{"id":"bgbl1-1985-64-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":64,"date":"1985-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_64.pdf#page=6","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (Glaser-Ausbildungsverordnung - GlAusbV)","law_date":"1985-12-18T00:00:00Z","page":2534,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["2534                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin\n(Glaser-Ausbildungsverordnung - GIAusbV) *)\nVom 18. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                              14. Herstellen von Glaskonstruktionen aus nicht vor-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                    gespanntem Glas,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-                      15. Einbauen montagefertiger Teile und Erzeugnisse.\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                              richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n§ 1                                       1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:\nAnwendungsbereich                                         a) Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnis-\nsen in Ergänzung zµ Absatz 1 Nr. 6,\nDiese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Gla-\nser/Glaserin nach der Handwerksordnung.                                           b) Gestalten und Herstellen von Kunstverglasungen,\nc) Einrahmen von Bildern;\n§2                                        2. in der Fachrichtung Fensterbau:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                     a) Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerk-\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Ab Beginn des zweiten                              stoffen in Ergänzung zu Absatz 1 Nr. 7,\nAusbildungsjahres kann für die Dauer eines Jahres                                 b) Zusammensetzen von Teilen unter Verwendung\nzwischen den Fachrichtungen                                                          von Beschlägen,\n1. Verglasung und Glasbau und                                                     c) Ausführen von Holzschutzarbeiten,\n2. Fensterbau                                                                     d) Einsetzen und Warten von speziellen Geräten und\ngewählt werden.                                                                      Maschinen.\n§3                                                                  §4\nAusbildungsberufsbild                                                   Ausbildungsrahmenplan\n(1 ) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-                              Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-·\n1 . Berufsbildung,                                                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                           dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nbes,                                                                    Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\ndiese Abweichungen erfordern.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                                    §5\n5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-                                               Ausbildungsplan\ngen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n6. Be- und Verarbeiten von Glas- und Glaserzeugnis-                         bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nsen,                                                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\n7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\n8. Be- und Verarbeiten von Metallen,                                                                  §6\n9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,                                                          Berichtsheft\n10. Verarbeiten von              Dichtungsmitteln,            Kleb-     und      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nDämmstoffen,                                                            AusbHdungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n11. Einsetzen und Warten von Geräten und Maschinen,                           zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n1 2. Herstellen von Kunstverglasungen,                                        regelmäßig durchzusehen.\n13. Herstellen von Glaskonstruktionen aus vorge-\nspanntem Glas,                                                                                     §7\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von .      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstan.des ist eine\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                            2535\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        d) ein mehrteiliges Fenster neuzeitlicher Konstruk-\nAnlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs-              tion anfertigen;\njahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend den            2. als Arbeitsproben\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\na) für die Fertigkeiten nach § 3 Abs. 1:\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\naa) eine Modellscheibe aus Verbundsicherheits-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in                glas mit geraden Schnitten sowie Innen- und\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben                              Außenbögen herstellen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbb) Spiegelglas,- 6 mm dick, sägen,        bohren,\n1 . eine Blendrahmenecke mit Pfosten herstellen,                           