{"id":"bgbl1-1985-63-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":63,"date":"1985-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_63.pdf#page=20","order":8,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2484,"pdf_page":20,"num_pages":13,"content":["2484                                   Bundes'gesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Worte „oder berufsbegleitendem Unterricht\" ein-\ngefügt.\nArtikel 1\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                    b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2\nwerden nach den Worten ,, § 44 Abs. 2 Satz 2\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                     Nr. 1 bis 3\" die Worte „oder Absatz 2 b\" ein-\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch§ 27 des Geset-              gefügt.\nzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie\nfolgt geändert:\n6. § 44 wird wie folgt geändert:\n1. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz\n,,(Teilzeitunterricht)\" gestrichen und vor den Wor-          a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 der Satz-\nten „berufsbegleitendem Unterricht\" das Wort                    teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-\n,,Teilzeitunterricht\" und ein Komma eingefügt.                  aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-\nkommensteuergesetzes erfüllt\" durch den Satz-\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                                   teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1\nNr. 1 erfüllt\" und die Zahl „ 70\" durch die Zahl\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehr-               „ 73\" und in Nummer 2 die Zahl „63\" durch die\ngangsgebühren\" ein Komma und die Worte „die\nZahl „65\" ersetzt.\nFahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und\nArbeitskleidung'' eingefügt.\nb) In Absatz 2 a wird der Satzteil „kann die Bundes-\nb) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende                    anstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom\nFassung:                                                     Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei\n„b) zumindest ein Elternteil während der letzten             Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-\nsechs Jahre vor Beginn der förderungsfähi-               ten Arbeitsentgelts im Sinne des§ 112 als Dar-\ngen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre                 lehen gewähren\" durch den Satzteil „wird ein\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-                  Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des\ngehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig                 um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-\ngewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt                mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-\nan, in dem im weiteren Verlauf der Ausbil-               entgelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen\ndung diese Voraussetzungen vorgelegen                    gewährt'' ersetzt.\nhaben; von dem Erfordernis der rechtmäßi-\ngen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann         c) Folgender Absatz 2 b wird eingefügt:\ninsoweit abgesehen werden, als die Er-                    ,,(2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\nwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbs-              31. Dezember 1989 wird Teilnehmern an Maß-\ntätigen Elternteil nicht zu vertretenden               nahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeit;-\nGrunde nicht ausgeübt worden ist.\"                     unterricht,\n3. In § 40 a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „fünfzehn                1. die bei Beginn der Maßnahme das\nDeutsche Mark\" durch die Worte „dreißig Deutsche                      25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine\nMark\" ersetzt.                                                        Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und\nhöchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben\n4. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden n~ch den Worten „gilt                      und deren Teilnahme an der Bildungsmaß-\nnicht\" die Worte „für Maßnahmen zur Verbesserung                      nahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäfti-\nder Vermittlungsaussichten und\" eingefügt.                            gung notwendig ist oder\n5. § 42 wird wie folgt geändert:\n2. die nach der Betreuung und Erziehung eines\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wer-                  Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren\nden nach dem Wort „Teilzeitunterricht\" die                        oder nach ihrer Rückkehr nicht länger als ein","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2485\nJahr erwerbstätig gewesen sind und die Vor-       7. § 46 wird wie folgt geändert:\naussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme\nan einer Maßnahme mit ganztägigem Unter-                 aa) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 44 Abs. 2 und 2 a''\nricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürfti-                   durch das Zitat,,§ 44 Abs. 2, 2 a und 2 b\"\nger Kinder oder pflegebedürftiger Personen                     ersetzt.\nnicht erwartet werden kann,\nbb) folgender Satz 2 wfrd angefügt:\nein Unterhaltsgeld gewährt. Der Unterricht muß                       Die Frist von drei Jahren gilt nicht für\nmindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche                       Äntragsteller, die zur Si9herung des\numfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten                       Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer\nmit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unter-                       Beschäftigung gezwungen sind und die\nhaltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im                       überwiegend wegen der Betreuung und\nSinne des§ 112 zugrunde zu legen ist. Teilneh-                      Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätig-\nmern, die vor dem 1. Januar 1990 in eine Maß-                       keit ausgeübt haben.\"\nnahme eingetreten sind, werden die Leistungen\nnach diesem Absatz bis zum Ende der Maß-                      cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden\nnahme gewährt.''                                                    Sätze 3 und 4, und in Satz 3 Nr. 1 werden die\nWorte „im Sinne von § 32 Abs. 4 des Ein-\nd) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c.                           kommensteuergesetzes'' gestrichen.\ndd) folgender Satz 5 wird' angefügt:\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 b\n,,(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich                              Nr. 1 sowie nach § 45 erhalten auch Antrag-\n1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in                 steller, die innerhalb des letzten Jahres vor\ndie Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld                          Beginn der Maßnahme einen Berufsausbil-\noder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, min-                     dungsabschluß auf Grund einer Zulassung\ndestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem                      zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbil-\ndas Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-                    dungsgesetz ode~ § 37 Abs. 3 Handwerks-\nhilfe zuletzt bemessen worden ist;                             ordnung erworben haben oder deren Prü-\nfungszeugnis auf Grund einer Rechtsver-\n2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum                       ordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungs-\nzur Berufsausbildung beschäftigt waren und                     gesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerks-\ndie Abschlußprüfung bestanden haben, nach                      ordnung dem Zeugnis über das Bestehen\neinem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom                        der Abschlußprüfung in einem nach dem\nHundert des Arbeitsentgelts nach § 112                         Berufsbildungsgesetz oder der Handwerks-\nAbs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt                     ordnung anerkannten Ausbildungsberuf\nder Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das                    gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von\ngleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46                einem Jahr verlängert sich um ZE:!lten, in\nAbs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis                          denen der Antragsteller nach dem Erwerb\ngehören und nach Abschluß der Berufsausbil-                    des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt\ndung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112                    arbeitslos gemeldet war.''