{"id":"bgbl1-1985-7-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_7.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung - SeeTgbV)","law_date":"1985-02-08T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":10,"num_pages":13,"content":["306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber Seetagebücher\n(Seetagebuchverordnung - SeeTgbV)\nVom 8. Februar 1985\nAuf Grund                                                                                 §2\n- des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des                                Begriffsbestimmungen\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-\n(1) Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I\nMaschinentagebuch. Als Nebenbücher können geführt\nS. 1314), der durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 198211 S. 2) geändert wor-        werden\nden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein-        1. zum Schiffstagebuch\nvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz                    das Brückenbuch,\n- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-           2. zum Maschinentagebuch\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                   das Peilbuch,\n2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80) wird vom Bundesmini-\nster für Verkehr      ·                                        das Manöverbuch.\nverordnet:                                                    Nebenbücher sind Bestandteil des Schiffs- oder\nMaschinentagebuches.\n§ 1                                 (2) Im übrigen gelten die in § 2 Abs. 4 der Schiffs-\nsicherheitsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nGrundregel, Anwendungsbereich\nmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1S. 1089) fest-\n(1) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-    gelegten Begriffsbestimmungen.\nflagge zu führen, sind Seetagebücher zu führen. Auf Bin-\nnenschiffen, die in der Bundesrepublik Deutschland in                                       §3\neinem Schiffsregister eingetragen sind, sind Seetage-\nVerantwortlichkeit\nbücher zu führen, wenn sie die Grenze der Seefahrt\nnach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum                ( 1 ) Für die Führung des Schiffstagebuches ist der\nFlaggenrechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung         Schiffsführer, für die Führung des Maschinentagebu-\nder Schiffsnamen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      ches ist der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich.\nGliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten berei-          Sie können diese Aufgaben\nnigten Fassung, geändert durch§ 11.07 der Verordnung\n1. auf den wach habenden nautischen oder technischen\nvom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten.\nOffizier oder\n(2) Für Seeschiffe im öffentlichen Dienst des Bundes,     2. auf ein anderes, geeignetes Besatzungsmitglied\neines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körper-       übertragen. In diesem Fall haben sie die Richtigkeit und\nschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieser       Vollständigkeit der Eintragungen zu überwachen.\nVerordnung regeln die zuständigen Behörden die Füh-\nrung der Seetagebücher.                                         (2) Seetagebücher sind in gutem Zustand zu halten\nund insbesondere vor Schmutz und Witterungseinflüs-\n(3) Eine Verpflichtung zur Führung der Seetagebü-         sen zu schützen.\ncher besteht nicht für                                           (3) Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer für die\nSicherstellung des Schiffstagebuches und der Leiter\n1. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung          der Maschinenanlage für die Sicherstellung des\nSchiffbrüchiger,                                        Maschinentagebuches zu sorgen.\n2. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge,\n§4\n3. Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei und in der\nForm der Seetagebücher\nKleinen Hochseefischerei mit einem Bruttoraumge-\nhalt in Registertonnen oder einer Bruttoraumzahl bis       (1) Seetagebücher müssen den Namen und das\n75 sowie Fahrzeuge der Muschelfischerei,                Unterscheidungssignal des Schiffes enthalten.\n4. geschleppte Schiffe, die nach Bauart, Einrichtung            (2)   Das   Schiffstagebuch    und das   Maschinentage-\nund Besetzung nicht dazu bestimmt sind, mit eigener   , buch    müssen     für jeden Kalendertag  in Spalten einge-\nAntriebskraft zu fahren,                                teilte,  mit fortlaufenden   Seitenzahlen versehene  Seiten\nund in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die\n5. Binnenschiffe nach Absatz 1 Satz 2 bei einmaligen         Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer\nÜberführungsfahrten.                                    Sprache versehen sein.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                            307\n(3) Die Muster der Prüflisten nach den Anhängen S 1       (4) Für Antriebsanlagen, die in Anlage M 2 Nr. 1 nicht\nbis S 3 zu Anlage S müssen im Schiffstagebuch enthal-      aufgeführt sind, werden die Angaben für die Beschrei-\nten sein. Von der Prüfliste für eine Dampfkesselanlage      bung und die Eintragungstatbestände im Einzelfall vom\nnach dem Muster des Anhangs zu Anlage M 2 ist eine         Bundesminister für Verkehr oder der von ihm beauftrag-\nzweite Ausfertigung zum Maschinentagebuch zu neh-           ten Stelle festgelegt.