{"id":"bgbl1-1985-64-12","kind":"bgbl1","year":1985,"number":64,"date":"1985-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/64#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-64-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_64.pdf#page=18","order":12,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["2546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsechste Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nVom 20. Dezember 19-85\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 1        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nund 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                 a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 2 werden\nBekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)                    jeweils nach den Worten „aus Mitgliedstaaten\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\" die\nWorte „vorbehaltlich des§ 4 a,\" eingefügt;\nArtikel 1\nb) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nElfte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\n,,(1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung                   nach Absatz 1 bedarf es außerdem nicht im Falle\nder Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                    der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht-\nS. 1690), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                schweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi-\n19. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:            schen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich\ndes § 4 a, wenn eine Befürchtung im Sinne des\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und\neine Kontrolle durch die Zollstelle an der Grenze\n,,§ 2                                 ergibt, daß die Tiere von der für sie zutreffen-\n(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-                  den Gesundheitsbescheinigung der Anlage 1\nheitszeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie                   Muster 2 oder 4 begleitet sind. Nach Satz 1 ein-\nÜbernahmeerklärungen nach dieser Verordnung                      geführte Tiere\nsind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift vorzu-\n1. sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestim-\nlegen. Sie müssen in deutscher Sprache ausge-\nstellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen                 mungsort zu befördern und\nÜbersetzung versehen sein. Gesundheitsbeschei-                   2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar\nnigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen nur                     nach ihrer Ankunft der Kontrolle durch einen\naus einem einzigen Blatt bestehen.                                   amtlichen Tierarzt, um festzustellen, ob die\nTiere ausweislich der Gesundheitsbescheini-\n(2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-\ngung den für sie geltenden tierseuchenrecht-\nheitszeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind\nlichen Anforderungen für die Einfuhr von\nim Falle der Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhrun-\nSchlachttieren aus Mitgliedstaaten der Euro-\ntersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der zoll-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-\namtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll-\ngutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven                    chen.\"\nVeredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-\noder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung           4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\ngestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle\n,,§ 4a\nvorzulegen.\n§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und\n(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch,              2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender\nWolle, Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen,         Hausrinder und Hausschweine aus Portugal sowie\nsonstige von Klauentieren stammende Teile,                  lebender Hausschweine aus der italienischen auto-\nErzeugnisse und Rohstoffe, die durch die Deutsche           nomen Region Sardinien und aus Spanien.\"\nBundesbahn als Stückgut im schienengebundenen\nEisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt\nwerden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei     5. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „der\nder Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der          beamtete Tierarzt\" die Worte ,, , bei Einfuhren nach\nDeutschen Bundesbahn für den grenzüberschrei-                § 4 Abs. 1 a die Zollstelle,\" eingefügt.\ntenden Stückgutverkehr benannte erste Umlade-\nstelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen         6. § 7 wird wie folgt geändert:\nKontrolle gestellt werden.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten               aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus\n,,aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft,\" die Worte „vorbehaltlich des                      schaftsgemeinschaft,\" die Worte „vorbe-\n§ 4 a,\" eingefügt.                                                      haltlich des Absatzes 2 a,\" eingefügt;","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                                2547\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                    7. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4\"\n,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-         durch die Angabe „Anlage 5\" ersetzt.\nkäuern und Hausschweinen, sofern die\nSendung begleitet ist,                      8. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Afrika,\" die\nWorte „der italienischen autonomen Region Sardi-\na) im Falle frischen Fleisches aus den\nin Anlage 3 aufgeführten Ländern            nien,\" eingefügt.