{"id":"bgbl1-1985-63-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":63,"date":"1985-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_63.pdf#page=11","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2475,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2475\nDrittes Gesetz\nzur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-\ngehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des\nArtikel 1                                     65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,\njedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,\nÄnderung des Gesetzes                                  mit Beiträgen belegt hat oder während der\nüber eine Altershilfe für Landwirte                         25 Jahre, die der Vollendung des\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der                   65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                              destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen\n1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9                  belegt hat und\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird                c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-\nwie folgt geändert:                                                       mer im Sinne des § 1 ist.\nBei der Ermittlung der Kalendermonate vom\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                    Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige\nBuchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines\nlandwirtschaftliche Unternehmer\" die Worte\nvorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-\n,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige\ngeldes oder der rentenversicherungspflichtigen\nmitarbeitende Familienangehörige\" eingefügt.\nBeschäftigung als mitarbeitender Familienange-\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:                                  höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-\n„Mitarbeitende Familienangehörige sind                       sichtigt.''\na) Verwandte bis zum dritten Grade,                       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\nfügt:\nb) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und\nc) Pflegekinder (Personen, mit denen der land-                 ,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger\nwirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe-             erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er\ngatte durch ein familienähnliches, auf längere         a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2\nDauer berechnetes Band verbunden ist,                       der Reichsversicherungsordnung ist, '\nsofern er sie in seinen Haushalt aufgenom-             b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der\nmen hat)                                                    Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-\neines landwirtschaftlichen Unternehmers im                        gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,\nSinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die                   in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,\nin seinem landwirtschaftlichen Unternehmen                        mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60\nhauptberuflich tätig sind.\"                                       Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch                  oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt\nein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz                   der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen\nangefügt:                                                       sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-\nträgen belegt hat und\n„Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach\nc) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-\n§ 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50\nmer im Sinne des § 1 ist.\nvom Hundert zu berücksichtigen.\"\nAbsatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch-                a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem\nstabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei-              Wort „Beiträge\" jeweils die Worte „als landwirt-\ntigen Altersgeldes\" die Worte „oder eines Hin-                schaftlicher Unternehmer oder nach § 27\" ein-\nterbliebenengeldes\" sowie nach dem Wort „Bei-                gefügt.\nträge\" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher\nUnternehmer oder nach § 27\" eingefügt.                    b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-\nwer\" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-                nehmer'' eingefügt.\nfügt:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\n,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger            fügt:\nerhält Altersgeld, wenn er                                     ,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-\na) das 65. Lebensjahr vollendet hat,                         lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1","2476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAltersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti-             nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-\nges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh-               gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-\nrung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe              liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-\nb ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami-             gatten nicht berücksichtigt.\nlienangehörige die Voraussetzung des § 2\nAbs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung                (2) Einkommen nach Absatz 1 sind\nseines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem                 a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-\nTode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh-                 gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung\nrung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2                des Arbeitseinkommens aus der Land- und\nBuchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei-                 Forstwirtschaft,\ntende Familienangehörige die Voraussetzung\nb) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\ndes § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-\nrung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer\ntritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-\nberufsständischen Versicherungs- oder Versor-\nnem Tode erfüllt hat.\"                                         gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-\nlichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-\n4 § 3 a wird wie folgt geändert:                                      bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nGrundsätzen und vergleichbare Bezüge aus\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unter-\nverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--\nnehmer oder nach § 27\" eingefügt.\nneten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte\"                  Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unter-             der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben\nnehmer\" eingefügt.                                     unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-                  nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-\nfügt:                                                           schreiten,\n,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden               c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-\nFamilienangehörigen wird Waisengeld entspre-                    tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der\nchend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene                    Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder\nmitarbeitende Familienangehörige die Voraus-                   Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,\nsetzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis                Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem\nzum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis                Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-\nzu seinem Tode erfüllt.\"                                       stungen.\n(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn\n5. § 3 b wird wie folgt geändert:                              · die Summe der Vomhundertanteile\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen\naa) Nach dem Buchstaben „d)\" werden die                       der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres\nWorte „sie das 45. Lebensjahr vollendet                und\nhaben oder\" eingefügt.                             b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des\nbb) In Buchstabe f werden nach den Worten                     Berechtigten an einem Wirtschaftswert von\n„60 Kalendermonate Beiträge\" die Worte                 30 000 Deutsche Mark\n„als landwirtschaftlicher Unternehmer oder         den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen\nnach § 27\" eingefügt.                              Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           berechnet.\n,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und              (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am\nWitwer mitarbeitender Familienangehöriger ent-             30. November des vergangenen Jahres bestehen-\nsprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe-              den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-\ngatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1             tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen\nBuchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä-           Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum\nhigkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt.\"                  Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-\nbend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-\n6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:                      wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein\nUnternehmen.\n,,§ 3c\n( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli-            (5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-\nche Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem                mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei\nBeitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti-           gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur\ngen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das               das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-\nim letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz             mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde\n2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei-              gelegt wird.\nnes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-                  (6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die\ngatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des              Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nlandwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert                für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2477\ndes, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga-                    ger als zwölf, mindestens aber insgesamt\nberente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah-                   zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten\nres ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird,                      vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-\nsolange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei-                     rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate\nträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt               an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-\nsind.                                                              tigt.\"\n(7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche             d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nMinderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom                          ,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem\nZeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des               Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden\nMonats der Antragstellung an zu berücksichtigen.                   Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-\n(8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                   zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                     Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der\nmen, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land-                 bisherigen Höhe weitergezahlt.''\nwirtschaftlichen Unternehmer abweichend von                     e) Dem Absatz 3 wird angefügt:\nAbsatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem\n,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-\nBeitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden\nges Altersgeld als Unternehmer und der\nFamilienangehörigen auch dann gewährt wird,\nandere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges\nwenn\nAltersgeld als mitarbeitender Familienange-\na) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist,                   höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-\nb) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt-                   gelder den Betrag eines Altersgeldes für\nschaftlichen Unternehmens nicht mehr als                        einen verheirateten Berechtigten nach\n40 000 Deutsche Mark beträgt und                                Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-\nder sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer\nc) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der                         Höhe anzuheben.\"\nBezugsgröße nicht überschreitet.\"\nf) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n7. § 4 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-\n„die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag\nträgen\" die Worte „als landwirtschaftlicher\nbleibt unberührt.\"\nUnternehmer oder nach § 27\" eingefügt.\nb) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:                          g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-\n,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die\ngen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes\nHälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-\nzugleich eine Rente aus der gesetzlichen\nden Betrages, wenn\nRentenversicherung oder der gesetzlichen\na) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2                    Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge\nabgegeben wurde oder                                       nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nb) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö-                  Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung\nriger nach § 14 entrichtet und die Vorausset-              um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-\nzungen für eine laufende Geldleistung als                  stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-\nlandwirtschaftlicher ~nternehmer oder des-                 tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer\nsen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz             Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-\n·1 c Satz 3 gilt.\"                                          lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-\nc) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c                    chen Unfallversicherung zusammen, geht das\neingefügt:                                                 Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-\n,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt-               versicherungsordnung oder der Rente aus\nschaftlicher Unternehmer auch Beiträge als                 der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nmitarbeitender Familienangehöriger nach                     § 1281 der Reichsversicherungsordnung,\n§ 14 entrichtet und die Voraussetzungen für                 § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes\neine laufende Geldleistung als landwirt-                   oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes\nschaftlicher Unternehmer oder dessen Hin-                  der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht\nterbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli-               bei Bezug von\nchen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a                     a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach\nAbs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung                  Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn\nentsprechend Absatz 1 berechnet. Bei                            vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes\nAnwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden                          für mindestens 180 Kalendermonate Bei-\ndie als mitarbeitender Familienangehöriger                      träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-\nnach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom\nkasse entrichtet sind,\nHundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-\ndung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen              b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-\nals landwirtschaftlicher Unternehmer oder                       tende Familienangehörige.\nnach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar-               Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes\nbeitender Familienangehöriger jeweils weni-                erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2","2478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin         Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit\neines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3              ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-\nAbs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das          fahren bestimmen.\"\n60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger\neines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3\nAbs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das      9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun-          „c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld\ngen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle              wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''\ndes vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-\nbliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre-                                                       \\\n10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-\nchend für Leistungen an Witwen oder Witwer\nhigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer\"\nmitarbeitender Familienangehöriger, wenn\ndurch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14\ndie Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2\nBeitragspflichtigen'' ersetzt.\nvorliegen.\"                            ·\n8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt:              11 . § 9 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 4 b                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech-              aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\ntigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert                     „c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des\nmaßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3                                Unternehmens 30 000 Deutsche Mark\nbis 7)                                                                     nicht überschreitet,\".