\nmen, nachdem der Umfang und die Fristen der Prüfung\ndurch die zuständige Behörde bestimmt und in der Prüf-         (5) Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu\nliste bescheinigt worden sind.                              werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht\nmit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser\n(4) Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb,     Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und\ninsbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren,        kein Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der\nkönnen in Nebenbücher ( § 2 Abs. 1) eingetragen wer-        Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist        S. 173) betrieben wird.\nauf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher\ngeführt werden.                                                                        §7\n(5) In Seetagebücher einzutragende Tatbestände                         Zusammenstellung sonstiger\nkönnen ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern                     eintragungspflichtiger Tatbestände\nerfaßt werden. Die Datenträger bedürfen der Zulassung\ndurch den Bundesminister für Verkehr oder durch die            Eine Zusammenstellung der t atbestände, für die nach\nvon ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeich-         sonstigen Vorschriften eine Eintragungspflicht besteht,\nneten Daten, die für sich allein verständlich sein müs-      wird vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt\nsen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nach-       und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtsblatt des\nträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen         Deutschen Hydrographischen Instituts) bekanntge-\nerkennbar machen. Der Bundesminister für Verkehr             macht.\nkann über die Zulassung Richtlinien erlassen.\n§8\n(6) Wird auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfische-\nrei und in der Kleinen Hochseefischerei mit einem Brut-                      Zusätzliche Eintragungen\ntoraumgehalt in Registertonnen oder einer Bruttoraum-          Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen kön-\nzahl über 75 ein Fischerei-Logbuch geführt, so können       nen vorgenommen werden, soweit sie nach dem Ermes-\ndie nach Anlage S Nr. 2 vorgeschriebenen Angaben in         sen des Schiffsführers oder des Leiters der Maschinen-\ndas Fischerei-Logbuch eingetragen werden, wenn eine         anlage sachdienlich sind.\nordnungsgemäße Eintragung möglich ist. In diesem Fall\ngilt das Fischerei-Logbuch auch als Schiffstagebuch.\n§9\n§5                                        Art und Weise der Tagebuchführung\nEintragungen in das Schiffstagebuch                (1) Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache zu\nführen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen\n(1) In das Schiffstagebuch sind die in der Anlage S zu  oder Symbole sind zu erklären. ·\ndieser Verordnung genannten Tatbestände einzutra-\ngen.                                                           (2) Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach\nder Bordzeit vorzunehmen. Zu Eintragungen in Neben-\n(2) Wird ein Maschinentagebuch nicht geführt (§ 6       büchern ist im Schiffs- oder Maschinentagebuch ein\nAbs. 5), sind in das Schiffstagebuch mindestens die        entsprechender Hinweis aufzunehmen.\nTatbestände nach Anlage M 2 Nr. 2 einzutragen.\n(3) Für umfangreiche Eintragungen, die auf der\n§6                             Tagesseite des Schiffs- oder Maschinentagebuches\nkeinen Platz finden, sind die Leerseiten des Tage-\nEintragungen in das Maschinentagebuch\nbuches in fortlaufender Folge zu verwenden. Auf der\n(1) Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung Tagesseite und der Leerseite sind wechselseitige Hin-\nder Maschinenanlage beizufügen; sie muß die in der weise aufzunehmen. Durchschriften oder Ablichtungen\nAnlage M 1 genannten Angaben enthalten und ist nach von Berichten, Meldungen oder anderen Unterlagen\njedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkessel- · können zum Schiffs- oder Maschinentagebuch genom-\nanlage oder wesentlicher Anlagenteile zu berichtigen.       men werden; sie sind mit diesem auf einer Leerseite fest\nzu verbinden.\n(2) In das Maschinentagebuch sind die in der Anlage\nM 2 zu dieser Verordnung genannten Tatbestände ein-            (4) Bei Verwendung der Anhänge S 1 bis S 3 zu\nzutragen.                                                   Anlage S sowie des Anhangs zu Anlage M 2 sind fest-\ngestellte Mängel und ihre Behebung in das Schiffs- oder\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann Schiffe mit       Mas,chinentagebuch einzutragen. Das gleiche gilt sinn-\neiner Leistung der Hauptmaschine bis zu 750 Kilowatt        gemäß für automatische Aufzeichnungen.\nganz oder teilweise von den Eintragungsverpflichtungen\nnach Anlage M 2 Nr. 1 befreien. Von der über die Befrei-       (5) Bei der Aufzeichnung von eintragungspflichtigen ·\nung ausgestellten Bescheinigung ist eine zweite Aus-        Tatbeständen mit anderen Datenträgern (§ 4 Abs. 5)\nfertigung zum· Maschinentagebuch oder, wenn ein             kann deren Eintragung in die Seetagebücher unterblei-\nMaschinentagebuch nicht geführt wird, zum Schiffsta-        ben. In den Seetagebüchern ist, entsprechend den zeit-\ngebuch zu nehmen.                                           