{"id":"bgbl1-1985-64-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":64,"date":"1985-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_64.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Ausfuhrvergünstigungen für Marktordnungswaren","law_date":"1985-12-18T00:00:00Z","page":2530,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nüber Ausfuhrvergünstigungen für Marktordnungswaren\nVom 18. Dezember 1985\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 16 und des § 9 des         5. Die §§ 7 bis 11 werden wie folgt gefaßt:\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617),                                        ,,§ 7\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März                      Bewilligung der Erstattungs-Veredelung\n1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, auf Grund                 (1) SoUen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti-\ndes § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes             kels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-                 Nr. L 62 S. 5) in einem Zollkontrollverfahren nach\nnen sowie auf Grund des § 34 a des Gesetzes zur                    Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet oder\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen,                  verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung\nder durch Gesetz vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1S. 625) neu              einer Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Ver-\ngefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-               edelung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:            bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Ver-\nedelungen, die in einE:lr vom Bundesminister der\nArtikel 1                                Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriften-\nÄnderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG                     sammlung Bundesfinanzverwaltung-Amtsblatt des\nBundesministeriums der Finanzen - bekanntgege-\nDie Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom                         benen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilligung im\n19. März 1980 (BGBI. 1S. 323) wird wie folgt geändert:             Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen\nBezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall\n. ,,EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung''.                        sind die zur Bearbeitung oder Verarbeitung vor-\ngesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus\n2. § ·1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder\n„ 1. bei der Ausfuhr von Waren                                Waren im Sinne des Artikels 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse) nach\na) als Ersatzgut, auch im Vorgriff, in der aktiven      Art und Beschaffenheit unter Angabe der Zolltarif-\nVeredelung(§§ 47 bis 50 des Zollgesetzes),           stelle zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für\nb) in der passiven Veredelung (§§ 52 und 52 a           welche Menge an Grunderzeugnissen und für wel-\ndes Zollgesetzes),\".                                 chen Zeitraum die Erstattungs-Veredelung bean-\ntragt wird. Sollen bei der Herstellung der Verede-\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              lungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen\nandere Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung\n,,(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die              (§§ 47 bis 50 des Zollgesetzes) veredelt werden, so\nÜberführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne                 ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.\nVorfinanzierung der Erstattung beantragt wird, ist\ndie Erklärung des Ausführers nach Artikel 3 Abs. 2               (3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Ver-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (ABI. EG                     edelung ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Ver-\nNr. L 317 S. 1) mit dem Kontrollexemplar nach Arti-           edeler)\nkel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nNr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung\nregelmäßig Abschlüsse macht und nach dem\nabzugeben.''\nErmessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig\nist,\n4. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:\n2. die Zahlungserklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der\n„Bei Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten kann                  Verordnung (EWG) Nr. 798/80 (ABI. EG Nr. L 87\nGestellungsbefreiung nur zugelassen werden,                       S. 42) in der jeweils geltenden Fassung abgibt,\nwenn sie auch nach Artikel 61 a der Verordnung\n(EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden Fassung             3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken\nbewilligt ist.''                                                  vorlegt:","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                           2531\na) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen        Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als\ndie Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet          Tag der Annahme der Zahlungserklärung im Sinne\noder verarbeitet werden,                            des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80.\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verar-               (2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf\nbeitungsvorgänge mit Angaben über die vor-         Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der\naussichtliche Ausbeute.                            Annahme durch die überwachende Zollstelle im\n(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich      Betrieb des Veredelers vorhanden sind. Die Ver-\nerteilt. Sie kann zurückgenommen werden, wenn              edelungserzeugnisse dürfen jedoch auch aus\ndie Voraussetzungen des Absatzes 3 bei der Bewil-          Grunderzeugnissen hergestellt werden, die den\nligung nicht vorgelegen haben oder nachträglich            angezeigten Grunderzeugnissen nach Menge und\nweggefallen sind. Wer eine allgemein bewilligte            Beschaffenheit entsprechen.\nErstattungs-Veredelung in Anspruch nimmt, ohne\ndie Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen,\n§9\nkann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er die\nVeredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von               Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung\nder Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung                 (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der\nausgeschlossen werden.                                     überwachenden Zollstelle abzumelden; die Abmel-\n(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird              dung ist nach vorgeschriebenem Muster in drei\nbestimmt, welche Zollstelle die Erstattungs-Ver-            Stücken vorzunehmen. In die Abmeldung sind auch\nedelung überwacht (überwachende Zollstelle).               