{"id":"bgbl1-1985-63-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":63,"date":"1985-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_63.pdf#page=33","order":9,"title":"Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Länderrisikoverordnung - LrV)","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                           2497\nVerordnung\nüber Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Länderrisikoverordnung - LrV)\nVom 19. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das               (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom             Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite (Zusagen und ln-\n11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der       anspruchnahmen) im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 des\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von         Gesetzes über das Kreditwesen ungekürzt zu berück-\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für             sichtigen; § 20 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.\ndas Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1 255)\nwird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver-\nordnet:                                                                                  §2\nEinreichungsweg und Einreichungstermin\n§ 1\n(1) Die Meldungen sind in vierfacher Ausfertigung der\nVoraussetzungen und Umfang der Meldepflicht             für das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kredit-\ninstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-\n(1) Kreditinstitute, bei denen das Volumen der Kredite\nbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Kalender-\nan Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-\nvierteljahres, beginnend am 31. Dezember 1985, bis\nreichs des Gesetzes über das Kreditwesen einh1.,mdert\nspätestens zum letzten Geschäftstag des auf jedes\nMillionen Deutsche Mark am Ende eines Kalendervier-\nKalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen.\nteljahres übersteigt, haben nach diesem Stand mit dem\nVordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß               (2) Die Landeszentralbanken leiten die Meldungen\n§ 25 Abs. 4 KWG\" (Anlage) der Deutschen Bundesbank           mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für\nAngaben über diese Geschäfte zu machen. Das Unter-           das Kreditwesen weiter.\nschreiten der Grenze für die Meldepflicht zum Ende\neines darauffolgenden Kalendervierteljahres ist vor-                                     §3\ndrucklos anzuzeigen.\nRückmeldungen\n(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a\nAbs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei deren             Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die\nKreditinstitutsgruppe das nach § 1O a Abs. 3 dieses          eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deut-\nGesetzes quotal zusammengefaßte Volumen der Kre-              schen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für ein-\ndite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungs-        zelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamt-\nbereiches des Gesetzes über das Kreditwesen am Ende           ergebnissen.\neines Kalendervierteljahres einhundert Millionen Deut-\n§4\nsche Mark übersteigt, haben nach diesem Stand mit\ndem Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen                                    Berlin-Klausel\ngemäß§ 25 Abs. 4 KWG\" (Anlage) der Deutschen Bun-\ndesbank Angaben zu diesen Geschäften der Kreditinsti-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ntutsgruppe zu machen. Nachgeordnete Kreditinstitute           leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes\nsind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die      über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\nfür die Meldung erforderlichen Angaben zu machen.\n§ 10 a Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen über                                    §5\ndie Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt\nInkrafttreten\nentsprechend. Das Unterschreiten der Grenze für die\nMeldepflicht zum Ende eines darauffolgenden Kalender-           -Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvierteljahres ist vordrucklos anzuzeigen.                     in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 1985\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKuntze","N )>       l'I,,)\nM~ldung        z um      Auslandskreditvolumen                                          gemäß        525 Abs.     •    KWG                                   ~::,\nr a;-\n.,:.\n(0\ni»: (0     CO\n::::, (D\nAn die Landeszentralbank               D     Einzel-ldung gemäß 1         1 Abs.      1 der Linderrlslkoverordnung                                       Blatt •••     a.\nCD\n~\n~\nD    Quotat zusanmengefaßte Meldung eines übergeordneten Kredit-                                                               c;;·\ninstituts einsch!. nachgeordneten Kreditinstituten gemäß                            Kreditinstitutsgruppe                 ~\nzur Weiterleitung an die                    § 1 Abs. 2 der Länderrisikoverordnung                                                                  1   -              0\n<\n.,CD\nEinzelkreditinstitut                 0\nDeutsche Bundesbank\nB 11\nD     übergeordnetes Kreditinstitut                                                                                             ~\na.\n::::,\nFrankfurt am Ma1n\nD     Nachgeordnetes Kreditinstitut\n(Quota! zusanmengefaßtes) hEK\nC:\n:::,\n(Q\n2)\nD     Einzelkreditinstitut\nMio DM 1 )\nStand\nEnde:                                            1D\nC\nKreditinstitutsgruppe (g8fflä8 § 13 • Abs. 2 KWG)                                                                                    :::J\nQ.\n(D\n(/)\nCO\n(D\nBeträge in Mio DM 1 )                    (/)\n(D\nKreditinanspruchnahme 4)                                              Zusatzangaben                                      N\n0-\nfür (3) außerhalb des Landes (1)          Off. Kredit-                         Ei nze hrertbe-\nbestehende Real- und Personal-          zusagen 8)                           richtigUngen                  -~\nsicherheiten 6)            ~hne Zusagen                         und Rückstel-                  L\nSl)\nim Rahmen v.                        1ungen 9) bei                  ::,-\nBürgschaft .