lichen Abständen der Eintragungspflicht, auf diese Auf-","308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeichnungen zu verweisen. Auf die Aufzeichnungen                 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nnach Satz 1 finden die für Seetagebücher geltenden            von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nVorschriften sinngemäß Anwendung.                             Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n(6) Eintragungen in die Seetagebücher sind von den\nnach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Verantwortlichen täglich, von den                                  §13\nPersonen, denen die Führung dieser Bücher nach § 3\nBerlin-Klausel\nAbs. 1 Satz 2 übertragen worden ist, außerdem jeweils\nam Schluß der Wache zu unterschreiben. Eintragungen              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvon Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften           tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nsind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unter-         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschreiben. Mit den Unterschriften nach Satz 1 werden          schiffahrt auch im Land Berlin.\nauch die Prüfungen der automatischen Aufzeichnungen\nbescheinigt.\n§14\n(7) Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintra-                Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\ngungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten\naus diesen Büchern sowie die Veränderung automati-               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nscher Aufzeichnungen ist verboten. Wird eine Eintra-          Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in\ngung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben.          Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nStreichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unter-\nschrift zu bescheinigen.                                      1. die Verordnungen betreffend die         Führung  und\nBehandlung des Schiffstagebuches\n§ 10\na) des Landes Oldenburg vom 2. Februar 1904 in der\nMitführen der Vorschrift                            Fassung vom 15. Februar 1909 (Gesetzblatt\nWer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff                   s. 53),\nbetreibt, ist verpflichtet, einen Abdruck dieser Verord-         b) des Landes Preußen vom 6. Februar 1904 (Mini-\nnung an Bord zu geben. Der Schiffsführer ist in jedem                sterialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung\nFall verpflichtet, einen solchen Abdruck an Bord mitzu-              Bd. 20 S. 37),\nführ:en.\nc) der Freien Hansestadt Lübeck vom 13. Februar\n§ 11                                     1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung\nAufbewahrung                                   Nr. 45),\nDer Reeder ist verpflichtet, die Seetagebücher fünf            d) der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar\nJahre aufzubewahren; dies gilt auch bei einem Verkauf                1904 (Sammlung des bremischen Rechts 951 O-\ndes Schiffes vor Ablauf dieser Frist. Die Aufbewah-                  d-3) und vom 20. April 1909 (Sammlung des bre-\nrungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die               mischen Rechts 951 0-d-4);\nletzte Eintragung oder automatische Aufzeichnung vor-         2. die Verordnungen betreffend die Führung eines\ngenommmen worden ist.                                            Schiffstagebuches auf kleineren Fahrzeugen\n§ 12\na) der Freien Hansestadt Lübeck vom 22. Oktober\nOrdnungswidrigkeiten                               1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung\nNr. 181 ),\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    b) des Landes Preußen vom 9. Dezember 1910\nGebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder               (Preußische Gesetzsammlung S. 319),\nfahrlässig                                                       c) der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember\n1. als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 1 Verantwort-               1910 (Bremisches Gesetzblatt S. 379),\nlicher                                                      d) des Landes Oldenburg vom 31. Dezember 1910\na) entgegen § 1 Abs. 1 Seetagebücher nicht führt                (Gesetzblatt Bd. 37 Nr. 120 S. 761 );\noder\n3. die Verordnungen betreffend die Führung und\nb) einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7       Behandlung des Maschinenjournals auf Seedampf-\nüber die Art und Weise der Tagebuchführung              schiffen der Handelsflotte\nzuwiderhandelt;\na) der Freien Hansestadt Lübeck vom 12. Juli 1893\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 die Richtigkeit oder Voll-             (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung\nständigkeit der Eintragung nicht überwacht oder                  Nr. 35),\n3. entgegen § 11 Satz 1 die Seetagebücher nicht auf-             b) des Landes Oldenburg vom 30. Oktober 1893\nbewahrt.                                                         (Gesetzblatt S. 61 ).