\nerzielt haben;\n3. wie in einem Fall des§ 112 Abs. 7, wenn es              b) folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nunbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt                 ,,(2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzun-\nnach den Absätzen 2, 2 a oder 2 b aus-                   gen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen\nzugehen.                                                 nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und bis zum\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem                 Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld\nArbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung aus-                  oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein\nzugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der                 Unterhaltsgeld in Höhe des Betrage~ gewährt,\nMaßnahme in Betracht kommt.\"                                  den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in\naa) Die Worte „fünfzehn Deutsche Mark\" wer-                   der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-\nden durch die Worte „dreißig Deutsche                  lichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so\nMark'' ersetzt.                                        erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen\nTage an entsprechend. Daneben werden die Lei-\nbb) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:                   stungen nach § 45 gewährt.\" ·\n,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 blei-\nben außer Betracht. Satz 1 gilt nicht, soweit\n8. In § 49 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\ndas Einkommen aus einer Teilzeitbeschäfti-\ngung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 erzielt        2 und 3 eingefügt:\nwird.\"                                               In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\n31. Dezember 1989 gilt Satz 1 auch, wenn mit dem\ng) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:               Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis\n,,Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"                      abgeschlossen wird. Für Arbeitnehmer, die vor dem","2486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. Januar 1990 eingestellt werden, gilt Satz 2 bis   13. § 59 wird wie folgt geändert:\nzum Ablauf der Förderungsfrist.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung:             aa) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\n„Die Frist von fünf, Jahren gilt nicht für\n„Fünfter Unterabschnitt\nAntragsteller, die zur . Sicherung des\nFörderung der Arbeitsaufnahme und\nLebensunterhaltes zur Aufnahme einer\nder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit''.\nBeschäftigung gezwungen sir1d und· über-\nwiegend wegen der Betreuung und Erzie-\n10. § 54 wird wie folgt geändert:                                        hung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit\nausgeübt haben.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ein Jahr\"\ndurch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt.                    bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze\n5 und 6, und in Satz 5 Nr. 1 werden die Worte\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                     . ,,im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes'' gestrichen.\n„Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung\nnach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die            cc) Folgender Satz 7 wird angefügt:\nLeistungen länger als zwölf Monate gewährt                       ,,Der Anspruch besteht auch für Behinderte,\nwerden.''                                                        die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn\nder Maßnahme einen. Berufsbildungsab-\n11 . Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:                           schluß auf Grund einer Zulassung zur Prü-\nfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz\n,,§ 55a                                       oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erwor-\n(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Auf-                  ben haben oder deren Prüfungszeugnis auf\nnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer                        Grund einer Rechtsverordnung nach § 43\nwöchentlichen       Arbeitszeit  von     mindestens                  Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40\n19 Stunden für längstens 13 Wochen Überbrük-                         Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis\nkungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur                     über das Bestehen der Abschlußprüfung in\nAufnahme dieser Tätigkeit mindestens zehn                            einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder\nWochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe                       der Handwerksordnung anerkannten Aus-\nbezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von                     bildungsberuf gleichgestellt worden ist; der\nÜberbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellung-                    Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um\nnahme einer fachkundigen Stelle über die Trag-                       Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem\nfähigkeit der Existenzgründung.                                      Erwerb des Prüfungszeugnisses beim\nArbeitsamt arbeitslos gemeldet war.''\n(2) Das Überbrückungsgeld wird höchstens bis\nzu dem Betrag gewährt, den der Antragsteller als          b) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 der Satz-\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt              teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-\nbezogen hat.                                                  aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-\nkommensteuergesetzes erfüllt\" durch den Satz-\n(3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von               teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1\nÜberbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren               Nr. 1 erfüllt\" und die Zahl „75\" durch die Zahl\nAufwendungen für eine Versicherung für den Fall               „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\" durch die\nder Krankheit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und           Zahl „ 70\" ersetzt.\nHinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als\nZuschüsse werden die Beträge gewährt, die die             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die             ,,(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzun-\nZeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder                    gen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis\nArbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und               zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld\nRentenversicherung entrichtet hat, höchstens                  oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein\njedoch die Beträge, die der Antragsteller als Bei-            Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt,\nträge tatsächlich aufzuwenden hat.                            den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das\n(4) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der            Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in\nAbsätze 1 bis 3 das Nähere über Voraussetzungen,              der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-\nArt und Umfang der Förderung durch Anordnung                  lichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht\nbestimmen. Sie kann dabei Ausnahmen von der                   sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an\nDauer der vorausgehenden Arbeitslosigkeit nach                entsprechend.''\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen und die Zuschüsse nach\nAbsatz 3 pauschalieren.\"\n14. § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1 2. In § 58 Abs. 1 b Satz 2 wird der Satzteil „sie sollen        „ 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind\nnicht länger als ein Jahr und können in begründeten                  im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Ein-\nEinzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt                   kommensteuergesetzes haben, sowie\nwerden\" durch den Satzteil „sie werden nicht                         für Arbeitnehmer, deren Ehegatte minde-\nlänger als zwei Jahre gewährt\" ersetzt.                              stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2487\nund 5 des Einkommensteuergesetzes hat,             drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezo-\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-             gen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzun-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dau-          gen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraus-\nernd getrennt leben,                               sichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats\n68 vom Hundert,\".                                  Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose\nden Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-\n15. In § 70 werden die Zahlen „ 119, 120,\" durch die              losengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu\nWorte „ 119 bis 120, und die Worte „ 127 und 132'\n11                              1\ndem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld\ndurch die Worte „ 1 27, 132 und 132 a\" ersetzt.              beantragt.\"\n16. In § 87 werden die Worte „ 127 und 132\" durch die          21. § 106 a erhält folgende Fassung:\nWorte„ 127, 132 und 132 a\" ersetzt.                                                  ,,§ 106 a\nBei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\n17. § 97 wird wie folgt geändert:                                  Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr\nvollendet haben und deren Anspruch in der Zeit vom\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort              1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 ent-\n„gemeldet\" die Worte „oder in einer nach den             standen ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:\n§§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maß-\nnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt\" ein-            1. An die Stelle der auf vier Jahre erweiterten Rah-\ngefügt.                                                      menfrist tritt eine auf sieben Jahre erweiterte\nRahmenfrist.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\n,,(3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum               Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebens-\n31. Dezember 1989 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit             jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\nder Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeit-                   gungszeiten von insgesamt mindestens\ngebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älte-\nrer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre               a) 1 260 Tagen eine Anspruchsdauer von 364\nalt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren                    Tagen und\nFörderung vor dem 1. Januar 1990 bewilligt wird,             b) 1 440 Tagen eine Anspruchsdauer von 416\ngilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung.\"                         Tagen.\n18. § 102 wird wie folgt geändert:                                 3. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld das 49. Lebens-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte                      jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\n,,20 Stunden\" jeweils durch die Worte „ 19 Stun-             gungszeiten von insgesamt mindestens\nden\" ersetzt.                                                a) 1 620 Tagen eine Anspruchsdauer von 468\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „daß durch                     Tagen und\nRechtsvorschrift oder behördliche Anordnung                  b) 1 800 Tagen eine Anspruchsdauer von 520\neine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden                      Tagen.\nwöchentlich vorgeschrieben ist· oder\" gestri-\nchen.                                                     4. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld das 54. Lebens-\n19. Dem § 103 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                    jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\ngungszeiten von insgesamt mindestens\n,,Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Beson-             a) 1 980 Tagen eine Anspruchsdauer von 572\nderheiten des § 105 c berücksichtigen.\"                              Tagen und\n20. Folgender § 105 c wird eingefügt:                                 b) 2 160 Tagen eine Anspruchsdauer von 624\nTagen.\n,,§ 105 C\n5. Die Dauer des Anspruchs erhöht sich um die\n( 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100                 Dauer des nach § 1 25 Abs. 1 erloschenen\nAbs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet                Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses\nhat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Vor-                 Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen\naussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-                  sind, bei\n/ geld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit\nist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen                     a) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\noder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnah-                       Anspruchs das 44. Lebensjahr vollendet\nmen teilzunehmen(§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vom                     haben, auf höchstens 41 6 Tage,\n1. Januar 1990 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der                 b) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\nAnspruch vor dem 1. Januar 1990 entstanden                           Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet\nist und der Arbeitslose vor diesem Tage das                          haben, auf höchstens 520 Tage,\n58. Lebensjahr vollendet hat.                                    c) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\n(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der                     Anspruchs das 54. Lebensjahr vollendet\nnach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2                    haben, auf höchstens 624 Tage.\"","2488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n22. In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a werden das Wort             b) In Absatz 5 Nr. 7 wird der Klammerzusatz,,(§ 168\n„oder\" durch ein Komma ersetzt und nach dem                       Abs. 1 Satz 3)\" durch den Klammerzusatz\nWort „Übergangsgeld\" die Worte „oder Kranken-                     ,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt.\ntagegeld eines Unternehmens der privaten Kran-\nkenversicherung'' eingefügt.                                 c) Absatz 5 a wird aufgehoben.\nd) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n23. § 111 wird wie folgt geändert:\n,, ( 10) Hat det Arbeitslose das achtundfünfzig-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                          ste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeits-\n„ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im               entgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf\nSinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-                Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 ver-\nmensteuergesetzes haben,· sowie                           mindert.\"\nfür Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens\nein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5       25. § 115 wird wie folgt gefaßt:\ndes Einkommensteuergesetzes hat, wenn                                           ,,§ 115\nbeide Ehegatten unbeschränkt einkommen-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd                  (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der\ngetrennt leben,                                      ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung\n68 vom Hundert,\".                                    aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich\nnach § 111 für die Kalenderwoche, in der die\nb) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:            Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                    des um die Steuern, die Sozialversicherungs-\nbeiträge und die Werbungskosten verminderten\n,,a) die Steuer nach der allgemeinen Lohn-           Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Netto-\nsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1        arbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt\nohne Kinderfreibetrag        (Leistungs-        30 Deutsche Mark übersteigt. Das Nettoarbeits-\ngruppe A)                                       entgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusam-\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-              men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeits-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse                losengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosen-\noder IV eingetragen ist;\".                      geld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts\nübersteigt. Einmalige und wiederkehrende Zuwen-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                    dungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben\n,,b) die Steuer nach der allgemeinen Lohn-           außer Betracht.\nsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1\n(2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 ent-\nohne Kinderfreibetrag unter Berück-\nsprechend.\"\nsichtigung eines Freibetrages in Höhe\ndes Haushaltsfreibetrages nach § 32\nAbs. 7 des Einkommensteuergesetzes         26. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(Leistungsgruppe B)                             „Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse· II            1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn\neingetragen ist;\".                                  das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen\nnach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,\ncc) In Buchstabe c werden die Worte „Steuer                   ohne eine Sperrzeit geendet hätte,\nnach der Lohnsteuertabelle für die Lohn-\nsteuerklasse III ohne Kind\" durch die Worte          2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn\n,,Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuer-                der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befri-\ntabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne                stete Arbeit nicht angenommen oder nicht an-\nKinderfreibetrag\" ersetzt und das Wort                   getreten hat.''\n,,verheirateten\" gestrichen.\n27. In § 119 a werden nach den Worten „Absatz 2\" die\ndd) In Buchstabe d werden das Wort „Lohn-\nWorte „Satz 1 \" eingefügt.\nsteuertabelle\" durch die Worte „allgemeine\nLohnsteuertabelle\" ersetzt und das Wort\n,,verheirateten\" gestrichen.                    28. In § 125 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre\" durch\ndie Worte „vier Jahre\" ersetzt.\nee) In Buchstabe e wird das Wort „Lohnsteuer-\ntabelle\" durch die Worte „allgemeine Lohn-      29. § 1 28 wird wie folgt geändert:\nsteuertabelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mehr als\n24. § 11 2 wird wie folgt geändert:                                  zwei Jahre\" durch die Worte „mindestens 720\nTage\" ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die Erstat-\naa) In Satz 1 werden die Worte „zwanzig Tage\"                 tungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber\ndurch die Worte „sechzig Tage\" ersetzt.                  nachweist, daß\" durch die Worte „Die Erstat-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   tungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsver-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2489\nhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des     33. § 134 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeit-\ngeber nachweist, daß\" ersetzt.                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 werden die Worte „vor der\nc) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf\n„ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis                 Arbeitslosenhilfe vorausgeht'' durch die\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres                       Worte „vor dem Tag, an dem die sonstigen\nbeendet worden ist: der Arbeitslose inner-                Voraussetzungen für den Anspruch auf\nhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der                 Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)\"\nArbeitslosigkeit, durch den nach § 104                    ersetzt.\nAbs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesamt weniger als 15 Jahre\n„Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter\nb) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-                Halbsatz entsprechend.''\nlose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\ndem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den         b) In Absatz 3 werden die Worte „innerhalb eines\nnach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist                  Jahres vor der Arbeitslosmeldung\" durch die\nbestimmt wird, insgesamt weniger als               Worte „innerhalb der Vorfrist\" ersetzt.\nzehn Jahre\nc) Folgender Absatz 3 a wira eingefügt:\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n,,(3 a) Eine Beschäftigung außerhalb des Gel-\nhat,''.\n.tungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Aus-\nübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\n30. Dem § 128 a wird folgender Satz 3 angefügt:                     Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,\n,,Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstat-             steht einer Beschäftigung im Sinne des Absat-\ntet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt               zes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeits-\nauf die Entschädigung für die Wettbewerbs-                      lose\nbeschränkung anrechnen lassen.\"                                 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n31. § 132 a wird wie folgt geändert:                                     Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt\nhat; § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt ent-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                      sprechend,\n,,Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdek-             2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vor-\nkung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen                       frist im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nin Betrieben durchzuführen. Die Außenprüfung                     mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in\nbeschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Fest-                  einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit\nstellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb                    zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der\nArbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder                  Anwartschaftszeit dienen können, oder inner-\ntätig waren, für die diese Arbeitslosengeld be-                   halb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist\nantragt haben, beziehen oder bezogen haben.       11\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 zogen hat und\n,,(4) Die Außenprüfung ist im Einzelfall schrift-        3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende\nlich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder                    des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des\nseinen Vertreter anzuordnen. Regelmäßige                         Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestan-\nAußenprüfungen dürfen nicht angeordnet wer-                      den hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nden. Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren                      eine die Beitragspflicht begründende Be-\nZeitabständen dürfen nur angeordnet werden,                      schäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos\nwenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die                    gemeldet hat.\nPrüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber                   Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten\noder seinem Beauftragten vor Beginn der Prü-                die Absätze 2 und 3 entsprechend. Für die erwei-\nfung auszuhändigen. Die Prüfer haben sich aus-              terte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt\nzuweisen.''                                                 nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1993\nausgeübt worden sind.\"\n32. § 133 wird wie folgt geändert:\nd) !n Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ 1. das\na) In Absatz 3 werden die Worte „die Träger der                 Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des\ngesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-               57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor-\nopferversorgung einschließlich der Kriegs-                  den ist und 2.\" gestrichen.\nopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung und der gesetzlichen Rentenversicherung\"        34. § 136 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „die nach § 186 beitrags-\npflichtigen Leistungsträger und Unternehmen\"             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                    „ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im\nb) In Absatz 4 wird das Wort „vier\" durch das Wort                     Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-\n,,sieben\" ersetzt.                                                 mensteuergesetzes haben, sowie","2490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfür Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5\naa) lt, Nummer 8 werden das Zitat .. ( § 1 2 Abs. 4\ndes Einkommensteuergesetzes hat, wenn\ndes Bundeskindergeldgesetzes)\" durch\nbeide Ehegatten unbeschränkt einkommen-\ndas Zitat .. (§ 8 Abs. 1 des Bundeskinder-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd\ngeldgesetzes)\" und der Punkt durch ein\ngetrennt leben,\nKomma ersetzt.