die für die Abrechnung der Erstattungs-Veredelung\nÜberwachende Zollstelle für allgemein bewilligte           erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die\nErstattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in            Abmeldung gelten die Fristen nach den in § 1 Abs. 1\ngenannten Rechtsakten. Veredelungserzeugnisse,\nderen Bezirk die Veredelungserzeugnisse her-\ngestellt werden.                                           für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen\nunterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind,\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah-         sind der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die\nmen der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder             Zollstelle kann die Vorführung der Veredelungser-\nverarbeitetwerden, unterliegen der amtlichen Über-         zeugnisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn\nwachung. Die überwachende Zollstelle kann dem              dies die Überwachung der Erstattungs-Veredelung\nVeredeler Auflagen erteilen, soweit es der Über-           erfordert. In der Abmeldung ist zu versichern, daß\nwachungszweck erfordert.                                   zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse die\n(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle          nach§ 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Veredelung über-\nhat der Veredeler über die Warenbewegung und               geführten Grunderzeugnisse oder andere Grunder-\nVeredelung Anschreibungen zu führen. Als solche            zeugnisse verwendet worden sind, die diesen nach\nAnschreibungen können betriebliche Aufzeichnun-            ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Ver-\ngen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und               langen der überwachenden Zollstelle ist dies durch\nAbgang der Waren, ihren Bestand und die Verede-            zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der Verede-\nlungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über-         ler erhält ein Stück der Abmeldung zurück.\nwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen               (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse\nverzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung            sind auszuführen oder in eine Erstattungs-Lage-\nnicht gefährdet erscheint.                                 rung ohne Vorfinanzierung der Erstattung zu über-\n(8) Der Veredeler ist verpflichtet,                     führen.\n1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach             (3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist\nAbsatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver-       durch ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das\nzüglich anzuzeigen,                                    Kontrollexemplar ist zusammen mit der Abmeldung\nder überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Aus-\n2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die\nfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind\nsich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege\nbeizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der\nsieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\nAußenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor-\nlängere Aufbewahrungsfristen nach anderen\nderlich ist.\nVorschriften bestehen.\n(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmel-\n§8                               dung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine\nBeanstandungen, so vermerkt sie dies in der\nVerfahren in der Erstattungs-Veredelung\nAbmeldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 3\n(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs-         Abs. 4 und§ _4 finden Anwendung.\nVeredelung übergeführt werden, so hat der Verede-\nler dies der überwachenden Zollstelle schriftlich in          (5) Sind für die Herstellung der Veredelungser-\ndrei Stücken unter Angabe von Menge, Art und               zeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere\nBeschaffenheit der Grunderzeugnisse sowie der              Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung ver-\ndaraus herzustellenden Veredelungserzeugnisse              wendet worden, so sind die Veredelungserzeug-\nanzuzeigen. Der Anzeige ist, soweit erforderlich, die      nisse zu gestellen. Im übrigen bleiben die Absätze 1\nAusfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheini-            bis 4 unberührt.\ngung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige               (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der\nkeine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die          Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann","2532                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\ndie überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar        6. In § 13 wird nach den Worten „nach einem Bestim-\nzugleich als Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letz-          mungsbahnhof'' eingefügt:\nter Satz findet insoweit keine Anwendung.                  ,,oder an einen Empfänger\".\n(7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse\nin eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung\n7. § 14 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Erstattung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-\nLagerung zugleich als Abmeldung von der Erstat-            „3. in Fällen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 erste\ntungs-Veredelung.                                                Alternative die Anmeldung nach § 11 Abs. 2\nSatz 1 oder 2\".\n§ 10\nAbrechnung der Erstattungs-Veredelung            8. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Worte\nZur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse         „Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289\ninnerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet           S. 13)\" ersetzt durch „Verordnung (EWG)\nworden sind, wird die Erstattungs-Veredelung spä-          Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27)' '.\ntestens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die\nAbrechnung kann zusammengefaßt für die in einem\n9. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefaßt:\nKalendermonat oder im Kalendervierteljahr abge-\nlaufenen Fristen vorgenommen werden. Bei der                                         ,,§ 17\nAbrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die                       Vorschußweise Zahlung der Erstattung\nErstattungs-Veredelung übergeführten Grund-\nSoll die Erstattung nach Artikel 25 der Verord-\nerzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung\nnung (EWG) Nr. 2730/79 als Vorschuß gezahlt wer-\nauf die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse\nden, so hat der Antragsteller\nangerechnet.