\nBonn, den 8. Februar 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                              309\nAnlage S\n(zu § 5)\nTatbestände, die in das Schiffstagebuch einzutragen sind\nIn das Schiffstagebuch ist folgendes einzutra-     1.6       Von Fall zu Fall\ngen:\n1.6.1 zur Navigation\n1.1    Vor oder bei Antritt jeder Reise                   1.6.1 .1 die durch das Echolot ermittelten Wassertiefen;\n1.1 .1 die Durchführung der Prüfungen nach dem            1.6.1.2 die Maßnahmen bei verminderter Sicht;\nAnhang S 1, soweit sie für das Schiff in Betracht  1.6.1 .3 das Einstellen der Schiffsuhren sowie der Digi-\nkommen;                                                      taluhren von automatischen Aufzeichnungsan-\n1.1.2  der Tiefgang vorn, achtern und in der Mitte;                 lagen auf eine andere Zeit;\n1.6.1 .4 die Lotsenannahme und -abgabe mit Zeit- und\n1.1.3  die Ladung nach Art, Masse und Verteilung und\nOrtsangabe, der Name des Lotsen;\nMaßnahmen zu ihrer Sicherung (für Öltank-\nschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und     1.6.1.5 der Ankerplatz mit Position und Wassertiefe;\nmehr Registertonnen gilt zusätzlich das Ver-       1 .6.1 .6 die Störungen der Navigationsgeräte, Kom-\nzeichnis der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge               mando- oder Steuerelemente oder automati-\nfür das Öltagebuch);                                         schen Aufzeichnungsgeräte sowie deren Besei-\n1.1.4   die besonderen Maßnahmen zur Herstellung und                tigung;\nErhaltung der See- und Ladungstüchtigkeit des      1.6.1.7 die Störungen der Ruderanlage oder anderer\nSchiffes;                                                    Manövrierhilfen;\n1.1.5  der Ballast und die Ergebnisse einer Stabilitäts-  1.6.2     zur Sicherheit des Schiffes\nprüfung;                                           1.6.2.1 die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung;\n1.1.6  die Veränderungen in der Besatzung.                1.6.2.2 die wesentlichen yeränderungen des Ballast-\nund Beladungszustandes;\n1.2    Je Wache\n1.6.2.3 die Entgasung oder lnertisierung von Tanks;\n1.2.1  die gesteuerten Kurse und die jeweils auf diesen   1.6.2.4 die Einzelmaßnahmen zur Wiederherstellung\nzurückgelegten Seemeilen;                                    und Erhaltung der See- und Ladungstüchtigkeit\n1.2.2  die wesentlichen Schiffsortbestimmungen oder                 des Schiffes während der Reise;\nEinzelstandlinien;                                 1.6.3     zu Personen an Bord\n1.2.3  die berücksichtigten Beschickungen für die         1.6.3.1 ein Wechsel des Schiffsführers;\nKursverwandlung und die Beschickung für Wind\nund Strom;                                         1.6.4     sonstiges\n1.2.4  das Wetter, der Wind nach Richtung und Stärke      1.6.4.1 die Wahrnehmung von Notsignalen (außer Funk-\nsowie die Windsee und die Dünung;                            signalen);\n1.2.5  die Anzeigen des Thermometers (Luft und Was-       1.6.4.2 die Maßnahmen bei Hilfeleistungen und Ret-\nser) und des Barometers;                                     tungseinsätzen;\n1.2.6  die Art der Ruderbedienung;                        1.6.4.3 die Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat\nbegründen oder für die Aufklärung einer Straftat\n1.2.7  der Schiffsort bei Wachwechsel.                              von Bedeutung sein können;\n1.3    Täglich während der Reise                          1.6.4.4 die Maßnahmen bei und nach einer Begasung\ndes Schiffes.               -\n1.3.1  der Uhrzeit-Vergleich, die Bestimmungen der\nChronometerstandberichtigung und der Chrono-       2         Auf Fischereifahrzeugen nach § 4 Abs. 6 sind\nmetergangberichtigung;                                      anstelle der nach Nummer 1 einzutragenden\n1.3.2  die Wasserstände in Sammelstellen, wie Bilgen,              Tatbestände die folgenden Eintragungen zu\nund Tanks;                                                  machen:\n1.3.3  die Prüfung der Schallsignalanlage;               2.1       Vor Beginn der Fangreise\n1.3.4  die Prüfung der Rauchmeldeanlage und der          2.1.1     die Durchführung der Prüfungen nach dem\nGasspüranlage.                                              Anhang S 3;\n1.4    Wöchentlich                                       2.1 .2    die Ausrüstung mit Brennstoffen, Schmierstof-\nfen, Wasser und Eis.\n1.4.1  die Prüfung der Generalalarmanlage.\n1.5                                                      2.2       Während der Fahrt zum und vom Fangplatz\nVor dem Einlaufen in ein Revier oder vor der\nAnkunft in einem Hafen                            2.2.1     das Datum und die Uhrzeit des Auslaufens;\n1.5.1  die Durchführung der Prüfungen nach dem           2.2.2     das Passieren von wichtigen Navigationsobjek-\nAnhang S 2, soweit sie für das Schiff in Betracht           ten auf dem Revier und die gesteuerten Kurse\nkommen.                                                     auf freier See;","310                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2.2.3 die Wetterverhältnisse;                                  nen oder einer Bruttoraumzahl bis 212, auf Frei-\n2.2.4 die Maßnahmen bei verminderter Sicht;                   deckern mit einem Bruttoraumgehalt bis 212\nRegistertonnen oder einer Bruttoraumzahl bis\n2.2.5 das Datum und die Uhrzeit der Ankunft im Hafen.         