{"id":"bgbl1-1985-8-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":8,"date":"1985-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_8.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)","law_date":"1985-02-11T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":3,"num_pages":43,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                             323\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren\ndes nautischen und technischen Schiffsdienstes\n(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)\nVom 11. Februar 1985\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes               (2) Außerdem bedeutet\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       1. Fahrgastschiff:\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\ndas für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister\nfür Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und                 zugelassen ist,\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-             2. Frachtschiff:\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem            ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischerei-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft                       fahrzeug ist,\n3. Ausbildungsschiff:\nund auf Grund des § 7 Satz 1 des Gesetzes über die\nein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr als\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nnach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\nanerkannt ist und auf dem nautischen Offiziersbe-\n(BGBI. 1 S. 1314) wird vom Bundesminister für Verkehr\nwerbern auf Grund eines Ausbildungsplanes durch\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nfachlich geeignete Ausbilder eine für den Erwerb des\nBefähigungszeugnisses AGW erforderliche Ausbil-\n§ 1                                 dung vermittelt wird.\nAnwendungsbereich\n§3\nDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähi-           Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst\ngung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-                            auf Kauffahrteischiffen\nschen und technischen Schiffsdienstes.                                mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge\n(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffs-\n§ 2                            offiziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrtei-\nBegriffsbestimmungen                     schiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind\n1 . für Kapitäne:\n(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 5, 7\nbis 13 und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der           a) AG:\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984                      Kapitän AG mit folgenden Befugnissen:\n(BGBI. 1S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung und\nFühren von Fracht- und Fahrgastschiffen aller\nder Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 10\nGrößen in allen Fahrtgebieten;\nund Teil B Abschnitte III, IV Nr. 1.2 und 3.1 und Abschnitt\nVI Nr. 1 .1 und 2.1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom            -Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\n4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) in der jeweils geltenden             schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgast-\nFassung werden angewendet.                                          schiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.","324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) AM:                                                          Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nKapitän AM mit folgenden Befugnissen:                        schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 500 BAT in der Kleinen\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumge-               Fahrt;\nhalt von 1 600 BAT in allen Fahrtgebieten und von\nFahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von                 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-\n500 BAT in der Küstenfahrt;                                  schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BAT in der Mittleren\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-                  Fahrt.\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\n(2) Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind,\neinem Raumgehalt von 1 600 BAT in allen Fahrt-\ngebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem      erhöhen sich die Tonnagegrenzen in Absatz 1 von 1 600\nRaumgehalt von 800 BAT in der Kleinen Fahrt;          auf 4 000 BAT, von 1 000 auf 1 600 BAT und von 500\nauf 1 000 BAT. Bei Schiffen, deren Vermessungsergeb-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-          nis im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl ausgewiesen\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller       ist, entspricht diese Bruttoraumzahl bei der Anwendung\nGrößen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahr-         dieser Verordnung der Zahl der Bruttoregistertonnen als\ngastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000        Volldecker. Ist im Sicherheitszeugnis oder in einer vom\nBRT in der Kleinen Fahrt.                             Bundesamt für Schiffsvermessung ausgestellten\nBescheinigung das Vermessungsergebnis in Brutto-\nc) AK:\nregistertonnen festgestellt, ist dieses Ergebnis anzu-\nKapitän AK mit folgenden Befugnissen:                 wenden.\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumge-                                    §4\nhalt von 500 BAT in der Kleinen Fahrt sowie von          Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst\nFahrgastschiffen gleichen Raumgehalts in der                           auf Fischereifahrzeugen\nKüstenfahrt;                 ·\nBefähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffi-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\nsind\neinem Raumgehalt von 500 BAT in der Kleinen\nFahrt sowie auf Fahrgastschiffen gleichen Raum-      1 . für Kapitäne:\ngehalts in der Küstenfahrt;\na) BG:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-\nKapitän BG mit folgenden Befugnissen:\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BAT in der Mittleren              Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in\nFahrt.                                                       der Großen Hochseefischerei;\nd) AN:                                                          Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-\nschen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen\nKapitän AN mit folgender Befugnis:                           aller Größen in der Großen Hochseefischerei.\nFühren von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt            b) BK:\nvon weniger als 200 BAT in der Nationalen Fahrt.\nKapitän BK mit folgender Befugnis:\n2. für Schiffsoffiziere:                                           Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen\na) AGW:                                                         Hochseefischerei.\nNautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender             c) BKü:\nBefugnis:                                                   Kapitän BKü mit folgender Befugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-                Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem\nschen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgast-            Raumgehalt von 75 BAT in der Küstenfischerei.\nschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nb) AMW:                                                 2. für Schiffsoffiziere:\nNautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden             a) BGW:\nBefugnissen:                                                Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-                 Befugnis:\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu            Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-\neinem Raumgehalt von 1 600 BAT in allen Fahrt-              schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen\ngebieten;                                                   aller Größen in der Großen Hochseefischerei.\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nauti-            b) BKW:\nschen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller\nGrößen in allen Fahrtgebieten.                              Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender\nBefugnis:\nc) AKW:\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen\nNautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden                 Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der\nBefugnissen:                                                 Kleinen Hochseefischerei.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                            325\n§5                                       Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-\nBefähigungszeugnisse für den technischen Dienst                     nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer\nauf Kauffahrteischiffen                             Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-\nBefähigungszeugnisse für Leiter von Maschinenan-                    schen Schiffsoffiziers auf. Schiffen mit jeder\nlagen, weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere des               Maschinenlejstung.\ntechnischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen\nFahrtgebieten sowie für Inhaber von nautischen Befähi-       3. für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,\ngungszeugnissen, die auch Aufgaben im technischen                die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-\nDienst wahrnehmen, sind                                          men:\nCNaut:\n1. für Leiter von Maschinenanlagen:\nSchiffsmotorführer CNaut mit folgender Befugnis:\na) Cl:\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen\nSchiffsingenieur Cl mit folgender Befugnis:               Schiffsoffiziers an automatisierten Maschinenanla-\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit              gen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und\njeder Maschinenleistung.                                  Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf\nFischereifahrzeugen in der Großen Hochseefische-\nb) CT:\nrei.\nSchiffsbetriebstechniker CT mit folgenden Befug-                                   §6\nnissen:\nWertigkeit der Befähigungszeugnisse\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit\neiner Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;                 Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses höhe-\nrer Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähi-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-\ngungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem\nnischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder\nZusatz „W\" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse\nMaschinenleistung.\nschließen nur die Befugnisse eines mit dem Zusatz „W\"\nc) CMa:                                                   gekennzeichneten Befähigungszeugnisses niedrigerer\nOrdnung ein. Abweichend von Satz 2 schließt das Befä-\nSchiffsmaschinist CMa mit folgenden Befugnis-\nhigungszeugnis AKW die Befugnis des Befähigungs-\nsen:\nzeugnisses AN und das Befähigungszeugnis BKW die\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit          Befugnisse des Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn\neiner Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;              der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-\nnischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer                                    §7\nMaschinenleistung bis zu 8 000 kW;\nAllgemeine Voraussetzungen\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-               für den Erwerb von Befähigungszeugnissen\nschen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder\nMaschinenleistung.                                       Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeug-\nnisse können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes\n2. für weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere:         erwerben, die\na) CIW:                                                   1. die persönliche Eignung ( § 8),\n2. das vorgeschriebene Mindestalter(§ 9),\nSchiffsingenieur CIW mit folgender Befugnis:          3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und See-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-               fahrtzeit (§§ 1O bis 17),\nnischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder       4. die fachliche Eignung (§§ 18, 19),\nMaschinenleistung.                                    5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum\nb) CTW:                                                       Feuerschutz- und Rettungsbootmann und\nSchiffsbetriebstechniker     CTW     mit  folgenden   6. als Bewerber um die in den §§ 3 und 4 genannten\nBefugnissen:                                             nautischen Befähigungszeugnisse außerdem den\nErwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-              den Seefunkdienst\nnischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer\nMaschinenleistung bis zu 8 000 kW;                    nachweisen.\n§8\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-\nPersönliche Eignung\nschen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder\nMaschinenleistung.                                      Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähi-\nc) CMaW:                                                  gungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die\nTauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen\nSchiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befugnis-        bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheini-\nsen:                                                  gung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die See-\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen             diensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1\nAlleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinen-     S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen\nleistung bis zu 1 500 kW;                             kann.","326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§9                              1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\nMindestalter                              Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von achtzehn\nMonaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als Fachar-\nDas Mindestalter für den Erwerb eines mit dem Zusatz           beiter des Decksdienstes\n„W\" gekennzeichneten Befähigungszeugnisses und\noder\ndes Befähigungszeugnisses CNaut beträgt 18 Jahre, für\nden Erwerb der übrigen Befähigungszeugnisse 20                2. den Besitz des Befähigungszeugnisses AK oder\nJahre.                                                            AKW.\n§10                                 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nKapitän AM hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nundzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier\nzum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW und AG\nnachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum          abgeleistet werden, für deren Führung mindestens der\nnautischen Schiffsoffizier AGW hat der Bewerber vor          Besitz des Befähigungszeugnisses AM vorgeschrieben\ndem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-          ist.\nbildungsstätte nachzuweisen                                                             § 12\n1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des                   Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nMatrosenbriefes und                                       zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AKW und AK\na) eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten im                 (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nGesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des       nautischen Schiffsoffizier AKW hat der Bewerber vor\nDecksdienstes                                        dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-\noder                                                 bildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbrie-\nfes oder des Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von\nb) eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten als\nachtzehn Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als\nnautischer Offiziersassistent nach den Ausbil-\nFacharbeiter des Decksdienstes nachzuweisen.\ndungsanforderungen für nautische Offiziersassi-\nstenten (Anlage 1)                                      (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\noder                                                     Kapitän AK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-\nundzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier\n2. bei Bewerbern mit dem Zeugnis der allgemeinen            nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen\nHochschulreife, dem Zeugnis der Fachhochschul-          abgeleistet werden, für deren Führung mindestens der\nreife oder einem als gleichwertig anerkannten Zeug-     Besitz des Befähigungszeugnisses AK vorgeschrieben\nnis                                                     ist.\na) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-                                 § 13\nlehrgang,\nPraktische Ausbildung und Seef~hrtzeiten\nb) eine praktische Ausbildung von neun Monaten als              zum Erwerb des Befähigungszeugnisses AN\nnautischer Offiziersbewerber auf einem Ausbil-\ndungsschiff nach den Ausbildungsanforderungen           Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nfür nautische Offiziersbewerber (Anlage 2) und      Kapitän AN hat der Bewerber vor dem Besuch der nach\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den\nc) eine praktische Ausbildung von fünfzehn Monaten\nBesitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matro-\nals nautischer Offiziersassistent nach den Ausbil-\nsenbriefes und eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten\ndungsanforderungen für nautische Offiziersassi-\nstenten (Anlage 1 )                             ·   im Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des\nDecksdienstes nachzuweisen.\noder\n3. den Besitz des Befähigungszeugnisses AM, AMW,                                        §14\nAK oder AKW.\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum                   zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\nKapitän AG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-                     BGW, BG, BKW, BK und BKü\nundzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier               (1 ) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nnachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen          nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor\nabgeleistet werden, für deren Führung der Besitz des        dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-\nBefähigungszeugnisses AG vorgeschrieben ist.                bildungsstätte nachzuweisen\n/\n1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig\n§ 11                                 Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten                  Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf\nzum Erwerb der Befähigungszeugnisse AMW und AM                    Fahrzeugen der Hochseefischerei\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum               oder\nnautischen Schiffsoffizier AMW hat der Bewerber vor          2. