{"id":"bgbl1-1985-7-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin (Industrieglasfertiger-Ausbildungsverordnung - IndglasfAusbV)","law_date":"1985-02-07T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1985                                                                                       Nr. 7\nTag                                                                 Inhalt                                                                            Seite\n7. 2. 85     Verordnung über die Berufsausbildung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin (lndu-\nstrieglasfertiger-Ausbildungsverordnung - lndglasfAusbV) ................................. .                                               297\nneu: 800-21-1-119; 800-21-1-8, 800-21-1-45\n8. 2. 85     Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung - SeeTgbV) .................... .                                                     306\nneu: 9510-1-7\n11. 2. 85      Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr\n1985 ................................. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 319\nneu: 790-15-3\nVerordnung\nüber die Berufsausbaldung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin\n(lndustrieglasfertiger-Ausbildungsverordnung - lndglasfAusbV) *)\nVom 7. Februar 1985\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\ngieverwendung,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                    5. Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen\nverordnet:                                                                            und Anlagen der Glasproduktion,\n§ 1\n6. Technisches Zeichnen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n7. Eigenschaften von Glas,\n8. Erschmelzen von Glas,\nDer Ausbildungsberuf lndustrieglasfertiger/lndustrie-\nglasfertigerin wird staatlich anerkannt.                                           9. Heißverarbeiten von Glas,\n10. Weiterverarbeiten und Veredeln von Rohglas,\n11 . Betreiben von Maschinen und Anlagen der Glas-\n§2\nproduktion mit Meß-, Steuerungs- und Regelungs-\nAusbildungsdauer                                             einrichtungen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                             12. Qualitätssicherung.\n§3                                                                                         §4\nAusbildungsberufsbild                                                             Ausbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                  Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       sollen unter Berücksichtigung der drei Schwerpunkte\n1. Berufsbildung,                                                              ,,Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik\", ,,Maschi-\nnentechnik\" und „Weiterverarbeitung und Veredelung\"\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                              nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nbes,                                                                       lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des      Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,     zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden      sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                      heiten die Abweichung erfordern.","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§5                            Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\nbezogene Fälle berücksichtigen.\nAusbildungsplan\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§8\n§6\nAbschlußprüfung\nBerichtsheft\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form ~ines   Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.                                     (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nin insgesamt höchstens 6 Stunden 7 Arbeitsproben\ndurchführen. Hiervon entfallen 5 Arbeitsproben in insge-\n§7                            samt höchstens 3 Stunden auf die allen Schwerpunkten\ngemeinsamen Fertigkeiten und 2 Arbeitsproben in ins-\nZwischenprüfung                       gesamt höchstens 3 Stunden auf die Fertigkeiten, die\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine     Gegenstand der Berufsausbildung in den jeweiligen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       Schwerpunkten sind. Als Arbeitsproben kommen insbe-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 sondere in Betracht:\n1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der für alle\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Schwerpunkte gemeinsamen Berufsausbildung sind:\nAnlage fQr das erste Ausbildungsjahr und unter laufen-\nder Nummer 8 Buchstaben a bis c, Nummer 9 Buchsta-             a) Fügen und in Betrieb setzen dreier anwendungs-\nben a und b und Nummer 11 Buchstaben c und e für das               bezogener Steuerungseinrichtungen, insbeson-\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und               dere mit zeit- und druckabhängigen Gliedern,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-             Sicherheitselementen und Verriegelungen, nach\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                   vorgegebenen Schaltplänen unter Verknüpfung\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich           von mindestens zwei Steuerungssystemen,\nist.                         ·                                 b) Skizzieren und Aufbauen eines Regelkreises aus\nMeßstrecke, Meßwertgeber und Regler nach vor-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\ngegebener Aufgabe,\nin insgesamt höchstens 7 Stunden 5 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          c) Durchführen einer Qualitätsprüfung;\n1 . Fügen dreier anwendungsbezogener Steuerungs-          2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-.\neinrichtungen nach vorgegebenen Schaltplänen              bildung in den jeweiligen Schwerpunkten sind:\n~nter Verknüpfung von zwei Steuerungssystemen,            a) in dem Schwerpunkt Meß-, Steuerungs- und\ninsbesondere der Pneumatik, Hydraulik, Mechanik               Regelungstechnik:\nund Elektrik,\naa) Erstellen und Anwenden eines Meß- und\n2. Fertigstellen und Anwenden einer Vorrichtung zur                    Steuerungsprogramms,\nmechanischen oder thermischen Behandlung von\nbb) Einrichten und Justieren einer Prüfeinrich-\nGlas, insbesondere zum Schneiden, Absprengen,\ntung,\nPrüfen sowie Bedrucken oder Schleifen,\ncc) Feststellen von Störungsursachen in einer\n3. Verknüpfen einer Vorrichtung zur mechanischen                        Steuerungs- und Regelungseinrichtung und\noder thermischen Behandlun_g von Glas mit einer                   Aufzeigen von Beseitigungsmöglichkeiten;\nSteuerungseinrichtung und Uberprüfen auf Funk-\ntionsfähigkeit.                                          b) in dem Schwerpunkt Maschinentechnik:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling              aa) Erstellen und Anwenden eines Steuerungs-\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus                        programms für eine Maschine oder Anlage\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                                  der Glasproduktion,\n1, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-              bb) Umrüsten oder Einrichten sowie Inbetrieb-\ngieverwendung,                                                     nehmen einer Glasproduktionsmaschine\noder -anlage;\n2. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits-\nabläufe und technische Kommunikation,                    c) in dem Schwerpunkt Weiterverarbeitung und\nVeredelung:\n3. Eigenschaften von Glas,\naa) Erstellen und Anwenden eines einfachen\n4. Funktionsabläufe der gesamten Glasproduktion,\nSteuerungsprogramms für eine Maschine\n5. Funktion von Bauelementen der Meß-, Steuerungs-                     oder Anlage der Weiterverarbeitung und\nund Regelungstechnik.                                             Veredelung von Rohglas,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 15. Februar 1985                                     299\nb~) Umrüsten oder Einrichten sowie lnbefrieb-            2. im Prüfungsfach\nnehmen einer Maschine oder Anlage der                   Technische Mathematik                     .90 Minuten,\nWeiterverarbeitung und Veredelung von\n3. im Prüfungsfach\nRohglas.                                      _\nTechnisches Zeichnen                     90 Minuten,\n(3-) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          4. im Prüfungsfach\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-                     Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten. -\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-                 besondere unterschritten werden, · soweit die schritt-\nten in Betracht:                                                 . liehe Prüfung jn programmierter Form durchgeführt wird.\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                      (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschus·ses in·\na) Verfahren der Heißverarbeitung von Glas,\neinzelnen Fächern 'durch eine mündliche Prüfung zu\nb) Fertigungstechniken der Weiterverarbeitung und             ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nVeredelung von Rohglas,                                  A_usschlag geben kann .. Die schriftliche Prüfung hat\nc) -Maschinen und Anlagen, der Gemengeaufberei-               gegenüber der mündli9hen das doppelte Gewicht.