schleifen und polieren,\n2. eine Blend- und eine Flügelrahmenecke herstellen,                 cc) ein Teilstück einer Ganzglaskonstruktion\n3. einen Lochausschnitt in 4-mm-Spiegelglas herstel-                       herstellen,\nlen,                                                           dd) eine Isolierglasscheibe in ein bewegliches\n4. eine Modellscheibe aus 4-mm-Spiegelglas mit gera-                       Teil einsetzen, abdichten und versiegeln,\nden Schnitten sowie mit Innenbögen und Außen-\nee) ein Teilstück einer Blei- oder Messingvergla-\nbögen zuschneiden,\nsung herstellen,\n5. Drahtglas mit Eckausschnitt zuschneiden,\nff)   eine Blendrahmenecke herstellen;\n6. einen Bilderrahmen herstellen,\nb) für die Fertigkeiten in der Fachrichtung Vergla-\n7. ein Teilstück einer Bleiverglasung herstellen,\nsung und Glasbau:\n8. Reparatur einer Einfachverglasung mit freiliegender\naa) Ausschnitte für eine Durchreiche und eine\nDichtstoffase ausführen.\nSprechöffnung in 6-mm-Spiegelglas anferti-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                  gen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                   bb) eine einfache Bildereinrahmung herstellen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\ncc) Aufriß und Zuschnitt eines ovalen Spiegels\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                     anfertigen,\n2. Werkstoffe: Glas, Holz, Kunststoffe und Metalle,                 dd) eine Verglasung aus Profilbauglas herstellen,\n3. Fertigungstechniken im Bereich Verglasung und                    ee) einen Glassturz in 4-mm-Spiegelglas her-\nFensterbau,                                                         stellen;\n4. Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,\nc) für die Fertigkeiten in der Fachrichtung Fenster-\n5. Zeichnen von Werkstücken             in verschiedenen\nbau:\nAnsichten und Schnitten.\n2 verschiedene Rahmenecken aus Werkstoffen,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\ndie bei der Anfertigung des Gesellenstücks nicht\nFälle berücksichtigen.                                              verwendet wurden, anfertigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts-· und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n§8                              gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nGesellenprüfung                       ten in Betracht:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der  1. im Prüfungsfach Technologie:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            Energieverwendung,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Fachregeln des Glaserhandwerks,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     c) wichtigster Inhalt berufsbezogener Regelwerke,\ninsgesamt höchstens 40 Stunden ein Gesellenstück\nanfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden                d) Werk-, Hilfs- und Dämmstoffe sowie Halb- und\n3 Arbeitsproben durchführen. Mindestens eine Arbeits-              Fertigfabrikate, •\nprobe soll den Fertigkeiten nach § 3 Abs. 1 entnommen          e) Fensterarten und -konstruktionen,\nwerden. Es kommen insbesondere in Betracht:\nf) Fertigungstechniken;\n1 . als Gesellenstück\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) eine Kunstverglasung herstellen,\na) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\nb) eine Ganzglaskonstruktion herstellen,\nb) Kostenrechnen,\nc) eine Bildereinrahmung mit mehrteiligen Ecken\nund Schmuckpassepartout herstellen,                    c) maschinentechnische Berechnungen;","2536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\na) Skizzen anfertigen,                                      tigkeits- und der Kenntnlsprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Zeichnungen lesen und anfertigen;                        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§9\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                Aufhebung von Vorschriften\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nFälle berücksichtigen.                                         pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-     berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                         sondere für den Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin, sind\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,       vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\n2. im Prüfungsfach                                                                          §10\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n4. im Prüfungsfach                                              treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         schriften dieser Verordnung.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                     § 11\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-                               Berlin-Klausel\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat              werksordnung auch im Land Berlin.\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n§12\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nInkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn,den 1&Dezember1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                       2537\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1      1  2    1    3\n1                 2.                                       