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\ndem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-               Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die\nbildungsstätte. nachzuweisen                                      Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                             327\nKleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine            fizier nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen\nSeefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf       abgeleistet werden, für deren Maschinenleitung der\nFahrzeugen der Seefischerei.                            Besitz des Befähigungszeugnisses Cl vorgeschrieben\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nist.\nnautischen Schiffsoffizier BKW hat der Bewerber vor\n§16\ndem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-\nbildungsstätte und für den Erwerb des Befähigungs-                    Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nzeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor sei-           zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CTW und CT\nner Zulassung zur Berufseingangsprüfung (§ 18) den\nBesitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosen-                (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung          Schiffsbetriebstechniker CTW hat der Bewerber vor\nzum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und             dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-\nKüstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-        bildungsstätte nachzuweisen\nten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei            1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\nnachzuweisen.                                                      Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem\n(3) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum               anderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall-\nKapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-            oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von acht-\nundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen              zehn Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als\nder Großen Hochseefischerei und für den Erwerb des                 Facharbeiter des Maschinendienstes\nBefähigungszeugnisses zum Kapitän BK eine Seefahrt-                oder\nzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf\n2. den Besitz des Befähigungszeugnisses CMa oder\nFahrzeugen der Kleinen Hochseefischerei nachzuwei-\nCMaW.\nsen.\n§ 15                                 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nSchiffsbetriebstechniker CT hat der Bewerber eine\nPraktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\nSeefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als techni-\nzum Erwerb der Befähigungszeugnisse CIW und Cl\nscher Schiffsoffizier nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum         soll auf Schiffen abgeleistet werden, für deren Maschi-\nSchiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor dem Besuch         nenleitung mindestens der Besitz des Befähigungs-\nder nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte        zeugnisses CT vorgeschrieben ist.\nnachzuweisen\n1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des\n§ 17\nZeugnisses über die Abschlußprüfung in einem\nanderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall-               Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten\noder Elektrotechnik und                                             zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\na) eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten im                                   CMaW und CMa\nGesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des          (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nMaschinendienstes                                   Schiffsmaschinisten CMaW hat der Bewerber vor dem\noder                                                Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\nb) eine praktische Ausbildung als technischer Offi-     dungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes\nziersassistent von zwölf Monaten nach den Aus-      oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem\nbildungsanforderungen für technische Offiziers-     anderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall-\nassistenten (Anlage 3)                              oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von achtzehn\noder                                                    Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter\ndes Maschinendienstes nachzuweisen.\n2. bei Bewerbern mit dem Zeugnis der .allgemeinen\nHochschulreife, dem Zeugnis der Fachhochschul-              (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nreife oder einem als gleichwertig anerkannten Zeug-     Schiffsmaschinisten CMa hat der Bewerber eine See-\nnis                                                     fahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als technischer\na) ein Betriebspraktikum von sechs Monaten nach        Alleinoffizier oder Schiffsoffizier des technischen Dien-\nden Ausbildungsanforderungen der Anlage 4,         stes nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen\nb) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-     abgeleistet werden, für deren Maschinenleitung minde-\nlehrgang und                                       stens der Besitz des Befähigungszeugnisses CMaW\nvorgeschrieben ist.\nc) eine praktische Ausbildung als technischer Offi-\nziersassistent von achtzehn Monaten nach den\nAusbildungsanforderungen für technische Offi-                                  §  18\nziersassistenten (Anlage 3)\nBerufseingangsprüfung\noder\n3. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT, CTW,                 (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb\nCMa oder CMaW.                                         der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum\nSchiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum        vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maß-\nSchiffsingenieur Cl hat der Bewerber eine Seefahrtzeit       gabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes\nvon vierundzwanzig Monaten als technischer Schiffsof-        zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt.         ,","328,                                  Bundesgesetzblatt; Jahrgang-1985, Teil 1\n(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht ein--      Der Besitz- eines nicht einzuziehenden Befähigungs~\ngerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Vor-         zeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähi-\naussetz~ngen.des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über         gungszeugnis zu vermerken.\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           § 21\n30. Juni 1977 (BGBI. I S.1314) in der jeweil~ geltenden                  E~erb weiterer Befähigungszeugnisse\nFassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des\nAbsatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die nptwendigen              ( 1) Inhabern der Befähigungszeugnisse AG und AM\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den· in· den Anlagen 5       kann auf Antrag ein Befähigungszeug11is BGW, Inhabern\nbis 7 aufgeführten Gebieten festgestellt und die             des Befähigungszeugnisses AK ein Befähigungszeug-\nAbsätze 3 bis 5 und die in den Verwaltungsvereinbarun-        nis BKW erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von\ngen mit den Ländern festgelegten Anforderungen·               mindestens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hoch...\nbeachtet werden.                                              seefischerei nachweisen. Nach einer weiteren·.· See-\nfahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier in der Gro-\n(3) Zur Prüfung kann zugela~sen werden, wer               ßen- bzw. Kleinen Hochseefischerei kann Inhabern des\n1. den Abschluß der in den §§ 10 bis 17 vorgeschriebe-        Befähigungszeugnisses AG oder AM das Befähigungs-\nnen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit und         zeugnis BG, Inhabern des Befähigungszeugnisses AK.\ndas Befähigungszeugnis BK erteilt werden.\n2. die Teilnahme an einer Ausbildung an den dazu nach\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten von            (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses BG kann\nder in Absatz 4 vorgesehenen. Dauer         '           auf Antrag ein Befähigungszeugnis AMW erteilt.werden,\nnachweist.                                                    wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Mona-\nten auf Frachtschiffen nachweisen. Nach einer weneren\n(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3· Nr. 2        Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf ·\nbeträgt in der Regel für den Erwerb der .Befähigungs-        Frachtschiffen kann ihnen das Befähigungszeugnis AM\nzeugnisse                                                    erteilt werden.\na) AGW sechs Halbjahre,                                           (3) Der Einsatz als Schiffsoffizier während der in\nb) AMW vier Halbjahre,                                       Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieb~nen\nSeefahrtzeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch\nc) AKW_drei Halbjahre,\ndie vom Bundesminister für Verkehr.bestimmte Wasser-\nd) AN ein Halbjahr,                                           und Schiffahrtsdirektion.\ne) BGW vier Halbjahre,\n§ 22\nf) BKW zwei Halbjahre,\nErsatz von Befähigungszeugnissen\ng) CIW sechs Halbjahre,\n(1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses\nh) CTW vier Halbjahre,\nglaubhaft macht, erhält auf Antrag von der aussteifen-\ni) CMaW qrei Halbjahre.                                       den Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unter-\nlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses\n(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in\nvorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an\nden Fächern, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten auf\nEides Statt abnehmen.\nden nach Absatz 2 festgelegten Gebieten vermittelt\nwerden, mindestens ausreichende Leistungen nachge-                (2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind\nwiesen werden.                                                öffentlich für ungüftig zu erklären.\n§19\n§ 23\nErwerb des Befähigungszeugnisses CNaut\nEntzug von Befähigungszeugnissen\nInhaber eines Befähigurigs;zeugnisses für den oauti- ·\n. Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden\nsehen Dienst(§§ 3, 4) oder Bewerber um ein solches\nBehörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen\nZeugnis können zusätzlich das - Befähigungszeugn!s\nfür seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen.\nzum Schiffsmotorführer CNaut erwerben, wenn sie nach\neiner Zusatzausbildung in einer Zusatzprüfung auf den\n§ 24\nin Anlage 8 aufgeführten Gebieten mindestens aus-\nreichende Leistungen nachgewiesen. haben..                                            SonderfäUe\n, ( 1 ) Die Aüsstellung, von 'Befä~igurigszeugnissen an\n§ 20                             Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgeset-\nzes sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von\nAusstellung der Befähigungszeugnisse               Befähigungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen\n( 1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den werden. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeug-\n.Mustern der Anlage 9 ausgesteift.                            nis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe ·\n: unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Be-\n(2) Bei der AussteHung eines Befähigungszeugnisses fähigungszeugnis zu vermerken.\nhöherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer\nOrdnung ein-zuziehen, soweit seine Befugnisse von dem . (2) Der Umtausch eines außerhalb des Anwendungs-\nBefähigungszeuqnis ·höherer Ordnung umfaßt werden. , bereichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungs-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                             329\nzeugnisses, dessen Inhaber Deutscher im Sinne des            Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb dieses Befä-\nGrundgesetzes ist, in ein Befähigungszeugnis nach            higungszeugnisses nachweisen, erhalten auf Antrag\ndieser Verordnung kann zugelassen werden.                    folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis AK:\n(3) Für die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der         „Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem\nMaschinenanlage, als Schiffsoffizier des nautischen          Raumgehalt von 500 BAT Freidecker- oder 1 000 BAT\nDienstes und als Schiffsoffizier oder Alleinoffizier des     Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt.''\ntechnischen Dienstes kann in Einzelfällen eine Erweite-\nrung der Befugnisse nach den §§ 3 bis 5 zugelassen\nwerden, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch                                    § 27\nArt und Dauer der Berufstätigkeit erworben wurde.                      Abweichungen vom Ausbildungsgang\n(4) Soldaten der Marine können in Einzelfällen befri-        (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall\nstet zum Dienst als Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier    Abweichungen von den §§ 10 bis 19 zulassen, wenn der\ndes nautischen oder technischen Dienstes zugelassen          Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbil-\nwerden, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch        dung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erwor-\nAusbildung, Prüfung und Verwendung in der Marine             ben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen.\nerworben wurde.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausbildun-\n(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfol-\ngen, Prüfungen und Verwendungen in der Bundeswehr,\ngen durch den Bundesminister für Verkehr oder in den\nbei der Wasserschutzpolizei und beim Bundesgrenz-\nFällen der Absätze 1 und 2 durch die von ihm bestimmte\nschutz für den Erwerb von Befähigungszeugnissen\nWasser- und Schiffahrtsdirektion.\nanerkennen, wenn dadurch Kenntnisse und Fertigkei-\nten erworben wurden, die den§§ 10 bis 19 entsprechen.\n§ 25\nFortbestand der Befähigung\n§ 28\n( 1) Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen, wenn der\nerstmalige Erwerb · eines Befähig11ngszeugnisses für                                Fachausschuß\nden nautischen oder technischen Dienst mehr als· fünf           (1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-\nJahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den    minister für Arbeit und Sozialordnung bilden zur Bera-\nFortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch                tung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fra-\na) eine Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier von ~n-    gen einen Fachausschuß. Der Fachausschuß ist insbe-\ndestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre        sondere vor Grundsatzentscheidungen über Sonder-\nfälle (§ 24) sowie über Abweichungen vom Ausbil-\noder\ndungsgang (§ 27) zu hören.\nb) eine Fahrzeit als überzähliger Schiffsoffizier von min-\ndestens drei Monaten unmittelbar vor Aufnahme              (2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus\neiner Tätigkeit als Kapitän oder Schiffsoffizier\n1. einem Vertreter jedes Reederverbandes und jeder in\noder                                                        der Seeschiffahrt vertretenen Gewerkschaft,\nc) Tätigkeiten, die vom Bundesminister für Verkehr als      2. vier von den Küstenländern zu benennenden Vertre-\ngeeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der           tern für die Bereiche der nautischen und technischen\nBefähigung zu erhalten                                      Fachhochschulen und Fachschulen,\noder\n3. einem Kapitän und\nd) die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundes-\nminister für Verkehr anerkannten Wiederholungs-         4. einem technischen Schiffsoffizier.\nlehrgang innerhalb von zwölf Monaten vor Dienst-\nantritt.                                                   (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von\ndem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesmini-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein technischer         ster für Arbeit und Sozialordnung für zwei Jahre berufen.\nSchiffsoffizier ohne besonderen Nachweis seinen              Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4, bei denen zwi-\nDienst an Bord in einer niedrigeren Dienststellung antre-    schen der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt\nten, als es die höchste Befugnis seines Befähigungs-         kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen soll, werden\nzeugnisses zuläßt. Unmittelbar nach einer solchen            von selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit\nFahrzeit von mindestens drei Monaten darf er wieder die      sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorge-\nFunktion ausüben, die der höchsten Befugnis seines           schlagen.\nBefähigungszeugnisses entspricht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Dienst auf                              § 29\nFischereifahrzeugen.                                                       Überwachung der Ausbildun~\n§ 26                                Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. über-\nwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der\nZulassung von Kapitänen AK\nnautischen Offiziersbewerber sowie der nautischen und\nin der Mittleren Fahrt\nder technischen Offiziersassistenten. Sie untersteht\nInhaber des Befähigungszeugnisses AK, die eine             hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für Ver-\nSeefahrtzeit von zwei Jahren als Kapitän oder von drei        kehr.","330                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 30                            Die Befähigungszeugnisse A 5, A 5 11, A 3, A 2, B 4, B 2,\nWeitergelten und Umtausch                   C 3, C 2(M), C 2(0), C 2(F) und C 1 gelten mit den in der\nbisheriger Befähigungszeugnisse                Schiffsbesetzungsordnung vorgesehenen Befugnissen\nweiter.\n(1) Die nach der Schiffsbesetzungs- und Ausbil-            (5) Für die Befugnisse der nach früheren Vorschriften\ndungsordnung ausgestellten Befähigungszeugnisse mit        ausgestellten, nach den Absätzen 1, 2 und 4 weitergel-\nAusnahme der Befähigungszeugnisse AKü, CKü(M),             tenden Befähigungszeugnisse gilt § 24 Abs. 3 entspre-\nCKü(D)und CMot gelten mit den in den§§ 3 und 5 auf-        chend.