\na) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund-                 bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das\nbetrages (Zuschußklasse 1),                                       Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-\nb) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des                          wers\" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-\nGrundbetrages (Zuschußklasse II),                                 men und vergleichbares Einkommen der\nWitwe oder des Witwers ohne Berücksichti-\nc) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des                          gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-\nGrundbetrages (Zuschußklasse III).                                und Forstwirtschaft\" ersetzt.\nFür mitarbeitende Familienangehörige wird der                   cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-\nZuschuß in halber Höhe. gewährt.                                     träge\" die Worte „als Unternehmer oder\n(2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom                       nach § 27\" eingefügt.\nHundert der nach § 13 für das vorvergangene                     dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:\nKalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über-                          ,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-\nschreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum                      versicherung und Kinderzuschüsse aus der\nBeitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder                       gesetzlichen Rentenversicherung bleiben\nerreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht                   unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld\nstatt.                                                                nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht\n(3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses                      überschreiten.''\nergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 durch die Summe aus den Produkten der\n,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht\nZahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen\nwährend der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:\nZuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des\nkengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-\nGrundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.\ngeld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-\nDie mitarbeitenden Familienangehörigen gelten\nstungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-\nhierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit\nhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz\n50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-\noder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,\nbetrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.\nwenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neines Betrages_ berechnet werden, der den in\ngibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für\n§ 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten den für das               rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''\nKalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-\nses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt.                 c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne\n(4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum              die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten\nselben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.                        Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz\n2 nicht'' ersetzt.\n(5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen\ninsgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark\npro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt     12. _§ 10 wird wie folgt geändert:\nsich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl           a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nder Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß               „Ablauf\" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag\nwird auf volle Deutsche Mark abgerundet und                     vom Beginn\" eingefügt.\nbeträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-\nderjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die              b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-\nBundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit                 gangshilfe\" gestrichen und die Worte „Kranken-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                               2479\ngeld oder Übergangsgeld\" durch die Worte                      b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-\n,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-                         stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn\nletztengeld oder Übergangsgeld\" ersetzt.                            aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-\nrige nach Absatz 2 Buchstabe a hat\n13. § 1 2 wird wie folgt geändert:                                                befreien lassen und\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-\n,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land-                      beitender Familienangehöriger beste-\nwirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27                                hende      rentenversicherungspflichtige\nBeitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende                             BeschäftigungsverhäJtnis endet.''\nFamilienangehörige beträgt der Beitrag die                    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nHälfte des Beitrages des Unternehmers.\"\n,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   trägt auch den Beitrag für mitarbeitende\n,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land-              Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-\nwirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan-                    schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-\nsprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß                         schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag\nzum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf-                      entrichtet.''\nrechnen.\"\n16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\na) In Satz 1 wird die Zahl „75\" durch die Zahl „80,3\"         Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit\nersetzt.                                                   und Sozialordnung die Übersicht über die\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                            Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-\n,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe-              wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-\nres· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-\nmalige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei\nderjahres vor.\"\nund der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-\nhere Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-\nhörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene            17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsowie für die Leistungen und Leistungsanteile,\na) In Satz 1 wird das Wort „Personen\" durch die\ndie auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1\nWorte          „landwirtschaftliche     Unternehmer\"\nBuchstabe b gezahlt werden, werden bei der\nersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-\nFestsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht\ngeld\" die Worte „oder Hinterbliebenengeld\" ein-\nberücksichtigt.''\ngefügt.\nc) folgender Satz 3 wird angefügt:\nb) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges\n„Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach                   Altersgeld\" die Worte „oder Hinterbliebenen-\n§ 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst-             geld\" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-\nbetrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro                     geldes\" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-\nKalenderjahr.''                                               des\" eingefügt.\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                             18. § 27 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Beitragspflichtig ist                                 aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-\na) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37                     träge\" die Worte ,, , die sie als beitrags-\njeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1)                      pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer\nund                                                              entrichtet haben,\" eingefügt.\nb) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz\"\ndie Krankenversicherung der Landwirte versi-                     die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-\ncherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes                        ses zum Beitrag\" eingefügt.