\n1. im Fall der Ausfuhrabfertigung nach § 3\n§ 11\na) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durch-\nErstattungs-Lagerung                               schrift des Kontrollexemplars abzugeben und\n(1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5            b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm\nder Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen                       · von der Versandzollstelle mit dem Abferti-\nwerden sollen, ist die Überführung in eine Erstat-                  gungsbefund zurückgegebene zusätzliche\ntungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung                   Durchschrift des Kontrollexemplars zusam-\nzu beantragen. Für Waren, die nach Annahme der                      men mit dem Antrag auf Erstattung ( § 14\nErklärung des Ausführers nach Artikel 3 Abs. 2 der                  Abs. 2) einzureichen\nVerordnung (EWG) Nr. 2730/79 oder im Anschluß\nan eine Erstattungs-Veredelung oder eine Erstat-                oder\ntungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung           2. im Fall der Überführung in eine Erstattungs-\ngelagert werden sollen, ist die Überführung in eine             Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstattung\nErstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der                   nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative im\nErstattung zu beantragen.                                       Antrag auf Erstattung auf die Lageranmeldung\n(2) Für Waren, die einem Zollagerverfahren unter-            hinzuweisen.\nworfen werden sollen, ist die Zollanmeldung abwei-\nchend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in drei                                     §18\nStücken, im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der Allge-                          Sicherheitsleistung\nmeinen Zollordnung in vier Stücken abzugeben.\nWaren, die in einem Lager in einem Freihafen gela-             (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Verede-\ngert werden sollen, sind bei der zuständigen Zoll-         lung (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit\nstelle nach vorgeschriebenem Muster in fünf Stük-          Vorfinanzierung der Erstattung(§ 11 Abs. 1 Satz 1)\nken anzumelden. Zusammen mit der Anmeldung                 oder als Vorschuß(§ 17) gezahlt werden, so ist die\nnach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich, die Aus-      in diesen Fällen vorgeschriebene Sicherheit zu lei-\nfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheini-           sten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas -trifft die\ngung vorzulegen. Bei Überführung von Waren aus             Entscheidung über den Verfall der Sicherheit.\neiner Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung in\n(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in\neine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung\nden in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts\nder Erstattung gilt die Anmeldung zur zweiten Lage-\nanderes bestimmt ist, die Vorschriften der§§ 241\nrung zugleich als Abmeldung von der ersten Lage-\nbis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die\nrung.\nBefriedigung wegen des Rückzahlungsanspruchs\n(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll-       durch Verwertung von Sicherheiten gilt § 327 der\nexemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit             Abgabenordnung sinngemäß.''\nder Abmeldung der Waren der zuständigen Zoll-\nstelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver-\nsand-Ausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies     10. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „Artikel 6 Abs. 5 der\nnach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord-         Verordnung (EWG) Nr. 1957/69\" ersetzt durch\nnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3 Abs. 4 und     ,,Artikel 10 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EWG)\n§ 4 finden Anwendung.\"                                    Nr. 798/80\".","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                            2533\nArtikel 2                                                     ,,§ 3\nÄnderung der Ausfuhr-Währungsausgleichs-                               Abfertigung zur Ausfuhr\nVerordnung                              Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter\nInanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach\n§ 3 der Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung\neinem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist\nvom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2242) wird wie folgt\ngefaßt:                                                    1 . bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kon-\n,,§ 3                                trollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG)\nNr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel-\nAbfertigung zur Ausfuhr\ntenden Fassung und\nDie Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter\n2. bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das\nInanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen\nvorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zoll-\nnach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern\nanmeldung\nauszuführen, ist\nabzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2\n1. bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kon-\nerste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhr-\ntrollexemplar nach Artikel 1 Oder Verordnung (EWG)\nerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBI. 1\nNr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel-\nS. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\ntenden Fassung und\n18. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2530), in der jeweils gel-\n2. bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das     tenden Fassung sind anzuwenden.\"\nvorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zoll-\nanmeldung\nabzugeben. Dies gilt auch für gleichgestellte Lieferun-                             Artikel 4\ngen.§ 3 Abs. 2 bis 4 und§ 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alter-                         Berlin-Klausel\nnative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-\nVerordnung vom 19. März 1980 (BGBI. 1S. 323), geän-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n1985 (BGBI. 1 S. 2530), in der jeweils geltenden Fas-      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nsung sind anzuwenden.\"                                     auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                   Artikel 5\nÄnderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung                                 Inkrafttreten\n§ 3 der Beitrittsausgleichs-Verordnung vom 9. Juli          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1982 (BGBI. 1S. 956) wird wie folgt gefaßt:                in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}