\ngeführten Befugnissen der Befähigungszeugnisse glei-                                  § 31\ncher Bezeichnung weiter. Sie werden auf Antrag in\nBefähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umge-                          Übergangsbestimmungen\ntauscht.                                                      Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, die vor Inkrafttreten\ndieser Verordnung als Voraussetzung zum Erwerb eines\n(2) Das Befähigungszeugnis CKü(M) gilt mit der Maß-     nautischen oder technischen Befähigungszeugnisses\ngabe weiter, daß die Befugnis zur Leitung von Maschi-      begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 fest-\nnenanlagen sich auf eine Leistung von 600 kW in der        gelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen\nMittleren Fahrt und in der Großen Höchseefischerei         Vorschriften zugelassenen Art und Dauer beendet\nerstreckt. Die Befähigungszeugnisse AKü, CKü(D) und        werden.\nCMot gelten mit den in den bisherigen Vorschriften vor-                                § 32\ngesehenen Befugnissen weiter.\nBerlin-Kla,usel\n(3) Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,          Diese Verordnung gilt nach § t4 des Dritten Überlei-\ndie das Zeugnis über die Prüfung zum Küstenmaschini-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\nsten auf Motorschiffen besitzen, können die nach den       gesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des\nbisherigen Vorschriften auf Grund dieses Zeugnisses        Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land\nzugelassenen Befugnisse mit der Maßgabe weiter aus-        Berlin.\nüben, daß sie sich auf Maschinenanlagen mit einer Lei-\n§ 33\nstung bis 600 kW in der Mittleren Fahrt erstrecken.\nInkrafttreten und Außerkrafttreten\n(4) Die folgenden, nach der Schiffsbesetzungsord-\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 25 am\nnung ausgestellten Befähigungszeugnisse werden den\n1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsbeset-\nBefähigungszeugnissen nach dieser Verordnung wie\nzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970\nfolgt gleichgestellt und auf Antrag umgetauscht:\n(BGBI. 1 S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung\nA 6 in AG      B 5 in BG      C 6 in Cl               vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 521 ), vorbehaltlich der\nA4inAK         B3inBK         C5inCT                  §§ 30 und 31 dieser Verordnung außer Kraft. § 25 tritt\nA 1 in AN      B 1 in BKü     C 4 in CMa.             am 28. April 1989 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                              331\nAnlage 1\n(zu § 1O Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b·und Nr. 2 Buchstabe c)\nAusbildungsanforderungen für nautische Offiziersassistenten\nDie in § 1O Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-      2      Ladungstechnik\nstabe c der Verordnung genannte praktische Ausbil-\ndung als nautischer Offiziersassistent findet auf Schif-     2.1    Laderaumbereich und Umschlagseinrichtungen:\nfen statt, die von einem Kapitän AG geführt werden. Die             - Lesen von Plänen und Tabellen des Schiffes:\nAusbildung wird vom Kapitän oder einem vom Kapitän                     Generalplan, Ladeplan, Lastenmaßstab, Takel-\nbeauftragten nautischen Schiffsoffizier geplant und                    riß bzw. Peiltabellen oder Tankinhaltskurven\ndurchgeführt. Der Offiziersassistent hat Ausbildungs-                  und Kurvenblatt-Tabellen\nund Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichtshefts zu              - Beschreiben der Laderäume und ihrer Einrich-\nführen sowie Ausarbeitungen anzufertigen. Gegenstand\ntungen\nder fachpraktischen Ausbildung sind mindestens fol-\ngende Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  - Peilen der Tanks und Ablesen der Tiefgänge.\n1      Sicherheit (Schiffssicherung)                          2.1.1 Stückgutschiffe:\n- Bedienen des Lade- und Anschlaggeschirrs,\n1.1    Schiff und Schiffseinrichtungen:                                der Lukenverschlüsse und ggf. der Ladepforten\n- Nennen der Schiffsdaten                                        und Rampen\n- Erläutern der Bauteile, Ausrüstungen und Ein-              - Feststellen von Deckbelastungen.\nrichtungen des Schiffes, die für die Sicherheit\n2.1.2 Massengutschiffe:\nvon Bedeutung sind:\nDoppelboden, Kofferdämme, wasserdichte                     - Bedienen der Lukenverschlüsse\nSchotte und deren Durchbrüche, Lenzeinrich-                - Feststellen der Belastbarkeit der Tankdecke\ntungen, Feuerlöschanlagen, Fluchtwege sowie                   sowie ggf. von Schäden in den Laderäumen\nMelde- und Warnanlagen.\n- Lesen von Rohrleitungsplänen.\n1.2    Arbeitssicherheit (Unfall- und Arbeitsschutz):\n2.1.3 Tankschiffe:\n- Nennen, Durchführen und Befolgen der bei\n- Bedienen von Ventilen der Ladeölleitungen\nArbeiten vorgeschriebenen und notwendigen\nsowie ggf. der Schaltelemente im Ladekontroll-\nSicherheitsmaßnahmen auf den Gebieten\nraum\nUnfallverhütung, Arbeitsschutz und Schiffs-\nsicherheit.                                                - Lesen von Plänen der Rohrleitungssysteme im\nTankbereich, an Deck und im Pumpenraum\n1.3    Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsübun-\n- Beschreiben der Funktion und des Betriebs der\ngen:\nlnertgasanlage.\n1.3.1 Vorbeugende Maßnahmen zur Rettung und\nBrandabwehr:                                           2.1 .4 Kühlschiffe:\nBeschreiben von möglichen Brandursachen in                 - Bedienen des Lade- und Anschlaggeschirrs,\nBetriebsräumen                                                 der Lukenverschlüsse und ggf. der Ladepforten\nDurchführen von Arbeiten zur Kontrolle und                 - Beschreiben des Aufbaus und der Wirkungs-\nWartung der Sicherheitseinrichtungen unter                     weise des Kühlsystems.\nAnleitung                                           2.1.5 Containerschiffe:\n- Mitwirken bei der Durchführung von Unterwei-                    Handhaben der Lascheinrichtungen für die\nsungen, Übungen und Manövern sowie bei der                     Container\nÜberwachung der Sicherheitsrolle.\n- Beschreiben des Trimm- und Krängungsaus-\n1.3.2 Rettungstechnik (Rettungsdienst):                                 gleich-Systems einschließlich der Pumpenan-\n- Handhaben der Rettungsboote einschließlich                      lage.\ndes Bootsmotors, der Rettungsflöße und der\n2.2    Ladungsarten:\nAussetzvorrichtungen\n- Nennen und Beschreiben der Ladungseigen-\n- Bedienen der tragbaren Seenotfunkanlage und\nschaften und Sicherheitsmaßnahmen anhand\nder Notsignalfeuerwerkskörper\nnationaler und internationaler Bestimmungen\n- Anlassen der Notaggregate.                                      und Handbücher.\n1.3.3 Brandabwehr (Feuerschutzdienst):                       2.2.1 Stückgutladungen:\n- Handhaben der Feuerlöscher und Feuerlösch-                  - Nennen verschiedener Verpackungsarten und\nanlagen sowie der Brandschutzausrüstung                        ihrer Verwendung\n- Beschreiben des Aufbaus und der Wirkung der                 - Beschreiben der Klasseneinteilung und Kenn-\nFeuerlöscher und Atemschutzgeräte.                            zeichnung gefährlicher Güter.","332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n2.2.2 Massengüter:                                        2.3.4 Kühlladungen:\nNennen und Beschreiben von Massengütern                 - Kontrollieren der Beschaffenheit der Ladung\nund ihren Eigenschaften wie Staumaß, Schütt-               vor und während der Beladung ,\nwinkel uhd Korngröße                                   - Durchführen der Zählkontrolle\n- Messen von Temperatur und Feuchtigkeitsge-                   Durchführen von Kontrollgängen und Lüftungs-\nhalt sowie Beschreiben deren Bedeutung für                 maßnahmen während der Reise.\nKonzentrate, Getreide, Kohle u. a.\n2.3.5 Containerladungen:\n2.2.3 Tankladungen:\n- Beschreiben der Behandlung von Containern\n- Nennen und Beschreiben von Tankladungen                       mit gefährlichen Gütern\nund ihren Eigenschaften wie Flammpunkt,\nMAK-Wert, Explosionsgrenzen, Feststoffanteil            - Kontrollieren der Container vor, während und\nund Transporttemperatur                                     nach der Beladung auf Beschaffenheit, Stau-\nung und Sicherung\n- Nennen besonderer Gefahren und Beschreiben\nentsprechender Sicherheitsmaßnahmen                     - Anschließen von Kühlcontainern.\n- Nehmen und Auswerten von Ladungsproben.           2.4      Beladungsplanung und Ladungspapiere:\n2.2.4 Kühlladungen:\n2.4.1 Beladungsplanung und Berechnung:\n- Nennen und Beschreiben von Kühl- und                          Beschreiben der Organisation und des Ablaufs\nGefrierladungen, Transporttemperaturen, Ver-                des Ladungsumschlags in einem bestimmten\npackungsarten und Stauweisen\nHafen\n- Messen und Auswerten der Ladungstempera-\nMitwirken bei Ladungsbesprechungen, der\nturen.\nBerechnung der Ladungsverteilung und des\n2.2.5 Containerladungen:                                              Tiefganges\nNennen und Beschreiben verschiedener Con-               - Berechnen der Masse der übernommenen\ntainertypen und ihre Eignung für verschiedene               Ladung.\n- Ladungen.\n2.4.-2 Ladungspapiere:\n2.3   Ladungsumschlag und Ladungsfürsorge:                         - Beschreiben des Zwecks und der Bedeutung\n- Überwachen der Beladungsanweisungen und                       der Ladungspapiere für eine bestimmte Reise\nSicherheitsvorkehrungen beim Ladungsum-                  - Mitwirken bei der Bearbeitung der betreffenden\nschlag                                                      Ladungspapiere\n- Durchführen der Ladungskontrolle                              Zeichnen von Stauplänen.\n- Vorbereiten der Laderäume, Tanks oder Kühl-\nräume für die Ladungsaufnahme.                   3       Brücken- und Wachdienst\n2.3.1 Stückgutladungen:                                    3.1     Einrichtungen der Brücke:\n- Durchführen und Überwachen von Arbeiten der                - Bedienen und Ablesen der Meß-, Prüf- und\nLadungsfürsorge wie Garnieren, Separieren,                  Anzeigegeräte:\nLaschen und Abpallen\nKreisel- und Magnetkompaß, Steuereinrichtun-\n- Messen von Temperatur und Feuchtigkeit im                     gen, Kursschreiber, Fahrtmeßanlage, Echolot,\nLaderaum und außen sowie entsprechendes                     Echograph, Chronometer, Sextant, Funkpeiler,\nLüften.                                                     Radargeräte, Kommandoelemente u. a.\n2.3.2 Massengutladungen:                                           - Durchführen von Kompaßvergleichen\n- Durchführen und Überwachen von Arbeiten                    - Kontrollieren und Warten der Lampen\nwährend des Ladungsumschlags wie Probe-\nnehmen, Tiefgangsablesungen, Dichtebestim-               - Feststellen der Betriebsbereitschaft von Ruder,\nmung des Hafenwassers u. a.                                 Schraube und Maschinentelegraph\n- Beschreiben der Reihenfolge des Lenzens/Flu-                  Zusammenstellen der Seekarten, Seehandbü-\ntens der Ballasttanks vor und während des                   cher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeiten- und\nLadungsumschlags.                                           Wetterunterlagen für die bevorstehende Reise\n- Mitwirken beim Klarmachen der Brücke\n2.3.3 Tankladungen:\n- Führen des Brückenbuches.\n- Nennen der Sicherheitsmaßnahmen            beim\nB~gehen von Tanks\n3.2      Brückenwache:·\n- Mitwirken beim Abtoppen,          Resten   und\nSteuern des Schiffes\nWaschen der Tanks_\n- Einstellen des Selbststeuers\n- Messen der Kohlenwasserstoff- und Sauer-\nstoffkonzentration sowie Messen des Wasser-                 Überwachen der Meß-, Prüf- und Anzeigege-\nstandes unter der Ladung und im Sloptank.                   räte auf der Brücke","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                             333\n- Erkennen und Beschreiben von Seezeichen           4      Schiffstechnik\nund sonstigen Objekten auf See und an Land\n4.1    Maschinenbetrieb:\n- Bestimmen von Fahrzeugen und Situationen\nnach Lichterführung, Tagsignalen und Schall-     4.1.1 Betriebsorganisation und Arbeitsschutz:\nsignalen                                                - Beschreiben der Betriebsorganisation\nNennen der Grundregeln des Ausweichens von              - Nennen der Arbeitsschutzbestimmungen\nMaschinenfahrzeugen.\n- Beschreiben des Alarm- und Warnsystems.\n3.3 Navigation und Meteorologie:\n4.1 .2 Maschinenanlage:\n- Lesen und Berichtigen von Seekarten, Leucht-\nfeuerverzeichnissen, Seehandbüchern und des                 Beschreiben der Funktion der Hauptantriebs-\nnautischen Funkdienstes                                     anlage und der Hilfsaggregate\n- Peilen von terrestrischen Objekten und Mes-              - Beschreiben des Anfahrens und des Umsteu-\nsen von Höhen- und Horizontalwinkeln                       erns\n- Bestimmen von Fehlern des Sextanten                      - Nennen der Kenn- und Betriebsdaten der\nHauptantriebsanlage\nBestimmen von Abstand und Richtung ver-\nschiedener Radarziele                                      Nennen des Aufbaus der Stromerzeugungs-\nund Stromverteilungsanlage\n- Eintragen von Peilungen, Abständen und Kur-\n- Beschreiben der Wirkungsweise von Kreisel-\nsen in die Seekarte\nund Kolbenpumpen\n- Beobachten und Vergleichen von Tonnen und\nBeschreiben der Wirkungsweise des Frisch-\nBetonnungssystemen auf deutschen und aus-\nwassererzeugers\nländischen Revieren\nBeobachten des Sternenhimmels sowie Er-                - Beschreiben der Maßnahmen zur Abwendung\nkennen und Nennen der wichtigen Fixsterne,                einer Ölverschmutzung auf See und im Hafen\nPlaneten und Sternbilder                               - Mitwirken beim „Wasser an Deck geben\", beim\nFluten und Lenzen von Ballasttanks und bei der\n- Erläutern der Begriffe: Ebbe, Flut, Ebbstrom,\nBrennstoffübernahme.\nFlutstrom, Hoch- und Niedrigwasser nach\nGezeitentafeln und Stromatlas\n4.2    Wartung und Instandsetzung im Decksbetrieb:\n- Bedienen, Ablesen und Warten der meteorolo-\ngischen Instrumente                                        Mitwirken bei der Bearbeitung und Verarbei-\ntung von Werkstoffen\n- Beobachten des Wettergeschehens und\nBestimmen von Wolken anhand der Wolken-                    Mitwirken bei Wartungs- und Instandsetzungs-\ntafeln                                                     arbeiten an Luken- und Tankverschlüssen,\nLade- und Anschlaggeschirren, Lade- und Ver-\n- Bestimmen von Wellenhöhe, Wellenperiode                     holwinden sowie an Lüftungsanlagen\nund Wellenlänge\n- Durchführen von Konservierungsarbeiten\n- Bestimmen von Windrichtung und Windstärke.\nBeschreiben von an Bord durchgeführten War-\n3.4  Signaldienst:                                               tungs- und Instandsetzungsarbeiten an\nMaschinenanlagen\n- Erkennen von Funksignalen\n- Beschreiben der Lagerhaltung an Bord.\n- Lichtmorsen mit anderen Schiffen\n- Beschreiben des Aufbaus und des wesentli-         5       Verwaltung\nchen Inhalts des internationalen Signalbuches.\n- Mitwirken bei der Abfertigung des Schiffes\n3.5  Manöver und Wachen:                                           unter Beachtung und Anwendung von Vor-\nschriften der jeweiligen Hafenbehörde\n- Bedienen der Einrichtungen der Manöverstatio-\nnen                                                        Nennen der an Bord mitzuführenden Papiere für\nSchiff und Besatzung und deren Bedeutung\n- Beschreiben der Notruderanlage und der Maß-\nnahmen zum Klarhalten der Schraube                         Mitwirken bei Verwaltungsarbeiten wie Inven-\ntur Feststellen des Verbrauchs, Erstellen von\n- Arbeiten mit Leinen und Regulieren der Leinen               Anforderungslisten und Kontrolle der Anliefe-\nunter Beachtung der Unfallgefahren                         rung von Ausrüstungen\n- Kontrollieren des Ankerplatzes durch Peilun-             - Zusammenstellen        der  Unterlagen  für  die\ngen und Abstandsbestimmung                                 Heuerabrechnung\n- Beschreiben der Maßnahmen bei Nebel wäh-                 - Nennen und Anwenden der für den Offiziers-\nrend der Ankerwache                                        assistenten wesentlichen Vorschriften des\n- Durchführen von regelmäßigen Feuerronden im                  Seemannsgeseties, der Schiffsbesetzung und\nWohnbereich und an anderen gefährdeten                      der Berufsausbildung sowie des Sozialver-\nStellen während der Wachen.                                sicherungsrechts und des Tarifrechts.","334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)\nAusbildungsanforderungen für nautische Offiziersbewerber\nDie in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung     1.2.3 Brandschutzausrüstung:\ngenannte praktische Ausbildung als nautischer Offi-\n- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-\nziersbewerber wird auf einem anerkannten Ausbil-\nschutzgeräten und Gasschutzmeßgeräten\ndungsschiff von einem fachlich geeigneten Ausbilder\nsowie des Hitzeschutzanzug·s beschreiben\ndurchgeführt. Der Offiziersbewerber hat Ausbildungs-\nund Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichtsheftes               - Sonstige Brandschutzausrüstung nennen\nzu führen. Gegenstand der praktischen Ausbildung sind              - Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte und\nmindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:                      sonstige Brandschutzausrüstung handhaben\n1       Schiffssicherung                                          - Hitzeschutzanzug anlegen.\n1.1     Unfallverhütung und Arbeitsschutz:                 1.3    Rettungsdienst:\n1.3.1 Vorbeugende Maßnahmen zum Rettungsdienst:\n- Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den\nSchiffsbetrieb nennen und anwenden                      - Verhaltensmaßregeln im Seenotfall beschrei-\n- Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungs-                 ben\nvorschriften für Seeschiffe erläutern                   - Sicherheitsrolle beschreiben-\n- Arbeitsschutzvorschriften      ~nd     wichtige         - Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-\nBetriebsanleitungen nennen und anwenden                    ren\n- Richtige Arbeitskleidung nennen                         - Bei der Überprüfung und Instandhaltung von\nRettungsmitteln und der sonstigen Ausrüstung\n- Persönliche Schutzausrüstung nennen und\nderen Benutzung beschreiben.                               zum Rettungsdienst mitwirken.\n1 .3.2 Rettungsmittel:\n1 .2    Brandabwehr:                                              - Bauart und Einsatz von Rettungsbooten, Ret-\ntungsflößen, Rettungssatelliten und Rettungs-\n1.2.1 Vorbeutende Maßnahmen zur Brandabwehr:\ngeräten beschreiben\n- Voraussetzungen      für   eine    Verbrennung\n- Aufbau und Wirkungsweise von Aussetzvor-\nbeschreiben\nrichtungen für Rettungsboote, Rettungsflöße,\n- Ursachen für die Brennbarkeit verschiedener                Rettungssatelliten und Rettungsgeräte be-\nStoffe sowie Brandursachen und Brandverhü-                 schreiben\ntungsmaßnahmen beschreiben\n- Art und Einsatz von Rettungsringen und Ret-\n- Brandschutz- und Sicherheitspläne lesen                    tungswesten beschreiben\n- Baulichen Feuerschutz an Bord beschreiben               - Rettungsmittel handhaben und bei der Handha-\n- Möglichkeiten einer Branderkennung nennen                  bung der Aussetzvorrichtungen mitwirken.