{"id":"bgbl1-1985-8-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":8,"date":"1985-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/8#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_8.pdf#page=46","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung","law_date":"1985-02-11T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nVom 11. Februar 1985\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 bis 3, des § 143          Fortbildungslehrgang teilgenommen und eine Fahr-\nAbs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143 b des Seemanns-          zeit von mindestens drei Monaten als Schiffsoffizier\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-         auf Tankschiffen abgeleistet haben. Die Teilnahme\nrungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-          an einem Tanker-Fortbildungslehrgang ist nicht\nsung, von denen § 142 Abs. 1 durch Artikel 49 des              erforderlich, wenn die in Satz 1 genannten Personen\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert           mindestens zwölf Monate Fahrzeit innerhalb der letz-\nund § 143 b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom            ten fünf Jahre vor dem 28. April 1986 in entsprechen-\n1. März 1983 (BGBI. 1 S. 215) eingefügt worden ist, wird       der Dienststellung auf Tankschiffen nachweisen.\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit              (3) Die Lehrgänge sowie die Fa_hrzeiten auf Tank-\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwlrtschaft und           schiffen müssen sich entsprechend dem Einsatz der\nForsten und dem Bundesminister für Bildung und Wis-            Kapitäne oder Besatzungsmitglieder auf Öl-, Chemi-\nsenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:            kalien- oder Flüssiggastankschiffe beziehen.\n(4) Der Kapitän darf anderen als den in Absatz 1\noder 2 genannten Besatzungsmitgliedern\nArtikel 1\nDie Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984           a) Aufgaben mit Verantwortung hinsichtlicn der\n(BGBI. 1 S. 523) wird wie folgt geändert:                          Ladung und der Ladungseinrichtungen (z. B.\nBedienung der Pumpen, Schieber und Ventile\nnach Anweisung, An- und Abschlagen .von\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils nach           Schlauchverbindungen) nur übertragen, wenn sie\nder Angabe,,§ 6 Abs. 2, 3 und 5,'' die Angabe,,§ 6 a            die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,\nAbs. 1 und 2,\" eingefügt.\nb) Aufgaben mit unmittelbarerVerantwortungfürdas\nBe- und Entladen und für die Sorgfalt bei der\n2. In § 3 werden die Angaben ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16\"             Beförderung der Ladung einschließlich der\ndurch die Angaben ,, § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 16\" und die            Ladungseinrichtungen (z. B. Planung und Organi-\nAngabe „vom 30. September 1980 (BGBl.I S. 1833),                 sation der Be- und Entladung, Trimmüberwa-\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Septem-                chung, Überwachung der Tankatmosphäre) nur\nber 1983 (BGBI. I S. 1197)\" durch die Angabe „in der             übertragen, wenn sie die Voraussetzungen des\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984                   Absatzes 2 erfüllen.\"\n(BGBI. 1S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung\"\nersetzt.\n5. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In § 6 Abs. 2 wird nach den Worten „unbeschadet der            ,,(4) Der Bundesminister für Verkehr kann hinsicht-\n§§\" die Angabe „6 a,\" eingefügt.                            lich der Befugnisse von Schiffsoffizieren des techni-\nschen Schiffsdienstes für Fischereifahrzeuge mit\neiner Maschinenleistung bis zu 300 Kilowatt in der\n4. Nach § 6 wird folgender§ 6 a eingefügt:                      Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei\nund in den Fällen des § 1 2 Abs. 4 für Kapitäne und\n,,§ 6a\nSchiffsoffiziere des nautischen Dienstes Ausnahmen\nZusätz.liche Anforderungen an die Besatzung             zulassen.\"\nvon Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggastankschiffen\n(1) Schiffsoffiziere und Pumpenleute auf Öl-, Che-   6. § 11 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nmikalien- oder Flüssiggastankschiffen (Tankschif-\nfen) müssen jeweils an einem Brandbekämpfungs-              „ 1. Fahrzeuge, die für die Beförderung von nicht\nlehrgang sowie an einem Tanker-Einführungslehr-                    mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind und in\ngang teilgenommen haben, die vom Bundesminister                    der Nationalen Fahrt eingesetzt werden, sowie\nfür Verkehr anerkannt worden sind, oder eine Fahr-                 für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge.''\nzeit von mindestens 3 Monaten auf Tankschiffen\nabgeleistet haben.                                      7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste          a) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nnautische Offiziere und Zweite technische Offiziere              ,,3. entgegen § 6 a Abs. 4 Aufgaben überträgt,\".\nauf Tankschiffen müssen die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 erfüllen und darüber hinaus an einem vom         b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden Num-\nBundesminister für Verkehr anerkannten Tanker-                   mern 4, 5 und 6.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                              367\n8. Anlage 1 Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:               2. Die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers\nNach Nummer 10 werden folgende neue Nummern                           kann auch wahrnehmen,\n11, 12, 13 und 14 eingefügt:                                          a) wer die Abschlußprüfung des Studiums\n„ 11. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12                        der Elektrotechnik oder eines anderen\nFahrgäste befördert oder das für die Beförde-                   einschlägigen Studiums an einer Hoch-\nrung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen                      schule oder einer zweijährigen Fach-\nist und nicht ein Fahrzeug nach § 11 ist;                       schule, Fachrichtung Elektrotechnik, mit\neinem anderen Schwerpunkt als Schiffs-\n12. Öltankschiff: ein Schiff, das zur Beförderung                      elektrotechnik bestanden hat oder\nvon Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massen-\ngut gebaut und eingesetzt ist;                               b) wer vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung mindestens drei Jahre als Schiffs-\n13. Chemikalientankschiff: ein Schiff, das zur                         elektriker auf Schiffen mit automatisierten\nBeförderung solcher flüssiger Chemikalien als                   Maschinel'.lanlagen nach § 6 Abs. 6 gefah-\nMassengut gebaut und eingesetzt ist, die im                     ren ist.''\nIMCO-,,Code für den Bau und die Ausrüstung\nvon Schiffen zur Beförderung gefährlicher Che-               c) In Abschnitt II wird die Nummer 5 wie folgt\nmikalien als Massengut\" (BAnz. Nr. 146 voma                     gefaßt:\n9. August 1983) aufgeführt sind;                                „5. Schiffselektrotechniker nach den\n14. Flüssiggastankschiff: ein Schiff, das zur Beför-                          Nummern 1 und 2 Buchstabe a und\nderung solcher verflüssigter Gase als Massen-                         Schiffselektriker nach Nummer 3\ngut gebaut und eingesetzt ist, die im IMCO-                           müssen an einem vom Bundesmini-\n„Code für den Bau und die Ausrüstung von                              ster für Verkehr anerkannten Sicher-\nSchiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als                       heitslehrgang teilgenommen haben.\"\nMassengut\" (BAnz. Nr. 146 a vom 9. August\nd) In Abschnitt IV Nr. 4.1 wird die Angabe\n1983) aufgeführt sind.\"\n,,§ 18\" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe c\" ersetzt.\n9. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I erhält folgende Fassung:                               e) In Abschnitt VI Nr. 3.1 wird die Angabe\n,, § 23\" durch die Angabe ,, § 15 Abs. 1\n,,Die Befugnisse der Kapitäne und Schiffsoffi-\nNr. 2 Buchstabe c\" ersetzt.\nziere des nautischen und technischen Schiffs-\ndienstes richten sich nach den Bestimmungen\nder Schiffsoffizier-AusbildungsverordnUng vom\n11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323).\"                                             Artikel 2\nb) In Abschnitt II werden die Nummern 1 und 2 wie             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfolgt gefaßt:                                           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n,, 1. Schiffselektrotechniker ist, wer die Abschluß-\nprüfung einer zweijährigen Fachschule,\nFachrichtung Elektrotechnik, mit dem\nArtikel 3\nSchwerpunkt Schiffselektrotechnik bestan-\nden hat.                                           Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","368                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestelluhgen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,\ndie mit ionisierenden Strahlen behandelt worden_ sind oder die radioaktive Stoffe enthalten\nVom 12. Februar 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                                und\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im                                  b) ,,Technetium ggm oder Jod 132\" durch die Worte\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und                                       „Technetium 99m, Gold 195m, Krypton 81 m oder\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                     Indium 113m\"\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nersetzt.\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,                          3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\ndie mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind\n,,§ 3 a\noder die radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. August 1967 (BGBI. 1 S. 893),                                     Das Verkehrsverbot des§ 7 Abs. 1 des Arzneimit-\ngeändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971                                       telgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die\n(BGBI. 1 S. 449), wird wie folgt geändert:                                           nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittel-\ngesetzes als Arzneimittel gelten.\"\n1. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Chrom 51, Eisen\n59, Gold 198, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58,\nPhosphor 32 oder Quecksilber 197\" durch die Worte                                                          Artikel 2\n,.,Chrom 51, Eisen 59, Gallium 67, Indium 111, Jod\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n123, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58, Phos-                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\nphor 32, Selen 75, Thallium 201, Xenon 127 oder                             gesetzes auch im Land Berlin.\nXenon 133\" ersetzt.\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte\nArtikel 3\na) ,,Molybdän 99 oder Tellur 132\"\ndurch die Worte „Molybdän 99, Quecksilber                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n195m, Rubidium 81 oder Zinn 113\"                                       in Kraft.\nBonn, den 1 2. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}