\n58 vom Hundert,\".\nbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wi~.folgt geändert:                                       „9. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn\naa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                  Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nleben, zugleich die Voraussetzungen\n,,2. in den übrigen Fällen das Arbeits-                             des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe\nentgelt, das sich bei entsprechender                           erfüllen.\"\nAnwendung des § 11 2 Abs. 2 bis 7 und\n9 ergibt, für die Zeit einer nach § 134\n37. § 144 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung\njedoch das Arbeitsentgelt nach § 11 2          a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nAbs. 7, für die Zeit einer solchen\n,.(2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung\nBeschäftigung zur Berufsausbildung\nbeantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt,\ndie Hälfte dieses Arbeitsentgelts.''\ndie geeignet sind, die laufende Leistung aus-\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           zuschließen oder zu mindern, hat der Bundes-\n„Solange der Arbeitslose aus Gründen, die             anstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es\nin seiner Person oder in seinen Verhältnis-           zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich\nist.\"\nsen liegen, nicht mehr das für die Bemes-\nsung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßge-          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet               \"(3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung\nsich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeits-            beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-\nentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei                  pflichtet ist, die geeignet. sind, die laufende Lei-\nAnwendung dieser Vorschrift sind alle                  stung auszuschließen oder zu mindern, hat der\nUmstände des Einzelfalles zu berücksichti-              Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkom-\ngen.\"                                                   men oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit\nes zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nc) In Absatz 2 a werden die Worte „oder Abs. 5 a\"\nlich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsver-\ngestrichen.\npflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend.\"\nd) Folgende Absätze werden eingefügt:\n.. (2 b) Das für die Bemessung der Arbeitslosen-         c) Folgende Absätze werden angefügt:\nhilfe maßgebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach                 .,(4) Wer\nAblauf von drei Jahren seit dem Ende des\n1. jemanden, der eine laufende Leistung be-\nBemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 neu\nantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehe-\nfestzusetzen; dabei sind alle Umstände des Ein-\ngatten oder Partner einer eheähnlichen Ge-\nzelfalles zu berücksichtigen. § 112 a Abs. 1 Satz\nmeinschaft oder\n3 gilt entsprechend.\n2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft\n(2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr                    verpflichtet ist,\nvollendet so wird das Arbeitsentgelt nach der                 beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die\nEntstehu~g des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe                Beschäftigung, insbesondere über das Arbeits-\nnicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b               entgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur\ngemindert.\"                                                   Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.\nDie Bundesanstalt darf eine Auskunft über die\n35. In § 137 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                      Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen\nGemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Ein-\n,.(2 a) Einkommen und Vermögen einer Person, die                 zelfall eingewilligt hat.\nmit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft\nlebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines                         (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprü-\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu                       fung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten\nberücksichtigen.''                                                 oder des Partners einer eheähnlichen Gemein-\nschaft zu berücksichtigen, hat dieser Ehegatte\noder Partner der Bundesanstalt hierüber Aus-\n36. § 138 wird wie folgt geändert:                                     kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfundsieb-                dieses Gesetzes erforderlich ist.\nzig Deutsche Mark\" durch die Worte „ 150 Deut-                     (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für\nsche Mark\" und die Worte „fünfunddreißig Deut-                 eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2\nsche Mark\" durch die Worte „70 Deutsche                        bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu be-\nMark' ersetzt.                                                 nutzen.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2491\n38. In § 145 Nr. 2 werden die Worte „oder § 144 Abs. 3            Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einzie-\nverpflichtet ist'' durch die Worte „oder § 144 Abs. 2,       hung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch\n3, 4 oder 5 verpflichtet ist\" ersetzt.                       vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statisti-\nsche Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeit-\n39. In§ 154 Abs. 1 werden nach den Worten „weil der               nehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die\nAnspruch wegen\" die Worte „der Anrechnung von                Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wer-\nNebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder                 den.\nwegen\" eingefügt.\n(5) Die Beiträge werden an die Bundesanstalt\nentrichtet. Die Vorschriftehfür den Einzug der Bei-\n40. § 163 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  träge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind,\n,,Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tat-           gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten\nsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1.\"                der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ent-\ngegenstehen.''\n41 . In § 168 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\n46. § 210 wird wie folgt geändert:\n42. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 168 Abs. 1           a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nSatz 3\" durch das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 Satz 2\"\nersetzt.                                                           ,,(2) Der Präsident und der Vizepräsident der\nBundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit\nernannt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die\n43. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz                     Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier\n,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)\" durch den Klammerzusatz\nJahren ist zulässig. Die Beamten sind verpflich-\n,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt.                                tet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneu-\nten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie\n44. § 174 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit\na) In Satz 1 wird die Zahl „2,2\" durch die Zahl                  Ablauf der Amtszeit entlassen.\"\n,,2, 15\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\n„In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\n31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom                ,,(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf\nHundert der Beitragsbemessungsgrundlage.''                 Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebens-\nzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der\n45. Dem § 186 werden folgende Absätze 3 bis 5 an-                     Vorschriften über die Laufbahnen und die Probe-\ngefügt:                                                         zeit entsprechende Anwendung.