\n- Wirkungsweise einer Branderkennungsanlage         1.3.3 Sonstige Ausrüstung zum Rettungsdienst:\nbeschreiben                                             - Maßnahmen zur Lecksicherung beschreiben\n- Sicherheitsrolle beschreiben                                Maßnahmen zur Hilfeleistung für andere Schiffe\n- Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-                und deren Besatzung in Seenotfällen beschrei-\nren                                                         ben\nBei der Überprüfung und Instandhaltung von                  Signalmittel, Seenotsignale und sonstige Aus-\nBranderkennungsanlagen, Feuerlöschgeräten                   rüstung zum Rettungsdienst beschreiben.\nund -anlagen mitwirken.\n2      Ladungs- und Umschlagstechnik\n1 .2 .2 Brandbekämpfung:                                    2.1    Ladungsgüter:\n- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-            - Typische Eigenschaften, Verpackungen und\nlöschgeräten und -anlagen beschreiben                      Kennzeichnungen von festen, flüssigen und\n- Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlösch-                  gasförmigen Ladungsgütern beschreiben\nmitteln beschreiben                                     - Behandlung von üblichen Ladungsgütern be-\n- Grundsätzliche Probleme bei der Bekämpfung                 schreiben\nvon Schiffsbränden beschreiben                           - Ladungsgüter handhaben.\n- Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp-          2.2    Laderaum- und Umschlagseinrichtungen:\nfung nennen und anwenden\n- Laderäume, Tanks und Decks sowie Lade-\n- Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben:                     luken- und Ladetankverschlüsse beschreiben","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                         335\n- Aufbau,   Wirkungsweise, Einsatz und Belast-      3.3   Signaldienst:\nbarkeit  von Umschlagseinrichtungen (Lade-             - Bedeutung von häufig benutzten und wichtigen\nbäume,   Kräne, Winden, Gabelstapler, Förder-             Signalen und Signalmitteln nennen und erken-\nbänder,  Rampen, Pumpen) beschreiben                      nen\n- Einsatz und Belastbarkeit       von  Anschlag-             Flaggen anstecken, vorheißen und auftuchen.\ngeschirren beschreiben\n- Laderäume, Tanks und Decks zum Laden und          3.4   Wetter, Seegang und Gezeiten:\nLöschen von Ladungsgütern vorbereiten                  - Aufbau und Wirkungsweise der meteorologi-\nschen Meß- und Anzeigegeräte beschreiben\n- Ladeluken- und Ladetankverschlüsse sowie\nUmschlagseinrichtungen bedienen und hand-              - Meterologische Meß- und Anzeigegeräte hand-\nhaben.                                                    haben und ablesen sowie Meßdaten ermitteln\n- Grundlagen des Wettergeschehens sowie des\n2.3 Ladungssicherung:                                            Klimas nennen\n- Möglichkeiten der Gefährdung der Ladung nen-            - Wetterkarten und Wetterberichte lesen sowie\nnen und erläutern                                         Wolken, Wind und Seegang beobachten und\n- Techniken der Ladungssicherung beschreiben                 bestimmen\nund Ladungssicherung ausführen.                        - Bedeutung der wesentlichen Begriffe aus der\nGezeitenlehre nennen sowie Gezeitentafel\n2.4 Ladungsfürsorge:                                             lesen.\n- Bei der Überwachung des Umschlags und der         3.5   Brückenwache:\nStauung der Ladung mitwirken                           - Aufbau und Wirkungsweise von Steuer- und\n- Stauskizzen anfertigen und Staupläne lesen                 Ruderanlagen beschreiben\nZweck und Bedeutung der           wesentlichen         - Steuereigenschaften· des Schiffs beschreiben\nLadungspapiere beschreiben                             - Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezei-\nchen sowie nach Anweisungen steuern\n- Bei der Kontrolle der Ladung während der Reise\nmitwirken.                                             - Übliche Kommandos in deutscher und engli-\nscher Sprache nennen\n3    Brückendienst                                            - Schiffe nach Typ, Größe und Lage sowie son-\nstige Objekte auf See und an Land erkennen\n3.1  Einrichtungen und Ausrüstungen der Brücke:                  und melden.\n- Grundlegenden Aufbau und prinzipielle Wir-\nkungsweise der nautischen Meß- und Anzeige-      3.6   Fest- und Losmachen, Ankergeschirr:\ngeräte für Peilungen, Kurs, Ruderanlage,               - Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von\nGeschwindigkeit,     Wassertiefe    und Zeit              Festmacherwinden und Ankergeschirren be-\nbeschreiben                                               schreiben\n- Nautische Meß- und Anzeigegeräte ablesen               - Richtige Führung der Festmacherleinen be-\nund handhaben                                             schreiben\n- Seekarten, Seehandbücher und Leuchtfeuer-              - Beim Festmachen, Losmachen und Verholen\nverzeichnisse lesen                                       sowie beim Herstellen von Schleppverbindun-\ngen mitwirken.\n- Peildiopter, Kartenzirkel   und Kursdreiecke\nhandhaben\n4      Schiffe und lnstandhaltungsarbeiten im Decks-\n- Objekte auf dem Radarbild lokalisieren.                 betrieb\n3.2  Seezeichen, Signal- und Lichterführung:            4.1    Schiffstypen, -bauteile und ~verbände:\nWesentliche Merkmale des internationalen               - Schiffstypen nach Einsatz, Zweck und Größe\nBetonnungssystems zur Kennzeichnung des                   beschreiben\nFahrwassers und von Schiffahrtshindernissen            - Wichtige Schiffbauteile und Schiffsverbände\nbeschreiben                                               nennen sowie ihre Bedeutung für den konstruk-\ntiven Aufbau eines Schiffs erläutern\n- Übliche Befeuerungssysteme nach Funktion\nund Kennung beschreiben                               - Hauptabmessungen des Schiffs nennen und\nerläutern.\n- Lichterführung von Fahrzeugen sowie Bedeu-\ntung wichtiger optischer und akustischer         4.2   Tauwerkbearbeitung und -verarbeitung:\nSignale von Fahrzeugen und sonstigen Objek-            - Eigenschaften, Herstellung, Kennzeichnung\nten beschreiben                                           und Belastbarkeit von Tauwerk beschreiben\n- Ausweichregeln für Maschinenfahrzeuge nen-             - Arten und Anwendung von Knoten, Steken und\nnen.                                                     Spleißen beschreiben","336                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\n- Arten und Anwendung von Spleißwerkzeugen             - Anstriche reinigen und pflegen.\nbeschreiben\n4.4   Wartungs- und Reparaturarbeiten:\n- Knoten, Steke und Tauspleiße sowie Draht-\nspleiße nach DIN herstellen                          - Bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten an\nMaschinen und Anlagen im Decksbereich mit-\n- Tauwerk den jeweiligen Eigenschaften ent-\nwirken\nsprechend behandeln.\n- Einfache Montagearbeiten im Decksbereich\n4.3 Konservierungs- und Anstricharbeiten:                     ausführen.\n- Ursachen und Formen der Korrosion nennen\nsowie Maßnahmen zum Schutz gegen Korro-\nsion beschreiben                                5     Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt\n- Zusammensetzung, Eigenschaften und Wir-               - Berufliche Bildungswege und wesentliche\nkungsweise sowie Lagerung, Verwendung und               Inhalte eines Ausbildungsverhältnisses und\nVerarbeitung von Konservierungsmitteln und              eines Heuerverhältnisses nennen und erläu-\nHilfsstoffen beschreiben                                tern\n- Arten und Verwendung von Werkzeugen für               - Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtli-\nKonservierungs- und Anstricharbeiten be-                chen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf\nschreiben                                               die Besatzungsmitglieder nennen und erläutern\n- Alte und neue Untergründe vorbehandeln sowie          - Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-\nGrund-, Zwischen- und Schlußanstriche auftra-           gen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die\ngen                                                     Seeschiffahrt nennen und erläutern.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                               337\nAnlage 3\n(zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c)\nAusbildungsanforderungen für technische Offiziersassistenten\nDie in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-              - Beschreiben des Aufbaus und der Wirkung der\nstabe c der Verordnung genannte praktische Ausbil-                       Feuerlöscher und Atemschutzgeräte.\ndung als technischer Offiziersassistent findet auf Schif-\nfen statt, deren Maschinenanlage von einem Schiffsin-         2       Dieselmotorenanlagen\ngenieur Cl geleitet wird. Die Ausbildung wird vom Leiter\nder Maschinenanlage oder einem vom Leiter der                 2.1     Aufbau und Wirkungsweise der an Bord befind-\nMaschinenanlage beauftragten technischen Schiffsoffi-                 lichen Dieselmotoren:\nzier geplant und durchgeführt. Der Offiziersassistent hat\n2.1.1 Arbeitsverfahren und konstruktiver Aufbau:\nAusbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Form, eines\nBerichtshefts zu führen sowie Ausarbeitungen anzufer-                - Beschreiben des Arbeitsverfahrens des Diesel-\ntigen. Gegenstand der fachpraktischen Ausbildung sind                    motors\nmindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:                     - Darstellen und Bezeichnen der Bauteile des\n1      Sicherheit (Schiffssicherung)                                     Dieselmotors sowie Beschreiben ihrer Funk-\ntion.\n1.1    Schiff und Schiffseinrichtungen:\n2.1 .2 Kraftstoffsystem:\n- Nennen der Schiffsdaten\n- Nennen der Eigenschaften von Kraftstoffen\n- Erläutern der Bauteile, Ausrüstungen und Ein-               - Beschreiben der Kraftstoffaufbereitung: Hei-\nrichtungen des Schiffes, die für die Sicherheit                zung, Separatoren, Filteranlagen, Absetzanla-\nvon Bedeutung sind:                                            gen\nDoppelboden, Kofferdämme, wasserdichte                     - Darstellen und Beschreiben der Kraftstoffzu-\nSchotte und deren Durchbrüche, Lenzeinrich-                    führung\ntungen, Feuerlöschanlagen, Fluchtwege sowie\nMelde- und Warnanlagen.                                    - Beschreiben der Arbeitsweise der Kraftstoff-\neinspritzanlage: Einspritzpumpen und Ein-\n1.2   Arbeitssicherheit (Unfall- und Arbeitsschutz):                    spritzventile.\n- Nennen, Durchführen und Befolgen der bei             2.1.3 Verbrennung und Aufladung:\nArbeiten vorgeschriebenen und notwendigen\n- Beschreiben der Verbrennung im Dieselmotor\nSicherheitsmaßnahmen auf den Gebieten\nUnfallverhütung, Arbeitsschutz und Schiffs-                - Beschreiben des Aufladesystems und Erläu-\nsicherheit.                                                    tern der Auswirkung auf die Leistung von Die-\nselmotoren.\n1.3    Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsübun-\ngen:                                                   2.1.4 Schmierölsystem:\n1.3.1 Vorbeugende      Maßnahmen     zur Rettung     und            - Nennen der Eigenschaften und Aufgaben von\nBrandabwehr:                                                     Schmierölen\n- Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile\n- Beschreiben von möglichen Brandursachen in\nBetriebsräumen                                                 des Schmierölsystems sowie Beschreiben\nihrer Aufgaben.\n- Durchführen von Arbeiten zur Kontrolle und\nWartung der Sicherheitseinrichtungen unter          2.1 .5 Kühlsystem:\nAnleitung                                                  - Nennen der Bauteile des Dieselmotors, die\n- Mitwirken bei der Durchführung von Unterwei-                    gekühlt werden\nsungen, Übungen und Manövern sowie bei der                 - Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile\nÜberwachung der Sicherheitsrolle.                              des Zweikreiskühlsystems sowie Beschreiben\n1.3.2 Rettungstechnik (Rettungsdienst):                                 ihrer Aufgaben\nHandhaben der Rettungsboote einschließlich                 - Erläutern der Wirkungsweise von Wärmetau-\ndes Bootsmotors, der Rettungsflöße und der                     schern.\nAussetzvorrichtungen                                2.1.6 Anlaßluftsystem:\n- Bedienen der tragbaren Seenotfunkanlage und                 - Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile\nder Notsignalfeuerwerkskörper                                  des Anlaßluftsystems\n- Anlassen der Notaggregate.                                  - Beschreiben des Anlassens der Dieselmotoren\n1.3.3 Brandabwehr (Feuerschutzdienst):                                   mit Druckluft.\n- Handhaben der Feuerlöscher und Feuerlösch-           2.2     Betrieb und Überwachung der an Bord befindli-\nanlagen sowie der Brandschutzausrüstung                     chen Dieselmotoren:","338                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2.2.1 Inbetriebnehmen:                                             - Nennen der Regelungs- und Sicherheitsein-\n- Durchführen der Maßnahmen vor dem Anlas-                     richtungen einer Turbine.\nsen der Dieselmotoren sowie Überprüfen der       3.1.4 Kondensationsanlage:\nBetriebsbereitschaft                                    - Darstellen und Bezeichnen der Bauteile der\n- Anlassen, ggf. Umsteuern und Fah~en von Die-                 Kondensationsanlage einschließlich Konden-\nselmotoren.                                                satsammel- und Kaskadentank\n2.2.2 Überwachen des Betriebes:                                    - Erläutern der Aufgaben und Wirkungsweise der\n- Ablesen der Meß- und Anzeigegeräte für die                   Kondensationsanlage.\nÜberwachung des Motorenbetriebes bei wech-       3.1 .5 Hilfseinrichtungen für Dampfanlagen:\nselnden Belastungen                                     - Beschreiben der Aufgaben und der Wirkungs-\n- Mitwirken bei der Leistungskontrolle von Die-                weise der Kondensat-, Speise- und Luftpum-\nselmotoren.                                                pen, Vorwärmer, Entgaser und Dampfreduzier-\n2.2.3 Außerbetriebnehmen:                                             stationen.\n- Abstellen der Dieselmotoren                        3.2    Betrieb und Überwachung der an Bord befind-\nlichen Dampfanlage:\n- Durchführen der Maßnahmen vor und nach dem\nAbstellen der Dieselmotoren.                     3.2.1 Inbetriebnehmen:\n2.2.4 Betriebsstörungen:                                           - Überprüfen der Betriebsbereitschaft des\nDampferzeugers sowie Durchführen der Maß-\n- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu-                    nahmen beim Anfahren\nstandes\n- Inbetriebnehmen der Verbraucher und der Kon-\n- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten                  densationsanlage.\nMitwirken bei der Beseitigung von Zustands-      3.2.2 Überwachen des Betriebes:\nveränderungen und Betriebsstörungen.\n- Ablesen der Meß- und Anzeigegeräte für die\n2.2.5 Automatisierter Betrieb:                                        Überwachung des Dampfbetriebes bei wech-\n- Nennen der Meßwertaufnehmer für die Be-                      selnden Belastungen\ntriebsdaten der Dieselmotoren                           - Überwachen und Pflegen von Kondensat-,\n- Nennen der Steuerungs- und Regelungsmög-                     Speise- und Kesselwasser.\n, lichkeiten der Dieselmotoren durch Fernsteue-    3.2.3 Außerbetriebnehmen:\nrung\n- Durchführen der Maßnahmen vor und nach dem\n- Mitwirken bei der Funktionsprüfung der Fern-                 Abstellen der Verbraucher\nsteuerungs-, Sicherheits- und Störmeldean-\nlage                                                    - Absetzen des Dampferzeugers.\n- Mitwirken bei der Einstellung von Grenzwerten.     3.2.4 Betriebsstörungen:\n- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu-\n3      Dampfanlagen                                                   standes\n3.1     Aufbau und Wirkungsweise der an Bord befind-               - Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten\nlichen Dampfanlage:\n- Mitwirken bei der Beseitigung von Zustands-\n3.1 .1 Wasserdam~fkreislauf:                                          veränderungen und Betriebsstörungen.\n- Nennen der Bauteile der Dampfanlage                3.2.5 Automatisierter Betrieb:\n- Darstellen der Dampfkreisläufe sowie Erläutern            - Nennen der Meßwertaufnehmer für die Be-\nder Aufgaben des Dampferzeugers und_ der                   triebsdaten der Dampfanlage\nVerbraucher innerhalb des Kreislaufs.\n- Nennen der Steuerungs- und Regelungsmög-\n3.1 .2 Schiffsdampferzeuger als Haupt-, Hilfs- oder                   lichkeiten der Dampfanlage\nAbgasdampferzeuger:\n- Mitwirken bei der Funktionsprüfung von Fern-\n- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile des                   steuerungs-, Sicherheits- und Störmeldeanla-\nSchiffsdampferzeugers sowie Beschreiben                    gen\nihrer Funktion\n- Mitwirken bei der Einstellung von Grenzwerten.\n- Darstellen und Beschreiben der Einspeiseein-\nrichtung                                         4      Hilfs- und Nebenanlagen für den Schiffsbetrieb\n- Erläutern der Wirkungsweise und der Aufgaben       4.1    Rohrleitungen und Armaturen:\nder Heizflächen\nDarstellen des Aufbaus und der Schaltung der\n- Darstellen des Heizölsystems und der Feue-                   an Bord befindlichen Rohrleitungssysteme für\nrungseinrichtungen.                                        den Maschinen- und Schiffsbetrieb\n3.1 .3 Schiffsdampfturbine:                                        - Lesen von Tank- und Rohrleitungsplänen\n- Nennen der wesentlichen Bauteile einer Tur-               - Überwachen des Betriebes und des Betriebs-\nbine und Beschreiben ihrer Funktionen                      zustandes der Rohrleitungssysteme.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                             339\n4.2 Pumpen, Kompressoren und Gebläse:                   4.7   Frischwassererzeuger:\n- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie            - Nennen der Bauteile sowie Beschreiben des\nBeschreiben der Wirkungsweise und des                      Betriebes der an Bord befindlichen Seewasser-\nBetriebes der an Bord befindlichen Pumpen,                 Verdampfungsanlage\nKompressoren und Gebläse\n- Beschreiben der Aufbereitung des Destillates\n- Inbetriebnehmen, Überwachen des Betriebes                   für die Trinkwasserversorgung\nund Außerbetriebnehmen der Pumpen, Kom-\n- Überwachen des Betriebes und des Betriebs-\npressoren und Gebläse\nzustandes der Seewasser-Verdampfungsan-\n- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu-                   lage\nstandes\n- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-\n- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten                 ken bei deren Beseitigung.