, Eigen-         a)   Herkunft wesentlicher organischer und\nschatten und Ver-             anorganischer Naturfasern beschreiben\nwendung von Textil-\nb)   Herkunft wesentlicher Chemiefasern aus\nfasern\n(§ 3 Nr. 10)\nnatürlichen und synthetischen Polymeren\nsowie aus Nichtpolymeren beschreiben        1        1\nc)   physikalische und chemische Eigen-\nschaften von Textilfasern und ihre Bedeu-\ntung für den jeweiligen Verwendungs-\nzweck erklären\n11   Konstruktion,            a)   Konstruktionsmerkmale von Garnen und\nHerstellung und               Zwirnen normgerecht darstellen\nVerwendung von\nb)   wesentliche Verfahren zur Herstellung und\nGarnen und Zwirnen\n(§ 3 Nr. 11)\nVerarbeitung von Garnen und Zwirnen\nbeschreiben\n1\nc)   wesentliche Verfahren zur Herstellung und\nVerarbeitung von glatten und texturierten\nFilamentgarnen beschreiben\nd)   Eigenschaften von Garnen und Zwirnen\nund ihre Bedeutung für den jeweiligen\nVerwendungzweck erklären\n12   Konstruktion,            a)   Konstruktion der durch Faden-\nHerstellung und               verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-\nVerwendung von texti-         verfestigung und durch weitere Verfahren             1\nlen Flächengebilden           hergestellten textilen Flächengebilde\n(§ 3 Nr. 12)                  beschreiben\nb)   Konstruktion der durch Faden-\nverkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-\nverfestigung und durch weitere Verfahren\nhergestellten textilen Flächengebilde\ndarstellen\nc)   wesentliche Verfahren zur Herstellung\ntextiler Flächengebilde beschreiben\n2\nd)   Eigenschaften textiler Flächengebilde und\nihre Bedeutung für den jeweiligen Verwen-\ndungszweck erklären           ·","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                            19\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1               2                                          3                                 4\ne)   gebräuchliche Textilveredelungsverfahren\nnennen\nf)  Textilkennzeichnungsgesetz beachten\ng)   Pflegesymbole beschreiben\n13  Entnehmen und Vor-           a)    Bedeutung der repräsentativen Stich-\nbereiten von Proben                probe begründen\n(§ 3 Nr. 13)\nb)   Probenarten unterscheiden\nc)    Proben von Fasern, Garnen, Zwirnen und\ntextilen Flächengebilden aus unterschied-\nliehen Produktionsstufen nehmen            1        1\nd)    Proben kennzeichnen, vorbehandeln und\nan das Normalklima angleichen\ne)    wesentliche äußere Einwirkungen, ins-\nbesondere physikalischer und chemischer\nArt, auf Materialeigenschaften berück-\nsichtigen\n14  Erfassen von Kenn-           a)    Temperatur und Luftfeuchte messen\ndaten\nb)   geeignete Meßgeräte und Meßbereiche\n(§ 3 Nr. 14)\nauswählen\nc)    Meßgeräte anwenden\n1\nd)   Feuchtigkeitsgehalt und Handelsgewicht\nbestimmen\ne)    Umrechnungen von Garnfeinheits-\nsystemen beherrschen\nf)  textilspezifische physikalische und\n1\nchemische Kenndaten erfassen\n15  Analysieren und              a)    Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung\nMikroskopieren von                 von Mikroskopen beschreiben\nMaterialien\nb)   Arten der Objektbeleuchtung auswählen\n(§ 3 Nr. 15)\nund anwenden\nc)    Vergrößerung auswählen und mit Objekt-\nund Okularmikrometer kontrollieren\nd)   Präparate herstellen                       1        1\ne)   mikroskopisches Bild durch Foto--\ngrafieren oder Nachzeichnen fixieren\nf)  Faserarten durch Brennreaktion unter-\nscheiden sowie mikroskopisch durch\nLösungsbild und Anfärbemethoden\nbestimmen","20                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1        2      3      4\n1                2                                     3                                   4\ng)   Querschnittsflächen bestimmen\nh)   Einbettungsmittel und Schnittverfahren\nauswählen\ni)  Faserform, -querschnitt und -profil sowie\nOberflächenbeschaffenheit bestimmen\nk)   Einlagerungen feststellen\n1      1\n1)  Löslichkeitsreaktionen durchführen\nm)   thermische und optische Analysever-\nfahren nennen\nn)   Fasermischunger;t quantitativ bestimmen\no)   Materialschäden und Fertigungsfehler\nerkennen\n16  Physikalisch-technolo-    a)   Faserfeinheit, insbesondere aus Länge\ngisches Prüfen des             und Gewicht, aus Dichte und Durch-\nAufbaus und der Eigen-         messer, nach der Luftdurchlässigkeits-\nschatten von Textilfa-         methode und nach der Schwingungs-          1\nsern                           