300 sowie für Binnenschiffe, die die Grenze der\n2.3   Während der Fangtätigkeit                               Seefahrt überschreiten, gelten die Eintragungs-\nverpflichtungen nach Nummer 2.1 und 2.2 ent-\n2.3.1 der Beginn und das Ende der Fangtätigkeit;              sprechend. Sie gelten außerdem entsprechend\n2.3.2 die Wetterverhältnisse.                                 ohne Beschränkung der Schiffsgröße für Schiffe\nim Verkehr zwischen . deutschen Häfen und\n3     Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der Küsten- -      deutschen Inseln.\nfahrt mit einem Bruttoraumgehalt in Registerton-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                                 311\nAnhang S 1\n(zu Anlage S Nr. 1.1.1)\nPrüfliste „Brücke klar''\n1. V o r A n t r i t t e i n e r R e i s e ( A u s I a. u f e n )\nDatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBefund:\nohne: ✓        mit: X\n1. Kreiselkompaß und Kreiseltöchter eingeschaltet, synchronisiert und betriebs-\nklar ......................................................................... .\n2. Magnetregelkompaß und Magnetsteuerkompaß einsatzbereit; Magnettochter-\nkompasse verglichen und synchronisiert ................................... .\n3. Echolot, Echograph einsatzbereit .......................................... .\n4. Elektronische Navigationsgeräte einsatzbereit ...................... : ...... .\n5. Radargerät(e) geprüft, einsatzbereit ....................................... ..\n6. Uhrzeit verglichen .......................................................... .\n7. Kurs- und Maschinenmanöverschreiber einsatzbereit ...................... .\n8. Positionslaternen geprüft ................................................... .\n9. Schraube und Ruder frei von sichtbaren Hindernissen ..................... .\n10. Ruder- und Notruderanlagen, Selbststeueranlage, Fernbedienung, Ruder-\nlagenanzeiger geprüft, einsatzbereit; Wendeanzeiger eingeschaltet ........ .\n11. Maschinentelegrafen, Brückenfernsteuerung geprüft, einsatzbereit; Maschine\nklar gemeldet ............................................................... .\n12. Sprechfunkgerät(e), Wechselsprechanlage, Telefonanlage und Handsprech-\nfunkgeräte geprüft, einsatzbereit ........................................... .\n13. Morselampen und Tagsignalscheinwerfer geprüft, einsatzbereit ............ .\n14. Notbeleuchtung geprüft .................................................... .\n15. Schatlsignalanlagen geprüft, einsatzbereit ................................. .\n16. Generalalarmanlagen geprüft ............................................... .\n17. Scheibenwischer (heizbar), Klarsichtscheiben geprüft, einsatzbereit ....... .\n18. Ferngläser, Sextanten, Peildiopter einsatzbereit ............................ .\n19. Berichtigte Karten und Seebücher für den nächsten Reiseabschnitt bereitge-\nlegt ......................................................................... .\n20. Neuester Wetterbericht liegt vor ............................................ .\n21. Rauchmeldeanlage und Gasspüranlage geprüft, einsatzbereit\nBefund zu lfd. Nr.:","312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,_ Teil 1\nAnhang S 2\n(zu Anlage S Nr. 1.5.1 )\nPrüfliste „Brücke klar\"\n11. V o r d e m E i n I a u f e n i n e i n R e v i e r o d e r v o r d e r A n k u n f t i n e i n e m H a f e n\nDatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBefund:\nohne:_/      mit: X\n1. Verfügbare Revier- und Hafeninformationen, Fahrregelungen und andere nau-\ntische Informationen (Tiefgangs-, Geschwindigkeits-, Einlaufzeitbeschränkun-\ngen) zur Kenntnis genommen .............................................. .\n2. Die neuesten nautischen Nachrichten verarbeitet .......................... .\n3. Der neueste Wetterbericht ist eingeholt .................................... .\n4. Sprechfunkgeräte geprüft .................................................. .\n5. Navigatorische Ausrüstung (s. Anhang S 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 12, 13, 15) geprüft,\nFahrtmeßanlage eingefahren, Stabilisatoren eingefahren, Maschine auf Manö-\nvrierfähigkeit für „Voraus\" und „Zurück\" geprüft ............................ .\n6. Haupt- und Notruderanlage geprüft ........................................ .\n7. Kursschreiber, Manöverschreiber geprüft und Uhrzeit verglichen .......... .\n8. Auf Handruder umgestellt .................................................. .\n9. Ankergeschirr geprüft, Anker klar zum Fallen .............................. .\nBefund zu lfd. Nr.:\nAnhang S 3\n(zu Anlage S Nr. 2.1.1)                  Prüfliste für Fischereifahrzeuge\ngem. Anlage S Nr. 2\n-   Vor Beginn der Fangreise\nDatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBefund:\nohne:/       mit: X\n1. Die Prüfung der Positionslaternen .......................................... .\n2. Die Prüfung der Schallsignalanlage ........................................ .\n3. Die Prüfung der Ruderanlage und der Kommandoelemente ................ .\n4. Die Prüfung der Radaranlage, der Decca-Navigatoranlage, der Grenzwellen-\nSprechfunkanlage und der Ultrakurzwellen-Sprechfunkanlage ............. .