\n- Mitwirken bei der Beseitigung von Betriebsstö-\nrungen.                                          4.8   Rudermaschine und Hebezeuge:\n- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie\n4.3 Entsorgungsanlagen:                                           Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-\n- Nennen der Bauteile sowie Beschreiben der                   lichen Rudermaschine\nWirkungsweise und des Betriebes der an Bord            - Überwachen des Betriebes und des Betriebs-\nbefindlichen Bilgenwasserentöler, Fäkalienan-              zustandes der Rudermachine\nlage und Müllverbrennungsanlage\n- Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-\n- Überwachen des Betriebes und des Betriebs-                  lichen Umschlagseinrichtungen und sonstigen\nzustandes der Entsorgungsanlagen                           Hebezeuge\n- Erkennen von· Betriebsstörungen und Mitwir-             - Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-\nken bei deren Beseitigung.                                 ken bei deren Beseitigung.\n4.4  Kälteanlagen:\n4.9    Elektrische Anlagen:\n- Nennen der Anlagenteile sowie Beschreiben                   Nennen der wesentlichen Anlagenteile für die\nder Wirkungsweise und des Betriebes der an                 Versorgung des Schiffes mit elektrischer Ener-\nBord befindlichen Kälteanlagen                             gie\n- Darstellen und Bezeichnen der Kreisläufe in                 Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-\neiner Kälteanlage                                          lichen Generatoren, Transformatoren und E-\n- Überwachen des Betriebes und des Betriebs-                  Motoren\nzustandes der Kälteanlagen                             - Nennen der an Bord installierten Schalt- und\n- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu-                   Verteilereinrichtungen sowie der wichtigen und\nstandes                                                    unwichtigen Verbraucher\n- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten             - Zu- und Abschalten von Generatoren\n- Mitwirken bei der Beseitigung von Betriebsstö-          - Nennen der Stand-by-Schaltungen\nrungen.                                                - Lesen von einfachen Schaltplänen\n- Ablesen der Meß-, Prüf- und Anzeigegeräte für\n4.5  Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen:\ndie Überwachung des Betriebes der elektri-\n- Beschreiben des Aufbaus und des Betriebes                   schen Anlagen an Bord.\nder an Bord befindlichen Heizungs-, Lüftungs-\nund Klimaanlagen\n- Überwachen des Betriebes und des Betriebs-        5      lnstandhaltungstechnik\nzustandes der Heizungs-, Lüftungs- und Kli-      5.1    Materialzustände und Materialerhaltung:\nmaanlagen\n- Aufmessen von Maschinenteilen\n- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-\nken bei deren Beseitigung.                             - Erkennen von Schäden durch Korrosion und\nmechanische Beanspruchung\n4.6  Thermalölanlage:                                          - Durchführen der Maßnahmen zum Schutz\n- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie                gegen Korrosion\nBeschreiben des Betriebes einer an Bord                - Lesen und Anwenden von lnstandhaltungsplä-\nbefindlichen Thermalölanlage                                nen.\n- Inbetriebnehmen' und Außerbetriebnehmen der\nThermalölanlage unter Aufsicht eines Schiffs-    5.2    Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten:\noffiziers, Überwachen des Betriebes\n5.2.1 Montagetechniken:\n- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-\nken bei deren Beseitigung.                             - Austauschen von Maschinenteilen","340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n- Zerlegen und Zusammenbauen anhand von           5.3  lnstandhaltungsorganisation:\nPlänen und Zeichnungen mit den entsprechen-          - Mitwirken bei der Planung und Organisation\nden Werkzeugen und Vorrichtungen (vgl. Nr. 2\nvon Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten\nbis 4)\n- Mitwirken bei der Bewirtschaftung und Lage-\n- Aufstellen und Ausrichten von Maschinen und             rung von Reserveteilen, Verbrauchsstoffen,\nderen Anlagenteilen.                                    Werkstoffen und Werkzeugen.\n5.2.2 Arbeiten an Rohrleitungen:\n- Zurichten und Verlegen von Rohrleitungen,       6     Verwaltung:\nRohrleitungsverbindungen und Absperreinrich-\ntungen                                               - Nennen der an Bord mitzuführenden Papiere für\nSchiff und Besatzung sowie deren Bedeutung\n- Durchführen von Druckproben.\nNennen der Eintragungen in das Maschinen-\n5.2.3 Metallbearbeitung und -verarbeitung:                      tagebuch und das Öltagebuch\n- Anwenden der Techniken der Metallbearbei-                Mitwirken bei der Berechnung des Verbrauchs\ntung und -verarbeitung bei der Durchführung             von Kraft- und Schmierstoffen sowie von\nvon Reparaturarbeiten (vgl. Nr. 2 bis 4)                 Frischwasser\n- Messen und Prüfen, Anzeichnen und Anreißen,             Mitwirken bei Erstellung von lnventarlisten,\nKörnen und Kennzeichnen                                 Verbrauchs- und Anforderungslisten\n- Zerteilen und Spanen von Hand sowie Spanen              Mitwirken bei der Kontrolle der Anlieferung von\nmit Maschinen                                           Ausrüstungen und beim Bunkern\n- Umformen mit und ohne Wärme                             Nennen und Anwenden der für den Offiziersas-\n- Herstellen von Schraub-, Stift- und Nietverbin-          sistenten wesentlichen Vorschriften des See-\ndungen                                                  mannsgesetzes und des Betriebsverfassungs-\ngesetzes, über die Schiffsbesetzung und die\n- Herstellen von Rohrschraubverbindungen\nAusbildung in der Seeschiffahrt sowie aus dem\n- Löten und Schweißen.                                     Sozialversicherungsrecht und dem Tarifrecht.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                              341\nAnlage 4\n(zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)\nAusbildungsanforderungen für das Betriebspraktikum\nDas in§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung       2.1.3 Werkstoffe:\ngenannte Betriebspraktikum soll in einer Schiffswerft,\n- Eigenschaften und Normung sowie Verwen-\neiner Schiffsmaschinenfabrik, einem Schiffsmaschi-\ndung und Bearbeitung von Metallen beschrei-\nnenreparaturbetrieb oder an Bord eines Seeschiffes\nben\ndurchgeführt werden. Der Praktikant hat Ausbildungs-\nund Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichthefts zu              - mögliche Veränderungen der Eigenschaften\nführen. Gegenstand des Betriebspraktikums sind min-                     von Metallen durch Biegen und Warmbehand-\ndestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:                           lung nennen und erläutern\n1      Sicherheit am Arbeitsplatz                                  - Ursachen von Korrosion und Maßnahmen zum\nKorrosionsschutz nennen und erläutern.\n1.1    Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\n2.1.4 Verbindungstechniken:\n- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n- Lösbare und unlösbare Verbindungen sowie\nte.n kennen und befolgen\nihre Herstellung, Belastbarkeit und Wirtschaft-\n- richtige Arbeitskleidung, persönliche Schutz-                  lichkeit beschreiben.\nausrüstung sowie technische Einrichtungen\nzur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs-      2.2     Fachpraktische Ausbildung in der Metalltechnik:\nkrankheiten kennen und benutzen                            Die fachpraktische Ausbildung erstreckt sich auf\n- die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnah-                  folgende Techniken der Metallbearbeitung und\nmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhü-                 -verarbeitung:\ntung erläutern.                                            - Messen von Längen und Winkeln\n1.2    Brandabwehr:                                                 - Prüfen von Maßen, Formen und Flächen\n- Mögliche Brandursachen und Brandverhü-                     - Anreißen, Körnen und Kennzeichnen\ntungsmaßnahmen aufzählen\n- Meißeln, Sägen, Feilen und Schaben\n- Möglichkeiten der Branderkennung nennen\n- Scheren\n- Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschge-\nräten und Feuerlöschmitteln beschreiben                   - Gewinde schneiden\nsowie Feuerlöschgeräte sachgerecht handha-                - Bohren, Senken und Reiben\nben                                                       - Drehen, Fräsen, Hobeln und Schleifen\n- Verhaltensmaßregeln bei der Branderkennung                 - Biegen und Schmieden\nund bei der Brandbekämpfung nennen.\n- Verschrauben, Nieten und Stiften\n2      Metalltechnik (Grundpraktikum)\n- Brennschneiden, Schweißen und Löten\n2.1    Fachtheoretische Grundlagen der Metalltechnik:               - Glühen, Härten und Anlassen von Stählen.\n2.1.1 Messen und Prüfen sowie Anreißen, Körnen und\nKennzeichnen:                                        3        Betriebstechnik (Fachpraktikum)\n- Art, Zweck, Anwendung und Auswahl von Meß-         3.1      Fachtheoretische Grundlagen der Betriebstech-\nund Prüfzeugen beschreiben                                 .nik:\n- Art, Zweck und Anwendung von Anreißwerk-\n3.1.-1 Maschinenteile:\nzeugen und Körnern beschreiben\n- Funktion, Verwendung und Belastbarkeit von\n- Kennzeichnungsverfahren beschreiben\nMaschinenteilen beschreiben\n- technische Zeichnungen als Arbeitsunterlage\n- Zusammenstellzeichnungen lesen und Einzel-\nfür die Herstellung von Werkstücken lesen und\nteile herausfinden\nanwenden.\n- sinnbildliche Darstellung von Maschinenteilen\n2.1 .2 Werkzeuge und Werkzeugmaschinen:\n· und Verbindungen verstehen.\n- Zerteilende und spanende Wirkung von keilför-\nmigen Werkzeugschneiden beschreiben               3.1.2 Kraft- und Arbeitsmaschinen:\n- Aufbau, Arbeitsweise und Einsatz von Werk-                 - Aufbau und Wirkungsweise von Kraft- und\nzeugmaschinen beschreiben.                                    Arbeitsmaschinen beschreiben","342\n/\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n- Betriebskennwerte für Kraftstoff, Schmierung,    3.2   Fachpraktische Ausbildung in der Betriebstech-\nKühlung und Wasser erläutern                          nik:\n- Zusammensetzung und physikalisches Verhal-            Die fachpraktische Ausbildung soll sich auf die\nten von Kraft- und anderen Betriebsstoffen           Fertigung oder Instandhaltung von Schiffsma-\nbeschreiben.                                         schinenanlagen oder von Bauteilen der Schiffs-\ntechnik beziehen. Die fachpraktische Ausbildung\n3.1 .3 Elektrische Anlagen:                                    erstreckt sich auf folgende Fertigungs- und\nlnstandhaltungstechniken:\n- Grundlagen der Elektrizität und ihre Anwen-\ndung in der Elektrotechnik beschreiben und           - Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Werk-\nerläutern                                               statteinrichtungen pflegen und warten\n- Maschinen, Anlagenteile und Geräte bearbei-\ngrundlegenden Aufbau und Wirkungsweise von\nten, passen und zusammenbauen\nElektromotoren und Generatoren beschreiben\n- Gleit- und Wälzlager ein- und ausbauen\n- Schutzeinrichtungen von elektrischen Anlagen\nnennen und erläutern.                                - Maschinen sowie mechanische, pneumatische\nund hydraulische Anlagen und Geräte warten\n3.1 .4 Rohrleitungssysteme:                                       und instandsetzen\n- Aufbau und Funktion von Rohrleitungssyste-           - Rohrleitungen zurichten und verlegen sowie\nmen beschreiben                                        Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen\n- einfache Arbeiten an elektrischen Anlagen und\nRohrleitungspläne verstehen.                            Geräten ausführen\n- meßtechnische Methoden zur Qualitäts- und\n3.1 .5 lnstandhaltungspläne und Betriebsanleitungen:               Funktionskontrolle anwenden\n- Anlagen-, Montage- und lnstandhaltungspläne            - schadhafte Teile nacharbeiten oder auswech-\nverstehen                                                seln\n- Anleitungen für den Betrieb von Maschinen ver-            Maschinen, Anlagen und Geräte prüfen und in\nstehen.                                                  Betrieb setzen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                              343\nAnlage 5\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 3\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und         2       Allgemeine Ausbildungsz'iele\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in                 Kapitäne AN und Schiffsoffiziere AKW sollen in\nNummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter                 der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf\nBeachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen                ·den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher\nAusbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18                 anzuwenden.\nAbs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ-              Schiffsoffiziere AMW und AGW sollen in der Lage\nten Gebieten zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb             sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in\ndes Befähigungszeugnisses AGW an Fachhochschu-                     Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-\nlen, im übrigen an Fachschulen.                                    wenden und die fachlichen zusammenhänge und\ntechnischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beur-\n1      Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit           teilen.\nBefähigungszeugnissen nach § 3\n3       K~nntnis- und Fertigkeitsgebiete\nSchiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen\nFür den Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW,\nihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nauti-\nAMW, AKW und AN sind die notwendigen Kennt-\nschen Dienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:\nnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebie-\n- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,                ten nachzuweisen:\nBedienen und Überwachen der technischen\nEinrichtungen auf der Brücke, Organisieren und                                         • entfällt •  en~fällt\nGebiete\nÜberwachen des Brücken- und Wachdienstes                                                 bei AKW     bei AN\n- Überwachen des Seeraums und Führen des\nSchiffes                                          3.1    Navigation\n- Überwachen des Seefunkverkehrs                     3.1.1 Terrestrische Navigation:\n- Planen, Durchführen und Überwachen der im                 - Kursbestimmung\nnautischen Bereich anfallenden Arbeiten im\n- Standlinien\nSchiffsbetrieb\nund Schiffsorte\n- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb\n- loxodromische\n- Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des                  Navigation\nSchiffes\n- orthodromische\n- Überwachen der Vollständigkeit, Funktions-\nfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-\nNavigation\n- Stromnavigation\n•           •\nschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheits-\neinrichtungen des Schiffes                               - Nautische\nDruckschriften und\n- Durchführen von Maßnahmen der Ladungsfür-\nVeröffentlichungen\nsorge von der Übernahme bis zur Auslieferung\nder Ladung                                               - Arbeiten\nin der Seekarte\n- Durchführen und Überwachen von Verwal-\ntungsaufgaben                                            - Seezeichen und\nBetonnungssysteme\n- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für Besatzung\nund Fahrgäste                                            - Kompaßkontroll-\nverfahren\n- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla-\nnen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und             - Grundlagen\nder Ausbildung an Bord                                       der Gezeitenlehre\n- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und        3.1 .2 Astronomische\nAusrüstung                                               Navigation:                                  •\n- Durchführen der durch Gesetz und andere                   - Standlinien\nRechtsvorschriften übertragenen Aufgaben                     und Schiffsorte\nDurchführen der vom Reeder und von den                   - Orientierung\nLadungsbeteiligten übertragenen Aufgaben.                    