\nvon einem Tiergesundheitszeugnis,\ndas für Fleisch der betreffenden        9. In § 11 Abs. 2 werden die Zitieradressen, ,,a)\" durch\nTierart und gegebenenfalls Zurich-          „ 1.\", ,,b)\" durch „2.\" und „c)\" durch „3.\" ersetzt; in\ntungsform in der Entscheidung vor-          Nummer 3 werden nach dem Wort „Afrika,\" die\ngeschrieben ist, die der Rat oder die       Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-\nKommission       der Europäischen           nien,\" eingefügt.\nGemeinschaften auf Grund der Arti-\nkel 16 oder 28 der Richtlinie\n72/462/EWG des Rates vom               10.  §  14   Abs.  2  wird wie folgt geändert:\n1 2. Dezember 1972 (ABI. EG ·               a) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus den\nNr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ntenden Fassung im Hinblick auf das              gemeinschaft'' die Worte ,,- ausgenommen aus\nbetreffende Land erlassen hat und               der italienischen autonomen Region Sardinien,\ndie der Bundesminister im Bundes-               Portugal und Spanien -\" eingefügt und\nanzeiger bekanntgemacht hat;                b) in Nummer 2 werden nach dem Wort „Asien,\" die\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen                 Worte „der italienischen autonomen Region\naus Australien, Bulgarien, Finnland,            Sardinien,\" eingefügt.\nIsland, Jugoslawien, Kanada, Neu-\nseeland, Norwegen, Österreich,         11 . § 15 wird wie folgt geändert:\nPolen, Rumänien, Schweden, der\nSchweiz, der Tschechoslowakei,               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUngarn und den Vereinigten Staaten               aa) Satz 3 wird gestrichen;\nvon Amerika von einer Gesundheits-\nbescheinigung, die dem Muster der                bb)   der  neue  Satz 3  wird bis zur  Nummer   2 wie\nAnlage 4 entspricht,\";                                 folgt  gefaßt:\ncc) in Nummer 3 werden die Worte „aus den in                          ,,Durch    Nebenbestimmungen        ist minde-\nden Nummern 1 und 2 genannten Ländern\"                          stens   vorzusehen,  daß  bei der  Einfuhr oder\ndurch die Worte „aus den in den Nummern 1                       Durchfuhr   nachzuweisen    ist, daß\nund 2 Buchstabe b genannten Ländern, vor-                       1. im Falle des§ 3 Abs. 1 für Hausrinder und\nbehaltlich des Absatzes 2 a,\" ersetzt;                              Hausschweine die in dem jeweils ent-\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                       sprechenden Muster der Anlagen 1 und\n2,\n,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-\nlicher Überwachung                                         2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die\nin dem jeweils entsprechenden Muster\na) von Hauswiederkäuern und Haus-                              der Anlage 4\";\nschweinen aus den in den Nummern\n1 und 2 genannten Ländern, und               b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1\nSatz 4\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3\"\nb) von Wildwiederkäuern - einschließ-                ersetzt;\nlich Rentieren - und Wildschweinen\nsowie ganzen Tierkörpern dieser              c) in Absatz 4 werden der zweite Halb-\nTiere mit oder ohne Decke aus den                satz gestrichen und das Semikolon durch einen\nin Nummer 1 und 2 Buchstabe b                    Punkt ersetzt.\ngenannten Ländern,\nvorbehaltlich des Absatzes 2 a,'';         1 2. In § 16 Nr. 6 Buchstabe b wird die Angabe\n,,Anlage 4\" durch die Angabe „Anlage 5\" ersetzt.\nb) Absatz 2 a wird durch folgende Vorschrift\nersetzt:\n13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage eingefügt:\n,,(2a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die\nEinfuhr und Durchfuhr von Fleisch von Haus- und            „Anlage 3\nWildschweinen und ganzen Tierkörpern von                   (zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nWildschweinen aus der italienischen autonomen              Argentinien           Neuseeland\nRegion Sardinien sowie aus Portugal und Spa-               Australien            Norwegen\nnien.\";\nBelize                Österreich\nc) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach dem Wort                Botswana              Paraguay\n„Afrika,\" und in Nummer 4 nach dem Wort\n„Asien,\" jeweils die Worte „der italienischen               Brasilien             Polen\nautonomen Region Sardinien,\" eingefügt.                     Bulgarien             Rumänien","2548                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nChile              Schweden                                     gesundheitszeugnis, das in der Entscheidung\nCosta Rica                                                      vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Kommis-\nSchweiz\nsion der Europäischen Gemeinschaften auf\nFinnland           Simbabwe                                     Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie\nGuatemala          Südafrika                                    72/ 462/EWG des Rates vom 12. Dezember\nIsland             Swasiland                                     1972 (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-\nJugoslawien        Tschechoslowakei                             tenden Fassung im Hinblick auf das betreffende\nKanada                                                          Land erlassen hat und die der Bundesminister im\nUngarn\nBundesanzeiger bekanntgemacht hat;''.\nKolumbien\nt             Uruguay\nMalta              Vereinigte Staaten von Amerika\"\nMexiko                                                3. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. a) Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4; der Hin-               aa) Satz 3 wird gestrichen;\nweis unter der Bezeichnung „Anlage 4\" wird wie\nfolgt gefaßt:                                              bb) in dem neuen Satz 3 werden äie Worte „In\ndiesen\" durch die Worte „Durch Nebenbe-\n,,(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)\";                            stimmungen\" ersetzt;\nb) die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5.                  