{"id":"bgbl1-1986-1-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_1.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk","law_date":"1985-12-23T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                               Z 5702 A\n1986                              Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1986                                                                                 Nr. 1\nTag                                                                  Inhalt                                                                      Seite\n23. 12. 85       Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungs..;\nmittelhandwerk ............. _..................................... ; ........... • • • • • • • • • • • •\nneu: 800-21-1-129\n23. 12. 85       Veror~nung über die Berufsausbildung zlJm Textillaboranten/zur Textillaborantin (physikalisch-\ntechn1sch) ...................................·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\nneu: 800-21-1-130\n30. 12.85        Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt                                                                                     23\nneu: 7822-7 -1; 7822-2-5, 7822-3-9\n2.    1. 86     Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen aus der Anrechnung von Kindererziehungs-\nzeiten durch den Bund (Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          31\nneu: 8232-45\n30. 12.85        Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                                          32\n810-1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *)\nVom 23. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                           bildung anzurechnen ist, beginnen die petriebliche Aus-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                             bildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                                                                   §3\n§ 1                                                       Berufsfeldbreite Grundbildung\nStaatliche Anerkennung des_ Ausbildungsberufes                                   Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nDer Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Nahrungs-                               eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Nahrungsmittel-                                liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung\nhandwerk wird staatlich anerkannt.                                               und die Ausbildung ln der Berufsschule nach den lan-\ndesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrund-\n§2                                           bildungsjahr -erfolgen.\nAusbildungsdauer\n§·4\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nAusbildungsberufsbild\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften\n_eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres                                   Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nnach einer Rechtsverordnung gemäß §_ 29 Abs. 1 des                             _ die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1 . Berufsbildung,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-         bes,                                                                 -\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,","2                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil l\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-       (3) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des je-\ngieverwendung,                                        weiligen Handwerks durchzuführen.\n5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\n6. Anwenden lebensmittel- und gewerberechtlicher         in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben\nVorschriften,                                        durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n7. Bedienen und Pflegen von Arbeitsgeräten, Maschi-      1. Waren verkaufsgerecht herrichten und dekorieren,\nnen und Anlagen im Verkaufsbereich,\n2. Preisschild unter Anwendung         der Plakatschrift\n8. Lagern und Kontrollieren von Waren,                        gestalten,\n9. Umgang mit Kunden,                                    3. Verkaufsgespräch führen,\n10. Präsentieren von Waren und Dekorieren,                 4. Wiegen, Verpacken und Ermitteln der Kaufsumme\n11 Werbung und Verkaufsförderung,                               von Waren.\n12. Warenangebote, Preisbildung und Auszeichnung,             (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\n13. Beraten und Bedienen von Kunden,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\n14. Verpacken und Ausliefern von Waren,\n1. Beschreiben von Erzeugnissen unter Berücksichti-\n15. Geld- und Geschäftsverkehr,                                 gung der Zusammensetzung und Herstellung,\n16. Umgang mit Waren.\n2. Beschreiben von Werbemöglichkeiten im Verkauf,\n§5                              3. Anwenden der Grundrechenarten, Bruch- und Pro-\nzentrechnung an berufsspezifischen Beispielen,\nAusbildungsrahmenplan\n4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter\nDie sc;hriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nBerücksichtigung der beiden Schwerpunkte „Bäcke-\nFälle berücksichtigen.\nrei/Konditorei\" und „Fleischerei\" nach der in der Anlage\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen            (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-         besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-       che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und\ninnerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende\n§9\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-                          Abschlußprüfung\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§6\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsplan                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           (2) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jewei-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen           ligen Handwerks durchzuführen.