\ntung, Glasproduktion, Weiterverarbeitung und                 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das. Prüfungs-\nVeredelung einschließlich des dazugehörigen              fach Technologie g~genüber jedem der übrigen Prü-\nMaterialflusses,                                         fungsfächer das doppelte Gewicht.\nd) Bauelemente der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und             - ,( 8) Die Prüfung-ist bestanden, wenn jeweils.in der Fer-\nRegelungstechnik,                                        tigkeits-. und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\ne) Qualitätssicherung;                                        Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) anwendungsbezogene Grundrechenarten, Pro-                                                §9\n. zent- und Dreisatzrechnung sowie Flächen-, Kör-                              Übergangsregelung\nper-_ und Gewichtsberechnt:tpQ,           ·\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei lnkraft.;.\nb) Zahlenarten und -systeme, Größen und E1nheiten,            treten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nc) Rechnen mit Größen-, Zahlen-- und Einheitenglei- .         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nchungen,                                        ·        trag$parteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nd) Berechnen von Kräften, _Momenten, Arbeit, Lei-\nstung und Wirkungsgr~d;       ·\n§ 10\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichner1:                                                  Berlin-Klausel\na)   Skizzen, Bauteile, Schaltpläne,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nb) Tabellen, Statistiken und Diagramm~,                   . leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Beru_fs-,\nc) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;                      bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts.:. und Sozialkunde:\n§ 11\nallgemeine - wirtschaftliche und gesellschaftliche\nInkrafttreten, Außerkrafttre~en\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nDie Fragen und Aufgaben so11en vorwiegend praxis-                 Gleichzeitig treten vorbehaltlich § 9 außer Kraft:\n,bezogene Fälle berücksichtigen.\n1. die Verordnung Ober die Berufsausbildung zum Glas-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-          \\ werk.er vom 6. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 1950) und\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\n1. im Prüfungsfach                                                     Maschinenglasmacher vom 4. November 1975\nTechnologie                              120 Minuten,              (BGBI. 1 S. 2786f.\nBonn, den 7. Februar 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n· in Vertretung\nSchlecht","300                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin\n1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1    3\n1                2                                     3                                 4\n1   Berufsbildung            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\n(§ 3 Nr. 1)                 sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des            Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 3 Nr. 2)                 wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nC) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages      während der gesamten\nArbeitsschutz               nennen                                      Ausbildung zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)              b) wesentliche Bestimmungen tjer für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\nC) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4   Unfallverhütung,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und            bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-      b) Verhaltensweisen bei Unfällen und\nverwendung                  Bränden beschreiben und Maßnahmen\n(§ 3 Nr. 4)                 der Ersten Hilfe einleiten\nC) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen.\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen, Säuren und\nLaugen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                            301\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1     1   2         3\n1               2                                           3                                   4\ne) für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den Immissions-\nund Gewässerschutz sowie über die Rein-\nhaltung der Luft nennen\nf) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten          während der gesamten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen   Ausbildung zu vermitteln\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\n5  Pflegen und Warten           a) Pflege und Wartungsanleitung von Maschinen\nvon Werkzeugen,                  