{"id":"bgbl1-1985-9-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":9,"date":"1985-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_9.pdf#page=3","order":5,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)","law_date":"1985-02-21T00:00:00Z","page":371,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985                             371\nSechstes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\n(Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)\nVom 21. Februar 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Nebentätigkeit\n1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beam-\nArtikel 1                                 ten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungs-\ngemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                         behindert werden kann,\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der               2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),                  dienstlichen Pflichten bringen kann,\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt geändert:         3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die\nBehörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder\ntätig werden kann,\n1. § 42 erhält folgende Fassung:\n4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des\n,,§ 42\nBeamten beeinflussen kann,\n( 1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder\nNebentätigkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrneh-             5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-\nmung verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung.                gen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten\nAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung                     führen kann,\nöffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-\n6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-\nnahme schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungs-\nlich sein kann.\npflichtig ist\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme            Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der\nRegel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung\na) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor-            durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der\nmundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-         Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen\nstreckung,                                           Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beein-\nb) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,           trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung\nder Ausübung eines freien Berufes oder der           der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nMitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,\n(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-\nc) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens         langen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienst-\nmit Ausnahme einer Genossenschaft sowie              vorgesetzten übernommen hat oder bei denen der\nder Übernahme einer Treuhänderschaft,                Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des            Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten\nBeamten unterliegenden Vermögens,                        nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der\nArbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-\nbesonders begründeten Fällen, insbesondere im\nlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,\nöffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-               dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit              versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.\nvon Lehrern an öffentlichen Hochschulen und\nBeamten an wissenschaftlichen Instituten und                (4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben-\nAnstalten,                                               tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des\nDienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in          wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in              gung und gegen Entrichtung eines angemessenen\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten.                    Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich\nEine nicht genehmigungspflichÜge Nebentätigkeit ist           nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu\nganz oder teilweise zu untersagen. wenn der Beamte            richten und muß den besonderen Vorteil berücksich-\nbei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der        tigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme\nBeamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbe- ,             entsteht.\nhörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentä-            (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung\ntigkeit Auskunft zu geben. § 52 des Hochschulrah-              (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Aus-\nmengesetzes bleibt unberührt.                                 nahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu              diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer\nbesorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli-          Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach\nche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher             Absatz 1 Satz 5 bedürfen der Schriftform. Der","372                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBeamte hat die für die Entscheidung erforderlichen            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu\nNachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit          besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli-\nzu führen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3             che Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher\nSatz 1) ist aktenkundig zu machen.\"                        Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die\nNebentätigkeit\n2. Nach § 42 wird folgender§ 42 a eingefügt:                    1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beam-\n,,§ 42a                                ten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungs-\ngemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten\n( 1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter\nbehindert werden kann,\nmit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums              2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen\nvon fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende             dienstlichen Pflichten bringen kann,\ndes Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünf-     3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die\nundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines            Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder\nZeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen           tätig werden kann,\nDienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit\naufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den     4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des\nletzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenver-             Beamten beeinflussen kann,\nhältnisses im Zusammenhang steht und durch die             5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-\ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön- ·            gen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten\nnen, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der           führen kann,\nletzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.\n6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu          lich sein kann.\nuntersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie\nDie Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der\ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden.\nRegel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung\n(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste            durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der\nDienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens           Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen\nmit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des             Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beein-\nBeamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde            trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung\nkann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden            der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nübertragen.''                                                 (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-\nlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienst-\n3. In§ 45 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten,,§ 39           vorgesetzten übernommen hat oder bei denen der\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1\" ein Komma und,,§ 42 a\"           Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der\neingefügt.                                                 Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten\nnicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der\nArtikel 2                            Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in\nbesonders begründeten Fällen, insbesondere im\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                   öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der                  dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1, 795,          versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.\n842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom           (4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe-\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt geändert:       hörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\n· Behörden übertragen.\n1 . In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 1 Buch-\nstabe e folgende Fassung:                                     (5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben-\ntätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des\n„e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung          Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder\ndes Beamtenverhältnisses ... 64 bis 69 a\".         wissenschaftlichen lntere~ses mit aessen Genehmi-\ngung und gegen Entrichtung eines angemessenen\n2. Die Überschrift vor § 64 erhält folgende Fassung:           Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich\nnach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu\n„e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung           richten und muß den besonderen Vorteil berücksich-\ndes Beamtenverhältnisses''.                         tigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme\nentsteht.\n3. Die§§ 65 und 66 erhalten folgende Fassung:\n(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung\n,,§ 65                            (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme\n( 1 ) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder             (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese\nNebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1            Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer\nabschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmi-         Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte\ngung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrneh-          hat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erfor-\nmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die   derlichen Nachweise über Art und Umfang der\nWahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Über-            Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse\nnahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.             (Absatz 3 Satz 1 ) ist aktenkundig zu machen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985                               373\n§ 66                                 (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu\n(1) Nicht genehmigungspflichtig ist                         untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie\ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden.\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\n(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste\na) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor-              Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens\nmundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-          mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des\nstreckung,                                            Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde\nb) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,           kann ihr~ Befugnisse auf nachgeordnete Behörden\nder Ausübung eines freien Berufes oder der           übertragen.\"\nMitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,\nc) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens       6. § 77 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nmit Ausnahme einer Genossenschaft sowie               ,,3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-\nder Übernahme einer Treuhänderschaft,                       heit), gegen § 69 a (Anzeigepflicht und Verbot\neiner Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des\nAnnahme von Belohnungen oder Geschenken)\nBeamten unterliegenden Vermögens,\nverstößt oder''.\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-\nlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,                                      Artikel 3\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-                          Änderung des Soldatengesetzes\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit               (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nvon Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an         machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt\nHochschulen der Bundeswehr sowie von Beam-             geändert durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom\nten an wissenschaftlichen Instituten und Anstal-       20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt\nten,                                                   geändert:\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in            1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Bezeichnung\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten.                      „20\" die Worte\n(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-            ,,Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-\nkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der            dienst ... 20 a\"\nBeamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten ver-            eingefügt.\nletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der\nDienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der         2. § 20 erhält folgende Fassung:\nNebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben.\"\n,,§ 20\n4. In § 69 wird folgende Nummer 4 angefügt:                                             Nebentätigkeit\n„4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur                   ( 1) Der aerufssoldat und der Soldat auf Zeit bedür-\nAusübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,             fen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Aus-\nPersonal oder Material des Dienstherrn in                nahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten,\nAnspruch nehmen darf und in welcher Höhe hier-           der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt\nfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten         nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre\nist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vom-         Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.\nhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu\nBruttoeinkommens festgelegt werden und bei               besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli-\nunentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfal-         che Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher\nlen.\"                                                   Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die\nNebentätigkeit\n5. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefügt:\n1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße\n,,§ 69a                                  in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße\n(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter                  Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert\nmit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des                     werden kann,\nBeamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums                  2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen\nvon fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende                  dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der\ndes Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünf-              Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer\nundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines                 Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienst-\nZeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen                stelle oder Einheit, der der Soldat angehört, tätig\nDienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit                   wird oder tätig werden kann,\naufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den\nletzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenver-             3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Sol-\nhältnisses im Zusammenhang steht und durch die                      daten beeinflussen kann,\ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön-              4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-\nnen, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der                gen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten\nletzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.                          führen kann.","374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDie Vorau_ssetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der                 (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nRegel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung           Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentä-\ndurch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der                tigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienst-\nWoche acht Stunden überschreitet. Ergibt sich eine             fähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erforder-\nBeeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Ertei-          nissen zuwiderläuft.\nlung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.                (9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb         keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der\ndes Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf              Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten ver-\nVorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvor-             letzt. Der Soldat ist insoweit auf Verlangen des Dis-\ngesetzten übernommen oder der Disziplinarvorge-                ziplinarvorgesetzten verpflichtet, über Art und\nsetzte hat ein dienstliches Interesse an der Über-            Umfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu\nnahme der Nebentätigkeit anerkannt. Ausnahmen                 geben.\"\ndürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbe-\nsondere im öffentlichen Interesse, zugelassen wer-       3. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen                                     ,,§ 20a\nund die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.\nTätigkeit nach dem Ausscheiden\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Neberi-                            aus dem Wehrdienst\ntätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des             (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-\nDienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder          rer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung\nwissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-              oder auf Berufsförderung, der innerhalb eines Zeit-\ngung und gegen Entrichtung eines angemessenen                  raums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus\nEntgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich              dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes\nnach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu                eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,\nrichten und muß den besonderen Vorteil berücksich-             die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten\ntigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme              fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehr-\nentsteht.                                                      dienst im Zusammenhang steht und durch die dienst-\n(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung                liche Interessen beeinträchtigt werden können, hat\n(Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme                   die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Bun-\n(Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese                desminister der Verteidigung anzuzeigen.\nAnträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer                   (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu\nNebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Soldat            untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie\nhat Art und Umfang der Nebentätigkeit auf Verlangen            dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.\ndes Disziplinarvorgesetzten dienstlich zu melden.\n(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der\nDas dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist\nVerteidigung ausgesprochen; es endet spätestens\naktenkundig zu machen.\nmit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden\n(6) Nicht genehmigungspflichtig ist                       aus dem Wehrdienst. Der Bundesminister der Vertei-\ndigung kann seine Befugnisse auf andere Dienst-\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\nstellen übertragen.\"\na) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,\nder Ausübung eines freien Berufes oder der       4. § 21 erhält folgende Fassung:\nMitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,\n,,§ 21\nb) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens                     Vormundschaft und Ehrenämter\nmit Ausnahme einer Genossenschaft sowie\nder Übernahme einer Treuhänderschaft,                   Der Soldat bedarf zur Übernahme des Amtes eines\nVormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des           oder Testamentsvollstreckers der Genehmigung sei-\nSoldaten unterliegenden Vermögens,                      nes Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn\nnicht zwingende dienstliche Gründe entgegenste-\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-        hen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen\nlerische oder Vortragstätigkeit des Soldaten,            Amtes ablehnen.\"\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit          5. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „anzuneh-\nvon Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hoch-            men\" die Worte „oder eine Tätigkeit nach § 20 a\nschulen und an Hochschulen der Bundeswehr                nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt\"\nsowie von Soldaten an wissenschaftlichen Insti-          eingefügt.\ntuten und Anstalten,\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in\nSelbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.                                         Artikel 4\nÜbergangsvorschriften\n(7) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des\nBundesbeamtengesetzes finden entsprechende                   Genehmigungen einer Nebentätigkeit, die vor Inkraft-\nAnwendung.                                                treten dieses Gesetzes nach § 65 des Bundesbeamten-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985                           375\ngesetzes, § 20 des Soldatengesetzes oder in Ausfüh-         tengesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrung des § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes               geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nerteilt worden sind, erlöschen spätestens mit Ablauf von    chen.\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für                               Artikel 6\nden Bereich der Länder beginnt diese Frist mit dem\nInkrafttreten des jeweiligen beamtenrechtlichen Geset-                          Berlin-Klausel\nzes. Ist eine bisher ausgeübte genehmigte Nebentätig-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkeit nach dem neuen Recht nicht mehr genehmigungs-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfähig, so ist dem Beamten auf Antrag eine angemessene       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nFrist zur Abwicklung der Nebentätigkeit zu bewilligen.      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 5\nArtikel 7\nNeufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nund des Bundesbeamtengesetzes                                         1nkrafttreten\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des         Dieses Gesetz tritt am 1. des auf die Verkündung fol-\nBeamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeam-             genden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}