{"id":"bgbl1-1986-1-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/1#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_1.pdf#page=31","order":1,"title":"Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch den Bund (Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung)","law_date":"1986-01-02T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986                               31\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen\naus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch den Bund\n(Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung)\nVom 2. Januar 1986\nAuf Grund des                                             3. um den Leistungszuschlag gemäß § 59 des Reichs-\n- durch Artikel 1 Nr. 4 7 des Hinterbliebenenrenten-              knappschaftsgesetzes\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Jyli 1985          zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist mit dem Vom-\n(BGBI. 1 S. 1450) eingefügten § 1395 c der Reichs-        hundertsatz, der sich als Verhältniswert der Werteinhei-\nversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt          ten für Erziehungszeiten zu den Gesamtwerteinheiten\nTeil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten       ergibt, zu vervielfältigen. Das Ergebnis dieser Rechnung\nbereinigten Fassung,                                      ist der zu erstattende Betrag.\n- durch Artikel 2 Nr. 36 des Hinterbliebenenrenten-              (2) Die Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilita-\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985          tion gemäß§ 1 Nr. 6 werden im gleichen Verhältnis wie\n(BGBI. 1S. 1450) eingefügten § 11 7 c des Angestell-      Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur Wert-\ntenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetz-          einheiten berücksichtigt, die auf Zeiten beruhen, die bis\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-   zum Ablauf des dem Zeitpunkt der Antragstellung vor-\nten bereinigten Fassung und                               aufgegangenen Kalenderjahres zurückgelegt wurden.\n- durch Artikel 3 Nr. 31 des Hinterbliebenenrenten-\nund Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985                                        §3\n(BGBI. 1 S. 1450) angefügten §. 140 a Abs. 2 des\nDurchführen der Abrechnung\nReichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-          Die Durchführung der Abrechnung obliegt dem Bun-\nöffentlichten bereinigten Fassung                         desversicherungsamt. Die auf die Rentenversicherung\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              der Arbeiter entfallenden Erstattungsbeträge werden\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           auf die einzelnen Versicherungsträger nach dem Ver-\nhältnis der Beitragseinnahmen verteilt.\n§ 1\n§4\nErstattungsfähige Aufwendungen\nAbschlagszahlungen\nAufwendungen im Sinne des § 1395 c der Reichs-\nversicherungsordnung, des § 117 c des Angestellten-             Der Bund leistet jeweils zum Postzahltermin monat-\nversicherungsgesetzes und des § 140 a Abs. 2 des             liche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel\nReichsknappschaftsgesetzes sind                              der für das jeweilige Kalenderjahr im Bundeshaushalt\nveranschlagten Erstattungsbeträge. Ist der jährliche\n1 . Versichertenrenten,                                      Erstattungsbetrag höher als die Summe der monat-\n2. Hinterbliebenenrenten, einschließlich        der  Erhö-   lichen Abschlagszahlungen, ist der Restbetrag unver-\nhungsbeträge bei Waisenrenten,                          züglich nach der Feststellung des Bundesversiche-\nrungsamtes zu zahlen; in einem Kalenderjahr geleistete\n3. Abfindungen für Witwen- oder Witwerrenten,\nÜberzahlungen sind bei den monatlichen Abschlags-\n4. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-             zahlungen des nächsten Kalenderjahres unverzüglich\nversicherung der Rentner,                                auszugleichen.\n5. Knappschaftsausgleichsleistungen,                                                        §5\n6. Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation.                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§2\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hin-\nBerechnen der Erstattungsbeträge               terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n( 1 ) Die gezahlten Gesamtaufwendungen gemäß § 1\nNr. 1 bis 5 sind                                                                           §6\n1 . um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-                                Inkrafttreten\nversicherung,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n2. um die Kinderzuschüsse und                                1986 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}