3                                 4\n1   Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               insbe~ondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassu ngsrechtl ichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes           während der\nbeschreiben                                 gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nC)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und de.r Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und                 der gesetzlichen Unfallversicherung,\nrationelle                        insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,\nEnergieverwendung                 Richtlinien und Merkblätter, nennen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                beachten\nb)   Unfallgefahren durch elektrischen Strom\nbeschreiben und Schutzmaßnahmen\nnennen","2538                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                      3                                 4\nc)    unfallverursachendes Verhalten\nsowie berufstypische Unfallsituationen\nbeschreiben\nd)    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ne)    wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nf)   arbeitsplatzbedingte Ursachen der Umwelt-\nbelastung sowie Möglichkeiten zu ihrer\nVermeidung und Bekämpfung nennen           während der\ng)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten      gesamten Ausbildung\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten      zu vermitteln\nrationeller Energieverwendung Jm beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Lesen und Anfertigen     a)    Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen\nund Zeichnungen          b)    Skizzen und Zeichnungen lesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)       c)    Aufmaßarbeiten durchführen\nd)    Skizzen, Zeichnungen und Zuschnitt-\nmuster anfertigen\ne)    wichtigsten Inhalt berufsbezogener Regel-\nwerke nennen\n6  Be- und Verarbeiten      a)    Glasarten und Glaserzeugnisse\nvon Glas und                   unterscheiden\nGlaserzeugnissen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)       b)    Glas und Glaserzeugnisse transportieren\nund lagern\nc)    Glasbearbeitungswerkzeuge instandhalten\nd)    Glas schneiden, ausschneiden, trennen\nund kröseln\ne)    Glasfalze vorbehandeln und vorbereiten      20\nf)   Glasmaße ermitteln\ng)    Glas zuschneiden, einsetzen, klotzen,\nbefestigen, stabilisieren, abdichten und\nreinigen\nh)    Glasscheiben kenntlich machen\ni)  Spiegel montieren\nk)    Reparaturverglasungen ausführen\n1)  Notverglasungen ausführen\nm)    Glas schleifen, sägen, bohren und polieren             6\nn)    Glaserzeugnisse einbauen und abdichten","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                     2539\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                         3                                4\no)   Fensterarten und Fensterbeschläge            2\nunterscheiden\n7 Be- und Verarbeiten          a)   Arten und Eigenschaften von Holz und\nvon Holz                          Holzwerkstoffen nennen\nund Holzwerkstoffen\nb)   Holz und Holzwerkstoffe transportieren,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nlagern und stapeln\nc)   Fehler und Krankheiten des Holzes\nbeschreiben\n20\nd)   Meß- und Anreißwerkzeuge unterscheiden\nund handhaben\ne)   Arbeiten mit Handsägen, Hobeln, Bohrern,\nBeiteln und Feilen ausführen\nf)   Holzbearbeitungswerkzeuge instandhalten\ng)   einfache Holzverbindungen herstellen\n8  Be- und Verarbeiten          a)   Eigenschaften und Verwendung von Stahl\nvon Metallen                      und Nichteisenmetallen nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nb)   Arten und Verwendung von Halbzeugen\naus Stahl und Nichteisenmetallen\nbeschreiben\nc)   Metallerzeugnisse transportieren\nund lagern                                   6\nd)   Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-\nund Bohrarbeiten ausführen\ne)   Metallverbindungen herstellen\nf)   Gewinde schneiden\ng)   Metal Ibearbeitu ngswerkzeuge instand-\nhalten\nh)   Profile auswählen und verarbeiten\ni)  Leichtmetallprofile verbinden                         2\nk)   Korrosionsschutzmaßnahmen für Stahl\nund Leichtmetall nennen und durchführen\n9  Be- und Verarbeiten          a)   Arten und Eigenschaften einschlägiger\nvon Kunststoffen                  Kunststoffe beschreiben                      2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nb)   Kunststoffe transportieren und lagern\nc)   Thermoplaste schneiden, sägen, bohren,\nkleben, schweißen -und formen\nd)   Eckverbindungen herstellen                            4\ne)   Duroplaste verarbeiten","2540                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                             in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                               4\n10  Verarbeiten              a)  Materialien nach Arten, Eigenschaften\nvon Dichtungsmitteln,        und Bezeichnungen unterscheiden\nKleb- und Dämmstoffen                                                   2\nb)  Dichtungsmittel, Kleb- und Dämmstoffe\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nlagern\nc)  Dichtstoffe mischen und verarbeiten\nd)  Klebstoffansätze herstellen\ne)  Dichtprofile schneiden, kleben                       3\nund schweißen\nf)  Materialien verkleben und verleimen\ng)  Dämmstoffe verarbeiten\n11  Einsetzen und Warten     a)  Handmaschinen und Geräte warten\nvon Geräten                                                                       1\nb)  stationäre Maschinen für die Glas-\nund Maschinen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)          bearbeitung einsetzen und warten\nc)  Vorrichtungen einsetzen und anwenden\n4\nd)  Maschinenwerkzeuge instandhalten\n\\\n12  Herstellen von           a)  