{"id":"bgbl1-1985-9-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":9,"date":"1985-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_9.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren","law_date":"1985-02-20T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1985                                                                                                                      Nr. 9\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n20. 2. 85  Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          369\nneu: 311-8\n21. 2. 85  Sechstes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungs-\ngesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  371\nneu: 2030-2-22; 2030-1, 2030-2, 51-1\n13. 2. 85  Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf\ndem Gebiet der Seeschiffahrt (WSVSeeKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        376\nneu: 9510-16; 9510-12\n14. 2. 85  Dritte Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            382\n9241-14\n20. 2. 85  Dritte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personen-\nbeförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              383\nneu: 9240-1-8; 9240-1-7\n20. 2. 85  Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch                                                                                                          384\n2121-51-8\nGesetz\nüber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 20. Februar 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                              demjenigen Teil ihres Betrags geltend gemacht werden,\nder dem Verhältnis des in Satz 1 bestimmten Gesamt-\n§ 1                                                                 betrags zu der Summe der Forderungen aus dem\nSozialplan entspricht. Hat ein Arbeitnehmer auf seine\nFür die Behandlung eines Sozialplans (§ 112 des                                                  Forderung aus dem Sozialplan vor der Eröffnung des\nBetriebsverfassungsgesetzes) in dem Konkurs- oder                                                  Konkursverfahrens Leistungen empfangen, werden\nVergleichsverfahren über das Vermögen des Unterneh-                                                diese zunächst auf denjenigen Teil seiner Forderung\nmers gelten als besondere Vorschriften die§§ 2 bis 5.                                              angerechnet, der im Konkursverfahren geltend gemacht\nwerden kann.\n§2\n§4\nIn einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Kon-                                                  Im Konkursverfahren werden Forderungen aus einem\nkursverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich                                            Sozialplan nach § 2 ebenso wie Forderungen aus einem\noder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die                                             Sozialplan nach § 3, soweit diese im Konkursverfahren\nden Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsände-                                              geltend gemacht werden können, mit dem Rang des\nrung entstehen, ein Gesamtbetrag bis zu zweieinhalb                                                § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung berichtigt. Für die\nMonatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungs-                                                     Berichtigung dieser Forderungen darf jedoch nicht mehr\nschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen                                               als ein Drittel der für die Verteilung an die Konkursgläu-\nArbeitnehmer vorgesehen werden.\nbiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwen-\ndet werden;§ 61 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung gilt\n§3                                                                  entsprechend. Sind Forderungen aus mehreren Sozial-\nplänen mit dem Vorrecht nach Satz 1 zu berichtigen, gilt\nEin Sozialplan, der vor der Eröffnung des Konkursver-\nSatz 2 entsprechend für die Gesamtheit dieser Forde-\nfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem\nrungen.\nAntrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsver-\nfahrens aufgestellt wird, ist den Konkursgläubigern                                                                                                      §5\ngegenüber insoweit unwirksam, als die Summe der For-                                                    Am Vergleichsverfahren sind die Arbeitnehmer nicht\nderungen aus dem Sozialplan größer ist als der Gesamt-                                             beteiligt, soweit ihre Forderungen aus einem Sozialplan\nbetrag von zweieinhalb Monatsverdiensten der von                                                   im Konkursverfahren geltend gemacht werden können\neiner Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Eine Forde-                                             und ein Vorrecht genießen; im übrigen sind sie Ver-\nrung aus dem Sozialplan kann im Konkursverfahren mit                                               gleichsgläubiger.","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§6                              achtlich. Die Unbeachtlichkeit des Vorrechts wird von\n(1) Ist das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beim       Amts wegen in der Tabelle vermerkt.\nInkrafttreten dieses Gesetzes anhängig, sind die §§ 2          (4) Ein Vorrecht nach diesem Gesetz kann im Kon-\nbis 5 vorbehaltlich der folgenden Absätze anzuwenden.       kursverfahren auch dann nachträglich angemeldet und\nfestgestellt werden, wenn Forderungen ohne Vorrecht\n(2) Auf einen Sozialplan nach § 2 oder § 3, der vor      oder mit einem Vorrecht vor den in § 61 Abs.1 Nr. 1 der\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt worden        Konkursordnung aufgeführten Forderungen festgestellt\nist, ist nur § 4 Satz 1 anzuwenden. Ist die Summe der       worden sind. Wird das Vorrecht binnen zwei Monaten\nForderungen aus einem solchen Sozialplan größer als         nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet,\nder Gesamtbetrag von zweieinhalb Monatsverdiensten         fallen die Kosten eines besonderen Prüfungstermins\nder von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer,          der Konkursmasse zur Last.\nwird jede Forderung im Konkursverfahren bis zu dem-\njenigen Teil ihres Betrags, der dem Verhältnis des             (5) Ansprüche· aus ungerechtfertigter Bereicherung\nGesamtbetrags zu der Summe der Forderungen aus              sind ausgeschlossen. Ein angenommener Vergleich\ndem Sozialplan entspricht, mit dem Rang des § 61           oder Zwangsvergleich bleibt unberührt.\nAbs. 1 Nr. 1 und im übrigen mit dem Rang des § 61\nAbs. 1 Nr. 6 der Konkursordnung berichtigt. Hat ein                                    §7\nArbeitnehmer auf seine Forderung aus dem Sozialplan\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nLeistungen empfangen, werden diese zunächst auf den        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbevorrechtigten Teil seiner Forderung angerechnet.\n§8\n(3) Sind Forderungen für das Konkursverfahren mit\neinem Vorrecht vor den in § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkurs-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nordnung aufgeführten Forderungen festgestellt worden,      Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1988 außer\nist dieses Vorrecht in dem weiteren Verfahren unbe-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}