•                               Lokalfinan~~                         Krediten in                    ......\nGarantien u.                                zierungen 5                          Spalte (3)                    CO\nSl)\nda runter:     sonstige Ge-                                soweit für                Anleihen                                  :::::,\ndurch Kre-     wä h r I e i s tun -  sonstige              sie nicht                 und                                      CO\nditinstitute   gen von Ge-           im Gel-               bereits                   Schuld-                                   ......\nim Geltungs-   b i etskö rpe r-      tungsbe-              Sicherheiten              ver-                                     CO\nbere ich des   scharten im           reich des             entsprechend              sehre i-                                  CO\nInsgesamt: KWG heraus-        Geltungsbe-           KWG be-    in Dritt-  (5) bestehen  Loka 1-     bungen im                                _o1\n( ohne Loka 1- gelegt           reich des             findl iche !ändern    oder ihre     finan-      Land (1)  für                             -1\nfinanzierung (einschl.          KWG 7)                Sicher-    befind-    Beste 11 ung  z ierung    an-        Län-     für                   ~-\nLänder- in e inein an\"!' Zweigstellen   (einschl.             heiten     1 iche     rechtsver-    in einem    sässiger  der-      Ad res-\nschlüs- deren Staat in einem an-        Hennes-               (außer     Si eher-   bindl ich zu- anderen     Emit-      risi-    sen r i -\nL a n d 3)              sei          5))         deren Staat)   deckung)              (5))       heiten     gesagt ist    Staat5)     tenten     ko       siko\n(1)               (2)        (3)              (4)              (5)                 (6)        (7)        (8)          (9)         (10)    ( 11)    (12)",".\nz:\"'\n(J)\nu)\n1\n--i\nn,\n(C\nQ.\n..,\nCD\n)>\nC:\nCl)\n(C\nn,\n~\nCD\n0\n:::,\n:::,\nQ.\nCD\n:::,\n1\\)\n~\n0\nCD\nN\nCD\n3\nO\"\n..,\nCD\nSumne/                                                                                 (0\nZwi1chen11a1111e                                                                        CX>\n01\nFür die Richtigkeit der Meldung\nFirma, Unterschrift                   Datum Sachbearbeiter     Telefon\n~\nVordr. 10530      01.86 - 6 5 4 3 2 1                      Anmerkungen siehe Rückseite ~\nCO\nCO","1\\)\n01\n8\n- Rückseite -\nAnmerkungen:\n1)  Angaben bitte ohne Komnastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen\n- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,\n- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\n2)   Nur ankreuzen. wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13 a Abs. 2 KWG vorliegt.                                                OJ\nC\n::,\n3)  Sämtliche Länderengagements über 1 Mio DM; Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnumnern des Verzeichnisses der Länder aus      Q.\nder Richtlinie der Deutschen Bundesbank zum Auslandsstatus; zuzüglich DDR (Schlüssel-Nr. 058).                                  CD\nC/)\n(Q\n4)  Alle Kredite gemäß§ 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne Anwendung von Freistellungsregelungen des§ 20 KWG und ohne Kompensation           CD\nmit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz     C/)\nin einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppenin-      CD\nterne Forderungen sind in der quotal zusamnengefaßten Meldung wegzulassen. Bei Einze.lmeldungen von gruppenangehörigen Kredit-  N\ncr\ninstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Zusätzlich sind gruppeninterne Forderungen\npro Land in der nächsten Zeile in ( ) anzugeben. Ländennäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen\nZuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden.                                                                               -~\nc_\nKredite von nachgeordneten Kreditinstituten und Zweigstellen In einem anderen Staat an Kreditnehmer im eigenen Sitzland,        !l)\n5)                                                                                                                                  ::;\ndie dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.                                                                   \"\"\"I\n(Q\n!l)\n6)  Außerhalb des Staates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist. verfügbare Sicherheiten. Wenn sich bei ~rediten an Zweigstellen    ::,\nderen Zentrale in einem anderen Land befindet, ist ein als Sicherheit i.S. der Spalten 6 und 7 zu wertender Haftungstatbe-     (Q\nstand gegeben. Weitere Zweigstellen in anderen Ländern sowie Konzernverbindungen zu Unternehmen in anderen Ländern bleiben      .....\nhingegen unberücksichtigt.                                                                                                      c.o\n(X)\n7)  Unter Einbeziehung der den Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des KWG im Rahmen des Grundsatzes I gleichgestellten       _01\neuropäischen Einrichtungen (EWG, EGKS, Euratom. EIB).\n8)  Eine in Spalte 8 anzuzeigende Kreditzusage ist gegeben, wenn sich das Kreditinstitut in rechtsgeschäftl ich verbind! icher      ~\nWeise verpflichtet hat, einem anderen Kreditinstitut oder einem Kunden auf dessen Verlangen einen Kredit gemäß§ 19 Abs. 1\nSatz 1 KWG in oder bis zu einer bestimnten Höhe effektiv zur Verfügung zu stellen. Ein nicht ausgeübtes Recht des Kreditin-\nstituts zum freien oder von Bedingungen abhängigen Widerruf der Kreditzusage ist insoweit ohne Bedeutung.\n9)  Angaben nach Maßgabe des letzten festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wertberichtigungen\nwährend des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß§ 26 a KWG, die nicht bei den\nin Spalte 3 aufgeführten Krediten ge~ildet wurden, sind nicht aufzunehmen."]}