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§7                                insgesamt höchstens 6 Stunden 6 Arbeitsproben\nBerichtsheft\ndurchführen, von denen 3 Arbeitsproben auf die Fertig-\nkeiten entfallen, die Gegenstand der Berufsausbildung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     in den Schwerpunkten sind. Es kommen in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        1. in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, insbeson-\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\ndere:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.                                         a) Beraten von Kunden und Verkaufen von Waren\nunter Berücksichtigung lebensmittelrechtlicher\n§8                                       Vorschriften,\nZwischenprüfung\nb) Annehmen und Bearbeiten einer Bestellung unter\nBerücksichtigung besonderer Kundenwünsche,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            c) Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                von Waren unter Einsatz eines selbsthergestell-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nten Werbemittels;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    2. in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, und zwar\nAnlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im                 a) in dem Schwerpunkt „Bäckerei/Konditorei\" ins-\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-                  besondere:\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die                aa) dekoratives Herrichten von Waren als Prä-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                         sent,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                                     3\nbb) Einteilen, Aufschneiden und Verpacken von            3. im Prüfungsfach\nBackwaren und Torten,                                  Wirtschafts- und\ncc) Zusammenstellen und Dekorieren einer bun-                Sozialkunde                              60 Minuten.\nten Platte;                                           (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nb) in dem Schwerpunkt „Fleischerei\" insbesondere:            besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\naa) Portionieren und verkaufsgerechtes Herrich-\nten von Fleischteilstücken,                            (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nbb) Herrichten und Dekorieren einer Aufschnitt-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nplatte,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ncc) Herstellen von Hackfleisch und Hackfleisch-         Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nerzeugnissen.                                      gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in            (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-              fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich            fungsfächer das doppelte Gewicht.\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                       (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                 Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\na) Beschreiben eines Verkaufsvorganges unter               stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nBerücksichtigung unterschiedlicher Kundentypen\nund unterschiedlicher Kaufmotive,\n§10\nb) Beschreiben von Vorgängen          im   Geld-   und\nGeschäftsverkehr,                                                       Aufhebung von Vorschriften\nc) Erklären von verkaufstechnischen Sonderfällen,              Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nd) Unterscheiden von Waren und Erzeugnissen nach\nihrer Zusammensetzung,                                  Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, i,nsbe-\ne) Darstellen der Verwendungsmöglichkeiten von             sondere für die Ausbildungsberufe Gewerbegehilfe im\nWaren,                                                  Bäckerhandwerk, Gewerbegehilfe im Fleischerhand-\nf) Lagern von Waren unter Berücksichtigung der             werk, Gewerbegehilfe im Konditorhandwerk und Ver-\nQualitätserhaltung,                                     käufer im Nahrungsmittelhandwerk, sind vorbehaltlich\ndes § 11 nicht mehr anzuwenden.\ng) Beschreiben der Funktion und Einsatzmöglich-\nkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen,\nh) lebensmittel- ünd gewerberechtliche Vorschrif-                                       § 11\nten,                                                                        Übergangsregelung\ni) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene;\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\na) Prozentrechnen und Mischungsrechnen,                   Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nb) Berechnen von Verkaufspreisen;                         schriften dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                                         § 12\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBerlin-Klausel\nDie Frngen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                               120 Minuten,                                  §13\n2. im Prüfungsfach                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTechnische Mathematik                      90 Minuten,        Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn.den 23. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","4                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin\nim Nahrungsmittelhandwerk\n1. Berufliche Grundbildung\nLfd.           