\n,,(3) Die Unternehmen der privaten Krankenver-                   (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit\nsicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie            dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn\nKrankentagegeld zahlen, wenn                                     sie nicht für eine weitere Amtszeit in das.selbe\nAmt berufen werden. Sie treten ferner mit Errei-\n1. eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-\nchen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1\ngung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen\ndes     Bundesbeamtengesetzes         bestimmten\nworden ist und\nAltersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus\n2. für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder              einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum\n2 zu zahlen sind.                                          Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder\nFür die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeits-                eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in\nentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahres-                   einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen\narbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-                 zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des\nversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer                  Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im\nund Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze                · Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit\n(§ 174) maßgebend. Für den Kalendermonat ist ein                 gleich.\nZwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundert-                    (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach\nse'chzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.              Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung\nDer Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den                 aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ent-\nEinzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der\nlassen.\"\nBeiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge\nnicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch        47. § 217 Abs. 1 wird aufgehoben.\nRechtsverordnung das Nähere über die Zahlung,\nEinziehung und Abrechnung regeln.                       48. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Beiträge, die von Unternehmen der priva-        a) In Nummer 5 werden das Zitat ,,§ 144 Abs. 3\"\nten Krankenversicherung zu zahlen sind, können                  durch das Zitat ,, § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder\ndurch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges                Abs. 5\" ersetzt und nach dem Zitat ,,§ 178\ngezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die                 Abs. 3\" die Textstelle „Satz 1\" gestrichen.","2492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) In Nummer 7 wird die Textstelle „Satz 2\" ge-             1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Arbeitslosen-\nstrichen.                                              hilfe begründen, ist die Erstattung ausgeschlossen;\nbereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen.\"\n49. In § 231 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Zitat,,§ 178\nAbs. 2\" das Zitat ,, , § 186 Abs. 3 Satz 5\" eingefügt.  52. Nach § 242 e wird eingefügt:\n,,§ 242 f\n50. In§ 237 werden das Zitat,,§ 44 Abs. 2 b\" durch das\nZitat ,, § 44 Abs. 2 c'' ersetzt und nach dem Zitat            ( 1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren\n,,§ 177 Abs. 2\" das Zitat,,,§ 186 Abs. 3 Satz 5\" ein-       Anspruch vor dem 1. Januar 1 ~86 entstanden ist\ngefügt.                                                     und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder\nTätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer\nwöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stun-\n51. Nach § 24 i wird eingefügt:\nden ausgeübt haben, ist§ 101 Abs. 1 in Verbindung\n,,§ 241 a                           mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-\nden Fassung anzuwenden, solange der Leistungs-\n(1) Einer Beschäftigung im Sinne des § 134\nbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich:\nUnterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum\n1. Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach         31. März 1986. Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe\n§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis         entsprechend.\nzum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-\n(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit\nrung des Deutschen Richtergesetzes vom\neiner Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen\n25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995) geltenden Fassung\nam 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht\nvom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung\nerschöpft, so erhöht -sich die Anspruchsdauer bei\nan,\nArbeitslos.an, die vor dem 1. Januar 1986\n2. Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung nach           das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,\ndem Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffent-         das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,\nlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der\ndas 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.\neinphasigen Lehrerausbildung vom 31. Mai 1978\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-               (3) § 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit\nblatt S. 451 ) , geändert durch das Gesetz vom          Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar\n17. Dezember 1979 (Niedersächsisches Ge-               1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch\nsetz- und Verordnungsblatt S. 337),                    auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht\na) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Primar-         unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhalts-\nbereich oder Sekundarbereich I vom Beginn          geld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-\ndes vierten Jahres,                                wettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 ent-\nsprechend.\nb) mit Ausrichtung auf den Schwe·rpunkt Sekun-\ndarbereich II oder die Sonderpädagogik vom            (4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe bin der\nBeginn des fünften Jahres                          bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist\nder Ausbildung an.                                     bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung nur unter-\nbrochen worden ist.                                         1. auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem\n1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendi-\n(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Ausbildun-             gung der Maßnahme,\ngen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden, so tritt\nan die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Vor-          2. auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem\naussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-                  1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni\nhilfe erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 4), der Tag nach            1987,\nBeendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose             3. auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem                             1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf\n31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzun-                    des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungs-\ngen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt.             zeitraums (§ 139 a Abs. 1),\nDies gilt nicht, wenn der Arbeitslose nach Beendi-          4. auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusam-\ngung der Ausbildung die Voraussetzungen des                      menhängende Zeiträume im Sinne des § 64\n§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, Abs. 2 oder\nAbs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen\nAbs. 3 innerhalb eines Jahres erfüllt hat. In den Fäl-           haben,\nlen des Satzes 1 richtet sich die Arbeitslosenhilfe\nnach der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des            5. auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis\n§ 112 Abs. 7.                                                   zum 31. März 1986 entstanden sind,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zeiten der           anzuwenden.\nArbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985.