und Anlagen der Glasproduktion erläutern\nMaschinen und\nb) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der\nAnlagen der\nGlasproduktion pflegen und warten\nGlasproduktion\n(§ 3 Nr. 5)\n6  Technisches Zeichnen         a) Grundbegriffe der Normung nennen\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Skizzen anfertigen\nC) technische Zeichnungen und Symbole lesen\nd) mit Produktionsdaten und -unterlagen              2         2         2\numgehen\ne) Produktionsvorgänge anhand einfacher\nDarstellungen, insbesondere von Arbeits-\nablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufs-\nplänen, aufzeigen\n7  Eigenschaften von Glas       a) Bedeutung der wichtigsten Rohstoffe zur\n(§ 3 Nr. 7)                      Glasherstellung erläutern und ihre anteiligen\nMengen nennen\nb) weitere Gemengebestandteile, insbesondere\nRecyclingglas sowie Färbungs-, Entfärbungs-\nund Läutermittel, und ihren Einfluß auf den\nSchmelzvorgang nennen sowie die Eigen-           6\nschatten des fertigen Glases beschreiben\nC) Bedeutung von Temperatur, Viskosität,\nDichte, Oberflächenspannung, Benetzung,\nOberflächenangriff und elektrischer leitfähig-\nkeit für die Glasproduktion erklären\nd) Entglasung als Fehler beschreiben\ne) Entstehung von temporären Spannungen und\nderen Beseitigung durch Kühlen erläutern\n4\nf) Zweck und Verfahren der gesteuerten\nKristallisation und des Vorspannens von Glas\ndurch thermische Nachbehandlung erläutern","302                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1              2                                      3                               4\n8  Erschmelzen von Glas    a) Gemengeversatz und dessen Einfluß auf die\n(§ 3 Nr. 8)                Glasschmelze erläutern\nb) Vorgänge beim Schmelz- und Läuterprozeß\nerklären sowie zusammenhänge und\nEinwirkungsmöglichkeiten aufzeigen                     4\nc) Verfahren, Aggregate und Anlagen der\nGemengeaufbereitung und Glasschmelz~,\ninsbesondere Gemengeanlage und Schmelz-\nöfen, erläutern\nd) Behandlung der Glasrohstoffe sowie die\nGemengeaufbereitung einschließlich\nRecyclingglas überwachen, ko~rigieren und\nbei Bedarf von Hand steuern                             4\n1\ne) Schmelzprozeß einschließlich Läuterung\nanfahren, überwachen und bei Bedarf von\nHand korrigieren\n9  Heißverarbeiten von     a) Steuerung der Glasviskosität und der\nGlas                       thermischen Spannungen in Abhängigkeit von\n(§ 3 Nr. 9)                der Temperatur in den jeweiligen Phasen der\nHeißverarbeitung und Kühlung erläutern\n4\nb) Verfahren, Maschinen und Anlagen der\nHeißglasverarbeitung, insbesondere für\nFormgebung und Kühlung, erläutern\nc) Glaszufuhr, Heißverarbeitung und Kühlprozeß\nanfahren, überwachen, korrigieren und bei               8\nBedarf von Hand steuern\n10  Weiterverarbeiten und   a) Fertigungstechniken und Verfahren der\nVeredeln von Rohglas       Weiterverarbeitung und Veredelung von Glas\n(§ 3 Nr. 10)               aus den Eigenschaften des erstarrten Glases\nbegründen\nb) thermische Verfahren der Glasbehandlung,\ninsbesondere Absprengen, Randverschmelzen,\nVerschweißen, Ent- und Vorspannen mit den\njeweiligen Maschinen und Anlagen, erläutern\nc) mechanische Verfahren der Glasbehandlung,\ninsbesondere Schneiden, Schleifen, Ritzen,\nPolieren und Bedrucken mit den jeweiligen\nMaschinen und Anlagen, erläutern              6\nd) chemische Verfahren der Glasoberflächen-\nbehandlung, insbesondere Ätzen, Polieren,\nBelegen mit den jeweiligen Maschinen und\nAnlagen, erläutern","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                         303\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1               2                                           3                                 4\ne) physikalische Verfahren der Glasoberflächen-\nbehandlung, insbesondere Bedampfen und\nBeschichten mit den jeweiligen Maschinen\nund Anlagen, erläutern\nf) Maschinen und Anlagen der Weiterverarbei-\ntung und zur auf- und abtragenden                       8\nVeredelung von Glas einrichten und betreiben\n11   Betreiben von                a) Aufbau, Funktionsabläufe und Materialfluß\nMaschinen und Anlagen            der gesamten Glasproduktion darstellen       10\nder Glasproduktion\nmit Meß-, Steuerungs-\nund Regelungseinrich-        b) Funktion von Bauelementen aus den\ntungen                           Bereichen der Energie, Steuerungs- und       14\n(§ 3 Nr. 11)                     Maschinentechnik an Produktionseinrich-\ntungen erklären\nc) Meß-, Steuerungs- und Regelungssysteme\nfür die jeweiligen Produktionseinrichtungen             6\nerläutern\nd) Metall und Glas, insbesondere durch\nSchneiden, Schleifen, Absprengen, Bedrucken  14\nund Bahren, bearbeiten\ne) mechanische Teile, Leitungen für strömende\nMedien, Bauelemente der