Teil des                                                                 zu vermitteln\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungshalbjahr\n1                 2                                      3                                   4\n1   Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 4 Nr. 1)                   besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des              Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, insbesondere Beschaffung, Ferti-\ngung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des     während der\nausbildenden Betriebes beschreiben            gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                 nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nschutz und rationelle         bei den Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung\nb) unfallverursachendes Verhalten sowie\n(§ 4 Nr. 4)\nberufstypische Unfallquellen und -situationen\nbeschreiben\nc) Gefahren des elektrischen Stroms\nbeschreiben","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                           5\nzu vermitteln\nLfd.          Teil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1      2\n1               2                                         3                                  4\nd) wesentliche Vorschriften über die Feuer-\nverhütung und die Brandschutzeinrichtungen\nnennen\ne) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht\nentzündlichen Stoffen ausgehen, nennen\nf) Verhalten bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen\nh) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel unter Berücksichtigung des Bundes-\nseuchengesetzes verwenden\ni) Abfälle unter Berücksichtigung der gesetz-\nliehen Bestimmungen beseitigen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\nwährend der\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5 Ausführen von                a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären\nHygienemaßnahmen\n(§ 4 Nr. 5)                  b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der\nHygienevorschriften einrichten und\nsauberhalten\nc) Hygienevorschriften bei der Auswahl der\nArbeitskleidung und der persönlichen\nHygiene beachten\nd) Hygienevorschriften im Umgang mit Lebens-\nmitteln anwenden\n6 Anwenden lebensmittel-       a) berufsbezogene lebensmittel- und gewerbe-\nund gewerberechtlicher           rechtliche Vorschriften anwenden\nVorschriften\n(§ 4 Nr. 6)                  b) die für den Betrieb einer Gaststätte\ngeltenden Vorschriften nennen\n7 Bedienen und Pflegen         a) Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der\nvon Arbeitsgeräten,              Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen\nMaschinen und Anlagen            beschreiben                                       X\nim Verkaufsbereich\n(§ 4 Nr. 7)                  b) Funktion der Waagen beschreiben                                  X\nc) Waagen, einschließlich automatischer\nWaagen, bedienen                                                X","6                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.          Teil des                                                        im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1             2\n1                2                                     3                                4\nd) Arbeitsgeräte handhaben                          X\ne) Maschinen und Anlagen unter Beachtung\nder Bedienungsanleitung und der Sicher-\nheitsvorschriften bedienen                                    X\nf) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen          X\ng) Platten und Verkaufsbleche reinigen\nund pflegen                                     X\nh) Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen\nreinigen und pflegen                                          X\n8  Lagern und Kontrollie-   a) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen\nren von Waren                nennen                                          X\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Einflüsse von Temperatur, Licht. und\nFeuchtigkeit auf die Haltbarkeit der\nWaren erläutern                                               X\nC) Waren bei der Annahme auf Gewicht\nund Menge prüfen                                              X\nd) Waren kühlen                                     X\ne) Waren unter Berücksichtigung äußerer\nEinflüsse lagern                                              X\nf) Verpackungsmaterialien lagern                   X\n9  Umgang mit Kunden        a) Anforderungen an das Verkaufspersonal\n(§ 4 Nr. 9)                  erläutern                                       X\nb) Kundentypen unterscheiden                                      X\nc) Kundengespräche führen                           X\n10   Präsentieren von         a) Waren in Reihe, Stapel, Kombinationen und\nWaren und Dekorieren         Gruppen präsentieren, Besonderheiten\n(§ 4 Nr. 10)                 herausstellen                                   X\nb) Speisen und Getränke anbieten, herrichten\nund überreichen                                               X\n11   Werbung und              a) Werbemittel beschreiben und Werbe-\nVerkaufsförderung            möglichkeiten erläutern                                       X\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Plakatschrift schreiben                          X\nc) Hinweis- und Preisschilder anfertigen            X\n12   Warenangebote,           a) Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere\nPreisbildung                 Genossenschaften und Kooperationsformen,\nund Auszeichnung             beschreiben                                                   X\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Bedeutung von Angebot und Nachfrage\nauf die Preisbildung erklären                                 X\nc) Zusammensetzung von Verkaufspreisen\ndarstellen                                                    X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                           7\nzu vermitteln\nLfd.               Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1             2\n1                    2                                              3                                4\nd) Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse                           X\nund Waren des Ausbildungsbetriebes\nunterscheiden\n13    Beraten und Bedienen                a) Waren anbieten                                                  X\nvon Kunden\nb) Menge und Gewicht bestimmen                                     X\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Verkaufspreis berechnen                                         X\nd) Waren verpacken und aushändigen                   X\n14   Verpacken und                        a) Verpackungsmaterialien auswählen                  X\nAusliefern von Waren\nb) Verpackungstechniken anwenden                     X\n(§ 4 Nr. 14)\n15   Geld- und Geschäfts-                 a) bare, halbbare und bargeldlose Zahlungs-\nverkehr                                   mög!ichkeiten nennen                            X\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Funktion und Bedienung der gebräuchlichen\nKassen erläutern                                              X\nc) Geschäftsgänge durchführen                        X\nd) Rabatte und Skonti berechnen                                    X\ne) an der Ladenkasse kassieren                                     X\nf) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen\nund weiterleiten                                X\nA. B ä c k e r e i / K o n d i t o r e i\n16   Umgang mit Waren                     a) Arten und Sorten der Rohstoffe und Halb-\n(§ 4 Nr. 16)                              fabrikate                                                     X\nb) Grundrezepte und ihre Abwandlungen\nbeschreiben                                                   X\nC) Herstellungsverfahren für Backwaren\ndarstellen                                                    X\nd) Herstellungsarten und Haltbarkeit\nverschiedener Füllungen beschreiben                           X\ne) Trockenfrüchte nach Herkunft und\nVerwendungsmöglichkeiten beschreiben                          X\nf) Zuckerglasur nach Herstellungsart und\nVerwendung unterscheiden                                      X\ng) Schlagsahne zubereiten                                          X\nh) Garnierarbeiten mit Schlagsahne ausführen                       X\ni) Früchte entsprechend der Verwendung\nvorbereiten                                                   X\nk) Backwaren aprikotieren, glasieren, zuckern                      X\n1) Torten und Desserts mit Dekorteilchen\nbelegen                                                       X","8                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n8. Fleischerei\n1\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                          im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   .\n1              2\n1                2                                     3                                   4\n17 Umgang mit Waren          a) verschiedene Fleischarten unterscheiden                            X\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Fleischteilstücke bezeichnen                                       X\nC) Fleisch nach Fleisch-Fett-Knochen-\nVerhältnis beurteilen                                             X\nd) Verkehrsbezeichnungen für Fleisch und\nFleischerzeugnisse unterscheiden                                  X\ne) Fleischerzeugnisse nach ihrer Zusammen-\nsetzung unterscheiden                                             X\nf) Fleischerzeugnisse nach Herstellungs-\nverfahren unterscheiden                                           X\ng) Wurst- und Fleischwaren aufschneiden                               X\nh) Fleischteilstücke zu Gulasch zuschneiden                           X\ni) Rollbraten wickeln                                                X\nk) Fleischspieße stecken                                              X\n1) Wurstplatte legen                                                 X\n.\nII. Berufliche Fachbildung\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                           im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5     6\n1                2                                        3                                4\n1 die in § 4 Nr. 1 bis 7        die unter 1. lfd. Nr. 1 bis 7 aufgeführten    während der\naufgeführten Teile des        Fertigkeiten und Kenntnisse                   gesamten Ausbildung\nAusbildungsberufsbildes                                                     zu vermitteln\n2 Lagern und                a) Bedeutung von Inventur und Lagerkontrolle\nKontrollieren von Waren       erläutern                                              X\n(§ 4 Nr. 8)              b) Waren auf Qualität prüfen                                      X\nc) Waren unter Berücksichtigung unter-\nschiedlicher Haltbarkeit lagern                        X\nd) Waren regelmäßig auf Bestand und\nHaltbarkeit kontrollieren                              X\ne) Waren in Kühlanlagen und Kühlgeräten\nlagern                                          X\nf) Lagerkontrolle und Inventur unter Anleitung\ndurchführen                                                         X\ng) Verkaufslager verwalten                                              X\n3 Umgang mit Kunden         a) Verhalten gegenüber Kunden insbesondere\n(§ 4 Nr. 9)                  bei verkaufstechnischen Sonderfällen,\nReklamationen und Kundenandrang,\nbeschreiben                                     X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                          9\nzu vermitteln\nLfd.          Teil des                                                            im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5    6\n1                2                                            3                             4\nb) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitte·ln       X\nc) Verbraucherverhalten beurteilen                     .X\n4  Präsentieren von Waren       a) Waren im Verkaufsraum auslegen, garnieren\nund Dekorieren                   und dekorieren                               X\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Schaufenster werbewirksam gestalten                  X\nc) Schaufenster zu besonderen Anlässen\ngestalten                                                  X\nd) Präsentpackungen zusammenstellen und\ndekorieren                                                      X\n5  Werbung und Verkaufs-        a) Werbern ittel anfertigen                             X\nförderung\nb) Werbemittel einsetzen                         X\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Waren