\n(5) § 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum\n(4) Soweit Ansprüche auf Erstattung von Arbeits-        31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für\nlosenhilfe darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr. 1        Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden\nund 2 genannten Zeiten für die Zeit vor dem                sind, weiterhin anzuwenden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                          2493\n(6) § 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten,   S. 641 ), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1984\ndie vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber       (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:\nerst nach dem 31 . Dezember 1985 enden. Diese\nSperrzeiten enden jedoch nicht vor dem\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\n31 . Dezember 1 985.\na) In Absatz 2 werden die Worte „22. Lebensjahr\"\n(7) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht           durch die Worte „25. Lebensjahr'' ersetzt.\nein, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar\n1986 beendet worden ist und                                 b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Maß-\nnahmekosten\" ein Komma und die Worte „die\n1. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb                   Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und\nerfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf          Arbeitskleidung'' eingefügt.\nArbeitslosengeld auf mehr als 468 Tage ver-\nlängert worden ist, oder\n2. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1987\" durch die Jahres-\n2. der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-             zahl „ 1 992\" ersetzt.\nverhältnisses das 57. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hatte.\nArtikel 3\nDas gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und\n2, wenn vor dem 6. Dezember 1985 das Arbeitsver-             Änderung des Gesetzes über die Angleichung\nhältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart                      der Leistungen zur Rehabilitation\noder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die           Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbe-         Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),\nhalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhält-       zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nnis spätestens am 30. Juni 1987 endet. Satz 1 Nr. 2     22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\nund Satz 2 gelten für die Arbeitslosenhilfe ent-        geändert:\nsprechend.\nIn § 13 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b\n(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum\ndie Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „ 70\" ersetzt.\nanzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosen-\nhilfe vor dem 1 . Januar 1986 entstanden ist.\n(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit                               Artikel 4\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar               Änderung der Reichsversicherungsordnung\n1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeits-\nlosenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum                 Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu fest-            gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-\ngesetzt worden ist, am 1 . Januar 1986 noch nicht        öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nunanfechtbar war.                                       durch § 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\n( 10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums\nam 1 . Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so     1. In § 311 wird Satz 3 gestrichen.\nist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe\nmaßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpas-             2. § 381 Abs. 6 wird gestrichen.\nsungstag ( § 112 a Abs. 1 Satz 1 ) an, der nach dem\n1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2 b neu fest-     3. In§ 514 Abs. 2 werden nach dem Zitat,,§§ 318, 381\nzusetzen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3\" die Worte „und Abs. 6\"\n(11) In§ 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986      gestrichen.\nan die Stelle des Betrages von „ 150 Deutsche\nMark\" der Betrag von„ 115 Deutsche Mark\" und an         4. In § 568 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Zahl „75\"\ndie Stelle des Betrages von „70 Deutsche Mark\"              durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\"\nder Betrag von „55 Deutsche Mark\". § 138 Abs. 1             durch die Zahl „ 70\" ersetzt.\nNr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zei-\nten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem          5. In § 1 227 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.\n1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entschei-\ndung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am         6. In § 1241 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buch.stabe b\n1 . Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war.                die Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\nersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Bildungsbeihilfengesetzes               7. § 1,395 b wird wie folgt geändert:\nDas Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäfti-         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-\ngungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1                   endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei","2494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nJahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier               b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nJahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-                     sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre\nstens 720 Tage\" ersetzt.                                             vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ninsgesamt weniger als zehn Jahre\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\nArbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte                  zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des               hat,\".\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\n11\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\nersetzt.                                                                        Artikel 6\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\n„1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis      gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres           öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-    durch § 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\nhalb der letzten achtzehn Jahre vor Be-       (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\nendigung des Arbeitsverhältnisses ins-\ngesamt weniger als fünfzehn Jahre,\n1. In § 29 AQS. 1 wird Satz 3 gestrichen.\nb) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nsicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre    2. In § 40 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die\nvor Beendigung des Arbeitsverhältnisses          Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\ninsgesamt weniger als zehn Jahre                  Buchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\nersetzt.\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\nhat,''.\n3. § 140 b wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-\nendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                    Jahre\" durch die Worte „innerhalb der letzten vier\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-_              Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-              stens 720 Tage\" ersetzt.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch § 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:                         Arbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\n1 . In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\"\nersetzt.\n2. In § 1 8 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die\nZahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2               c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\n„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis\nersetzt.\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-\n3. § 11 7 b wird wie folgt geändert:                                        halb der letzten achtzehn Jahre vor Be-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-                      endigung des Arbeitsverhältnisses ins-\nendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei                           gesamt weniger als fünfzehn Jahre,\nJahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier\nb) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nJahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-\nsicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre\nstens 720 Tage\" ersetzt.\nvor Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ninsgesamt weniger als zehn Jahre\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\nArbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte                  zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des               hat,\".