{"id":"bgbl1-1985-9-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":9,"date":"1985-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_9.pdf#page=14","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG","law_date":"1985-02-14T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG\nVom 14. Februar 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-               24. die Beförderung fabrikneuer Lastkraftwagen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        Sattelzugmaschinen und Kraftfahrzeuganhän-\n10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des                 ger, die der Güterbeförderung dienen, auf fabrik-\nBundesrates verordnet:                                                neuen Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugan-\nhängern, für die Kennzeichen nach § 28 StVZO\noder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den\nArtikel 1\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr ausge-\nDie Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli                     geben worden sind, im grenzüberschreitenden\n1969 (BGBI. 1S. 1022), zuletzt geändert durch die Ver-                Güterkraftverkehr,\nordnung vom 31. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1259), wird wie\n25. die Beförderung von rechtswidrig abgestellten\nfolgt geändert:\noder von amtlich sicherzustellenden Fahrzeu-\ngen,\n1 . In § 1 Nr. 6 wird der Satzteil „soweit nicht mehr als\nzwei Fahrzeuge zusammen befördert werden\"                    26. die Beförderung von Ersatzteilen und Aus-\ngestrichen.                                                       tauschaggregaten, Reparaturmaterialien und\nMontageausrüstungen mit Kraftfahrzeugen\nohne Anhänger, deren Nutzlast 4 t nicht über-\n2. In § 1 Nr. 19 wird nach dem Wort „Belehrung\"\nsteigt,\nanstelle des Punktes ein Komma gesetzt; außerdem\nwerden folgende Nummern 20 bis 28 angefügt:                  27. die Beförderung von Sportbooten mit Spezial-\nfahrzeugen,\n„20. die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe\nund Flugzeuge,                                         28. die Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen\nmit einer Nutzlast von höchstens 750 kg.\"\n21. die gelegentliche Beförderung von Gütern aus-\nschließlich zur Werbung oder Unterrichtung im\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr,           3. § 2 wird aufgehoben.\n22. die Beförderung von beschädigten oder repara-\nArtikel 2\nturbedürftigen Fahrzeugen im grenzüberschrei-\ntenden Güterkraftverkehr,                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-\n23. die Überführung leerer Kraftfahrzeuganhänger,\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie der Güterbeförderung dienen, soweit für\ndiese Anhänger Kennzeichen nach § 28 StVZO\noder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den                               Artikel 3\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgege-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nben worden sind,                                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}