\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               cc) Dem Satz 2 wird angefügt:\nvon der Versicherungspflicht befreite mitar-                     „Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein\nbeitende Familienangehörige eines landwirt-                      Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-\nschaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1                       den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum\nAbs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27                     Beitrag gewährt worden, ist mit den für den\nbeitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll-                 gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen\nendet hat und am 1 . Mai 1980 das                                gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-\n50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.\"                     nen.\"\nb) folgender Absatz 3 wird eingefügt:                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt               ,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-\nAbsatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß                    hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach\na) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender-                 § 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,\nmonaten nicht erforderlich ist und                       erstattet, wenn","2480                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\na) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14          24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen                ,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das\nsind und inzwischen nicht erneut eine nach             vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit\ndiesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit             Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-\nausgeübt worden ist und                                chend.\"\nb) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nerfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel-    25. § 40 a wird wie folgt geändert:\nlung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-\nträge an die landwirtschaftliche Alterskasse           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngezahlt sind.                                              aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                              die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-\nben b, c und d.      .\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz\n,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die                  2 und\" gestrichen und folgender Halbsatz\nlandwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt                        am Ende eingefügt:\nBeiträge gezahlt worden sind.\"                                         ,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate\nBeiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für\n19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten\"\nEhegatten und hinterbliebene Ehegatten\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer\nmitarbeitender Familienangehöriger''.\noder nach § 27\" eingefügt.\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            „Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des\n,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das                in § 4 Abs. 1 genannten Betrages.\"\nAltersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nHöhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-\ndung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen                     ,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-\nAlterskasse an den Leistungsberechtigten ausge-                       lienangehöriger erhalten entsprechend § 3\nzahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei-                         Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-\nstungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn                        zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b\nAbs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-\na) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-\nbene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40\ngeldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-\nsen worden ist,                                       ·         Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-\npunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und\nb) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht                      des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der\nhauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit-                 Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird\ngearbeitet hat oder                                             entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-\nc) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land-                      bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-\nwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1                   aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges                 stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts\nAltersgeld bezieht.                                             der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des\nTodes gleich.\"\nSoweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den\nEhegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt\n26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle\nhat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die\n,,Buchstabe c\" gestrichen.\nlandwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-\ngatte des Leistungsberechtigten kann durch\nschriftliche Erklärung gegenüber der landwirt-               27. § 48 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz                a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort\n1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt                  „Strukturverbesserung\" die Worte „vor dem\nworden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren                  1. Januar 1984\" eingefügt.\nZugang folgenden Kalendermonats.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n21. Dem § 32 wird angefügt:                                                 ,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-\n,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet                    wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden\nmit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen                      sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-\nZeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen                        pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-\nden Erstattungsanspruch aufzurechnen sind.\"                          richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind\nLeistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme\n22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.                                         eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,\nsind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit\n23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem\nder Bescheid über die Bewilligung der zuletzt\na) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2\"                      gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-\ndurch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.                            träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                           tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2481\nbesteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt          bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in\nworden, ist mit den für den gleichen Zeitraum        dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,\ngezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs-          Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf\nanspruch aufzurechnen.\"                              Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-\nden bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel\nnach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nArtikel 2\nfür Landwirte nicht berücksichtigt.\nÄnderung des Gesetzes\nzur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte                (5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember\n1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-          für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des\nhilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung          Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),                ten Personen mitarbeitende Familienangehörige\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom             waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt            a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-\ngeändert:                                                          hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:                         des Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLandwirte versichert waren oder ohne den nach\n,,§ 5 a                               § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-\n( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses              cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-\nzum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des            chert gewesen wären und\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den        b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für\nJahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark.                 Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig\n(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset-            waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180\nzes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab              Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-\n1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß              sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt\nzum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des                   haben.