{"id":"bgbl1-1985-64-13","kind":"bgbl1","year":1985,"number":64,"date":"1985-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/64#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-64-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_64.pdf#page=23","order":13,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung)","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2551,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                           2551\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit\n(Feuerbrandverordnung)\nVom 20. Dezember 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8 bis 11, 14 und 15    nen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflä-\ndes Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der               chen abgrenzen (abgegrenztes_Gebiet).\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1\nS. 2591; 1976 1 S. 1059) wird vom Bundesminister für            (2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund         Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung kei-\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes       nen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nJugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                                                  §4\n§ 1                                (1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen\noder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            nicht entfernt werden.\n1. Feuerbrand: die durch den Erreger Erwinia amylovora          (2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden\n(Burrill) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit der   Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit\nPflanzen folgender Gattungen (Wirtspflanzen):           Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet\nAmelanchier Medik.            Felsenbirne               verbracht werden.\nChaenomeles Lindl.            Zier- oder Scheinquitte\nCotoneaster Ehrh.             Zwergmispel                                           §5\nCrataegus L.                  Weiß- und Rotdorn            Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämp-\nCydonia Mill.                 Quitte                    fung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von\nMalus Mill.                   Apfel                     höchstens fünf Jahren verbieten,\nPyracantha M. Roem.           Feuerdorn\nPyrus L.                      Birne                     1. hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,_\nSorbus L.                     Eberesche                 2. hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen\nStranvaesia Lindl.            Stranvaesie;                   als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu_ vertreiben.\n2. hochanfällige Wirtspflanzen: Wirtspflanzen, deren        Das Verbot kann wiederholt werden.\nArten oder Sorten besonders anfällig für den Feuer-\nbrand sind; die Biologische Bundesanstalt für Land-\nund Forstwirtschaft gibt Wirtspflanzen im Bundesan-                                 §6\nzeiger bekannt, die sie als hochanfällig ansieht.\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver-\n§2                             pflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes\nerforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirts-\n1. hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem\npflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das\nStandort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu ver-\nAuftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuer-\nbrandes unverzüglich zu melden. In der Meldung sind die         nichten,\nPflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestan-        2. in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit\ndes sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens              Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,\nzwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.\n3. in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder\n(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermeh-           Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder\nrung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen                freizuhalten,\nanzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese 4. befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete\nWirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Her-         Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baum-\nkunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen          schulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbau-\nBehörde auf deren Anordnung zu melden.                          flächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflan-\nzen freizumachen und freizuhalten.\n§3\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absat-\n(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt,    zes 1 Nr. 1 zulassen, daß die Wirtspflanzen an anderer\nso kann die zuständige Behörde die befallenen, befalls-     Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr\nverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelege-       einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.","2552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§7                                                         §10\nDie zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämp-        Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß      Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten\nund                                                    1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus\neinem abgegrenzten Gebiet verlegt                      2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von\ndiesen von ihrem Standort entfernt,\nwerden dürfen.                                             3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von\ndiesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten\n§8                                 Gebiet verbringt,                              ·\n(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des         4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes\nFeuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schador-           ·züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder\nganismus sind verboten.                                    5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs.     2, §§ 5,\n6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandell.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nUntersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben\nAusnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit hier- .                                  § 11\ndurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beein-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der      tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nKrankheit entsteht.                                        schutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§9                                                         §12\nUnberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen,      (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\ndurch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgeset-         (2) Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur\nzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den             Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom to. Mai\nFeuerbrand bekämpft.                                       1973 (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft Lind Forsten\n· lgnaz Kiechle","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                           2553\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung\nVom 20. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-                    nung, § 83 e des Angestelltenversicherungs-\nrung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom                   gesetzes).''\n14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1477) wird von der Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        2. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und Nr. 7\" durch\ndie Worte ,, , 7 und 8\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Zahl „6\" die\nDie Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung             Worte „und 8\" eingefügt.\nvom 11. März 1980 (BGBI. I S. 280), geändert durch die\nVerordnung vom 2. April 1982 (BGBI. 1 S. 420), wird wie    4. § 4 wird gestrichen.\nfolgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 2\na) In Nummer 4 werden die Worte „und die zusam-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmen mit dieser Rente gezahlten Kindergeld-Aus-      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\ngleichsbeträge (§ 45 a des Bundeskindergeld-        Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset20s vom\ngesetzes)'' gestrichen.                             28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und mit Artikel 6 Satz 2\ndes Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrecht-\nb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma        licher Vorschriften auch im Land Berlin.\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. die dem Ausgleichsberechtigten oder seinen\nHinterbliebenen gewährten Zuschüsse zu                                  Artikel 3\nden Aufwendungen für die Krankenversiche-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nrung ( § 1304 e der Reichsversicherungsord-    1983 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}