\nBefund zu lfd. Nr.:","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                         313\nAnlage M 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nBeschreibung der Maschinenanlage\n1. Hauptmaschinen                                              Wellenanlage:\nAnzahl,                                                       Hersteller,\nHersteller,                                                   Baujahr,\nBaujahr,                                                      Typ,\nBauart,                                                       Anzahl der Wellen,\nTyp (Werk-Nr., Herstellungs-Nr.,                              Flügelzahl der Propeller,\nAuftrags-Nr., Klassifikation)                                 Durchmesser der Propeller,\nNennleistung,                                                 Steigung der Propeller,\nNenndrehzahl,                                                 Werkstoff,\nzusätzlich bei Verbrennungsmotoren                            Art der Wellenabdichtung,\nZahl der Zylinder,                                          Drehrichtung der Propeller;\nKolbenhub,\n4. Druckbehälter und Apparate\nZylinderdurchmesser,\nAnzahl,\nzusätzlich bei Dampfturbinen\nHersteller,\nKurzbeschreibung,\nBaujahr,\nDampfzustand vor der Turbine\n(Druck und Temperatur),                                   Betriebsdruck,\nRadkammerdruck bei Nennleistung,                          Betriebstemperatur,\nSicherheitseinrichtungen;\nzusätzlich für elektrische Fahrmotoren und Genera-\ntoren\n5. Wesentliche Hilfsmaschinen\nNennspannung,\nVerbrennungsmotoren, Dampfturbinen, Gasturbinen\nNennstrom,\nund elektrische Maschinen:\nStromart,\nArt,\nDrehzahlbereich;\nAnzahl,\n2. Dampfkesselanlage                                            Hersteller,\nAnzahl,                                                      Baujahr,\nHersteller,                                                  Typ,\nBaujahr,                                                     Nennleistung,\nTyp,                                                         Nenndrehzahl,\nDampfleistung,                                             zusätzlich bei Dampfturbinen\nBetriebsüberdruck,                                           Dampfzustand vor der Turbine\nGenehmigungsdruck,                                           (Druck und Temperatur),\nDampftemperatur\nzusätzlich bei Gasturbinen\nam Überhitzeraustritt,\nKurzbeschreibung,\nBrennstoffverbrauch\nbei Nenndampfleistung;                                     zusätzlich bei elektrischen Maschinen\n3. Wellenanlage und Getriebe                                    Nennspannung,\nGetriebe:                                                    Nennstromstärke,\nHersteller,                                               Stromart,\nBaujahr,                                                wichtige Betriebspumpen\nTyp,                                                       Art,\nÜbersetzungsverhältnrs,                                   Anzahl,\nDrucklager:                                                  Hersteller,\nHersteller,                                               Baujahr,\nBaujahr,                                                  Leistung,·\nTyp,                                                       Förderhöhe;","314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n6. Abwasseraufbereitungs- und                                 zusätzlich für Maschinentagebuchschreiber\nAbfal I beseiti g u ngsan I agen                             Anzahl der ausgedruckten Meßstellen,\nHersteller,                                                  Kennzeichnung der ausgedruckten Meßstellen,\nBaujahr;                                                     Kennzeichnung der fortlaufenden Ausdrucke;\n7. Alarm- und Überwachungseinrichtungen\n8. Kapazität der Bunker und Tanks\nHersteller,\nfeste Brennstoffe in Tonnen,\nBaujahr,\nflüssige Brennstoffe in Kubikmeter,\nTyp,\ngetrennt nach Art,\nzusätzlich für Störwertdrucker                             Schmieröl in Kubikmeter,\n(Störstellenschreiber)\nSpeisewasser in Kubikmeter,\nAnzahl der ausgedruckten Störstellen,\nTrinkwasser in Kubikmeter,\nKennzeichnung der einzelnen ausgedruckten\nFrischwasser (Brauchwasser) in Kubikmeter,\nStörstellen,\nBallastwasser in Kubikmeter.\nzusätzlich für Manöverschreiber\nKennzeichnung der einzelnen         ausgedruckten\nManöver,\nAnlage M 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nTatbestände, die in das Maschinentagebuch einzutragen sind\n1        In das Maschinentagebuch ist folgendes einzutra-         bei Dampfturbinen\ngen:                                                      die mittlere Drehzahl und die Fahrstufen,\ndie Propellersteigung bei Verstellpropellern,\n1.1      Je Wache\nder Radkammerdruck,\n1 .1 .1 die wichtigsten Betriebsdaten der Hauptantriebs-          der Schmieröldruck vor der Turbine,\nanlage\nder Schmieröldruck vor dem Getriebe,\nbei Verbrennungsmotoren                                   die Schmieröltemperatur der Turbinenlager,\ndie mittlere Drehzahl und die Fahrstufen,                 die Schmieröltemperatur der Getriebelager,\ndie Propellersteigung bei Verstellpropellern,             die Schmieröltemperatur des Drucklagers,\nder Schmieröldruck vor dem Motor,                         die Axialverschiebung,\nder Schmieröldruck vor dem Getriebe,                      der Kondensatordruck,\ndie Schmierölstände;\ndie Schmieröltemperatur des Getriebes,\ndie Schmieröltemperatur des Drucklagers,                  bei elektrischen Fahrmotoren und\nGeneratoren\ndie Schmieröltemperatur vor dem Motor,\ndie mittlere Drehzahl und die Fahrstufen,\ndie