b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4\"\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 3\" ersetzt;\nArtikel 2                             c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nfünfte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung                    aa) in Buchstabe c werden die Worte „Geltungs-\nbereich dieser Verordnung\" durch das Wort\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der                      ,, Wirtschaftsgebiet'' ersetzt;\naekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1713), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom               bb) die Angabe „Absatz 1 Satz 4\" wird durch die\n19. Juli 1984 (BGBI. I S. 1021 ), wird wie folgt geändert:               Angabe „Absatz 1 Satz 3\" ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                               4. In Anlage 1 Muster 2 wird Fußnote 1 wie folgt gefaßt:\n,,§ 2                             „1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die\n(1) Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbe-                    Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraft-\nscheinigungen, Tiergesundheitszeugnisse, amtliche                  wagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam beför-\nBescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen                         dert werden, von demselben Absender kommen\nnach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der                  und für denselben Empfänger bestimmt sind,\nGrenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-                ausgestellt werden.''\nscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich\nbeglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.        5. In Anlage 3 Abschnitt A werden in dem „Hinweis\"\nGesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheits-              nach der Angabe,,§ 11 Abs. 2\" die Worte „der Ein-\nzeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt be-            hufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.\nstehen.\n(2) Tiergesundheitszeugnisse sind im Falle der\n6. In Anlage 4 Abschnitt A werden in dem „Hinweis\"\nEinfuhr von Fleisch von Einhufern auch der Einfuhr-\nnach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2\" die Worte „der\nuntersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der\nEinhufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.\nzollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur\nZollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur akti-\nven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-         7. In Anlage 5 wird das Wort „Spanien\" gestrichen.\noder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung\n· gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle\n8. In Anlage 6 wird das Wort „Portugal\" gestrichen.\nvorzulegen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch und\nSperma von Einhufern, die durch die Deutsche Bun-                                   Artikel 3\ndesbahn als Stückgut im schienengebundenen                    Fünfte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung\nEisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt wer-\nden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der       Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBinnenzollstelle, die für die jeweilige von der Deut-    Bekanntmachui;1g vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),\nschen Bundesbahn für den grenzüberschreitenden           geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli\nStückgutverkehr benannte erste Umladestelle               1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:\nzuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle\ngestellt werden.\"                                         1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Bei der Einfuhr toter Hasen und Kaninchen\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut im\n,,2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern,               schienengebundenen Eisenbahnverkehr kann die\nsofern die Sendung begleitet ist von einem Tier-      Sendung anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                          2549\nder Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der              bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In\nDeutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-                     diesen\" durch die Worte „Durch Nebenbe-\nden Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle                      stimmungen\" ersetzt;\nzuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle\ngestellt werden.\"                                          b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1\nSatz 4\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\naa) Satz 3 wird gestrichen;\nDritte Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung\nbb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In\ndiesen\" durch die Worte „Durch Nebenbe-           Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung\nstimmungen\" ersetzt;                           der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999)\nwird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4\"\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 3'' ersetzt.        1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\n(1) Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-\nArtikel 4\nnung sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift\nfünfte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung               vorzulegen. Sie müssen in deutscher Sprache aus-\ngestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deut-\nDie Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nschen Übersetzung versehen sein. Die Bescheini-\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),\ngungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli\nhen.