\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\"\nArtikel 7\nersetzt.\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                          Neuregelungsgesetzes\n„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis        Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres           lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-    derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\nhalb der letzten achtzehn Jahre vor Be-       Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nendigung des Arbeitsverhältnisses ins-        vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt\ngesamt weniger als fünfzehn Jahre,            geändert:","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2495\n1. Dem § 7 wird angefügt:                                         auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\n,,(3) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-\neine mindestens einen Kalendermonat andauernde\ndung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nArbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der\nordnung steht nicht entgegen, daß ein Versicherter\nVersicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres\nnach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeits-\nallein aus den in Satz 1 genannten Gründen der\nvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht,\nArbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom\nweil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung\n1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,\nanzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bil-\nwenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990\ndungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung\nbegonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage\nder zehn Jahre nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 der\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat.\"\nReichsversicherungsordnung werdan auch Zeiten\nnicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflich-\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine minde-       2. § 7 c wird wie folgt geändert: ·\nstens einen Kalendermonat andauernde Arbeits-                  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nlosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Ver-\nsicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres                  b) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nallein aus den in Satz 1 genannten Gründen der                      ,,(2) § 117 b des Angestelltenversicherungs-\nArbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom                  gesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden\n1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,               Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das\nwenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990                   Arbeitsverhältnis\nbegonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat.\"                                 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist\noder\n2. § 7 a wird wie folgt geändert:                                     2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                   eine Vereinbarung über die Beendigung des\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                        Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\n,,(2) § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in                 dem 1. Juli 1987 endet.\"\nder am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist\nweiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhält-\nnis                                                                             Arti~el 9\n1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist            Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\noder                                                                Neuregelungsgesetzes\n2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\neine Vereinbarung über die Beendigung des\n111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-\nArbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\nGesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie\ndem 1. Juli 1987 endet.\"\nfolgt geändert:\nArtikel 8                         1. Dem § 4 wird angefügt:\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\n,,(6) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-\nNeuregelungsgesetzes\ndung des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-               zes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermitt-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                lung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes           nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzu-\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 24 75), wird wie folgt          nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-\ngeändert:                                                        maßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der\nzehn Jahre nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-\n1. Dem § 7 a wird angefügt:                                      knappschaftsgesetzes werden auch Zeiten nicht\nmitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige\n,,(4) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-           Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalen-\ndung des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversiche-                dermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen\nrungsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Ver-              worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung\nsicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der            des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1\nArbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung         genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur\nsteht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare               Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die\nBeschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren                   Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor\nberuflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei               dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Ver-\nder Ermittlung der zehn Jahre nach § 25 Abs. 2 Satz 2         sicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr voll-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes werden                  endet hat.\"","2496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. § 4 a wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 11\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                       Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                             In Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,(2) § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes        14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) wird folgender Satz 2\nin der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung         angefügt:\nist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsver-\nhältnis                                               ,,Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstel-\nlung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist\n1 . vor dem 1 . Januar 1 986 beendet worden ist       keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber\noder                                             Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder\n2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine          der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirt-\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten      schaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des\neine Vereinbarung über die Beendigung des        Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Er-\nArbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-        bringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.\"\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\ndem 1. Juli 1987 endet.\"                                                   Artikel 12\nBerlin-Klausel\nArtikel 10\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                   Dieses Gesetz gi.lt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der          · Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom                  Dritten Überleitungsgesetzes.\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 13\nIn § 26 a Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl                                Inkrafttreten\n,, 75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\"\ndurch die Zahl „ 70\" ersetzt.                                    Dieses Gesetz tritt.am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}