{"id":"bgbl1-1985-64-11","kind":"bgbl1","year":1985,"number":64,"date":"1985-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/64#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_64.pdf#page=15","order":11,"title":"Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle (Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV)","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2543,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                               2543\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                   2                                          3                                          4\n4     Einsetzen und Warten          a)   Geräte, Anlagen und Vorrichtungen\nvon speziellen Geräten             anwenden und warten\nund Maschinen                                                                                      5\nb)   Maschinenwerkzeuge einsetzen, richten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nund schärfen\nBuchstabe d)\nC)   Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen\nund warten\n3\nd)   einfache Steuerungs- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nVerordnung\nüber die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle\n(Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV)\nVom 20. Dezember 1985\nAuf Grund des durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom            (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der\n24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1137) neugefaßten § 15 des            Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die not-\nUrheberre~htswahrnehmungsgesetzes wird verordnet:              wendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.\n§ 1                                                            §3\nEinleitung des Verfahrens                                        Mündliche Verhandlung\n(1) Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schieds-          Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung\nstelle nach § 14 Abs. 4 des Urheberrechtswahrneh-              eines Gesamtvertrages betreffen, entscheidet die\nmungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antrags-             Schiedsstelle auf Grund mündlicher Verhandlung. Von\ngegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts zu             der mündlichen Verhandlung kann mit Einverständnis\nenthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden.         der Beteiligten abgesehen werden.\n(2) Der Antrag wird von der Schiedsstelle dem\nAntragsgegner mit der Aufforderung zugestellt, sich                                         §4\ninnerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.\nSchriftliches Verfahren\n(3) Beantragt eine Verwertungsgesellschaft den\nAbschluß eines Gesamtvertrages, so kann der Antrags-              Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Urheber-\ngegner erklären, daß er zum Abschluß des Vertrages             rechtswahrnehmungsgesetzes entscheidet die Schieds-\nnicht bereit sei. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver-    stelle im schriftlichen Verfahren. Die Schiedsstelle ent-\n.fahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen,      scheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn einer\nwenn er sich innerhalb eines Monats nicht erklärt. Der         der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt\nAntragsgegner ist hierüber zu belehren.                        oder wenn sie es' ausnahmsweise zur Aufklärung des\nSachverhaltes für erforderlich hält.\n§2\nZurücknahme des Antrags                                                     §5\nVorbereitung der Verhandlung\n(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, in Ver-\nfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch ohne Ein-                Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung\nwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der            eines Gesamtvertrages betreffen, kann der Vorsitzende\nmündlichen Verhandlung.                                        die Beteiligten mit ihrem Einverständnis vor de( münd-","2544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nliehen Verhandlung zu einem Vergleichsversuch ohne          derlich erachtete Beeidigung eines Zeugen, eines\nZuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet,    Sachverständigen oder eines Beteiligten sind auf\nwenn beide 1;3eteiligten es beantragen.                     Ersuchen der Schiedsstelle von dem Amtsgericht vor-\nzunehmen, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz\n§6                              hat.\nVerfahren bei mündlicher Verhandlung                  (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes, insbesondere über die Rechtshilfe, und die Vor-\n(1) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden.   schriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\nDie Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.            anzuwenden.\n(2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht                                §9\nöffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz,\nAblehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle\nder Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dür-\nfen anwesend sein.                                             Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-\ndern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in\n(3) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten oder\ndessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das\nBeiständen der Beteiligten oder die Untersagung des\nAblehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubrin-\nVortrags ist§ 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend\ngen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind ent-\nanzuwenden; einer Erlaubnis zum mündlichen Verhan-\nsprechend anzuwenden.\ndeln vor der Schiedsstelle bedarf es nicht.\n(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu                                 § tO\nfertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu                       Verfahrensermessen\nunterzeichnen ist.\nIm übrigen verfährt die Schiedsstelle nach billigem\n(5) Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten       Ermessen. Sie soll sich dabei an die Vorschriften der\nnicht mündlich verkündet zu werden.                         Zivilprozeßordriung anlehnen.\n§7                                                        § 11\nAusbleiben in der mündlichen Verhandlung                            Ehrenamtliche Mitglieder\n(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen       (1) Wird die Schiedsstelle mit ehrenamtlichen Mitglie-\nVerhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Er     dern besetzt, so erhalten sie auf Antrag eine Entschädi-\nkann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand          gung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des\nbeantragen; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung         Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind        Richter.\nentsprechend anzuwenden.\n(2) Die Entschädigung wird von der Aufsichtsbehörde\n(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur mündlichen    festgesetzt.\nVerhandlung, so kann die Schiedsstelle nach Lage der\nAkten entscheiden.                                            (3) Das ehrenamtliche Mitglied kann die gerichtliche\nFestsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet\n(3) Unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte haben       das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle\ndie durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.    ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde\neinzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu\n(4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen\nerklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhel-\nVerhandlung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuwei-\nsen.                                                       fen. Kosten werden nicht erstattet.\n§8\n§ 12\nErmittlung von Amts wegen\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n(1) Die Schiedsstelle ist an Beweisanträge nicht\ngebunden. Sie ermittelt von Amts wegen und erhebt die         (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Ent-\nerforderlichen und geeignet erscheinenden Beweise.         schädigung nach Maßgabe der§§ 2 bis 6, 8 bis 12 und\nDen Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den      14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen\nErmittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.              und Sachverständigen; § 7 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 , 2 und\n§ 15 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Absat-\nzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen, Gutachten .            (2) § 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nerstatten lassen sowie Nutzervereinigungen und Ver-\n(3) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des Kosten-\nwertungsgesellschaften, die nicht Beteiligte des Ver-\nschuldners.\nfahrens sind, anhören.\n(3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht freiwillig                              §13\nvor der Schiedsstelle erscheint oder die Aussage ver-                       Kosten· des Verfahrens\nweigert, die Einholung eines Gutachtens von einem\nSachverständigen, der nicht freiwillig vor der Schieds-        (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden\nstelle erscheint oder die Erstattung eines Gutachtens       von der Aufsichtsbehörde eine Gebühr und Auslagen\nverweigert, sowie. eine von der Schiedsstelle für erfor-    (Kosten) erhöben.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                            2545\n(2) Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Ihre   · notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von der\nHöhe bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zum         Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit\nGerichtskostengesetz. Für den Mindestbetrag der              entspricht.\nGebühr gilt § 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes\nentsprechend.                                                   (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wer-\n(3) Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festge-    den, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schieds-\nsetzt. Er bemißt sich nach den Vorschriften, die für das    stelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet\nVerfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil-    in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines\nprozeßordnung gelten.                                       GesamtveH:rages betreffen, das Oberlandesgericht,\nsonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schieds-\n(4) In Verfahren nach§ 3 Satz 1 entfällt die Gebühr,\nstelle ihren Sitz hat.\nwenn vor einer mündlichen Verhandlung der Antrag\nzurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird.                                      §15\nWird der Antrag vor einer Beweiserhebung zurückge-                            Festsetzung der Kosten\nnommen, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Drittel. In Ver-\nfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle           (t) Die Kosten des Verfahrens (§ 13) und die einem\ndie Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei Ein-           Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen\nstellung nach billigem Ermessen entfallen lassen oder       ( § 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde\nherabsetzen.                                                festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner\nund, wenn nach§ 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende not-\n(5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung          wendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem\nder Nummern 1900 bis 1912 des Kostenverzeichnisses          Erstattungsberechtigten zuzustellen.\nzum Gerichtskostengesetz erhoben.\n(2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist von\n(6) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfah-        zwei Wochen nach der Zust!3llung die gerichtliche Fest-\nrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung           setzung der Kosten und der zu erstattenden notwendi-\nfällig.                                                      gen Auslagen beantragen. Bei Verfahren, die den\n(7) Die Zustellung des Antrags soll von der Zahlung       Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages\neines Vorschusses in Höhe eines Drittels der Gebühr          betreffen, entscheidet über den Antrag das Oberlandes-\ndurch den Antragsteller abhängig gemacht werden. Im          gericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren\nFalle des§ 1 Abs. 3 soll der Vorschuß er~t angefordert       Sitz hat, in allen anderen Fällen das Amtsgericht. Der\nwerden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens feststeht.       Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die\nAufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.\n(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie der\n§§ 7, 8, 10, 49, 54, 56, 58, 59 und 68 des Gerichts-             (3). Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß findet die\nkostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Nachforde\"'.      Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung\nrung, die Nichterhebung und die Verjährung der Kosten,       der Zivilprozeßordnung statt.\nden Kostenschuldner und den Auslagenvorschuß sind\nentsprechend anzuwenden.                                                                 §16\n(9) Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim                                 Berlin-Klausel\nVollzug der Kostenvorschriften entscheidet in Verfah-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamt-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Urheber-\nvertrages betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das\nrechtswahrnehmungsgetzes auch im Land Berlin.\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde\nihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schieds-\nstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 4 Abs. 3                                  § 17\nund § 5 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes sind\nentsprechend anzuwenden.                                                 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n§14                               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schieds-\nVerteilung der Kosten                      stelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten vom\n(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung     18. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2106), geändert durch\nder Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen,            Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 840), außer\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle        Kraft; sie ist jedoch weiter anzuwenden in Verfahren, die\nkann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachsenen         vor dem 1. Januar 1986 anhängig geworden sind.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}