Werkzeichnungen und Schablonen\nKunstverglasungen            anfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb)  Werkstoffe auswählen\n5\nc)  Glas zuschneiden. zusammenfügen\nund verbleien\nd)  Kunstverglasungen auskitten und\nstabilisieren\ne)  Kunstverglasungen transportieren,\neinbauen und ausbauen                                         4\nf)  Kunstverglasungen instandsetzen\n13  Herstellen               a)  Maße für Glaskonstruktionsteile ermitteln\nvon Glaskonstruktionen\nb)  Halteprofile zuschneiden und einbauen\naus vorgespanntem\nGlas                     c)  Konstruktionsteile transportieren und                         7\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)          montieren\nd)  Beschlagteile einbauen, richten, justieren\nund ihre Funktion überprüfen\n14  Herstellen               a)  Maße ermitteln, Glas zuschneiden\nvon Glaskonstruktionen       und Kanten bearbeiten\naus nicht\nb)  Glasteile ausrichten und fixieren\nvorgespanntem Glas\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985                     2541\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                      in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n/\n1          2       3\n1                   2                                             3                                4\nC)   Glasverbindungen auf Gehrung und Stoß\n7\nmittels Glaskleber und Glaszement\nherstellen\nd)  Glasverbindungen lösen, trennen und\nreinigen\n15   Einbauen                            a)    Erzeugnisse transportieren\nmontagefertiger Teile\nb)   Befestigungsmittel, Dicht- und\nund Erzeugnisse\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)\nDämmstoffe auswählen\nC)   Montagestelle vorbereiten                             5\nd)   Erzeugnisse einpassen, ausrichten\nund befestigen\ne)   Anschlüsse dämmen und dichten\nf)  Lüftungseinrichtungen einbauen\n4\ng)   Funktionskontrolle durchführen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h t u n g V e r g I a s u n g u n d G I a s b a u\n1  Be- und Verarbeiten                 a)   Glas visitieren, polieren und belegen\nvon Glas und                                                                                   6\nb)  Gehrungen und Griffe schleifen\nGlaserzeugnissen\nin Ergänzung\nzu § 3 Absatz 1 Nr. 6                c)  .Oberflächenveredelungstechniken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                         beschreiben\nBuchstabe a)\nd)  Ganzglaskörper in Klebe- und Steck-\ntechnik montieren                                              8\ne)  Ganzglasaquarien herstellen\nf)   Herstellen von Glassteinwänden\nbeschreiben\n2  Gestalten                            a)   Blei-, Messing- und Aluminium-                                  ~\n14\nund Herstellen von                        verglasungen herstellen\nKunstverglasungen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb)   Herstellen von Betonverglasungen\nBuchstabe b)\nbeschreiben\nc)   Einbau von Kunstverglasungen in Mehr-\nscheibenisolierglas beschreiben\nd)   Kunstverglasungen gegen Umwelteinflüsse\nschützen                                                     12\ne)   Kunstverglasungen unter Verwendung von\nMetallklebebändern herstellen\nf)   Glaskörper in Blei- und. Messing-\nverglasungen herstellen","2542                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                    2                                            3                               4\n3  Einrahmen von Bildern               a)   Bilderleisten zuschneiden, verleimen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                        ünd verputzen\nBuchstabe c)                                                                                   6\nb)   Kartonausschnitte und Passepartouts\nherstellen\nc)   Bilder aufspannen und einrahmen\nd)   Drucke aufziehen und veredeln\ne)   Gemälde auf Keilrahmen au.fziehen\nund im Rahmen befestigen                                       6\nf)  Vergoldungsarten nennen\ng)   Mal- und Drucktechniken unterscheiden\nB. Fa c h r i c h t u n g Fe n s t e r b a u                                           \\\n1  Be- und Verarbeiten                 a)   Holz dem Verwendungszweck\nvon Holz                                 entsprechend auswählen\nund Holzwerkstoffen\nb)   Holzfeuchte messen\nin Ergänzung\nzu § 3 Absatz 1 Nr. 7               C)   Holz trocknen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                             17\nBuchstabe a) ·                      d)   Holzwerkstoffe nach Verwendungszwecken\nauswählen\ne)   Holzverbindungen herstellen\nf)  Rahmen herstellen\n2  Zusammensetzen                      a)   Fensterarten und Fensterkonstruktionen\nvon Teilen                               unterscheiden\nunter Verwendung                                                                               3\nb)   Maße auf der Baustelle ermitteln\nvon Beschlägen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                   c)   Aufrisse und Materiallisten erstellen\nBuchstabe b)\nd)   Beschläge auswählen und einbauen\n17\ne)   Blend- und Flügelrahmen zusammenbauen\n\\\n-\n3  Ausführen von                       a)   tierische und pflanzliche Holzschädlinge\nHolzschutzarbeiten                       nennen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb)   Holzschutzmittel nach Arten,                           1\nBuchstabe c)\nEigenschaften und Verwendungszweck\nunterscheid_en\nc)   Maßnahmen des chemischen und\nkonstruktiven Holzschutzes erläutern u11d\ndurchführen                                                    6\nd)   Oberflächensch utzmaßnah men\ndurchführen"]}