{"id":"bgbl1-1985-8-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":8,"date":"1985-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_8.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Ostsee durch Schiffe","law_date":"1985-02-11T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                            Z 5702 A\n1985                      Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1985                                                                Nr. 8\nTag                                               Inhalt                                                                  Seite\n11. 2. 85  Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Ostsee durch Schiffe                                          321\nneu: 2129-14\n11. 2. 85  Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-\nschen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung- SchOffzAusbV)                       323\nneu: 9513-30; 9513-18\n11. 2. 85  Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366\n9513-28\n12. 2. 85  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit\nionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . .            368\n2121-50-1-1\nVerordnung\nüber die Verhütung der Verschmutzung der Ostsee durch Schiffe\nVom 11. Februar 1985\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und-6, Abs. 2           Bundesrepublik Deutschland befahren; § 3 Abs.\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-                und 2 gilt nur für Seeschiffe unter fremder Flagge, die\ndes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der             für eine Beförderung von mehr als 50 Personenzuge-\nBekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314)                  lassen sind und die inneren Gewässer befahren, ·\nund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-                3. für Unterwassergeräte,· schwimmende Geräte und\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                     schwimmende Plattformen, die im Bereich des\n2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet:                 Küstenmeeres oder der inneren Gewässer der Bun-\ndesrepublik Deutschland betrieben werden, soweit\nsie nicht der Bergaufsicht unterliegen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                             § 2\nBegriffsbestimmungen\nDie nachfolgenden Vorschriften regeln die Verhütung\nder Meeresverschmutzung im Ostseegebiet und auf den                (1) ,,Helsinki-Übereinkommen\" im Sinne dieser Ver-\nangrenzenden inneren Gewässern bis zur seewärtigen              ordnung bedeutet das in Helsinki am 22. März 197 4 von\nBegrenzung der Binnenwasserstraßen Nord-Ostsee-                 der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Über-\nKanal und Trave. Sie gelten                                     einkommen über den Schutz der Meeresumwelt des\n1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge        Ostseegebietes - Gesetz vom 30. November 1979\nzu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem              (BGBI. 1979 II S. 1 229) -, zuletzt geändert durch die\nSchiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-         4. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom\ngetragen sind,                                               4. April 1984 (BGBI. II S. 258).\n2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Bin-              (2) Im übrigen gelten die in den Artikeln 1 und 2 sowie\nnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der          in der, Anlage IV Regel 7 Abschnitt A und Regel 8\nBundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn           Abschnitt A genannten Begriffsbestimmungen des Hel-\nsie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der            sinki-Übereinkommens.","322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§3                                                           §5\nEinleiten von Abwasser                                       Meldungen von Ereignissen\nin Verbindung mit Schadstoffen\n(1) Abwasser darf aus Schiffen nur nach Maßgabe der\nAnlage IV Regel 7 Abschnitt Bund C zum Helsinki-Über-              Ereignisse in Verbindung mit Schadstoffen sind nach\neinkommen eingeleitet werden. Zulassungen nach                  Maßgabe des Anhangs der Anlage VI zum Helsinki-\nAnlage IV Regel 7 Abschnitt C Abs. 1 zum Helsinki-              Übereinkommen an den Zentralen Meldekopf beim\nÜbereinkommen obliegen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes             Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven zu melden.\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt der See-Berufsgenossenschaft, die sich der\n§6\nHilfe des Germanischen Lloyds bedient.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\n1. für vorhandene Schiffe, die für eine Beförderung von\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nmehr als 50, aber nicht mehr als 400 Personen zuge-\nlassen sind und die inneren Gewässer im Sinne des          Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-\n§ 1 befahren, ab 1. Januar 1988,\nbetrieb Verantwortlicher\n2. für andere vorhandene Schiffe\n1. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 1 Satz 1 über das Ein-\na) mit einem Bruttoraumgehalt von mehr als 200                 leiten von Abwasser zuwiderhandelt,\nRegistertonnen bzw. einer Bruttoraumzahl von\n2. einer Vorschrift des § 4 über die Beseitigung von Müll .\nmehr als 230, oder\nzuwiderhandelt,\nb) die für die Beförderung von mehr als 1 O, aber nicht\nmehr als 50 Person~n zugelassen sind, oder              3. einer Vorschrift des § 5 über die Meldung von Ereig-\nnissen in Verbindung mit Schadstoffen zuwiderhan-\nc) die für die Beförderung von mehr als 50, aber nicht\ndelt.\nmehr als 400 Personen zugelassen sind und nicht\ndie inneren Gewässer im Sinne des § 1 befahren,            (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nab 3. Mai 1990.                                            von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nwird auf das Deutsche Hydrographische Institut, im übri-\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein vorhan-            gen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\ndenes Schiff, das für die Beförderung von mehr als 400          tragen.\nPersonen zugelassen ist, von der Einhaltung des Absat-\n§7\nzes 1 Satz 1 befreien, wenn anderenfalls unzumutbare\nbauliche Veränderungen erforderlich wären. Eine                                       Berlin-Klausel\nBefreiung darf, wenn das Schiff die inneren Gewässer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nim Sinne des § 1 befährt, nur bis zum 31. Dezember\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n1987, im übrigen nur bis zum 2. Mai 1990 erteilt werden.\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt und § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ord-\n§4                                nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nBeseitigung von Müll\n§8\nMüll darf aus Schiffen nur nach Maßgabe der\nInkrafttreten\nAnlage IV Regel 8 Abschnitt Bund C zum Helsinki-Über-\neinkommen ins Meer beseitigt werden.                               Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}