Schmierölstände,                                      die Propellersteigung bei Verstellpropellern,\nder Zylinderkühlwasserdruck,                              die Spannung,\ndie Zylinderkühlwassertemperatur,                         die Stromstärke im Fahrstromkreis,\nder Kolbenkühlmitteldruck,                                die Erregerstromstärke,\ndie Kolbenkühlmitteltemperatur,                           der Schmieröldruck der Lager,\ndie Abgastemperaturen,                                    die Schmieröltemperatur der Lager,\ndie Brennstofftemperatur vor den Brennstoffein-           der Schmieröldruck des Drucklagers,\nspritzpumpen;                                             die Schmieröltemperatur des Drucklagers;","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                                315\n1.1 .2 die wichtigste~ Betriebsdaten der Dampfkessel-      1.2.5 die Prüfung des Kesselwassers mit folgenden Wer-\nanlage                                                     ten für\nder Druck oder der Differenzdruck in der Speise-           Hauptdampfkessel                 Hilfsdampfkessel\nleitung,                                                   Ks 8,2 (p-Wert),               . Ks 8,2 (p-Wert),\nder Dampfdruck am Dampfkesselaustritt,                     Ks 4,3 (m-Wert),                 Ks 4,3 (m-Wert),\nder Dampfdruck am Überhitzeraustritt,                      Summe Erdalkalien                Summe Erdalkalien\nder Dampfdruck am Zwischenüberhitzeraustritt,               (Resthärte),                    (Resthärte),\ndie Dampftemperatur am Überhitzeraustritt,                 Phosphatüberschuß                Phosphatüberschuß\ndie Dampftemperatur am Zwischenüberhitzer-                  (P2 05 oder PQ4 3·),            (P2 05 oder PQ4 3-);\naustritt,                                                  Leitfähigkeit,\ndie Rauchgastemperaturen,                                  Hydrazin- oder Sulfit-\ndie Brennstofftemperatur vor dem Brenner,                  .Überschuß\nder Feuerraumdruck,                                         (N2 H4 oder Na2 S03).\ndie Speisewasserei ntrittstemperatur,              1.3     Wöchentlich\ndie Entgasertemperatur,\n1.3.1 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem\ndie Durchführung der Prüfungen nach dem An-                Anhang zu Anlage M 2;\nhang zu Anlage M 2;\n1 .3.2 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem\n1 .1 .3 die wichtigsten Betriebsdaten der Wellenanlage             Anhang zu Anlage M 2;\nder Verstellpropeller-Kraftöldruck;                1.3.3 die Funktionsfähigkeit der Abwasser-Aufberei-\ntungsanlagen;\n1.1 .4 die wichtigsten Betriebsdaten der Hilfsmaschinen\n1.3.4 die Funktionsfähigkeit der Separator- und Filteran-\ndie Anzahl und die Belastung der in Betrieb be-\nlagen für ölhaltiges Wasser (siehe auch Öltage-\nfindlichen Generatoren;\nbuch, Verzeichnis der aufzeichnungspflichtigen\n1.1 .5 ·die wichtigsten Betriebsdaten der Hilfsdampfkes-           Vorgänge, Teil 1- für alle Schiffe - und Teil II - für\nselanlage                                                  Öltanker-).\nder Dampfdruck am Dampfkesselaustritt,              1.4     Monatlich\ndie Dampftemperatur am Überhitzeraustritt,          1 .4.1 die Überprüfung der Notbeleuchtung;\ndie Durchführung der Prüfungen nach dem An-\nhang zu Anlage M 2;                                 1.4.2 die Überprüfung der wasserdichten Türen (z. 8.\nWellentunneltüren) auf Schiffen, die keine Fahr-\n1.1.6 die Temperatur des Seewassers;                               gastschiffe sind;\n1.4.3 die Prüfung des Alarms von Gas-Feuerlöschsyste-\n1.1.7 die Temperaturen am Fahrstand der Hauptma-                   men;\nschinenanlage und im Maschinenkontrollraum.\n1.4.4 die Funktionsfähigkeit der fernbetätigten Absperr-\neinrichtungen (Schnellschlüsse) für die Entnahme-\n1.2     Täglich                                                     leitungen von Brennstofftanks;\n.1.2.1 die Vorräte und Verbräuche der festen und flüssi-   1.4.5 die Funktionsfähigkeit der Kommandoeinrichtun-\ngen Brennstoffe, der Schmieröle und des Speise-            gen (z.B. Telegraf, Nottelegraf, speisunglose Tele-\nwassers sowie das Umpumpen von flüssigen                  fonei nrichtungen);\nStoffen;                                          1.4.6 das Manöverfahren von Hand; bei Seereisen mit\neiner Dauer von mehr als einem Monat mindestenes\n1.2.2 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach\neinmal je Seereise;\ndem Anhang zu Anlage M 2;\n1.4. 7 die Überprüfung de·r Funktionsfähigkeit der Feuer-\n1 .2.3 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach                meldesysteme;\ndem Anhang zu Anlage M 2;\n1 .4.8 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem\n1.2.4 die Prüfung des Speisewassers mit folgenden                 Anhang zu Anlage M 2;\nWerten.für                                        1.4.9 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem\nHauptdampfkessel              Hilfsdampfkessel            Anhang zu Anlage M 2.