\n1984 (BGBI. 1 S. 1021 ), wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel\ntierischer Herkunft, die durch die Deutsche Bundes-\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nbahn als Stückgut im schienengebundenen Eisen-\n,,§ 2                              bahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zoll-\n(1)    Gesundheitsbescheinigungen,         amtliche      stelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für\nBescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen                  die jeweilige von der Deutschen Bundesbahn für den'\nnach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der           grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte\nGrenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-         erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchen-\nscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich            rechtlichen Kontrolle gestellt werden.\"\nbeglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.\nGesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus einem         2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte\neinzigen Blatt bestehen.                                    „einschließlich ihrer Dauerformen\" durch die Worte\n(2) Gesundheitsbescheinigungen sind im Falle der         ,, , erforderlichenfalls auch ihre Dauerformen,\" er-\nEinfuhr von brat- oder kochfertigem Hausgeflügel            setzt.\nund Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel auch der\nEingangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamt-    3. Dem § 5 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:\nlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-         „der amtlichen Bescheinigung bedarf es nicht für die\nlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Ver-        Futtermittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten\nedelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut- oder Frei-        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\".\ngutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt\nwird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-\n4. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nlegen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 können totes Geflü-\ngel und Teile davon sowie Bruteier, Federn und                                      Artikel 6\nFederteile, die durch die Deutsche Bundesbahn als\nSiebente Änderung\nStückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\nkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an\nder Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jewei-    Die Tierseuctienerreger-Einfuhrverordnung in der\nlige von der Deutschen Bundesbahn für den grenz-        Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982\nüberschreitenden Stückgutverkehr benannte erste         (BGBI. 1 S. 1728), geändert durch Artikel 8 der Verord-\nUmladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrecht-       nung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958), wird wie folgt\nlichen Kontrolle gestellt werden.''                     geändert:\n2. § 7 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.      1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Antigens\" durch die\nWorte „diagnostischen Mittels\" ersetzt.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. In Anlage 1 Abschnitt C wird Nummer 7 in der Spalte\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        ,,Tierseuche\" wie folgt gefaßt:\naa) Satz 3 wird gestrichen;                             ,,Klassische Schweinepest\".","2550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. In Anlage 2 wird nach Nummer 10 folgende Num-              3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:\nmer 10 a eingefügt:                                            ,,(3) § 5 Abs. 4 gilt für Waren nach Absatz 1 und 2\n,, 10 a. Klassische Schweinepest\".                           entsprechend.''\n4. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 7\nDritte Änderung\nder DDR-Tierseuchenschutzverordnung                                          Artikel 8\nDie DDR-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas-                           Aufhebung der Verordnung\nsung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1            zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen\nS. 1017) wird wie folgt geändert:                                            Schweinepest aus Brasilien\nDie Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung\n1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien vom\na) In Satz 1 wird die Frist „24 Stunden\" durch die        5. März 1979 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch Verord-\nFrist „ 18 Stunden\" ersetzt;                        nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird auf-\ngehoben.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 9\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:                                          Berlin-Klausel\n,,(4) Fleisch, das durch die Deutsche Bundesbahn          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nals Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nkehr in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird, kann        vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nanstatt bei der erstberührten Zollstelle bei der Bin-\nnenzollstelle, die für die jeweilige von der Deutschen\nBundesbahn für den grenzüberschreitenden Stück-                                    Artikel 10\ngutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig                                 Inkrafttreten\nist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt\nwerden.\"                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}