Elektrotechnik,\ninsbesondere der Meß-, Steuerungs- und                  12\nRegelungstechnik, fügen und trennen\nf) vorgegebene Produktionsbedingungen durch\nMessen, Prüfen, Einrichten und Justieren\neinhalten\ng) technische Mittel zum Überwachen der Glas-\nproduktion, insbesondere elektronische,                          18\nhydraulische und pneumatische Steuerungs-\nund Regelungsanlagen, zur Einhaltung vorge-\ngebener Produktionsbedingungen handhaben\n12   Qualitätssicherung           a) Qualitätsmerkmale nennen und typische\n(§ 3 Nr. 12)                     Glasfehler beschreiben\nb) Glasfehlerursachen anhand von Beispielen\nnennen sowie Möglichkeiten der Vermeidung\naufzeigen\nc) Störungsursachen suchen und beseitigen                            6\noder deren Beseitigung veranlassen","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbi ldu ngsberufsbi ldes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                  2                                        3                                 4\nd) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme\nmit den dazugehörigen Einrichtungen\nerläutern\ne) Maschinen und Anlagen zur Qualitäts-\nsicherung betreiben\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik\n1    Betreiben von              a) Methoden des manuellen und automatischen\nMaschinen und Anlagen          Messens und Prüfens anwenden\nder Glasproduktion mit\nb) Meßfühler der Glastechnik, insbesondere bei                         8\nMeß-, Steuerungs- und\nder automatischen pH-Analyse, einsetzen\nRegelungseinrichtungen\n(§ 3 Nr. 11)               c) Prüfgeräte einrichten und justieren\n-\nd) Steuerungen, insbesondere Wegplan-, Zeit-\nplan- und Programmsteuerungen, umsetzen\n9\ne) dauerhafte und flüchtige Speicher\nunterscheiden sowie Programme speichern\nf) unterschiedliche Zeitverhalten von Regel-\nbereichen und Regelstrecken darstellen\ng) Regler mit unterschiedlichem Zeitverhalten in\nRegelkreisen anwenden                                              9\nh) Störungsursachen in Meß-, Steuerungs- und\nRegelungsanlagen feststellen und\nMaßnahmen zur Beseitigung aufzeigen\nSchwerpunkt B: Maschinentechnik\n1    Heißverarbeiten von        a) hydraulische, pneumatische sowie elektro-\nGlas                           pneumatische Systeme des Antriebs und\n(§ 3 Nr. 9)                    Wandelns anwenden\nb) Maschinenteile und Produktionswerkzeuge\nauswechseln und einfache Reparaturen\ndurchführen                                                       13\nc) Glasproduktionsmaschinen einrichten, in\nBetrieb nehmen und umrüsten                            /\nd) Lagerungssysteme unterscheiden und warten\nsowie Korrosionsschutz anwenden\n2    Betreiben von              a) Meßtechniken in der Glasproduktion anwenden\nMaschinen und Anlagen\nb) Steuerungen und Regelungen bei der Glas-\nder Glasproduktion mit\nproduktion anwenden                                               13\nMeß-, Steuerungs- und\nRegelungseinrichtungen     C) Programme für digital gesteuerte Maschinen\n(§ 3 Nr. 11)                  der Glasproduktion eingeben und korrigieren","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985                        305\nSchwerpunkt C: Weiterverarbeitung und Veredelung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                           3                               4\n1    Weiterverarbeiten und        a) Maschinen und Anlagen zum thermischen\nVeredeln von Rohglas             oder mechanischen Trennen betreiben\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Maschinen und Anlagen der abtragenden\nGlasweiterverar:beitung und -veredelung,\ninsbesondere für Schleifen, Sandstrahlen und\nPolieren mit den erforderlichen Schleif-,\nStrahl-, Polier- und Kühlmitteln, betreiben\nc) Maschinen und Anlagen der auftragenden                           13\nWeiterverarbeitung und Glasveredelung,\ninsbesondere zum Siebdrucken und Belegen,\nbetreiben\nd) Maschinen und Anlagen zum Verbinden von\nGlasteilen und von Glas mit Kunststoffen,\ninsbesondere zum Verschweißen oder Kleben,\nbetreiben\n2    Betreiben von                a) Meßtechniken bei der maschinellen Weiter-\nMaschinen und Anlagen            verarbeitung und Veredelung von Rohglas\nder Glasproduktion mit           anwenden\nMeß-, Steuerungs- und\nb) Steuerungen und Regelungen bei der Weiter-\nRegelungseinrichtungen\n(§ 3 Nr. 11)\nverarbeitung und Veredelung anwenden\nc) Programme für digital gesteuerte Maschinen\nder Weiterverarbeitung und Veredelung\neingeben und korrigieren                                        13\nd) Maschinen und Anlagen der Weiter-\nverarbeitung und Veredelung einrichten,\nin Betrieb nehmen und umrüsten\ne) pneumatische und hydraulische Systeme\nüberwachen\nf) Lagerungssysteme unterscheiden und warten\nsowie Korrosionsschutz anwenden"]}