\nMonats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen                 (6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des\nerfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September        § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-\n1986 gestellt wird.\"                                       hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-\nzes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum\n2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt:                  31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten\n,,§ 6d                            Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer\nentrichteten Beiträgen gleich.\n(1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der          (7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe\nlandwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus,            für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember\nwenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen-             1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-\nüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären.        der.''\nDie Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in\nwelchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse\nzugegangen ist.                                         3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.\n(2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas-   4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:\nsung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985                                   ,,§ 9c\nauch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche              Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt\nUnternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist\n152 Deutsche Mark.\"\nund der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor\ndiesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-\nchend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a\nArtikel 3\nAbs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nwirte.                                                                   Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n(3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nFassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit-   wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\npunkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten         geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember\nnach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den        1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\nBerechtigten günstiger ist.\n(4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset-      1. § 4 a wird wie folgt geändert:\nzes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich-    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ntige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nDezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,\naber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht              ,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei\nvollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980           und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a","2482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nversichert sind, werden auf Antrag von der Versi-    1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:\ncherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,\n,,f} Zuschuß zum B'eitrag,\".\nsolange sie bei einem Träger der Krankenversi-\ncherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld        2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-\nversichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.\"              ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-\nmer\" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-\nden Familienangehörigen\" ersetzt.\n2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-\nbeitrags\" durch die Worte „des in Satz 1 genann-                                  Artikel 5\nten Unternehmerbeitrags\" ersetzt.         ,\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer\nin der Land- und Forstwirtschaft\n„Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu\nentrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag          Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _\ndes Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach       gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\nAbsatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags-          wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt\nklasse nicht übersteigen.\"                           geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April\n1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:\n3. § 94 wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972\"\n„Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung                durch „ 1979\" ersetzt.\nvon der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nauf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn\ndieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder                 ,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-\n2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis              stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an\nzum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten                     eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente\nnach Erfüllung der Voraussetzungen für diese                  wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente\nVersicherungspflicht zu stellen.''                            wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977\nbewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente\nb) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird                 nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-\nnach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)\" jeweils ein-          fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes\ngefügt:                                                       keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-\n,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän-             tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-\nzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1                  dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.\"\nS. 2475)\".\n2. § 13 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden\ndie Worte „des genannten Gesetzes\" jeweils                                          ,,§ 13\ndurch die Worte „der genannten Gesetze''                     Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich\nersetzt.                                                 ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.\"\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n,,§ 118\nTritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens\nbis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3               70 Deutsche Mark\" durch die Worte „90 Deut-\nder Reichsversicherungsordnung einem Träger der                   sche Mark\" ersetzt.\nKrankenversicherung bei, so gelten die in § 176\nAbs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung             4. § 1 5 wird wie folgt geändert:\ngenannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,\n§§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrungsordnung nicht.\"                                                ,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli\ndes Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-\nden Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-\nArtikel 4                                   gezahlt.\"\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte\n,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt\" einge-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-                  fügt.\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nBGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes\nvom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                           5. § 17 wird gestrichen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2483\nArtikel 6                            2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2\"\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\ndurch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nNeuregelungsgesetzes\nArtikel 8\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-          Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten              Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes      der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-    (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\ndert:\nzes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden\nist, wird angefügt:\n1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-\n„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes\nstabe c\" gestrichen.\nüber eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist\nmit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-\n2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2\"       sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen.\"\ndurch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 7\nBerlin-Klausel\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                                    Artikel 10\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                              Inkrafttreten\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-\ndert:                                                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. Januar 1986 in Kraft.\n1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-          (2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nstabe c'' gestrichen.                                    1. Januar 1984 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}