{"id":"bgbl1-1985-7-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_7.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985","law_date":"1985-02-11T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                          319\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985\nVom 11. Februar 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden-          (2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1\nAusgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBI. 1           gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres\nS. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister       1985 (1. Oktober 1984 bis 30. September 1985).\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                      (3) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkun-\ngen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag dieses\nBetriebes auf weniger als 80 vom Hundert des jähr-\n§ 1                            lichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1\n(1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft  des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken,\nwird                                                      so können die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze\nbei den Holzartengruppen Fichte und Kiefer entspre-\n1. für die Holzartengruppe Fichte                         chend überschritten werden; dabei sind die Nutzungs-\na) auf jeweils 60 vom Hundert in den Ländern Baden-   möglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der\nWürttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-West-       nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.\nfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland,                  (4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-\nb) auf 80 vom Hundert im Land Niedersachsen,          jahres 1985, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nerfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag\nc) auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Berlin,\nder jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschafts-\nBremen, Hamburg und Schleswig-Holstein,\njahres 1985 bis zur Höhe der Beschränkung anzu-\n2. für die Holzartengruppe Kiefer                         rechnen.\na) auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-West-                                  §2\nfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nb) auf jeweils 100 vom Hundert in den Ländern         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forst-\nBerlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und         schäden-Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein\nbeschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes                                  §3\nder jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche\nEinschlag der letzten fünf Wirtschaftsjahre zugrunde zu      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nlegen.                                                    in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","320                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-               Bund_;sanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                 Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten\nDie Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister ·der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}