am Sternenhimmel.","344                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW    bei AN                                      bei AKW    bei AN\n-· Kompaßkontroll-                                      auf dem Gebiet der\nverfahren\n3.1.3 Technische Navigation:\nSeeschiffahrt\n- Flaggenrecht\n•\nLot- und Fahrt-                                   - Gesetz über\nmeßanlagen                                           die Untersuchung\nBedienung und                                        von Seeunfällen\nWirkungsweise                                     - Seemannsgesetz und\nAufbau\n- Funkortungsanlagen\n•                die auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen\nVerordnungen\nBedienung und\n- Schiffssicherheits-\nWirkungsweise\nverordnung\nAufbau\n- Auswertung der Meß-\n•          •             - Internationales Über-\neinkommen von 1974\nergebnisse der Lot-,                                 zum Schutz des\nFahrtmeß- und Funk-                                  menschlichen Lebens\nortungsanlagen\n- Kompaßanlagen\nauf See (SOLAS)\n•\nVorschriften über die\nBedienung und                                        Beförderung gefährli-\nWirkungsweise                                        cher Güter\nAufbau\n- Erd- und Schiffs-\n•          •              - Internationale und\nnationale Vorschriften\nmagnetismus                                          zum Schutze der\n- Kompensation\nFunkbeschickungs-\n•          •                Meeresumwelt\n- Internationale\nund nationale\nkontrolle                           •                 Verkehrsvorschriften\n- Funkbeschickungs-\naufnahme\n- Hyperbelnavigations-\n•          •              - Vorschriften über das\nFernmeldewesen                        •\nverfahren,\ninsbesondere:\n- See-Völkerrecht\n- Vorschriften über die\n•          •\nDecca                                               Führung von Schiffs-\nLoran\n•          •                 und Öltagebüchern\nOmega\n•          •              - Schiffsregister-\n- Satelliten-                                            ordnung                               •\nNavigationsverfahren\n- Radaranlagen\n•          •              - Konsular-, Paß-      und\nAusländerrecht                        •\nAufbau und                                        - Vorschriften über die\nWirkungsweise\n- Radarnavigations-\n•                Verpflichtung der Kauf-\nfahrteischiffe zur Mit-\nverfahren und Plott-                                 nahme      heimzuschaf-\nverfahren\neinschließlich ARPA                 •\nfender Seeleute\n- Internationale und\n•\n- Selbststeueranlagen                                   nationale Gesundheits-\nBedienung und\nWirkungsweise\nvorschriften\n- Seelotswesen\n•\nAufbau\n•          •              - Strandungsordnung\n3.2     Schiffahrtsrecht                                    - Die amtlichen Schiffs-\npapiere\n3.2.1. Öffentliches Schiffahrts-\nrecht und Seearbeits-                               - Schiffsabfertigung\nrecht, insbesondere:                                - Arbeitsschutz- und\n- Vorschriften über die                                 Unfallverhütungs-\nAufgaben des Bundes                                  vorschriften","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                       345\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\n'bei AKW   bei AN                                     bei AKW    bei AN\n- Richtlinien und Merk-                                    - Gefährliche Güter,\nblätter der See-Berufs-                                    verpackt und in Bulk\ngenossenschaft\n- Die für Schiffssicher-\n- Schwergüter                         •\nheit und Arbeitsschutz                                  - Tankschiffe\nzuständigen Stellen\n- Umweltschutz\nund ihre wesentlichen\nAufgaben\n3.3.3 Konstruktion und Bau d~s\n- Sozialversicherungs-\nSchiffes:\nrecht                                   •\n- Schiffbauteile\n- Kündigungsschutz-\nund -verbände\ngesetz                                  •\n- Betriebsverfassungs-                                    - Werftunterlagen\nFreibord, Vermessung\ngesetz                                  •                 und Klassifikation\n- Tarifvertragsrecht\nBau- und\n3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht,\ninsbesondere:\nReparaturaufsicht\n•\n3.3.4 Stabilität, Trimm und\n- Seehandelsrecht                          •              Festigkeit des Schiffes:\n- Seeversicherungsrecht                    •                 Stabilität und Trimm\n3.3    Seemannschaft                                               Methoden zur Feststel-\nlung, Beurteilung und\n3.3.1 Sicherheitstechnik:                                          Beeinflussung\n- Brandschutz                                                 Einflüsse\n- Brandbekämpfung                                             auf die Stabilität\n- Rettung von Personen,                                    - Schiffsfestigkeit                   •\nSchiff und Ladung\n- Kontrolle von Festig-\n- Verhalten bei Schiffs-\nunfällen\nkeitsbeanspruchungen               •\n- Stabilität und\n- Überleben in Seenot\nSchwimmfähigkeit des\nSicherheitsdienst                                          beschädigten Schiffes              •\n- Instandhaltung der\nSicherheits-                                     3.3.5 Manövrieren:\neinrichtungen\n- Manövrierverhalten und\nHandhabung von Schif-\n3.3.2 Ladungstechnik:\nfen im Hafen, auf dem\n- Ladungsbeförderung,                                         Revier, auf See, in\ninsbesondere:                                              schwerem Wetter und\nLadungs- und                                               im Eis\nSeetüchtigkeit\n- Grundlagen\n- Umschlags-\neinrichtungen\nder Hydrodynamik\n- Aufbau und\n•          •\n- Ladungsübernahme,                                           Wirkungsweise von\nStauung und                                                Steuereinrichtungen\nAuslieferung\n- Manövrier-\n- Laderaum-\neigenschaften, Manö-\neinrichtungen                           •                  vrierversuche und\n- Ballastverteilung                        •                   Manövrierunterlagen               •\nTragfähigkeit                                              Anker- und\nund Arbeitsfähigkeit                                       Schleppmanöver\ndes Schiffes\n- Maßnahmen bei\n- Ladungsfürsorge                                              der Suche, Rettung\n- Laderaummeteorologie                     •                   und Hilfeleistung                 •","346                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebiete        • entfällt •  entfällt\nGebiete\n• entfällt   • entfällt\nbei AKW     bei AN                                     bei AKW      bei AN\n3.4  Schi ff sbet ri ebs-                                 - Grundlagen der Schiff-\ntechnik                                                  fahrtsmedizin\n•\n- Kraft- und Arbeits-\nmaschinen, Apparate\n- Anatomie\n- Physiologie, einschließ-\n•\nund Behälter\nlieh Ernährungs-,\nAufbau, Wirkungsweise                                  Arbeits- und\nund Einsatz\n- Lesen von technischen\n•                Klimaphysiologie\nAnwendung\n•\nZeichnungen\n- Wellenleitungen,\n•                der Arzneimittel\n•\n- Medizinische Schiffs-\nPropeller und Ruder-\nanlagen\nausrüstung\n- Schiffahrtsmedizini-\n•\nAufbau und\nWirkungsweise\n•\nsehe Bestimmungen\n•\n- Stromverteilung\n- Funkärztliche Beratung\n- lnjektionstechnik,\n•\n- Grundlagen der\nVerbandlehre,\nSchiffsautomation\nKrankenpflege und\n3.5  Meteorologie und\nWundbehandlung\n- Erkrankungen\n•\nOzeanographie\nund Verletzungen von\n- Grundlagen                                              Hals, Nase, Ohren,\nder Meteorologie\nund Ozeanographie\n•\nAugen und Haut\n- Innere       Erkrankungen\n•\n- Aufbereitung meteoro-                                    und Infektions-\nlogischer und ozeano-\ngraphischer lnformatio-\nkrankheiten\n•\nnen\n- Meteorologische\n•            - Nerven- und psychi-\nsehe Erkrankungen\n•\n- Suchtprobleme                        \\\nInstrumente\nAufbau und                                         - Not- und\nWirkungsweise                                           Unfallbehandlung\n•\nWetterlagen und\nWetterentwicklungen\n- Vergiftungen\n- Medizinische Probleme\n•\n- Typische Wetterlagen                                     bei Seenot\n•\nund Klimate\n•             - Tropenkrankheiten\n•            •\n- Meteorologische\nNavigation\n••\n- Unfallmeldungen\n- Erste Hilfe-Kursus\n•\n- Orkannavigation\n•                             (nur für AN)\n3.6  Nachrichtenwesen\n- Nachrichtenverkehr\n3.8   Personalführung\nSoziales Verhalten\n•\nnach dem internatio-\nnalen Signalbuch\nFunkmorseaufnahme\n•              - Personalführung\n- Aufgaben\n(20 Buchst/M.)\n- Lichtmorsen\n•                  des Vorgesetzten\n- Führungsmittel\n(15 Buchst/M.)                                        und Führungsstil\n- Gruppenprobleme\n3.7  Medizinische\nBehandlung                                            - Beurteilung\nvon Verletzungen                                          von Mitarbeitern\nund Erkrankungen                                      - Ausbildung\nDiagnose und Behand-                                    und Unterweisung\nlung\n•                 am Arbeitsplatz","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar _1985                   347\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nGebiete\n• entfällt • entfällt\nbei AKW   bei AN                                  bei AKW    bei AN\n3.9 Betriebswirtschaft                       •             - Transportleistung,\n- Funktion und Struktur                                   Frachtraten\nvon Seeschiffahrts-                                  - Reedereikosten\nunternehmen                                             und -leistungen\n- Wettbewerbsfähigkeit\nin der Seeschiffahrt                            3.10 Englisch                             •\n- Preisbildung auf                                     - Englische Fachsprache\nSchiffahrtsmärkten                                      Seefahrtstandard-\n- Risiken und                                            vokabular\nVersicherungen in                                    - Verklarungen\nder Seeschiffahrt                                      und Berichte","348                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und          2      Allgemeine Ausbildungsziele\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in\nSchiffsoffiziere BKW sollen in der Lage sein, die\nNummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3\nBeachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen\naufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.\nAusbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18\nAbs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-           Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die\nnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ-             Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3\nten Gebieten zu erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an             aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und\nFachschulen.                                                      die fachlichen Zusammenhänge und technischen\nVorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.\n1     Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit\nBefähigungszeugnissen nach § 4                        3     Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\nSchiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen               Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nauti-             Schiffsoffizier BGW oder BKW sind die notwendi-\nschen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszu-                 gen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgen-\nüben:                                                       den Gebieten nachzuweisen:\n- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,\n• entfällt\nBedienen und Überwachen der technischen                                   Gebiete\nbeiBKW\nEinrichtungen auf der Brücke, Organisieren und\nÜberwachen des Brücken- und Wachdienstes\n3.1   Navigation\n- Überwachen des Seeraums und Führen des\nSchiffes                                           3.1.1 Terrestrische Navigation:\n- Überwachen des Seefunkverkehrs                            - Kursbestimmung\n- Planen, Durchführen und Überwachen der im                 - Standlinien und Schiffsorte\nnautischen Bereich anfallenden Arbeiten im               - loxodromische Navigation\nSchiffsbetrieb und während der Fischerei\n- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb\n- orthodromische Navigation\n- Stromnavigation\n•\n- Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes\n- Nautische Druckschriften\n- Überwachen der Vollstandigkeit, Funktionsfä-                 und Veröffentlichungen\nhigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-\nschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheits-            - Arbeiten in der Seekarte\neinrichtungen des Schiffes                               - Seezeichen und Betonnungs-\n- Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang                  systeme\n- Fürsorge für den Fang während der Reise und               - Kompaßkontrollverfahren\nim Hafen                                                 - Grundlagen der Gezeitenlehre\n- Durchführen und Überwachen von Verwal-              3.1.2 Astronomische Navigation:\ntungsaufgaben\n- Standlinien und Schiffsorte\n- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besat-\nzung                                                     - Orientierung am Sternenhimmel\n- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla-               - Kompaßkontrollverfahren\nnen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und       3.1.3 Technische Navigation:\nder Ausbildung an Bord\n- Lot- und Fahrtmeßanlagen\n- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und                  Bedienung und Wirkungsweise\nAusrüstung\nAufbau\n- Durchführen der durch Gesetz und anderer\nRechtsvorschriften übertragenen Aufgaben                 - Funkortungsanlagen\nBedienung und Wirkungsweise\n- Durchführen der vom Reeder übertragenen Auf-\ngaben.                                                      Aufbau\n•","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                          349\n• entfällt                                               • entfällt\nGebiete                                                    Gebiete\nbei BKW                                                 bei BKW\nAuswertung der Meßergebnisse                            - Vorschriften über das Führen von\nder Lot-, Fahrtmeß- und                                    Schiffs- und Öltagebüchern\nFunkortungsanlagen                                      - Schiffsregisterordnung\n- Kompaßanlagen                                               Konsular-, Paß- und\nBedienung und Wirkungsweise                                Ausländerrecht\nAufbau\n- Erd- und Schiffsmagnetismus\n•              - Vorschriften über die Verpflichtung\nder Kauffahrteischiffe zur Mit-\n- Kompensation\n- Funkbeschickungskontrolle\n•                 nahme heimzuschaffender See-\nleute\n- Strandungsordnung\n- Funkbeschickungsaufnahme\n- Hyperbelnavigationsverfahren,\n•              - Die amtlichen Schiffspapiere\ninsbesondere:                                           - Schiffsabfertigung\nDecca                                                - Arbeitsschutz- und\nLoran\n•                 Unfallverhütungsvorschriften\nOmega\n•              - Richtlinien und Merkblätter der\nSee-Berufsgenossenschaft\n- Satelliten-Navigationsverfahren\n- Radaranlagen\n•              - Die für Schiffssicherheit und\nArbeitsschutz zuständigen Stellen\nAufbau und Wirkungsweise                                   und ihre wesentlichen Aufgaben\n- Radarnavigationsverfahren                                - Sozialversicherungsrecht\nund Plottverfahren\n- Kündigungsschutzgesetz\neinschließlich ARPA\n- Betriebsverfassungsgesetz\n- Selbststeueranlagen\n- Tarifvertragsrecht .\nBedienung und Wirkungsweise\nAufbau\n•        3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht,\ninsbesondere:\n3.2    Schiffahrt srecht\n- Seeversicherungsrecht\n3.2.1 Öffentliches Schiffahrtsrecht und\nSeearbeitsrecht, insbesondere:\n3.3    Seemannschaft\n- Vorschriften über die Aufgaben\ndes Bundes auf dem Gebiet der                    3.3.1 Sicherheitstechnik:\nSeeschiffahrt                                          - Brandschutz\n- Flaggenrecht                                               Brandbekämpfung\n- Gesetz über die Untersuchung von                           Rettung von Personen, Schiff und\nSeeunfällen                                               Ladung\n- Seemannsgesetz und die auf                                 Verhalten bei Schiffsunfällen\nGrund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Verordnungen                                       - Überleben in Seenot\nSchiffssicherheitsverordnung                           - Sicherheitsdienst\n- Internationales Übereinkommen                              Instandhaltung\nvon 1974 zum Schutz des                                   der Sicherheitseinrichtungen\nmenschlichen Lebens auf See\n(SOLAS)                                          3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:\nInternationale und nationale                           - Fanggeräte\nVorschriften zum Schutze                               - Ladungs- und Seetüchtigkeit\nder Meeresumwelt\n- Umschlagseinrichtungen\n- Internationale und nationale                               Einrichtungen der Fangtechnik\nVerkehrsvorschriften\n- Laderaumeinrichtungen\n- Vorschriften über das Fernmelde-\nwesen                                                  - Ballastverteilung\n- Übernahme, Stauung\n- Fischereirecht\nund Auslieferung des Fanges\n- See-Völkerrecht\n•                und deren Produkte","350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n• entfällt                                            • entfällt\nGebiete                                                   Gebiete\nbeiBKW                                                beiBKW\n- Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit                       - Meteoroiogische Instrumente\ndes Schiffes                                               Aufbau und Wirkungsweise\n- Ladungsfürsorge                                             Wetterlagen\n- Umweltschutz                                                und Wetterentwicklungen\n3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes:                         - Typische Wetterlagen und Klimate\n- Schiffbauteile und -verbände                             - Meteorologische Navigation\n- Fischverarbeitungsanlagen\n- Werftunterlagen, Freibord, ·\n- Orkannavigation\n•\n3.6  Biologie der Seefische         und\nVermessung und Klassifikation                           Pflege des Fanges\n- Bau- und Reparaturaufsicht                                  Mariner Lebensraum\n3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes:                         - Nutzfischarten\n- Stabilität und Trimm                                     - Hygienische Behandlung\nMethoden zur Feststellung,                                 des Seefisches vom Fang\nBeurteilung und Beeinflussung                              bis zur Vermarktung\nEinflüsse auf die Stabilität                       3.7   Nachrichtenwesen\n- Stabilität und Schwimmfähigkeit                             Nachrichtenverkehr nach dem\ndes beschädigten Schiffes                                  internationalen Signalbuch\n3.3.5 Manövrieren:                                               - Funkmorseaufnahme\n- Manövrierverhalten und Handha-                                 (20 Buchst/M.)\nbung von Schiffen im Hafen, auf                         - Lichtmorsen\ndem Revier, auf See, in schwerem                              (15 Buchst/M.)\nWetter, im Eis und während des\nFanges                                             3.8   Medizinische Behandlung von\nVerletzungen und Erkrankun-\n- Aufbau und Wirkungsweise                                  gen\nvon Steuereinrichtungen\n- Diagnose und Behandlung\n- Manövriereigenschaften,\nManövrierversuche und                                  - Grundlagen der Schiffahrtsmedizin\nManövrierunterlagen                                    - Anatomie\n- Anker- und Schleppmanöver                                  Physiologie, einschließlich\n- Maßnahmen bei der Suche,                                   Ernährungs-, Arbeits- und\nRettung und Hilfeleistung                                 Klimaphysiologie\n- Anwendung der Arzneimittel\n3.4    Schiffsbetriebstechnik\n- Medizinische Schiffsausrüstung\n- Kraft- und Arbeitsmaschinen\nApparate und Behälter                                  - Schiffahrtsmedizinische\nBestimmungen\nAufbau, Wirkungsweise\nund Einsatz                                            - Funkärztliche Beratung\nLesen von                                              - lnjektionstechnik,\ntechnischen Zeichnungen                                   Verbandlehre, Krankenpflege\nund Wundbehandlung\n- Wellenleitungen,\nPropeller und Ruderanlagen                              - Erkrankungen und Verletzungen\nvon Hals, Nase, Ohren,\nAufbau und Wirkungsweise\nAugen und Haut\n- Stromverteilung\n- Innere Erkrankungen\n- Grundlagen der Schiffsautomation                           und Infektionskrankheiten\n3.5    Meteorologie und Ozeano-                                  - Nerven- und psychische\ngraphie                                                     Erkrankungen\n- Grundlagen der Meteorologie und                            Suchtprobleme\nOzeanographie\n- Not- und Unfallbehandlung\n- Aufbereitung meteorologischer\n- Vergiftungen\nund ozeanographischer\nInformationen                                           - Medizinische Probleme bei Seenot","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                       351\nGebiete                 • entfällt                                          • entfällt\nGebiete\nbei BKW                                             beiBKW\n- Tropenkrankheiten\n- Unfallmeldungen\n•             - Wettbewerbsfähigkeit\nin der Seeschiffahrt\n3.9  Personalführung                                         - Preisbildung auf Seefischmärkten\n- Soziales Verhalten                                    - Internationale und nationale\nFischereipolitik\n- Personalführung\n- Aufgaben des Vorgesetzten                            - Risiken und Versicherungen in der\nSeeschiffahrt\n- Führungsmittel und Führungsstil\n- Vermarktungsbetriebe\n- Gruppenprobleme\n- Reedereikosten und -leistungen\n- Beurteilung von Mitarbeitern\n- Ausbildung und Unterweisung\nam Arbeitsplatz                                 3.11 Englisch\n- Englische Fachsprache\n3.10 Betriebswirtschaft\n- Seefahrtstandardvokabular\n- Funktion und Struktur von\nSeeschiffahrtsunternehmen                            - Verklarungen und Berichte","352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 18 Abs. 2)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach§ 5 Nr. 1 und 2\nDie nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und               Schiffsbetriebstechniker und Schiffsingenieure\nFertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in               sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertig-\nNummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter               keiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebie-\nBeachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen               ten sicher anzuwenden und die fachlichen\nAusbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18               Zusammenhänge und technischen Vorgänge im\nAbs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-          Schiffsbetrieb zu beurteilen.\nnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ-\nten Gebieten zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb     3     Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\ndes Befähigungszeugnisses CIW an Fachhochschulen,                Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses\nim übrigen an Fachschulen.                                       zum Schiffsingenieur, zum Schiffsbetriebstechni-\nker oder zum Schiffsmaschinisten sind die not-\n1      Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und der Leiter\nwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den\nvon Maschinenanlagen mit Befähigungszeug-\nfolgenden Gebieten nachzuweisen: -\nnissen nach§ 5 Nr. 1 und 2\nSchiffsmaschinisten,     Schiffsbetriebstechniker   3.1  Technische Mechanik:\nund Schiffsingenieure haben im Rahmen ihrer              - Gleichgewichtsbedingungen der Kraftsysteme\nBefugnisse folgende Tätigkeiten im technischen           - Schwerpunktbestimmung und Probleme der\nDienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:                    Standsicherheit               ·\n- Inbetriebnehmen, Fahren, Überwachen und                    Beanspruchungsarten und Gefährdung von\nAußerbetriebnehmen von Schiffsmaschinen-\nBauteilen\nanlagen\n- Dynamik und Kinematik in Lagern und Kurbei-\n- Durchführen des Maschinenwachdienstes auf\ntrieben.\nSee und im Hafen .\n- Planen und Durchführen der Instandhaltung im      3.2   Werkstofftechnik:\nSchiffsbetrieb                                 ·       - Verwendung und Beschaffenheit der auf See-\n- Durchführen des Maschinenbetriebes in unver-               schiffen gebräuchlichen Werkstoffe, Kunst-\nmeidlichen Stör- und Notfällen                            stoffe und Hilfsstoffe\nDurchführen des Arbeitsschutzes, des Brand-            - Verbindungstechniken, Oberflächen- und Wär-\nschutzes und der Unfallverhütung in den                   mebehandlungen\nBetriebsräumen                                         - Beurteilung von Materialzuständen\n....\n- Übernehmen, Lagern, Pflegen und Verwalten               - Maßnahmen gegen Materialschäden.\nvon Material, Werkzeugen, Ersatzteilen,\nBetriebs- und Arbeitsstoffen                      3.3   Maschinenelemente:\n- Mitwirken bei der Durchführung von Besichti-            - Verbindungselemente\ngungen zur Klassifikation oder Sicherheitsbe-           - Lagerungs- und Übertragungselemente\nstimmung der Maschinenanlagen einschließ-               - Reibungsverhalten von Maschinenteilen\nlich der elektrischen Einrichtungen\n- Funktion, Montage und Wartung von Maschi-\n- Verhüten von Meeresverschmutzungen durch                    nenelementen des Schiffsmaschinenbetriebes.\nÖl, Chemikalien, Abwässer und Schiffsmüll\n- Führen des Maschinentagebuches und Durch-          3.4   Physik:\nführen des betrieblichen Schriftverkehrs                - Physikalische Gesetzmäßigkeiten und Zusam-\nmenhänge bei der Lösung von Betriebsproble-\n- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla-\nnen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und.              men\nder Ausbildung an Bord                                  - Physikalische Größen und Einheiten\n- Beraten des Kapitäns in Fragen zum techni-               - Kinematik, Dynamik, Arbeit, Energie und Lei-\nschen Schiffsbetrieb und zum Einsatz der                   stung, rotierende Massen, einfache Maschinen,\nSchiffsmaschinenanlage.                                    Hydrostatik und Hydromechanik, Schwin-\ngungslehre, Akustik und Optik.\n2      Allgemeine Ausbildungsziele\n3.5    Wärmelehre:\nSchiffsmaschinisten sollen in der Lage sein, die\nKenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3           - Erster und zweiter Hauptsatz der Wärmelehre\naufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.                  - Wärmedehnung und Wärmeaustausch","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                           353\n- Zustandsgesetze des idealen Gases                        - Dampferzeugung\n- Theoretische Kreisprozesse                               - Betrieb von Schiffsdampferzeugern\n- Darstellung von wärmetechnischen Vorgängen               - Wasser- und Dampfkreisläufe\nin Arbeitsdiagrammen\n- Dampfturbinenanlagen\n- Verbrennungsvorgänge       und Wärmeübertra-\n- Dampfbetrieb auf Motorschiffen\ngung\n- Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von\n- Mischung von Gasen und Dämpfen.\nSchiffsdampfanlagen. ·\n3.6  Elektrotechnik:\n3.10 Elektrische Maschinen und Anlagen:\n- Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik\n- Gleichstrommaschinen, Wechselstrommaschi-\n- Vorschriften über elektrische Anlagen und                  nen und Transformatoren\nBetriebsmittel\n- Bauelemente und Verteilungsanlagen\n- Gefahren der Elektrizität und Schutzmaßnah-\nmen                                                    - Kennlinien und Betriebsverhalten.\n- Schalt- und Stromlaufpläne                        3.11 Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik:\n- Verfahren für die Überwachung und Störungs-             - Grundlagen für die Förderung von Flüssigkeiten\nsuche an elektrischen Anlagen.                            und Gasen\n3. 7 Betriebsstoffe:                                           - Aufbau, Wirkungsweise, Bauelemente und\nSicherheitseinrichtungen von Verdränger-,\n- Grundlagen der Chemie und Stoffkunde                       Zentrifugal- und Strahlpumpen\n- Korrosionen und Korrosionsschutz im Schiffs-            - Rohrleitungswiderstand,      Widerstandswerte\nbetrieb                                                   von Armaturen, Rohrleitungskennlinien, Strö-\n- Arten und Eigenschaften der Betriebsstoffe                 mungslehre\n- Anwendung und Lagerung von Betriebsstoffen              - Statische und dynamische Förderhöhen von\nund gefährlichen Arbeitsstoffen                           Pumpen und Rohrleitungen, Pumpenkennlinien\n- Beurteilung und Pflege von Kühlwasser, Kes-             - Misch- und Oberflächenwärmetauscher\nselwasser, Wasch- und Trinkwasser, Kraft-              - Trennung und Klärung von F~üssigkeiten\nund Schmierstoffen\n- Aufbau, Funktion und Betrieb von Kälte- und\n- Behandlung von Abwässern                                   Klimaanlagen\n- Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Betriebs-               - Funktion und Aufbau        von   hydraulischen\nstoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen.                  Antriebsanlagen\n3.8  Motorentechnik:                                           - Funktion, Aufbau und Betrieb von besonderen\ntechnischen Einrichtungen.\n- Arbeitsverfahren, Energieumsetzung,       Aufla-\ndung und Arbeitsprozesse                         3.1 2 Schiffsautomation:\n- Leistungen und Kenngrößen                               - Grundlagen der Schiffsautomation\n- Zusammenwirken von Schiffsdieselmotoren                 - Grundlagen der Meß- und Regelungstechnik\nund Arbeitsmaschinen\n- Einstellung und Verhalten von Reglern\n- Konstruktiver Aufbau von Schiffsdieselmotoren\n- Funktionselemente technischer Steuerungen\n- Kontrone des Zustandes von Dieselmotoren\n- Aufbau und Untersuchung logischer Steuerun-\nund Leistungsübertragungsanlagen\ngen\n- Leistungsübertragu_ngs- und Schiffsvortriebs-\n- Mikrocomputer-Bausteine\nanlagen\n- Pneumatische und hydraulische Steuerungen.\n- Anlassen und Umsteuern von Schiffsdiesel-\nmotoren                                          3.13 Schiffbau:\n- Kraftstoff-Einspritzsystem                              - Schiffstheorie\n- Kühlung und Schmierung                                  - Voraussetzungen für Schwimmfähigkeit, Stabi-\n- Durchführen und Überwachen des Motoren-                   lität und Trimm\nbetriebes                                              - Festigkeit des Schiffskörpers\n- Notbetrieb mit Schiffsdieselmotoren                    - Schiffswiderstand und seine Überwindung\n- Unterbringung und Behandlung von Kraft-                   durch den Propellerschub\nstoffen an Bord von Seeschiffen.                       - Manövrieren von Seeschiffen.\n3.9   Dampftechnik:                                      3.14 Betriebsleitung und Personalführung:\n- Verbrennung                                             - Sicherheit im Schiffsverkehr","354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n- Sicherheitsarbeit, Arbeitsschutz und Sicher-            - Umgang mit Betriebsvorschriften und Nach-\nheitsverhalten im Schiffsbetrieb                          schlagewerken\n- Methoden und Mittel für den Brandschutz, die            - Interpretation von Vorschriften.\nFeueranzeige und die Brandabwehr\n- Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschi-           3.16 Schiffahrtskunde und Betriebswirtschaft:\nnenraum                                                 - Mitbestimmung in Seeschiffahrtsunternehmen\n- Maschinentagebuch, Öltagebuch, Neben-                    - Schiffsbesetzung und Ausbildung in der See-\nbücher und Sicherheitszeugnisse                           schiffahrt\n- Maschinenwachdienst auf See und im Hafen                 - Zuständige Stellen für die Schiffssicherheit\n- Geplante Instandhaltung im Schiffsbetrieb                - Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt\n- Betriebssoziologie als Hilfe für die Personal-             Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunter-\nführung                                                   nehmen\n- Aufgaben des Vorgesetzten, Führungsmittel                  Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt.\nund Führungsstil\n- Organisation des Arbeitseinsatzes                  3.17 Englisch:\n- Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz              - Standardvokabular für den Schiffsmaschinen-\n- Beurteilung von Mitarbeitern.                              betrieb\n- Lesen und Übersetzen von englischen Geräte-\n3.15 Betriebliches Berichtswesen:\nbeschreibungen und Betriebsanleitungen\n- Betriebliche Dokumentation\n- Unterweisung von Mitarbeitern in englischer\n- Form und Stil des dienstlichen Schriftverkehrs             Sprache.\nAnlage 8\n(zu § 19)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach§ 5 Nr. 3\nDie in§ 19 vorgeschriebene Zusatzausbildung muß den Bewerber in Verbindung mit seiner\nfachlichen Eignung als Kapitän. oder nautischer Schiffsoffizier befähigen, auf Schiffen mit\nautomatisierter Maschinenanlage und einer Maschinenleistung bis zu 600 kW auch Aufgaben\nim technischen Dienst wahrzunehmen. Die Zusatzausbildung hat sich deshalb auf die Ver-\nmittlung der dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten zu\nerstrecken, die in der Zusatzprüfung durch mindestens ausreichende Leistungen nachzuwei-\nsen sind:\n- Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrich-\ntungen\n- Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie\n- Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Maschinen-\nleistung bis zu 600 kW\n- Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektrischen Einrichtungen\n- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen\n- Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln\n- Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                         355\nAnlage 9\n(zu§ 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 6\n1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:\n1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nach-\nstehendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland\", den Bundesadler und die\nBezeichnung „Befähigungszeugnis\" enthält,\nMuster 1\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBefähigungszeugnis\nCertificate\n2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.","356                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nII. Die Anlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte\ngefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die\nfür Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge\npastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für\nBefähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.\n1. Die Titelseite enthält nach dem nqchstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundes-\nadler und die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte\n„Bundesrepublik Deutschland\", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift\ndes Inhabers.\nMuster 2\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nKapitän AG\nMaster AG\nUnterschrift des Zeugnisinhabers\nSignature of the holder of the Certificate\n(Vor- und Zuname)\n(Christian Name, Surname)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                           357\n2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde\nerteilte Befähigung.\nMuster 3\nName / Surname\nVornamen / Christian Names\nGeburtstag / Date of Birth                    Geburtsort / Place of Birth\nStaatsangehörigkeit / Nationality\nhat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen\nund Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes\n(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 323)\ndie Befähigung zum Kapitän AG\nerworben.\nThis is to certify that the above named has been found duly qualified as\nMaster AG\nin accordance with the provisions of the Deck and Engineer Officers Training and Certi-\nfication Ordinance (\"Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -\") of\n11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 1, p. 323)\nOrt und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses\nPlace and date of issue of this Certificate\n(Dienstsiegel)\n(Official Seal)                         (Ausstellende Behörde)\n(lssuing Authority)","358                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse\ndie folgenden Angaben:\nMuster 4\n(Kapitän AG)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Grö~~n in allen Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any\ntrading area.\n(Kapitän AM)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisse hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT Frei-\ndecker- oder 4 000 BAT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten und\nFühren von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Frei-\ndecker- oder 1 000 BAT Volldeckervermessung in der Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BAT Freidecker- oder\n4 000 BRT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgast-\nschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen Fahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen\nbis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt.\nThe holder of this Certificate is qualified\nto be Master of a cargo ship of 1,600 grt or less \"Freideckervermessung\" or\n4,000 grt or less \"Volldeckervermessung\" in any trading area and of a passenger\nship of 500 grt or less \"Freideckervermessung\" or 1,000 grt or less \"Volldecker-\nvermessung\" in \"Küstenfahrr;\nto carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 1,600 grt or less \"Freidecker-\nvermessung\" or 4,000 grt or less \"Volldeckervermessung\" in any trading area or in a\npassenger ship of 800 grt or less in \"Kleine Fahrt\";\nto carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any\ntrading area or in a passenger ship of 2,000 grt or less in \"Kleine Fahrt\".\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","noch Muster 4                                                                                     noch Muster 4\n(Kapitän AK) *)                                                                                    (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                             Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehaltvon 500 BRT Freidecker-                           Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\noder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt und von Fahr-                             Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT Freidecker- oder\ngastschiffen gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt;                                             4 000 BAT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf                               Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000                         Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nBRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen                          The holder of this Certificate is qualified\ngleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt;                                                              to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,600 grt           z\n~\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                                 or less „Freideckervermessung\" or 4,000 grt or less \"Volldeckervermessung\" in any\ntrading area;                                                                            CO\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BAT Freidecker- oder\n1\n1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt                                                 to carry out the functions of Third Deck Officer in a cargo ship of any size in any\ntrading area.                                                                            -f\n~\n(C\nThe holder of this Certificate is qualified\n(Nautischer Schiffsoffizier AKW)*)                                                           a.