verkaufsfördernd herrichten und\nplazieren                                           X\n6  Warenangebote,               a) Arten und Sorten von Handelswaren\nPreisbildung und                 beschreiben                                         X\nAuszeichnung\nb) Warenangebote nach Qualitätsunter:-\n(§ 4 Nr. 12)\nschieden und Preis beurteilen                              X\nc) Waren unter Berücksichtigung der\nGestaltung des Handelswarensortiments\nauswählen                                           X\nd) /Waren auszeichnen                                   X\ne) Warenbestellisten vorbereiten                                    X\nf) Verkaufspreise nach vorgegebenen Daten\nberechnen                                                       X\n7  Beraten und Bedienen         a) Verkaufsgespräch führen                       X\nvon Kunden\nb) Bestellungen entgegennehmen und\n(§ 4 Nr. 13)\nbearbeiten                                          X\nC) Kunden beraten                                              X\n8  Verpacken und                a) Geschenke dem Anlaß entsprechend\nAusliefern von Waren             verpacken und dekorieren                     X\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Waren versandfertig verpacken                                    X\nc) Waren unter Berücksichtigung produkt-\nbezogener Besonderheiten transportieren\nund beim Kunden herrichten                                      X\n9   Geld- und Geschäfts-         a) Steuerarten nennen                                          X\nverkehr\nb) Versicherungsarten und ihre Bedeutung für\n(§ 4 Nr. 15)\nden Betrieb nennen                                         X","10                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                                            im Ausbildµngshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5    6\n1                 2                                                 3                                        4\nC) branchenübliche Abrechnungsformen\nanwenden                                                       X\nd) Tageseinnahmen abrechnen                                        X\ne) bei der Erfassung statistischer Daten über\nWaren, Produktion, Kosten und Umsatz\nmitwirken                                                                  X\nf) Formvorschriften des schriftlichen\nGeschäftsverkehrs ~nwenden, insbesondere\nLieferscheine, Rechnungen und Quittungen\nausstellen                                                     X\ng) Unterlagen für die buchführende Stelle\nzusammenstellen                                                            X\nh) verkaufstechnische Sonderfälle,\ninsbesondere Reklamationen, Gutschriften\nund Ersatzleistungen, bearbeiten                                           X\nA. Sch w e r p u n kt B ä c k e r e i / K o n d i t o r e i\nzeitlicher\n10    Umgang mit Waren                    unter Berücksichtigung des jeweiligen           Richtwert\nin\n(§ 4 Nr. 16)                        Handwerks:                                      Monaten\na) Rohstoffe für die Herstellung von\nSpeiseeis nennen                                               X\nb) Verfahren für die Herstellung von\nSpeiseeis beschreiben                                          X\nC) Bedeutung von diätetischen Back-\nund Süßwaren nennen                                                   X\nd) Erzeugnisse nach Form und\nZusammensetzung unterscheiden                           X\ne) Torten, Kuchen und Desserts\neinteilen und aufschneiden                              X\nf) bunte Platten unter Berücksichtigung\nder Kundenwünsche zusammen-\nstellen und dekorieren                                                X\ng) verschiedene Tortenstücke zu einer             6\nTorte zusammensetzen                                           X\nh) feine Backwaren schneiden, füllen,\ndekorieren und verpacken                                       X\ni) Schokoladen- und Marzipan-\nerzeugnisse dekorativ herrichten,\ninsbesondere stanniolieren, garnieren,\nSch leiten binden                                                     X\nk) Eisspeisen, Eisbecher und Schlag-\nsahne anrichten                                                X\n1) Backzettel und Anleitung erstellen                                         X\nm) Erzeugnisse nach vorgegebenen\nBewertungskriterien beurteilen                                             X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                                11\n8. Schwerpunkt Fleischerei\nzu vermitteln\nLfd.          Teil des                                                                   im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5    6\n1               2                                        3                                        4\nzeitlicher\nRichtwert\n11  Umgang mit Waren                                                             in\nMonaten\n(§ 4 Nr. 16)\na) Verwendungsmöglichkeiten von\nFleisch und Fleischerzeugnissen\nerläutern                                           X\nb) Fleisch nach Farbe, Zartheit und Saft-\nhaltevermögen beurteilen                            X\nc) Fleisch pfannenfertig herrichten                                   X\nd) Braten und Fleischgerichte\nzubereiten                                                        x\ne) ladenfertige Fleischteilstücke\nauslösen                                                   X\nf) ladenfertig zerlegtes Fleisch zu\nSchnitzeln, Rouladen, Koteletts,\n6\nSteaks, Braten-, Koch- und Suppen-\nfleisch zuschneiden und herrichten                         X\ng) Hackfleisch und Hackfleisch-\nerzeugnisse vorbereiten und herstellen                     X\nh) Aufschnittplatten, Braten- und Dekor-\nplatten herrichten und garnieren                                  X\ni) Mayonnaisen, Sülzen, Fleisch- und\nFeinkost~alate anrichten                                          X\nk) kalte Büfetts zusammenstellen und\naufbauen                                                               X\n1) Fleisch und Fleischerzeugnisse nach\nden-jeweils gültigen fachlichen\nLeitsätzen beurteilen                                                  X"]}