\npH-Wert bei 25 °C,            pH-Wert bei 25 °C,   1.5      Halbjährlich\nKs 8,2 (p-Wert),              Ks 8,2 (p-Wert),     1.5.1 die Überprüfung der Notabschalteinrichtungen;\nKs 4,3 (m-Wert),              Ks 4,3 (m-Wert),\n1.5.2 die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen und\nSumme Erdalkalien             Summe Erdalkalien            der Funktionsfähigkeit der lnertgas~mlagen;\n(Resthärte),                  (Resthärte);\n1.5.3 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem\nSauerstoffgehalt,\nAnhang zu Anlage M 2;\nHydrazin- oder Sulfit-\ngehalt                                             1.5.4 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem\n(N2H4 oder Na2 SQ3);                                       Anhang zu Anlage M 2.","316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1.6    Von Fall zu Fall                                               und anfallende Störungen nicht automatisch auf-\ngezeichnet werden,\n1.6.1 die Inbetriebnahme und das Außerbetriebsetzen der\nHauptantriebsanlage sowie der wichtigsten Hilfs-           - einmal täglich in einem Zeitabstand von wenig-\nmaschinen;                                                    stens zwölf Stunden, wenn nur die Störungen\nautomatisch aufgezeichnet werGen;\n1;6.2 der Zeitraum, in dem die Hauptantriebsanlage oder\ndie für die Sicherheit des Schiffes notwendigen       1.7.2 die eintragungspflichtigen Tatbestände nach den\nHilfsanlagen einschließlich der Regel- und Überwa-          Nummern 1.2 bis· 1.6;\nchungseinrichtungen nicht betriebsbereit sind,        1.7.3 einmal täglich die Überprüfung des Zustandes und\nsowie die Gründe für den Betriebsausfall und die            der Betriebsfähigkeit der Maschinenanlage und der\nMaßnahmen für die Wiederinbetriebnahme;                     automatischen Aufzeichnungseinrichtungen;\n. 1.6.3 die Störungen, die die Funktionsfähigkeit der Haupt-   1.7.4 der Zeitpunkt des Auf- und Abziehens einer Wache\nantriebsanlage, der Hilfsanlagen einschließlich             sowie der Name des Bereitschaftswachgängers.\nRegel- und Überwachungseinrichtungen beein-\nträchtigen, und die Maßnahmen zur Beseitigung der     2     In das Schiffstagebuch ist folgendes einzutragen,\nStörungen;                                                  wenn ein Maschinentagebuch nicht geführt wird\n(§ 6. Abs. 5):\n1.6.4 die Inbetriebnahme und das Außerbetriebsetzen\nvon Müllverbrennungs- und Abfallbeseitigungsanla-     2.1   Täglich oder vor Antritt einer Teilreise, wenn diese\ngen;                                                        nicht länger als 48 Stunden dauert,\n2.1.1 der Brennstoffvorrat;\n1.6.5 die Wartung und Prüfung sicherheitstechnischer\nEinrichtungen der Dampfkesselanlage;                  2.1.2 der Brennstoffverbrauch;\n1 .6.6 die Übernahme von Brenn- und Schmierstoffen.          2.1.3 der Schmierölvorrat;\n2.1.4 der Schmierölverbrauch;\n1.7    Bei unbesetzten oder zeitweise         unbesetzten\nMaschinenräumen                                       2.1.5 die Betriebszeit der Hauptmaschine.\n1.7.1 die eintragungspflichtigen Tatbestände nach Num-       2.2   Die Prüfungen nach den Nummern 1.3 bis 1'.5 so-\nmer 1.1                                                     weit zutreffend.\n- zweimal täglich in einem Zeitabstand von wenig-     2.3   Die Störungen und Ausfälle der Hauptmaschine\nstens acht Stunden, wenn diese Eintragungen              sowie die Maßnahmen zu deren Beseitigung.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                  317\nAnhang\n(zu Anlage M 2)\nPrüfliste für eine Dampfkesselanlage\n(Dampf- und Heißwassererzeuger)\n(S == Sichtprüfung; F == Funktionsprüfung)\nWartungs- und Prüfungsarbeiten\nfür die Dampfkesselanlage                                                        je  je   je       je\nWache Tag Woche Monat\nHerstellungs-Nr.:\n1. Sicherheitsventile\n2. Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (bis p     $  32 bar durchblasen)\n3. Fernwasserstände\n4. Füllprobiereinrichtung\n5. Wasserstandregler\n6. Wasserstandbegrenzer\n7. Str\"ömungsbegrenzer\n8. Temperatur- und/oder Druckregler\n9. Temperatur- und/oder Druckbegrenzer\n10. Temperatur- und/oder Druckanzeiger\n11. Entleerungs- und Absalzeinrichtungen (Schäum- und Ausblaseeinrichtung)\n12. Kesselarmaturen und -leitungen\n13. Speise- und Umwälzeinrichtungen\n14. Speise- und Kesselwasseruntersuchung einschließlich Aufbereitung\n15. Überwachung des Kesselwassers auf Fremdstoffeinbruch\n(Kondensatüberwachung)\n16. Rauchgasklappen-Endschalter\n17. Brennerregelung (Stellglieder für Luft und Brennstoff)\n18. Verbrennungsluftgebläse, Zünd- und/oder Kühlluftgebläse\n19. Luftdruckmengen-Anzeige und Luftdruckwächter\n20. Brennstoff-Absperreinrichtungen\n21. Brennstoffbehälter und -leitungen, Armaturen\n22. Brennstoffdruck-Anzeiger\n23. Sicherheitsabsperreinrichtung vor dem Brenner\n24. Dichtheitskontrolleinrichtung oder Zwischenentlüftung\n25. Brennerendlagenschalter","318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang\n(zu Anlage M 2\nWartungs- und Prüfungsarbeiten\nfür die Dampfkesselanlage                                                    je    je   je    je\nWache Tag  Woche Monat\nHerstellungs-Nr.:\n26. Gefahrenschalter\n27. Zündung\n28. Durchlüftung\n29. Flammenüberwachung\n30. Beurteilung der Verbrennung\n31. Beurteilung der Feuerräume und der Rauchgaszüge\n32. Elektrische Verblockung Leichtöl/Heizöl (Endschalter)\n33. Zerstäubermedium (Dampf, Luft usw.)\n34. Heizölpumpen, -filter, -vorwärmer\n35. Kondensatpum pen\n36. Hochwasserstandbegrenzer\n37. Druckbegrenzer Abgaskessel\n38. Abgaskessel-Brandalarmeinrichtung\nBemerkung:\nDie Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) - TRD 601 Blatt 1 und 2 sind zu beachten."]}