\nto be Master of a cargo ship of 500 grt or less \"Freideckervermessung\" or 1,000 grt                                                                                                        CD\n~\nor less \"Volldeckervermessung\" in \"Kleine Fahrt\" or of a passenger ship of the same           Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                       )>\ntonnage in \"Küstenfahrt\";                                                                                                                                                                  C\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf                         er,\n(C\nto carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 500 grt or less \"Freidecker-\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000                    ~\nvermessung\" or 1,000 grt or less \"Volldeckervermessung\" in \"Kleine Fahrt\" or in a                                                                                                          O\"\npassenger ship of the same tonnage in \"Küstenfahrt\";                                          BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt;                                               ~\nto carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,000 grt or less        Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                        CD\n0\n\"Freideckervermessung\" or 1,600 grt or less \"Volldeckervermessung\" in \"Mittlere               Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BAT Freidecker- oder                        :,\n_:J\nFahrt\".                                                                                       1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt.\na.\nCD\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   :,\n(Kapitän AN) *) _                                                                                                                                                                              ......\nto carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 500 grt or less \"Frei-\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                                 deckervermessung\" or 1,000 grt or less \"Volldeckervermessung\" in \"Kleine Fahrt\";          !'>\nto carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,000 grt or less    \"Tl\nFühren von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT in                                                                                                                      CD\n\"Freideckervermessung\" or 1,600 grt or less \"Volldeckervermessung\" in \"Mittlere           O\"\nder Nationalen Fahrt.                                                                                Fahrt\".\n~\nC\n~\n~\nThe holder of this Certificate is qualified\n(Kapitän BG) *)\n- to be Master of a cargo ship of less than 200 grt in \"Nationale Fahrt\".                                                                                                                      CO\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                        CO\n01\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *)                                                              Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                             Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                            Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.                                The holder of this Certificate is qualified\nThe holder of this Certificate is qualified                                                          to be Master of a fishing vessel of any size in \"Große Hochseefischerei\";\nto carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in \"Große Hoch-\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any\nseefischerei\".\nsize in any trading area.\nc.>\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                          *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                           (11\nCO","CA)\nnoch Muster 4                                                                                 noch Muster 4                                         g\n(Kapitän BK) *)                                                                                (Schiffsbetriebstechniker CT) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                           Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.                                Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis\nZU 8000 kW;\nThe holder of this Certificate is qualified\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\n-   to be Master of a fishing vessel in \"Kleine Hochseefischerei\".\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\n(Kapitän BKü) *)                                                                              The holder of this Certificate is qualified\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          -   to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8,000 kW\nor less propulsion power;\nFühren von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT in der\n-   to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nKüstenfischerei.                                                                                  machinery of any propulsion power.\nOJ\nThe holder of this Certificate is qualified                                                                                                                                             C\n(Schiffsmaschinist CMa) *)                                                                :::J\n-   to be Master of a fishing vessel of 75 grt or less in \"Küstenfischerei\".                                                                                                            0.\nCO\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                    (/)\nCO\n(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *)                                                           Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis                  CO\n-\n(/)\n(1)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          zu 3000 kW;\nN\nWahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                    O\"\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.                              Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;                                    r;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf                    c..\nThe holder of this Certificate is qualified                                                                                                                                             ß)\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.                                                     :::T\nto carry out t~e functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in                                                                                               eo\nß)\n\"Große Hochseefü;cherei\".                                                                 The holder of this Certificate ist qualified                                             :::J\nto be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3,000 kW\nCQ\n-t.\n(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *)                                                               or less propulsion power;                                                            <O\n(X)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                              to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion 91\nmachinery of 8,000 kW or less propulsion power;\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei-                                                                                                               -1\nfahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei.                                          to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion  ~\nmachinery of any propulsion power.\nThe holder of this Certificate is qualified\nto carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in \"Kleine     (Schiffsingenieur CIW) *)\nHochseefischerei\".\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\n(Schiffsingenieur Cl)*)                                                                       Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\nThe holder of this Certificate is qualified\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.\nto carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nThe holder of this Certificate is qualified                                                       machinery of any propulsion power.\nto be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any pro-\npulsion power.\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                       *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","noch Muster 4                                                                                noch Muster 4\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)                                                            (Schiffsmotorführer CNaut) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                       Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                       Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;                                        sierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf                       Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.                                                        Großen Hochseefischerei.\nThe holder of this Certificate is qualified                                                  The holder of this Certificate is qualified\nto carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion         to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with\nmachinery of 8,000 kW or less propulsion power;                                             main propulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW              z-,\nor less propulsion power in \"Mittlere Fahrt\" and in a fishing vessel in \"Große\nto carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion          Hochseefischerei\".                                                                    CO\nmachinery of any propulsion power.                                                                                                                                                   1\n-i\nm\n(C\n(Schiffsmaschinist CMaW) *)\na.\nCD\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                                                                                                                 -,\n)>\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit                                                                                                             C\n(JJ\neiner Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;                                                                                                                                              (C\nm\nO\"\nWahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                                                                                                                 ~\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;                                                                                                                                  CD\n0\n::,\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf                                                                                                                _::,\nSchiffen jeder Maschinenleistung.                                                                                                                                                      a.\nCD\n::,\nThe holder of this Certificate is qualified\n..J.\nto carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion                                                                                                 !'>\nmachinery of 1,500 kW or less propulsion power;                                                                                                                                    'Tl\nCD\nto carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion                                                                                               O\"\n-,\nmachinery of 3,000 kW or less propulsion power;                                                                                                                                    C\nm\n-,\nto carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of any propulsion power.                                                                                                                                                 CO\nCO\nC1'I\nw\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                      \") Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                      CJ)\n.....","362                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und CMaW)\nenthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:\nMuster 5\nThe present Certificate has been issued in accordance with the provisions of\nthe International Convention on Standards of Training, Certification and\nWatchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of Ger-\nmany on 25 March 1982 (Federal law Gazette 1982 II, p. 297).\nThis is to certify on behalf of the Government of the Federal Republic of Ger-\nmany that the present Certificate has been issued\nto\nwho has been found duly qualified in accordance with the provisions of Regu-\nlation(s) *)                               of the International Convention on Stan-\ndards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as **)\nwith the limitations specified on page 5 of this Certifi-\ncate.\n•) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:\nBei AG, AM, AK: ,.Regulations 11/2 and .11/4\";\nbei AN: .Regulation 11/3 Nr. 2\";\nbei AGW, AMW: ,.Regulation 11/4\";\nbei AKW: .Regulations 11/2, 11/3 Nr. 2 and 11/4\";\nbei Cl, CT, CMa, CIW, CTW, CMaW: ,.Regulations 111/2 and 111/4\".\n••) Hier sind bei den einzelnen Befähigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der\nFußnote zu Muster 6 unter „Capacity\" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985                                                                     363\n5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und CMaW)\nenthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:\nMuster 6\nCapacity*)                                     Umitations *)\nPlace and date of issue of this endorsement\n(Official Seal)\n······································--------·········--·--·--·--····--·········\n(lssuing Authority)\n*) Die „Capacity\" und .Limitations\" sind für die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:\nCapacity                                                                         Limitations\n(Kapitän AG)••)\nMaster     }                                                                     none\nChief Mate\n(Kapitän AM) **)\nMaster                                                                           passenger ships: limited to \"Freidecker\" of 500 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 1,000 grt or less, both in \"Küstenfahrt\";\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 1,600 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 4,000 grt or less\nChief Mate                                                                       passenger ships: limited to a tonnage of 800 grt or less in \"Kleine Fahrt\";\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 1,600 grt or less and \"Volldecker\"\nof 4,000 grt or less\n2nd Deck Officer                                                                 passenger ships: limited to a tonnage of 2,000 grt or less in \"Kleine Fahrt\"\n(Kapitän AK) **)\nMaster     }                                                                     cargo ships: limited to \"Freidecker\" of 500 grt or less and to \"Volldecker\"\nChief Mate                                                                       of 1,000 grt or less, both in \"Kleine Fahrt\";\npassenger ships: limited to the same tonnage in \"Küstenfahrt\"","364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nCapacity                                                      Limitations\n2nd Deck Officer                                             passenger ships: limited to \"Freidecker\" of 500 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 1,000 grt or less, both in \"Küstenfahrt\"\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 1,000 grt or less and \"Volldecker\"\nof 1,600 grt or less, both in \"Mittlere Fahrt\"\n(Kapitän AN) **)\nMaster                                                        passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to a tonnage of less than 200 grt in \"Nationale Fahrt\"\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) **)\n2nd Deck Officer                                              none\n(Nautischer Schiffsoffizier AMW) **)\n2nd Deck Officer                                              passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 1,600 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 4,000 grt or less\n3rd Deck Officer                                              passenger ships: excluded\n(Nautischer Schiffsoffizier AKW) **)\nChief Mate                                                    passenger ships: exciuded;\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 500 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 1,000 grt or less, both in \"Kleine Fahrt\"\n2nd Deck Officer                                              passenger ships: excluded;\ncargo ships: limited to \"Freidecker\" of 1,000 grt or less and to \"Volldecker\"\nof 1,600 grt or less, both in \"Mittlere Fahrt\"\n(Schiffsingenieur Cl) **)\nChief Engineer Officer                                        none\n(Schiffsbetriebstechniker CT) **)\nChief Engineer Officer                                        limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less\n2nd Engineer Officer                                          none\n(Schiffsmaschinist CMa) **)\nChief Engineer Officer                                        limited to main propulsion machinery of 3,000 kW or less\n2nd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less\n3rd Englneer Officer                                          none\n(Schiffsingenieur CIW) **)\n2nd Engineer Officer                                          none\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) **)\n2nd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less\n3rd Englneer Officer                                          none\n(Schiffsmaschinist CMaW) **)\nSole Engineer Officer                                         limited to main propulsion machinery of 1,500 kW or less\n2nd Engineer Officer                                          limited to main propulsion machinery of 3,000 kW or less\n3rd Engineer Officer                                          none\n**) Die Klammerhinweise sind wegzulassen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985               365\n6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 7 die folgende Angabe:\nMuster 7\nBesondere Vermerke der ausstellenden Behörde\nSpecial remarks by issuing Authority: *)\n*) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20, 24 und 26 zu vermerken."]}