methode bestimmen\n(§ 3 Nr. 16)\nb)   Faserlängen, insbesondere durch Hand-                  '\nstapel, Einzelfaserlängenmessung, nach\ndem Kammstapelverfahren und durch\nautomatisierte Verfahren bestimmen\nc)   Verunreinigungen und Nissengehalt\nerkennen\nd)   Kräuselungsgrad bestimmen und Kräusel-\nbögen zählen\ne)   Bausehelastizität prüfen\n2\nf)  Haftgleiteigenschaften und Verzugsfähig-\nkeit messen\ng)   Festigkeits- und Dehnungseigenschaften\nan Einzelfasern und an Faserbündeln\nbestimmen\nh)   Schrumpf an Fasern bestimmen\n17  Physi kal isch-tech nolo- a)   Garn- und Zwirnfeinheit aus Länge und\ngisches Prüfen des             Gewicht bestimmen\nAufbaus und der           b)   Drehung, Drehungsrichtung, Drehungs-       1\nEigenschaften von\nkoeffizient und Einzwirnung bestimmen\nGarnen und Zwirnen\n(§ 3 Nr. 17)              C)   Zwirnkonstruktion feststellen\nd)   Kraft-Längenänderungsdiagramm erstellen\nund wesentliche Kenngrößen bestimmen\ne)   zugelastisches Verhalten bestimmen                  2\nf)   Schrumpf an Garnen und Zwirnen\nbestimmen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                              21\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                      in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1                2                                           3                                  4\ng)   Verwirbelungsabstände an Filamentgarnen\nbestimmen\nh)   Einkräuselung, Kennkräuselung, mecha-\nnische oder thermische Kräuselbeständig-\nkeit von texturierten Garnen bestimmen\ni)  Garn- und Zwirngleichmäßigkeit, ins-\nbesondere durch Anfertigen von Schau-\ntafeln, kapazitive Verfahren und konti-\nnuierliche Kraftmessung bei konstanter\nDehnung bestimmen\n2       1\nk)   Kenngrößen der Garn- und Zwirngleich-\nmäßigkeit, insbesondere Variationskoeffi-\nzient, mittlere lineare und mittlere quadra-\ntische Ungleichmäßigkeit und Wellen-\nlängenspektogramm bestimmen\n1)  periodisch auftretende Ungleichmäßig-\nkeiten erkennen; Garn- und Zwirnfehler\nbestimmen\nm)    Bedeutung der Haarigkeit und des Reib-\nwertes beschreiben\n18   Physikalisch-tech nolo-       a)   Länge, Breite, Dicke und Masse textiler\ngisches Prüfen des                 Flächengebilde bestimmen und daraus          1\nAufbaus und der                    abgeleitete Kenngrößen errechnen\nEigenschaften von\ntextilen Flächen-             b)   Konstruktion der durch Fadenverkreu-\ngebilden                           zung, Fadenverschlingung, Faserverfesti-\n(§ 3 Nr. 18)                       gung und durch weitere Verfahren her-\ngestellten textilen Flächengebilde bestimmen\nc)   Bindungen und Legungen zeichnen                       2\nd)   Kraft-Längenänderungsdiagramm\nerstellen; Höchstzugkraft, Höchstzugkr~ft-\nDehnung und abgeleitete Kenngrößen\nbestimmen\ne)   Flächen bei verschiedenen Beleuchtun-\ngen und unterschiedlichen Betrachtungs-\nwinkeln beurteilen\nf)  Prüfmethoden zur Fehleridentifikation und\nzur Auffindung von Schadensursachen\nanwenden\ng)   Einreiß-, Weiterreiß- und Haftfestigkeit,\nNahtsch iebewiderstand, Sch iebewider-\nstand und Nahtausreißfestigkeit bestimmen                    2      2\nh)   zugelastisches Verhalten bestimmen\ni)  Wölb- und Berstversuche durchführen\nund auswerten\nk)   Maßstabilität und Sehrumpfverhalten von\ntextilen Flächengebilden, insbesondere\ndurch Waschen, Bügeln und Dämpfen\nbestimmen","22                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1               2                                     3                                    4\n19  Prüfen des Gebrauchs-    a)   Oberflächenbeschaffenheit und Aussehen\nverhaltens von Textilien      textiler Flächengebilde subjektiv und\n(§ 3 Nr. 19)                  objektiv nach Griff, Fall, Glätte und Biege-\nsteifigkeit beurteilen\nb)   Scheuerbeständigkeit und Pillneigung\njeweils nach verschiedenen Methoden\nprüfen und bewerten\nc)   Knitterverhalten nach verschiedenen\nMethoden prüfen und bewerten\nd)   Durchlässigkeit gegenüber flüssigen,\ndampfförmigen und gasförmigen Medien\nbestimmen\n4      2\ne)   elektrostatisches Verhalten prüfen\nf)  wesentliche Echtheitsprüfungen, insbe-\nsondere der Licht-, Reib-, Schweiß-,\nWasch- und Wasserechtheit durchführen\nund bewerten\ng)   betriebsspezifische Fertigprodukte beur-\nteilen; Mängel erkennen\nh)   Weiterverarbeitungsqualität beurteilen\ni)  Bezug zwischen Ergebnissen aus Labor-\nversuchen und dem Gebrauchsverhalten\nin der Praxis herstellen"]}